{"status":"available","doknr":"OLD365112","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-01-30","aktenzeichen":"5 K 693/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n5 K 693/17\nIm Namen des Volkes!\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Kläger –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \ng e g e n\ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und \nHeimat,\ndieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für\nMigration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg \n - \n– Beklagte –\nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch den Richter \nTill als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2020 für Recht \nerkannt:\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n2017 \nverpflichtet, \ndem \nKläger \ndie \nFlüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt \ndie Beklagte.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie \nBeklagte \ndarf \ndie \nVollstreckung \ngegen \n\n2\nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund \ndes Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet.\nTatbestand\nDer Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrages auf Zuerkennung \ninternationalen Schutzes.\nDer 1992 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehörige paschtunischer Volks- und \nsunnitischer Religionszugehörigkeit. \nEr reiste nach eigenen Angaben im Dezember 2015 in die Bundesrepublik ein und stellten \n.2016 einen Asylantrag. \nIn seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: \nBundesamt)\n2017 gab der Kläger im Wesentlichen an, er sei Unteroffizier bei der \nafghanischen Armee gewesen. Sein Einsatzort sei Paktia gewesen. In seinem Dorf habe er \nseinen Beruf aus Angst vor den Taliban verheimlicht. Bei einem Angriff der Taliban\n \nsei er von einer Granate verletzt und zudem von den Taliban identifiziert worden. Diese \nhätten ihn daraufhin bedroht. Man habe ihm Drohbriefe zukommen lassen. Nachdem er \nausgereist gewesen sei, habe man sein Haus angezündet, weil die Taliban gedacht hätten, \ner sei noch bei der Armee. In einen anderen Landesteil habe er nicht gehen können, da man \nihn auch dort gefunden hätte. Deshalb habe er seine Familie verlassen müssen.\nMit Bescheid vom\n2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab und \nstellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft \nsowie \ndes \nsubsidiären \nSchutzstatus \nnicht \nvorlägen. \nZudem \nverneinte \nes \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Er wurde unter Fristsetzung \nzur Ausreise aufgefordert und ihnen wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. \nEr sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Ihm drohe trotz einer mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungsgefahr in einem Teil seines Landes bei einer \netwaigen Rückkehr in einen anderen Teil seines Landes keine Verfolgung. Daher sei die \nFlüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Auch die Voraussetzungen für die \nZuerkennung subsidiären Schutzes lägen nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird \nauf den Bescheid Bezug genommen.\n\n3\nAm 21.03.2017 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben. Er wiederholt \nseinen Vortrag aus den Anhörungen und vertieft diesen. \nEr beantragt,\n1.\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom\n2017, zugestellt nach \ndem\n2017, zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft \nzuzuerkennen, § 3 Abs. 1 AsylG,\nhilfsweise\n2.\ndie Beklagte zu verpflichten, dem Kläger (internationalen) subsidiären Schutz \nzuzuerkennen, § 4 Abs. 1 AsylG,\nweiter hilfsweise\n3. die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 \nAbs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen.\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\ndie Klage abzuweisen.\nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.\nMit Beschluss vom 11.11.2019 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen \nworden. \nDer Kläger ist zu in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden, wegen \ndes Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die \nin das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.\nEntscheidungsgründe\nDer durch die Übertragung der Sache auf ihn durch die Kammer zur Entscheidung \nberufene Einzelrichter (vgl. § 76 Abs. 1 AsylG) konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters \nder Beklagten in der Sache verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß \ngeladen und dabei auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).\n\n4\nI.\nDie zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) \nAnspruch auf die beantragte Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG. Insoweit \nerweist sich der angegriffene Bescheid des Bundesamtes als rechtwidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n1. Nach § 3 Abs. 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling \nnach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Ein Ausländer ist – vorbehaltlich des \nVorliegens einer der in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG genannten Ausnahmefälle – nach § 3 Abs. 1 \nAsylG Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, \nReligion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten \nsozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit \ner besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht \nnicht in Anspruch nehmen will (lit. a)) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen \ngewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser \nFurcht nicht zurückkehren will (lit. b)).\n§ 3a Abs. 1 AsylG definiert den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bezeichneten Begriff der \nVerfolgung und fasst darunter Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so \ngravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden \nMenschenrechte \ndarstellen. \nIn \nAbsatz \n2 \nwerden \nbesondere \nBeispiele \nfür \nVerfolgungshandlungen genannt. Nach § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG kann unter anderem die \nAnwendung physischer oder psychischer Gewalt als Verfolgung gelten. § 3b Abs. 1 AsylG \nbeschreibt abschließend die maßgeblichen Verfolgungsgründe. Der Charakter einer \nVerfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne \neiner objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG geschützten \nRechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 – 10 C 52.07 –, juris Rn. 22).\nDie Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien \noder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets \nbeherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nr. 1 und 2 \ngenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht \nin der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu \nbieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht \nvorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung \n\n5\neingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss \ndabei eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).