{"status":"available","doknr":"OLD365111","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-02-20","aktenzeichen":"5 K 3686/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n5 K 3686/16\nIm Namen des Volkes!\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Kläger –\nProzessbevollmächtigter:\n \n \ng e g e n\ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und \nHeimat,\ndieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für\nMigration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg\n \n– Beklagte –\nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter Till \nals Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2020 für Recht \nerkannt:\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt \nder Kläger. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer \nKläger \ndarf \ndie \nVollstreckung \ndurch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund \ndes Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \n\n2\nHöhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet.\nTatbestand\nDer 1996 geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsbürger aus der Volksgruppe der \nTadschiken und schiitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 18.08.2016 auf dem \nLandweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 01.12.2015 einen \nAsylantrag.\nIn seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am \n06.09.2016 gab er laut Protokoll der Anhörung im Wesentlichen an, er habe Afghanistan \naus Angst vor einer Entführung verlassen. Die Nationale Sicherheitsbehörde sei zum Haus \nseiner Familie gekommen und habe ihnen mitgeteilt, dass sie von einer Entführung \nerfahren habe. Zwei Tage später seien fünf Personen deshalb festgenommen worden. Als \nsie davon erfahren hätten, seien sie hingegangen. Die Sicherheitsbehörde habe sie \nangerufen. Vier der Personen seien Unbekannte gewesen, eine sei ein Bekannter \ngewesen. Es sei ihnen mitgeteilt worden, dass diese Personen nicht allein gehandelt \nhätten. Als sie nach Hause zurückgekommenen seien, habe die Mutter des Klägers \ngeweint und sie hätten beschlossen, dass er Afghanistan verlassen müsse. Auf Nachfrage \nnach der fünften Person gab der Kläger laut Protokoll an, diese sei ein entfernter \nVerwandter gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der \nAnhörung Bezug genommen. \nMit Bescheid vom 23.11.2016 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers ab und stellte \nfest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des \nsubsidiären Schutzstatus nicht vorlägen. Zudem verneinte es Abschiebungsverbote nach \n§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Er wurde unter Fristsetzung zur Ausreise aufgefordert \nund die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Er sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 \nAsylG, da er keine individuelle Verfolgung im Sinne des § 3a AsylG durch staatliche oder \nnichtstaatliche Akteure in Afghanistan vorgetragen habe. Bei der geplanten Entführung \nhandle es sich im einen kriminellen Akt. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung \nsubsidiären Schutzes oder von Abschiebungsverboten lägen nicht vor. Wegen der \nweiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.\nGegen den Bescheid hat der Kläger am 13.12.2016 Klage erhoben. Er hat im Wesentlichen \nvorgetragen, neben dem Motiv einer Entführung zur Erpressung von Geld sei getreten, \ndass er als Mujaheddin regelmäßig die örtliche schiitische Moschee bewacht habe. Die \ngeplante Entführung habe daher zumindest auch religiöse Motive gehabt. Die Täter hätten \n\n3\nsich unter enger Überwachung durch einen Sicherheitsdienst befunden. Als der Kläger \ndann tatsächlich habe entführt werden sollen, habe der Sicherheitsdienst die Täter \nfestnehmen können. Es sei zu einem Angriff gekommen. Dies habe nachts bzw. am frühen \nMorgen stattgefunden. Sein Vater habe zur Moschee gehen wollen und sei von den \nAngreifern festgehalten worden. Sie seien dann hereingekommen, seinem Vater hätten sie \ndie Hände gefesselt. Diese Leute hätten ihn mitnehmen wollen. Seine Mutter sei von ihnen \nmit einem Gewehrkolben geschlagen worden. Dann sei die Polizei gekommen. Die Mutter \nsei ins Krankenhaus gekommen, der Kläger habe unter Schock gestanden. Er sei \ndaraufhin geflohen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den \nVortrag des Klägers aus der informatorischen Anhörung Bezug genommen.\nDer Kläger beantragt,\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.11.2016 (BAMF-\nAktenzeichen\n), zu verpflichten:\n1.\nden Kläger als Flüchtling anzuerkennen,\n2.\ndem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen,\nhilfsweise\n3.\nfestzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 \nAufenthG vorliegen.\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\ndie Klage abzuweisen.\nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.\nMit Beschluss vom 06.02.2019 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen \nworden. \nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch zu seinen Fluchtgründen \nangehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen \nVerhandlung Bezug genommen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die \nin das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.\n\n4\nEntscheidungsgründe\nDer durch die Übertragung der Sache auf ihn durch die Kammer zur Entscheidung \nberufene Einzelrichter (vgl. § 76 Abs. 1 AsylG) konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters \nder Beklagten in der Sache verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß \ngeladen und dabei auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).\nDie zulässige Klage ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) unbegründet. Der angefochtene \nBescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, \n§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat weder einen Anspruch auf die \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (I.) noch des subsidiären \nSchutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG (II.). Auch ein Anspruch auf die Verpflichtung zur \nFeststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nbesteht nicht (III.)\nI.\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. \n§ 3 AsylG.\n1. Nach § 3 Abs. 4 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling \nnach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Er ist – vorbehaltlich des Vorliegens \neines der in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG genannten Ausnahmefälle – nach § 3 Abs. 1 AsylG \nFlüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, \nReligion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten \nsozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit \ner besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht \nnicht in Anspruch nehmen will (lit. a)) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen \ngewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser \nFurcht nicht zurückkehren will (lit. b)).\nDie Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien \noder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets \nbeherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nr. 1 und 2 \ngenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht \nin der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu \nbieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht \nvorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung \n\n5\neingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss \ndabei eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).\nDie Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren \naufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner \nindividuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung setzt voraus, dass die für eine Verfolgung \nsprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den \ndagegen sprechenden Umständen überwiegen. Hierzu ist auf der Grundlage einer \nzusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten \nLebenssachverhalts eine Verfolgungsprognose durchzuführen, die die Wahrscheinlichkeit \nkünftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des \nSchutzsuchenden in sein Herkunftsland zum Gegenstand hat. Es ist eine qualifizierende \nbzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller \nfestgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der \nSicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in \nder Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine \nRückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar ist. \nDie Verpflichtung zur Zuerkennung von Flüchtlingsschutz setzt voraus, dass das Gericht \ndie volle Überzeugung von der Wahrheit – nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des \nvon dem Schutzsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 16.04.1985 – 9 C 109.84 –, juris Rn. 16). Den Aussagen des Schutzsuchenden \nkommt bei fehlenden Unterlagen oder sonstigen Beweisen maßgebendes Gewicht zu \n(Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU). Erforderlich ist regelmäßig ein substantiierter, im \nWesentlichen \nwiderspruchsfreier \nund \nanschaulicher \nTatsachenvortrag \ndes \nSchutzsuchenden. Ein im Wesentlichen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise \nwidersprüchliches Vorbringen des Schutzsuchenden bleibt dagegen unbeachtlich. Bei \nerheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag bedarf es einer \nüberzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten, um dem Schutzsuchenden glauben zu \nkönnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 – 9 C 27.85 –, juris Rn. 17).\n2. Unter Zugrundelegung der dargestellten Maßstäbe ist der Einzelrichter nicht davon \nüberzeugt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Soweit er seinen \ngeltend gemachten Anspruch auf eine angeblich versuchte Entführung stützt, konnte der \nEinzelrichter nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass die vorgetragenen \n\n6\nEreignisse sich tatsächlich so zugetragen haben. Der Vortrag hat sich nicht als hinreichend \nglaubhaft erwiesen. \nDer Kläger hat im Klageverfahren einen erheblich gesteigerten Vortrag gegenüber dem im \nVerwaltungsverfahren Vorgebrachten eingebracht. So hat er nunmehr vorgetragen, es sei \nzu einem konkreten Entführungsversuch gekommen. Dabei sollen die Entführer in sein \nHaus eingedrungen seien. Sein Vater sei gefesselt und seine Mutter geschlagen worden. \nAll dies wurde gegenüber dem Bundesamt nach dem Protokoll der dortigen Anhörung nicht \nerwähnt. Ebenso fanden dort die im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen angeblichen \nreligiösen Motive für die Entführung keine Erwähnung. Hinzu tritt, dass der Vortrag des \nKlägers \nim \ngerichtlichen \nVerfahren \nauch \nin \nanderen \nDetails \nvon \ndem \nim \nVerwaltungsverfahren abweicht. So hat er etwa dort vorgetragen, es seien zunächst fünf \nPersonen verhaftet worden. Als sie davon erfahren hätten, seien sie „hingegangen“. Die \nSicherheitsbehörde habe sie angerufen. Vier der Personen seien Unbekannte gewesen, \neine ein Bekannter. Als sie wieder nach Hause gekommen seien, habe die Mutter geweint \nund sie hätten beschlossen, dass der Kläger das Land verlassen solle. Im Gegensatz dazu \ngab er in der mündlichen Verhandlung an, er habe die angeblichen Täter nur einmal \ngesehen, und zwar bei dem Entführungsversuch bei ihnen zu Hause. Zudem habe er die \nFestgenommenen nicht gekannt. Auch die in der mündlichen Verhandlung abgegebene \nErklärung des Klägers, die Gegenüberstellung habe erst stattgefunden, nachdem er \nausgereist sei, ist nicht mit den im Protokoll der Anhörung enthaltenen Aussagen vereinbar. \nSo hat er dort insbesondere auf die Frage, wie er sich gefühlt habe, als der dem \nFamilienmitglied gegenübergestanden habe, geantwortet, „Wir hatten kein besonders \nenges Verhältnis. Die fünf Männer sitzen jetzt im Gefängnis.