{"status":"available","doknr":"OLD365107","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-03-19","aktenzeichen":"3 V 1808/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n3 V 1808/19\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n \n– Antragsteller –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \ng e g e n\nStadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen,\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch Richter \nVosteen, Richter Bogner und Richter Dr. Kiesow am 19. März 2020 beschlossen:\nDie Antragsgegnerin wird verpflichtet, über den Antrag des \nAntragstellers auf Aufnahme in das Kinder- und Familienzentrum \nFarge-Rekum für das Schuljahr 2019/2020 unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts bis zum 03.04.2020 erneut zu \nentscheiden.\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\n2\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der \nAntragsteller zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.\nGründe\nDer Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der \nAntragsgegnerin, ihm einen Hortplatz im Kinder- und Familienzentrum Farge-Rekum \nzuzuweisen.\nDer am\n2010 geborene Antragsteller ist aufgrund von Beeinträchtigungen im sozial-\nemotionalen Bereich schwerbehindert mit einem anerkannten Grad der Behinderung von \n50. Zusätzlich hat er eine gedeckte Gaumenspalte (sog. Trichtergaumen) und leidet an \neiner Sehbeeinträchtigung. Er lebt seit dem Jahr 2011 als Pflegekind bei seinen \nPflegeeltern, gemeinsam mit einer weiteren Pflegetochter und einer leiblichen Tochter. Der \nAntragsteller besucht die 4. Klasse der Grundschule \n und wird dort seit dem \n2. Schuljahr von einer persönlichen Assistenz, zunächst im Umfang von 12,5 Stunden, \nzuletzt im Umfang von 25 Stunden wöchentlich, begleitet. Seit seiner Einschulung wird der \nAntragsteller im Anschluss an die Unterrichtszeit in dem an die Grundschule angrenzenden \nFamilienzentrum \n betreut. Während des Schuljahres 2018/2019 erfolgte die \ndortige Betreuung bis um 16 Uhr. Die Fortsetzung dieser Betreuung beantragte der \nAntragsteller auch für das Schuljahr 2019/2020, sein letztes Schuljahr an der Grundschule.\nMit Bescheid\n2019 lehnte KiTa Bremen die Aufnahme des Antragstellers in dem \nKinder- und Familienzentrum \n für das Schuljahr 2019/2020 ab. Es seien mehr \nAufnahmeanträge eingegangen als Plätze zur Verfügung stünden.\nMit E-Mail vom 12.04.2019 wandten sich die Pflegeeltern des Antragstellers gegen den \nAblehnungsbescheid vom\n2019. Der Antragsteller benötige den Hortplatz aufgrund \nseiner sozial emotionalen Behinderung, sowie seiner Sehproblematik und seiner \nHintergrundgeschichte. Aus dem Gutachten der Schulärztin Frau Dr. \n sei bekannt, \ndass er auf einen Hortplatz bis 16 Uhr angewiesen sei. Die Pflegemutter des Antragstellers \nsei dessen Bezugsperson und voll berufstätig. Zudem sei der Antragsteller auf seine \npersönliche Assistenz und den vor Ort speziell eingerichteten Arbeitsplatz angewiesen.\nMit Schreiben vom 25.06.2019 teilte KiTa Bremen mit, dass sich der Elternbeirat des \nKinder- und Familienzentrums \n angesichts der hohen Zahl unversorgter \nSchulkinder für die Einrichtung eines pädagogischen Mittagstisches eingesetzt habe. Ein \nsolches Angebot könne nun in Kooperation mit der Senatorin für Kinder und Bildung für \n\n3\ninsgesamt zehn Kinder realisiert werden. Den pädagogischen Mittagstisch könnten die \nKinder im Anschluss an die Schule täglich bis 14:00 Uhr besuchen. Es solle bis zum \n05.07.2019 schriftlich mitgeteilt werden, ob das Angebot genutzt werden solle. Mit der \nZusage sei der Widerspruch zur Absage eines Hortplatzes hinfällig. Nach weiterer \nKorrespondenz zwischen den Beteiligten sagte KiTa Bremen dem Antragsteller mit \nSchreiben vom 16.07.2019 einen Platz am Pädagogischen Mittagstisch am Standort der \nSchule \n für das Schuljahr 2019/2020 zu. Dort wird der Antragsteller derzeit täglich im \nAnschluss an die Schule von 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr betreut.