{"status":"available","doknr":"OLD365109","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-03-05","aktenzeichen":"5 K 2875/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n5 K 2875/18\nIm Namen des Volkes\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Kläger –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \ng e g e n\ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft,\nArbeit und Europa, \nZweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen\n– Beklagte –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \nbeigeladen:\n \nProzessbevollmächtigte:\n \n \n\n2\nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – durch Richterin \nDr. Jörgensen, Richter Ziemann, Richter Till sowie die ehrenamtlichen Richter Karker und \nKirst aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2020 am 17. März 2020 für Recht \nerkannt:\n1.\nSoweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für \nerledigt erklärt haben, wird es eingestellt.\n2.\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des \nSenators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen vom \n2018 (Gz. \n) verpflichtet, dem Kläger \neine \nErlaubnis \nzum \nBetrieb \neiner \nSpielhalle \nin \nder \nS\n Str.\n in Bremen zu erteilen.\n3.\nDer weitere Bescheid des Senators für Wirtschaft, Arbeit und \nHäfen vom\n2018 (Gz.\n \n) wird hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 aufgehoben. Ziffer 4 wird \naufgehoben, soweit die festgesetzte Gebühr einen Betrag von \n1.847,08 Euro übersteigt. \n4.\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n5.\nDie \nKosten \ndes \nVerfahrens \nmit \nAusnahme \nder \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Kläger \nund die Beklagte jeweils zu 1/2. Die außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen trägt der Kläger zu 1/2. Im Übrigen trägt die \nBeigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.\n6.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den \nKläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des \njeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen darf der \njeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\nTatbestand\nDer Kläger wendet sich gegen die Versagung von Erlaubnissen zum Betrieb zweier \nSpielhallen sowie eine der Beigeladenen erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle.\nEr betreibt in Bremen zwei Spielhallen in der S\n Str.\n (im Folgenden S.-\nStr.) und in der G\n-Straße\n (im Folgenden G.-Str.). Die Spielhalle in der G.-\nStr. besteht seit 2004\n \n. Die Beigeladene betreibt in der G.-Str. ebenfalls zwei \nSpielhallen.\n\n3\nDurch die Novellierung des Bremischen Spielhallengesetzes (BremSpielhG) im Jahre 2012 \nwurde die Erteilungsdauer neu zu erteilender Erlaubnisse zum Betrieb von Spielhallen auf \nfünf Jahre begrenzt. Zugleich wurde festgelegt, dass eine vor dem 01.06.2012 erteilte \nErlaubnis mit Ablauf des 30.06.2017 erlosch. Für den Weiterbetrieb war bis zum Ablauf \ndes Jahres 2016 eine neue Erlaubnis nach dem BremSpielhG zu beantragen (vgl. § 11 \nAbs. 3 BremSpielhG).\nEnde Juni 2016 beantragte der Kläger für den Weiterbetrieb seiner Spielhallen jeweils eine \nErlaubnis nach § 2 BremSpielhG. Bezüglich der Spielhalle in der G.-Str. beantragte er \nzudem hilfsweise eine Erlaubnis aufgrund eines Härtefalles. Zur Begründung einer Härte \nführte er aus, zum Zeitpunkt seiner ursprünglich erteilten Erlaubnis habe es die \nAbstandsregelung des § 2 Abs. 2 Nr. 4 BremSpielhG noch nicht gegeben. Er habe \nlangfristige Miet- und Arbeitsverträge abgeschlossen und sei bei einem Wegfall der \nEinnahmen aus der Spielhalle in seiner Existenz bedroht, da er nur mit diesen die Raten \nfür sein Haus abbezahlen könne.\nIn einem 2016 von der Beklagten im Rahmen der Prüfung des Antrages eingeholten \nGewerbezentralregisterauszug des Klägers fanden sich drei Eintragungen aus dem Jahr \n2011. Dabei wurde ihm einmal eine Geldbuße von 500 Euro und zweimal von 800 Euro \nauferlegt.\nMit Bescheid vom\n2016 wurde dem Kläger von der Beklagten ein Bußgeld i.H.v. \ninsgesamt 1.500 Euro auferlegt. Dieses setzte sich zusammen aus einem Bußgeld i.H.v. \n600 Euro, weil er bei einer nach Ansicht der Beklagten anzusetzenden Grundfläche der \nSpielhalle von\n m² acht statt der nach § 3 Abs. 2 der Spielverordnung (SpielV) \nerlaubten sieben Automaten aufgestellt habe (Nr. 1), einem Bußgeld i.H.v. 400 Euro, weil \nbei zwei Geräten Prüfsiegel abgelaufen gewesen seien (Nr. 2) und einem Bußgeld von 500 \nEuro, weil eine nicht hinreichend geschulte Aufsichtsperson angetroffen worden sei (Nr. 3). \nAuf einen Einspruch des Klägers hin verurteilte ihn das Amtsgericht\n \n2017 (Az.:\n) lediglich wegen der Verstöße aus Nr. 2 und \n3 zu einem Bußgeld von jeweils 200 Euro.\n2016 erteilte die Beklagte der Beigeladenen Erlaubnisse für den Betrieb zweier \nSpielhallen in der G.-Str.\n und\n. Diese befinden sich rund\n Meter von der Spielhalle \ndes Klägers in der G.-Str. entfernt. Die Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle in der G.-\nStr.\n war bis\n19 befristet und wurde nicht verlängert. Die Erlaubnis für die \nSpielhalle in der G.-Str.\n ist bis\n2022 befristet. Zur Begründung wurde unter \n\n4\nanderem ausgeführt, dem Antrag sei stattzugeben, da keine Versagungsgründe vorlägen. \nHinsichtlich anderer, den Mindestabstand unterschreitender Spielhallen sei festzustellen, \ndass für die Spielhalle der Beigeladenen in der G.-Str.\n die Voraussetzungen des § 11 \nAbs. 3a BremSpielhG und für die Spielhalle in der G.-Str.\n die Voraussetzungen des § 11 \nAbs. 4 BremSpielhG vorlägen. Die Bescheide wurden dem Kläger nicht zugestellt.\n \n2017 erhielt er allerdings Akteneinsicht in die Behördenakte zur Erlaubnisvergabe \nan die Beigeladene.\nBereits Ende Januar 2017 hatte die Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigen Ablehnung \nseiner Anträge angehört. Ihm wurde mitgeteilt, er besitze angesichts diverser begangener \nOrdnungswidrigkeiten nicht die zum Betrieb einer Spielhalle erforderliche Zuverlässigkeit. \nNeben \nden \nim \nGewerbezentralregister \nenthaltenen \nDelikten \nseien \nOrdnungswidrigkeitenverfahren des Stadtamtes Bremen zu berücksichtigen. Bezüglich der \nSpielhalle in der G.-Str. werde der Mindestabstand zu den Spielhallen der Beigeladenen \nunterschritten. \nIm Rahmen der Anhörung äußerte der Kläger unter anderem, eine etwaige \nUnzuverlässigkeit dürfe nicht berücksichtigt werden, da es sich um eine in der Person \nliegende Voraussetzung handele, die das Bundesrecht abschließend regele. Im \nErlaubnisverfahren nach dem BremSpielhG sowie dem Glücksspielstaatsvertrag vom \n15.12.2011, auf dem das BremSpielhG aufbaue, dürften nur betriebsbezogene \nVoraussetzungen geprüft werden. Die Beklagte unterlaufe die entsprechenden \nRegelungen der Gewerbeordnung, indem sie im Rahmen von § 2 BremSpielhG auf die \nZuverlässigkeit abstelle. Die pauschale Bezugnahme auf Ordnungswidrigkeiten sei nicht \nausreichend substantiiert. Insbesondere seien die Verfahren aus dem Jahre 2011 nicht \nmehr zu berücksichtigen. Weiterhin sei nicht nachvollziehbar, warum die Abstandskollision \nmit den Nachbarspielhallen zu seinen Lasten ausgefallen sei. Er habe schließlich auf den \nBestand seiner Erlaubnis vertraut. \nEin von der Beklagten unter dem 02.08.2018 erneut angeforderter Auszug aus dem \nGewerbezentralregister wies keine Eintragungen auf. \nMit separaten Bescheiden vom\n2018, zugestellt am\n2018, lehnte der Senator \nfür Wirtschaft, Arbeit und Häfen die Anträge des Klägers auf Erteilung von Erlaubnissen für \ndie Spielhallenstandorte S.-Str. und G.-Str. ab (jeweils Ziff. 1). Zudem forderte er ihn auf, \nden Betrieb ab der Bestandskraft der Bescheide einzustellen (jeweils Ziff. 2) und drohte für \nden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro an (jeweils Ziff. 3). \nEr setzte schließlich eine Gebühr von 3.878,85 Euro (S.-Str.) bzw. 5.541,22 Euro (G.-Str.) \n\n5\nfest (jeweils Ziff. 4). Der Kläger sei wegen diverser Ordnungswidrigkeiten unzuverlässig. \nNeben den Eintragungen im Gewerbezentralregister aus dem Jahr 2011 seien gegen ihn \n2013 und 2014 Bußgelder von insgesamt 600 Euro und 400 Euro festgesetzt worden. Mit \nBescheid vom\n2016 sei ihm wegen der Aufstellung von acht statt erlaubter sieben \nGeldspielgeräte, des Ablaufs von Prüfsiegeln, der Nichtschulung einer Aufsichtsperson \nsowie des Nichtführens einer Spielersperrliste ein weiteres Bußgeld auferlegt worden. Die \nVielzahl der Verstöße offenbare einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften. \nAlle Ordnungswidrigkeiten wiesen einen Bezug zum Spielhallengewerbe auf. Die in Ziffer \n2 verfügte Schließung der Spielhalle sei Folge der Bestandskraft der Ziffer 1 des \nBescheides. Ein Weiterbetrieb sei in diesem Falle mit der Rechtsordnung nicht vereinbar, \ndenn es würde die Gewerbeausübung durch einen unzuverlässigen Gewerbetreibenden \neröffnet. Die Androhung des Zwangsgeldes sei das mildeste Mittel zur Durchsetzung der \nBetriebsuntersagung und auch der Höhe nach angemessen. Die Gebührenfestsetzung \norientiere sich am Verwaltungsaufwand und am wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis. \nLetzterer ergebe sich aus der Anzahl der Geldspielgeräte. Insofern sei der Höchstbetrag \nder Rahmengebühr von 8.866 Euro durch die Anzahl der gesetzlich maximal zulässigen \nGeldspielgeräte von zwölf zu teilen. Der so ermittelte Quotient von 738,83 Euro sei mit der \nAnzahl der Geldspielgeräte in der geprüften Spielhalle zu multiplizieren. Dieser Betrag sei \num ein Viertel zu reduzieren, weil die Genehmigung aus anderen Gründen als der \nUnzuständigkeit abgelehnt worden sei.\nAm 08.02.2018 hat der Kläger die Erlaubnisse der Beigeladenen im Wege der \nAnfechtungsklage \nangegriffen \n(Az. 5 K 357/18). \nGegen \ndie \nAblehnung \nseiner \nErlaubnisanträge hat er am 22.11.2018 Klage erhoben (Az. 5 K 2875/18 und 5 K 2876/18). \nErgänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren führt er aus, der \nBestandsschutz einer Nachbarspielhalle entfalte keine Sperrwirkung. Vielmehr sei \nzunächst ein transparentes Auswahlverfahren durchzuführen und im Anschluss der \nunterlegenen Spielhalle ggfs. eine weitere Erlaubnis aus Bestandsschutzgründen zu \nerteilen. \nSpielhallen \nmit \neiner \nAusnahmeerlaubnis \naus \nBestandsschutz- \noder \nHärtefallgründen müssten daher bei der Bestimmung einer Abstandskollision außer \nBetracht gelassen werden. Hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit sei keine Zukunftsprognose \nerstellt worden. Allein das Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten reiche nicht aus. Die \nBeklagte habe ihn zudem in der Vergangenheit nicht als unzuverlässig angesehen und \nseine bisherigen Erlaubnisse nicht widerrufen. Das Verfahren aus 2016 sei in Bezug auf \neine angeblich zu große Anzahl aufgestellter Geldspielgeräte durch das Urteil des \nAmtsgerichts eingestellt worden, da der Vorwurf entkräftet worden sei. Im Übrigen dürfe \ndie Beklagte Bußgeldbescheide mit einer Geldbuße unter 200 Euro nicht heranziehen, da \nsolche auch nicht im Gewerbezentralregister eingetragen würden. Die Beklagte habe \n\n6\nweiterhin ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die Versagung der Erlaubnis \neinen erheblichen Eingriff in seine Grundrechte darstelle. Jedenfalls sei unter \nBerücksichtigung des erheblichen Eingriffs in Grundrechte ein enger Maßstab für das \nVorliegen einer Unzuverlässigkeit anzunehmen. Zudem seien mildere Mittel in Betracht zu \nziehen gewesen. Die Versagung der Spielhallenerlaubnisse komme einer Untersagung \ndes Betriebes gleich und sei unverhältnismäßig im engeren Sinne. Schließlich sei die Höhe \nder festgesetzten Gebühr rechtswidrig, weil der Verwaltungsaufwand und der \nwirtschaftliche Wert der Erlaubnis nicht in einem angemessenen Verhältnis berücksichtigt \nworden seien. \nNachdem Kläger und Beklagte die Anfechtungsklage in Bezug auf die der Beigeladenen \nerteilte Erlaubnis für die G.-Str.\n in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für \nerledigt erklärt haben, beantragt der Kläger nun noch,\n1.\ndie der Beigeladenen\n2016 (Geschäftszeichen\n) erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle in der G\n-Straße\n in Bremen aufzuheben,\n2.\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom\n2018 (Geschäftszeichen \n) zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zum \nBetrieb einer Spielhalle in der S\n Straße\n in Bremen zu erteilen,\n3.\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom\n2018 (Geschäftszeichen \n) zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zum \nBetrieb einer Spielhalle in der G\n-Straße\n in Bremen zu erteilen,\n4.