\nDie Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren \naufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner \nindividuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung setzt voraus, dass die für eine Verfolgung \nsprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den \ndagegen sprechenden Umständen überwiegen. Hierzu ist auf der Grundlage einer \nzusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten \nLebenssachverhalts eine Verfolgungsprognose durchzuführen, die die Wahrscheinlichkeit \nkünftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des \nSchutzsuchenden in sein Herkunftsland zum Gegenstand hat. Es ist eine qualifizierende \nbzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller \nfestgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der \nSicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in \nder Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine \nRückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar einzuschätzen ist. \nJe schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem \nGefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar \nvor der Tür steht. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von \nreiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, \nohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt \nzeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z. B. eine \nWillkürpraxis, \ndie \nRepressionsmethoden \ngegen \nbestimmte \noppositionelle \noder \nverwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen (vgl. zum kausalen und \nzeitlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht: BVerwG, Urt. v. 20.11.1990 – \n9 C 72.90 –, juris, Rn. 13).\nDer der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig \ndavon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des \n§ 4 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 15 RL 2011/95/EU) vorliegt (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 – C-\n175/08 –, Rn. 84 ff., juris; BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 22). Die \nTatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften \nSchaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft \nbedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des \nAntragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, \n\n6\nernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU); es besteht die \ntatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer \nRückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden \nUmständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt (vgl. EuGH, \nUrt. v. 02.03.2010 – C-175/08 –, Rn. 94, juris). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. \nGeschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass \nsich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein \nHerkunftsland wiederholen werden.\nDie Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EG kann aber widerlegt werden. Hierfür ist \nerforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung \nbeziehungsweise des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (BVerwG, Urt. v. \n27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 23). Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 \nRL 2011/95/EU bezieht sich insoweit nur auf eine zukünftig drohende Verfolgung. \nMaßgeblich ist danach, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, \ndie in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar \ndrohenden Verfolgung stünde (BVerwG, Beschl. v. 23.11.2011 – 10 B 32.11 –, juris Rn. 7).\nDie Verpflichtung zur Zuerkennung von Flüchtlingsschutz setzt voraus, dass das Gericht \ndie volle Überzeugung von der Wahrheit – nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des \nvon dem Schutzsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 16.04.1985 – 9 C 109.84 –, juris Rn. 16). Den Aussagen des Schutzsuchenden \nkommt bei fehlenden Unterlagen oder sonstigen Beweisen maßgebendes Gewicht zu (Art. \n4 Abs. 5 RL 2011/95/EU). Erforderlich ist regelmäßig ein substantiierter, im Wesentlichen \nwiderspruchsfreier und anschaulicher Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden. Ein im \nWesentlichen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches \nVorbringen des Schutzsuchenden bleibt dagegen unbeachtlich. Bei erheblichen \nWidersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag bedarf es einer überzeugenden \nAuflösung der Unstimmigkeiten, um dem Schutzsuchenden glauben zu können (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 12.11.1985 – 9 C 27.85 –, juris Rn. 17).\n2. In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft \nzuzuerkennen. Aufgrund der glaubhaft geschilderten Bedrohung durch die Taliban ist der \nerkennende Einzelrichter davon überzeugt, dass ihm in Afghanistan mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. \na) Der Kläger hat die Bedrohung durch eine relevante Verfolgungshandlung hinreichend \nglaubhaft gemacht. Der Einzelrichter geht davon aus, dass ihm in seiner Herkunftsregion \n\n7\nvor seiner Flucht aufgrund seiner Tätigkeit beim Militär durch die örtlichen Taliban eine \nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK und damit eine \nschwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte drohte bzw. eine solche \nBehandlung \nunmittelbar \nbevorstand. \nVor \ndem \nHintergrund \nder \nvorhandenen \nErkenntnismittel und der glaubhaften Darstellung des Klägers, war seine Angst, schweren \nFolgen ausgesetzt zu sein, nachvollziehbar und begründet. \nDer Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausführlich und widerspruchsfrei \ngeschildert, warum er in den Fokus der Taliban geriet. Insofern hat er glaubhaft dargestellt, \nwie er zunächst seine Tätigkeit für afghanische Militär verheimlicht hatte, um einer \nBedrohung auszuweichen. Zudem hat er glaubhaft dargestellt, wie es dazu kam, dass er \ndoch identifiziert wurde und wie daraufhin ihm gegenüber Drohungen seitens der Taliban \naufgestellt wurden. Er hat in der mündlichen Verhandlung deutliche emotionale Reaktionen \ngezeigt, die offenbar aus der Erinnerung an das Geschehene herrührten und auch zu \nRanddetails spontan vorgetragen, ohne erkennbar auf Übertreibungen zurückzugreifen. \nAuf kritische Nachfragen konnte er scheinbare Widersprüchlichkeiten überzeugend \naufklären. Zudem steht seine Darstellung der Vorgänge in der mündlichen Verhandlung in \nden wesentlichen Details in Übereinstimmung mit dem, was er bereits in der Anhörung \ngegenüber dem Bundesamt vorgetragen hat. Auch die vorgelegten Drohbriefe hält der \nerkennende Einzelrichter für authentisch. Er geht nach dem Eindruck, den er von der \nPerson des Klägers und dessen Aussage gewonnen hat, nicht davon aus, dass es sich um \nein lediglich erfundenes Geschehen handelte. Sein Vortrag steht zudem nicht im \nWiederspruch mit dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln. \nUnter Berücksichtigung der Vermutungsregel des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ist auch \ngegenwärtig davon auszugehen, dass dem Kläger in seiner Heimatregion mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung droht. Der Kläger ist insofern vorverfolgt \nausgereist, als nach Ansicht des Einzelrichters angesichts der Warnungen die noch in \nAfghanistan erreichten und der vorliegenden Drohbriefe sowie des späteren Angriffs auf \nsein Haus Übergriffe auf ihn unmittelbar bevorstanden. Ob es gegebenenfalls nicht zu \nÜbergriffen gekommen wäre, hätte der Kläger, wie in den Drohbriefen