{"status":"available","doknr":"OLD365106","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-03-19","aktenzeichen":"6 K 1381/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n6 K 1381/19\nIm Namen des Volkes!\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Klägerin –\nProzessbevollmächtigter:\n \n \ng e g e n\nBundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat,\ndieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für\nMigration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg\n \n– Beklagte –\nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nRichterin Korrell ohne mündliche Verhandlung am 19. März 2020 für Recht erkannt:\nDer Bescheid vom 01.07.2019 wird aufgehoben.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \nkann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n2\nTatbestand\nDie am\n1998 geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Sie \nreiste nach eigenen Angaben am 23.02.2019 in das Bundesgebiet ein und stellte am \n12.03.2019 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) \neinen förmlichen Asylantrag. \nEine eingeholte VIS-Antragsauskunft ergab, dass die italienische Botschaft in Teheran der \nKlägerin am 23.01.2019 ein Kurzaufenthaltsvisum für den Schengenraum mit einer \nGültigkeit vom 07.02.2019 bis zum 01.03.2019 erteilte (Visa-Nr.: ITA033458400). Das \nBundesamt richtete daraufhin am 25.04.2019 nach der Anhörung der Klägerin ein \nÜbernahmeersuchen nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO an die italienischen Behörden, auf \ndas diese nicht reagierten.\nMit Bescheid vom 01.07.2019 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin als \nunzulässig ab (1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und \n7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (2.), ordnete die Abschiebung nach Italien an (3.) und \nbefristete das – nach damaliger Rechtslage (§ 11 Abs. 1 AufenthG in der bis zum \n20.08.2019 geltenden Fassung) gesetzliche – Einreise- und Aufenthaltsverbot auf \n15 Monate ab dem Tag der Abschiebung (4.). \nAm 08.07.2019 hat die Klägerin gegen den Bescheid Klage erhoben. Sie leide unter \nmassiven, erheblichen psychischen Erkrankungen. Die Klägerin legte eine Stellungnahme \nder Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapi\n des Klinikum\n vom \n19.08.2019 vor. \nZum 02.10.2019 wurden der Klägerin, ihrem Bruder und ihren Eltern Unterbringungsplätze \nin einer vom Sozialamt Bremerhaven angemieteten Wohnung in der\nstraß\n in \nBremerhaven zugewiesen. \nUnter dem 03.12.2019 teilte die Beklagte dem Gericht mit, dass die Klägerin flüchtig sei \nund daher die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert worden sei. Sie legte eine E-\nMail der zuständigen Ausländerbehörde vom 03.12.2019 vor, in der es heißt, dass die \ngeplante Abschiebung abgesagt worden sei, da die Klägerin und ihr Bruder untergetaucht \nseien. Die Eltern hätten keine Auskunft über ihren Verbleib geben können. Das vom ihnen \nbewohnte Zimmer sei von einer anderen Person belegt gewesen, die ebenfalls keine \nAuskunft zum Verbleib habe geben können. Man werde die Abmeldung veranlassen und \nden die Klägerin und ihren Bruder zur Festnahme ausschreiben. In einem Schreiben vom \n\n3\n10.12.2019 informierte die zuständige Ausländerbehörde die Beklagte darüber, dass zum \nZeitpunkt der beabsichtigten Abschiebung am 03.12.2019 um ca. 1.30 Uhr der iranische \nAsylbewerber\n in dem von der Klägerin bewohnten Zimmer aufgefunden \nworden sei. Herr\nhabe in einem der beiden Betten geschlafen; das andere Bett in \ndem Zimmer sei unbenutzt gewesen. Bis zum heutigen Tag seien die Klägerin und ihr \nBruder nicht wiederaufgetaucht. Mit Schreiben vom 10.12.2019 informierte die \nAntragsgegnerin die italienischen Behörden über die Flucht der Klägerin und das neue \nFristende am 26.12.2020.