\nhilfsweise zu den Anträgen zu 2. und 3. die Ziffern 2, 3 und 4 der Bescheide vom \n2018 aufzuheben.\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klagen abzuweisen.\nSie trägt ergänzend vor, die Verstöße des Klägers wögen besonders schwer, weil die \nverletzten Vorschriften dem Schutz der Gesundheit und der finanziellen Existenzgrundlage \nder Betroffenen dienten und eine Verletzung sich daneben mittelbar auch zu Lasten der \nAllgemeinheit auswirke. Da er nicht nur einmal, sondern mehrfach gegen solche \nVorschriften verstoßen habe, sei auch in der Zukunft nicht davon auszugehen, dass er eine \nSpielhalle ordnungsgemäß betreiben werde. Es seien alle in den angegriffenen \nBescheiden angesprochenen Ordnungswidrigkeiten zu berücksichtigen. Dem stehe das \nVerwertungsverbot des § 153 Abs. 6 Satz 1 GewO nicht entgegen, auch wenn bezüglich \nder Ordnungswidrigkeiten aus den Jahren 2013, 2014 und 2016 jeweils nur \nEinzelgeldbußen von 200 Euro verhängt worden seien. Zum einen drohe bei einer \nErlaubnis des Betriebes eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit, womit auch getilgte \n\n7\nEintragungen verwertbar blieben. Zum anderen umfasse der Bewährungsgedanke des \n§ 153 GewO auch Bußgeldentscheidungen unterhalb der Eintragungsschwelle von 200,01 \nEuro, weshalb auch diese die Verwertbarkeit anderer Ordnungswidrigkeiten verlängern \nmüssten. Bezüglich der Spielhalle in der G.-Str. werde der Mindestabstand zu \nNachbarspielhallen unterschritten, die Bestandsschutz genössen. Auch eine Spielhalle mit \nSondererlaubnis müsse in eine Auswahlentscheidung bei Abstandskollisionen einbezogen \nwerden und entfalte gegenüber anderen Spielhallen eine Sperrwirkung. Nur so könne das \nZiel des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag –\n GlüStV –) erreicht werden, zur Prävention von Spielsucht die Anzahl der Spielhallen \nauszudünnen. Die Versagung käme einer Gewerbeuntersagung nicht gleich, da die \nursprünglichen Erlaubnisse des Klägers gemäß § 11 Abs. 3 BremSpielhG erloschen seien \nund damit auch seine Rechtsposition. Ihm sei eine fünfjährige Übergangsphase \neingeräumt worden, um sich auf etwaige wirtschaftliche Folgen einzustellen. Einen \nHärtefall habe er nicht substantiiert vorgetragen. Auch die Gebührenfestsetzung sei \nrechtmäßig. Das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip verlange nicht, dass Gebühren \nlediglich kostendeckend erhoben würden. Der Wert der Erlaubnis sei erheblich. Der \nVerwaltungsaufwand sei hoch, weil neue Stellpläne, Grundrisse, Raumzuschnitte und \nMindestabstände sowie die Zuverlässigkeit der Antragssteller zu prüfen seien. Zudem \nseien andere Behörden anzuhören und Spielkonzepte zu überprüfen. \nDie Beigeladene beantragt, \nden Klageantrag zu 1. als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise abzuweisen.\nSie trägt im Wesentlichen vor, bei der Regelung des § 11 Abs. 3a BremSpielhG handele \nes sich nach dem Wortlaut um eine Befreiungsregelung. Ihre Spielhalle in der G.-Str.\n \nsei deshalb bei der Betrachtung möglicher Abstandskollisionen nicht einzubeziehen und \nstehe der Erteilung einer Erlaubnis an den Kläger nicht entgegen.\nAuf Nachfrage des Gerichts hat die Beklagte im Verfahren einen den Kläger betreffenden \nAuszug aus dem Gewerbezentralregister vom\n2020 vorgelegt. Dieser enthält einen \nEintrag aus dem Oktober 2019 bezüglich der Ahndung eines Verstoßes gegen das \nSchwarzarbeiterbekämpfungsgesetz. Als Bußgeld wurden 1.500 Euro festgesetzt. \nMit Beschluss vom 05.03.2020 hat die Kammer die Verfahren 5 K 2875/18, 5 K 2876/18 \nund 357/18 gem. § 93 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung \nverbunden.\n\n8\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\nEntscheidungsgründe\nDas Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO \neinzustellen, soweit der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben.\nDie im Übrigen zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf \nErteilung einer Spielhallenerlaubnis am Standort S.-Str. (I.). Bezüglich der Spielhalle in der \nG.-Str. steht ihm hingegen ein solcher Anspruch nicht zu (II.). Allerdings sind die mit der \nVersagung \nverbundene \nSchließungsverfügung \nsowie \ndie \nZwangsgeldandrohung \nrechtswidrig (III.). Die festgesetzte Verwaltungsgebühr ist teilweise rechtswidrig (IV.). \nSchließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf Aufhebung der Spielhallenerlaubnis der \nBeigeladenen in der G.-Str.\n (V.). \nI.\nDie Ablehnung der Erteilung der Spielhallenerlaubnis am Standort S.-Str. ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nGemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BremSpielhG bedarf der Erlaubnis, wer eine Spielhalle betreiben \nwill. Ein Anspruch auf die Erlaubnis besteht, wenn keiner der in § 2 Abs. 2 BremSpielhG \ngenannten Versagungsgründe vorliegt. Bezogen auf die begehrte Spielhallenerlaubnis am \nStandort S.-Str. liegt kein Versagungsgrund vor, insbesondere ist der Kläger nicht \nunzuverlässig im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BremSpielhG. \n1. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 BremSpielhG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen \ndie Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die zum Betrieb einer Spielhalle \nerforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Bremen hat mit dem 2011 erlassenen \nBremSpielhG von seiner ihm seit der Föderalismusreform zustehenden ausschließlichen \nGesetzgebungskompetenz (Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) Gebrauch \ngemacht. Das \"Recht der Spielhallen\" umfasst alle Aspekte der Erlaubnis und des \nBetriebes von Spielhallen und damit sowohl standortbezogene Aspekte als auch gerade \nsolche, die vormals durch § 33i GewO geregelt waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – \n8 C 6/15 –, juris Rn. 19 ff., 21, 27; BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, juris \nRn. 101). Dementsprechend ist es nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass die Beklagte \nihre Entscheidung auf in der Person des Klägers liegende Versagungsgründe gestützt hat.\n\n9\n2. Der Kläger ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht unzuverlässig i.S.v. § 2 \nAbs. 2 Nr. 1 BremSpielhG.\na. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Bewertung des Bestehens eines Anspruchs \nauf Erlaubniserteilung ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, juris Rn. 206; HessVGH, Beschl. v. 19.06.2019 \n– 8 A 999/15.Z –, juris Rn. 16). Die Frage des maßgebenden Beurteilungszeitpunkts \nbeantwortet sich nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen \nVoraussetzungen des Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu \nentnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 29.08.1995 – 9 C 391.94 –, juris Rn. 14; VGH BW, Beschl. v. 28.01.2011 \n– 9 S 2769/10 –, juris Rn. 2). Der im BremSpielhG enthaltene Gedanke des Schutzes der \nAllgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden schließt es aus, einem \nAntragsteller eine Erlaubnis zuzusprechen, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung unzuverlässig ist. Denn der Inhaber einer für die Ausübung des Gewerbes \nerforderlichen Erlaubnis muss zu jedem Zeitpunkt gewerberechtlich zuverlässig sein (vgl. \nVG Berlin, Beschl. v. 21.11.2019 – 4 L 84.19 – juris Rn. 21 ff.). \nb. Ob einem Antragsteller die zum Betrieb einer Spielhalle erforderliche Zuverlässigkeit \ni.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 BremSpielhG fehlt, ergibt sich aus den gleichen Kriterien wie in \n§§ 33i Abs. 2, 33c GewO (vgl. Bürgerschafts-Drs. 17/1736, S. 7). Es ist nicht ersichtlich, \ndass der Bremische Gesetzgeber strengere Anforderungen aufstellen wollte, als \ndiejenigen, die sich zuvor aus dem Bundesrecht ergaben (vgl. zur nach Ansicht des OVG \nNRW anderen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: Beschl. v. 27.06.2018 – 4 B 537/18 –, \njuris Rn. 21 ff.). Danach ist im Grundsatz vom Begriff der Unzuverlässigkeit in § 35 Abs. 1 \nGewO auszugehen, wobei die spezifischen Besonderheiten des Spielhallengewerbes zu \nberücksichtigen sind (vgl. Meßerschmidt, in: Pielow, BeckOK GewO, 46. Ed. 01.06.2019, \n§ 33c Rn. 15; VG Berlin, Beschl. v. 21.11.2019 – 4 L 84.19 –, juris Rn. 20). Die \nZuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden ist unter Einbeziehung der Zielsetzung des \nGesetzes anhand der Anforderungen an das ordnungsgemäße Betreiben des jeweils \nbetroffenen Gewerbes zu beurteilen (vgl. Ambs, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche \nNebengesetze, 224. EL März 2019, GewO § 35 Rn. 11).\nDemnach bietet ein Gewerbetreibender auch im Spielhallengewerbe dann nicht die \nnotwendige Zuverlässigkeit, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht \ndie Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird \n(Brüning, in: Pielow, BeckOK GewO, 46. Ed. 01.06.2019, GewO § 35 Rn. 19.). Eine \nGewerbeausübung ist nicht ordnungsgemäß, wenn der Betreiber nicht willens oder nicht \nin der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung des \n\n10\nGewerbes zu gewährleisten. Dies ist der Fall, wenn die im Rahmen der \nZuverlässigkeitsprüfung zur Last gelegten Verstöße gegen das geltende Recht von \nerheblichem Gewicht sind oder aufgrund einer Vielzahl kleinerer Verstöße ein \neingewurzelter Hang zur Missachtung der Berufspflichten ersichtlich ist (VG Gießen, \nBeschl. v. 31.01.2018 – 4 L 9843/17.GI –, juris Rn. 27 m.w.N.; Landmann/Rohmer, in: \nMarcks, GewO, 82. EL Okt. 2019, GewO § 35 Rn. 38 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. \n15.04.2015 – 8 C 6/14 –, juris Rn. 14). Hierbei kann auch die Höhe von Bußgeldern zu \nberücksichtigen sein (vgl. Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rn. 43 Abs. 3).\nBei der Prüfung der Zuverlässigkeit zum Betrieb einer Spielhalle ist zudem zu \nberücksichtigen, dass der Betreiber angesichts der Folgen übermäßigen Glücksspiels, der \ndamit einhergehenden Suchtgefahr und des Vertrauens, dass die Spielenden in eine \nordnungsgemäße Durchführung des Spiels setzen müssen, eine Verantwortung für die \neinzelnen Spieler und den Schutz der Allgemeinheit vor den unerwünschten Folgen des \nGlücksspiels trägt. Besonders ins Gewicht fallen daher Gesetzesverstöße, die den Zielen \nder glücksspielrechtlichen Regulierung zuwiderlaufen. Dies betrifft insbesondere Verstöße \ngegen Vorschriften, die das Entstehen von Glücksspielsucht verhindern, eine wirksame \nSuchtbekämpfung ermöglichen (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV) oder sicherstellen sollen, \ndass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt und die Spieler vor betrügerischen \nMachenschaften geschützt werden (vgl. § 1 Satz 1 Nr. 4 GlüStV). Liegen Urteile von \nStrafgerichten vor, ist die Grundlage der Beurteilung nicht die Verurteilung als solche, \nsondern die Prognose der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die sich auf die \nvorliegenden Tatsachen stützt (vgl. Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011. § 35 \nRn. 37, 47; VG Regensburg, Urt. v. 12.05.2016 – RN 5 K 15.804 –, juris Rn. 82; VG \nChemnitz, Beschl. v. 29.06.2006 – 4 K 1570/05 –, juris Rn. 37). Bei gerichtlichen \nBußgeldentscheidungen nach dem OWiG besteht eine Bindung an die Feststellung des \nSachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 GewO). Die \nBindungswirkung bezieht sich auf die schriftliche Urteilsbegründung (vgl. NdsOVG, Beschl. \nv. 13.05.2003 – 7 LA 140/02 –, juris Rn. 2; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, 82. EL \nOktober 2019, GewO § 35 Rn. 143 m.w.N.).\nZwar hat der Kläger mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen, die zum Großteil spezifisch \nden Betrieb einer Spielhalle betreffen. Die ihm vorgehaltenen Ordnungswidrigkeiten aus \nden Jahren 2011, 2013 und 2014 sind jedoch nicht mehr gegen ihn verwertbar (aa.). Die \nverwertbaren Verstöße genügen nicht, um von seiner Unzuverlässigkeit auszugehen (bb.).