von ihm verlangt, \ndass Militär verlassen, ist insofern ohne Belang, als dies eine lediglich hypothetische \nMöglichkeit darstellt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die regionalen Taliban bei \neiner Rückkehr nunmehr von einem Vorgehen gegen den Kläger absehen würden. Zwar \nergibt sich aus den dem Einzelrichter vorliegenden Erkenntnismitteln, dass in den meisten \nFällen ein Austritt aus dem Militär ausreicht, um einer Verfolgung durch die Taliban zu \nentgehen (vgl. insbesondere Landinfo, Report Afghanistan: Recruitment to Taliban, \n29.06.2017). Vorliegend gingen diese im Falle des Klägers aber zum einen offenbar davon \n\n8\naus, dass er auch angesichts ihrer Drohungen weiterhin für das Militär tätig war, woraufhin \nsie sein Haus anzündeten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass in der Heimatregion des \nKlägers ein starker Einfluss der Taliban bestehen. Der Heimatsdistrikt des Klägers (Tschak \noder auch Chak) ist zwischen Taliban und Regierung umkämpft, wobei die Taliban für sich \nreklamieren ihn weitgehend zu kontrollieren (vgl. EASO, Afghanistan: Security Situation, \nJuni 2019 [Security Situation 2019], S. 277). Der Einzelrichter hält es unter dem Eindruck \nder vorliegenden Erkenntnisse für ausgeschlossen, dass ihnen die Rückkehr des Klägers \nunbekannt bleiben könnte. Insofern hält es ebenfalls für nicht fernliegend, dass die trotz \ndes langen Zeitablaufs seit seiner Flucht und der Tatsache, dass er nunmehr das Militär \nverlassen hat, erneut gegen ihn vorgehen würden, sei es um sicherzugehen, dass er sich \nin der umkämpften Region nicht gegen sie wenden kann oder, was der Einzelrichter für \nwahrscheinlicher hält, um ein Exempel für die lokale Bevölkerung zu statuieren, der ein \nsolches Vorgehen nicht verborgen bleiben könnte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass \nschon sein Vater, sogar eine höhere Position als er selbst, für das afghanische Militär tätig \nwar und, wie sich aus den Drohbriefen ergibt, den Taliban auch dies bekannt geworden ist. \nJedenfalls sieht der erkennende Einzelrichter keine hinreichenden stichhaltigen Gründe, \num davon auszugehen, dass er entgegen der Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 RL \n2011/95/EU nunmehr keine Verfolgung mehr droht.\nb) Der Einzelrichter ist davon überzeugt, dass weder der afghanische Staat noch ein \nanderer in Betracht kommender Akteur in seiner Herkunftsregion in der Lage ist, den \nSchutz des Klägers zu gewährleisten, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c Nr. 3, 3d Abs. 1 Nr. 1 \nAsylG. Insofern handelt bei den dortigen Taliban um nichtstaatliche Akteure im Sinne von \n§ 3c Nr. 3 AsylG, von denen Verfolgung ausgehen kann. Nichtstaatlicher Akteur i.S.d. § 3c \nNr. 3 AsylG kann jedermann und jegliche Organisation sein, also Vereinigungen, \nBewegungen, Milizen, Terrorgruppen, Familienclans usw. Entscheidend ist, dass die in \n§ 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten Akteure oder auch internationale Organisationen nicht \nin der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor dem nichtstaatlichen Akteur zu gewähren \n(Kluth, in: Ders./Heusch, BeckOK AuslR, 23. Edition Stand: 01.08.2019, § 3c AsylG, Rn. 6; \nsiehe auch Bergmann, in: Ders./Dienelt, AuslR, 12. Auflage 2018, § 3c AsylG, Rn. 4). \nAuf Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG durch den afghanischen Staat kann der Kläger \nnicht verwiesen werden. Die Heimatprovinz des Klägers insgesamt (Wardak) ist zwischen \nRegierung und Taliban umkämpft, besteht zumindest zu Teilen unter der Kontrolle der \nTaliban (vgl. EASO, Security Situation 2019, S. 276 f.). Unter Berücksichtigung dieses \nUmstandes und angesichts der ohnehin nur begrenzten Fähigkeit der afghanischen \nSicherheitskräfte ihre Schutzverantwortung effektiv wahrzunehmen (vgl. Auswärtiges Amt, \nLagebericht vom 02.09.2019, S. 7; Lagebericht vom 19.10.2016, S. 4, 17; Lagebeurteilung \n\n9\nvom 28.07.2017, Rn. 40), ist nicht davon auszugehen, dass diese am Heimatort des \nKlägers dazu in der Lage sind, für seine Sicherheit zu sorgen. \nc) Der Kläger wurde vorliegend auch wegen eines Verfolgungsgrundes nach § 3b AsylG \nin seinem Heimatland verfolgt. Ihm wurde nach Überzeugung des Einzelrichters von den \nTaliban eine gegen diese Organisation gerichtete abweichende Einstellung im Sinne von \n§ 3b Abs. 2 AsylG zumindest zugeschrieben. Bei dieser abweichenden Einstellung handelt \nes sich um eine politische Überzeugung nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Unter dem Begriff \nder politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer \nAngelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potentiellen Verfolger sowie deren \nPolitiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, \nwobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung \ntätig geworden ist. Durch seine von den Taliban offenbar angenommene Weigerung das \nMilitär zu verlassen hat er jedenfalls aus deren Sicht zum Ausdruck gebracht, dass er sich \nihrem Herrschaftsanspruch nicht unterwerfen will. Es ist daher davon auszugehen, dass \nsie ihn deshalb als politischen Gegner ansahen bzw. bei einer Rückkehr ansehen würden, \nder ihre Überzeugungen nicht teilt und deshalb einen Beitritt verweigert. \nd) Eine interne Fluchtalternative besteht für den Kläger nicht. Weder Kabul noch andere \nGroßstädte oder sichere ländliche Regionen – etwa die Provinzen Bamyan und Panjshir – \nkommen für ihn als interne Schutzalternative gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG in \nBetracht. Sie schließen damit im hiesigen Fall seinen Anspruch auf die Anerkennung als \nsubsidiär Schutzberechtigter nicht aus. \nNach § 3e Abs. 1 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht \nzuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor \nVerfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylVfG hat (Nr. 1) und sicher \nund legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise \nerwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Bei der Prüfung der Frage, ob \nein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind nach Absatz \n2 die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers \ngemäß Art. 4 RL 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf der \nGrundlage \ngenauer \nund \naktueller \nInformationen \naus \nrelevanten \nQuellen \nzu \nberücksichtigen. Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung ist dabei der Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung (Bergmann, in: Ders./Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 3e AsylG \nRn. 2).\nVorliegend kann dahinstehen, ob unter – auch Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 4 \nRL 2011/95/EU – dem Kläger in anderen Landesteilen Afghanistans außerhalb seiner \n\n10\nHeimatregion eine Schädigung durch die Taliban droht. Dies erscheint zumindest \nzweifelhaft. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln sind die Taliban zwar grundsätzlich \nin der Lage, Personen in anderen Landesteilen aufzuspüren (vgl. etwa Stahlmann, \nBedrohungen im sozialen Alltag Afghanistans, Asylmagazin 3/2017, S. 82). Allerdings \nfehlen ihnen die Ressourcen, um alle Personen, die sie als Gegner verstünden, \nzielgerichtet zu verfolgen (vgl. EASO, Gezielte Gewalt bewaffneter Akteure gegen \nIndividuen, Dezember 2017, S. 70 ff.; vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 29.11.2019 – A 11 S \n2376/19 –, juris Rn. 66). Dementsprechend stellt sich im konkreten Einzelfall die Frage, ob \nsie nach wie vor ein Interesse an der Verfolgung einer bestimmten Person haben. Dies \nhängt im Wesentlichen davon ab, aus welchen Gründen die betreffende Person in ihr Visier \ngeraten ist (VG Regensburg, Urt. v. 27.06.2018 – RN 7 K 16.32643 –, juris Rn. 31). Im Fall \ndes Klägers spricht dagegen, dass die Taliban insgesamt ein besonderes Interesse hätten, \nunter ihren zahlreichen (potentiellen) Gegnern gerade ihn gezielt zu suchen und deshalb \nihre Ressourcen einsetzen würden, um ihn landesweit zu verfolgen, dass er nicht in \nbesonders herausgehobener Position für das Militär tätig war und insofern unter den \nzahlreichen (ehemaligen) Militärangehörigen nur einer unter sehr vielen ist.\nAllerdings kann nicht angenommen werden, dass er in einer der für eine Neuansiedlung \nernsthaft in Betracht kommenden Großstädte (Kabul, Herat und Masar-e Sharif) oder \neinem anderen als interne Schutzalternative in Betracht kommenden Ort in Afghanistan \nseinen Lebensunterhalt in einer Weise sichern könnte, welche es vernünftigerweise \nerwarten ließe, dass er sich dort niederlässt.\naa. Ob vernünftigerweise erwartet werden kann, sich an einem anderen Ort als interne \nSchutzalternative niederzulassen, bedarf der Prüfung im Einzelfall unter Berücksichtigung \nobjektiver Gesichtspunkte und subjektiver Umstände. Die objektiven Umstände umfassen \ninsbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der \nGesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage am Ort des internen Schutzes \n(VGH BW, Urt. v. 16.10.2017 – A 11 S 512/17 –, juris Rn. 80). Es sind eine Vielzahl von \nFaktoren zu berücksichtigen, wie der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, \nGesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der \nZugang zu sanitären Einrichtungen und die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer \nBedürfnisse, wobei auch Rückkehrhilfen in den Blick zu nehmen sind (vgl. VGH BW, ebd.; \nBayVGH, Urt. v. 23.03.2017 – 13a B 17.30030 –, juris Rn. 23; VG Berlin, Urt. v. 19.09.2019 \n– 31 K 397.19 A –, juris Rn. 31). Dabei geht der Zumutbarkeitsmaßstab über das Fehlen \neiner im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existentiellen Notlage \nhinaus (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.05.2008 – 10 C 11.07 –, juris Rn. 35, und vom 31.01.2013 \n– 10 C 15.12 –, juris Rn. 20). \n\n11\nEine Existenzsicherung muss am Ort des internen Schutzes zumindest soweit gegeben \nsein, dass der Betroffene auf Basis der dortigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse \neine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet. Interner Schutz scheidet daher jedenfalls \naus, wenn die Situation am vermeintlichen Schutzort einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK \nbedeuten würde (vgl. VGH BW, Urt. v. 29.10.2019 – A 11 S 1203/19 –, juris Rn. 32). \nHingegen bedeutet das Fehlen eines solchen Verstoßes nicht automatisch, dass unter dem \nGesichtspunkt \neiner \nfür \ndie \nZumutbarkeit \ndes \nNiederlassens \nhinreichenden \nExistenzsicherung die Voraussetzungen des § 3e AsylG erfüllt sind (so noch VGH BW, \nUrt. v. 03.11.2017 – A 11 S 1704/17 –, juris Rn. 182 und Urt. v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 \n–, juris Rn. 183; ebenso für Anforderungen oberhalb der Schwelle des Existenzminimums: \nBergmann, in: Ders./Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 3eAsylG Rn. 3). Gegen eine \nKonvergenz der Maßstäbe spricht, dass für eine Verletzung des Art. 3 EMRK ein sehr \nhohes Schädigungsniveau erforderlich ist, da nur dann ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, \nin dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK \n„zwingend“ sind (vgl. VGH BW, Urt. v. 11.04.2018 – A 11 S 924/17 –, juris Rn. 133 ff. \nm.w.N.), während es im Rahmen des § 3e AsylG auf die Zumutbarkeit einer Niederlassung \nankommt und insofern nicht ersichtlich ist, dass jeweils ein außergewöhnlicher Fall \nvorliegen müsste (vgl. zu Überschneidungen und Unterschieden des Art. 3 EMRK mit § 3e \nAsylG: Marx, ZAR 2017, 304, 307 f.). Insofern ist das Kriterium der Zumutbarkeit, nämlich \ndie Frage, ob vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sich ein Ausländer am Ort des \ninternen Schutzes niederlässt, nicht mit dem Fehlen einer Gefahr im Sinne des Art. 3 \nEMRK gleichzusetzen (BayVGH, Urt. v. 08.11.2018 – 13a B 17.31960 –, juris Rn. 54; OVG \nNRW, Urt. v. 26.08.2014 – 13 A 2998/11.A -, juris Rn. 190; HessVGH, Urt. v. 25.08.2011 \n– 8 A 1657/10.A –, juris Rn. 9; so auch noch VGH BW, Beschl. v. 08.08.2018 – A 11 S \n1753/18 –, juris Rn. 22 anders nunmehr Urt. v. 29.11.2019 – A 11 S 2376/19 –, LS, juris), \nsondern steht neben Art. 3 EMRK und kann dessen Gewährleistungen durchaus \nwidersprechen. Um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu \nkönnen, reicht es deshalb nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem \nGebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. \nEs muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach \nanfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu \nführen, wie es auch andere Landsleute führen können (Öst. Verwaltungsgerichtshof, Ent. \nv. 23.01.2018 – Ra 2018/18/0001 [ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180001.L00] –, Rn. 23).\nDass im Verhältnis zu Art. 3 EMRK „Widersprüche“ auftreten, wenn an die Frage der \nZumutbarkeit höhere Anforderungen geknüpft werden, als an einen Verstoß gegen diesen, \ndenen mit einer Absenkung der Zumutbarkeitsanforderungen gerecht zu werden wäre, \n\n12\nsieht der erkennende Einzelrichter nicht. Soweit Asylantragstellern eine Rückkehr \nzugemutet wird, die am Herkunftsort keiner relevante Gefahr i. S. d. §§ 3 und 4 AsylG \nausgesetzt sind und die vor einer Abschiebung auch nicht gemäß Art. 3 EMRK geschützt \nsind, folgt daraus nicht, dass die Niederlassung an jenem Ort für Asylantragsteller aus \nanderen Landesteilen, in denen sie einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung \nausgesetzt sind, bei im Übrigen vergleichbaren Umständen nicht i.S.v. § 3e AsylG nicht \nunzumutbar sein kann oder können sollte (a.A. VGH BW, Urt. v. 29.11.2019 – A 11 S \n2376/19 –, juris Rn. 49). Zunächst handelt es sich rechtlich gesehen nur scheinbar um \neinen Wiederspruch. In beiden Fällen kommen andere Regelungswerke mit anderen \nRegelungsinhalten und Zielen zum Tragen: Handelt es sich in einem Fall um an aus \nmenschenrechtliche Garantien anknüpfende Mindeststandarts, soll im anderen Fall die \nGewährleistung gewisser Lebensbedingungen nicht (nur) das Überleben am Zielort der \nFlucht sichern, sondern verhindern, dass der Betroffene sich letztlich gezwungen sieht, \ndoch wieder seine Herkunftsregion aufzusuchen. Damit würde er sich gerade den \nGefährdungen auszusetzen, wegen derer er zuvor auf die Möglichkeit internen Schutzes \nverwiesen worden war. Die entsprechenden Anforderungen dienen damit primär der \nWahrung von Art. 33 GFK und nicht dem Schutz elementarer menschlicher Bedürfnisse. \nArt. 33 GFK