“ Weiterhin hat er beim \nBundesamt laut Protokoll noch angegeben, er habe am 11.07.2015 von der Entführung \nerfahren, „denn eines Abends kamen Sicherheitsleute zu unserem Haus und haben uns \nmitgeteilt, dass die Nationale Sicherheitsbehörde von der Entführung erfahren habe.“ In \nder mündlichen Verhandlung hat er indes angegeben, der angebliche Entführungsversuch \nhabe an diesem Datum stattgefunden, drei oder vier Tage vorher seien die \nSicherheitsbehörden bei ihnen gewesen.\nDie erheblichen Abweichungen und Widersprüche sowie die erhebliche Steigerung seines \nSachvortrages vermochte der Kläger nicht überzeugend zu erklären. In der Folge ist nach \nAnsicht des Einzelrichters ein Vortrag zu seinen Fluchtgründen insgesamt als unglaubhaft \nanzusehen. Der Kläger hat ausgeführt, er habe bei der Anhörung durch das Bundesamt \nunter Stress gestanden. Ansonsten hat er betont, er habe bei der Anhörung beim \nBundesamt den Sachverhalt so berichtet, wie auch im gerichtlichen Verfahren. Zudem hat \nder Klägervertreter Zweifel an der Güte der Übersetzung geäußert und angemerkt hat, das \n\n7\nProtokoll sei dafür, dass die Anhörung 65 Minuten gedauert habe, recht kurz. Dabei ist \nzunächst festzustellen, dass das Protokoll der Anhörung, in der neben der \nFluchtgeschichte auch persönliche Daten abgefragt wurden, immerhin fünf Seiten aufweist. \nDavon befassen sich knapp zwei mit der vom Kläger wiedergegebenen Fluchtgeschichte. \nInsofern ist es aus Sicht des Einzelrichters keinesfalls so kurz, dass allein deshalb davon \nauszugehen ist, dass dort ganze Aussageteile fehlen. Weiterhin weist es keine \nerkennbaren Lücken oder innerlichen Widersprüche auf, die darauf hindeuten würden, \ndass tatsächliche Gesagtes nicht aufgenommen worden wäre. Zudem enthält es \nzahlreichen Nachfragen zur damals vorgetragenen Geschichte. Dass es keine Nachfragen \nzu den Umständen des angeblichen konkreten Entführungsversuchs enthält, ist schon \ndeshalb nachvollziehbar, weil dieser – das Protokoll zugrunde gelegt – in der Anhörung \nnicht zur Sprache kam. \nIn Bezug auf die Qualität des Dolmetschers und den Stress, unter dem der Kläger bei \nseiner Anhörung stand, mag es zwar sein, dass es bei der Übersetzung zu \nUngenauigkeiten gekommen ist. Insofern ist – allerdings nicht nur hier, sondern stehst, \nwenn übersetzte und dann durch Dritte protokollierte Aussagen zu bewerten sind – \nVorsicht dabei geboten, schon aus kleineren Widersprüchen zu späteren Aussagen auf \neine Unglaubhaftigkeit des Vortrages insgesamt zu schließen. Vorliegend handelt es sich \naber nicht um einzelne und kleinere Widersprüche. Vielmehr soll ein wesentlicher und \nherausstechender Teil des Sachvortrags zu den Fluchtgründen zwar in der Anhörung \nausgeführt worden sein, aber in keiner Weise Eingang in deren Protokoll gefunden haben. \nDass dies so geschehen sein soll, ist angesichts dessen, dass ansonsten beim Bundesamt \neine in sich nachvollziehbare und der im Klageverfahren auch in Teilen ähnliche \nFluchtgeschichte aufgenommen wurde, nicht ersichtlich. Zudem hat der Kläger im Protokoll \ngegenüber dem Bundesamt noch bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten \ngegeben habe. In der mündlichen Verhandlung hat er selbst nur vorgetragen, der damalige \nDolmetscher habe manchmal gefragt, was er (der Kläger) genau meine. Insofern war eine \nKommunikation offensichtlich möglich und der Dolmetscher versuchte sicherzustellen, \ndass eine korrekte Übersetzung erfolgte. Daneben war der Vortrag des Klägers zu dem \nangeblichen konkreten Entführungsversuch in der mündlichen Verhandlung insofern \numfangreich, als er hierzu mehrere Minuten ausführte. Dass derartige Ausführungen, \nwären sie beim Bundesamt auch nur zum Teil erfolgt, im dortigen Protokoll gar keinen \nWiderhall gefunden und einfach „untergegangen“ sein sollten, ist nicht anzunehmen. Es ist \nnicht plausibel, dass das Geschehen, welches zudem nicht neben anderen derart \nzugespitzten Aussagen zur Bedrohungslage steht, zwar vorgetragen, aber nicht übersetzt \noder nicht in das Protokoll aufgenommen worden sein soll. Zudem wurde das Protokoll der \nAnhörung laut Vermerk in diesem rückübersetzt und vom Kläger bestätigt. Es ist nicht \n\n8\nerklärlich, warum er nicht spätestens dann darauf drängte, dass die angeblichen \nstattgefundenen dramatischen Ereignisse aufgenommen werden. Hinzutreten die weiteren \nWidersprüche in der protokollierten Aussage des Klägers beim Bundesamt und im \ngerichtlichen Verfahren. Auch hier handelt es sich nicht etwa um Randdetails, sondern um \nwesentlichen Fragen des Ablaufs der behauptenden Bedrohung. Diese lassen sich mit \neinem bloßen, nicht näher dargelegten, Verweis auf mögliche Übersetzungsprobleme nicht \nhinreichend erklären. Vor diesem Hintergrund war der vom Klägervertreter aufgeworfenen \nFrage der Qualifikation des Dolmetschers beim Bundesamt im Rahmen der Amtsermittlung \nnicht weiter nachzugehen. \nII. Dem Kläger steht auch kein subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu. \nDemnach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für \ndie Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden \ndroht. Das Kriterium des Vorbringens „stichhaltiger Gründe“ umschreibt die Anforderung \nan den Nachweis der Gefährdung. Dies ist in der Sache kein Unterschied zu der \n„beachtlichen Wahrscheinlichkeit“, die auch für den Nachweis von Verfolgungsgründen \nverlangt wird (Kluth, in: Ders./Heusch, BeckOK AuslR, 23. Ed. 01.08.2019, § 4 AsylG \nRn. 32; Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, \n1. Aufl. 2017, Rn. 310). Insofern ist nach oben zu verweisen. Als ernsthafter Schaden gilt \nnach § 4 Abs. 1 Satz 2 die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter \noder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine \nernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson \ninfolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen \nbewaffneten Konflikts (Nr. 3). \n1. Aus der Darstellung des Klägers ergeben sich keine stichhaltigen Gründe dafür, dass \nihm in Afghanistan derzeit ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG \nbzw. Art. 3 EMRK droht. Die individuelle Bedrohungslage mangels Glaubhaftmachung ist \nnicht anzunehmen (vgl. oben). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ihnen dort \nwegen einer besonderen Stellung oder Eigenschaften individuell ein ernsthafter Schaden \nin Form der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) \noder durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung \n(§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) droht, noch sind allgemeine Gefahren gegeben, die zur \nZuerkennung des subsidiären Schutzstatus führen könnten. \nAllein aus den allgemein schlechten humanitären Verhältnissen in Afghanistan kann nicht \nauf eine drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 \nAsylG geschlossen werden. Es ist kein relevanter Akteur i. S. d. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c \n\n9\nAsylG ersichtlich, der den Kläger in Afghanistan bewusst solchen Verhältnissen aussetzen \nwollte. Dies wäre Voraussetzung für die Zuerkennung subsidiären Schutzes, weil dieser \nnicht ohne Weiteres bereits dann zuerkannt werden darf, wenn einer Abschiebung eine \nVerletzung des Art. 3 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte \nund Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 [EMRK]) entgegensteht (EuGH, Urt. v. \n18.12.2014 – C-542/13 – Bodj, Rn. 39 f., juris; siehe auch VGH BW, Urt. v. 05.12.2017 – \nA 11 S 1144/17 –, juris Rn. 183 ff.). Dies folgt aus einer Berücksichtigung von Art. 15 \nBuchst. b RL 2011/95/EU – dessen Umsetzung ins nationale Recht die Vorschrift des § 4 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bezweckt (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 20). Insofern enthält § 4 \nAbs. 3 Satz 1 AsylG folgerichtig einen Verweis u. a. auf § 3c AsylG. Ob einer Abschiebung \ngleichwohl zwingende humanitäre Gründen i.S. v. Art. 3 EMRK entgegenstehen, kann erst \nmit Blick auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wieder Relevanz \ngewinnen (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 15.05.2017 – 3 A 156/16 –, juris Rn. 50). \n2. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 3 AsylG liegen nicht vor. Danach gilt als ernsthafter Schaden eine ernsthafte \nindividuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge \nwillkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten \nKonflikts. Eine solche Bedrohung ist vorliegend nicht gegeben.\na. Ob die zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland und/oder zum Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen nach \nIntensität und Größenordnung einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt darstellen, kann \noffenbleiben, wenn die erforderliche Gefahrendichte für den Schutzsuchenden vorliegend \nnicht gegeben ist (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 13.02.2012 – 7 LA 215/11 –, juris Rn. 9 f.). \nDenn ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt begründet ein Abschiebungsverbot nach § 4 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nur, wenn das Leben oder die Unversehrtheit der Person des \nSchutzsuchenden \nernsthaft \nindividuell \nbedroht \nsind \nund \nkeine \ninnerstaatliche \nSchutzalternative besteht. Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit ein \nAnspruch auf subsidiären Schutz besteht, kann umso geringer sein, je mehr der Betroffene \nbelegen kann, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen \nspezifisch betroffen ist. Daraus folgt, dass in jedem Fall Feststellungen über das Niveau \nwillkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet getroffen werden müssen. Liegen keine \ngefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau \nwillkürlicher Gewalt erforderlich, wohingegen beim Vorliegen gefahrerhöhender \npersönlicher Umstände auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt genügen kann \n(BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 4/09 –, juris Rn. 34). Zu den gefahrerhöhenden \nUmständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den internationalen \n\n10\nSchutz Suchenden von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen \nlassen, etwa, weil er von Berufs wegen – z. B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, \nsich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber auch solche persönlichen \nUmstände gerechnet werden, aufgrund derer er als Zivilperson zusätzlich der Gefahr \ngezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – \nausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft \nin Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 33).\nDas Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung setzt nicht stets voraus, dass \ndiese Person beweist, dass sie aufgrund ihrer persönlichen Situation innewohnenden \nUmständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung kann auch dann \nausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten \nKonflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass \nstichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das \nbetroffene Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch die Anwesenheit \nim Gebiet des Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften \nindividuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urt. v. 17.02.2009 – C-465/07 –, juris \nRn. 37 f., 43). \nAuch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss ein hohes Niveau \nwillkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem \nfraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und \ndie Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers \ngenügen nicht. Erforderlich ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung \nder Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der \nAkte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben \nvon \nZivilpersonen \nin \ndiesem \nGebiet \nverübt \nwerden, \nsowie \neine \nwertende \nGesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen \n(Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Dabei können für die Bemessung \nder Gefahrendichte die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des \nFlüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (BVerwG, \nUrt. v. 27.04.2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 33). Fehlt es an gefahrerhöhenden individuellen \nUmständen, ist jedenfalls das Risiko einer Zivilperson von 1:800 bzw. 0,125 Prozent, \nbinnen eines Jahres verletzt oder getötet zu werden, weit von der Schwelle der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit eines drohenden Schadens entfernt (vgl. BVerwG, Urt. v. \n17.11.2011 – 10 C 13/10 –, juris Rn. 18, 22 f.). \n\n11\nZur Überzeugung des Einzelrichters folgt aus dem Unionsrecht und hier insbesondere aus \nArt. 15 Buchst. c und Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2011/95/EU, deren Umsetzung der § 4 \nAsylG dient, nichts anderes (a. A. VGH BW, Beschl. v. 29.01.2019 – A 11 S 2374/19 –, \njuris Rn. 6 ff.). Unter welchen Umständen eine durch einen bewaffneten Konflikt nicht \nspezifisch gefährdete Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in einem Konfliktgebiet \ntatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein, ist \ndiesen Normen nicht eindeutig zu entnehmen. Indes spricht die Höhe des nach der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erforderlichen Gewaltniveaus \ndafür, dass zu erwarten ist, dass bereits in der Vergangenheit eine erhebliche Anzahl von \nOpfern zu beklagen war. Auch wenn bereits erlittene Opfer keine notwendige \nVoraussetzung einer zukünftigen Bedrohung sein mögen, stellen sie ein wesentliches Indiz \nfür die Feststellung entsprechender Tatsachen dar: Wenn die Bedrohungslage in der \nVergangenheit bei weitem nicht genügen konnte, um eine hinreichende Bedrohung für den \nEinzelnen anzunehmen, müssen dementsprechend gewichtige und klar zutage tretende \nIndizien dafür vorhanden sein, dass in der Zukunft eine derartige Verschärfung der Lage \nzu erwarten ist, dass für den Betroffenen im Fall einer Rückkehr die nötige \nGefahrenschwelle erreicht würde. Insofern wird durch das maßgebliche Abstellen auch \nOpferzahlen in der Vergangenheit auch nicht etwa der „präventive Charakter des \nsubsidiären Schutzes konterkariert“ (so VGH BW, ebd., Rn. 7), sondern geprüft, ob \nangesichts der Opferzahlen der Vergangenheit von einer außergewöhnlichen \nGefährlichkeit eines Konflikts für die Zivilbevölkerung auszugehen war und ggfs. immer \nnoch ist. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Berücksichtigung der Auslegung des Art. 3 \nEMRK bei der Auslegung des Art. 15 Buchst. c RL 2011/95/EU kann auf die Opferzahlen \nder Vergangenheit als maßgeblicher Faktor zurückgegriffen werden. Der Europäische \nGerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geht zwar davon aus, dass auch wenn mehrere \nindividuelle Faktoren für sich allein betrachtet keine reale Gefahr darstellen, dieselben \nFaktoren zusammengenommen („taken cumulatively“) und in einer Situation allgemeiner \nGewalt und erhöhter Sicherheitsvorkehrungen eine reale Gefahr begründen können \n(EGMR, Urt. v. 23.08.2016 – 59166/12 –, Rn. 95). Die zitierte Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und auch das vorliegende Urteil beziehen sich aber gerade \nauf den Fall, dass keine relevanten individuellen Faktoren vorliegen, womit zur Beurteilung \nder Gefahrenlage allein auf die allgemeine Lage aller Personen im betreffenden Gebiet \nabgestellt werden kann. Diese beiden Punkte trennt auch der EGMR in seiner \nRechtsprechung (vgl. EGMR, ebd., Rn. 95 u. 98). Sofern er in Bezug auf die Lage in \nMogadischu, Somalia, die Gefahrenlage auf Grundlage verschiedener Kriterien bewertet \nhat, hat er zum einen auch dort die Zahl der Toten und Verletzten berücksichtigt. Zum \nanderen hat er ausgeführt, dass es sich bei den in diesem Fall gewählten Kriterien nicht \num eine vollständige Liste handle, die in allen zukünftigen Fällen angewandt werden \n\n12\nmüsse, aber für den zu entscheidenden Fall angemessen sei (EGMR, Urt. v. 28.06.2011 – \n8319/07 und 11449/07 –, Rn. 241). Dies ist im Grundsatz mit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts vereinbar, nach der es beim Unterschreiten gewisser \nOpferrelationen eine weitere Ermittlung zur Gefahrendichte nicht mehr bedarf, weil die \nfestgestellte Opferzahl nur ein Risiko eines drohenden Schadens begründe, welches so \nweit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist, dass sich die \nNichtberücksichtigung weiterer Umstände im Ergebnis nicht auszuwirken vermag \n(BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 23), zumal wertende Gesichtspunkte \nauch dann als Korrekturerwägungen einzubeziehen sind (vgl. Berlit, ZAR 2017, 110, 118). \nDamit wird – im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR – sichergestellt, dass die \nim konkreten Fall angemessenen Faktoren berücksichtigt werden. Dass ein Faktor dabei \nim Einzelfall maßgeblich wird, schließt die Rechtsprechung des EGMR insoweit nicht aus \n(a. A. wohl VGH BW, Beschl. v. 29.01.2019 – A 11 S 2374/19 –, juris Rn. 9; vgl. auch \nBayVGH, Beschl. v. 17.01.2020 – 13a ZB 20.30107 –, juris Rn. 15).\nDer maßgebliche Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen \ndes § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist – ebenso wie bei der Bestimmung der \nmaßgeblichen Region für die Stellung der Gefahrenprognose bei der Prüfung einer \nmöglichen Verfolgung – grundsätzlich die Herkunftsregion des Betroffenen. Insofern war \nvorliegend auf Herat abzustellen.\nb. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass eine Zivilperson in der Lage des \nKlägers bei einer Rückkehr landesweit oder in der Provinz Herat allein durch ihre \nAnwesenheit Gefahr liefe, in Folge eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts getötet \noder verletzt zu werden (vgl. auch EASO, Country Guidance 2019, S. 100). Eine \nGewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG kommt damit nicht \nin Betracht, den das Risiko als Zivilist verletzt oder getötet zu werden, ist zu weit von der \ndafür notwendigen Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines \nSchadens entfernt. Die Frage des Vorliegens eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts \nkann daher dahinstehen.\nFür die Jahre 2009 bis zum dritten Quartal 2019 lassen sich den Berichten der United \nNations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) folgende Opferzahlen für das \ngesamte Land entnehmen (vgl. UNAMA, Annual Report on the Protection of Civilians in \nArmed Conflict in Afghanistan 2018, Februar 2019 [Annual Report 2018], S. 1 sowie dies., \nQuarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict, 17.10.2019 [Quarterly \nReport 2019], S. 1):\n\n13\nJahr\nGetötete\nZivilisten\nVerletzte\nZivilisten\nInsgesamt \n2009\n2.412\n3.556\n5.969\n2010\n2.792\n4.368\n7.162\n2011\n3.133\n4.709\n7.842\n2012\n2.769\n4.821\n7.590\n2013\n2.969\n5.668\n8.638\n2014\n3.701\n6.833\n10.535\n2015\n3.545\n7.457\n11.034\n2016\n3.498\n7.920\n11.418\n2017\n3.440\n7.019\n10.459\n2018\n3.804\n7.189\n10.993\nBis 3. \nQuartal \n2019\n2.563\n5.676 \n8.239\nBezogen auf Afghanistan insgesamt ergibt sich unter Annahme einer relativ gering \nangesetzten Einwohnerzahl von 27 Millionen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom \n02.09.2019 [Lagebericht 2019], S. 20: 27 bis 32 Millionen Einwohnern) für 2016 – das Jahr \nmit den bislang insgesamt höchsten Opferzahlen – eine Wahrscheinlichkeit von 1:2.365 \n(0,04229 %), als Zivilperson verletzt oder getötet zu werden. Da die Zahlen für bis zum \ndritten Quartal 2019 in etwa denen des Vorjahres entsprechen, ist auch für das Jahr nicht \nvon einer deutlichen Steigerung der Gefahrendichte über den im Jahr 2016 erreichten \nHöchststand hinaus auszugehen.\nBezogen auf die Region Herat wurden durch die UNAMA 2018 259 Tote und Verletzte \nregistriert (UNAMA, Annual Report 2018, S. 67). Bei einer Einwohnerzahl von rund zwei \nMillionen (CSO, a. a. O., S. 3) bedeutet dies eine Schädigungswahrscheinlichkeit von \n1: 7.722 (0,01295 %). Zu berücksichtigen ist indes, dass zu der von der UNAMA \nregistrierten Anzahl toter und verletzter Zivilpersonen eine erhebliche Dunkelziffer \nhinzutreten dürfte (vgl. NdsOVG, Urt. v. 07.09.2015 – 9 LB 98/13 –, juris Rn. 65). Diese \nverzeichnet nur dann verletzte und getötete Zivilisten, wenn der betreffende Vorfall \nmindestens durch drei Quellen bestätigt wurde (vgl. UNAMA, Annual Report 2018, S. i). \nEin Faktor von 1:3 wird dabei teilweise als realistisch angesehen (vgl. NdsOVG, ebd.; OVG \nNRW, Urt. v. 26.08.2014 – 13 A 2998/11.A –, juris, Rn. 151 f.; HessVGH, Urt. v. 30.01.2014 \n– 8 A 119/12.A –, juris, Rn. 40). Bei einer Verdreifachung der von der UNAMA \nverzeichneten Anzahl getöteter und verletzter Zivilpersonen wäre für das Jahr 2016 – dem \nJahr mit den bisher meisten toten und verletzen Zivilisten – bezogen auf Afghanistan von \neiner Wahrscheinlichkeit von maximal 0,12687 % auszugehen, Opfer eines Zwischenfalls \nzu werden. Für die Region Herat wäre für 2018 von einer Wahrscheinlichkeit 1:2.574 \n(0,03885 %) auszugehen. Das relevante Risiko ist damit auch unter Berücksichtigung einer \nmöglichen Dunkelziffer nicht ausreichend für die Annahme eines besonders hohen \nNiveaus an willkürlicher Gewalt.