{"status":"available","doknr":"OLD365113","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-01-29","aktenzeichen":"3 K 2110/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n3 K 2110/13\nIm Namen des Volkes!\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n \n– Klägerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \ng e g e n\nStadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend,\nIntegration und Sport, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen\n– Beklagte –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch Richter \nVosteen, Richterin Dr. Koch und Richterin Niemann sowie die ehrenamtliche Richterin \nHegeler und den ehrenamtlichen Richter Hakam ohne mündliche Verhandlung am \n29.01.2020 für Recht erkannt:\n\n2\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage \nzurückgenommen hat.\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet. \nDie Berufung wird zugelassen.\nTatbestand\nDie \nKlägerin \nbegehrt \nvon \nder \nBeklagten \ndie \nBewilligung \neines \nhöheren \nZuwendungsbetrages für den Betrieb der von ihr im Jahr 2013 betriebenen \nKindertageseinrichtungen in der Stadtgemeinde Bremen.\nZur Bestimmung der konkreten Zuwendungssumme für die jeweiligen freien Träger von \nKindertageseinrichtungen hat sich in der Stadtgemeinde Bremen eine Praxis etabliert, die \nsich an der Anzahl von Jahresganztagesplätzen und einem Referenzwert orientierte. Der \nReferenzwert setzt sich aus Kostenpositionen für Unterhalt, Verwaltung, pädagogische \nSachmittel, Integration, Verpflegung, Reinigung, Personal und Fortbildung zusammen. Im \nJahr 2001 lag der Referenzwert bei 892,93 DM, im Jahr 2007 bei 484,72 Euro. In den \ndarauf folgenden Jahren setzte die Beklagte weiterhin einen Referenzwert in Höhe von \n484,72 Euro bei der Berechnung der jeweiligen Zuwendungssumme an.\nMit Schreiben vom 20.12.2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten für die \nFinanzierung der Kindertagesbetreuung im Kalenderjahr 2013 für Kinder in der Altersstufe \ndrei bis sechs Jahre sowie für Grundschulkinder einschl. Pädagogischem Mittagstisch an \ngemeindlichen Standorten Zahlungen in Höhe von\n Euro. Mit Bescheid vom \n05.11.2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin aufgrund dieses Antrages Zuwendungen \nim \nWege \nder \ninstitutionellen \nFörderung \nals \nFehlbedarfsfinanzierung \nfür \nden \nBewilligungszeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 in Höhe vo\n Euro. \nEbenfalls am 20.12.2012 beantragte die Klägerin Zuwendungen zur Finanzierung von \nEinrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern unter drei Jahren an gemeindlichen \n\n3\nStandorten. Die Klägerin bezifferte zunächst keinen konkreten Zuwendungsbetrag. Mit \nSchreiben vom 15.08.2013 beantragte die Klägerin sodann Zuwendungen in Höhe von \n Euro. Die konkrete Zuwendungssumme ergebe sich unter anderem aus der aus \nSicht \nder \nKlägerin \nnotwendigen \nWeiterentwicklung \ndes \nbestehenden \nReferenzwertsystems. Es werde daher eine Finanzierung des Betreuungsangebotes auf \nBasis eines auf 535,64 Euro erhöhten Referenzwertes beantragt. Die Klägerin reichte bei \nAntragstellung keine Bilanzen und Vermögens-/Schuldenübersichten ein. \nMit Bescheid vom 01.11.2013 bewilligte die Beklagte bezüglich der Tagesbetreuung von \nKindern unter drei Jahren Zuwendungen in Höhe vo\n Euro. Ausgaben wurden \nin Höhe vo\n Euro als zuwendungsfähig anerkannt. Gemäß Anlage 4 zum \nZuwendungsbescheid vom 01.11.2013 setzte die Beklagte einen Eigenanteil der Klägerin \nin Höhe von 10 % in ihrer Zuwendungsberechnung an. Am 06.11.2013 erließ die Klägerin \neinen Änderungsbescheid. Im Bescheid vom 01.11.2013 sei versehentlich eine Kürzung in \nHöhe vo\n Euro anstatt vo\nEuro vorgenommen worden. Daher sei der \nBescheid vom 01.11.2013 entsprechend zu ändern gewesen. Ausgaben wurden danach \nin Höhe vo\n Euro und Zuwendungen in Höhe vo\n Euro zuerkannt. \nAm 26.11.2013 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Bremen Klage erhoben. \nHinsichtlich der Zuwendungen zur Finanzierung von Einrichtungen zur Tagesbetreuung \nvon Kindern unter drei Jahren sei vorliegend ein Betrag in Höhe von 157.000 Euro streitig. \nIn dieser Höhe begehre die Klägerin höhere Zuwendungen. Zur Begründung ihrer Klage \nträgt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die Beklagte durch die Anwendung des \nZuwendungsrechts \ngegen \ndie \nim \nGrundgesetz \nbestimmte \nFinanzverfassung \n(Art. 104a Abs. 1 GG) verstoße. Auch wenn es sich dabei um eine Kompetenznorm im \nVerhältnis zwischen Bund und Ländern handele, so könne daraus gleichwohl abgeleitet \nwerden, dass die Länder bei der Wahrnehmung der ihnen zugeordneten gesetzlichen \nAufgaben die finanziellen Mittel hierzu beisteuern müssen. Darüber hinaus bestünden \nProbleme für neue Anbieter, in den Bereich der Zuwendungsempfänger aufgenommen zu \nwerden. Dies sei problematisch in Bezug auf eine Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 und \nArt. 3 Abs. 1 GG. Zudem verstoße der Kriterienkatalog, den § 18 Abs. 2, 3 BremKTG \ni.V.m. § 74 SGB VIII an die Bemessung des Eigenanteils aufstelle, gegen das \nBestimmtheitsgebot. Hinsichtlich des angemessenen Eigenanteils werde darauf \nverwiesen, da dieser anhand zahlreicher unbestimmter Rechtsbegriffe wie Finanzkraft, \nsonstige Verhältnisse, Art und Bedeutung der Tageseinrichtung usw. bestimmt werde. Eine \nGleichbehandlung in rechtsstaatlich tragfähiger Weise sei so nicht mehr möglich. Es \nhandele sich zudem beim Betrieb von Kindertageseinrichtungen nicht um eine freiwillige \nLeistung, sondern um die Erfüllung von Pflichtaufgaben des Staates gemäß § 24 SGB VIII. \n\n4\nAuf Plätze in Tageseinrichtungen für Kinder bestehe ein Rechtsanspruch, zu dessen \nErfüllung sich die Beklagte u.a. der Klägerin bediene. Es müsse daher Entgeltrecht im \nRahmen des jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses Anwendung finden. Zumindest \nmüsse § 18 BremKTG dahingehend ausgelegt werden, dass die geltend gemachten \nKosten, soweit sie den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen, \nvollständig zu erstatten seien. Durch die Anwendung des Zuwendungsrechts werde das \nWunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten eingeschränkt, weil nicht jeder Anbieter \nauf dem Markt in den Kreis der Zuwendungsempfänger aufgenommen werde. Zudem bilde \nder in die Berechnung einfließende Referenzwert aus dem Jahr 2007 die heutigen Kosten \nfür den Betrieb einer Kindestageseinrichtung nicht mehr angemessen ab. Die Beklagte \nhabe anerkannt, den Referenzwert um die aufgrund der Tariferhöhung gestiegenen \nPersonalkosten anzupassen. Daher müsse konsequenterweise auch der Referenzwert um \ndie gleichermaßen gestiegenen Sachkosten erhöht werden. Der von der Beklagten aus \ndem Jahr 2007 angesetzte Referenzwert sei nicht mehr angemessen, was sich bereits aus \neinem Entwurf zur Fortschreibung des Referenzwertes aus dem Jahr 2011 ergebe. Auch \ndas in die Berechnung einfließende akzeptable Betriebsergebnis orientiere sich nicht mehr \nan den tatsächlichen Kosten. Das von der Beklagten praktizierte Verfahren