\naa. Nach § 8 Abs. 1 BremSpielhG finden die Vorschriften der Gewerbeordnung \nAnwendung, soweit nicht im oder aufgrund des BremSpielhG oder des GlüStV besondere \n\n11\nBestimmungen getroffen worden sind. Solche existieren hinsichtlich der Verwertung von \nEintragungen im Gewerbezentralregister nicht. Gemäß § 153 Abs. 6 Satz 1 GewO dürfen \nOrdnungswidrigkeiten und Bußgeldentscheidungen nicht mehr zum Nachteil der \nbetroffenen Person verwertet werden, wenn die Eintragung im Gewerbezentralregister \ngetilgt worden oder zu tilgen ist. Dabei handelt es sich um ein absolutes \nVerwertungsverbot, das nur durch die in Satz 2 vorgesehene Ausnahme (siehe dazu \nunten) eingeschränkt wird (vgl. Scharlach, in: Pielow, BeckOK GewO, 48. Edition Stand: \n01.12.2019, § 153 Rn. 12; Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, GewO, 82. EL Oktober \n2019, \n§ 153 \nRn. 9). \nNach \n§ 153 \nAbs. 1 \nGewO \nsind \nEintragungen \nin \ndas \nGewerbezentralregister nach Ablauf einer Frist von drei Jahren zu löschen, wenn die Höhe \nder Geldbuße nicht mehr als 300 Euro beträgt (Nr. 1) und nach fünf Jahren in den übrigen \nFällen (Nr. 2). Nach § 153 Abs. 5 GewO ist vor der Entfernung aus dem Register noch eine \nFrist von einem Jahr abzuwarten (sog. „Überliegefrist“). Die Tilgungsfrist beginnt gemäß \n§ 153 Abs. 3 Satz 1 GewO mit Eintritt der Rechtskraft eines Bußgeldbescheides. Nach \n§ 153 Abs. 4 GewO ist die Tilgung einer Eintragung, wenn das Register mehrere \nEintragungen aufweist, erst zulässig, wenn bei allen Eintragungen die Tilgungsfrist \nabgelaufen ist. Für nichteintragungsfähige Bußgeldentscheidungen im Sinne des § 149 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 GewO mit einer Geldbuße von nicht mehr als 200 Euro sieht § 153 \nAbs. 7 GewO eine entsprechende Geltung des Verwertungsverbotes des Abs. 6 vor, wenn \nseit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung mindestens drei Jahre vergangen sind. \n(1) Für die Ordnungswidrigkeiten aus dem Jahr 2011 folgt das Verwertungsverbot aus \n§ 153 Abs. 6 Satz 1 GewO. Sie waren nach § 153 Abs. 1 Nr. 2 GewO bereits im Jahr 2016 \naus \ndem \nRegister \nzu \ntilgen. \nDementsprechend \nwaren \nsie \nin \nden \nGewerbezentralregisterauszügen aus den Jahren 2018 und 2020 nicht enthalten. Eine \nVerwertbarkeit folgt auch nicht aus den späteren durch den Kläger begangenen \nOrdnungswidrigkeiten. Die Geldbußen für die in den Jahren 2013, 2014 und 2016 \ngeahndeten Ordnungswidrigkeiten lagen jeweils unter 200 Euro und waren daher nach \n§ 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 151 Abs. 3 GewO nicht in das Gewerbezentralregister \neinzutragen. Insofern konnten sie auch nicht nach § 153 Abs. 4 GewO für einen Verbleib \nfrüherer Eintragungen im Register sorgen. \nSoweit die Beklagte ausführt, ein solches Ergebnis würde dem hinter der Regelung des \n§ 153 GewO stehenden Bewährungsgedanken widersprechen, mag dies im Grundsatz \nzutreffen. Auch die Begehung von Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen von nicht mehr \nals 200 Euro stellt einen Verstoß gegen die Rechtsordnung dar. Allerdings ist der \nGesetzgeber offenbar nicht davon ausgegangen, dass ein solches Verhalten der \nAnwendung der Tilgungsregelung des § 153 GewO und des daran anknüpfenden \n\n12\nVerwertungsverbots \nentgegenstehen \nsoll. \nDass \nihm \ndie \nProblematik \nnicht \neintragungsfähiger Ordnungswidrigkeiten im Hinblick auf mögliche Verwertungsfragen \ngrundsätzlich bewusst war, zeigt die diesbezügliche Sonderregelung des § 153 Abs. 7 \nGewO. Zudem hat er in § 153 Abs. 6 Satz 2 GewO für getilgte oder zu tilgende \nOrdnungswidrigkeiten eine Ausnahme vom Verwertungsverbot vorgesehen, die hier aber \ngerade nicht einschlägig ist (siehe dazu unten). Der eindeutige Wortlaut dieser Norm steht \neiner \nErweiterung \nder \nAusnahmetatbestände \nentgegen \n(vgl. \nSchönleiter, \nin: \nLandmann/Rohmer, GewO, 82. EL Oktober 2019, § 153 Rn. 11).\n(2) Auch die Ordnungswidrigkeiten aus den Jahren 2013 und 2014 können nicht mehr \ngegen den Kläger verwertet werden. Die festgesetzten Geldbußen für die einzelnen Taten \nlagen jeweils unter 200 Euro. Sie waren daher nach § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 151 \nAbs. 3 GewO nicht in das Gewerbezentralregister einzutragen und durften gemäß § 153 \nAbs. 7 GewO nach Ablauf von drei Jahren grundsätzlich nicht mehr verwertet werden. Eine \nanaloge Anwendung des § 153 Abs. 4 GewO in dem Sinne, dass nicht eintragungsfähige \nOrdnungswidrigkeiten dann über die Dreijahresfrist hinaus verwertbar sind, wenn innerhalb \ndieser Zeit weitere Verstöße hinzutreten, ist ausgeschlossen. Es fehlt an einer \nRegelungslücke. Der Gesetzgeber hat in § 153 Abs. 7 GewO ausschließlich das \nVerwertungsverbot des Abs. 6 für entsprechend anwendbar erklärt, nicht jedoch die \nRegelung des § 153 Abs. 4 GewO, obwohl ihm die Problematik, wie ausgeführt, bewusst \ngewesen sein muss. Er hat sich damit für eine starre Verwertungsfrist von drei Jahren \nentschieden. Eine analoge Anwendung des § 153 Abs. 4 GewO würde unter \nZugrundelegung der obigen Argumentation (2.b.aa. (1)) zudem zu dem systemwidrigen \nErgebnis führen, dass bei einer Kette nicht eintragungsfähiger Ordnungswidrigkeiten diese \nvollständig heranziehbar wären, eintragungsfähige getilgte oder zu tilgende Delikte \nhingegen nicht. \n(3) Ein Fall des § 153 Abs. 6 Satz 2 GewO liegt nicht vor. Die Vorschrift enthält eine \nAusnahme von dem Verwertungsverbot, wenn der Betroffene die Zulassung zu einem \nGewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung beantragt, falls die \nZulassung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde. Diese \nEinschränkung findet eine Entsprechung in § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG und ist eng auszulegen \n(Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, GewO, 82. EL Oktober 2019, § 153 Rn. 11). Allein \ndas Vorhandensein einer getilgten oder tilgungsreifen Verurteilung kann regelmäßig nicht \nausreichen (Bücherl, in: Graf, BeckOK StPO, 35. Edition Stand: 01.10.2019, BZRG § 52 \nRn. 7 f.). Zwar geht die Tätigkeit als Spielhallenbetreiber mit einer erheblichen \nVerantwortung einher (vgl. oben), dennoch ist nicht davon auszugehen, dass unter \nBerücksichtigung \nder \nbekannten \nOrdnungswidrigkeiten \nbei \nFortführung \ndes \n\n13\nSpielhallenbetriebes durch den Kläger eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit zu \nerwarten wäre. Zum einen hat dies offenbar auch die Beklagte bisher nicht so gesehen, \nsondern in Kenntnis seiner Verstöße den Betrieb geduldet. Insofern wäre zu erwarten \ngewesen, dass sie schon vor Erlass der ablehnenden Bescheide gegen den Kläger \nvorgegangen wäre oder aber spätestens mit deren Erlass im Wege der Anordnung der \nsofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eine weitere Gefährdung der \nAllgemeinheit unterbunden hätte. Zum anderen sind die Verstöße des Klägers zwar zum \nTeil schwerwiegend, eine vorsätzliche Schädigung seiner Kunden oder eine gezielte \nAusnutzung von deren Spielsucht unter Umgehung der Regelungen des Glücksspielrechts \nist aber nicht zu erkennen. Auch ist er seit nunmehr vier Jahren nicht mehr mit spezifischen \nVerstößen gegen glücksspielrechtliche Bestimmungen aufgefallen.\nbb. Die verwertbaren Verstöße aus den Jahren 2016 und 2019 können für sich gesehen \nnicht genügen, um von einer Unzuverlässigkeit des Klägers auszugehen. Die im Jahre \n2016 begangenen Ordnungswidrigkeiten können gegen ihn herangezogen werden, da die \nDreijahresfrist des § 153 Abs. 7 GewO erst ab der am 01.09.2017 eingetretenen \nRechtskraft des Urteils vom 04.08.2017 zu laufen begann. \nGegen die Zuverlässigkeit des Klägers spricht, dass er mit Verstößen gegen bedeutende \nglücksspielrechtliche Pflichten auffällig wurde. So wiegt es schwer, dass er die für den \nSpielerschutz besonders wichtigen Pflichten des § 4 Abs. 1 Satz 1 BremSpielhG \nmissachtete, nach dem der Betreiber einer Spielhalle verpflichtet ist, die Spielerinnen und \nSpieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht \nvorzubeugen. Er hat gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BremSpielhG verstoßen, wonach er \ndas Personal der Spielhalle regelmäßig in der Früherkennung problematischen und \npathologischen Spielverhaltens fachkundig schulen zu lassen hatte. Ebenso ist der \nVerstoß gegen die §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2 der Spielverordnung (SpielV) bezüglich der \nregelmäßigen Prüfung der Spielgeräte durch die physikalisch-technische Bundesanstalt \nnicht unbedeutend, da die Prüfpflicht Manipulationen an den Geräten ausschließen soll \n(vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, 81. EL März 2019, SpielV § 7 Rn. 2). Sie dient \ndamit dem wichtigen Belang des Schutzes der Spieler vor nicht ordnungsgemäßer \nDurchführung \ndes \nGlücksspiels \nund \nbetrügerischen \nMachenschaften. \nDie \nOrdnungswidrigkeit aus dem Jahre 2019 spricht ebenfalls gegen die Zuverlässigkeit des \nKlägers, auch wenn sie keinen inhaltlichen Bezug zu seinen glücksspielrechtlichen \nVerpflichtungen hat.\nHinsichtlich des Vorwurfs der Aufstellung einer zu großen Anzahl von Geldspielgeräten in \nder Spielhalle S.-Str. kann offenbleiben, ob – wie der Kläger annimmt – zulässigerweise \n\n14\nacht Geräte aufgestellt werden durften oder nur sieben, wovon die Beklagte ausgeht. \nSelbst wenn Letzteres zutreffen sollte, wäre zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, \ndass hinsichtlich der zulässigen Geräteanzahl eine erhebliche Rechtsunsicherheit besteht. \nEs besteht zwar hinsichtlich der tatsächlich erlaubten Anzahl an Geldspielautomaten keine \nBindung an die Wertung des Amtsgerichts, das insoweit kein bußgeldrelevantes Verhalten \nangenommen hat. Dennoch zeigt die Entscheidung, dass die Ansicht des Klägers \nzumindest nicht völlig fernliegend ist und bei ihm der Eindruck entstehen konnte, er dürfe \ntatsächlich acht Geräte aufstellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es die Beklagte durch \nden Erlass einer auf die Entfernung des aus ihrer Sicht zu viel aufgestellten \nGeldspielgerätes gerichteten Ordnungsverfügung (vgl. VGH BW, Urt. v. 01.09.1989 – 14 \nS 2193/87 –, juris (LS); OVG RP, Beschl. v. 17.07.1986 – 12 B 58/86 –, NVwZ 1987, 1094) \noder einer Auflage (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Urt. v. 22.10.1991 – 1 C 1/91 –, \njuris Rn. 15 zu § 33c Abs. 3 Satz 3 i.V.m § 33c Abs. 1 Satz GewO, dem § 2 Abs. 3 \nBremSpielhG ähnelt) in der Hand hatte, für Rechtsklarheit zu sorgen. Daneben ist zu \nGunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass seit dem letzten festgestellten Verstoß mit \ndirektem Bezug zum Glücksspielrecht mittlerweile beinahe vier Jahre vergangen sind, \nohne dass weitere dahingehende Auffälligkeiten bekannt geworden sind. Im Rahmen einer \nGesamtabwägung kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die verwertbaren Verstöße \ndes Klägers die zur Annahme einer Unzuverlässigkeit notwendige negative Prognose \n(noch) nicht rechtfertigen.\nDa keine weiteren Versagungsgründe ersichtlich sind, hat der Kläger einen Anspruch auf \nErteilung einer Spielhallenerlaubnis am Standort S.-Str.\nII. Die Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle in der G.-Str. wurde dem Kläger indes zu \nRecht versagt. Die Spielhalle unterschreitet den erforderlichen Mindestabstand zu der \nSpielhalle der Beigeladenen, der die Erlaubnis rechtmäßig erteilt wurde (1.). Die \nVoraussetzungen für eine Ausnahmeerlaubnis liegen nicht vor (2.).\n \n1. Der Erteilung einer Spielhallenerlaubnis am Standort G.-Str. steht § 2 Abs. 2 Nr. 4 \nBremSpielhG entgegen. Danach ist die Erlaubnis zu versagen, wenn eine Spielhalle einen \nMindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer Spielhalle unterschreitet. Die Spielhalle \nder Beigeladenen befindet sich zweifellos innerhalb dieses Abstands.\na. Das Abstandsgebot als solches ist verfassungsgemäß und auch unionsrechtlich nicht \nzu beanstanden.\n\n15\nDie \nformelle \nVerfassungsmäßigkeit \nfolgt \naus \nder \nausschließlichen \nGesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Recht der Spielhallen (Art. 74 Abs. 1 \nNr. 11 GG i.V.m. Art. 70 Abs. 1 GG). Weder besteht eine Begrenzung des Rechts der \nSpielhallen auf den Regelungsgehalt des § 33i GewO oder auf Regelungen für einen \neinzelnen Spielhallenstandort, noch entfaltet das auch das Bauplanungsrecht umfassende \nBodenrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG eine Sperrwirkung gegenüber den \nglücksspielrechtlichen Vorschriften der Länder zu den Abstandsgeboten (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris Rn. 97 ff.)\nDas Abstandsgebot ist materiell mit dem Grundgesetz vereinbar. Soweit es in einem \nRadius von 250 Metern Luftlinie um eine genehmigte Spielhalle herum die Erteilung einer \nErlaubnis für weitere Spielhallen untersagt und damit – wie hier – zu einer Aufgabe des \nSpielhallenbetriebs konkurrierender Betriebe zwingt, folgt aus ihm ein Eingriff in die von \nArt. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit des verdrängten Konkurrenten. Es kann \ndahinstehen, ob es sich angesichts der Möglichkeit des Ausweichens auf einen anderen \nStandort um eine objektive Berufszulassungsregelung handelt, denn der Eingriff ist durch \ndie Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher Gefahren für hinreichend \ngewichtige Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt (siehe BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 \nBvR 1314/12 u.a. –, juris Rn. 132 ff.). Bei der Bewertung, ob der Eingriff durch das mit einer \nRegelung verfolgte Ziel gerechtfertigt ist, steht dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs- \nund Prognosespielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt dahingehend überprüfbar ist, \nob die Bewertung offensichtlich fehlerhaft war (ebd., Rn. 137). Dahingehende \nAnhaltspunkte sind nicht feststellbar. Ausweislich der Gesetzesbegründung dient der \nMindestabstand der Entzerrung des Angebots und der Möglichkeit für den Spieler zum \n„Abkühlen“ zwischen zwei Glücksspielstätten (vgl. Bürgeschafts-Drs. 18/329, S. 32). Sein \nZiel ist somit die Begrenzung der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden \nSuchtgefahren. Hierbei handelt es sich um ein besonders gewichtiges und legitimes \nGemeinwohlziel, da die Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre \nFamilien und die Gemeinschaft führen kann (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 133). Das \nAbstandsgebot führt zu einer Reduzierung der Spielhallendichte und einer Verringerung \nder Verfügbarkeit des Spiels an Geldspielautomaten, womit es geeignet ist, die \nSuchtgefahr zu senken (vgl. ebd., Rn. 151). Ein milderes, gleichermaßen effektives Mittel \nist nicht ersichtlich. Insbesondere hätte nicht ein größerer Mindestabstand festgeschrieben \noder auf die Wegstrecke statt der Luftlinienentfernung abgestellt werden müssen (vgl. ebd., \nRn. 153). \nDas Abstandsgebot ist angemessen. Wegen der schweren wirtschaftlichen und sozialen \nFolgen der Spielsucht für die Betroffenen und des erheblichen Suchtpotentials des \n\n16\ngewerblichen Automatenspiels ist den Gemeinwohlzielen der Suchtprävention und des \nSpielerschutzes ein besonders hohes Gewicht beizumessen. Vor diesem Hintergrund ist \nes den Spielhallenbetreibern zumutbar, die neuen Erlaubnisanforderungen einzuhalten \nund die daraus folgenden wirtschaftlichen Einbußen hinzunehmen. Zudem wird die \nSchwere des Eingriffs vorliegend in mehrfacher Hinsicht verringert (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris Rn. 158 f., 183; VG Cottbus, Beschl. v. 02.10.2017 \n– 3 L 424/17 –, juris Rn. 14, 24 und Beschl. v. 05. 04.2019 – 3 L 214/18 –, juris Rn. 15): \nDer bremische Gesetzgeber hat zunächst eine Übergangsfrist in § 11 Abs. 3 Satz 1 \nBremSpielhG von fünf Jahren seit Inkrafttreten des GlüStV am 01.07.2012 vorgesehen. \nInnerhalb dieser Zeit konnten sich die Spielhallenbetreiber auf die neue Rechtslage \neinstellen und Vorkehrungen treffen, um die Verluste nach einer drohenden \nBetriebseinstellung zu minimieren oder auch eine Fortsetzung des Betriebs an anderer \nStelle in die Wege zu leiten. Weiterhin sehen § 11 Abs. 3a und Abs. 4 BremSpielhG \nBestandsschutz- und Härtefallausnahmen vor, die im Einzelfall eine Fortsetzung des \nSpielhallenbetriebs ermöglichen (s. dazu unten). Vor diesem Hintergrund ist die Regelung \neines Mindestabstands auch ohne sonstige Ausnahmemöglichkeit angemessen (VG \nPotsdam, Urt. v. 05.09.2019 – 3 K 2260/16 –, juris Rn. 26).\nDie Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG führt – soweit ihr Schutzbereich hier \nüberhaupt eröffnet ist – hinsichtlich einer beruflichen Nutzung des Eigentums jedenfalls \nnicht zu einem weitergehenden Schutz der Spielhallenbetreiber als die Berufsfreiheit, \nweshalb das Abstandsgebot auch insoweit verfassungsgemäß ist (BVerfG, Beschl. v. \n07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris Rn. 169).\nGegen das Abstandsgebot als solches bestehen auch keine unionsrechtlichen Bedenken, \nauch wenn man den Anwendungsbereich des Unionsrechts vorliegend für eröffnet hält. Es \ndient mit dem Spielerschutz und insbesondere der Suchtbekämpfung legitimen Zielen, die \nin kohärenter Weise verfolgt werden (siehe im Einzelnen: OVG NRW, Beschl. v. \n16.08.2019 – 4 B 659/18 –, juris Rn. 9 ff.; OVG SL, Beschl. v. 13.12.2018 – 1 B 248/18 –, \njuris Rn. 22 ff.; OVG SL, Beschl. v. 13.12.2018 – 3 B 128/18 –, juris Rn. 49 ff.; NdsOVG, \nUrt. v. 12.07.2018 – 11 LC 400/17 –, juris Rn. 48 ff.; HmbOVG, Beschl. v. 09.07.2018 – 4 \nBs 12/18 –, juris Rn. 48 ff.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 6/15 –, juris \nRn. 83 f.).\nb. Der Zulassung der Spielhalle des Klägers steht die Zulassung der Spielhalle der \nBeigeladenen in der G.-Str.\n entgegen. Da diese zu Recht genehmigt wurde, schließt sie \neine Erlaubniserteilung an den Kläger aus.\n\n17\naa. Steht der Erlaubnis einer Spielhalle ausschließlich die Regelung zu dem \nMindestabstand entgegen, muss eine Auswahl getroffen werden. Die Kriterien für die \nAuswahlentscheidung hat der Gesetzgeber für bestimmte Fälle in § 11 Abs. 3a \nBremSpielhG selbst vorgegeben. Dieser lautet:\n„Die Antragstellerin oder der Antragsteller soll nach Absatz 3 Satz 2 und 3 von den \nVoraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 4 und 5 befreit werden, wenn\n1.\ndie beantragte Erlaubnis ausschließlich wegen Fehlens dieser Voraussetzungen nicht \nmehr erteilt werden könnte und\n2.\nein Vergleich der den Mindestabstand unterschreitenden oder im baulichen Verbund \nstehenden Spielhallen ergibt, dass die betroffenen Betriebe eine Standortbetriebsdauer \nvon mindestens 20 Jahren haben, in den letzten 10 Jahren durch den gleichen Inhaber \ngeführt wurde [sic!] und dieser [sic!] durch eine Bescheinigung des für die \nbetriebsbedingten Steuern zuständigen Finanzamtes seine steuerliche Zuverlässigkeit \nnachweist. Werden diese Voraussetzungen durch im Vergleich stehende einzelne \nSpielhallen nicht erfüllt, können die Antragstellerin oder der Antragsteller nur nach \nMaßgabe des § 11 Absatz 5 eine Erlaubnis erhalten.“\nDie missglückt formulierte Vorschrift enthält eine „echte“ Befreiungsregelung lediglich für \nden Fall, dass zwei Spielhallen aufeinandertreffen, die beide die Voraussetzungen des \n§ 11 Abs. 3a Nr. 2 Satz 1 BremSpielhG erfüllen. Nur dann dürfen trotz Unterschreitens des \nMindestabstands beide weiter betrieben werden und sind folglich im Verhältnis zueinander \nvon der Einhaltung des Abstandsgebotes befreit. Darüber hinaus regelt § 11 Abs. 3a \nBremSpielhG in Nr. 2 Satz 2 die Auswahl für den Fall, dass eine langjährig betriebene \nBestandsspielhalle i.S.v. Nr. 2 Satz 1 auf eine Spielhalle trifft, welche die Bestandskriterien \nnicht erfüllt. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass Nr. 2 Satz 1 auf einen „Vergleich“ der \nbetroffenen Spielhallen abstellt. Zudem sieht Nr. 2 Satz 2 vor, dass der Konkurrent der \nlangjährig betriebenen Bestandsspielhalle „nur nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 eine \nErlaubnis erhalten“ kann. Bei dem Verweis auf Absatz 5 handelt es sich offenbar um ein \ngesetzgeberisches Versehen, da dieser keine Erteilungsvoraussetzungen enthält, sondern \nnur die Nachweiserfordernisse für einen Härtefall regelt. Insofern bezieht sich der Verweis \nin § 11 Abs. 3a Nr. 2 Satz 2 BremSpielhG offensichtlich auf die Härtefallregelung des § 11 \nAbs. 4 BremSpielhG selbst. Daraus wird deutlich, dass die Bestandsspielhalle im \nVerhältnis zum nicht bestandsgeschützten Konkurrenten nicht in dem Sinne von der \nAbstandsregelung „befreit“ wird, dass sie diesem gegenüber keine verdrängende Wirkung \nmehr hat. Denn der Verweis auf die Härtefallregelung ergibt nur dann Sinn, wenn die \nlangjährig betriebene Bestandsspielhalle den nicht privilegierten Konkurrenten verdrängt \nund dieser damit vom Erhalt einer „regulären“ Erlaubnis ausgeschlossen ist (vgl. allg. zur \nWirkung von Härtefallbefreiungen OVG NRW, Urt. v. 10.10.2019 – 4 A 1826/19 –, juris \nRn. 55 ff., 65; VG Düsseldorf, Urt. v. 12.03.2019 – 3 K 18544/17 –, juris Rn. 49; siehe auch \n\n18\nVG Freiburg, Urt. v. 29.11.2017 – 1 K 2506/15 –, juris Rn. 84 ff.). Nicht gesetzlich geregelt \nwurde, wie mit einer Konkurrenz mehrerer nicht bestandsgeschützter Spielhallen \numzugehen ist.\nDas durch Wortlaut und Systematik gewonnene Auslegungsergebnis entspricht dem \ngesetzgeberischen Willen. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass es dem \nGesetzgeber bei der Einführung des § 11 Abs. 3a BremSpielhG darum ging, die \nAuswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Spielhallen vorzugeben. So heißt es im \nGesetzentwurf:\n„Zu wesentlichen Neuerungen zählt […] das nunmehr einzuhaltende Abstandsgebot von \nmindestens 250 m, die, um ein Überangebot zu vermeiden, zwischen den Spielhallen liegen \nmüssen. Neben den Kunden der Spielhallen betrifft das Gesetz unmittelbar die Betreiber. In der \nAnwendungspraxis hat sich im Hinblick auf bevorstehende Lizenzerteilungen ein \nAnpassungsbedarf ergeben. Bei gleichzeitigem Ablauf eines Großteils bestehender \nKonzessionen im Juni 2017 und fortan einzuhaltendem Abstandsgebot, soll die \ngleichzeitige Vergabe bzw. Versagung der Konzessionen nicht dem Zufall überlassen \nsein. Dafür bedarf es objektiver Kriterien, die den Betreibern eine optimierte \nEinschätzungsmöglichkeit \nbezüglich \nder \neigenen \nErfolgschancen \nzur \nerneuten \nKonzessionsvergabe ermöglicht.“ (Bürgerschafts-Drs. 18/1577, S. 1, Hervorh. d. Gericht)\nEntsprechend wurde in der Debatte zur Verabschiedung des Gesetzes von Vertretern der \nRegierungsfraktionen in Bezug auf die wegen des Abstandsgebotes notwendigen \nVergabeentscheidungen geäußert, die Vergabe bzw. Versagung der Konzession müsse \ndurchsichtig und nachvollziehbar sein. Daher würden objektive Kriterien erlassen, die den \nBetreibern verbesserte Möglichkeiten der Einschätzung böten. Langjährige Zuverlässigkeit \nund die Erfüllung der Steuerpflicht sollten eine herausragende Rolle spielen (siehe \nBürgerschafts-Plenarprotokoll 18/70 vom 19.11.2014, S. 5193, Rz. C). Auch hieß es dort:\n„Bei der Frage, wer im Jahr 2017 eine Konzession erhält, wenn das Abstandsgebot von 250 \nMetern auch für die schon bestehenden Spielhallen greift, geben wir den Behörden nun Kriterien \nan die Hand. Wir wollen, dass denjenigen Vorrang gewährt wird, die seit langer Zeit vom selben \nInhaber geführt werden und eben nicht, wie wir es aus eigener Erfahrung in unseren Stadtteilen \nwissen, durch einen häufigen Wechsel des Betreibers auffallen.“ (Ebd., S. 5193, Rz. A)\nbb. Unter Beachtung des § 11 Abs. 3a BremSpielhG war die Vergabe der Erlaubnis an die \nBeigeladene zwingend, da nur sie die Voraussetzungen der Nr. 1 und 2 Satz 1 erfüllt. Zum \neinen befindet sich die Spielhalle in der G.-Str.\n seit 1986 an diesem Standort. Zum \nanderen wird sie seit\nmehr als zehn Jahren durchgängig von der \nBeigeladenen betrieben. Damit bleibt dem Kläger, dessen Standort in der G.-Str. diese \n\n19\nVoraussetzungen nicht erfüllt, gemäß § 11 Abs. 3a Nr. 2 Satz 2 BremSpielhG nur noch die \nMöglichkeit, eine Erlaubnis nach Härtefallgesichtspunkten zu erhalten.\ncc. Die Vorgabe des § 11 Abs. 3a BremSpielhG für die Auswahlentscheidung zwischen \nmehreren Spielhallen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. \n(1) Gegen die Bestimmtheit des § 11 Abs. 3a BremSpielhG bestehen keine Bedenken. Für \ndie Bestimmtheit einer gesetzlichen Regelung reicht es aus, wenn sich im Wege ihrer \nAuslegung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt, ob die \ntatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge \nvorliegen. Verbleibende Ungewissheiten dürfen nicht so weit gehen, dass die \nVorhersehbarkeit und Justiziabilität des Handelns der durch die Normen ermächtigten \nstaatlichen Stellen gefährdet sind (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, \njuris Rn. 125 m.w.N.). Die Kriterien für die Auswahlentscheidung lassen sich dem Gesetz \nunter Rückgriff auf die anerkannten Auslegungsmethoden hinreichend deutlich entnehmen \n(s. oben). Dass der Gesetzgeber nicht für alle möglichen Fälle einer Abstandskollision eine \nRegelung getroffen hat, steht der Bestimmtheit der Norm hinsichtlich der Fälle, die sie \nregelt, nicht entgegen.