\n\n14\nBeim Kläger sind auch keine derartigen gefahrerhöhenden individuellen Umstände \ngegeben, dass trotz der dargestellten Opferzahlen von einer hinreichenden Bedrohung \nauszugehen wäre. Allein aus seiner Religionszugehörigkeit folgen diese mit Blick auf die \nrelevante Lage in der Provinz Herat und seinem Heimatdistrikt nicht. So wurde zwar 2018 \nin seinem Heimatdistrikt Injil (oder Enjil) ein Anschlag auf eine schiitische Moschee vereitelt \nund es wird insgesamt berichtet, dass die Attacken aus schiitischen Religionsvertreter und \nEinrichtungen seit 2016 zugenommen haben. Dennoch geht etwa das Afghanistan Analyst \nNetwork davon aus, dass ein ausgedehnter sektiererischer Konflikt zwischen der \nschiitischen und sunnitischen Bevölkerung von Herat in absehbarer Zukunft aufgrund der \nvorherrschenden \"schiitisch-sunnitischen Solidarität\" unter den Bewohnern der Provinz \nunwahrscheinlich sei (vgl. EASO, Afghanistan: Security Situation, Juni 2019 [Security \nSituation 2019], S. 154). Zudem gab es in seinem Heimatdistrikt 2018 überhaupt nur einen \nregistrierten sicherheitsrelevanten Vorfall. Auch 2019 waren es bis zum September – je \nnach Quelle – lediglich 2-3. Weiterhin gilt die Provinz Herat insgesamt als umso sicherer, \numso näher man sich an Herat-Stadt befindet (österreichisches Bundesamt für \nFremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt Afghanistan, Stand 13.11.2019 \n[BFA, Länderinformationsblatt 2019a], S. 106 f.). Der Heimatdistrikt des Klägers grenzt \nunmittelbar an diese an (vgl. EASO, Security Situation 2019, S. 149) und wurde durch das \nBüro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (Office \nfor the Coordination of Humanitarian Affairs – OCHA) 2018 betreffende der Schwere des \nKonflikts in der niedrigsten Kategorie geführt (OCHA, Humanitarian Needs Overview 2019, \nNovember 2018 [Humanitarian Needs 2019], S. 2, die Darstellung wurde im Bericht für das \nJahr 2020 nicht fortgeführt; vgl. auch EASO, Security Situation 2019, S. 153). Vor diesem \nHintergrund fällt nach Überzeugung des Einzelrichters angesichts der nur geringen \nOpferzahlen in der Region Herat insgesamt und der Lage des Konfliktes dort die \nReligionszugehörigkeit des Klägers nicht derart ins Gewicht, dass in seinem Fall die \nZuerkennung des subsidiären Schutzstatus aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in \nBetracht kommt. \nWeiterhin ergeben sich aus den verfügbaren Erkenntnismitteln keine hinreichenden \nAnhaltspunkte dafür, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan insgesamt und in der \noben betrachteten Region im Speziellen in naher Zukunft derart gravierend verschlechtern \nwird, dass eine allgemeine Gefahr im Sinn des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zu erwarten wäre. \nZwar gelingen den Aufständischen immer wieder teils spektakuläre Erfolge in Form von \nAnschlägen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt 2019a, S. 18 ff.). Bei der Kontrolle des \nTerritoriums durch Regierung oder regierungsfeindlichen Kräften gab es indes in jüngerer \nZeit keine signifikante Veränderung (ebd., S. 19). Weiterhin gehört die Provinz Herat zu \n\n15\nden relativ ruhigen Provinzen des Landes (ebd., S. 106). Zudem sind die landesweiten \nOpferzahlen – wenn auch auf hohem Niveau – in den letzten Jahren und im Vergleich mit \nden entsprechenden Vorjahreszeiträumen auch im Jahr 2019 bisher stabil geblieben (vgl. \nUNAMA, Quarterly Report 2019, S. 1). Auch wenn es gerade im dritten Quartal des Jahres \n2019 zu einem starken Anstieg der Opferzahlen kam (siehe ebd.), ist nach Ansicht des \nEinzelrichters nicht ersichtlich, dass die Sicherheitslage sich dort derart verschlechtert \nhätte, dass kurz- oder mittelfristig zivile Opferzahlen zu erwarten sind, die für sich gesehen \nohne das Vorliegen gefahrenerhöhender individueller Umstände die Zuerkennung des \nsubsidiären Schutzstatus rechtfertigten. Auch nach Einschätzung der NATO lässt sich die \nmilitärische Lage zwischen den Konfliktparteien derzeit als strategischer Patt beschreiben. \nDie eigenständigen offensiven Operationen der afghanischen Armee hätten zugenommen, \nauch wenn es den Taliban immer wieder gelänge, vorübergehend sogar ganze Städte zu \nerobern. Auch die Aufständischen hätten in den vergangenen Jahren allerdings hohe \nVerluste zu verzeichnen gehabt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 02.09.2019, S. 23). \nIII. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von \nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.\n1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn sich \naus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 \nEMRK darf niemand der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder \nBehandlung unterworfen werden. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist \ndie vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder intensiven \nphysischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden \nBehandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern eine Vorgehensweise im \nVordergrund steht, welche die betreffende Person demütigt, es an Achtung für ihre \nMenschenwürde fehlen lässt, sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung \noder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen \nWiderstand der Person zu brechen (SächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris \nRn. 24). Ob es Zweck der Behandlung war, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, \nist zu berücksichtigen. Auch wenn dieses nicht gewollt war, ist die Feststellung einer \nVerletzung von Art. 3 EMRK aber nicht zwingend ausgeschlossen (EGMR, Urt. v. \n21.01.2011 – 30696/09 –, Rn. 220, NVwZ 2011, 413; VGH BW, Urt. v. 24.07-2013 – A 11 \nS 697/13 –, juris Rn. 72). \nIm Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller \nUmstände ernstliche Gründe für die Annahme nachgewiesen worden sind, dass der \nBetroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK \n\n16\nwidersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EGMR, Urt. v. 28.06.2011 – \n8319/07 –, Rn. 212, NVwZ 2012, 681, 682). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 –, juris Rn. 20; SächsOVG, \nUrt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 26; NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 \n–, juris Rn. 43; VGH BW, Urt. v. 24.07.2013 – A 11 S 697/13 –, juris Rn. 75). Wenn eine \nsolche Gefahr nachgewiesen ist, verletzt die Abschiebung des Ausländers notwendig Art. \n3 EMRK, unabhängig davon, ob sich die Gefahr aus einer allgemeinen Situation der \nGewalt, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden \nergibt.\nFür die Feststellung einer Verletzung des Art. 3 EMRK muss die drohende Behandlung ein \nMindestmaß an Intensität aufweisen. Das Mindestmaß ist relativ. Ob es gegeben ist, hängt \nvon den gesamten Umständen des Falles ab. Im Rahmen dieser Einzelfallbetrachtung \nkann auch die allgemeine Lebenssituation der Bevölkerung des aufnehmenden Staates \nBeachtung finden (EGMR, Urt. v. 28.02.2008 – 37201/06 –, Rn. 130, NVwZ 2008, 1330, \n1331; SächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 27; VGH BW, Urt. v. \n24.01.2018 – A 11 S 1265/17 –, juris Rn. 73). Im Rahmen der Prüfung der allgemeinen \nSituation der Gewalt kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur \nerheblichen individuellen Gefahr im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz \n2 Nr. 3 AsylG) zurückgegriffen werden, soweit sie sich auf die Gefahrendichte bezieht \n(BayVGH, Urt. v. 08.11.2018 – 13a B 17.31960 –, juris Rn. 38, siehe zu deren Inhalt oben).\nArt. 3 EMRK findet auch dann Anwendung, wenn die Gefahr einer verbotenen Behandlung \nim Abschiebungszielstaat aus Umständen folgt, für welche die Behörden oder Gerichte des \nLandes weder direkt noch indirekt verantwortlich sind oder die für sich allein Art. 3 EMRK \nnicht verletzen. So können humanitäre Bedingungen im Abschiebungszielstaat in \nbesonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die \nAufenthaltsbeendigung sprechen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen (EGMR, \nUrt. v. 27.05.2008 – 26565/05 –, Rn. 42, NVwZ 2008, 1334, 1336). Dies kann aber nur \nunter besonderen Voraussetzungen und ausnahmsweise angenommen werden, stellt \ndoch die vorgenannte begriffliche Bestimmung der „Behandlung“ nach Art. 3 EMRK \ngrundsätzlich auf die Handlung eines Menschen gegen einen anderen Menschen ab. Sind \ndie unzureichenden humanitären Bedingungen jedoch ganz oder überwiegend auf \nstaatliches Handeln beziehungsweise im Falle des bewaffneten Konflikts auf Handlungen \nder Konfliktparteien oder auf Handlungen anderer Akteure zurückzuführen, die dem Staat \nmangels ausreichenden Schutzes vor denselben zurechenbar sind, kann eine \nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK gegeben sein. Für die \nBeurteilung der Intensität der „Behandlung“ sind dann bei einem Schutzsuchenden, der \n\n17\nvöllig abhängig von staatlicher Unterstützung ist, die Fähigkeit, im Zielgebiet seine \nelementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu decken, seine \nVerletzlichkeit durch Misshandlungen und die Aussicht auf Verbesserung innerhalb eines \nangemessenen Zeitrahmens maßgeblich (SächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A \n–, juris Rn. 29 m. w. N.).\nWenn die schlechten humanitären Verhältnisse im Herkunftsgebiet oder im Zielgebiet \nweder dem Staat noch (im Falle eines bewaffneten Konflikts) den Konfliktparteien \nzuzurechnen sind, können sie nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen im Hinblick auf \nArt. 3 EMRK als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein \n(SächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 30; NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 \n– 9 LB 93/18 –, juris Rn. 47; VGH BW, Beschl. v. 14.03.2018 – 13 A 341/18.A –, juris Rn. \n19). Es ist ein sehr hohes Schädigungsniveau erforderlich, da nur in diesem Fall ein \naußergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe entsprechend den \nAnforderungen des Art. 3 EMRK „zwingend“ sind (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 \n-, juris Rn. 23; SächsOVG, ebd., juris Rn. 30; BayVGH, Beschl. v. 18.01.2019 – 4 ZB \n18.30367 –, juris Rn. 19). Maßgeblich ist insoweit, ob es dem Betroffenen gelingen kann, \nwenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten (SächsOVG, ebd., \njuris Rn. 30).