verbietet Maßnahmen, die in irgendeiner Weise zu Refoulementgefahren \nführen, also gerade die Rückführung in unsichere Gebiete und Gebiete, in denen \nunzumutbare Lebensbedingungen bestehen (vgl. VGH BW, Urt. v. 16.10.2017 – A 11 S \n512/17 –, juris Rn. 89). Angesichts des exzeptionellen Charakters einer Verletzung des \nArt. 3 EMRK durch die am Zielort einer Rückführung herrschenden Lebensbedingungen \nund der hohen Anforderungen, die gerade auch an die Wahrscheinlichkeit eines \nSchadenseintritts gestellt werden, ist es nicht fernliegend, dass in vielen Fällen zwar keine \nVerletzung feststellbar sein mag, der Betroffenen aber dennoch unter dem Druck eines – \nmit Blick auf Art. 3 EMRK zumutbaren – Lebens am Rande des Existenzminimums (vgl. \nSächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 30), in seine Herkunftsregion \nzurückkehrt und sich erneut der Gefahr einer Verfolgung aussetzt. \nEin verfolgungssicherer Ort soll nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts \nerwerbsfähigen Personen ein hinreichendes wirtschaftliches Existenzminimum in aller \nRegel dann bieten, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls wenig attraktive und ihrer \nVorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch \nZuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten \ndas zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den zumutbaren \nArbeiten gehörten auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen \nArbeitsmarkt gebe, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprächen und die nur \nzeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der \n\n13\nLandwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden könnten. Nicht zumutbar sei die \nentgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten \nBegehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht (BVerwG, Urt. v. 01.02.2007 – 1 C \n24/06 –, juris Rn. 11 und Beschl. v. 13.07.2017 – 1 VR 3/17 –, juris Rn. 119; VGH BW, \nUrt. v. 16.10.2017 – A 11 S 512/17 –, juris Rn. 87). Aus dem Kriterium des „Niederlassens“ \nist indes darauf zu schließen, dass die Verbindung zur Aufnahmeregion und die Sicherung \nder dortigen Existenz dauerhaft sein müssen. Dementsprechend begründet die \nMöglichkeit, auf absehbare Zeit allein prekäre Erwerbsmöglichkeiten von nur kurzer Dauer \nzu finden, keine zumutbare Existenzmöglichkeit (vgl. Möller, in: Hofmann, NK-AuslR, \n2. Aufl. 2016, § 3e AsylVfG Rn. 7). Ebenso muss die Möglichkeit zur Erlangung einer \nUnterkunft bestehen, die von einer gewissen Dauer und Verstetigung ist, um von einem \nNiederlassen sprechen zu können.\nDer Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat \ndrohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe \nRückkehrsituation zugrunde zu legen (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 50.18 –, juris Rn. \n16; Urt. v. 16.08.1993 – 9 C 7/93 –, juris Rn. 10). Insbesondere sind dabei die familiären \nBeziehungen des Asylbewerbers zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.09.1992 – 9 \nC 8/91 –, juris Rn. 15). Insofern ist im Fall des Klägers anzunehmen, dass er bei einer \nRückkehr wieder in einer familiären Gemeinschaft mit seiner Frau und seinem \nminderjährigen Kind leben würde. Dies hat er auch in der mündlichen Verhandlung \nbestätigt. Die Vermutung der gemeinsamen Lebensführung einer Kernfamilie als \nGrundlage der anzustellenden Prognose setzt zwar grundsätzlich eine bestehende \nfamiliäre Gemeinschaft voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 50.18 –, juris \nRn. 17), die im Fall des Klägers durch seine Flucht aber gerade aufgehoben wurde. Da die \nGemeinschaft aber nicht freiwillig aufgehoben wurde, sondern nur unter dem besonderen \nDruck der Gefährdungssituation, in der sich der Kläger befand, spricht nichts dafür, dass \nder Kläger sich bei einer hypnotischen Rückkehr nicht, wie es gerade unter den \nafghanischen Verhältnissen der gesellschaftlichen Erwartung entspräche, wieder um seine \nFrau und seinen Sohn kümmern würde. Dass er sich etwa emotional nicht mehr an diese \ngebunden fühlte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung den Eindruck erweckt, auch heute noch stark unter der Trennung von seiner \nFamilie zu leiden und erklärt, in Afghanistan würde er mit diesen zusammenleben.\nbb.Vom Kläger kann vor dem Hintergrund der in Afghanistan herrschenden \nwirtschaftlichen \nsowie \nseiner \npersönlichen \nSituation \nund \ninsbesondere \nunter \nBerücksichtigung der wichtigen Rolle, die Netzwerke dort bei der Sicherung des \nLebensunterhaltes spielen, nicht vernünftigerweise erwartet werden, sich mit seiner \n\n14\nFamilie in einer der afghanischen Großstädte oder einem anderen Ort außerhalb seiner \nUrsprungsregion niederzulassen. Es wäre ihm bei einer Zusammenschau der vorliegend \nrelevanten Umstände aller Voraussicht nach unmöglich, dort seine und Grundbedürfnisse \nseiner Familie durch eine zumutbare Tätigkeit in einem für die Erwartbarkeit einer \nNiederlassung ausreichenden Maße zu befriedigen. Auch das Bundesamt geht, soweit es \ndem Einzelrichter bekannt ist, davon aus, dass Familien mit minderjährigen Kindern im \nFalle einer Rückführung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sine von \nArt. 3 EMRK droht, die zu einem Abschiebungsverbot führt (ebenso BayVGH, Urt. v. \n21.11.2018 – 13a B 18.30632 –, juris Rn. 29 u. Urt. v. 23.03.2017 - 13a B 17.30030; VG \nMünchen, Urt. v. 15.03.2017 – M 17 K 16.35002 –, juris Rn. 19). Insofern ist die Situation \ndes Klägers bei einer Rückkehr vergleichbar, da davon auszugehen ist, das er dann nicht \nnur sich, sondern auch seine Familie ernähren müsste (vgl. oben). Selbst wenn man indes \nnicht auf eine Situation abstellte, in der die Familieneinheit in Afghanistan wiederhergestellt \nwürde, und somit auf den Kläger allein abzustellen wäre, ist aus Sicht des Einzelrichters \ndort keine zumutbare Fluchtalternative gegeben. \n(1) Die wirtschaftliche Situation in Afghanistan ist insgesamt sehr schwierig. Es ist nach \nwie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Von 189 Ländern des Human Development \nIndex belegte Afghanistan im Jahre 2017 den 168. Platz und gehört damit zu den 37 \nLändern (Plätze 152 – 189) mit einem niedrigen Stand gesellschaftlicher Entwicklung. Die \nArmutsrate hat sich laut Weltbank von 38% (2011) auf 55% (2016) verschlechtert. Dabei \nbleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans \neklatant. Das rapide Bevölkerungswachstum (Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb \neiner Generation) bei gleichzeitiger Verbesserung der Lebenserwartung ist neben der \nSicherheitslage die zentrale Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale \nEntwicklung des Landes. Sie macht es dem afghanischen Staat nahezu unmöglich, die \nGrundbedürfnisse der gesamten Bevölkerung angemessen zu befriedigen und ein \nMindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, bereit zu stellen. Auch \ndie Integration der rasant wachsenden Zahl von Arbeitsmarkteinsteigern bildet eine kaum \nzu bewältigende Herausforderung. Die wirtschaftliche Entwicklung bleibt geprägt von den \nNachwirkungen des Abzugs internationaler Truppen, der schwierigen Sicherheitslage \nsowie schwacher Investitionstätigkeit. Zugleich gibt es