gewährleiste \nweder, dass dem Zuwendungsbescheid die tatsächlich kalkulierten Kosten zugrunde \ngelegt werden, noch dass im Verwendungsnachweisverfahren die tatsächlichen Kosten \nüberprüft und zum Gegenstand eines Abschlussbescheides gemacht werden könnten. Die \nvon der Beklagten bewilligten Zuwendungen würden sich nur nach theoretischen \nBerechnungen ergeben. Eine Fehlbedarfsfinanzierung setze aber zwingend die \nKalkulation auf Basis der tatsächlichen Kosten voraus. Die in der Berechnung pauschal \nvorgenommene Erhöhung des akzeptablen Betriebsergebnisses um 2 % nach Abzug des \nEigenanteils und der Elternbeiträge sei willkürlich. Es sei nicht ersichtlich, woran sich dieser \nProzentsatz orientiere. Je geringer die Elternbeiträge seien, auf einen umso höheren \nBetrag beziehe sich die 2%ige Erhöhung. Die Aussage der Beklagten, dass unterhalb der \nso ermittelten Zwischensumme zahlreiche Positionen Anerkennungen fänden, um die \nunterbliebene Steigerung des Referenzwertes auszugleichen, sei unpräzise und nicht \neinlassungsfähig. Die Vorgehensweise der Beklagten bei der Zuwendungsbewilligung sei \ninsgesamt \nunsystematisch. \nAufgrund \nder \nNichtberücksichtigung \nder \nSachkostensteigerungen in den vergangenen Jahren habe sich faktisch der Eigenanteil \nder Klägerin auf über 10% erhöht, was gesetzeswidrig sei. Soweit die Beklagte bei der \nBestimmung des Eigenanteils der Klägerin die tarifbedingten Personalkostensteigerungen \nusw. einbeziehe, sei dies unzulässig, da sich der 10%ige Eigenanteil auf das sogenannte \nakzeptable \nBetriebsergebnis \nbeziehe. \nNach \n§ 18 Abs. 3 BremKTG \nsollten \ndie \nEigenleistungen freier Träger angemessen sein. Eine Angemessenheitsprüfung sei der \nBeklagten aber gar nicht möglich, weil die Träger ihre tatsächlichen Sachkosten im \n\n5\nRahmen der Zuwendungsberechnung gar nicht darlegen könnten. Mit der Kirchsteuer \nwerde zudem nicht das Ziel verfolgt, den Staat auf diese Weise bei der Finanzierung seiner \ngesetzlichen Pflichtaufgaben zu entlasten. Im Bereich des Zuwendungsrechts habe die \nKlägerin im Vergleich mit anderen Zuwendungsempfängern nach dem Bremischen Gesetz \nzur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (BremKTG) einen \nAnspruch auf Gleichbehandlung. Um dem Gleichbehandlungsgrundsatz gerecht zu \nwerden, hätte die Beklagte für die Bemessung des Eigenanteils nachprüfbare, objektive \nKriterien festlegen müssen. Solche Kriterien lägen nicht vor. Die Beklagte könne in diesem \nZusammenhang von der Klägerin nicht die Vorlage von Bilanzen und Vermögens-\n/Schuldenübersichten verlangen. Die Beklagte müsse dafür zunächst darlegen, anhand \nwelcher Parameter sie die Leistungsfähigkeit eines Zuwendungsempfängers bemesse. Die \nKlägerin sei im Übrigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, bilanziere nicht, \nveröffentliche aber jährlich ihren Haushalt. Daraus seien die Einnahmen, Ausgaben und \nVermögensverhältnisse ersichtlich. \nIn der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2019 hat die Klägerin die Klage insoweit \nzurückgenommen, als sie mit dieser ursprünglich die Verpflichtung der Beklagten begehrte, \nunter Abänderung des Bescheides der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen \nvom 05.11.2013 (Kinder drei bis sechs Jahre), den Anträgen der Klägerin vollem Umfang \nstattzugeben. \nDie Klägerin beantragt nunmehr noch schriftsätzlich,\ndie Beklagte zu verpflichten, unter Änderung des Bescheides der \nSenatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen vom 06.11.2013 \n(Kinder unter drei Jahren) abzuändern und den Anträgen der Klägerin \nvom 20.12.2013 und 15.08.2013 in vollem Umfang stattzugeben, \nhilfsweise,\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.11.2013 (Kinder \nunter drei Jahre) zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \n \ndie Klage abzuweisen.\nEntgegen der Ansicht der Klägerin habe seit 2008 keine Referenzwerterhöhung mehr \nstattgefunden. Es seien stattdessen die anzuerkennenden Personalmehrausgaben \naufgrund von Tariferhöhungen erhöht worden. Die von der Klägerin behauptete Steigerung \nder \nSachausgaben \nergebe \nsich \naus \ndem \nAnstieg \nvon \nPlätzen \nbzw. \nJahresganztagesplätzen, für die auch eine entsprechend höhere Zuwendung gewährt \nwerde. Eine prozentuale Sachkostensteigerung sei damit widerlegt. Eine Auswertung der \n\n6\nWirtschaftspläne der Klägerin ergebe, dass der Anteil der Sachausgaben an den \nGesamtausgaben von 2012 zu 2013 von 17,35 % auf 16,68 % gesunken sei. Der \nEigenanteil der Klägerin sei zudem insgesamt gesunken. Für die Betreuung von Kindern \nunter drei Jahren läge der Eigenanteil bei 9,00 %. Entgegen der Ansicht der Klägerin \nwürden alle freien Träger der Kindertagesbetreuung gleich behandelt, denn die \nZuwendungsberechnung erfolge bei jedem freien Träger nach derselben Systematik. Es \nhabe bei keinem freien Träger eine Erhöhung der Zuwendung aufgrund einer angeblichen \nErhöhung der Sachkosten gegeben. Der Eigenanteil sei abhängig von der Finanzkraft des \njeweiligen Trägers und von seinem Eigeninteresse an der Durchführung der Aufgabe. Zur \nBeurteilung der Finanzkraft müssten die erforderlichen Unterlagen wie z.B. Bilanzen, \nVermögens- und Schuldübersichten vorgelegt werden, was die Klägerin nicht getan habe. \nDeshalb sei bei der Klägerin der Eigenanteil als Ergebnis von Verhandlungen festgesetzt \nworden. Er sei von ursprünglich 53 % im Jahr 1986 auf inzwischen 10 % abgesenkt \nworden. Entgegen der Meinung der Klägerin lasse sich eine Entwicklung der \nGesamtsachausgaben \nermitteln, \nindem \nman \ndie \nvon \nder \nKlägerin \nerklärten \nGesamtausgaben um die gesamten Personalausgaben laut Stellenplan kürze. Dabei sei \nfür jeden freien Träger nachvollziehbar dargelegt worden, welche Zuwendungen erteilt \nwurden. Gemäß § 23 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (LHO) dürften \nAusgaben erst veranschlagt werden, wenn der Zuwendungsempfänger einen Haushalts- \noder Wirtschaftsplan vorgelegt habe. Eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden \nüber die voraussichtlichen Verpflichtungen zu Lasten künftiger Jahre seien als Anlage \nbeizufügen. Zuwendungen dürften nur auf Basis eines schriftlichen Antrages gewährt \nwerden, der alle für eine Entscheidung erforderlichen Unterlagen und Angaben enthalten \nmüsse. Der Zuwendungsgeber sei somit berechtigt und sogar verpflichtet, die benannten \nUnterlagen einzufordern. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe die Beklagte das FIDES-\nGutachten berücksichtigt. Dieses Gutachten habe 2011 bestätigt, dass die für die \nZuwendung zugrunde gelegten Werte angemessen seien, sodass keine Anhebung des \nReferenzwertes habe erfolgen müssen. \nDas Gericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2019 den Sachverhalt \nweiter aufgeklärt durch Einholung einer Auskunft bei der Beklagten zu der Frage, wie hoch \nder jeweilige pauschale Eigenanteil bei anderen großen freien Trägern von \nKindertageseinrichtungen \nin \nder \nStadtgemeinde \nBremen \nist. \nHinsichtlich \ndes \nBeweisthemas wird auf den Beschluss der Kammer vom 30.08.2019 Bezug genommen. \nDie Beteiligten haben einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung mit \nSchriftsätzen vom 23.10.2019 zugestimmt. \n\n7\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten insbesondere auf die Niederschriften des Erörterungstermins vom \n21.03.2019 und der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2019 und der im vorliegenden \nVerfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\nEntscheidungsgründe\nDie Kammer konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die \nBeteiligten \ndamit \neinverstanden \nerklärt \nhaben \n(§ \n101 \nAbs. \n2 \nder \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).