\nFür die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die – wie hier – nicht in die \nunmittelbare \nVerantwortung \ndes \nAbschiebungszielstaates \nfallen \nund \ndie \ndem \nabschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist \ngrundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu \nprüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet \n(BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris LS 2 und Rn. 26 m. w. N.; SächsOVG, \nUrt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 31; NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 \n–, juris Rn. 53). Dies wird für den Kläger vorrangig die Stadt Kabul sein. Denn derzeit \nwerden ausreisepflichtige afghanische Staatsangehörige aus der Bundesrepublik \nDeutschland ausschließlich auf dem Luftweg nach Kabul abgeschoben (vgl. Antwort der \nBundesregierung vom 05.02.2018 auf die Kleine Anfrage „Durchführung von \nSammelabschiebungen nach Afghanistan“, BT-Drucks. 19/632, S. 5, 9 f.). Kabul kann u. a. \nüber Istanbul, Dubai, Neu-Delhi oder Islamabad angeflogen werden. Auch die möglichen \nalternativen Abschiebungsziele Masar-e Sharif und Herat sind auf dem Luftweg zu \nerreichen. Masar-e Sharif kann u. a. aus der Türkei und dem Iran aus angeflogen werde, \nHerat \nvom \nIran \noder \nvon \nNeu-Delhi \naus \n(siehe \nEASO, \nSozioökonomische \nSchlüsselindikatoren. Mit Schwerpunkt auf den Städten Kabul, Masar-e Scharif und Herat, \n\n18\nApril 2019 [Sozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019], S. 21 f.; vgl. auch Auswärtiges \nAmt, Lagebericht 2019, S. 31 f.). \nBesteht an dem Ort, an dem die Abschiebung endet, die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 \nEMRK widersprechenden Behandlung, ist sodann zu prüfen, ob interne Fluchtalternativen \nbestehen. Die Prüfung einer solchen internen Fluchtalternative im Rahmen des Art. 3 \nEMRK orientiert sich an den Kriterien des § 3e AsylG. Die abzuschiebende Person muss \nin der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, dort Zutritt zu erhalten und sich \ndort niederzulassen. Ein anderer Ort im Zielstaat kann dem Betroffenen nicht zugemutet \nwerden, wenn dort keine hinreichenden sozialen Bedingungen herrschen, die ein \nmenschenwürdiges Dasein einschließlich des Zugangs zu einer Grundversorgung sowie \nder erforderlichen sanitären Einrichtungen für die individuell betroffene Person \nermöglichen. Erforderlich sind eine Gesamtschau und eine auf den konkreten Einzelfall \nbezogene Prüfung unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte. Darunter fallen \ninsbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der \nGesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage am Ankunftsort und an dem Ort, an den \nder Betroffene letztlich dauerhaft zurückkehren soll, sowie persönliche und familiäre \nUmstände (SächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 31; vgl. auch VGH \nBW, Urt. v. 03.11.2017 – A 11 S 1704/17 –, juris Rn. 194 ff.). Bei der Frage, ob Art. 3 EMRK \nder Abschiebung unter dem Gesichtspunkt der schlechten humanitären Umstände \nentgegensteht, müssen eine Vielzahl von Faktoren in den Blick genommen werden, \ndarunter \netwa \nder \nZugang \nfür \nRückkehrer \nzu \nArbeit, \nWasser, \nNahrung, \nGesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der \nZugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung \nelementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen (SächsOVG, \nUrt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 31; NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 \n–, juris Rn. 51, 104; VGH BW, Urt. v. 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 –, juris Rn. 124).\n2. Unter \nZugrundelegung \nder \nvorgenannten \nstrengen \nMaßstäbe \nsind \nunter \nBerücksichtigung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel keine ernsthaften und \nstichhaltigen Gründe dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Kläger bei einer \nAbschiebung nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, aufgrund \nder dortigen allgemeinen Lebensbedingungen einer Art. 3 EMRK widersprechenden \nBehandlung ausgesetzt zu werden und die einer Abschiebung nach Afghanistan \nausnahmsweise entgegenstehen würden.\na. Zunächst ist festzustellen, dass weder für Afghanistan insgesamt noch für Kabul als \nvoraussichtliches Ziel seiner Abschiebung oder für die ursprüngliche Heimatregion des \n\n19\nKlägers eine Sicherheitslage anzunehmen ist, bei der eine solch extreme allgemeine \nGefahr vorliegt, dass es gerechtfertigt wäre, Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 \nAufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu gewähren (siehe dazu bereits oben). Auch für mögliche \nalternative Abschiebungsziele wie Herat und Masar-e Sharif fehlt es an einer solchen \nGefahr.\nAuch die möglicherweise alternativen Abschiebungsziele wie Herat oder Masar-e Sharif \nsind nach den vorliegenden Erkenntnismitteln als relativ sicher anzusehen, so dass keine \nExtremgefahr einer Gefährdung durch die bloße Anwesenheit angenommen werden kann \n(für Herat vgl. oben). Für die Region Balkh (rund 1.440.000 Einwohner), in der Masar-e \nSharif liegt (rund 450.000 Einwohner) wurden für 2018 insgesamt 227 betroffene Zivilisten \ndurch die UNAMA registriert (siehe EASO, ebd., S. 96 ff. und UNAMA, ebd.). Dies \nentspricht einer Gefahr eines Schadenseintritts von 0,01576 %, bei einer Verdreifachung \nder angenommenen Opferzahlen von 0,04729 %. Auch EASO geht nicht davon aus, dass \nin den Regionen oder den jeweiligen Hauptstädten ein Maß von Gewalt herrscht, welches \nfür sich gesehen bereits die Zuerkennung eines Schutzstatus rechtfertigen würde (EASO, \nCountry Guidance 2019, S. 92 f., 99 f., 128).\nDerzeit ist auch nicht mit einer derart gravierenden Verschlechterung der Sicherheitslage \nzu rechnen, dass kurz- oder mittelfristig zivile Opferzahlen zu erwarten sind, die für sich \ngesehen ohne das Vorliegen gefahrenerhöhender individueller Umstände eine derart \nextreme Gefahr darstellen würden, dass deshalb ein Abschiebungsverbot anzunehmen \nwäre (vgl. dazu oben, II.).\nb. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Verhältnisse in Afghanistan und dort \ninsbesondere in Kabul, Herat und Masar-e Sharif derart schlecht wären, dass wegen der \nhumanitären Bedingungen für die Personengruppe der alleinstehenden gesunden und \narbeitsfähigen \njungen \nMänner \nder \naußergewöhnliche \nFall \neiner \nbeachtlichen \nWahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens im Sinne von Art. 3 EMRK festzustellen \nwäre. Selbst ohne die Berücksichtigung der noch in Afghanistan verbliebenen \nFamilienmitglieder geht der Einzelrichter nicht davon aus, dass der Kläger nicht in der Lage \nsein wird, zumindest als Tagelöhner Arbeit zu finden und sich so einen Lebensunterhalt zu \nverdienen. Insofern schließt er sich der Wertung verschiedener Obergerichte an, die auf \nGrundlage der im Wesentlichen auch durch den erkennenden Einzelrichter (zum Teil in \naktualisierter Fassung) herangezogenen Erkenntnismittel zu der Einschätzung gelangen, \ndass ein alleinstehender junger gesunder Rückkehrer wie der Kläger auch ohne ein \nsoziales Netzwerk in Kabul wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums \nbestreiten kann, wenn nicht besondere, individuell erschwerende Umstände festgestellt \n\n20\nwerden können, an denen es vorliegend aber fehlt. (VGH BW, Urt. v. 29.11.2019 A 11 S \n2376/19 –, juris Rn. 71 ff., 110 ff., v. 29.10.2019 – A 11 S 1203/19 –, juris Rn. 33 ff. u. v. \n26.06.2019 – A 11 S 2108/18 –, juris Rn. 106, 108; HessVGH, Urt. v. 23.08.2019 – 7 A \n2750/15.A –, juris Rn. 144, 148 f.; OVG NRW, Urt. v. 18.06.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris \nRn. 108; SächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 68; BayVGH, Beschl. \nv. 29.04.2019 – 13a ZB 19.31492 –, juris Rn. 6 und Urt. v. 08.11.2018 – 13a B 17.31960 \n–, juris Rn. 34; NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 97; OVG LSA, Beschl. \nv. 17.12.2018 – 3 L 382/18 –, juris Rn. 15). \n(1) Dies gilt auch vor dem Hintergrund der anerkanntermaßen schwierigen humanitären \nLage in Afghanistan. Wie das Auswärtige Amt berichtet, ist Afghanistan nach wie vor eines \nder ärmsten Länder der Welt und belegte 2018 lediglich Platz 168 von 189 des Human \nDevelopment Index. Die Armutsrate hat sich laut Weltbank von 38 % (2011) auf 55 % \n(2016) verschlechtert. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen \nGebieten Afghanistans eklatant. Das rapide Bevölkerungswachstum (Verdoppelung der \nBevölkerung \ninnerhalb \neiner \nGeneration) \nbei \ngleichzeitiger \nVerbesserung \nder \nLebenserwartung ist neben der Sicherheitslage die zentrale Herausforderung für die \nwirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes. Sie macht es dem afghanischen Staat \nnahezu unmöglich, die Grundbedürfnisse der gesamten Bevölkerung angemessen zu \nbefriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, \nbereitzustellen. \nAuch \ndie \nIntegration \nder \nrasant \nwachsenden \nZahl \nvon \nArbeitsmarkteinsteigern bildet eine kaum zu bewältigende Herausforderung. Die \nwirtschaftliche Entwicklung bleibt geprägt von den Nachwirkungen des Abzugs \ninternationaler \nTruppen, \nder \nschwierigen \nSicherheitslage \nsowie \nschwacher \nInvestitionstätigkeit. Zugleich gibt es erhebliche Bemühungen internationaler Partner zur \nWirtschaftsbelebung. Das Wirtschaftswachstum ist 2018 auf 1 % zurückgegangen. Für \n2019 geht die Weltbank aber von einer leichten Erholung aus. Hauptgründe sind nach der \nDürre 2018 die ergiebigeren Niederschläge, die dem Agrarsektor zugutekommen. Erwartet \nwird ein realer BIP-Zuwachs von 2,5 %. Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine \nzentrale Herausforderung für Afghanistan. Nach Angaben der Weltbank ist die \nArbeitslosenquote innerhalb der erwerbsfähigen Bevölkerung in den letzten Jahren zwar \ngesunken, bleibt aber auf hohem Niveau. Dabei ist zu beachten, dass der Anteil formaler \nBeschäftigungsverhältnisse extrem gering ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, \nS. 27 f.). Die Angaben zur Höhe der Arbeitslosigkeit schwanken stark, auch abhängig von \nder Art der Erfassung. So lag sie laut Angaben der Internationalen Arbeitsorganisation \n(ILO) 2017 bei 11,2 % (Auswärtiges Amt, a. a. O., S. 28), während der afghanische Staat \nfür 2016-17 von 23,9 % der verfügbaren Arbeitskräfte ausgeht (EASO, Sozioökonomische \nSchlüsselindikatoren 2019, S. 31). Die Arbeitslosenrate schwankt saisonal sehr stark, \n\n21\nzwischen 20 % im Sommer und 32,5 % im Winter. In Bezug auf die hohen \nArbeitslosenzahlen unter jungen Menschen ist zu berücksichtigen, dass diese weit \nüberwiegend (80,1 %) Frauen betrifft und damit gerade nicht den Kläger (vgl. EASO, ebd.).