\nMit Widerspruchsbescheid vom\n2019 wies die Senatorin für Kinder und Bildung den \nWiderspruch des Antragstellers zurück. Der Antragsteller könne nicht in dem Hort des \nKinder- und Familienzentrums \n aufgenommen werden. Gemäß § 8 Abs. 4 \nSatz 3 BremAOG könne die Förderzeit in einer Tageseinrichtung auf das Ende des \nSchuljahres begrenzt werden, in dem das Kind das 9. Lebensjahr vollende, wenn nur so \ndie Bedarfe angemeldeter jüngerer Schulkinder angemessen berücksichtigt werden \nkönnten. Da der Antragsteller bereits im Schuljahr 2018/2019 das 9. Lebensjahr vollendet \nhabe und für das kommende Schuljahr (2019/2020) die hohe Nachfrage jüngerer Kinder \nnicht anders angemessen berücksichtigt werden könne, sei eine Aufnahme im Hort des \nKinder- und Familienzentrums Farge-Rekum leider nicht möglich. Aufgrund von § 8 Abs. 4 \nSatz 3 BremAOG könne seine Behinderung (Grad 50) nicht berücksichtigt werden. Diese \nsei allerdings durchaus bekannt. Anders als bei Plätzen für nichtschulpflichtige Kinder \nbestehe auch kein subjektiv klagbarer Rechtsanspruch auf Schaffung eines weiteren \nHortplatzes. Es bleibe festzustellen, dass alle vorgetragenen Aspekte unter umfassender \nPrüfung der Sach- und Rechtslage inhaltlich geprüft und gewürdigt worden seien und der \nBescheid von KiTa Bremen vom 08.04.2019 recht- und zweckmäßig ergangen sei. Trotz \ndes Bewusstseins der für den Antragsteller unbefriedigenden Situation könne aufgrund der \ngültigen Rechtslage keine andere Entscheidung getroffen werden. \nAm 29.08.2019 hat der Antragsteller Klage erhoben (Az.: 3 K 1808/19) und zugleich den \nvorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Durch seine \nBehinderung habe er große Schwierigkeiten, sich auf Neuerungen einzustellen und \nreagiere auf Veränderungen durch Verweigerung. Die Betreuung bis 16:00 Uhr sei für ihn \nwichtig, da er den vor Ort speziell für ihn eingerichteten Arbeitsplatz für Schularbeiten \nbenötige und sich in seinem sozialen Verhalten und seiner sozialen Kompetenz nachhaltig \nstabilisiert habe. Die Entscheidung der Antragsgegnerin benachteilige ihn als Behinderten \nund verstoße damit gegen § 7 des BGG.\n\n4\nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Weder Anordnungsanspruch noch \nAnordnungsgrund seien glaubhaft gemacht. Anders als beispielsweise in Verfahren auf \nZuweisung eines Platzes in einem Kindergarten, auf den ein Rechtsanspruch bestehe, sei \ndie Vergabe eines Hortplatzes anhängig von den zur Verfügung stehenden Kapazitäten. \nZudem regele § 8 Abs. 4 Satz 3 BremAOG, dass die Förderzeit begrenzt werden könne, \nwenn nur so die Bedarfe angemeldeter jüngerer Schulkinder angemessen berücksichtigt \nwerden könnten. Unter Zugrundelegung der rechtlichen Regelungen habe die persönliche \nSituation des Antragstellers an sich gar keine Berücksichtigung finden müssen. Tatsächlich \nhabe die Einrichtungsleitung aber dennoch unter Berücksichtigung der persönlichen \nSituation zumindest einen Platz beim pädagogischen Mittagstisch angeboten, obwohl \nhierzu keine Verpflichtung bestanden habe. Zudem sei lediglich die Pflegemutter des \nAntragstellers berufstätig. Der Pflegvater sei nicht berufstätig und könne den Antragsteller \nim Anschluss an den pädagogischen Mittagstisch abholen und betreuen. Der \npädagogische Mittagstisch sei geeignet und ausreichend, um den Antragsteller in seiner \nsozialen Entwicklung zu fördern. \nII. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache nur teilweise \nErfolg. \n1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere können die Pflegeeltern die für ihren Pflegesohn \npersonensorgeberechtigte Amtspflegerin in dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren \nzulässigerweise \nvertreten. \nZwar \nbeschränkt \nsich \ndie \nEntscheidungs- \nund \nVertretungsbefugnis von Pflegepersonen, bei denen ein Kind für längere Zeit in \nFamilienpflege lebt, gem. § 1688 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Angelegenheiten des täglichen \nLebens, wovon die hier in der Sache geltend gemachte Zuweisung eines Hortplatzes nicht \numfasst sein dürfte (vgl. ablehnend in Bezug auf die Wahl der Form der vorschulischen \nFrühförderung, Thüringer OVG, B. v. 19.042002 – 3 EO 55/00 –, juris Rn. 43). Hier hat die \nfür den Antragsteller personensorgeberechtigte Amtspflegerin jedoch durch die \nUnterzeichnung der zur Gerichtsakte gereichten eidesstattlichen Versicherung (Bl. 118 d. \nGerichtsakte) und ihr Schreiben an den Eigenbetrieb der Antragsgegnerin KiTa Bremen \nvom 08.07.2019 (Bl. 95 d. Gerichtsakte) konkludent ihr Einverständnis mit den anhängig \ngemachten Verfahren zum Ausdruck gebracht und die Vertretungsbefugnis der \nPflegeeltern des Antragstellers damit zulässigerweise gem. § 1688 Abs. 3 Satz 1 BGB \nerweitert.\n\n5\n2. Der Antrag ist nur teilweise begründet.\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine \neinstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu \nverhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat dabei sowohl \ndie Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das \nBestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu \nmachen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).\nDer \nAntragsteller \nhat \nkeinen \nAnspruch \nauf \ndie \nbegehrte \nZuweisung \neines \nBetreuungsplatzes in dem Kinder- und Familienzentrum \n bis 16:00 Uhr \nglaubhaft gemacht (a). Er hat jedoch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie \nNeubescheidung seines Aufnahmeantrags (b), insoweit ist auch ein Anordnungsgrund \nglaubhaft gemacht (c).\na) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in \ndem Kinder- und Familienzentrum \n im Umfang einer werktäglichen \nBetreuungszeit bis 16:00 Uhr. \nEin solcher Anspruch folgt hier insbesondere nicht aus § 24 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. \nHiernach ist für schulpflichtige Kinder ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen \nvorzuhalten. Die Regelung sieht jedoch keinen Rechtsanspruch auf Förderung vor, \nsondern regelt eine objektiv-rechtliche Verpflichtung der Jugendhilfeträger zum Vorhalten \neines entsprechenden Angebotes für Kinder im schulpflichtigen Alter (vgl. OVG Lüneburg, \nBeschluss v. 22.06.2017 – 4 PA 128/17, juris; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, \n§ 24 Rn. 65). Der Antragsteller kann demgemäß keinen Rechtsanspruch auf Zuweisung \neines Hortplatzes in dem Kinder- und Familienzentrum \n aus § 24 Abs. 4 \nSatz 1 SGB VIII herleiten. Weitergehendes ergibt sich hier auch nicht aus der \nlandesgesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 6 des Ortsgesetzes zur Aufnahme von Kindern \nin Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege der Stadtgemeinde Bremen (BremAOG). \nDiese Regelung sieht vor, dass Schulkinder nach Maßgabe der verfügbaren Plätze und \nder Auswahlkriterien des § 6 BremAOG aufgenommen werden, wenn in Wohnortnähe kein \nvorrangig zu nutzendes schulisches Ganztagsangebot verfügbar ist. Weder dem Wortlaut \nnoch der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass damit ein über die \nAnforderungen des § 24 Abs. 4 SGB VIII hinausgehender Anspruch begründet werden \n\n6\nsollte (vgl. zur Einführung des BremAOG, um die bundesgesetzlichen Ansprüche aus den \n§ 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII festzuschreiben, Bürgerschaft-Drs. 18/501S, S. 1).