{"status":"available","doknr":"OLD365108","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-03-10","aktenzeichen":"6 V 154/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n6 V 154/20\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Antragsteller –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \ng e g e n\nBundesrepublik Deutschland, Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, \nKölner Straße 262, 51149 Köln - Referat III Z $ Justiziariat - \n– Antragsgegnerin –\nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richter Vosteen und Richterin Justus am 10. März 2020 beschlossen:\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n28.147,32 festgelegt.\nGründe\nI.\nDer am 29.08.1964 geborene Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen \nRechtsschutzes seine Versetzung in den Altersruhestand mit Ablauf des 31.03.2020.\n\n2\nDer Antragsteller steht seit dem\n1985 im Dienst der Bundeswehr. Seit dem \n1998 ist er Berufssoldat. Er befindet sich seit de\n2005 im Dienstgrad eines \nKapitänleutnants (Bes.Gr. A 11). \nMit Schreiben vom 19.01.2017 und vom 07.06.2019 teilte die Antragsgegnerin dem \nAntragsteller ihre Absicht mit, den Antragsteller mit Ablauf des 30.09.2020 in den \nRuhestand zu versetzen. Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 10.05.2017, \nim Februar 2018 und am 13.01.2020 Beschwerde ein. Maßgeblich sei § 96 Abs. 2 Nr. 5 \nSG. Er erreiche im Jahr 2019 das 55. Lebensjahr, von dem § 45 SG a.F. ausgehe. Durch \n§ 96 Abs. 2 Nr. 5 SG werde das besondere Ruhestandsalter um sieben Monate \nangehoben. Dies sei der 29.03.2020. Da das Dienstverhältnis aufgrund der besonderen \nAltersgrenze üblicherweise nur zum 31.03 und 30.09. eines Jahres beendet werde, ende \nsein Dienstverhältnis mit Ablauf des 31.03.2020.\nMit Schreiben vom 17.05.2017 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die \nBerechnung der besonderen Altersgrenze fehlerfrei sei. Die besondere Altersgrenze werde \nbei dem Antragsteller erst im Jahr 2020 überschritten. Im Jahr 2020 betrage die Anhebung \nacht Monate. Daher erreiche er die besondere Altersgrenze am 30.04.2020 und könne \ngemäß der Weisung zur Umsetzung der Maßnahme 5.4 „Feste Veränderungstermine“ erst \nzum 30.09.2020 in den Ruhestand versetzt werden. \nMit Beschwerdebescheid vom 16.01.2020 wies das Bundesamt für Personalmanagement \nder Bundeswehr die Beschwerde vom 13.01.2020 zurück. Die Beschwerde sei bereits \nunzulässig. Er könne nicht darlegen, gegenwärtig und unmittelbar in seinen persönlichen \nRechten beeinträchtigt zu sein. Dies sei nicht der Fall, da es sich bei dem Schreiben vom \n19.01.2017 lediglich um eine Information über die beabsichtigte Zurruhesetzung handele. \nEine Festsetzung in Form eines Verwaltungsaktes sei nicht erfolgt. Jedenfalls sei die \nBeschwerde \nverfristet. \nGleichwohl \nergebe \neine \nÜberprüfung, \ndass \nder \nZurruhesetzungszeitpunkt korrekt berechnet worden sei. Für Berufssoldaten im Rang \neines Kapitänleutnants sei die Vollendung des 62. Lebensjahres als allgemeine \nAltersgrenze bestimmt (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 SG). Die besondere Altersgrenze sei bei \nKapitänleutnanten mit Vollendung des 56. Lebensjahres erreicht (§ 45 Abs. 2 Nr. 5 SG). \nAllerdings eröffne die besondere Altersgrenze dem Dienstherrn im Wege des Ermessens \neine Zeitspanne zwischen der Vollendung des 56. und der Vollendung des 62. \nLebensjahres, binnen derer der Dienstherr die Versetzung in den Ruhestand aussprechen \nkönne, § 44 Abs. 2 SG. In der Übergangszeit der Jahre 2013 bis 2023 gelten abweichende \nAltersgrenzen, § 96 SG. Da er nach der besonderen Altersgrenze zur Ruhe gesetzt werden \nsolle, gelten für ihn die Altersgrenzen nach den in § 96 Abs. 2 Nr. 5 b) SG aufgeführten \n\n3\nTabellen. Dabei seien die Altersgrenzen nicht mit Geburtsjahrgängen verknüpft. \nMaßgeblich sei das jeweilige Kalenderjahr der Zurruhesetzung. Da er die besondere \nAltersgrenze