\nNach den Zahlen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (United \nNations High Commissioner for Refugees – UNHCR) sind seit 2002 bis 2017 mehr rund \n7,5 Millionen afghanische Staatsbürger nach Afghanistan zurückgekehrt (siehe UNHCR, \nRichtlinien \nzur \nFeststellung \ndes \ninternationalen \nSchutzbedarfs \nafghanischer \nAsylsuchender, August 2018 [Richtlinien 2018], S. 41 und vom April 2016, dort S. 35 \n[Richtlinien 2016]). Etwa 40 % der Rückkehrer seien schutzbedürftig (UNHCR, Richtlinien \n2016, S. 35). Es werde berichtet, dass es für Rückkehrer außerordentlich schwierig sei, \nsich ein neues Leben in Afghanistan aufzubauen und dass sie ganz besonders \nschutzbedürftig seien, da sie kaum Zugang zu Lebensgrundlagen, Nahrungsmitteln und \nUnterkunft haben (UNHCR, Richtlinien 2018, S. 41 f.).\nOCHA berichtet, das Bedürfnis nach humanitärer Unterstützung zeige in Afghanistan keine \nAnzeichen einer Verringerung. Eine chaotische und unvorhersehbare Sicherheitslage \nkombiniert mit einer schweren Dürre habe 2018 fast zu einer Verdoppelung der Zahl der \nhilfsbedürftigen Menschen im Vergleich zum Vorjahr geführt. 3,6 Millionen Menschen seien \nvon einem gefährlichen Niveau von Ernährungsunsicherheit betroffen, 6,3 Millionen \nMenschen benötigten irgendeine Form von humanitärer Hilfe und Schutzmaßnahmen \n(OCHA, Humanitarian Needs 2019, S. 5). Rund 54 % der afghanischen Bevölkerung lebten \nunterhalb der Armutsgrenze, was einen Anstieg um 16 % im Vergleich zum \nVorjahreszeitraum bedeute (ebd. S. 18). Nach einer kürzlich durchgeführten Studie würden \n39 % Prozent der Afghanen das Land verlassen, wenn sie die Möglichkeit dazu hätten. \nDies entspreche einer Steigerung um neun Prozent gegenüber dem Vorjahr. Als Gründe \nseien am häufigsten Unsicherheit (76 Prozent) und Arbeitslosigkeit (54 Prozent) \nangegeben worden (ebd., S. 16). Auch nach Darstellung des Auswärtigen Amts bleibe die \nGrundversorgung für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für \nRückkehrer gelte dies in besonderem Maße. Viele von ihnen seien auf humanitäre \nUnterstützung angewiesen (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 28). Rückkehrer aus \nEuropa oder dem westlichen Ausland würden von der afghanischen Gesellschaft häufig \nmisstrauisch wahrgenommen. Hätten sie lange im Ausland gelebt oder zusammen mit der \ngesamten Familie Afghanistan verlassen, sei es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke \nnicht mehr existierten oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt sei. Dies könne \ndie Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stelle für den Großteil \nder Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hänge \nmaßgeblich von lokalen Netzwerken ab (ebd., S. 31).\n\n22\nAuch nach den Erkenntnissen des BFA ist ein Netzwerk für das Überleben in Afghanistan \nwichtig. So seien manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen \nnicht möglich sei, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stelle \neine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar (BFA, Fact Finding Mission Report \nAfghanistan, April 2018, S. 63). EASO zufolge sind nicht nur bei der Suche nach einem \nArbeitsplatz persönliche Netzwerke wichtig, sondern auch für die Frage der Unterbringung \n(EASO, Country Guidance 2019, S. 134). Demnach ergibt sich aus zahlreichen Berichten, \ndass der Zugang zu Arbeitsplätzen auf dem schrumpfenden Arbeitsmarkt mehr denn je von \nVerbindungen abhängig sei. Eine immer wiederkehrende Beschwerde von Arbeitsuchenden \nauf allen Ebenen sei es, dass Arbeitsplätze über persönliche Verbindungen oder „Wasita“ \nvergeben würden. „Wasita“ sei definiert als gegenseitige Verbindungen zu denen mit Macht \noder Einfluss. Vor allem Rückkehrer aus Europa und dem Iran, die keine starken oder soliden \nsozialen Verbindungen hätten, könnten keine Arbeit finden. Was Außenstehende oft als \nKorruption oder Vetternwirtschaft bezeichneten, sei in Wirklichkeit ein System, das auf (Miss-\n) Vertrauen basiere. Das Misstrauen in der afghanischen Gesellschaft sei so groß, dass alle \nmöglichen Arbeitgeber, einschließlich internationaler Akteure, nur Leute einstellten, die ihnen \nvorgeschlagen würden. Selbst für die online publizierten Jobs bei internationalen \nOrganisationen – wie z. B. UN-Agenturen – sei es sehr wahrscheinlich, dass die tatsächliche \nZuweisung auf informellen Empfehlungen beruhe (EASO, Afghanistan: Key socio-economic \nindicators, state protection, and mobility in Kabul City, Masar-e Sharif, and Herat City, August \n2017, [KSEI 2017], 67 f.). \nBezogen auf die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Kabul berichtet der UNHCR \n(Anmerkungen zur Situation in Afghanistan, Dezember 2016 [Anmerkungen 2016], S. 7), \ndass die Aufnahmekapazität der Stadt angesichts des ausführlich dokumentierten \nRückgangs der wirtschaftlichen Entwicklung als Folge des massigen Abzugs der \ninternationalen Streitkräfte im Jahr 2014 aufgrund begrenzter Möglichkeiten der \nExistenzsicherung, \nMarktliquidität, \nder \nfehlenden \nVerfügbarkeit \nangemessener \nUnterbringung sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegender Versorgungsleistung, \ninsbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen, äußerst eingeschränkt sei. Die \nWohnraumsituation sowie der Dienstleistungsbereich seien aufgrund der seit Jahren \nandauernden Primär- und Sekundärfluchtbewegungen im Land, die in Verbindung mit einer \nnatürlichen (nicht konfliktbedingten) Landflucht und Urbanisierung zu Massenbewegungen \nin Richtung der Stadt geführt hätten, extrem angespannt. Aufgrund der schlechten \nSicherheits- und Menschenrechtslage in Kabul sowie der sich dort zuspitzenden \nsozioökonomischen Krise ist der UNHCR der Ansicht, dass dort keine interne \nSchutzalternative besteht (UNHCR, Richtlinien 2018, S. 129). Nach den Informationen der \n\n23\nEASO ist Kabul eine der Provinzen mit dem höchsten Anteil an Rückkehrern. Die große \nZahl an Rückkehrern fordere die Aufnahmekapazitäten auch dort heraus (EASO, \nSozioökonomische Schlüsselindikatoren, S. 18).\nEASO berichtet, dass Afghanistan weiterhin eine ländliche Gesellschaft sei, deren \nWirtschaft sehr stark auf der Landwirtschaft basiere. Annähernd 45 % aller Beschäftigten \nwürden hier arbeiten. 80 % aller Beschäftigungsverhältnisse seinen als prekär bzw. \nunsicher („vulnerable“) zu bewerten. Nach Einschätzung der Weltbank seien weder Bildung \nnoch \neine \nArbeitsstelle \neine \nGarantie, \nder \nArmut \nzu \nentkommen \n(EASO, \nSozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, 32 f.). Zwar seien 2017 die Einkommen \ngestiegen, doch sei diese Entwicklung im ersten Halbjahr 2018 zum Stillstand gekommen, \nwas auf eine Verlangsamung der Wirtschaftstätigkeit und Störungen im Zusammenhang \nmit den Wahlen zurückzuführen sei. Das Wirtschaftswachstum habe sich 2018 \nabgeschwächt, was zu einem Anstieg der Armutsrate geführt habe. Nach einer Umfrage \naus dem 3. Quartal 2018 hätten sich die Geschäftsbedingungen und das Vertrauen der \nUnternehmen und ihre Erwartungen für die nächsten sechs Monate verschlechtert (ebd., \nS. 27 f.). Generell weist EASO auf Berichte hin, nach denen Netzwerke für Rückkehrer \nunverzichtbar seien, damit sie Beschäftigung und Wohnraum finden und halten können \n(ebd., S. 34). Im Hinblick auf die Möglichkeit, in Kabul eine Unterkunft zu finden, sei zudem \nder schwierige Wohnungsmarkt zu berücksichtigen, insbesondere die hohen Mietpreise für \nApartments in Kabul. Es gebe in der Stadt rund 50 informelle Siedlungen, in denen \ninsgesamt schätzungsweise 40.000 Personen leben würden, vor allem Flüchtlinge, \nBinnenvertriebene, wirtschaftliche Migranten und ethnische Minderheiten. Der Zugang zu \ngrundlegenden Dienstleistungen und öffentlicher Infrastruktur sei sehr begrenzt (EASO, \nKSEI 2017, S. 61 f.). Nach aktuellen Untersuchungen lebten 70 % der Einwohner Kabuls \nin informellen Siedlungen. Es werden Berichte zitiert, nach denen schlecht gebaute Häuser \nan Orten mit eingeschränkter Erreichbarkeit die Not der Rückkehrer, Wirtschaftsmigranten \nund Binnenvertriebenen, die diese Gebiete bevölkern, verschlimmert hätten (EASO, \nSozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, S. 65 f.). Nach Ansicht der EASO ist indes \nauch unter Würdigung der dort vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen, dass Kabul, \nHerat und Masar-e Sharif für alleinstehende, erwachsene und arbeitsfähige Männer \nzumutbare Fluchtalternativen i. S. d. Art. 8 Richtlinie 2011/95/EU (auf dem § 3e AsylG \nberuht) darstellen, auch wenn sie kein Unterstützernetzwerk haben (vgl. EASO, Country \nGuidance 2019, S. 137).\n(2) Trotz der dargestellten schwierigen Situation ist bei einer Rückkehr des Klägers nicht \nmit der notwendigen beachtlichen Wahrscheinlichkeit von dem Eintritt eines Schadens im \nSinne von Art. 3 EMRK auszugehen. Dabei verkennt der Einzelrichter nicht, dass die Rolle \n\n24\nsozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – für Rückkehrer \nbesonders ausschlaggebend ist, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen (vgl. \nBFA, Länderinformationsblatt Afghanistan, Stand 04.06.2019, S. 375 f.). Er ist aber \ndennoch nicht davon überzeugt, dass die Bedingungen im Land einschließlich der Risiken \nfür Rückkehrer aus dem westlichen Ausland generell ganz außerordentliche individuelle \nUmstände darstellen und damit die hohen Anforderungen für eine Verletzung des Art. \n3 EMRK erfüllen. Ohne besondere, individuell erschwerende Umstände lässt sich die \nGefährdung eines alleinstehenden arbeitsfähigen jungen Mannes auch wenn dieser nicht \n(mehr) über ein tragfähiges Netzwerk in Afghanistan verfügt nicht mit der erforderlichen \nWahrscheinlichkeit dahingehend prognostizieren, dass eine Abschiebung nach Kabul, \nHerat oder Masar-e Sharif stets zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen \nVerschlechterung namentlich des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, \ndie ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge \nhätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine Person in dieser Lage wenigstens ein \nLeben am Rande des Existenzminimums bestreiten kann (ebenso für Kabul: VGH BW, Urt. \nv. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 392; NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 \n–, juris Rn. 99 m. w. N.). Zwar lassen sich schwerwiegende Nachteile bei Unterkunfts- und \nArbeitssuche nicht in jedem Fall ausschließen. Die erforderliche beachtliche \nWahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Situation konkret auch im Falle des Klägers \nrealisieren würde lässt sich allerdings nicht zur Überzeugung des Einzelrichters feststellen. \nFerner lässt sich nicht feststellen, dass solche Nachteile in der Konsequenz das \nnotwendige Maß zur Feststellung einer Art 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung \nerreichen (VGH BW, Urt. v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 415).