\nb) Ist der Betreuungsanspruch für Schulkinder demnach auf die vorhandenen Kapazitäten \nbeschränkt, kann der Antragsteller lediglich beanspruchen, dass über seine Zulassung \nbzw. seine Ablehnung in Bezug auf die Vergabe der von der Antragsgegnerin \neingerichteten Hortplätze ermessensfehlerfrei und insbesondere unter Einhaltung der \nhierfür geschaffenen Verfahrensregeln und den Anforderungen des Art. 3 GG entschieden \nwird. In diesem Sinne konkretisiert § 5 Abs. 6 BremAOG die Regelung des \n§ 24 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII dahingehend, dass Schulkinder nach Maßgabe der \nverfügbaren Plätze und der Auswahlkriterien des § 6 BremAOG aufgenommen werden, \nwenn in Wohnortnähe kein vorrangig zu nutzendes schulisches Ganztagsangebot \nverfügbar ist.\nDer Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines \nAufnahmeantrags \nist \nhier \nnicht \nbereits \ndurch \ndie \nstreitgegenständlichen \nAblehnungsentscheidungen erfüllt worden. Denn bei der im Eilverfahren gebotenen \nsummarischen Überprüfung der angefochtenen Bescheide ergeben sich durchgreifende \nAnhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung. Während der Ausgangsbescheid \ndes Eigenbetriebs KiTa Bremen vom\n2019 die Ablehnungsentscheidung lediglich \ndamit begründet, dass mehr Aufnahmeanträge eingegangen seien als Plätze zur \nVerfügung stünden und keinerlei Ermessenserwägungen enthält, stützt sich der \nWiderspruchsbescheid der Senatorin für Kinder und Bildung vom\n2019 zur \nBegründung \nder \nAblehnungsentscheidung \nmaßgeblich \nauf \ndie \nReglung \ndes \n§ 8 Abs. 4 Satz 3 BremAOG. Hiernach kann die Förderzeit in einer Tageseinrichtung auf \ndas Ende des Schuljahres begrenzt werden, in dem das Kind das 9. Lebensjahr vollendet, \nwenn nur so die Bedarfe angemeldeter jüngerer Schulkinder angemessen berücksichtigt \nwerden können. Die Anwendung dieser Rechtsfolge setzt schon nach dem Wortlaut der \nReglung („kann“) eine Ermessensentscheidung voraus, wofür auch die in der Regelung \nangelegte Interessenabwägung („angemessen berücksichtigt“) spricht. Die von der \nAntragsgegnerin auf dieser Rechtsgrundlage getroffene Ablehnungsentscheidung genügt \ndem aus § 114 Satz 1 VwGO folgenden gerichtlichen Überprüfungsmaßstab in zweierlei \nHinsicht nicht.\naa) Sie ist insoweit ermessensfehlerhaft, als die Behinderung des Antragstellers im \nRahmen der Anwendung des § 8 Abs. 4 Satz 3 BremAOG für nicht berücksichtigungsfähig \ngehalten wurde (vgl. S. 2 des Widerspruchsbescheides). Das Ermessen ist entsprechend \ndem Zweck der Ermächtigung auszuüben und hat die gesetzlichen Grenzen des \n\n7\nErmessens \neinzuhalten \n(vgl. \n§ \n40 \nBremVwVfG). \nHierauf \nist \nauch \ndie \nverwaltungsgerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen beschränkt (vgl. \n§ 114 Satz 1 VwGO). Im Rahmen der Ermessensbetätigung besteht zwar nicht die Pflicht, \njeden innerhalb des Ermessensraumes liegenden Gesichtspunk des Einzelfalles zu \nberücksichtigen. Lässt die Verwaltung aber einen mit Blick auf den Zweck des Gesetzes \nwesentlichen Belang außer Betracht, so ist ihre Entscheidung schon allein deshalb \nermessensfehlerhaft (Wolff, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 114 VwGO Rn. 178, 180 \nm.w.N.). Die Behinderung des Antragstellers stellt in Bezug auf die Regelung des \n§ 8 Abs. 4 Satz 3 BremAOG einen solchen wesentlichen Belang dar. Zweck des \n§ 8 Abs. 4 Satz 3 BremAOG \nist \nes, \ndie \nFörderzeit \nälterer \nSchulkinder \nin \nTageseinrichtungen begrenzen zu können, um damit die Bedarfe jüngerer Schulkinder \nangemessen zu berücksichtigen. Durch die Ausübung dieser Regelung werden die \nbetroffenen älteren Schulkinder aus dem anschließenden Vergabeverfahren