erhebliche Bemühungen \ninternationaler Partner zur Wirtschaftsbelebung. Das Wirtschaftswachstum ist 2018 auf 1% \nzurückgegangen. Für 2019 geht die Weltbank aber von einer leichten Erholung aus. \nHauptgründe seinen nach der Dürre 2018 die ergiebigeren Niederschläge, die dem \nAgrarsektor zugutekämen. Erwartet wird ein realer BIP-Zuwachs von 2,5%. Die Schaffung \nvon Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Nach Angaben \nder Weltbank ist die Arbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den \n\n15\nletzten Jahren zwar gesunken, bleibt aber auf hohem Niveau. Dabei ist zu beachten, dass \nder Anteil formaler Beschäftigungsverhältnisse extrem gering ist (Auswärtiges Amt, \nLagebericht 2019, S. 27 f.). Die Angaben zur Höhe der Arbeitslosigkeit schwanken stark, \nauch abhängig von der Art der Erfassung. So lag sie laut Angaben der Internationalen \nArbeitsorganisation (ILO) 2017 bei 11,2% (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 28), während der \nafghanische Staat für 2016-17 von 23,9% der verfügbaren Arbeitskräfte ausgeht (EASO, \nSozioökonomische Schlüsselindikatoren. Mit Schwerpunkt auf den Städten Kabul, Masar-\ne Scharif und Herat, April 2019 [Soziökonomische Schlüsselindikatoren 2019], S. 31). Die \nArbeitslosenrate schwankt saisonal sehr stark, zwischen 20% im Sommer und 32,5% im \nWinter.\nNach Angaben des UNHCR sind seit 2002 bis 2017 rund 7,5 Millionen afghanische \nStaatsbürger nach Afghanistan zurückgekehrt (siehe UNHCR, Richtlinien 2018, S. 41 und \nvom April 2016, dort S. 35 [Richtlinien 2016]). Etwa 40% der Rückkehrer seien \nschutzbedürftig (UNHCR, Richtlinien 2016, S. 35). Es werde berichtet, dass es für \nRückkehrer außerordentlich schwierig sei, sich ein neues Leben in Afghanistan \naufzubauen und dass sie ganz besonders schutzbedürftig seien, da sie kaum Zugang zu \nLebensgrundlagen, Nahrungsmitteln und Unterkunft haben (UNHCR, Richtlinien 2018, \nS. 41 f.).\nDas Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen \n(Office for the Coordination of Humanitarian Affairs – OCHA) berichtet, das Bedürfnis nach \nhumanitärer Unterstützung zeige in Afghanistan keine Anzeichen einer Verringerung. Eine \nchaotische und unvorhersehbare Sicherheitslage kombiniert mit einer schweren Dürre \nhabe 2018 fast zu einer Verdoppelung der Zahl der hilfsbedürftigen Menschen im Vergleich \nzum Vorjahr geführt. 3,6 Millionen Menschen seien von einem gefährlichen Niveau von \nErnährungsunsicherheit betroffen, 6,3 Millionen Menschen benötigten irgendeine Form \nvon humanitärer Hilfe und Schutzmaßnahmen (OCHA, Humanitarian Needs Overview \n2019, November 2018, S. 5). Rund 54% der afghanischen Bevölkerung lebten unterhalb \nder Armutsgrenze, was einen Anstieg um 16% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum \nbedeute (ebd., S. 18). Nach einer kürzlich durchgeführten Studie würden 39% Prozent der \nAfghanen das Land verlassen, wenn sie die Möglichkeit dazu hätten. Dies entspreche einer \nSteigerung um neun Prozent gegenüber dem Vorjahr. Als Gründe seien am häufigsten \nUnsicherheit (76%) und Arbeitslosigkeit (54%) angegeben worden (ebd., S. 16). Auch nach \nDarstellung des Auswärtigen Amts bleibt die Grundversorgung für große Teile der \nBevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gelte dies in besonderem \nMaße. Viele von ihnen seien auf humanitäre Unterstützung angewiesen (Auswärtiges Amt, \nLagebericht 2019, S. 28). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland würden \n\n16\nvon der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Hätten sie lange \nim Ausland gelebt oder zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, sei \nes wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existierten oder der Zugang zu diesen \nerheblich eingeschränkt sei. Dies könne die Reintegration stark erschweren. Der Mangel \nan Arbeitsplätzen stelle für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der \nZugang zum Arbeitsmarkt hänge maßgeblich von lokalen Netzwerken ab (ebd., S. 31).\nAllgemein wird es als äußert schwierig angesehen, ohne Kontaktpersonen Zugang zum \nArbeitsmarkt zu finden. Funktionierende familiäre oder sonstige soziale Netzwerke können \nbei dem Versuch, ausreichende Möglichkeiten, eine Arbeit zu finden und damit ein Obdach, \nNahrungsmittel und sonstige Grundversorgung zu finanzieren von entscheidender \nBedeutung sein (vgl. VGH BW, Urt. v. 29.10.2019 – A 11 S 1203/19 –, juris Rn. 48). In \nAfghanistan liegt die soziale Absicherung traditionell bei den Familien und \nStammesverbänden; insbesondere ist die Fürsprache eines Familien-, Stammes- oder \nClanzugehörigen häufig eine wichtige Voraussetzung für die Vermittlung eines \nArbeitsplatzes (vgl. Stahlmann, Überleben in Afghanistan, Asylmagazin 3/2017, S. 76; \nsiehe auch dies., Gutachten für das VG Wiesbaden vom 28.03.2018, S. 206, 221 und \nAuswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 31). Nach den Erkenntnissen des österreichischen \nBundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ist ein Netzwerk für das Überleben in \nAfghanistan wichtig. So seien manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, \nwenn es ihnen nicht möglich sei, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an \nNetzwerken stelle eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar (BFA, Fact \nFinding Mission Report Afghanistan, April 2018, S. 63), ihr Bestehen sei für sie besonders \nausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen (vgl. BFA, \nLänderinformationsblatt Afghanistan, Stand: 04.06.2019 [BFA 2019], S. 375 f.). Auch der \nEASO zufolge ergebe sich aus zahlreichen Berichten, dass der Zugang zu Arbeitsplätzen \nauf dem schrumpfenden Arbeitsmarkt mehr denn je von Verbindungen abhängig sei. Eine \nimmer wiederkehrende Beschwerde von Arbeitsuchenden auf allen Ebenen sei, dass \nArbeitsplätze über persönliche Verbindungen oder „Wasita“ vergeben würden. „Wasita“ ist \ndefiniert als gegenseitige Verbindungen zu denen mit Macht oder Einfluss. Vor allem \nRückkehrer aus Europa und dem Iran, die keine starken oder soliden sozialen Verbindungen \nhätten, könnten keine Arbeit finden. Was Außenstehende oft als Korruption oder \nVetternwirtschaft bezeichneten, sei in Wirklichkeit ein System, das auf (fehlendem) \nVertrauen basiere. Das Misstrauen in der afghanischen Gesellschaft sei so groß, dass alle \nmöglichen Arbeitgeber, einschließlich internationaler Akteure, nur Personen einstellten, die \nihnen vorgeschlagen würden. Selbst für die online publizierten Jobs bei internationalen \nOrganisationen – wie z.B. UN-Agenturen – sei es sehr wahrscheinlich, dass die tatsächliche \nZuweisung auf informellen Empfehlungen beruhe (EASO, Key socio-economic indicators \n\n17\n2017, 67 f.). Gerade in Bezug auf Rückkehrer wird berichtet, dass erweiterte \nFamiliennetzwerke für die Erlangung einer Arbeitsstelle und einer Wohnung entscheidend \nseien, selbst wenn dies nicht notwendigerweise alle Gefährdungen aufhebe (siehe EASO, \nSozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, S. 34).