\nEs ist anzunehmen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in eine der Großstädte \nAfghanistans grundsätzlich auch ohne den Rückgriff auf vorhandene Netzwerke Zugang \nzur Arbeit haben kann. Das Erwirtschaften eines – wenn auch sehr geringen – \nEinkommens wird ihm trotz des angespannten Arbeitsmarkts wenigstens als Tagelöhner \nmöglich sein (SächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 71; NdsOVG, Urt. \nv. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 106; VGH BW, Urt. v. 11.04.2018 – A 11 S 1729/17 \n–, juris Rn. 347). Überdies können die Rückkehrbeihilfen genutzt werden, eine \nselbständige Tätigkeit in bescheidenem Umfang aufzubauen (NdsOVG, ebd., Rn. 106 zum \nUmfang dieser Hilfen siehe Rn. 104). \nDie Stadt Kabul und noch mehr die Provinz Kabul üben im Land die größte Anziehungskraft \nauf Migranten aus, und zwar sowohl auf Binnenmigranten als auch auf Heimkehrer aus \ndem Ausland, weil dort die Sicherheitslage besser ist als in ihren Herkunftsregionen, und \nweil es dort mehr Arbeitsmöglichkeiten und Unterstützungseinrichtungen für Rückkehrer \n\n25\ngibt (EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, 18). Es gibt in Kabul lokale \nTreffpunkte in bestimmten Stadtteilen für Menschen, die Arbeit suchen. Arbeitssuchende \nund „Arbeitgeber“ treffen dort früh am Morgen Vereinbarungen für Tagesarbeiten oder \nArbeiten von kurzer Dauer, in der Regel ungelernte Handarbeit, es kann aber auch \nqualifiziertere Arbeit geben. Der Arbeitssuchende bringt seine eigenen Werkzeuge oder \nAusrüstung mit. Nach einem kurzen Gespräch und einer kurzen Einschätzung entscheidet \nder „Arbeitgeber\", wer eingestellt wird. Nicht jeder bekommt Arbeit. Das Gehalt beträgt \netwa 300 Afghani (ca. 4,3 USD) für ungelernte Arbeitskräfte, Fachkräfte können bis zu \n1.000 Afghani (ca. 14,5 USD) pro Tag verdienen (EASO, Afghanistan: Networks, Januar \n2018 [Networks], S. 28). Zudem bietet in Kabul die Nichtregierungsorganisation ACBAR \neine Unterstützung für Arbeitssuchende an und es gibt Websites, die über freie Stellen \ninformieren (IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2019, S. 6). Demnach gibt es \nGelegenheiten, an denen (wenn auch überwiegend nur unterwertige und tageweise) Arbeit \nunabhängig von bestehenden Netzwerken vermittelt wird, wenngleich der Zugang \ninsbesondere zu gehobenen Stellen wohl zu großen Teilen vom Bestehen eines \nNetzwerkes abhängt (vgl. EASO, Networks, S. 27 f.). Auch wenn durch den großen \nZustrom von Neuankömmlingen der Druck auf den Arbeitsmarkt in Kabul angewachsen ist \nund Arbeitslosigkeit und Alltagskriminalität zunehmen, besitzt die Stadt – im Vergleich zu \nden übrigen Landesteilen – immerhin eine relativ dynamische Wirtschaft (EASO, Security \nSituation 2019, S. 72 f). So pendelt täglich oder wöchentlich eine große Zahl von Menschen \naus den umliegenden kleineren Dörfern nach Kabul, um als Wachpersonal, \nHaushaltspersonal oder in Lohnarbeiten zu arbeiten (EASO, Sozioökonomische \nSchlüsselindikatoren 2019, S. 32). \nEbenso gilt für Herat und Masar-e Sharif, dass dort zumindest auf Grundlage von \nGelegenheitsarbeit auch für zunächst ortsfremde Afghanen die Sicherung zumindest eines \nam Rande des Existenzminimums liegenden Lebens nicht ausgeschlossen erscheint. \nBeide Städte sind nach den vorliegenden Erkenntnismitteln als relativ sicher anzusehen \n(vgl. oben). Dabei zieht gerade Herat wegen seiner Arbeits- und Geschäftsmöglichkeiten \nRückkehrer an. Die Stadt hat in der Vergangenheit eine hohe Fähigkeit gezeigt, \nzuziehende Personen aufzunehmen, auch wenn diese in der letzten Zeit durch den hohen \nZuzug unter Druck geraten sein mag (EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren \n2019, S. 36), und ist Ziel von inländischen Wirtschaftsmigranten (ebd., S. 19). Nach den \ndem Einzelrichter zugänglichen Erkenntnismitteln ist derzeit nicht anzunehmen, dass \nalleinstehende Männer ohne soziales Netzwerk dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in \neine wirtschaftlich aussichtslose Notlage geraten würden oder von Obdachlosigkeit \nbedroht wären (ebenso NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 161 ff., 164, \nsiehe auch die dort genannten Erkenntnismittel). Rückkehrern ging es dort in der \n\n26\nVergangenheit deutlich besser als Rückkehrern in anderen großen Städten Afghanistans \n(EASO, KSEI, S. 41). Zudem gehört Herat zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an \nRückkehrern, die nicht von dort stammen. Die Provinz gilt als relativ sicherer städtischer \nRaum mit Beschäftigungs- und Geschäftsmöglichkeiten und vielfältige Stadt, in der die \nMenschen nicht durch ihre Stammeszugehörigkeit miteinander verbunden sind, was \nRückkehrern \nund \nBinnenvertriebenen \neine \nNiederlassung \nerleichtert \n(EASO, \nSozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, S. 19). Die Hälfte der erwerbstätigen \nBevölkerung der Stadt besteht aus Tagelöhnern (ebd., S. 33), so dass es einen großen \nBereich der Beschäftigung gibt, der dem Kläger auch ohne die Nutzung von Netzwerken \nzugänglich sein sollte. \nMasar-e Sharif ist regionales Handelszentrum und Ausgangspunkt des Im- und Exportes, \nund \nzieht \nmit \nseinen \nErwerbsmöglichkeiten \nund \nder \nrelativen \nSicherheit \nWirtschaftsmigranten aus den ländlichen Gebieten an. 17 % der Einwohner sind \nRückkehrer aus dem Ausland (EASO, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, \nS. 20). Die Stadt gilt als regionales Handelszentrum für Nordafghanistan und als \nIndustriezentrum mit großen Herstellungsbetrieben und einer riesigen Zahl kleiner und \nmittlerer Unternehmen, die Kunsthandwerk, Vorleger und Teppiche anbieten. Nach \nAussage von Experten war Masar-e Scharif im Vergleich zu Herat oder Kabul relativ stabil \n(ebd., S. 33). Rückkehrer fanden in der Region bisher oft als Tagelöhner Arbeit, zudem \nbieten die Märkte und kleine Firmen Beschäftigungsmöglichkeiten, auch wenn diese \nzumeist nur zeitlich befristet sind (ebd., S. 31). \nAus einer Studie des UNHCR in Zusammenarbeit mit der Weltbank zur Lage von \nRückkehren aus Pakistan ergibt sich, dass lediglich 10 % der Rückkehrer nach der \nRückkehr arbeitslos blieben. Dabei fanden die meisten von ihnen als Tagelöhner Arbeit \n(54 %), was allerdings weitgehend dem Anteil entsprach, der auch vor der Flucht bereits \nals Tagelöhner arbeitete (UNHCR/World Bank Group: Living Conditions and Settlement \nDecisions of Recent Afghan Returnees, Juni 2019, S. 23). Zudem gaben 44 % Befragten \nan, ohne die Hilfe von Netzwerken eine Arbeit gefunden zu haben (ebd., S. 21). Addiert \nman hierzu die 2 % der Antwortenden, die über formelle Kanäle Arbeit fanden, bleibt es \nzwar bei der bedeutenden Rolle von Netzwerken für den Zugang zu Beschäftigung, jedoch \nist es auch ohne diese offenbar keinesfalls unmöglich, solche zu erlangen. Dabei ist zwar \nzu beachten, dass sich diese Ergebnisse nur begrenzt auf die Situation des Klägers \nübertragen lassen, da es sich zum einen um Afghanen handelte, die aus Pakistan und \nzumeist in größeren Familienverbänden zurückkehrten (vgl. ebd., S. 11). Zudem dürfe sich \nder Druck auf den afghanischen Arbeitsmarkt seit 2017 weiter verstärkt haben (ebd., S. 24) \nund der allergrößte Teil der erfassten Rückkehrer ist bereits vor 2018 zurückgekehrt (93 %, \n\n27\nebd., S. 16). Allerdings deuten die Ergebnisse der Studie jedenfalls nicht in die Richtung \neiner für den Kläger anzunehmenden Gefahr des Eintritts einer existentiellen Notlage bei \neiner Rückkehr, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG rechtfertigen \nkönnte. Zudem dürfte der Kläger in eigenen Bereichen günstigere Voraussetzungen \naufweisen, als die in der Studie befragten Rückkehrer. So sind 48 % der Ernährer unter \nden Befragten nie zur Schule gegangen (ebd., S. 20), während der Kläger zumindest vier \nJahr zur Schule ging. Zudem müsste er, anders als ein Großteil der in der Studie erfassten \nHaushalte (vgl. ebd., S. 19), sein Einkommen nicht auf eine Familie verteilen.\nDass die Existenzsicherung oder gar das Überleben für sämtliche Rückkehrer im \nvorstehenden Sinne nicht gewährleistet wäre, lässt sich für Rückkehrer aus dem \nwestlichen Ausland, aus Europa oder gar aus Deutschland auch sonst nicht generell \nfeststellen. Dafür spricht auch, dass mit Unterstützung der Internationalen Organisation für \nMigration (IOM) jedes Jahr eine große Anzahl von Personen aus verschiedenen Ländern \nEuropas freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sind. So hat die Organisation von 2003 \nbis 2017 insgesamt 15.041 freiwillige Rückkehrer unterstützt (Asylos – research for asylum, \nAfghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017 \n[Young Male Returnees], S. 16). Dazu kommen aus Europa abgeschobene Personen. \nAngesichts der zahlreichen Organisationen, die über die Verhältnisse in Afghanistan \nberichten, ist davon auszugehen, dass – wenn alleinstehende junge zurückkehrende \nMänner ohne soziales Netzwerk überwiegend in Kabul dahinvegetieren würden – darüber \nberichtet würde (vgl. VGH BW, Urt. v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 400). Dies \nist indes nicht der Fall. Oxfam etwa erklärte zwar, die Kapazitäten der Regierung seien \nhinsichtlich der Aufnahme und Wiedereingliederung von Rückkehrern beschränkt. \nDemnach hätten 30 % von ihnen Schwierigkeiten bei der Suche nach einer \nLebensgrundlage und 18 % bei der Versorgung mit Lebensmitteln. Ebenso wurde in einer \nBefragung durch den UNHCR sowohl von Rückkehrern als auch Binnenvertriebenen von \nmehr als 24 % der Rückkehrer im Jahr 2017 und 33 % der Rückkehrer im Jahr 2016 \nangegeben, sie hätten Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden (siehe EASO, \nSozioökonomische Schlüsselindikatoren 2019, S. 34). Dies bedeutet jedoch auch, dass \ngroße Teile der (befragten) Rückkehrer keine dementsprechenden Schwierigkeiten bei der \nSuche nach einer Lebensgrundlage bzw. der Suche nach einem Arbeitsplatz hatte. Nach \neiner 2016 unter afghanischen Jugendlichen in Kabul durchgeführten Umfrage äußerten \n60 % der zwangsweise abgeschobenen Personen sogar Zufriedenheit mit der Arbeit (ebd., \nS. 35).