{"status":"available","doknr":"OLD365110","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-02-24","aktenzeichen":"3 V 2005/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n3 V 2005/19\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Antragsteller –\nProzessbevollmächtigter:\n \n \ng e g e n\nStadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven,\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\n,\n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch Richter \nVosteen, Richter Stahnke und Richter Dr. Kiesow am 24. Februar 2020 beschlossen:\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der \nAntragsteller.\n\n2\nGründe\nDer Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung der \nAntragsgegnerin zur Bewilligung eines persönlichen Budgets für Schulassistenzleistungen.\nMit Beschluss vom 12.10.2018 (Az.: 3 V 1875/18) verpflichtete die Kammer die \nAntragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Antragsteller unverzüglich, \nlängstens bis zum Beginn der Weihnachtsferien 2018, Leistungen der Eingliederungshilfe \nals \nHilfe \nzur \nangemessenen \nSchulbildung \nin \nForm \neiner \npersönlichen \nAssistenz/Integrationshilfe vorläufig zu gewähren. Im Übrigen lehnte es den Antrag ab. Zur \nBegründung führte die Kammer u.a. aus, es lägen hinreichend belastbare Anhaltspunkte \ndafür vor, dass bei dem Antragsteller eine seelische Behinderung im Sinne des § 35a SGB \nVIII aktuell fortbestehe. Mehr als die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur unverzüglichen \nEinrichtung einer Schulassistenz sei im gerichtlichen Eilverfahren jedoch nicht \nzuzusprechen. Zwar könnten Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII \ngrundsätzlich auch durch die Gewährung eines persönlichen Budgets gewährt werden. \nDas vorrangige Ziel des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sei jedoch, dass der \nAntragsteller zeitnah in einen geordneten Schulunterricht zurückkehren könne. Dieses Ziel \nsei im gerichtlichen Eilverfahren am effektivsten durch die Verpflichtung der \nAntragsgegnerin zur Gewährung von Eingliederungshilfe in Form einer Schulassistenz zu \nerreichen. Die Anordnung darüber hinausgehender Maßnahmen sei nicht geboten. Die \nGewährung einer Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII setze die Erstellung eines \nHilfeplans voraus, in dem der konkrete Bedarf dem Grunde und dem Umfang nach ermittelt \nwerde. Bei der Gewährung eines persönlichen Budgets werde darüber hinaus zwingend \nder Abschluss einer Zielvereinbarung zwischen dem Antragsteller und dem Beauftragten \nverlangt, die mindestens Regelungen über die Ausrichtung der individuellen Förder- und \nLeistungsziele, über die Erforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des \nfestgestellten individuellen Bedarfs sowie über die Qualitätssicherung enthalten müsse. \nDie Komplexität dieses Verfahrens, das bisher offenbar nicht eingeleitet worden sei, stehe \nbei der gegebenen Sachlage einer vorläufigen, auf ein schnelles Ergebnis gerichteten \nEntscheidung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entgegen. Zudem stehe \ndem Träger der Jugendhilfe bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit \neiner Maßnahme der Jugendhilfe ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer \neingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliege. \nGegen diesen Beschluss legte der Antragsteller Beschwerde ein, die zurückgenommen \nwurde (Az.: 1 B 288/18).\n\n3\nAm 16.11.2018 beantragten der Antragsteller und seine Mutter (Az.: 3 V 2832/18) und am \nund 23.05.2019 die Mutter des Antragstellers (Az.: 3 V 1045/19) erneut den Erlass \neinstweiliger Anordnungen mit dem Ziel einer Verpflichtung der Antragsgegnerin zur \nBewilligung eines persönlichen Budgets, was die Kammer mit Beschlüssen vom \n19.12.2018 (Az.: 3 V 2832/18) und 24.06.2019 (Az.: 3 V 1045/19) ablehnte. Die gegen den \nletztgenannten Beschluss erhobene Beschwerde des Antragstellers verwarf das \nOberverwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 26.07.2019 (Az.: 1 B 182/19).