\nI.\nSoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach \n§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. \nII.\nSoweit die Klägerin das Verfahren weiterverfolgt, ist die zulässige Klage unbegründet.\nDer Klageantrag ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Klägerin mit \nihrem Hauptantrag begehrt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Senatorin \nfür Soziales, Kinder, Jugend und Frauen vom 06.11.2013 zu verpflichten, ihr Zuwendungen \nin dem beantragten Umfang zu bewilligen – und damit einen Mehrbetrag in Höhe von \n157.000 Euro – und mit ihrem Hilfsantrag die Verpflichtung der Beklagten begehrt, über die \nAnträge der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nentscheiden. \nDie in diesem Sinne ausgelegte Klage ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrages wie auch \nhinsichtlich des Hilfsantrages unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die \nvon ihr begehrten weiteren Zuwendungen in Höhe von 157.000 Euro noch auf \nNeubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Weder aus \n§ 18 BremKTG (1.) noch aus Art. 3 Abs. 1 GG (2.) lässt sich ein solcher Anspruch \nherleiten. \nDer angefochtene Zuwendungsbescheid vom 06.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n8\n1.\nRechtsgrundlage für die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen freier gemeinnütziger \nTräger in der Stadtgemeinde Bremen ist § 18 Abs. 1 BremKTG. \nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier das Jahr \n2013. Nach denen in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Grundsätzen zur \nBestimmung der für die Beurteilung des Rechtsstreits maßgeblichen Sach- und Rechtslage \nist bei Verpflichtungsklagen zwar in der Regel auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen \nVerhandlung abzustellen. Dies gilt aber nicht, sofern das materielle Recht einen anderen \nBeurteilungszeitpunkt vorgibt (vgl. BVerwG, Urteil v. 01.12.1989 – 8 C 17/87, juris Rn. 24). \nDies ist etwa der Fall, wenn sich Ansprüche auf einen bestimmten Zeitpunkt bzw. Zeitraum \nbeziehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 10.09.2008 – 5 S 2883/07, juris Rn. 50 \nm.w.N.). So liegt der Fall auch hier. Maßgeblich ist daher das im Jahr 2013 geltende \nBremische Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz in der Fassung des Artikel 1 \ndes Dritten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom \n19.12.2000 (BremGBl. 2000, 491, im Folgenden BremKTG a.F.).\nGem. 18 Abs. 1 BremKTG a.F. sollen freie Träger im Rahmen der jeweiligen Angebots- \nund Finanzplanung Zuwendungen von den Stadtgemeinden für die notwendigen Neu-, \nUmbau- oder Erweiterungsbauten von Tageseinrichtungen und zu den angemessenen \nPersonal- und Sachausgaben für den laufenden Betrieb von Tageseinrichtungen erhalten. \na.\nDer grundsätzlichen Ausgestaltung des § 18 Abs. 1 BremKTG a.F., die Finanzierung der \nfreien Träger von Kindertageseinrichtungen über Zuwendungen zu regeln, stehen weder \nNormen des Achten Buches Sozialgesetzbuch (aa.) noch solche des Verfassungsrechts \n(bb.) entgegen.\naa.\nEntgegen der Ansicht der Klägerin folgt aus dem Achten Buch Sozialgesetzbuch keine \nVerpflichtung der Beklagten, die Finanzierung im Rahmen einer Entgeltfinanzierung \nvorzunehmen.\nGemäß § 74a Satz 1 SGB VIII regelt die Finanzierung von Tageseinrichtungen das \nLandesrecht. Damit können die bundesrechtlichen Regelungen für die Finanzierung von \nTageseinrichtungen nicht zur Anwendung kommen (vgl. Gesetzesentwurf der BReg, BT-\nDrs. 15/3676, S. 39). Hintergrund dieser Regelung ist es, den Ländern zu ermöglichen, in \neigener Verantwortung die Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder zu regeln und \n\n9\nihnen dabei alle Möglichkeiten der Finanzierung zu eröffnen (vgl. BVerwG, Urteil v. \n21.10.2010 – 5 CN 1.09, juris Rn. 18 m.w.N.). Die Regelungsbefugnis des \nLandegesetzgebers \nerstreckt \nsich \nauf \nalle \nAspekte \nder \nFinanzierung \nvon \nTageseinrichtungen für Kinder (vgl. BVerwG, Urteil v. 21.10.2010 – 5 CN 1.09, juris Rn. \n18). Damit steht es den Ländern auch frei, neben der Zuwendungsfinanzierung und dem \nAbschluss von Entgeltvereinbarungen nach §§ 78a ff. SGB VIII weitere Möglichkeiten zur \nFinanzierung \nder \nTräger \nvon \nKindertagestätten \nzu \netablieren \n(Janda, \nin: \nGesell/Krüger/Lorenz/Reymann, SGB VIII, Stand: 01.01.2020, § 74a SGB VIII Rn. 4; \nv.Boetticher/Münder, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, \n8. Aufl. 2019, § 74a Rn. 4; Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, \n§ 74a Rn. 9). Daher ist es rechtlich nicht zu bestanden, dass im Land Bremen die \nfinanzielle Förderung der freien Träger von Kindertageseinrichtungen maßgeblich über \nZuwendungen (§ 18 BremKTG a.F.) erfolgt (a.A. Münder, Die Finanzierung der \nKindergärten und Horte freier Träger, 1997, Bl. 22, 40 f.). \nDer Finanzierung von Kindestageseinrichtungen durch Zuwendungen (und Elternbeiträge \nnach § 19 BremKTG a.F. i.V.m. § 90 SGB VIII) steht nicht entgegen, dass es sich bei der \nFörderung von Kindern in Tageseinrichtungen um einen Sozialleistungsanspruch nach \n§ 24 SGB VIII handelt und damit das Zurverfügungstellen von Plätzen in solchen \nEinrichtungen die Erfüllung dieses Rechtsanspruchs bewirkt (vgl. so aber Hundt, LKV \n2018, 529, 532; Struck, in: Wiesner, Vorb. Zu §§ 22 ff., SGB VII, 5. Aufl. 2015, Rn. 27 \nm.w.N). Wie bereits dargelegt, ermöglichen der eindeutige Wortlaut und der Zweck des \n§ 74a SGB VIII eine Förderung im Zuwendungswege. Zudem existierte der in \n§ 24 SGB VIII normierte Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz bereits, als die \nRegelung des § 74a SGB VIII im Jahr 2006 in das Achte Buch Sozialgesetzbuch \naufgenommen wurde (BGBl. I S. 3134 ff.). Der Gesetzgeber war sich demgemäß darüber \nbewusst, dass auf Plätze in einer Kindestageseinrichtung ein Rechtsanspruch besteht und \nentschied sich dennoch für die Regelung des § 74a SGB VIII. Der jeweilige freie Träger \nnimmt auch keine Aufgaben der Beklagten „an deren Stelle“ wahr, sondern wird \nstattdessen ausschließlich aus autonomen Motiven tätig, denn weder das Achte Buch \nSozialgesetzbuch noch das Bremer Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegesetz \nverleihen den freien Trägern hoheitliche Befugnisse (vgl. Bay VGH, Urteil v. 23.10.2013 – \n12 BV 13.650, juris Rn. 18 zum BayKiBiG). \nEntgegen der Ansicht der Klägerin lässt die Finanzierung freier Träger von \nKindertageseinrichtungen im Zuwendungswege nicht das Wunsch- und Wahlrecht der \nLeistungsberechtigten nach § 5 SGB VIII leerlaufen. Gemäß § 5 SGB VIII haben \nLeistungsberechtigte das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener \n\n10\nTräger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Auch wenn \nnicht alle Anbieter von Kindertageseinrichtungen im Rahmen des Zuwendungssystems auf \ngleiche Weise gefördert werden können und nicht jeder Anbieter auf dem Markt in den \nKreis der Zuwendungsempfänger aufgenommen werden kann, wird dieses Wahlrecht der \nLeistungsberechtigten nicht auf unzulässige Weise eingeschränkt, denn auch bei der \nFinanzierung von Kindertageseinrichtungen über Zuwendungen hat sich der Träger der \nöffentlichen Jugendhilfe an dem in § 3 Abs. 1 SGB VIII normierten Grundsatz der Pluralität \nzu orientieren. Danach ist die Jugendhilfe durch eine Vielfalt von Trägern unterschiedlicher \nWertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen \ngekennzeichnet. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte bei der \nFörderung der Träger von Kindertageseinrichtungen nicht ausreichend diesen Grundsatz \nberücksichtigt hat. \nbb.\nDie Regelung des § 18 BremKTG a.F. ist auch mit Verfassungsrecht vereinbar.\nDer Finanzierung freier Träger von Kindertageinrichtungen durch Zuwendungen \nwiderspricht nicht der von der Klägerin angesprochenen Regelung des Art. 104a GG, nach \nwelcher derjenige, dem durch Gesetz die Aufgabe zugewiesen wurde, auch die sich daraus \nergebenden Kosten zu tragen hat. Regelungsgegenstand des Art. 104a GG ist die \nbundesstaatliche Verteilung der Ausgaben- und Finanzhilfekompetenz. Die Regelung legt \nfest, wer im Verhältnis zwischen Bund und Ländern die finanziellen Lasten zu tragen hat \nund wer finanzieren darf (Siekmann, in: Sachs, 8. Aufl. 2018, Art. 104a GG Rn. 1). \nArtikel 104a Abs. 1 GG \nenthält \ndarüber \nhinaus \nkeine \nallgemeine \nRegel \ndes \nVerfassungsrechts (Staatsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil v. 10.05.1999 – 2/97, \njuris Rn. 79 f.; VG Ansbach, Urteil v. 24.01.2013 – AN 14 K 12.01088, juris Rn. 30). Daher \nlässt sich aus Art. 104a Abs. 1 GG nicht ableiten, dass die Länder bei der Wahrnehmung \nder ihnen zugeordneten Aufgaben durch Private die finanziellen Mittel vollumfänglich \nhierzu beisteuern müssen. Die von der Klägerin vorgenommene Interpretation geht über \nden Sinngehalt des Art. 104a Abs. 1 GG als Kompetenznorm zwischen Bund und Ländern \nhinaus, denn die Klägerin ist nicht Adressatin des Art. 104a Abs. 1 GG (vgl. BayVGH, Urteil \nv. 23.10.2013 – 12 BV 13.650, juris Rn. 17). \nEbenso wenig trifft es zu, dass durch die Anwendung des Zuwendungsrechts die \nBerufsfreiheit der Leistungsanbieter von Kindertageseinrichtungen und deren Anspruch \nauf Gleichbehandlung in unzulässiger Weise beeinträchtigt wird. Die von der Klägerin \nausgeübte Tätigkeit des Betriebs von Kindertageseinrichtungen stellt eine Berufsausübung \ndar. Da die Berufsfreiheit weiter reicht als die Gewerbefreiheit, gewährleistet \n\n11\nArt. 12 Abs. 1 GG dem Einzelnen und juristischen Personen des Privatrechts das Recht, \njede erlaubte Arbeit, für die sie sich geeignet und legitimiert glauben, als Beruf zu ergreifen \nund zur Grundlage der Lebensführung zu machen (vgl. BVerfG, Urteil v. 11.06.1958 – \n1 BvR 596/56, juris). Auch wenn die Klägerin ihre Kindertageseinrichtungen nicht mit \nGewinnerzielungsabsicht betreibt, ist dennoch von einem geschäftsmäßigen Betrieb der \nKindertageseinrichtungen auszugehen, sodass es auch nicht an dem für Art. 12 Abs. 1 GG \nerforderlichen ökonomischen Grundbezug fehlt (vgl. OVG NRW, Urteil v. 15.10.2012 – 12 \nA 1054/11, juris Rn. 126 mit Verweis auf BVerwG, Urteil v. 22.12.1993 – 11 C 46.92, juris). \nDie umstrittene Frage, ob sich eine Religionsgemeinschaft mit öffentlich rechtlichem \nStatus, worunter auch die Klägerin zu fassen ist, auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, kann \nvorliegend offen bleiben, denn mit dem in § 18 BremKTG a.F. normierten Prinzip der \nZuwendungsfinanzierung der freien Träger von Kindertageseinrichtungen geht keine \nunzumutbare Beeinträchtigung der Berufsfreiheit neuer Anbieter, die in den Bereich der \nZuwendungsempfänger aufgenommen werden wollen, einher. Die Klägerin hat nicht \ndargelegt und für die Kammer ist auch nicht ersichtlich, worin sie konkret eine Verletzung \nder Berufsfreiheit zu erkennen vermag. Gleiches gilt hinsichtlich der von der Klägerin \ngerügten Verletzung des in Art. 3 Abs. 1 GG normierten Gleichheitssatzes. In Bezug auf \nwelche Vergleichsgruppe eine nicht rechtfertigungsfähige Ungleichbehandlung durch \n§ 18 BremKTG a.F. angenommen werden kann, ist nicht ersichtlich. \nEntgegen der Ansicht der Klägerin werden auch die Kriterien zur Bestimmung des \nangemessenen Eigenanteils der freien Träger dem aus dem Rechtsstaatsprinzip \n(Art. 20 Abs. 3 GG) \nabgeleitetem \nBestimmtheitsgebot \ngerecht. \nDie \nin \n§ 18 Abs. 3 Satz 1 BremKTG a.F. normierte Regelung, nach welcher die Eigenleistungen \nder freien Träger angemessen sein müssen, entspricht der gesetzlichen Konzeption, die \nder Bundesgesetzgeber auch in § 74 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Nr. 4 SGB VIII zugrunde gelegt \nhat. Die Angemessenheit des Eigenanteils ist ein unbestimmter Rechtsbegriff (vgl. Grube, \nin: Hauck/Noftz, SGB VIII, 52. Ergänzungslieferung September 2012, § 74 Rn. 26). Das \nallgemeine Bestimmtheitsgebot zwingt den Gesetzgeber dazu, Vorschriften so klar zu \nfassen, dass die Rechtslage für den Betroffenen erkennbar ist und er sein Verhalten \ndanach ausrichten kann (vgl. BVerfG, Urteil v. 12.11.1958 – 2 BvL 4/56, 2 BvL 26/56, juris \nRn. 133 ff.; Beschluss v. 12.01.1967 – 1 BvR 169/63, juris Rn. 17 ff.; Urteil v. 27.07.2005 \n– 1 BvR 668/14, juris Rn. 120). Das Bestimmtheitsgebot stellt aber nur \nMindestanforderungen an die Fassung einer Norm auf, sodass es als ausreichend erachtet \nwerden kann, wenn sich mit Hilfe juristischer Auslegungsmethoden, insbesondere durch \nHeranziehung anderer Vorschriften des Gesetzes und der Berücksichtigung des \nNormzusammenhangs eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der \nVorschrift gewinnen lässt (vgl. Bay. Verfassungsgerichtshof, Beschluss v. 22.11.1996 – Vf. \n\n12\n9-VII-93, juris; Grzeszick, in: Maunz/Dürig, GG, 88. EL August 2019, Art. 20 Rn. 61). \nGemessen \nan \ndiesen \nMaßstäben \nist \ndie \nAusgestaltung \ndes \nBremischen \nTageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes in der hier maßgeblichen Fassung \nnicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Ermittlung der Angemessenheit der Eigenleistung \nstellt § 18 Abs. 3 Satz 2 BremKTG a.F. die Anforderung auf, dass die Eigenleistungen \nsowohl in der Art und Bedeutung der jeweiligen Tageseinrichtung als auch der \nLeistungsfähigkeit der Träger entsprechen sollen. Schon die Gesetzesbegründung zu \n§ 18 BremKTG a.F. gibt Auslegungshilfen dahingehend, was unter Art und Bedeutung der \nTageseinrichtung zu verstehen ist und welche Faktoren bei der Bestimmung der \nLeistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind (vgl. Bremische Bürgerschaft, Drs. 15/539, \nS. 26). In Bezug auf die Art und Bedeutung der Tageseinrichtungen benennt die \nGesetzesbegründung die rechtliche, fachpolitische und sozialpädagogische Bedeutung \nsowie die Kosten der jeweiligen Einrichtung. Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der \njeweiligen Träger gibt die Gesetzesbegründung vor, dass sich die zu erwartenden \nEigenleistungen eines Trägers nicht nur aus seiner Finanzkraft, sondern auch vom Umfang \nseiner bereits erbrachten oder festgelegten Eigenleistungen im Bereich der gesamten \nKinder- und Jugendhilfe her mitbestimmt werden soll. Es ist daher nicht ersichtlich, dass \n§ 18 Abs. 3 BremKTG a.F. keine hinreichend klaren Maßstäbe aufstellen würde, nach \nwelchen die Eigenleistung der freien Träger zu bestimmen ist. Die Klägerin benennt unter \nVerweis auf § 18 Abs. 3 BremKTG a.F. und § 74 SGB VIII als weitere Kriterien zur \nErmittlung der Eigenleistungen der freien Träger die unterschiedliche Finanzkraft des \nTrägers \nund \ndie \nsonstigen \nVerhältnisse. \nUnabhängig \nvon \nder \nFrage, \nob \n§ 18 Abs. 2 BremKTG a.F. auf die Bestimmung des § 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII zur \nBemessung eines angemessenen Eigenanteils verweist, stehen auch die in \n§ 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII genannten Kriterien zur Bemessung der Eigenleistungen nicht \nim \nWiderspruch \nzu \n§ 18 Abs. 3 Satz 2 BremKTG a.F. \nAuch \ndie \nin \n§ 74 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII genannte unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen \nVerhältnisse sind der Auslegung zugänglich. Die unterschiedliche Finanzkraft hat dafür \nBedeutung, welcher Einsatz eigener finanzieller Mittel dem freien Träger zuzumuten ist. \nFür die Zumutbarkeit ist relevant, ob und inwieweit dem freien Träger Möglichkeiten der \nMittelschöpfung zur Verfügung stehen (vgl. Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB \nVIII, 7. Aufl. 2018, § 74 Rn. 41). Hinsichtlich der sonstigen Verhältnisse ist auf die \nBedeutung der Maßnahme für die örtliche Jugendhilfe und Verhältnisse der Träger (z.B. \nEinsatz Ehrenamtlicher, Bereitstellung kostenloser oder günstiger Sachmittel) abzustellen \n(vgl. Winkler, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Kommentar zum Sozialrecht, 54. \nEdition, 01.01.2019, § 74 SGB VIII Rn. 29 m.w.N.).\n\n13\nb. \nDie \ntatbestandlichen \nFördervoraussetzungen \nnach \n§ 18 BremKTG \na.F. \ni.V.m. \n§ 74 SGB VIII sind im vorliegenden Fall gegeben.\nGemäß § 18 Abs. 1 BremKTG a.F. sollen freie Träger im Rahmen der jeweiligen Angebots- \nund Finanzplanungen Zuwendungen von den Stadtgemeinden für die notwendigen Neu-, \nUm- oder Erweiterungsbauten von Tageseinrichtungen und zu den angemessenen \nPersonal- und Sachausgaben für den laufenden Betrieb von Tageseinrichtungen erhalten. \nNach § 18 Abs. 2 BemKTG a.F. gelten die Verpflichtungen nach § 8 Abs. 2 bis 4 BremKTG \na.F. und § 19 Abs. 5 BremKTG a.F. sowie die Fördervoraussetzungen des § 74 SGB VIII. \nGemäß den in § 74 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Nr.1 bis 5 SGB VIII normierten \nFördervoraussetzungen sollen die freien Träger gefördert werden, wenn sie die fachlichen \nVoraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllen und die Beachtung der Grundsätze \nund Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a SGB VIII \ngewährleisten (Nr. 1), die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche \nVerwendung der Mittel bieten (Nr. 2), gemeinnützige Ziele verfolgen (Nr. 3), eine \nangemessene Eigenleistung erbringen (Nr. 4) und die Gewähr für eine den Zielen des \nGrundgesetzes förderliche Arbeit bieten (Nr. 5).\nDas Vorliegen dieser Fördervoraussetzungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Dies \ngilt auch hinsichtlich der zu erbringendenden Eigenleistung durch die Klägerin nach \n§ 74 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Zwar beanstandet die Klägerin die bei ihr \nkonkret in Ansatz gebrachte Eigenleistung (siehe unten), zwischen den Beteiligten ist aber \nunstreitig, dass die Klägerin eine Eigenleistung erbracht hat. Gemäß § 18 Abs. 2 BemKTG \na.F. i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 Nr. 4 SGB VIII ist das Erbringen einer \nangemessenen Eigenleistung bereits tatbestandliche Voraussetzung für die Bewilligung \neiner Zuwendung. Im Rahmen des § 74 SGB VIII ist die angemessene Eigenleistung nicht \nbloß auf der Ebene des Ermessens zu prüfen (vgl. Wiesner, in: ders., SGB VIII, 5. Aufl. \n2015, § 74 Rn. 21a). Die Regelung des § 18 Abs. 2 BremKTG a.F. verweist hinsichtlich \nseiner \nFördervoraussetzungen \nauf \n§ 74 SGB VIII \nund \nenthält \ndamit \nals \nFördervoraussetzung die angemessene Eigenleistung des freien Trägers. \nc.\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte weitere Zuwendung in Höhe von \n157.000 Euro.\n\n14\nBei Erfüllung der tatbestandlichen Fördervoraussetzungen des § 18 Abs.1 BremTKG a.F. \nsollen die jeweiligen freien Träger gefördert werden. § 18 Abs. 1 BremKTG a.F. normiert \ndamit eine prinzipielle Pflicht der Beklagten im Sinne eines intendierten Ermessens, den \njeweiligen freien Trägern bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen Zuwendungen zu \ngewähren (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 28 ff.). \nDem die ist Beklagte durch die Bewilligung der Zuwendungen auch nachgekommen.\nIn Bezug auf die Bemessung der konkreten Höhe der Zuwendungen sieht \n§ 18 Abs. 1 BremKTG a.F. kein intendiertes Ermessen vor. Die Bemessung der konkreten \nHöhe der Zuwendungen hat grundsätzlich nach pflichtgemäßen Ermessen durch die \nBeklagte zu erfolgen (vgl. § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Durch Etablierung einer ständigen \nFörderpraxis, bei der die Beklagte in der Vergangenheit und auch noch im Jahr 2013 bei \nallen freien Trägern dieselbe Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der jeweiligen Höhe \nder Zuwendungen angewandt hat (siehe unten), hat sie das ihr insofern zustehendes \npflichtgemäße Ermessen eingeengt. An dieser Förderpraxis ist die Bestimmung der \nkonkreten Höhe der Zuwendungen des streitbefangenen Bescheides zu messen. \nDer streitbefangene Bescheid lässt hinsichtlich der Bemessung der konkreten Höhe der \nZuwendungen keine Rechtsfehler erkennen. \naa. \nGemäß § 18 Abs. 4 BremKTG a.F. regeln das Nähere über die Voraussetzungen, die Art, \ndie Höhe und das Verfahren der Zuwendungen zu den Ausgaben für den Bau und die \nAusstattung, zu den laufenden Ausgaben einer Eigenleistungen der Träger die \nStadtgemeinden nach Anhörung der freien Träger. \nIn der Gesetzesbegründung zu § 18 Abs. 4 BremKTG a.F. heißt es dazu, die \nStadtgemeinden könnten die vorgesehenen Regelungen zu den Voraussetzungen, der Art, \nder Höhe des Verfahrens der Zuwendungen in Form von Verwaltungsanweisungen \n(Richtlinien) und/oder in Form von Leistungsverträgen vornehmen (Bremische \nBürgerschaft, Drs. 15/539, S. 26 f.). Von diesen in der Gesetzesbegründung angeführten \nRegelungsmöglichkeiten hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Für die \nStadtgemeinde Bremen existierte im Jahr 2013 keine Förderrichtlinie, welche als \nGrundlage der Förderung freier Träger von Tageseinrichtungen für Kinder herangezogen \nwerden \nkonnte. \nZwischen \nder \nBeklagten \nund \nder \nKlägerin \nist \nauch \nkein \nZuwendungsvertrag, der die Modalitäten der Zuwendungsgewährung näher geregelt hat, \ngeschlossen worden. Stattdessen ist die Beklagte dem durch § 18 Abs. 4 BremKTG a.F. \neingeräumten Regelungsauftrag in der Weise nachgekommen, dass sich in Bezug auf die \n\n15\nBemessung \nder \nkonkreten \nHöhe \nder \nZuwendungen \neine \nZuwendungspraxis \nherausgebildet hat, die sich an einer Vorlage des Amtes für Soziale Dienste vom \n27.08.2001 für die Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 13.09.2001 und für die Sitzung \nder Deputation für Soziales, Jugend und Senioren am 18.09.2001 orientiert hat. Nachdem \nder Senat des Landes Bremen am 06.03.2001 beschlossen hatte, dass die Zuwendungen \nzum Betrieb von Kindertagesstätten ab dem Kindergartenjahr 2001/2002 nur noch \npauschaliert zu gewähren sind, hat die Beklagte ein System zur Berechnung der \nZuwendungssumme \nmittels \neiner \nZuwendungspauschale \nentwickelt. \nDie \nZuwendungspauschale orientiert sich an den notwendigen Aufwendungen für einen \nJahresganztagesplatz. Zur Berechnung der konkreten Zuwendungssumme wird die Anzahl \nder Jahresganztagesplätze mit einem Referenzwert multipliziert. Das Produkt dieser \nMultiplikation wird als „akzeptables Betriebsergebnis“ bezeichnet. Von diesem akzeptablen \nBetriebsergebnis werden sodann ein Eigenanteil, den die jeweiligen freien Träger zu tragen \nhaben, und der Wert der Elternbeiträge abgezogen. Die Beklagte erhöht bei allen freien \nTrägern, nach Abzug der Elternbeiträge und des Eigenanteils vom akzeptablen \nBetriebsergebnis die daraus entstandene Summe um 2 %. Zu der sich daraus ergebenden \nZwischensumme werden unterschiedliche Posten addiert, wie etwa Miete, Kosten für \nPersonalverstärkung und Kosten für durch Tariferhöhungen bedingte erhöhte \nPersonalkosten. Der sich daraus ergebende Betrag bildet die Höhe der jeweils zu \ngewährenden Zuwendung, die die freien Träger erhalten. \nDas so skizzierte Zuwendungssystem ist unter anderem in der Vorlage des Amtes für \nSoziale Dienste vom 27.08.2001 für die Sitzung des Jugendhilfeausschusses am \n13.09.2001 und für die Sitzung der Deputation für Soziales, Jugend und Senioren am \n18.09.2001 hinreichend konkret fixiert worden. Im Bereich der Leistungsverwaltung – wie \nhier im vorliegenden Fall – ist zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die \nRegelungsdichte und die Bestimmtheit des Gesetzes regelmäßig geringer als in denen der \nEingriffsverwaltung (vgl. Grzeszick, in: Maunz/Dürig, GG, 88. EL August 2019, Art. 20 Rn. \n118). Deshalb kann insbesondere ein Haushaltsgesetz als gesetzliche Grundlage für \nentsprechende Leistungen genügen (vgl. u.a. BVerwG, Urteil v. 12.06.1964 – VII C 146.63 \nund v. 26.04.1979 – 3 C 111.79, beide juris). Hieran gemessen ist Darlegung und Fixierung \nder konkreten Förderpraxis der Beklagten, über die die Klägerin und die anderen freien \nTräger auch im Vorfeld mit Schreiben vom 20.07.2001 informiert worden sind, nicht zu \nbeanstanden. \nDie Klägerin dringt mit ihren Einwänden, die sie gegen die oben genannte Förderpraxis der \nBeklagten hervorbringt, nicht durch. \n\n16\nZwar hat die Kammer grundsätzlich Zweifel daran, ob allein mit dem berechneten \nakzeptablen \nBetriebsergebnis, \nwelches \ndurch \nMultiplikation \nder \nAnzahl \nder \nJahresganztagesplätze mit dem aus dem Jahr 2007 stammenden Referenzwert in Höhe \nvon 484,72 Euro errechnet wird, die Kosten für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen \nim Jahr 2013 angemessen abgebildet werden können. Dagegen spricht insbesondere der \nvon der FIDES Treuhand GmbH & Co. KG durch Indizierung ermittelte Referenzwert von \n551,29 Euro im Jahr 2011. Der Zuwendungsberechnung 2013 und dem insofern zwischen \nden Beteiligten unstreitigem Vortrag ist aber zu entnehmen, dass neben der mittels \nakzeptablem Betriebsergebnisses ermittelten Zuwendungssumme weitere Positionen von \nder Beklagten als zuwendungsfähig anerkannt wurden. Dies gilt insbesondere für \ntarifbedingte Personalkostensteigerungen und Miete. Die Beklagte hat durch diese \nVorgehensweise den Referenzwert nicht insgesamt um die aufgrund der Tariferhöhung \ngestiegenen Personalkosten angepasst. Der Zuwendungsberechnung der Beklagten ist \nvielmehr zu entnehmen, dass die Beklagte weiterhin von dem aus dem Jahr 2007 \nstammenden Referenzwert ausgegangen ist. Die Argumentation der Klägerin, dass, da die \nBeklagte anerkannt habe, den Referenzwert um die aufgrund der Tariferhöhung \ngestiegenen Personalkosten anzupassen, konsequenterweise auch der Referenzwert um \ndie gleichermaßen gestiegenen Sachkosten erhöht werden müsse, trägt vor dem \nHintergrund des oben Gesagten nicht. \nFür die Kammer ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte ein fehlerhaftes Verständnis \nvon angemessenen Personal- und Sachkosten im Rahmen ihrer Zuwendungsberechnung \nzugrunde gelegt hat. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Antrages hat die Klägerin \nweder vorgetragen, welche konkreten Kostenpositionen sie in Bezug auf die \nSachausgaben von der Beklagten ersetzt haben möchte, noch ist ersichtlich, dass die \nBeklagte konkrete Kostenpositionen bei einem nachgewiesenen Mehraufwand nicht als \nangemessene Sachausgaben anerkennen und erstatten würde. Zuwendungen für \nBauinvestitionen werden von der Beklagten ohnehin in einem gesonderten Verfahren \nbewilligt, was nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist. Soweit die Klägerin \nvorträgt, im Bereich der Mittagesversorgung seien abgerechnete Essensportionen, die \noberhalb des von der Beklagten anerkannten Betrages in Höhe von 3,94 Euro pro Portion \nlagen, von der Beklagten nicht anerkannt worden, substantiiert sie auch diesen Vortrag \nnicht weiter.\nDie Klägerin dringt auch nicht mit dem Einwand durch, dass die von der Beklagten \npraktizierte Zuwendungspraxis in Bezug auf den 2 %ige Erhöhungsbeitrag willkürlich ist. \nDie Beklagte erhöht grundsätzlich bei allen freien Trägern, nach Abzug der Elternbeiträge \nund des Eigenanteils vom akzeptablen Betriebsergebnis die daraus entstandene \n\n17\nZwischensumme um 2 %. Die Kammer mag hierin keine willkürliche Vorgehensweise \nerkennen. Die Vorgehensweisen wirkt sich im Ergebnis positiv zugunsten aller freier Träger \nvon Kindertageseinrichtungen aus. Die Höhe der Zwischensumme ist zwar bei denjenigen \nfreien Träger höher, die ohnehin bereits einen niedrigeren Eigenanteil tragen und zudem \ngeringere Elternbeiträge erhalten, sodass die 2 %ige Erhöhung der Zwischensumme im \nErgebnis stärker bei diesen freien Träger ins Gewicht fällt, als bei solchen, die einen \nhöheren Eigenanteil leisten müssen und zudem höhere Elternbeiträge erhalten. Diese Art \nder Berechnung der Zuwendungssumme stellt aber keine den Gleichheitssatz verletzende \nVorgehensweise dar. Es werden vielmehr alle freien Träger gleich behandelt, da für alle \nfreien Träger dieselbe Berechnungsmethode verwendet wird.