nach der \nRegelung des § 6 BremAOG – bei dem das Alter lediglich ein mit den übrigen in der \nRegelung genannten Kriterien gleichwertiges Kriterium darstellt – ausgenommen. \n§ 8 Abs. 4 Satz 3 BremAOG ermöglicht damit eine weitergehende Berücksichtigung des \nLebensalters für solche Schulkinder, die im laufenden Schuljahr bereits das 9. Lebensjahr \nvollenden werden – typischerweise also zumindest die 3. Klasse besuchen – und die \nbereits zuvor in einem Hort betreut worden sind. Das Kriterium des Lebensalters steht bei \ndieser Abwägungsentscheidung zwischen den Betreuungsbedarfen älterer und jüngerer \nSchulkinder pauschalierend für den typischerweise erreichten Entwicklungsstand und den \ndamit \nverbundenen, \nmit \nzunehmendem \nAlter \nabnehmenden, \naußerschulischen \nBetreuungsbedarf der Kinder. Es griffe daher zu kurz, eine Behinderung, die sich – wie es \nin dem vorliegenden Fall unstreitig gegeben ist – auf den individuellen Entwicklungsstand \neines \nSchulkindes \nauswirken \nkann, \nim \nRahmen \nder \nEntscheidung \nnach \n§ 8 Abs. 4 Satz 3 BremAOG unberücksichtigt zu lassen. Hierfür spricht schließlich auch \ndie Entstehungsgeschichte der Reglung. In § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bremischen Aufnahme- \nund Betreuungszeitenortsgesetzes (BremABOG a.F.) vom 4. Dezember 2001 \n(BremGBl. S. 377) war in Bezug auf die Aufnahme von Grundschulkindern in Horte noch \nvorgesehen, dass Kinder, die wesentlich behindert waren oder von einer wesentlichen \nBehinderung bedroht waren, in die Tageseinrichtung, für die sie angemeldet wurden, \naufgenommen wurden, wenn für sie ein Aufnahmegrund nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 \nBremABOG a.F. bestand und wenn ihre notwendige individuelle Förderung im Rahmen \nder Konzeption und Ausstattung der Tageseinrichtung sichergestellt werden konnte. Nach \nSatz 2 der Regelung konnte die Aufnahme eines solchen Kindes abgelehnt werden, wenn \ndurch die Häufung schwerwiegender pädagogischer Probleme in einem Hort die Gefahr \nbestand, dass eine angemessene Förderung aller aufzunehmenden Kinder nicht \ngewährleistet werden konnte. Diese Regelung wurde im Rahmen der Einführung des \n\n8\nBremischen \nAufnahmeortsgesetzes \n2014 \nersatzlos \ngestrichen, \nda \nsie \ndem \nInklusionsgedanken wiederspräche (vgl. Bürgerschaft-Drs. 18/501S, unblattierte Anlage, \nrechte Spalte). Vor dem Hintergrund dieser Begründung und der gleichzeitigen Einführung \neines an die Reglungen des Art. 3 GG und § 33c SGB I angelehnten allgemeinen \nDiskriminierungsverbotes in § 5 Abs. 7 BremAOG ist davon auszugehen, dass die \nBehinderung eines Kindes auch unter Anwendung des BremAOG in der derzeit geltenden \nFassung weiterhin ein bei der Vergabe von Hortplätzen zu berücksichtigendes Kriterium \nbleiben sollte.\nbb) Weiterhin ist bei der Ermessensentscheidung als hier wesentlicher Belang auch die \nMöglichkeit einer Erhöhung der Gruppengröße für die Hortgruppen im Kinder- und \nFamilienzentrum \n zu erwägen gewesen. Nach Nr. 13.1 der Richtlinien für den \nBetrieb von Kindertageseinrichtungen im Land Bremen (RiBTK) gilt in Bezug auf die \nGruppengrößen in Tageseinrichtungen für Schulkinder, dass einer Fachkraft nicht mehr \nals 20 Kinder als Bezugsgruppe zugeordnet werden sollen. Dass von diesem Grundsatz \nim Falle unzureichender Kapazitäten abgewichen werden kann, ergibt sich beispielsweise \naus den Regelungen der Nr. 17.2 Satz 2 und Nr. 25 RiBTK. Die letztgenannte Regelung \nlässt in Abweichung zu den in den Richtlinien im Übrigen definierten Standards zu, dass \ndie in der jeweiligen Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes bestimmte maximale \nAnzahl von Kindern im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt zum Zwecke der dringlichen \nErweiterung des Platzangebotes im Land Bremen in der Zeit vom 1.8.2017 bis zum \n31.7.2020 um 5% überschritten werden kann. Der dieser Regelung zugrundeliegende \nRechtsgedanke ist auch auf die Gruppengröße von Tageseinrichtungen für Schulkinder \nübertragbar. Denn auch hinsichtlich der personellen Ausstattung nehmen die Vorgaben für \nTageseinrichtungen für Schulkinder auf diejenigen für Kindergartengruppen Bezug (vgl. Nr. \n13.2 RiBTK). Soweit ersichtlich wurde die Gruppengröße in den Hortgruppen im Kinder- \nund Familienzentrum \n bisher nicht erhöht und eine solche Erhöhung von der \nAntragsgegnerin in dem vorliegenden Fall auch nicht erwogen. Dabei lässt sich der \nRegelung des Nr. 25 RiBTK die Wertung entnehmen, dass in der gegenwärtigen Situation \nder Verteilung unzureichender Betreuungskapazitäten allen Beteiligten auch die Aufnahme \neines weiteren Kindes zuzumuten sein kann, so dass ohne die Berücksichtigung dieser \nHandlungsmöglichkeit nicht ohne weiteres von einer unangemessenen Beeinträchtigung \nder Betreuungsbedarfe jüngerer Kinder im Sinne des § 8 Abs. 4 BremAOG ausgegangen \nwerden kann.\nc) In Bezug auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Neubescheidung des \nAufnahmeantrags des Antragstellers ist auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. \nDem Antragsteller ist ein Abwarten bis zur Entscheidung über die bereits anhängige Klage \n\n9\nim Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten. Hierfür spricht insbesondere, dass die jährlich \nneu zu beantragende Aufnahme in eine Betreuungseinrichtung als Schulkind gem. \n§ 5 Abs. 6 i.V.m. § 8 Abs. 4 Satz 1 BremAOG mit Ablauf des jeweiligen Schuljahres allein \ndurch Zeitablauf untergeht. Bei den derzeitigen Verfahrenslaufzeiten ist mit einer \nEntscheidung über die Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren vor Ablauf des \nstreitgegenständlichen Schuljahres nicht zu rechnen. Des Weiteren ist ein Erfolg des \nAntragstellers im Hauptsacheverfahren jedenfalls in Bezug auf die tenorierte Verpflichtung \nder \nAntragsgegnerin \nzur \nNeubescheidung \nhochgradig \nwahrscheinlich. \nEin \nRückgängigmachen der mit einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung verbundenen \nFolgen steht hier daher kaum zu befürchten. \n3. Die Kammer sieht sich mit Blick auf die noch zu treffende Ermessensentscheidung der \nAntragsgegnerin und auch den Beschluss des Bremer Senats vom 13.03.2020, nach dem \nalle \nBremer \nKitas \nnoch \nbis \nDienstag, \nden \n14.04.2020 \ngeschlossen \nsind \n(https://www.senatspressestelle.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen146.c.331761\n.de&asl=bremen02.c.732.de), nicht zu einer vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin \nzur Aufnahme des Antragsstellers bis zur Neubescheidung veranlasst.\nIII. Die Kostenentscheidung für das gem. § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie \nVerfahren folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach \nBekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.\nRichter Bogner, der an der Entscheidung \nmitgewirkt hat, war aus technischen Gründen \nan der Unterzeichnung gehindert\n\n10\nVosteen\nVosteen\nDr. Kiesow","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365107","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-03-19/3-v-1808-19","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1688","ref_norm":"1688","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 33c","ref_norm":"33c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365107","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365107","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-03-19/3-v-1808-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365107","retrieved":"2026-07-09 04:52:48.234076+00:00"}}