\nBezogen auf die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Kabul berichtet der UNHCR, dass \ndie Aufnahmekapazität der Stadt angesichts des Rückgangs der wirtschaftlichen \nEntwicklung als Folge des massigen Abzugs der internationalen Streitkräfte im Jahr 2014 \naufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, Marktliquidität, der fehlenden \nVerfügbarkeit angemessener Unterbringung sowie des mangelnden Zugangs zu \ngrundlegender Versorgungsleistung, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen, \näußerst eingeschränkt sei. Die Wohnraumsituation sowie der Dienstleistungsbereich seien \naufgrund der seit Jahren andauernden Primär- und Sekundärfluchtbewegungen im Land, \ndie in Verbindung mit einer natürlichen (nicht konfliktbedingten) Landflucht und \nUrbanisierung zu Massenbewegungen in Richtung der Stadt geführt hätten, extrem \nangespannt (UNHCR, Anmerkungen zur Situation in Afghanistan, Dezember 2016 \n[Anmerkungen \n2016], \nS. \n7). \nAufgrund \nder \nschlechten \nSicherheits- \nund \nMenschenrechtslage in Kabul sowie der sich dort zuspitzenden sozioökonomischen Krise \nist der UNHCR der Ansicht, dass dort keine interne Schutzalternative besteht (UNHCR, \nRichtlinien 2018, S. 129). \nNach den Informationen der EASO ist Kabul eine der Provinzen mit dem höchsten Anteil \nan Rückkehrern. Die große Zahl an Rückkehrern fordere die Aufnahmekapazitäten heraus \n(EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, S. 18). Zudem sei Afghanistan \nweiterhin eine ländliche Gesellschaft, deren Wirtschaft sehr stark auf der Landwirtschaft \nbasiere. Annähernd 45% aller Beschäftigten würden hier arbeiten. 80% aller \nBeschäftigungsverhältnisse seinen als prekär bzw. unsicher („vulnerable“) zu bewerten. \nNach Einschätzung der Weltbank seien weder Bildung noch eine Arbeitsstelle eine \nGarantie, der Armut zu entkommen (ebd., S. 32 f.). Zwar seien 2017 die Einkommen \ngestiegen, doch sei diese Entwicklung im ersten Halbjahr 2018 zum Stillstand gekommen, \nwas auf eine Verlangsamung der Wirtschaftstätigkeit und Störungen im Zusammenhang \nmit den Wahlen zurückzuführen sei. Das Wirtschaftswachstum habe sich 2018 \nabgeschwächt, was zu einem Anstieg der Armutsrate geführt habe. Nach einer Umfrage \naus dem 3. Quartal 2018 haben sich die Geschäftsbedingungen und das Vertrauen der \nUnternehmen und ihre Erwartungen für die nächsten sechs Monate verschlechtert (ebd., \nS. 27 f.). Auch EASO weist auf Berichte hin, nach denen Netzwerke für Rückkehrer \nunverzichtbar seien, um Beschäftigung und Wohnraum finden und halten können (ebd., \nS. 34). Im Hinblick auf die Möglichkeit, in Kabul eine Unterkunft zu finden, sei zudem der \n\n18\nschwierige Wohnungsmarkt zu berücksichtigen, insbesondere die hohen Mietpreise für \nApartments. Es gebe in der Stadt rund 50 informelle Siedlungen, in denen insgesamt \nschätzungsweise \n40.000 \nPersonen \nleben \nwürden, \nvor \nallem \nFlüchtlinge, \nBinnenvertriebene, wirtschaftliche Migranten und ethnische Minderheiten. Der Zugang zu \ngrundlegenden Dienstleistungen und öffentlicher Infrastruktur sei sehr begrenzt (EASO, \nKey socio-economic indicators 2017, S. 61 f.). Nach aktuellen Untersuchungen lebten 70% \nder Einwohner Kabuls in informellen Siedlungen. Es werden Berichte zitiert, nach denen \nschlecht gebaute Häuser an Orten mit eingeschränkter Erreichbarkeit die Not der \nRückkehrer, Wirtschaftsmigranten und Binnenvertriebenen, die diese Gebiete bevölkern, \nverschlimmert hätten (EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, S. 65 f.). Die \nEASO geht dennoch davon aus, dass Kabul, Herat und Masar-e Sharif für alleinstehende, \nerwachsene und arbeitsfähige Männer unter Berücksichtigung der individuellen Umstände \ngrundsätzlich zumutbare Fluchtalternativen i.S.d. Art. 8 Richtlinie 2011/95/EU (auf dem \n§ 3e AsylG beruht) darstellten, auch wenn sie kein Unterstützernetzwerk haben (vgl. \nEASO, Country Guidance 2019, S. 137).\nSoweit in den Großstädten Afghanistans ohne den Rückgriff auf Netzwerke Zugang zur \nArbeit besteht, ist dies in aller Regel nur sehr kurzfristige und prekäre Beschäftigung, \ninsbesondere in Form einer Tätigkeit als Tagelöhner (vgl. dazu, dass dies für die \nAblehnung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AsylG ausreicht etwa \nSächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 73; NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 \n– 9 LB 93/18 –, juris Rn. 106; VGH BW, Urt. v. 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, juris Rn. \n347). So gibt in Kabul lokale Treffpunkte in bestimmten Stadtteilen für Menschen, die Arbeit \nsuchen. Arbeitssuchende und Arbeitgeber treffen dort früh am Morgen Vereinbarungen für \nTagesarbeiten oder Arbeiten von kurzer Dauer, in der Regel ungelernte Handarbeit, es \nkann aber auch qualifiziertere Arbeit geben. Der Arbeitssuchende bringt seine eigenen \nWerkzeuge oder Ausrüstung mit. Nach einem kurzen Gespräch und einer kurzen \nEinschätzung entscheidet der Arbeitgeber, wer eingestellt wird. Nicht jeder bekommt \nArbeit. Das Gehalt beträgt etwa 300 Afghani (ca. 4,3 USD) für ungelernte Arbeitskräfte, \nFachkräfte können bis zu 1.000 Afghani (ca. 14,5 USD) pro Tag verdienen (EASO, \nAfghanistan: Networks, Januar 2018 [Networks 2018], S. 28). Der Zugang insbesondere \nzu dauerhaften oder gehobenen Stellen hängt hingegen zu großen Teilen vom Bestehen \neines Netzwerkes ab (vgl. EASO, Networks 2018, S. 27 f.). \nEbenso wie Kabul zieht Herat zwar wegen seiner Arbeits- und Geschäftsmöglichkeiten \nRückkehrer an und hat in der Vergangenheit eine hohe Fähigkeit gezeigt, zuziehende \nPersonen aufzunehmen. Auch ging es Rückkehrern dort in der Vergangenheit deutlich \nbesser als in anderen großen Städten Afghanistans (EASO, Key socio-economic indicators \n\n19\n2017, S. 41). Allerdings ist diese Fähigkeit in der letzten Zeit durch den hohen Zuzug unter \nDruck geraten (EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, S. 36). Zudem \ngehört Herat zwar zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Rückkehrern, die nicht \nvon dort stammen und gilt als relativ sichere und vielfältige Stadt, in der die Menschen nicht \ndurch ihre Stammeszugehörigkeit miteinander verbunden sind, was Rückkehrern und \nBinnenvertriebenen eine Niederlassung erleichtert (ebd., S. 19). Die vorhandenen \nErwerbsmöglichkeiten sind jedoch überwiegend prekär, da die Hälfte der erwerbstätigen \nBevölkerung der Stadt aus Tagelöhnern besteht (ebd., S. 33). Auch Masar-e Sharif, dass \nein regionales Handelszentrum und Ausgangspunkt des Im- und Exportes ist (ebd., S. 20), \nfanden Rückkehrer bisher meist nur als Tagelöhner Arbeit. Soweit daneben Märkte und \nkleine Firmen Beschäftigungsmöglichkeiten bieten, sind auch diese zumeist nur zeitlich \nbefristet (ebd., S. 31). \nZudem ist es nach den vorliegenden Erkenntnissen für Rückkehrer wie den Kläger, die \nnicht über ein soziales Netz am Rückkehrort und keine größeren wirtschaftlichen \nRessourcen verfügen, schwierig, eine angemessene dauerhafte Unterkunft zu finden. So \nseien die Lebenshaltungskosten vor allem in Kabul hoch und der Wohnungsmarkt teuer \nund überlaufen (vgl. Asylos, Young Male Returnees, S. 61 ff.). Nach Informationen von \nEASO endeten Vertriebene in Kabul ohne familiäre Verbindungen und ohne ausreichende \nMittel, um sich ein Haus zu mieten, in Camps oder aufgegebene Regierungsgebäuden \n(EASO, Networks 2018, S. 29). In Herat leben in sieben ausgedehnten Siedlungen \nBinnenvertriebene