\nAm 18.09.2019 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt. Ihm sei das \npersönliche Budget zur angemessenen Schulbildung zu bewilligen. Die von ihm hierauf \ngestellten Anträge seien vom Jugendamt nicht bearbeitet worden. Die Antragsgegnerin \nverweigere zu Unrecht die Leistungsgewährung. Hierdurch werde ihm Schaden zugefügt. \nEr habe bereits einen Suizidversuch unternommen.\nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Die tragenden Gründe der bereits \ngeführten Verfahren bestünden weiterhin fort. Sie sei selbst höchst interessiert daran, den \nAntragsteller \nzu \nbeschulen \nund \ndafür \ndie \nLeistung \neiner \npersönlichen \nAssistenz/Integrationshilfe zu gewähren. Die Durchführung des hierfür notwendigen \nHilfeplangesprächs scheitere am ständigen Widerstand der Mutter des Antragstellers. \nDiese sei offenbar nicht gewillt, eine Assistenz in Anspruch zu nehmen, sofern dies nicht \n„zu ihren Bedingungen“ geschehe. Die Verzögerungen in der Beschulung des \nAntragstellers seien von dessen Mutter zu verantworten.\nII. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige \nAnordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass \ndurch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des \nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder wenn die \neinstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung \ndrohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller \nsowohl den (aus dem streitigen Rechtsverhältnis abgeleiteten) Anspruch, bezüglich \ndessen die vorläufige Regelung getroffen werden soll (Anordnungsanspruch), wie auch die \nDringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 \nAbs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n4\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat in Bezug auf die \nbegehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bewilligung eines persönlichen Budgets \nfür \nSchulassistenzleistungen \nweder \neinen \nAnordnungsanspruch \nnoch \neinen \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht. Daher kann offen gelassen werden, ob der \nvorliegende Antrag nur unter den sich aus einer entsprechenden Anwendung des \n§ 80 Abs. 7 VwGO ergebenden zusätzlichen Voraussetzungen (vgl. dazu OVG Bremen, \nB. v. 01.12.2010 – 1 B 310/10 –, juris Rn. 17) erfolgreich wäre, weil die Kammer über den \nseinerzeit vom Antragsteller und seiner Mutter gestellten Antrag mit Beschluss vom \n19.12.2018 (Az.: 3 V 2832/18) bereits rechtskräftig entschieden hat. \nDie Kammer hat bereits in ihren Beschlüssen vom 12.10.2018 (3 V 1875/18), 19.12.2018 \n(3 V 2832/18) und 24.06.2019 (Az.: 3 V 1045/19) dargelegt, dass Leistungen der \nEingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zwar auch durch die Gewährung eines \npersönlichen \nBudgets \ngewährt \nwerden \nkönnen, \ndass \ndie \nGewährung \neiner \nEingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in jeglicher Form jedoch die Erstellung eines \nHilfeplans voraussetze, in dem der konkrete Bedarf dem Grunde und dem Umfang nach \nermittelt werde. Im Rahmen dieses Verfahrens sei zu klären, ob und ggf. in welchem \nUmfang und in welcher Form mittel- oder langfristig Eingliederungshilfe, ggf. auch in Form \neines persönlichen Budgets, dem Antragsteller zu gewähren sei. Bei der Gewährung eines \npersönlichen Budgets verlange § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 57 SGB XII und \n§ 29 Abs. 4 SGB IX darüber hinaus zwingend den Abschluss einer Zielvereinbarung \nzwischen der Antrag stellenden Person und dem Beauftragten, die mindestens \nRegelungen über die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele, über die \nErforderlichkeit eines Nachweises für die Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs \nsowie über die Qualitätssicherung enthalten müsse. Daran ist auch nach der Änderung des \n§ 35a Abs. 3 SGB VIII durch Art. 9 Nr. 2 des Gesetzes v. 23.Dezember 2016 (BGBl. I, 3234 \n– „Bundesteilhabegesetz“) festzuhalten, die zum 01.01.2020 in Kraft getreten ist.