\nAus eben diesen Gründen verstößt § 11 Abs. 3a BremSpielhG auch nicht gegen das aus \ndem Grundsatz der Gleichbehandlung folgende europarechtliche Transparenzgebot. Nach \ndiesem müssen gesetzliche Regelungen auf objektiven, nichtdiskriminierenden und im \nVoraus bekannten Kriterien beruhen, damit der Ausübung des Ermessens durch die \nBehörden hinreichend Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung \nverhindern (EuGH, Urt. v. 22.01.2015 – C-463/13 –, Rn. 38, juris; NdsOVG, Beschl. v. \n04.09.2017 – 11 ME 206/17 –, juris Rn. 31). Es dient dazu, für die Betroffenen deutlich zu \nmachen, nach welchen Kriterien eine Auswahlentscheidung getroffen werden wird und soll \nferner die Gefahr von Günstlingswirtschaft und Willkür seitens der Behörde ausschließen \n(vgl. EuGH, Urt. v. 22.06.2017 – C-49/16 –, Rn. 46, juris; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. \n29.11.2017 – 1 K 2506/15 –, juris Rn. 71). Da sich die Kriterien für die zu treffende \nAuswahlentscheidung hinreichend eindeutig aus § 11 Abs. 3a BremSpielhG ergeben, ist \ndie Gefahr einer willkürlichen Entscheidung der Verwaltung ausgeschlossen (vgl. auch VG \nCottbus, Beschl. v. 02.10.2017 – 3 L 424/17 –, juris Rn. 24).\nDie Auswahl zwischen zwei konkurrierenden Spielhallen, die wegen des Abstandsgebotes \nnicht nebeneinander (weiter-)betrieben werden können, stellt einen Eingriff in das \nGrundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG des jeweils unterlegenen Bewerbers dar. Soweit der \nEingriff aus dem Abstandsgebot selbst folgt, bestehen dabei keine verfassungsrechtlichen \n\n20\nBedenken (vgl. II.1.a.). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Auswahlkriterium einer \ngewissen \nBetriebsdauer \nund \ndamit \nletztlich \ndes \nAlters \neiner \nSpielhalle \nals \nDifferenzierungsmerkmal \ngegen \nArt. 12 \nAbs. 1 \nGG \nverstößt, \nweil \nes \ndem \nverfassungsrechtlichen Anspruch der Spielhallenbetreiber auf die bestmögliche \nAusschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität \nwiderspricht (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 –, juris Rn. 185). \nEs ist nicht erkennbar oder substantiiert vorgetragen, dass bei Anwendung des in § 11 \nAbs. 3a BremSpielhG genannten Kriteriums die bei Beachtung der Mindestabstände \nverfassungsrechtlich gebotene Höchstzahl an Weiterbetriebserlaubnissen unterschritten \nwird und nach einer anderen Auswahlmethode eine höhere Zahl von Spielhallen den \nBetrieb weiterführen könnte. Zudem ist nicht ersichtlich, dass dies im hiesigen Fall zu \neinem anderen Ergebnis führen und somit eine Verletzung der Rechte des Klägers \nbegründen könnte (vgl. HmbOVG, Beschl. v. 09.07.2018 – 4 Bs 12/18 –, juris Rn. 110).\n(2) Das Auswahlkriterium ist am Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu \nmessen, wobei auch die Betroffenheit des Art. 12 GG zu würdigen ist (vgl. HmbOVG, \nBeschl. v. 09.07.2018 – 4 Bs 12/18 –, juris Rn. 81; vgl. auch HessVGH, Beschl. v. \n27.09.2018 – 8 B 432/18 –, juris Rn. 27).\nArt. 3 Abs. 1 GG gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches \nungleich zu behandeln, wobei er dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. \nSolche \nbedürfen \njedoch \neiner \nRechtfertigung \ndurch \nSachgründe, \ndie \ndem \nDifferenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei \ngilt \nein \nstufenloser, \nam \nGrundsatz \nder \nVerhältnismäßigkeit \norientierter \nverfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann \nsich insbesondere aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Seinem \nErmessen sind umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf \ndie Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten, zu denen auch Art. 12 Abs. 1 GG \nzählt, nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.01.2012 – 1 BvL 21/11 –, juris \nRn. 41; Beschl. v. 21.06.2011 – 1 BvR 2035/07 –, juris Rn. 65 m.w.N.). Zwar ist es \ngrundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er \ndieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich oder ungleich ansehen \nwill. Er muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen. Der Gleichheitssatz ist verletzt, \nwenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder anderweitig \neinleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung oder \nGleichbehandlung nicht finden lässt (HmbOVG, Beschl. v. 09.07.2018 – 4 Bs 12/18 –, juris \nRn. 82).\n\n21\nDie Regelung des § 11 Abs. 3a BremSpielhG ist unter Beachtung des Art. 3 Abs. 1 i.V.m. \nArt. 12 Abs. 1 GG verfassungsgemäß. Die Ungleichbehandlung von Spielhallen mit langer \nStandortbetriebsdauer und Inhaberkontinuität und solchen, die diese Voraussetzungen \nnicht erfüllen, ist sachlich gerechtfertigt. Die Festlegung dieser Kriterien ist durch den \nEinschätzungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers gedeckt. Eine Verpflichtung, \nandere oder weitere Kriterien bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, bestand \nnicht (vgl. HmbOVG, Beschl. v. 02.07.2018 – 4 Bs 50/18 –, juris Rn. 105 ff.; VG Potsdam, \nUrt. v. 05.09.2019 – 3 K 2260/16 –, juris Rn. 33; VG Cottbus, Beschl. v. 05.04.2019 – 3 L \n214/18 –, juris Rn. 20). Für die Frage, ob die aus § 11 Abs. 3a BremSpielhG folgende \nUngleichbehandlung von Spielhallen mit einer gewissen Standortbetriebsdauer sowie \nDauer derselben Betriebsinhaberschaft, sachlich gerechtfertigt ist, kommt es nicht (allein) \nauf die Erwägungen des Gesetzgebers an, sondern auf die objektive Unangemessenheit \nder Norm im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll (HmbOVG, \nBeschl. v. 09.07.2018 – 4 Bs 12/18 –, juris Rn. 84 m.w.N.).\nSoweit hinter der in § 11 Abs. 3a Nr. 2 BremSpielhG geregelten Auswahl unter anderem \nder Gedanke des Vertrauensschutzes steht, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, \nwenn der Gesetzgeber – wie er dies der Sache nach auch bei den sonstigen Stichtags- \nund Übergangsregelungen des BremSpielhG tut – davon ausgeht, dass der Betreiber einer \nSpielhalle, die seit langem zulässig betrieben wird, generell ein höheres Vertrauen in den \nWeiterbestand der Erlaubnis in Anspruch nehmen kann als der Inhaber einer Spielhalle, \ndie erst kürzere Zeit betrieben wird. Bei diesem Kriterium handelt es sich weder um ein \nsachwidriges Kriterium, noch fehlt es an hinreichenden und nachvollziehbaren Gründen für \neine danach zu treffende Auswahl. Insbesondere fehlt es nicht an einer Konnexität \nzwischen dem GlüStV bzw. dem BremSpielhG und dem Auswahlkriterium (vgl. HmbOVG, \nBeschl. v. 09.07.2018 – 4 Bs 12/18 –, juris Rn. 85 f.). Vielmehr knüpft auch § 29 Abs. 4 \nSatz 4 GlüStV hinsichtlich einer Härtefallentscheidung über die Erteilung der neuen \nErlaubnis \nan \ndie \nDauer \nder \nbisherigen \nErlaubnis \nund \ndamit \nan \nVertrauensschutzgesichtspunkte an (vgl. VG Potsdam, Urt. v. 05.09.2019 – 3 K 2260/16 \n–, juris Rn. 33).\nDas gewählte Kriterium ist auch nicht deshalb ungeeignet, weil es an einen Sachverhalt \nanknüpft, der für den Betreiber nicht zu beeinflussen ist. Es bildet in zulässig typisierender \nWeise ab, dass bei langjährig am selben Standort und durch den gleichen Inhaber \nbetriebenen Spielhallen eine besondere Gewähr für eine auch in Zukunft zu erwartende \nzuverlässige Betriebsführung angenommen werden kann. Zwar kann die Auswahl nach \n§ 11 Abs. 3a Nr. 2 BremSpielhG dazu führen, dass dem unterlegenen Bewerber lediglich \nwenige Monate oder auch nur Tage fehlen, um die dort geforderten Betriebszeiten zu \n\n22\nerreichen. Diese Tatsache ist einem „stichtagsgebundenen“ Kriterium vergleichbar und als \n„Härte“ nicht sachwidrig. Dass mit Regelungen, die Stichtagsregelungen gleichen, \nunvermeidlich \ngewisse \nHärten \neinhergehen, \nbegegnet \nim \nHinblick \nauf \nden \nGleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bedenken, wenn diese sachlich \ngerechtfertigt sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.01.2000 – 1 BvR 1398/99 –, juris Rn. 25 u. \nBeschl. v. 24.04.2013 – 8 B 81.12 –, juris Rn. 5). Der Gesetzgeber muss allerdings, wenn \ner zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage oder ähnliche Merkmale \neinführt, im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums die für die zeitliche \nAnknüpfung in Betracht kommenden Tatsachen hinreichend würdigen und prüfen, ob sich \ndie gewählte Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der \nGesamtregelung rechtfertigen lässt und nicht willkürlich erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. \n28.03.1996 – 7 C 28.95 –, juris Rn. 15). Aus den Gesetzesmaterialien erschließt sich, dass \nder Gesetzgeber gerade bei Spielhallen mit langer Standortbetriebsdauer und \nInhaberkontinuität davon ausging, dass daraus ein besonderes Indiz für die Zuverlässigkeit \nfolgt. So seien Verstöße gegen Auflagen und Gesetze nicht selten auf häufige \nBetreiberwechsel zurückzuführen (siehe Bürgerschafts-Plenarprotokoll 18/70 vom \n19.11.2014, S. 5193, Rz. A). Diese Wertung ist nicht zu beanstanden. Bei Festlegung der \nkonkreten Zeiträume, an welche diese Vermutung anknüpfen soll, stand dem Gesetzgeber \nein Ermessen zu, das er nachvollziehbar genutzt hat. Insofern ist jeder zeitbezogenen \nGrenze ein gewisses Maß an Zufälligkeit immanent, das allein deshalb nicht zur \nSachwidrigkeit führt (HmbOVG, Beschl. v. 09.07.2018 – 4 Bs 12/18 –, juris Rn. 109). \nZudem hat er durch § 11 Abs. 4 BremSpielhG eine Härtefallregelung geschaffen, die in \nGrenzfällen eine ggfs. gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung auffangen kann \nund damit die Verfassungsmäßigkeit der Norm im Einzelfall sicherstellt.\nDer Gesetzgeber war rechtlich nicht gezwungen, eine weitere Differenzierung danach \nvorzunehmen, in welchem qualitativen Umfang Spielhallen bzw. ihre Betreiber die \nnormativen Vorgaben an die Bekämpfung und Vermeidung der Spielsucht oder an den \nSpielerschutz (überobligatorisch) erfüllen und damit den Anforderungen des § 1 GlüStV \nggf. in größerem Maße als Konkurrenten Rechnung tragen. Zum einen würden damit \nKriterien angewandt, die zwischen Betreibern differenzieren, die je für sich gesehen die \nAnforderungen an eine Erlaubnis erfüllen und damit rechtlich „auf gleicher Stufe“ stehen \n(HmbOVG, Beschl. v. 09.07.2018 – 4 Bs 12/18 –, juris Rn. 106; vgl. auch HessVGH, \nBeschl. v. 27.09.2018 – 8 B 432/18 –, juris Rn. 41; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 6.15 \n–, juris Rn. 55; SächsOVG, Beschl. v. 22.12.2017 – 3 B 320/17 –, juris Rn. 18). Insofern ist \nauch zu beachten, dass die wesentliche Neuregelung, die das BremSpielhG zur \nVerbesserung \ndes \nSpielerschutzes \neingeführt \nhat, \nin \nder \nAnordnung \neines \nMindestabstands liegt. Eine Verschärfung der Anforderungen an die Betriebsführung war, \n\n23\nsoweit ersichtlich, nicht vorgesehen (zur Berücksichtigung der Qualität des Betriebes, \nwenn die Auswahlentscheidung gesetzlich nicht vorgegeben ist: OVG SL, Beschl. v. \n13.12.2018 – 1 B 248/18 –, juris Rn. 58; OVG NRW, Beschl. v. 08.06.2017 – 4 B 307/17 –\n, juris Rn. 51; VG Darmstadt, Beschl. v. 17.07.2017 – 3 L 3491/17.DA –, juris Rn. 16 f.). \nZum anderen dürften solche Kriterien in vielen Fällen zu lediglich marginalen \nUnterschieden zwischen konkurrierenden Betrieben führen und in viel stärkerem Maße \nklärungsbedürftig und streitbefangen sein (HmbOVG, Beschl. v. 09.07.2018 – 4 Bs 12/18 \n–, juris Rn. 105). Dies würde dem legitimen Ziel des Gesetzgebers widersprechen, eine \nmöglichst vorhersehbare und praktikable Lösung zu schaffen.\nDas Kriterium einer langen Standortbetriebsdauer und Inhaberkontinuität ist auch wegen \nseiner Transparenz, Vorhersehbarkeit und objektiven Messbarkeit ein sachgerechtes und \nbesonders praktikables Auswahlkriterium. Zum einen ermöglicht § 11 Abs. 3a \nBremSpielhG \nder \nVerwaltung \neine \nrechtssichere, \nzeitnah \numsetzbare \nAuswahlentscheidung. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, aus Gründen der \nVerwaltungspraktikabilität im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein Auswahlkriterium \nvorzusehen, das der Verwaltung die Bewältigung von schwierigen Konkurrenzsituationen \nmöglichst effektiv, zeitnah und anwendungssicher ermöglicht (VG Potsdam, Urt. v. \n05.09.2019 – 3 K 2260/16 –, juris Rn. 33; VG Osnabrück, Urt. v. 17.05.2017 – 1 A 294/16 \n–, juris Rn. 36). Auch der Grundsatz der Rechtssicherheit stellt einen sachlichen Grund für \ndas Auswahlkriterium dar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte \nzu erwarten hatte, bei Ablauf der Übergangsfrist mit einer großen Zahl konkurrierender \nBewerber konfrontiert zu sein. Diese unterschieden sich in einer Vielzahl von Faktoren wie \netwa ökonomischen Kennziffern, Zahl der Standorte, mietvertraglichen Ausgestaltungen, \nAmortisation/Abschreibung des Inventars, Zahl der Beschäftigten, Verstöße gegen \ngewerberechtliche Vorschriften etc. Gerade angesichts dieser komplexen Gemengelage \nwar das Abstellen auf lediglich ein – verhältnismäßig einfach – anzuwendendes Kriterium \nnicht „unterkomplex“ und daher sachwidrig, sondern ein legitimes Mittel, um den zu \ntreffenden Auswahlprozess handhabbar und vorhersehbar zu machen. \nZum anderen ermöglichte das gewählte Kriterium den Betreibern von Spielhallen in einer \nVielzahl von Fällen eine sichere Einschätzung, ob sie (nach Ablauf der Übergangsfrist und \nabgesehen vom Vorliegen von Härtefällen) ihre Spielhalle am bisherigen Standort \nweiterbetreiben können. Es war ihnen mit einfachen Mitteln möglich zu klären, ob sie selbst \noder in räumlicher Konkurrenz stehende Spielhallen die Kriterien des § 11 Abs. 3a Nr. 2 \nSatz 1 BremSpielhG erfüllen. Zunächst dürften die Spielhallenbetreiber über Unterlagen \nverfügen oder ihnen (etwa über den Vermieter) Informationsquellen zur Verfügung stehen, \num die eigene Betriebsdauer am Standort zu ermitteln. Zur Ermittlung der \n\n24\nStandortbetriebsdauer und Inhaberkontinuität konkurrierender Spielhallen hätten sich die \nBetreiber, denen das Auswahlkriterium bereits seit Einführung des § 11 Abs. 3a \nBremSpielhG im Jahr 2014 bekannt sein konnte, an die Beklagte wenden können (vgl. \nHmbOVG, Beschl. v. 09.07.2018 – 4 Bs 12/18 –, juris Rn. 101 f. VG Cottbus, Beschl. v. \n05.04.2019 – 3 L 214/18 –, juris Rn. 19). Ausweislich der Gesetzesbegründung wollte der \nGesetzgeber über die Normierung „objektiver“ Kriterien gerade auch im Sinne der Betreiber \neine sichere Einschätzung ihrer Weiterbetriebschancen ermöglichen (vgl. Bürgerschafts-\nDrs. 18/1577, S. 1). \nIn Bezug auf die individuellen ökonomischen Folgen hat der Gesetzgeber durch § 11 \nAbs. 4 BremSpielhG eine besondere Regelung getroffen, welche die Belastung des \nEingriffs in die Berufsfreiheit gerade bei wirtschaftlichen Härtefällen abmildert. Die \nBerücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Situation der konkurrierenden Spielhallen \n(z.B. Amortisation der Investitionen, rechtliche und wirtschaftliche Bindungen auf Grund \nvon Verträgen) war nach dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG kein vorrangig in Betracht zu \nziehendes Unterscheidungskriterium. Zum einen stünde weder eine über die getroffene \nHärtefallregelung hinausgehende Schonung wirtschaftlich besonders betroffener noch \neine Besserstellung finanziell besonders erfolgreicher Betriebe in einem inneren \nZusammenhang mit den Zielen des GlüStV und des BremSpielhG. Zum anderen wäre eine \nAnknüpfung an eine größere finanzielle Leistungsfähigkeit geeignet, eine strukturelle \nBenachteiligung lediglich regional tätiger kleinerer, wirtschaftlich eher schwächerer \nSpielhallenunternehmen herbeizuführen (vgl. HmbOVG, Beschl. v. 09.07.2018 – 4 Bs \n12/18 –, juris Rn. 73, 104).\n(3) Auch in Bezug auf die Eigentumsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG – soweit ihr \nSchutzbereich hier überhaupt eröffnet ist – führt die Auswahlregelung nicht zu einem \nweitergehenden Schutz der Spielhallenbetreiber als die Berufsfreiheit, weshalb die \nAuswahlregelung \nauch \ninsoweit \nverfassungsgemäß \nist. \nDie \nGrundsätze \nder \nVerhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sind durch die Auswahlregelung nicht \nbeeinträchtigt, da sich daraus kein uneingeschränktes Recht auf Amortisierung getätigter \nInvestitionen ableiten lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, \njuris Rn. 189). Die Landesgesetzgeber sind nicht auf Regelungen beschränkt, die \nSpielhallenbetreibern in jedem Einzelfall eine verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden \nSpielhallen ermöglichen (vgl. ebd., Rn. 193; VG Potsdam, Urt. v. 05.09.2019 – 3 K \n2260/16 –, juris Rn. 30).\n(4) Die getroffene Regelung ist schließlich mit dem Unionsrecht vereinbar. Zwar ist die \nDienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) auf die Betreiber von Spielhallen grundsätzlich \n\n25\nanwendbar (BVerwG, Beschl. v. 09.08.2018 – 9 BN 3/18 –, juris Rn. 15). Auch kommt eine \nBeeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit aus Art. 46 AEUV in Betracht (vgl. NdsOVG, \nUrt. v. 12.07.2018 – 11 LC 400/17 –, juris Rn. 48). Eine solche Beeinträchtigung in Form \nvon Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten kann indes unionsrechtlich gerechtfertigt \nwerden, \nwenn \ndie \nrestriktive \nMaßnahme \neinem \nzwingenden \nGrund \ndes \nAllgemeininteresses wie dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung \n(einschließlich der Bekämpfung der Spielsucht), der Betrugsvorbeugung oder der \nVermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen \nentspricht und geeignet ist, die Verwirklichung dieses Ziels dadurch zu gewährleisten, dass \nsie dazu beiträgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten im \nGlücksspiel in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH, Urt. v. \n21.10.1999 – C-67/98 –, Rn. 36, juris; Urt. v. 06.11.2003 – C-243/01 –, Rn. 67, juris; Urt. \nv. 08.09.2010 – C-46/08 –, Rn. 55, 64 f., juris; Urt. v. 08.09.2010 – C -316/07 u.a. –, Rn. 88, \njuris). Für das Kohärenzgebot lassen sich zwei Anforderungen unterscheiden. Zum einen \nmuss der Mitgliedstaat die Gemeinwohlziele, denen die die Dienstleistungsfreiheit \nbeschränkende Regelung dienen soll und die diese legitimieren sollen, im \nAnwendungsbereich der Regelung auch tatsächlich verfolgen; er darf nicht in Wahrheit \nandere Ziele – namentlich solche finanzieller Art – anstreben, welche die Beschränkung \nnicht legitimieren könnten. Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch \ndie Politik in anderen Glücksspielsektoren konterkariert werden (BVerwG, Urt. v. \n01.06.2011 – 8 C 5/10 –, juris Rn. 35 m.w.N.). Dabei besteht die wesentliche Funktion des \nKohärenzgebots in der Motivkontrolle der nationalen Gesetzgeber (Jarass, NVwZ 2018, \n1665, 1668). Wirtschaftliche Gründe wie das Ziel, Wirtschaftsteilnehmern Kontinuität, \nfinanzielle Stabilität und angemessene Renditen aus den getätigten Investitionen zu \ngewährleisten, also Bestands- und Vertrauensschutzgesichtspunkte, sind für sich \ngenommen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung \nder Grundfreiheiten rechtfertigen könnten (vgl. EuGH, Urt. v. 16.02.2012 – C-72/10 u.a. –, \njuris, Rn. 59). Es ist Sache der nationalen Gerichte, sich im Licht insbesondere der \nkonkreten Anwendungsmodalitäten der zu prüfenden restriktiven Regelung zu \nvergewissern, dass diese tatsächlich dem Anliegen entspricht, die Gelegenheiten zum \nSpiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer \nWeise zu begrenzen (EuGH, Urt. v. 15.09.2011 − C-347/09 –, Rn. 56, juris).\nVorliegend hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass der bremische Gesetzgeber \ntatsächlich das Ziel verfolgt, den Spielerschutz im stärkeren Maße zur Geltung zu \nverhelfen. Die legitimen unionsrechtlich anerkannten Gemeinwohlziele werden durch die \nReduzierung der Zahl der Spielhallen zulässigerweise verfolgt. Sie dient nicht lediglich \ndazu, bestimmten Wirtschaftsteilnehmern (durch geringere Konkurrenz) angemessene \n\n26\nEinnahmen und die Rentabilität ihrer Investitionen zu sichern (vgl. OVG NRW, Beschl. v. \n26.09.2019 – 4 B 256/18 –, juris Rn. 65). Der bremische Gesetzgeber hat mit dem \nvorgesehenen Auswahlkriterium die Ziele der Suchtbekämpfung im Blick gehabt, indem er \nmit dem Kriterium des langfristigen Betriebes (auch) an die aus seiner Sicht deshalb \nweiterhin zu erwartende Zuverlässigkeit des Betreibers anknüpfte (siehe oben). Dabei mag \nes sich um eine generalisierte Anknüpfung handeln, diese ist aber von seinem \nGestaltungsspielraum bei der Schaffung eines kohärenten Systems der Regulierung des \nGlücksspiels gedeckt. Zudem kann bei der Bewertung, ob ein solches System vorliegt, \nauch berücksichtigt werden, dass Teil eines solchen sein kann, in überschaubarer Zeit \numsetzbare Kriterien für die Auswahl einzuführen, um das legitime Ziel einer Reduzierung \ndes Angebots zeitnah zu verwirklichen und so den Spielerschutz besser, nämlich schneller, \nzu erreichen. Dass Vertrauensschutzaspekte bei der gewählten Regelung auch eine Rolle \nspielen, ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insofern sieht dieses selbst vor, dass im \nFalle nationaler Beschränkungen aufgrund von Allgemeininteressen neben der \ntatsächlichen Zielverfolgung in kohärenter und systematischer Weise den Grundsätzen der \nRechtssicherheit, des Vertrauensschutzes sowie des Eigentumsrechts zu entsprechen ist \n(siehe EuGH, Urt. v. 11.06.2015 – C-98/14 –, Rn. 92, juris).\n2. Der Kläger kann eine Erlaubniserteilung auch nicht im Rahmen der Ausnahmeregelung \ndes § 11 Abs. 4 BremSpielhG verlangen. Die Ablehnung einer Erlaubnis nach dem \nBremSpielhG umfasst auch die Entscheidung über das Vorliegen etwaiger Befreiungs- \nbzw. Härtefallgründe. Das BremSpielhG kennt keine rechtlich zu unterscheidenden Arten \nvon Erlaubnissen für den Spielhallenbetrieb, sondern sieht in § 2 Abs. 1 BremSpielhG eine \neinheitliche Erlaubnispflicht vor. Insofern erstreckt sich die materielle Bestandskraft einer \nablehnenden Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis umfassend darauf, dass \ndiese verwehrt wird, unabhängig davon, worauf die Begründung der Ablehnung im \nEinzelfall beruht. Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die \nVoraussetzungen für die Annahme eines Härtefalles nicht vorliegen.\na. Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 BremSpielhG kann der Antragsteller nach § 11 Abs. 3 Satz 2 \nund 3 BremSpielhG in begründeten Einzelfällen von der Voraussetzung der Einhaltung des \nMindestabstandes (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 BremSpielhG) befreit werden, wenn die beantragte \nErlaubnis ausschließlich wegen Fehlens dieser Voraussetzung nicht mehr erteilt werden \nkönnte (Nr. 1) und die Betreiberin oder der Betreiber auf den Bestand der ursprünglichen \nErlaubnis vertraut hat und dieses Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen \nInteresse und der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags schutzwürdig ist (Nr. 2). Das \nVertrauen \nist \nin \nder \nRegel \nschutzwürdig, \nwenn \nder \nErlaubnisinhaber \neine \nVermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren \n\n27\nNachteilen rückgängig machen kann (§ 11 Abs. 4 Satz 2 BremSpielhG). Die Norm setzt \n§ 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV um, der eine Befreiungsmöglichkeit zur Vermeidung unbilliger \nHärten vorsieht. In Bezug auf die Frage eines schutzwürdigen Vertrauens des Betroffenen \nwurde sie § 48 BremVwVfG nachgebildet (vgl. Bürgerschafts-Drs. 18/329, S. 43 [Bl. 131 \nder auf der Internetseite der Brem. Bürgerschaft abrufbaren und nicht durchgehend \npaginierten Drucksache]). \n§ 11 Abs. 4 Satz 1 BremSpielhG verknüpft den unbestimmten Rechtsbegriff des \nbegründeten Einzelfalls auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf \nder Rechtsfolgenseite. Ob ein „begründeter Einzelfall“ i.S.v. § 11 Abs. 4 Satz 1 \nBremSpielhG vorliegt, unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollständigen \ngerichtlichen Überprüfung (vgl. zum Begriff der „unbilligen Härte“: ThürOVG, Beschl. v. \n23.03.2018 – 3 EO 640/17 –, juris Rn. 36; NdsOVG, Beschl. v. 04.09.2017 – 11 ME 206/17 \n–, juris Rn. 36; OVG SL, Beschl. v. 22.08.2017 – 3 B 189/17 –, juris Rn. 14). Wegen der \nGewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) käme die Annahme eines \nBeurteilungsspielraums nur in Betracht, wenn sich dessen Einräumung ausdrücklich aus \ndem Gesetz ergäbe oder hinreichend deutlich durch Auslegung zu ermitteln wäre \n(BVerwG, Urt. v. 14.03.2018 – 10 C 3/17 –, juris Rn. 15, m.w.N.). Dass der Gesetzgeber \nvorliegend einen der Ermessensausübung über die Ausnahmegewährung vorgelagerten \nBeurteilungsspielraum für die Behörde schaffen wollte, ist nicht ersichtlich. Auch die Frage, \nob ein schutzwürdiges Vertrauen vorliegt, ist gerichtlich voll überprüfbar. Bei der Abwägung \nzwischen dem Vertrauen des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der \nEinhaltung des Mindestabstands handelt es sich um eine gesetzlich vorgegebene \ngerichtlich voll überprüfbare Gewichtung (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1983 – 8 C 91/82 –, \njuris Rn. 13 [zu § 48 Abs. 2 VwVfG]; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG, \n§ 48 Rn. 135). \nDie Möglichkeit der Befreiung nach § 11 Abs. 4 BremSpielhG stellt eine Ausnahme von \ndem Grundsatz dar, dass eine Erlaubnis für eine Spielhalle nicht erteilt werden kann, wenn \ndiese einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle \nunterschreitet. Es muss sich um besonders gelagerte Fallkonstellationen handeln, damit \ndas Ziel des Landesgesetzgebers, die Anzahl und Dichte der Spielhallen zu verringern, \nnicht durch eine extensive Anwendung der Härtefallregelung konterkariert wird. Dabei \nkommen nur unvorhersehbare und irreparable Härten in Betracht, die auch durch eigene \nAnstrengungen, planvolle Vorausschau und wirtschaftliches Alternativverhalten nicht \nhätten vermieden oder zumindest abgemildert werden können (Lackner/Pautsch, GewArch \nBeilage WiVerw Nr. 03/2016, S. 215). Ansonsten handelt sich es um Härten, die aus dem \nGesetzeszweck folgen und die der bremische Landesgesetzgeber bei der Ausgestaltung \n\n28\ndes BremSpielhG bewusst in Kauf genommen hat. Ebenso wenig vermögen typische, den \ngesetzgeberischen Vorstellungen von einer gesetzlichen Regelung entsprechende Folgen \neine sachliche Unbilligkeit zu begründen. Insgesamt gelten für das Vorliegen eines die \nDurchbrechung des allgemeinen Verbots rechtfertigenden Härtefalls strenge Maßstäbe \n(vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 28.02.2017 – 1 BvR 1103/15 –, juris Rn. 12; \nThürOVG, Beschl. v. 23.03.2018 – 3 EO 640/17 –, juris Rn. 36). Wirtschaftliche Einbußen \nund der Verlust von Einnahmemöglichkeiten sowie sonstige Belastungen, die mit der \nSchließung von Spielhallen verbunden sind, können allein regelmäßig keine Härte \nbegründen (vgl. HmbOVG, Beschl. v. 09.07.2018 – 4 Bs 12/18 –, juris Rn. 118; NdsOVG, \nBeschl. v. 04.09.2017 – 11 ME 206/17 –, juris Rn. 38; OVG SL, Beschl. v. 22.08.2017 – 3 \nB 189/17 –, juris Rn. 16; VG Köln, Urt. v. 16.11.2018 – 9 K 16288/17 –, juris Rn. 521).