unter Großteiles prekären Verhältnissen. Daneben sind dort 2018 \naufgrund der Dürre noch einmal 60.000 Binnenvertriebene angelangt, die in überfüllten \nLagern leben. Dort, wie auch in Masar-e Sharif, macht der Mietmarkt für Unterkünfte unter \n25% aus (EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, S. 67 f.). Zwar ist den \nErkenntnissen nicht zu entnehmen, dass jeder Rückkehrer von Obdachlosigkeit bedroht \nwäre. Es ist auch nicht erkennbar, dass alleinstehende junge Männer regelmäßig in den \nsog. informellen Siedlungen Kabuls unterkommen würden, in denen die Menschen nach \njüngeren Erhebungen in großer Zahl von gravierender Nahrungsmittelunsicherheit \nbetroffen sind (vgl. zur Situation in den informellen Siedlungen: EASO, Security Situation \n2019, S. 72, siehe auch UNHCR, Richtlinien 2018, S. 128). Denn diese Unterkünfte sind \ngrößeren Haushalten vorbehalten (vgl. NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – LB 93/18 –, juris Rn. \n109). Indes ist es zwar im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 \nAufenthG, sprich bei der Frage, ob in einer Rückführung ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK \nliegen würde, zutreffend, einen solchen in Bezug auf die Möglichkeit von Unterkunft unter \nVerweis darauf zu verneinen, dass ein alleinstehender junger Rückkehrer in einem sog. \n„chai khana“ oder „samawar“) – einer Art „Teehaus“ – nächtig kann (so etwa NdsOVG, \nebd., juris Rn. 110). Dabei handelt es sich um in Kabul wie auch sonst im Land zahlreich \n\n20\nvorhandene typisch afghanische Unterkünfte (vgl. EASO, Networks 2018, S. 29). Dies \ngenügt jedoch nicht, um hierin eine Perspektive für eine zumutbare Niederlassung zu \nerblicken, wenn bei einem Wechsel durch unterschiedliche temporäre Unterkünfte \nüberhaupt noch von einem „Niederlassen“ gesprochen werden kann. \nMit Blick auf die Provinz Bamyan berichtet der UNHCR, dass dort im Jahr 2016 einige \nbinnenvertriebene Familien aufgenommen worden seien, wobei es sich ausschließlich um \nFamilien gehandelt habe, die der Gruppe der Hazara angehörten und die auf Grund ihrer \nethnischen bzw. Stammeszugehörigkeit und der damit oft verbundenen Unterstützung in \nBamyan Zuflucht hätten finden können (UNHCR, Anmerkungen 2016, S. 6). So sind \nschätzungsweise 70% der Bevölkerung in Bamyan, die insgesamt ca. 462.144 Personen \numfasst (BFA, Länderinformationsblatt 2019, S. 112) Hazara; weitere 20% machen \nTadschiken aus; 5% sind Paschtunen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan, \nStand: 11.05.2017 [Länderinformationsblatt 2017], S. 40). Ökonomisch betrachtet wird die \nProvinz Bamyan hauptsächlich mit Kartoffeln in Verbindung gebracht (ebd., S. 41). Die \nProvinz wird als Arm und durch die Zentralregierung vernachlässigt beschrieben, auch \nwenn sie aufgrund der Sicherheitslage als sicherer Hafen betrachtet werde (BFA, \nLänderinformationsblatt 2019, S. 113). Generell setze sich das Phänomen der \nAbwanderung der Jugend aus der zentralen Hochland-Region – zu der die Provinz \nBamyan zählt – fort. Als Gründe nennt der UNHCR das akute Ausmaß an Armut, die nur \nschleppende Entwicklung und den Mangel an Erwerbsmöglichkeiten in dieser Region. \nHinsichtlich der Provinz Panjshir weist er darauf hin, dass diese 83 binnenvertriebene \nFamilien beherberge, die hauptsächlich aus den Nachbarprovinzen stammten (UNHCR, \nAnmerkungen 2016, S. 6). Rund 98% der Bevölkerung der Provinz, deren \nBevölkerungszahl auf 156.000 geschätzt wird, sind Tadschiken, daneben gibt es einige \nsunnitischen Hazara (vgl. BFA, Länderinformationsblatt 2017, S. 82 f.). Die Provinz \nPanjshir gilt als relativ stabil (BFA, Länderinformationsblatt 2019, S. 210). Beiden \nProvinzen sind nach Ansicht von Experten von Landwirtschaft und dem dazugehörenden \nHandel, aber ebenso großer Armut geprägt. Für die Überlebenssicherung entscheidend \nsei in der Regel, ob die für eine weitgehende Subsistenz nötigen Grundbedingungen erfüllt \nseien, wozu Landbesitz und soziale Netzwerke gehörten (Stahlmann, Gutachten für das \nVG Wiesbaden vom 28.03.2018, S. 229). Bei beiden Provinzen handelt es sich auch \naufgrund der geografischen Lage um vergleichsweise wenig entwickelte Provinzen. Zudem \nist davon auszugehen, dass gerade in solchen ländlichen Bereichen der Zugang zu Arbeit \nund Wohnung ohne lokale Kontaktpersonen so gut wie unmöglich ist.\nSoweit Rückkehrer gewisse Hilfestellungen, auch monetärer Art, in Anspruch nehmen \nkönnen, sind diese zumeist nur zur Überwindung von Anfangsschwierigkeiten und nicht \n\n21\nzur dauerhaften Sicherung des zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendigen ausreichend. \nWichtige Voraussetzung für den Zugang zu Unterkunft und Nahrung bleibt daher der \nZugang zu Arbeit (vgl. NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 105).\n(2) Ausgehend von den dargestellten Erkenntnissen zur allgemeinen Lage in Afghanistan \nund der persönlichen Situation des Klägers kann von ihm nicht i.S.v. § 3e Abs. 1 AsylG \nvernünftigerweise erwartet werden, sich in einer der genannten Großstädte oder auch in \nden Provinzen Bamyan und Panjshir niederzulassen. Regionen oder Städte, in denen sich \ndie Situation grundlegend anders darstellen würde, so dass diese als sichere \nFluchtalternative in Betracht kämen, sind nicht ersichtlich. Vom Vorhandensein eines \naufnahmebereiten Familienverbands oder sonstiger Netzwerke in Afghanistan und hier \ninsbesondere in Kabul oder einem anderen als Fluchtalternative in Betracht kommenden \nOrt kann nicht ausgegangen werden. Nach Überzeugung des Einzelrichters wäre der \nKläger ohne dieses voraussichtlichen nicht in der Lage, die hohen Anforderungen zu \nhinreichend zu bewältigen, denen er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan beim \nVersuch einer Neuansiedlung außerhalb seiner Herkunftsregion ausgesetzt wäre. Es wäre \nihm daher in einem anderen Landesteil als in seiner Herkunftsregion voraussichtlich nicht \nmöglich, eine ausreichende Existenzgrundlage zu erwirtschaften und Zugang zu \nangemessenem und hinreichend dauerhaften Wohnraum zu erlangen, was die \nZumutbarkeit einer Niederlassung ausschließt. \nII. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens \nberuht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Sätze 1 und 2 und § 711 ZPO.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen \ndieses \nUrteil \nist \ndie \nBerufung \nnur \nstatthaft, \nwenn \nsie \nvon \ndem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \nzugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung \ndieses Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Der Antrag \nmuss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung \nberechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.\n\n22\nTill","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365112","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-01-30/5-k-693-17","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":13},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365112","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365112","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-01-30/5-k-693-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365112","retrieved":"2026-07-09 04:52:48.449787+00:00"}}