\nZwar gibt es Rückkehrerberichte, die die oben geschilderte Bandbreite von Problemen \nbetreffen. Erfahrungsberichte oder Schilderungen dahin, dass gerade auch leistungsfähige \n\n28\nerwachsene männliche Rückkehrer ohne Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern \nsowie kinderlose Ehepaare in großer Zahl oder sogar typischerweise von Obdachlosigkeit, \nHunger oder Krankheit betroffen oder infolge solcher Umstände gar verstorben wären, \nliegen hingegen nicht vor (ebenso VGH BW, Urt. v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris \nRn. 219). Soweit Berichte verfügbar sind, die die schwierige Situation von Rückkehrern \nbeschreiben, handelt es sich nicht um systematische, geschweige denn vollständige oder \nzumindest repräsentative Erhebungen über den Verbleib und das weitere Schicksal der \naus Deutschland abgeschobenen Menschen. So erfasst eine Studie von Friederike \nStahlmann nur weniger als 10 % Prozent der Betroffenen, da nur bei diesen über \nInformationen von Kontaktpersonen die Frage der Existenzsicherung untersucht werden \nkonnte (vgl. Stahlmann, Asylmagazin 2019, 276, 282 f.). Dass gerade von den Personen, \nwelche noch über tragfähige Kontakte ins Ausland verfügen und daher für die Befragung \nansprechbar waren, ein Großteil von dort Unterstützung erhält und dementsprechend diese \nQuelle als hauptsächliche Finanzierungsart angibt, sagt nichts darüber aus, wie sich \nPersonen ohne eine solche Unterstützung finanzieren und bedeutet insbesondere nicht, \ndass ihnen dies unmöglich ist. Diese Erkenntnisse lassen nicht den Schluss zu, dass den \nBetreffenden damit stets auch der Zugang zu sozialen Netzwerken und, daraus folgend \nauch zu Wohnung und Arbeit sowie jeder Art von Existenzsicherung verwehrt wäre. Auch \ndie „Dunkelziffer“ derjenigen, deren Identität zwar ermittelt werden konnte, die ihre \nVerbindung zu westlichen Kontaktpersonen aber nach der Abschiebung alsbald abbrechen \nließen, lässt eine solche Schlussfolgerung nicht zu. Das Schicksal der Menschen, zu denen \nkein Kontakt gehalten werden konnte, ist ungewiss und lässt sich weder für noch gegen \ndie Annahme einer Existenzgefährdung ins Feld führen (vgl. VGH BW, Urt. v. 12.10.2018 \n– A 11 S 316/17 –, juris Rn. 224).\n(3) Den vorliegenden Erkenntnissen ist auch nicht zu entnehmen, dass jeder Rückkehrer \nvon Obdachlosigkeit bedroht wäre. Es ist nicht erkennbar, dass alleinstehende junge \nMänner regelmäßig in informellen Siedlungen Kabuls (sog. „Kabul Informal Settlements“) \nunterkommen würden, in denen die Menschen nach jüngeren Erhebungen in großer Zahl \nvon gravierender Nahrungsmittelunsicherheit betroffen sind (vgl. zur Situation in den \ninformellen Siedlungen: EASO, Security Situation 2019, S. 72, siehe auch UNHCR, \nRichtlinien 2018, S. 128). Zum einen beherbergen diese Siedlungen nur einen kleinen Teil \nder Einwohner von Kabul-Stadt (geschätzt 55.000 Einwohner, siehe: Finnish Immigration \nService, Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019, 15.10.2019, S. 14). Zum \nanderen sind gerade Rückkehrer aus dem westlichen Ausland dort eher nicht anzutreffen \n(ebd., S. 15). Zudem sind diese Unterkünfte größeren Haushalten vorbehalten (NdsOVG, \nUrt. v. 29.01.2019 – LB 93/18 –, juris Rn. 109). Junge alleinstehende Rückkehrer haben \ndie Möglichkeit, zunächst im Spinzar Hotel in Kabul zu wohnen und sich von dort um Arbeit \n\n29\nund Unterkunft zu bemühen. Zudem gibt es Hilfsangebote bei der Wohnungssuche und ein \nGIZ-Projekt \nzur \nWohnbauförderung \nbedürftiger \nRückkehrender \n(IOM, \nLänderinformationsblatt Afghanistan 2019, S. 7; siehe auch BFA 2019, S. 356 ff.). Zwar \nsind die Lebenshaltungskosten vor allem in Kabul hoch und der Wohnungsmarkt dort teuer \nund überlaufen (vgl. Asylos, Young Male Returnees, S. 61 ff.). Es erscheint aber zumutbar, \ndass ein alleinstehender junger Rückkehrer in einem sog. „chai khana“ (auch: „samawar“) \n– einer Art „Teehaus“ – nächtigt (vgl. NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris \nRn. 110). In Kabul gibt es wie auch sonst im Land zahlreiche dieser typisch afghanischen \nUnterkünfte. Ist ein Teehaus besetzt, ist es möglich, Unterkunft und Verpflegung in einem \nanderen Teehaus zu erhalten. Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden. \nEs ist nicht ungewöhnlich, dass Gäste allein kommen. Diese Teehäuser sind wichtige \nsoziale Treffpunkte und werden typischerweise von Männern aufgesucht. Der Preis beträgt \nzwischen 30 und 100 Afghani (ca. 0,4 bis 1,4 USD) pro Nacht (vgl. EASO, Networks, S. 29).\nDer Einzelrichter geht auch davon aus, dass die medizinische Versorgung für \nalleinstehende junge gesunde Männer noch hinreichend gewährleistet ist (ebenso \nNdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 111). Die medizinische Versorgung \nentspricht zwar selbst in Kabul bei weitem nicht europäischen Standards, sie ist dort und \nauch in Herat sowie Masar-e Sharif aber besser als in anderen Regionen Afghanistans. \nDort gibt es wie in anderen Großstädten Afghanistans ein ausreichendes Netz von \nKrankenhäusern und Kliniken (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019, S. 29).\nc. Zu einer anderen Beurteilung führen auch die Ausführungen des UNHCR, der der \nAuffassung ist, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und \nhumanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht \nverfügbar ist (UNHCR, Richtlinien 2018, S. 129). Zum einen sind die Maßstäbe, die an die \nFeststellung des Vorliegens einer internen Schutzalternative anzulegen sind, nicht \nidentisch mit denen, die für die Feststellung von Abschiebungsverboten heranzuziehen \nsind (vgl. Bergmann, in: Ders./Dienelt, AuslR, 12. Auflage 2013, § 3e AsylG Rn. 3 m. w. N.). \nZudem geht auch der UNHCR davon aus, dass die Frage, ob eine Flucht- oder \nNeuansiedlungsalternative „zumutbar” ist, im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung \nder persönlichen Umstände der Antragstellenden beurteilt werden müsse. Maßgebliche \nFaktoren seien dabei Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre \nSituation \nund \nVerwandtschaftsverhältnisse \nsowie \nder \njeweilige \nBildungs- \nund \nBerufshintergrund (ebd., S. 122). Es ist nicht erkennbar, dass er an dieser Stelle den \nMaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Misshandlungsgefahr nach § 60 Abs. 5 \nAufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK zugrunde gelegt hätte. Die Bewertung des UNHCR \nbezüglich Kabul beruht auf von ihm selbst definierten Maßstäben, welche sich offenbar von \n\n30\nden \ngesetzlichen \nAnforderungen \nund \nder \nhöchstrichterlichen \nRechtsprechung \nunterscheiden. So setzt der UNHCR voraus, dass der Betroffene im Gebiet einer \ninnerstaatlichen Fluchtalternative „frei von Gefahr und Risiko für Leib und Leben“ auf Dauer \nleben können müsse (ebd., S. 122), ohne diese Voraussetzung näher zu definieren (vgl. \nSächsOVG, Urt. v. 18.03.2019 – 1 A 348/18.A –, juris Rn. 71 m. w. N.). Zudem müsse ein \n„angemessener Lebensstandard“ gesichert sein (UNHCR, Richtlinien 2018, S. 128), \nwährend ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK bereits zu verneinen ist, wenn ein Leben am \nRand des Existenzminimums möglich ist (vgl. oben).\n2. Für den Kläger besteht auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen \nStaat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr \nfür Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche einzelfallbezogene, individuell bestimmte \nGefährdungssituation liegt beim Kläger nicht vor. Insbesondere hat er keine \ngesundheitlichen Gründe vorgetragen, die einer Abschiebung entgegenstehen könnten. \nGefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der \nAusländer \nangehört, \nallgemein \nausgesetzt \nist, \nsind \nbei \nAnordnungen \nnach \n§ 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Bei \nsolchen allgemeinen Gefahren ist Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nin verfassungskonformer Auslegung erst dann zu gewähren, wenn der Betroffene mit der \nAbschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten \nVerletzungen ausgeliefert würde, wobei sich die Gefahr bereits alsbald nach seiner \nRückkehr realisieren müsste (BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 – 10 C 24/10 –, juris Rn. 19, 20). \nDie im Abschiebezielstaat herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die \ndamit zusammenhängende Versorgungslage können nur ausnahmsweise dann ein \nAbschiebungsverbot begründen, wenn der Betroffene bei einer Rückkehr aufgrund dieser \nBedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, \nwobei die drohenden Gefahren allerdings nach Art, Ausmaß und Intensität von einem \nsolchen Gewicht sein müssen, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den \nBetroffenen die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der \nextremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Hierbei handelt es sich um einen \ngegenüber dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten \nMaßstab. Eine Rückkehr ist im Hinblick auf § 60 Abs. 7 AufenthG zumutbar, wenn der \nBetroffene bei allen – auch existenzbedrohenden – Schwierigkeiten nicht chancenlos ist, \nsondern die Möglichkeit hat, Einfluss auf sein Schicksal zu nehmen und er nicht ohne jeden \nAusweg in eine Situation gebracht wird, in der er so gut wie keine Überlebensmöglichkeit \nhat (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 40). Insofern gewährt § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage keinen \n\n31\nweitergehenden Schutz als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Liegen also die \nVoraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. \nArt. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht vor, so scheidet auch eine \nim Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante extreme Gefahrenlage aus \n(NdsOVG, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18 –, juris Rn. 189; VGH BW, Urt. v. 12.10.2018 – \nA 11 S 316/17 –, juris Rn. 453). Vorliegend ist – wie bereits oben zu § 60 Abs. 5 AufenthG \nausgeführt – anzunehmen, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt sichern können wird. \nIV. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen \ndieses \nUrteil \nist \ndie \nBerufung \nnur \nstatthaft, \nwenn \nsie \nvon \ndem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \nzugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung \ndieses Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Der Antrag \nmuss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung \nberechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.\nTill","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365111","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-02-20/5-k-3686-16","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":29},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":16},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":15},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365111","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365111","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-02-20/5-k-3686-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365111","retrieved":"2026-07-09 04:52:48.382752+00:00"}}