von 55 Jahren + 7 Monaten nicht mehr im Jahr 2019, sondern erst im Jahr \n2020 überschreite gelte für ihn die im Jahr 2020 maßgebliche Anhebung um acht Monate. \nDie besondere Altersgrenze sei daher erst am 29.04.2020 überschritten. Er könne damit \nfrühestens am 30.04.2020 in den Ruhestand versetzt werden. Aufgrund der Weisung \nBMVg P II 1 Az 16-26-04/4 könne die Zurruhesetzung erst zum 30.09.2020 erfolgen. \nAm 23.01.2020 hat der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht, mit \ndem er die vorläufige Zurruhesetzung bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache \nbegehrt. \nEr \nberuft \nsich \nweiterhin \ndarauf, \ndass \nder \nfrühestmögliche \nZurruhesetzungszeitpunkt bei der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze der \n29.03.2020 sei und eine Zurruhesetzung nach dem einheitlichen Termin zum 31.03.2020 \nerfolgen müsse. Die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand zum 30.09.2020 dagegen \nbedeute für ihn und seine Familie einen wesentlichen Nachteil, da seine Lebensgefährtin \nab April ihre Elternzeit beenden möchte, um in das Berufsleben zurückzukehren und er die \nBetreuung des fünf Monate alten gemeinsamen Kindes übernehmen wolle. Außerdem \nbetreue er seinen hochbetagten in einem Pflegeheim lebenden Vater.\nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen und wendet ein, dass der Antragsteller \nunzulässigerweise eine Vorwegnahme der Hauptsache begehre und sein Rechtsschutzziel \nihn einstweilen in den Ruhestand zu versetzen gesetzlich nicht vorgesehen sei. Darüber \nhinaus fehle es sowohl am Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund. Er \nhabe keinen Anspruch auf Zurruhesetzung zum 31.03.2020. Die Eilbedürftigkeit habe er \nselbst \nherbeigeführt. \nEr \nwisse \nseit \ndrei \nJahren \nvon \ndem \nbeabsichtigten \nZurruhesetzungsdatum 30.09.2020. Erst mit Beschwerdeschreiben vom 10.01.2020 und \ndamit zweieinhalb Monate vor seinem gewünschten Zurruhesetzungszeitpunkt habe er \nsein Begehren geltend gemacht. \nDas Verwaltungsgericht hat die Personalakte und den Behördenvorgang beigezogen.\nII. Der Eilantrag ist unzulässig.\n1. Keiner Entscheidung bedarf es, ob überhaupt ein streitiges Rechtsverhältnis eröffnet \nworden ist, da dem Aktenvorgang kein zuvor bei der Bundeswehrverwaltung gestellter \nAntrag auf Zurruhesetzung zum 31.03.2020 zu entnehmen ist, oder ob in dem am \n13.01.20120 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Beschwerdeschreiben vom \n10.01.2020 ein solcher Antrag zu sehen ist. Dieser Antrag wurde mit Beschwerdebescheid \n\n4\nvom 16.01.2020 abgelehnt, gegen den der Antragsteller keinen weiteren Rechtsbehelf \noder \nRechtsmittel \neingelegt \nhat. \nEin \nstreitiges \nRechtsverhältnis \nist \nmit \nder \nRechtsbeständigkeit des Beschwerdebescheides beendet. \n2. Der Eilantrag ist auch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller für ein \nVerpflichtungsbegehren in der Hauptsache nicht klagebefugt wäre. Es steht ihm im Bereich \nder Zurruhesetzung nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze kein subjektiv \nöffentliches Recht zur Seite, auf das er sich berufen könnte, um am 31.03.2020 in den \nRuhestand versetzt zu werden.\nIm Einzelnen: Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SG tritt ein Berufssoldat mit Ablauf des Monats \nin den Ruhestand, in dem er die nach § 45 Abs. 1 SG festgesetzte allgemeine Altersgrenze \nerreicht hat. Das Erreichen der allgemeinen Altersgrenze führt zu einem gesetzlichen \nAnspruch. Gemäß § 44 Abs. 2 SG kann dagegen ein Berufssoldat in den Ruhestand \nversetzt werden, wenn er die nach § 45 Abs. 2 SG festgesetzte besondere Altersgrenze \nüberschritten hat. Diese frühere Zurruhesetzung liegt im Ermessen des Dienstherrn. Die \nErmessensausübung orientiert sich indes vorrangig an dienstlichen Zwecken. Es handelt \nsich um ein intendiertes Ermessen. Die Zurruhesetzung vor Erreichen der allgemeinen \nAltersgrenze – nämlich nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze - gibt der \nPersonalführung der Bundeswehr die Möglichkeit einer Ausnahme. Der Berufssoldat kann \nnach Überschreiten der besonderen Altersgrenze jederzeit mit Ablauf eines Monats in den \nRuhestand versetzt werden. Dahinter wird die gesetzliche Vermutung gesehen, dass \nBerufssoldaten – anders als Beamte und Richter – bei Erreichen ihrer Altersgrenzen zur \nErfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben – ohne unbedingt dienstunfähig zu sein – nicht mehr \nvoll geeignet sind, so dass es im dienstlichen Interesse liegen kann, sie durch jüngere \nSoldaten abzulösen (Vogelsang in: GKÖD, Band I, Teil 5b, YK § 44 Rn. 20). Die \nentscheidende Dienststelle soll durch die Regelung in § 44 Abs. 2 SG in die Lage versetzt \nwerden, unter Einbeziehung der individuellen Verfassung des Soldaten, der allgemeinen \nAltersstruktur und der Bedarfslage bei den Truppenteilen vor Erreichen der allgemeinen \nAltersgrenze eine frühere Zurruhesetzung zu verfügen (Vogelsang in: GKÖD, Band I, Teil \n5b, YK § 44 Rn. 21). Die Zurruhesetzung nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze \ngibt dem Dienstherrn die nötige personelle Flexibilität. Sie dient zwar auch den Interessen \ndes Berufssoldaten, der vor dienstlicher Überforderung im Alter geschützt werden soll \n(Eichen in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz 3. Auflage, 2016, § 44 Rn. 20). Der \nBerufssoldat hat insoweit einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. \nDem Antragsteller, der geltend häusliche bzw. familiäre Gründe geltend macht und sich \nnicht auf eine dienstliche Überforderung im Alter beruft, geht es indes nicht um eine \n\n5\nÜberprüfung des Ermessens. Ihm geht es um die Berechnung des Erreichens der \nbesonderen Altersgrenze nach der für ihn maßgeblichen Übergangsregelung in § 96 Abs. \n2 Nr. 5 b) SG. Er macht daher einen Anspruch auf Zurruhesetzung zum frühestmöglichen \nZeitpunkt geltend. Ein solcher Anspruch besteht nach der gesetzlichen Konzeption von \nvornherein nicht. \n3. Es steht dem Erfolg seines Eilbegehrens darüber hinaus entgegen, dass der \nAntragsteller eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, da eine vorläufige \nZurruhesetzung wegen der Beendigung des Dienstverhältnisses und der damit \nverbundenen Statusveränderung gesetzlich nicht möglich ist. Die Vorwegnahme der \nHauptsache kommt vorliegend nicht ausnahmsweise in Betracht, da die Voraussetzungen \nhierfür – ein offensichtlich bestehender Anspruch und ein unzumutbarer Nachteil – nicht \ngegeben sind. Der Antragsteller hat – wie bereits ausgeführt - bereits kein subjektives \nRecht auf Zurruhesetzung nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt der besonderen \nAltersgrenze. Das Gericht sieht in den von ihm vorgebrachten Gründen zwar einen \npersönlichen Nachteil bezüglich der familiären Planung. Ein solcher Nachteil erscheint \nangesichts der sechsmonatigen Differenz allerdings nicht unzumutbar.\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts \nberuht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG. Wegen der \nVorwegnahme der Hauptsache war keine Reduzierung des Streitwerts vorzunehmen. \nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \n\n6\nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\nKorrell\nVosteen\nJustus","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365108","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-03-10/6-v-154-20","cited_norms":[{"jurabk":"SG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":5},{"jurabk":"SG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"SG","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365108","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365108","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-03-10/6-v-154-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365108","retrieved":"2026-07-09 04:52:48.260743+00:00"}}