\nDie \nInanspruchnahme \neiner \nAusnahme \nmacht \nes \nerforderlich, \ndass \nder \nSpielhallenbetreiber darlegt, welche Anstrengungen er unternommen hat, um die Folgen \neiner drohenden Schließung zur Vermeidung einer Härte abzuwenden. Er muss seine \nBemühungen dartun, die er entfaltet hat, um die fünfjährige Übergangsfrist zu einer \nUmstrukturierung oder schonenden Abwicklung des Geschäftsbetriebs zu nutzen. Auf das \nVorliegen einer unbilligen Härte kann sich derjenige nicht berufen, der in Kenntnis ihn \nmöglicherweise treffender Restriktionen den fünfjährigen Übergangszeitraum ungenutzt \nverstreichen ließ. Das gilt auch dann, wenn dies geschah, weil er (unberechtigt) auf den \nFortbestand der bisherigen Rechtslage vertraut hat (vgl. OVG SL, Beschl. v. 15.01.2019 – \n3 B 369/18 –, juris Rn. 24 und v. 08.08.2018 – 3 B 351/17 –, juris Rn. 17; NdsOVG, Urt. v. \n12.07.2018 – 11 LC 400/17 –, juris Rn. 70; HmbOVG, Beschl. v. 09.07.2018 – 4 Bs 12/18 \n–, juris Rn. 118 f.; ThürOVG, Beschl. v. 23.03.2018 – 3 EO 640/17 –, juris Rn. 38). Ebenso \nmuss der Antragsteller darlegen, welche nicht mehr rückgängig zu machenden \nVermögensdispositionen er getroffen hat, wenn er sich auf solche beruft. \nb. Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 11 Abs. 4 \nBremSpielhG nicht vor. Der Kläger hat weder das Vorliegen eines begründeten Einzelfalls \nnoch die Schutzwürdigkeit seines Vertrauens substantiiert dargelegt. \nEr hat trotz eines entsprechenden Hinweises der Beklagten im gerichtlichen Verfahren \nkeinen Sachverhalt dargelegt, der sich von der typischen Konstellation einer erzwungenen \nBetriebsaufgabe in Folge des Eingreifens der Abstandsregelung unterscheiden würde. \nAuch im Verwaltungsverfahren hat er keine substantiierten Ausführungen hierzu gemacht. \nDer pauschale Hinweis auf langfristige Mietverträge und mehrere Arbeitsverträge sowie \ndie Rückzahlung von Immobiliendarlehen durch die Spielhalleneinnahmen reicht zur \nDarlegung eines begründeten Einzelfalls und schutzwürdigen Vertrauens nicht aus. Es \n\n29\nhandelt sich um Bedingungen, die eine Vielzahl von Spielhallenbetreibern treffen dürften \nund denen der Gesetzgeber durch die Übergangsfrist Rechnung getragen hat. Auch dass \nder Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, seinen Lebensunterhalt \naus dem Betrieb seiner Spielhallen erwirtschaftet und ihm bei einer Schließung \nEinkommensverluste drohen, stellt sich nicht als ungewöhnliche Folge dar, sondern ist eine \ntypische Konstellation: Selbst eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz von \nSpielhallenbetreibern ist eine vom Gesetzgeber grundsätzlich in Kauf genommene \nRechtsfolge (OVG SL, Beschl. v. 15.01.2019 – 3 B 369/18 –, juris Rn. 29). Dies gilt \njedenfalls dann, wenn diese aus der Einstellung des Betriebes selbst folgt. Der Kläger hat \nauch nicht substantiiert vorgetragen, dass er im Vertrauen auf den Fortbestand seiner \nErlaubnis Vermögensdispositionen im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 BremSpielhG \ngetroffen hätte. Weiterhin hat er keinerlei Vortrag dazu eingebracht, warum es ihm \nunmöglich gewesen sein sollte, Vorbereitungen zur möglichen Schließung seiner \nSpielhalle am bisherigen Standort zu treffen und insbesondere in der vom Gesetzgeber \ngewährten Übergangszeit andere Einkommensquellen zu erschließen. Vor diesem \nHintergrund war auch das Gericht im Rahmen der Amtsermittlung nicht gehalten, der Frage \nweiter nachzugehen, ob ggf. Härtefallgründe vorliegen. \nLiegen bereits weder die Tatbestandsvoraussetzungen eines begründeten Einzelfalls noch \neines schutzwürdigen Vertrauens vor, bedarf es keiner Ermessensentscheidung der \nBeklagten. Der vom Kläger geltend gemachte Ermessensausfall ist nicht gegeben. \nIII. Soweit mit der Klage zugleich die Schließungsverfügung in Ziffer 2 sowie die \nAndrohung \neines \nZwangsgeldes \nin \nZiffer \n3 \nim \ndie \nG.-Str. \nbetreffenden \nVersagungsbescheid angegriffen werden, hat die Klage Erfolg. \n1. Die Ziffern 2 und 3 des Versagungsbescheides sind rechtswidrig und verletzen den \nKläger in seinen Rechten. Die Schließungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 \nAbs. 2 Satz 1 GewO. Danach kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen \nBehörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis \nerforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Dabei ist der Behörde ein Ermessen \neingeräumt, welches es umfasst, im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit über \neine ggfs. zu gewährende Übergangsfrist zu entscheiden (vgl. Marcks, in: \nLandmann/Rohmer, GewO, 82. EL Oktober 2019, § 15 Rn. 23; siehe auch OVG NRW, \nBeschl. v. 18.07.2018 – 4 B 179/18 –, juris Rn. 52). Die Beklagte ist nicht bereits deswegen \nvon einer Ermessensentscheidung entbunden, weil das BremSpielhG selbst eine \nÜbergangsfrist vorsieht. Im Falle des Einschreitens gegen eine Spielhalle, die aufgrund \nvon Abstandsregelungen unzulässig (geworden) ist, müssen sich die im Rahmen der \n\n30\nVerhältnismäßigkeitsprüfung relevanten Überlegungen auf die Abwägung zwischen einem \nzeitnahen Einschreiten und einer vorübergehenden Duldung des Spielhallenbetriebs \nkonzentrieren (OVG SL, Urt. v. 27.04.2016 – 1 A 3/15 –, juris Rn. 98). Es darf kein \nErmessensdefizit vorliegen. Dies bedeutet, dass die Behörde alle wesentlichen \nGesichtspunkte zutreffend und umfassend in die Ermessensentscheidung einbeziehen \nmuss. Stellt sich heraus, dass der Sachverhalt, den die Behörde zum tragenden Grund \nihrer Entscheidung gemacht hat, unrichtig ist, so ist die Entscheidung als auf falschem \nSachverhalt beruhend aufzuheben und ggf. die erneute Bescheidung anzuordnen (NK-\nVwVfG/Klaus Schönenbroicher, 2. Aufl. 2019, VwVfG § 40 Rn. 205, 208; siehe auch \nAschke, in: BeckOK VwVfG, 46. Ed. 01.01.2020, § 40 Rn. 87).\nDie Beklagte ist im angegriffenen Bescheid davon ausgegangen, dass der Kläger \nunzuverlässig ist. Sie hat sich zur Begründung der Schließungsverfügung maßgeblich \ndarauf gestützt, dass der Weiterbetrieb der Spielhalle nicht mit der Rechtsordnung \nvereinbar sei, weil die Gewerbeausübung eines unzuverlässigen Gewerbetreibenden \neröffnet würde. Dies ist indes unzutreffend, da beim Kläger gerade keine Unzuverlässigkeit \nanzunehmen ist (siehe oben). Insofern lag ein Ermessensdefizit vor, da es für die Frage \neines Einschreitens und insbesondere der Art des Einschreitens (sofortige Untersagung \noder Übergangsfrist) wesentlich sein kann, ob einem zuverlässigen Betreiber der \nWeiterbetrieb untersagt wird oder aber einem unzuverlässigen Betreiber, von dem ungleich \nhöhere Gefahren für den Spielerschutz ausgehen dürften. Vor diesem Hintergrund ist es \nnicht ausgeschlossen – wenngleich wohl auch nicht zwingend –, dass die Beklagte bei \nZugrundelegung des richtigen Sachverhalts zu einer anderen Entscheidung kommt. \n2. Da Ziffer 2 des Bescheides aufzuheben war, kann auch die Zwangsgeldandrohung in \nZiffer 3 einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Es fehlt an einem wirksamen und \nvollstreckbaren Verwaltungsakt i.S.d. §§ 11 Abs. 1, 17 Abs. 2 BremVwVG (vgl. dazu: \nSperlich/Stahnke, Landesrecht Bremen, 2018, § 4 Rn. 206). Angesichts der Aufhebung der \nSchließungsverfügung in Ziffer 2 liegt kein vollstreckbarer Verwaltungsakt mehr vor, für \ndessen Nichtbeachtung das Zwangsgeld angedroht worden ist. \nIV. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr in Ziffer 4 des die G.-Str. betreffenden \nBescheides ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar verstößt das Vorgehen der Beklagten zur Bestimmung der \nHöhe der Verwaltungsgebühr nicht grundsätzlich gegen die Bemessungsgrundsätze des \n§ 4 Abs. 2 Satz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG) (1.). \nDie Festsetzung der Verwaltungsgebühr erweist sich indes im konkreten Fall als \n\n31\nermessensfehlerhaft, soweit sie einen Betrag von einem Viertel des möglichen \nHöchstbetrages übersteigt (2.).\n1. Die Gebührenfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 Nr. 1 \nBremGebBeitrG i.V.m. § 1 der Kostenverordnung der Verwaltung Wirtschaft und Häfen \nvom 04.09.2002 (WuHKostV) in der aktuellen Fassung sowie Ziffer 151.01 der Anlage zu \ndieser Kostenverordnung (Kostenverzeichnis WuH). Gemäß § 1 Satz 1 WuHKostV werden \nvon den Behörden der Wirtschafts- und Häfenverwaltung Kosten nach dem als Anlage \nbeigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Nach Ziffer 151.01 des Kostenverzeichnisses \nWuH können für die Erlaubnis zum Betrieb eines Spielhallengewerbes Gebühren von 477 \nEuro bis 8.866 Euro festgesetzt werden. \nDie Beklagte hat sich bei der Bestimmung der Höhe der Verwaltungsgebühr maßgeblich \nan der Anzahl der möglichen Geldspielgeräte orientiert. Nach § 3 Abs. 2 SpielV dürfen pro \nSpielhalle maximal 12 Geldspielgeräte aufgestellt werden. Bei 12 Geräten geht sie von \ndem Höchstbetrag der Rahmengebühr der Ziffer 151.01 Kostenverzeichnis WuH von 8.866 \nEuro \naus. \nFür \nein \neinzelnes \nGeldspielgerät \nerrechnet \nsie \ndaraus \neinen \nQuotienten/Gebührenwert von 738,80 Euro, den sie sodann wieder mit der Zahl der im \nkonkreten Fall zulässigen Geräte multipliziert. Für die Spielhalle in der G.-Str., in der zehn \nGeräte aufgestellt sind, ergab sich so im Ausgangspunkt eine Gebühr von 7.388,30 Euro. \nDiese hat die Beklagte unter Verweis auf § 9 Abs. 2 BremGebBeitrG um ein Viertel \nreduziert und eine Gebühr von 5.541,22 Euro festgesetzt, weil der Antrag abgelehnt wurde. \na. Das \nVorgehen \nder \nBeklagten \nzur \nErmittlung \ndes \nAusgangspunktes \nder \nGebührenberechnung hält sich dabei in dem Gebührenrahmen, den das Kostenverzeichnis \nvorgibt. Ein Verstoß gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip liegt nicht vor. Bei \nder Ausfüllung der Rahmensätze des Kostenverzeichnisses WuH sind die Gebühren so zu \nbemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der \nGebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen \nNutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht, § 4 Abs. 2 \nSätze 1 und 2 BremGebBeitrG. Das in dieser Norm angesprochene Äquivalenzprinzip \nbezieht sich als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich auf \ndas Verhältnis zwischen dem Wert der Amtshandlung für den Empfänger der Leistung und \nder Höhe der Gebühr und fordert diesbezüglich Angemessenheit. Das Äquivalenzprinzip \nist verletzt, wenn die festgesetzte Gebühr in einem groben Missverhältnis zu der von der \nöffentlichen Gewalt gebotenen Leistung steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2003 – 6 C 4.02 –\n, juris Rn. 13). \n\n32\nDa nur Gebührenzwecke, die von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung \ngetragen werden, geeignet sind, die jeweilige Gebührenbemessung sachlich zu \nrechtfertigen (BVerfG, Beschl. v. 17.01.2017 – 2 BvL 2/14 –, juris Rn. 65), muss sich die \nGebührenfestsetzung im Rahmen dieses erkennbar und zulässigerweise verfolgten \nGebührenzwecks halten (BVerwG, Urt. v. 10.12.2009 – 3 C 29/08 –, juris Rn. 13). Den \nMaterialien zur Einführung und Änderung der WuHKostV lässt sich der mit der \nGebührenerhebung verfolgte Zweck in den Fällen der Gebührenziffer 151.01 nicht \neindeutig entnehmen. In der Deputationsvorlage Nr. 19/232-L vom 27.09.2016 zur \nAnhebung der Gebührenrahmen in den Nummern 15 und 16 des Kostenverzeichnisses \nWirtschaft und Häfen wird ausgeführt, dass bei der Bemessung der Gebührenhöhe für \nGenehmigungen, die unter die sogenannte Dienstleistungsrichtlinie vom 12.12.2006 fallen, \nder in § 4 Abs. 2 BremGebBeitrG genannte wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen \neiner Amtshandlung aufgrund des Verbotes der Kostenüberschreitung nicht berücksichtigt \nwerden könne. Dies gelte nach Art. 2 Abs. 2 lit. h der Dienstleistungsrichtlinie nicht für \nGlücksspiele. Daraus sowie aus den landesgesetzlichen Vorgaben in § 4 Abs. 2 \nBremGebBeitrG und der Begründung im angegriffenen Bescheid lässt sich entnehmen, \ndass die Gebührenerhebung sowohl der Kostendeckung als auch dem Vorteilsausgleich \ndienen soll (VG Bremen, Urt. v. 15.11.2018 – 5 K 2030/17 –, juris Rn. 38 - 43; Urt. v. \n21.12.2005 – 5 K 105/04 –, nicht veröffentlicht).