\nDer Antragsteller hat auch in dem jetzt gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung nicht vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die \nEinleitung oder den Abschluss eines solchen Verfahrens verzögert oder vereitelt und \ninsbesondere den Beschluss der Kammer vom 12.10.2018 (3 V 1875/18) pflichtwidrig nicht \numgesetzt hätte. Die von der Kammer beigezogenen Behördenakten dokumentieren \nvielmehr, \ndass \ndie \nAntragsgegnerin \nnach \nrechtskräftigem \nAbschluss \ndieses \nverwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens Bemühungen zur Einrichtung einer Schulassistenz \naufgenommen hat, die jedoch zunächst zu keinem Ergebnis führten, weil die \nAntragsgegnerin und die Mutter des Antragstellers sich nicht auf die Modalitäten der \nSchulassistenz verständigen konnten. Dies führte schließlich zur Einleitung eines \n\n5\nsorgerechtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht Bremerhaven (Az. 154 f 1477/18 SO) \ndurch die Antragsgegnerin. In einem Anhörungstermin vor dem Amtsgericht vom \n09.01.2019 verständigten sich die Beteiligten im Beisein der Rechtsanwältin der Mutter des \nAntragstellers sodann auf die Modalitäten, die in einen Hilfeplan vom\n.2019 \neinmündeten. Danach sollte dem Antragsteller im Zeitraum 12.08.2019 bis zunächst \n29.02.2020 eine Schulassistenz im Umfang von 40 Stunden pro Woche gewährt werden. \nTräger der Maßnahme sollte der \n sein. Einen Antrag auf \nGewährung dieser Maßnahme als ambulante Eingliederungshilfe unterschrieb die Mutter \ndes Antragstellers am\n2019. Von dieser Vereinbarung hat sie sich jedoch mit ihrem \nSchreiben vom\n2019 wieder gelöst, weshalb es in ihrem Verantwortungsbereich \nliegt, dass sich der Beginn von gebotenen Leistungen für den Antragsteller weiter \nhinauszögert. Nachvollziehbare Gründe für den „Widerspruch“ der Mutter des \nAntragstellers gegen den Hilfeplan vom\n2019 vermochte die Kammer seinerzeit \nebenso wenig zu erkennen (vgl. dazu den Beschluss vom 24.06.2019 – 3 V 1045/19), wie \nnachfolgend das Oberverwaltungsgericht Bremen in seinem Beschluss vom 26.07.2019 \n(Az. 1 B 182/19). Solche Gründe hat der Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren \nnicht dargelegt. Im Nachgang zu den vorstehend genannten Entscheidungen der Kammer \nund des Oberverwaltungsgerichts hat die Mutter des Antragstellers eine Einladung der \nAntragsgegnerin zu einem für den\n2019 vorgesehenen weiteren Hilfeplangespräch \nabgelehnt und einen neuen Rechtsanwalt (Rechtsanwalt M., Hamburg) mit der \nWahrnehmung der Interessen des Antragstellers beauftragt. Dieser wurde ausweislich der \nbeigezogenen Behördenakte vom Jugendamt zunächst über den derzeitigen Sachstand \nund die bereits ergangenen gerichtlichen Entscheidungen informiert. Der derzeitige \nProzessbevollmächtigte des Antragstellers hat sich am\n.2019 zur Gerichtsakte \ngemeldet und nach erfolgter Akteneinsicht, trotz Erinnerung und Fristsetzung durch das \nGericht, in der Sache nicht vorgetragen.\nVor diesem Hintergrund sind in der Sache weiterhin keine Tatsachen erkennbar, die jetzt \nden Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem beantragten Inhalt rechtfertigen können. \nDie der vorliegenden Antragsschrift beigefügten Unterlagen, wie das Gutachten von Dr. \n zu dem Antragsteller vom\n2019, wurden bereits in den \nvorangegangenen Entscheidungen gewürdigt. Der erstmals in dem vorliegenden \nVerfahren vorgetragene Suizidversuch des Antragstellers ist zwar eine nach dem \nBeschluss vom 24.06.2019 (Az.: 3 V 1045/19) entstandene Tatsache. Diese kann eine \nandere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts allerdings nicht \nrechtfertigen, da sie an den oben aufgeführten, weiterhin fehlenden, Voraussetzungen für \neine Leistungsgewährung, die insbesondere in der fehlenden Mitwirkung der Mutter des \n\n6\nAntragstellers begründet sind, nichts zu ändern vermag. Dies gilt gleichermaßen für das \nKinderärztliche Gutachten von \n vom\n2019.\nIII. Die Kostenentscheidung für das nach § 188 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren folgt \naus § 154 Abs. 1 VwGO. \nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach \nBekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.\nVosteen\nStahnke\nDr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365110","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-02-24/3-v-2005-19","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365110","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365110","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-02-24/3-v-2005-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365110","retrieved":"2026-07-09 04:52:48.354692+00:00"}}