\nSoweit die Klägerin rügt, eine Fehlbedarfsfinanzierung setzte zwingend eine Kalkulation \nauf Basis der tatsächlichen Kosten voraus und eine solche Kalkulation lasse sich mit der \nvon der Beklagten angewandten Berechnungsweise nicht bewerkstelligen, substantiiert die \nKlägerin auch diesen Vortrag nicht weiter. Die Beklagte hat sich für die Finanzierung der \nfreien Träger von Kindertageseinrichtungen im Wege einer institutionellen Förderung als \nFehlbedarfsfinanzierung entschieden. Diese Möglichkeit stand ihr auch offen (BVerwG, \nUrteil v. 25.02.2002 – 5 C 23.01, juris Rn. 9; Wiesner, in: ders., SGB VIII, 5. Aufl. 2015, \n§ 74 Rn. 10ff.; Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, 47. Ergänzungslieferung Januar 2011, \n§ 74 Rn. 60ff.). Im Rahmen der institutionellen Förderung dienen die Zuwendungen zur \nDeckung der gesamten Ausgaben des Zuwendungsempfängers. Dafür sind ein Haushalts- \nund Wirtschaftsplan einschließlich eines Organisations- und Stellenplans und Bilanzen \nvom dem Zuwendungsempfänger vorzulegen (Wiesner, in: ders., SGB VIII, 5. Aufl. 2015, \n§ 74 Rn. 10). Bei der Fehlbedarfsfinanzierung berechnet sich die Höhe der Zuwendungen \nnach dem Fehlbedarf, der insoweit verbleibt, dass der freie Träger die zuwendungsfähigen \nAusgaben nicht durch eigene oder fremde Ausgaben decken kann (Grube, in: Hauck/Noftz, \nSGB VIII, 47. Ergänzungslieferung Januar 2011, § 74 Rn. 61). Die Zuwendungen sind \ngegenüber anderen Finanzierungsmitteln, die der Zuwendungsempfänger selbst \nanzubringen hat und die er von Dritten erhält, subsidiär. Demnach setzt, wie von der \nKlägerin vorgetragen, die Fehlbedarfsfinanzierung eine Kalkulation anhand der \ntatsächlichen Kosten voraus, da nur auf diese Weise dem Subsidiaritätsgedanken der \nFehlbedarfsfinanzierung ausreichend Rechnung getragen werden kann. Dass anhand der \nvon der Beklagten angewandten Berechnungsmethode eine Kalkulation mit den tatsächlich \nangefallenen Kosten nicht möglich sein soll und um welche konkreten Kostenpositionen es \nsich dabei handelt, wird von der Klägerin nicht weiter vorgetragen und ist auch aus Sicht \nder Kammer nicht ersichtlich. \n\n18\nSofern die Klägerin darauf abstellt, die Beklagte dürfe sich nicht auf die „zur Verfügung \nstehenden \nHaushaltsmittel“ \nberufen, \nda \nes \nsich \nbei \ndem \nBetrieb \nvon \nKindertageseinrichtungen um staatliche Pflichtaufgaben handelt, ist diese Argumentation \nzutreffend. Nach § 21 BremKTG a.F. gelten alle finanziellen Leistungen der öffentlichen \nJugendhilfe, die sich aus diesem Gesetz ergeben, soweit es sich nicht um den notwendigen \nAufwand zur Realisierung des Rechtsanspruchs von Kindern auf den Besuch eines \nKindergartens nach §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 BremKTG a.F. handelt, mit der Maßgabe, \ndass in den Haushaltsplänen des Landes und der Stadtgemeinde entsprechende Mittel \nbereitgestellt werden. Es ist vorliegend aber nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte auf \ndie „zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel“ berufen und aufgrund dessen den von der \nKlägerin begehrten erhöhten Zuwendungsbetrag der Klägerin nicht gewährt hat. Die \nbeigezogenen Akten lassen eine solche Vorgehensweise nicht erkennen. Im gerichtlichen \nVerfahren führt die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigte lediglich aus, dass die \nangemessenen Personal- und Sachausgaben für das zu fördernde Regelangebot \nanerkannt und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel finanziert worden \nseien. \nbb.\nDie Beklagte hat bei der Bemessung der Zuwendungshöhe eine angemessene \nEigenleistung der Klägerin im Sinne von 18 Abs. 3 BremKTG a.F. in Ansatz gebracht. Es \nist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für die Klägerin Eigenleistungen in Höhe von \n10 % angesetzt hat. \nDer Ansatz einer Eigenleistung in Höhe von 10 % ist nachvollziehbar. Aus den von der \nBeklagten im Verfahren vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass die von der Klägerin \nzu erbringende Eigenleistung von ursprünglich 53 % im Jahr 1986 (dazu Schreiben der \nBeklagten an den Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestags vom 01.04.1986) \nzeitlich gestaffelt bis auf 10% im Jahr 2008 abgeschmolzen worden ist. Dies erfolgte \nausweislich eines Vermerks über ein Gespräch zwischen de\n \n und der Dienststelle des Senators für Arbeit, Frauen, \nGesundheit, Jugend und Soziales am 14.09.2005 in Abstimmung mit der Beklagten. Bei \nder Bemessung der Höhe der Eigenleistung wurde bei den freien Trägern bereits im Jahr \n1986 danach differenziert, ob diese über eigene Einnahmen in Form von\n \n(dann 53 %) oder über keine Einnahmen verfügten (dann 10 %). An diesem \nDifferenzierungskriterium hat die Beklagte ausweislich des Ergebnisses der gerichtlichen \nSachverhaltsaufklärung auch im Jahr 2013 festgehalten. Ausweislich der dem Gericht nach \nder weiteren Sachverhaltsaufklärung vorliegenden Unterlagen wird von der Beklagten \nneben der Klägerin ausschließlich bei de\n ein Eigenanteil von 10 % \n\n19\nangesetzt. Bei anderen freien Trägern, wie de\n, der\n oder\n setzt die Beklagte einen Eigenanteil von 0 % bis 3,5 % an. Zur \nBegründung dieser unterschiedlichen Bemessung führt die Beklagte unter anderem an, \ndass, anders als bei der Klägerin, viele andere freie Träger über keine Einkünfte verfügten. \nZudem würden unterschiedliche Elternbeiträge und Spenden bei der Bemessung der Höhe \nder Eigenleistungen berücksichtigt werden. Dass sich die Beklagte hier von sachfremden \nErwägungen hat leiten lassen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist deutlich, dass die Beklagte \nvernünftige Gründe für eine Differenzierung bei der Bemessung der Eigenleistungen der \nfreien Träger herangezogen hat. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bzw. das \nWillkürverbot kann auch nicht schon mit der Begründung, dass bei anderen freien Trägern \nnachweislich ein niedrigerer Eigenanteil pauschal bei der Zuwendungsberechnung \nBerücksichtigung findet, angenommen werden.\nOb bei pauschal festgelegten Eigenleistungen ab einer bestimmten Höhe nicht mehr von \neiner Angemessenheit auszugehen ist, kann im Ergebnis offenbleiben. Teilweise wird bei \nEigenleistungen, die bei ca. 10 % liegen, noch von einer Angemessenheit ausgegangen \n(vgl. Kern, in: Schnellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 74 Rn. 29; \nKunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 74 Rn. 41), wohingegen \nauch der Ansatz vertreten wird, keine feste prozentuale Grenze festzulegen, sondern \nvielmehr auf eine Prüfung im jeweiligen Einzelfall abzustellen (vgl. u.a. Janda, in: \nGesell/Krüger/Lorenz/Reymann, SGB VIII, Stand: 01.01.2020, § 74 Rn. 45; Wiesner, in: \nders., SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 74 Rn. 21, 47). Jedenfalls ist allgemein anerkannt, dass \nbei der Bemessung der Eigenleistungen unter anderem eine Rolle spielen, ob und \ninwieweit für einen freien Träger Möglichkeiten der Mittelschöpfung zur Verfügung stehen \n(vgl. Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 74 Rn. 41). In \ndiesem Zusammenhang werden regelmäßig kirchliche Träger genannt, die auf den \ninnerkirchlichen Finanzausgleich verwiesen werden könnten (vgl. BVerwG, Beschluss v. \n10.08.1989 – 7 B 205.88 und 206.88, juris Rn.3; Wiesner, in: ders., SGB VIII, 5. Aufl. 2015, \n§ 74 Rn. 47). So hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, „dass der Staat \nohne Missachtung der kirchlichen Binnenstruktur den Träger einer kirchlichen Einrichtung, \nder um staatliche Förderung nachsucht, auf die Möglichkeit des innerkirchlichen \nFinanzausgleichs als vorrangige Finanzierungsquelle verweisen kann; denn diese \nMöglichkeit des innerkirchlichen Finanzausgleichs sei von der Kirche selbst in eigener \nZuständigkeit und nach eigenen Angaben eröffnet worden“ (BVerwG, Beschluss v. \n10.08.1989 – 7 B 205 und 206.88, 7 B 205.88, juris Rn.3). Dementsprechend findet sich \nim Kinderbildungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KiBiZ) in § 20 Abs. 1 eine \nRegelung, nach welcher bei der Höhe der Zuschüsse, die das Jugendamt den Trägern von \nKindertageseinrichtungen gewährt, eine Differenzierung nach Art der Träger statt. Gemäß \n\n20\n§ 20 Abs. 1 S. 2 KiBiZ erhalten kirchliche Träger einen Zuschuss in Höhe von 88 % der \nKindpauschalen, wohingegen nach § 20 Abs. 1 S. 3 KiBiZ andere freie Träger einen \nZuschuss zu den Kindpauschalen in Höhe von 91 % erhalten. \nDie Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich, dass sich \naufgrund der Nichtberücksichtigung einer Sachkostensteigerung in den vergangenen \nJahren faktisch ihr Eigenanteil auf über 10 % erhöht hat. Der streitgegenständlichen \nZuwendungsberechnung ist vielmehr zu entnehmen, dass sich aufgrund der \nBerücksichtigung weiterer Positionen, wie etwa der Miete und dem Ausgleich für \nTariferhöhungen (zusätzliche Personalkosten), der pauschal veranschlagte Eigenanteil \nvon 10 % in Bezug auf die Gesamtsumme verringert hat. Insofern ist die Argumentation \nder Beklagten nicht zu beanstanden, nach welcher der Eigenanteil der Klägerin damit \ninsgesamt weniger als 10 % betragen dürfte. Nach dem der Kammer vorliegenden \nBerechnungsschema lag der Eigenanteil der Klägerin im Jahr 2013 be\n %. Diese \nBerechnung der Höhe des Eigenanteils ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht \nunzulässig. Zwar wird nach dem von der Beklagten angewandten Schema der \nZuwendungsberechnung stets ein 10 %iger Eigenanteil von dem aus Referenzwert und \nder Anzahl der Jahresganztagesplätze errechneten akzeptablen Betriebsergebnis \nabgezogen. Weshalb aber die Berechnung der Beklagten unzulässig sein soll, sofern es \nwie vorliegend, um die Frage der Beurteilung der Angemessenheit der Eigenleistungen \ngeht, erschließt sich der Kammer nicht. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass die \nBeklagte den Eigenanteil an den von ihr anerkannten Aufwendungen der Klägerin nicht \naber an den tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin, berechnet hat, ist diese \nArgumentation zwar nachvollziehbar. Die Klägerin ist gehalten die von ihr kalkulierten \nKosten für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen in dem von der Beklagten \nvorgegebenen Muster eines Kalkulationsplans anzugeben. Die Klägerin hat aber nicht \nweiter substantiiert, dass, da sich die Beklagte nicht an den tatsächlichen Aufwendungen \nder Klägerin bei der Berechnung des Eigenanteils orientiert, ihr Eigenanteil tatsächlich \noberhalb von 10 % liegt und es ihr auch nicht mehr zumutbar wäre, einen solchen \nEigenanteil zu tragen. \n2.\nAuch unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 GG kann die Klägerin keinen Rechtsanspruch auf eine \num 157.000, Euro erhöhte Zuwendung herleiten. Bildet die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete \nWillkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist unerheblich, ob es zu einer \nausgeübten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe \nsprechen. Eine unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen \nist dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen \n\n21\nund willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Eine \nVerletzung des Willkürverbotes liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter \nkeinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, \ndass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. VG Göttingen, Urteil v. 14.10.2015 – 1 \nA 282/13, juris Rn. 33 m.w.N.). Für eine solche willkürliche Ungleichbehandlung sind \nvorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich. Sofern die Klägerin vorträgt, dass im Bereich \ndes \nZuwendungsrechts \nZuwendungsempfänger \nnach \ndem \nBremischen \nTageseinrichtungs- und Kinderpflegegesetz einen Anspruch auf Gleichbehandlung hätten \nund dieser Anspruch umfasse, dass der Eigenanteil der jeweiligen Zuwendungsempfänger \ngleich bleibe und nicht indirekt durch Nichtberücksichtigung von Kostensteigerungen zu \nLasten des Zuwendungsempfängers verändert werden dürfe, substantiiert die Klägerin \ndiesen Vortrag nicht weiter. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie im Vergleich mit \nanderen Zuwendungsempfängern ungleich behandelt wird. Es sind auch keine \nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, dass anderen freien Trägern Zuwendungen nach einer \nanderen Berechnungsgrundlage zugesprochen worden sind oder dass andere freie Träger \nohne sachlichen Grund höhere Zuwendungen erhalten hätten.\n3.\nWeil der angefochtene Bescheid keine Rechenfehler ausweist, ist auch kein Raum für die \nmit dem Hilfsantrag begehrte Neubescheidung. \nIII.\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, \n§ 709 Satz 2, § 711 ZPO.\nIV.\nDie Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat \n(§§ 124a ,124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\nRechtsmittelbelehrung\nGegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats \nnach Zustellung dieses Urteils beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen und ist innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie \n\n22\nnicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung \nmuss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der \nAnfechtung enthalten.\nDie Berufung muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO \nzur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie sich auf den durch Klagerücknahme beendeten Verfahrensteil beziehende \nKostenentscheidung ist gemäß §§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.\nVosteen\nDr. Koch\nNiemann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365113","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-01-29/3-k-2110-13","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104a","ref_norm":"104a","n":8},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 79a","ref_norm":"79a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365113","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365113","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-01-29/3-k-2110-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365113","retrieved":"2026-07-09 04:52:48.492138+00:00"}}