\nb. Das Vorgehen der Beklagten zur Ermittlung der Gebührenhöhe steht in keinem \nunangemessenen Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung für den \nKläger. Dabei ist unschädlich, dass sich aus der von der Beklagten auf gerichtliche \nAufforderung vorgelegten Gebührenkalkulation der Verwaltungsaufwand für die Ablehnung \neiner \nSpielhallenerlaubnis \nnicht \nergibt. \nDie \nvon \nder \nBeklagten \nvorgelegte \nGebührenkalkulation stellt lediglich auf die Anzahl der Spielgeräte ab, ohne Anhaltspunkte \nzum ausgelösten Verwaltungsaufwand zu enthalten. Insbesondere ergibt sich insoweit \nnicht, warum der Verwaltungsaufwand linear zur Anzahl der eingesetzten Geräte steigen \nsollte. \nAuch wenn sich danach nicht feststellen lässt, dass die von der Beklagten festgesetzte \nGebühr \nallein \nden \nangefallenen \nVerwaltungsaufwand \ndeckt \n(sogenanntes \nKostendeckungsprinzip), führt dies nicht zur Annahme von deren Rechtswidrigkeit. Denn \ndie Beklagte durfte in rechtsfehlerfreier Weise darauf abstellen, dass die angestrebte \nErteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis einen hohen wirtschaftlichen Vorteil für den \nKläger hat, der über die Kostendeckung hinausgeht. Durch den Betrieb von Spielhallen \nwerden regelmäßig jährliche Gewinne erzielt, die mindestens im hohen fünfstelligen \nBereich liegen dürften. Der wirtschaftliche Wert einer Spielhallenerlaubnis dürfte zudem \n\n33\ndurch die Einführung eines Mindestabstandsgebotes zwischen zwei Spielhallen weiter \ngestiegen sein (vgl. VG Bremen, Urt. v. 15.11.2018 – 5 K 2030/17 –, juris Rn. 41). Ein \nallgemeines Verbot der Kostenüberdeckung lässt sich weder aus dem einfachgesetzlich \nnormierten Kostendeckungsprinzip, noch aus dem verfassungsrechtlichen Verständnis \neiner Gebühr ableiten. Das Verbot der Kostenüberdeckung ist der Gebühr nicht immanent \nund kein Prinzip von Verfassungsrang (NdsOVG, Urt. v. 27.09.2017 – 12 LC 275/07 –, juris \nRn. 24 m.w.N.). Die sogenannte Dienstleistungsrichtlinie, die in Art. 13 Abs. 2 Satz 2 für \nGenehmigungsverfahren ein Verbot der Kostenüberschreitung normiert, findet nach Art. 2 \nAbs. 2 lit. h der Richtlinie keine Anwendung auf Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz \nverlangen. Der erhebliche wirtschaftliche Wert von Spielhallenerlaubnissen rechtfertigt \ngrundsätzlich auch ohne Vorlage einer den Verwaltungsaufwand nachweisenden \nGebührenkalkulation eine Gebühr in der festgesetzten Höhe. Denn es ist im Übrigen auch \nnicht von einem nur ganz geringfügigen Verwaltungsaufwand auszugehen. Die Beklagte \nhat nicht nur Fragen der Zuverlässigkeit des jeweiligen Antragstellers, sondern auch das \nVorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des BremSpielhG, insbesondere auch des \n§ 11 Abs. 3a BremSpielhG zu prüfen. \nVor diesem Hintergrund ist auch das Abstellen auf die mögliche Anzahl der aufzustellenden \nSpielgeräte für die konkrete Gebührenfestsetzung rechtlich nicht zu beanstanden (siehe \ndazu VG Bremen, Urt. v. 15.11.2018 – 5 K 2030/17 –, juris Rn. 38 ff.; VG Arnsberg, \nGerichtsbescheid v. 17.04.2007 – 11 K 3493/06 –, juris Rn. 16; VG Minden, Urt. v. \n16.10.2019 – 3 K 1933/18 –, juris Rn. 71). Denn der wirtschaftliche Wert einer \nSpielhallenerlaubnis wird maßgeblich durch die Anzahl der danach zulässigen Spielgeräte \nbestimmt. \nc. Diese Überlegungen gelten auch bei Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer \nSpielhallenerlaubnis. Ob eine Amtshandlung für den Gebührenschuldner einen \nwirtschaftlichen Wert hat, bemisst sich nicht aus einer ex-post-Sicht, nachdem die –\n ablehnende – Entscheidung der Behörde ergangen ist. Es ist in Fällen, in denen der \nAmtshandlung ein Antrag des späteren Gebührenschuldners vorausgegangen ist, vielmehr \nauf den vom Antragsteller angestrebten Vorteil abzustellen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. \n08.08.2017 – 9 B 189/17 –, juris Rn. 25). Die spätere Ablehnung des Antrages steht daher \nder Berücksichtigung des – potentiellen – Wertes der Amtshandlung für den Antragsteller \nnicht entgegen (vgl. VG Arnsberg, Gerichtsbescheid v. 17.04.2007 – 11 K 3493/06 –, juris \nRn. 16 ff. sowie VG Minden, Urt. v. 16.10.2019 3 K 1933/18 –, juris Rn. 71 jeweils zu einer \nSpielhallenerlaubnis; HmbOVG, Urt. v. 09.12.2009 – 5 Bf 269/04 –, juris Rn. 55). Die hier \nzu beurteilende Konstellation unterscheidet sich auch von derjenigen, in der die Behörde \ndie Untersagung eines unerlaubten Glücksspiels prüft und letztlich ausspricht; hier fehlt es \n\n34\nan einem (subjektiven) Vorteil für den Gebührenschuldner (OVG NRW, Beschl. v. \n02.02.2009 – 9 B 1788/08 –, juris Rn. 9; OVG SL, Urt. v. 13.01.2016 – 1 A 367/14 –, juris \nRn. 39). Wenngleich auch dort das Ergebnis der Prüfung sein kann, dass der Betrieb \nweitergeführt werden darf, wird vorliegend die Amtshandlung durch den Antrag des \nGebührenschuldners veranlasst. Zudem begründet die angestrebte Erlaubniserteilung \neinen wirtschaftlichen Vorteil neu bzw. erstmals, während sie im Falle einer (negativen) \nUntersagungsprüfung lediglich den bereits bestehenden wirtschaftlichen Wert einer \nBetriebserlaubnis aufrechterhält.\n2. Die \nFestsetzung \nder \nVerwaltungsgebühr \nerweist \nsich \naber \nals \nteilweise \nermessensfehlerhaft. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BremGebBeitrG ermäßigt sich die \n(für den Fall der Genehmigungserteilung) vorgesehene Gebühr zwingend um ein Viertel, \nwenn ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt \nwird. Die Gebühr kann in diesen Fällen weiter auf bis zu einem Viertel der vorgesehenen \nGebühr ermäßigt werden, § 9 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BremGebBeitrG. Diese Möglichkeit \nist angesichts der Formulierung („kann“) in das Ermessen der Behörde gestellt. \nZwar hat die Beklagte die anhand der Anzahl der zulässigen Spielgeräte ermittelte \nVerwaltungsgebühr um ein Viertel ermäßigt und damit § 9 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 \nBremGebBeitrG angewandt. Es liegt jedoch ein Ermessensausfall hinsichtlich der \nEntscheidung vor, die Gebühr nach Halbsatz 2 um bis zu weitere 50 Prozent zu reduzieren. \nDie Beklagte hat weder dadurch, dass sie in dem angegriffenen Bescheid ausführte, dass \ndie Gebühr „um ein Viertel zu reduzieren ist“, noch durch den dortigen Bezug auf § 9 Abs. 2 \nBremGebBeitrG und die Wiedergabe von dessen Satz 1 Halbsatz 1 zum Ausdruck \ngebracht, dass sie ihr Ermessen für eine weitere Reduzierung erkannt hat (vgl. VG \nGöttingen, Urt. v. 17.04.2008 – 4 A 64/05 –, juris Rn. 24 f. zu § 11 Abs. 3 Nr. 1 NVwKostG). \nDas eingeräumte Ermessen war nicht auf Null reduziert. Dies ergibt sich schon daraus, \ndass selbst bei Gebührentatbeständen, die allein das Kostendeckungsprinzip \nberücksichtigen, bei Antragsablehnung eine Reduzierung um ein Viertel zwingend zu \nerfolgen hat und eine weitere Reduzierung nach Ermessen möglich ist. Stellt die \nGebührenfestsetzung, wie vorliegend, maßgeblich auf den wirtschaftlichen Wert für den \nGebührenschuldner ab, ist die Ermessensentscheidung eher zugunsten des Antragstellers \noffen, weil er im Ergebnis den wirtschaftlichen Vorteil nicht wird realisieren können. Zudem \ndürfte der Verwaltungsaufwand der Beklagten im Falle des Klägers aufgrund der \nBeantragung von zwei Spielhallenerlaubnissen geringer gewesen sein als üblich, sodass \neine weitere Ermäßigung nicht von vornherein ausscheidet. Eine Heilung dieses \nErmessensfehlers scheidet aus. Ein Nachschieben von Ermessenserwägungen nach \n§ 114 Satz 2 VwGO kann in Fällen eines Ermessensausfalles regelmäßig nicht stattfinden, \n\n35\nda dies nicht zu einer „Ergänzung“ der Ermessenserwägungen, sondern zu einer \nerstmaligen Ausübung des Ermessens führen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2007 – 1 \nC 10/07 –, juris Rn. 30).\nDie Kostenfestsetzung war daher aufzuheben, soweit sie den sich aus § 9 Abs. 2 Satz 1 \nHalbsatz 2 BremGebBeitrG ergebenden Mindestbetrag von 25 % der Regelgebühr \nübersteigt (¼ von 7.388,30 Euro = 1.847,08).\nV. Das Anfechtungsbegehren bezüglich Erlaubnis für die Spielhalle der Beigeladenen in \nder G.-Str.\n kann aus den unter II. ausgeführten Gründen keinen Erfolg haben, da sich \ndie Erteilung der Spielhallenerlaubnis an die Beigeladene als rechtmäßig erweist. \nVI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 sowie 161 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO. Das Gericht orientiert sich für die Kostenverteilung an dem Verhältnis \nder Einzelstreitwerte der jeweiligen Streitgegenstände (je 15.000,- Euro) in Bezug auf den \nGesamtstreitwert der Klage nach der Verbindung. Hinsichtlich des die S.-Str. betreffenden \nVerpflichtungsbegehrens hat die Beklagte die Kosten zu tragen (4/12). Hinsichtlich des die \nG.-Str. betreffenden Streitgegenstandes hat der Kläger 3/12 und die Beklagte 1/12 der \nKosten zu tragen; die Aufhebung der Ziffern 2, 3 und 4 des Bescheides für die G.-Str. \nbemisst das Gericht mit 1/12 der Kosten. In Bezug auf den übereinstimmend für erledigt \nerklärten Teil der Klage, der einem Anteil von 2/12 am Gesamtstreitwert darstellt, entspricht \nes der Billigkeit, die Kosten jeweils hälftig dem Kläger und der Beklagten aufzuerlegen, da \ndie Erfolgsaussichten insoweit offen waren (vgl. zur Anfechtbarkeit dieses Teils der \nKostentscheidung OVG LSA, Urt. v. 06.12.2016 – 4 A 249/14 –, juris Rn. 27). Hinsichtlich \ndes zu entscheidenden Anfechtungsbegehren bzgl. die G.-Str.\n ist der Kläger unterlegen \nund hat die Kosten zu tragen (2/12). \nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind im Umfang ihres Obsiegens in Bezug \nauf die Anfechtung der ihr erteilten Erlaubnis für die G.-Str.\n für erstattungsfähig zu \nerklären, weil sie bezüglich dieses Streitgegenstandes einen Antrag gestellt und sich damit \ndem Risiko ausgesetzt hat, selbst insoweit Kosten auferlegt zu bekommen (§ 162 Abs. 3, \n§ 154 Abs. 3 VwGO). In Bezug auf den Streitgegenstand der Anfechtung der Erlaubnis für \ndie G.-Str.\n war dies hingegen nicht der Fall. Dieser hatte sich bereits vor ihrer \nAntragstellung erledigt und auch ihr Antrag bezog sich nicht auf diesen. Insofern entsprach \nes der nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung, dass die \nBeigeladene ihre Kosten bezüglich dieses Streitgegenstands selbst trägt.\n\n36\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus \n§ 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO, für die übrigen Beteiligten aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.\nRechtsmittelbelehrung\nDie Kostenentscheidung ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar, soweit sie sich auf \nden erledigten Verfahrensteil bezieht.\nIm Übrigen kann gegen dieses Urteil Zulassung der Berufung beantragt werden. Der \nAntrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses \nUrteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist \nbeim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden \nist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen.\nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.\nDr. Jörgensen\n Ziemann\nTill","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365109","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-03-05/5-k-2875-18","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":22},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33i","ref_norm":"33i","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33c","ref_norm":"33c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365109","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365109","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-03-05/5-k-2875-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365109","retrieved":"2026-07-09 04:52:48.294288+00:00"}}