\nDie Klägerin gibt an, nicht flüchtig zu sein. Sie sei weiterhin in de\nstraß\n \nwohnhaft. Am Abend des Überstellungsversuchs sei sie zufälligerweise mit ihrem Bruder \nbei einem Freundeskreis gewesen. Der Überstellungsversuch sei eine einmalige Aktion \nder Polizei gewesen. Die in seinem Zimmer angetroffene Person sei zufällig bei der Familie \nder Klägerin zu Besuch gewesen. Da sie und ihr Bruder nicht zuhause gewesen seien, \nhabe Herr\ndort übernachtet. Herr Samadi sei dort aber nicht wohnhaft und habe \ndas Zimmer auch nicht in Anspruch genommen. Ihre Eltern könnten bezeugen, dass sie \ndurchgehend in der\nstraße\n wohnhaft sei. Sie habe Im Zeitraum vom 11.03.2019 \nbis 02.12.2019 regelmäßig an einem Deutschkurs an der Volkshochschule teilgenommen; \ndazu legte sie Bescheinigungen vom 11.12.2019 und 17.02.2020 vor. Danach hat sie am \n03.12.2019 nicht am Deutschkurs teilgenommen. Der Deutschkurs habe bis zum \n20.02.2020 angedauert und die Klägerin habe am 24.01.2019 und 25.01.2020 Prüfungen \nim Zusammenhang mit dem Hauptkurs abgelegt. \nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n1.\nden Bescheid vom 01.07.2020 aufzuheben und\n2.\ndie Beklagte zu verpflichten das Asylverfahren durchzuführen.\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\ndie Klage abzuweisen.\nMit Beschluss vom 23.12.2019 hat das Gericht dem am 19.12.2019 gestellten Eilantrag \nstattgegeben und der Beklagte aufgegeben, dem Migrationsamt Bremerhaven mitzuteilen \nhabe, dass vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Klageverfahrens \neine Abschiebung der Klägerin nach Italien nicht erfolgen dürfe. Auf die Gründe des \nBeschlusses wird verwiesen. \nMit Beschluss vom 27.01.2020 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen \nworden. Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne \n\n4\nmündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 03.01.2020 und vom 15.01.2020 \nzugestimmt.\nDem Gericht lagen die Verfahrensakten aus dem Asylverfahren vor. Für die weiteren \nEinzelheiten wird auf diese Bezug genommen. \nEntscheidungsgründe\nDie Einzelrichterin kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).\nDas Klagebegehren war gemäß § 88 VwGO einheitlich dahingehend auszulegen, dass die \nKlägerin die Aufhebung des Bescheides begehrt und keinen eigenständigen, auf die \nDurchführung des Asylverfahrens gerichteten Verpflichtungsantrag stellen wollte, da die \nDurchführung des Asylverfahrens sich als Folge einer Aufhebung darstellt. \nDie zulässige Anfechtungsklage ist begründet.\nDer Bescheid vom 01.07.2019, mit dem der Asylantrag der Klägerin als unzulässig \nabgelehnt wird, ist im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 2. \nHalbsatz AsylG rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz \n1 VwGO).\nDer Asylantrag der Klägerin ist nicht unzulässig. Die Zuständigkeit für die Prüfung des \nAsylantrages der Klägerin ist zwischenzeitlich nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf \ndie Beklagte übergegangen, da die Klägerin nicht flüchtig war und die Überstellungsfrist \ndaher nicht auf 18 Monate verlängert werden konnte. \n1. Zunächst hat das Bundesamt bei Erlass des Bescheides zu Recht seine Zuständigkeit \nfür die Durchführung des Asylverfahrens abgelehnt und die Zuständigkeit Italiens \nangenommen. Italien war ursprünglich aufgrund der Erteilung des Kurzaufenthaltsvisums \nfür die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständig (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 \nDublin III-VO) mit der Folge, dass der im Bundesgebiet gestellte Asylantrag nach \n§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abzulehnen war. \n2. Die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO ist jedoch \ninzwischen am 26.12.2020 abgelaufen und die Zuständigkeit auf die Beklagte \nübergegangen. \n\n5\n2.1.\nDie Überstellungsfrist konnte nicht auf insgesamt 18 Monate bis zum 26.12.2020 \nverlängert werden.\nNach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur \nAufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und geht die \nZuständigkeit für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz auf den \nersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von \nsechs Monaten durchgeführt wird. Für den Beginn des Fristlaufs ist dabei auf die Annahme \ndes Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat bzw. die \nendgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese \naufschiebende Wirkung hat, abzustellen (Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO). \nBefindet sich die zu überstellende Person in Haft oder ist flüchtig, kann die \nÜberstellungsfrist auf zwölf bzw. 18 Monate verlängert werden, Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin \nIII-VO. \nArt. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO definiert nicht, wann ein Asylbewerber „flüchtig“ \nist. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19.03.2019 (– C-163/17 –, \n„Jawo“) ausgeführt, dass eine Person dann flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 \nDublin III-VO ist, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen \nnationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann \nangenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil die \nPerson die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen \nBehörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit \nobliegende Pflicht unterrichtet wurde. Da zudem nicht ausgeschlossen werden kann, dass \nes stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Antragsteller den zuständigen Behörden seine \nAbwesenheit nicht mitgeteilt hat, muss ihm die Möglichkeit des Nachweises erhalten \nbleiben, dass er nicht beabsichtigte, sich den Behörden zu entziehen (EuGH, Urt. v. \n19.03.2019 – C-163/17 –, juris Rn. 52 ff.). Erforderlich ist danach ein Nichterreichen für \neine gewisse Dauer sowie ein Entziehenwollen des Betroffenen. Es kommt darauf an, ob \nanzunehmen ist, dass sich die Person den zuständigen nationalen Behörden entzieht und \ndie Überstellung objektiv unmöglich macht, um die Überstellung subjektiv bewusst zu \nvereiteln.\nGemessen daran war die Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes, die \nÜberstellungsfrist zu verlängern, - mithin am 03.12.2019 - nicht flüchtig. Es lagen keine \nausreichenden Anhaltspunkte für ein gezieltes Entziehen vor. Die Klägerin hat dessen \nungeachtet stichhaltige Gründe vorgebracht, dass sie nicht beabsichtigte, sich der \nAbschiebung zu entziehen. \n\n6\nDer Umstand, dass die Klägerin der Nacht vom 02.12.2019 auf den 03.12.2019 um ca. \n1.30 Uhr nicht in der ihr zugewiesenen Wohnung angetroffen wurde, begründet für sich \nallein nicht die Annahme, dass sie sich gezielt der Überstellung nach Italien entziehen \nwollte. Es liegen auch in der Gesamtschau keine weiteren Umstände vor, aus denen sich \nhinreichende Indizien für die Absicht der Klägerin, sich der Überstellung entziehen zu \nwollen, entnehmen lassen. So ist nicht erkennbar, dass das Bundesamt davon ausgehen \ndurfte, dass die Klägerin dauerhaft das von ihr bewohnte Zimmer verlassen hat, um eine \nAbschiebung objektiv unmöglich zu machen. Sie hat vorgetragen, dass die in ihrem \nZimmer angetroffene Person ein Freund der Familie sei, der in dieser Nacht im Zimmer der \nKlägerin habe übernachten dürfen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihr Zimmer ganz \noder im Wesentlichen geräumt hat und deshalb von einer Flucht ausgegangen werden \ndurfte (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.07.2019 – A 4 S 749/19 – juris Rn. \n125), liegen nicht vor. Aus den Mitteilungen der zuständigen Ausländerbehörde ergibt sich \nlediglich, dass das Zimmer der Klägerin durch Herr\n „belegt“ gewesen sei, der in \neinem Bett geschlafen habe, während das andere Bett „unbenutzt“ gewesen sei. Daraus \nlässt sich nicht entnehmen, wie das Zimmer der Klägerin tatsächlich vorgefunden wurde \nund ob Anhaltspunkte vorlagen für eine gezielte Abwesenheit zum Zwecke der Vereitelung \nder Überstellung, beispielsweise die Mitnahme von elementaren persönlichen \nGegenständen, die man bei einer nicht lediglich vorübergehenden Abwesenheit \nüblicherweise mit sich führt. Auch die beigezogene Akte des Migrationsamtes gibt hierüber \nkeinen Aufschluss; die Auffindesituation ist nicht dokumentiert worden. Diese Unklarheit \naufgrund mangelhafter Dokumentation geht zulasten der Beklagten, die sich auf die Flucht \nder Klägerin beruft (so auch VG Berlin, Beschl. v. 18.04.2019 – 28 L 88.19 A –, juris Rn. \n31). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass weder die Eltern der Klägerin noch Herr \n Angaben zum Verbleib der Klägerin in der Nacht des 03.12.2019 machen konnten. \nDass die Sachbearbeiterin der Ausländerbehörde es für lebensfremd hält, dass Eltern \nvolljähriger Kinder nicht über den Verbleib ihrer Kinder zur Nachtzeit Bescheid wissen, stellt \nihre Meinung dar beruht aber nicht auf einem verallgemeinerungsfähigen Erfahrungssatz. \nEs ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin länger als eine Nacht nicht in der ihr \nzugewiesenen Wohnung anwesend war. Zwar heißt es in den Mitteilungen der zuständigen \nAusländerbehörde, dass die Klägerin „untergetaucht“ und bis zum 10.12.2019 „nicht wieder \naufgetaucht“ sei. Zwar ist unstreitig, dass die Klägerin am nächsten Tag, also dem \n03.12.2019, nicht zum Deutschkurs erschienen ist und beim Migrationsamt erst nach \nBeschlussfassung wieder vorstellig geworden ist. Sie hat indes vorgetragen und mit \nBescheinigung der Volkshochschule belegt, dass sie im Übrigen an dem Deutschkurs, der \nerst am 20.02.2020 geendet hat teilgenommen hat und Prüfungen abgelegt hat. \n\n7\nWeitere Überprüfungen des Aufenthalts an der Wohnanschrift der Klägerin haben nach \nAktenlage nicht stattgefunden. Solche Überprüfungen wurden auch nicht behauptet.\nUnabhängig davon hat die Klägerin stichhaltige Gründe dafür vorgebracht, weshalb sie der \nzuständigen Behörde ihre Abwesenheit nicht mitgeteilt hat und glaubhaft gemacht, dass \nsie nicht beabsichtigte, sich den Behörden zu entziehen. Der Klägerin gab an, sich zum \nZeitpunkt des Überstellungsversuchs mit ihrem Bruder bei Freunden befunden zu haben. \nEs ist nicht ungewöhnlich, dass sich junger Menschen nachts vorübergehend außerhalb \nder ihnen zugewiesenen Wohnung befinden. Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, die \nzuständigen Behörden über eine solch kurzfristige Abwesenheit zu informieren. Zwar \nwurde die Klägerin im Rahmen seiner Asylantragstellung darüber belehrt, dass sie \nWohnortwechsel den zuständigen Behörden anzeigen und sicherstellen müsse, dass sie \nMitteilungen stets erreichen können. Eine auf § 46 Abs. 1 AufenthG gestützte Anordnung, \nauch vorübergehende Abwesenheiten, beispielsweise wochentags zwischen 0.00 Uhr und \n6.00 Uhr (siehe dazu VG Berlin, Beschl. v. 18.04.2019 – 28 L 88.19 A –, juris Rn. 5, 33 ff. \nmit Ausführungen zur Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme; VG Osnabrück, Urt. v. \n02.09.2019 – 5 A 407/18 –, juris Rn. 6), anzuzeigen, wurde nicht getroffen. Die Klägerin \nkonnte mangels vorheriger Ankündigung der Überstellung auch keine Kenntnis davon \nhaben, dass beabsichtigt war, sie und ihren Bruder in der Nacht nach Italien zu überstellen. \nMangels vorheriger Überstellungsversuche war für sie auch nicht ersichtlich, dass es zu \neinem nächtlichen Überstellungsversuch kommen wird. Allein der Umstand, dass der \nAblauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist bevorstand, lässt nicht auf eine \nVereitelungsabsicht schließen. \n2.2.\nDem Zuständigkeitsübergang steht nicht entgegen, dass die Klägerin bis zum \nrechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht nach Italien abgeschoben \nwerden kann. Die mit Beschluss vom 23.12.2019 (6 V 2787/19) verfügte einstweilige \nAnordnung stellt keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des Art. 29 Abs. \n1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO dar.\n3. Hat die Beklagte den Asylantrag im nationalen Verfahren zu prüfen, war auch die \nAbschiebungsanordnung aufzuheben. \n\n8\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden \ngemäß § 83b Abs. 1 AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen \ndieses \nUrteil \nist \ndie \nBerufung \nnur \nstatthaft, \nwenn \nsie \nvon \ndem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \nzugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung \ndieses Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Der Antrag \nmuss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung \nberechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.\nKorrell\nVosteen\nJustus","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365106","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-03-19/6-k-1381-19","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365106","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365106","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-03-19/6-k-1381-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365106","retrieved":"2026-07-09 04:52:48.207209+00:00"}}