{"status":"available","doknr":"OLD365105","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-03-19","aktenzeichen":"6 K 1301/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n6 K 1301/19\nIm Namen des Volkes!\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Kläger –\nProzessbevollmächtigter:\n \n \ng e g e n\nBundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat,\ndieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für\nMigration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg\n \n– Beklagte –\nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nRichterin Korrell ohne mündliche Verhandlung am 19. März 2020 für Recht erkannt:\nDer Bescheid vom 12.06.2019 wird aufgehoben.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte \nkann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n2\nTatbestand\nDer am\n.2000 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste nach \neigenen Angaben am 23.02.2019 in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.03.2019 beim \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen \nAsylantrag. \nEine eingeholte VIS-Antragsauskunft ergab, dass die italienische Botschaft in Teheran \ndem Kläger am 23.01.2019 ein Kurzaufenthaltsvisum für den Schengenraum mit einer \nGültigkeit vom 07.02.2019 bis zum 01.03.2019 erteilte (Visa-Nr.: ITA033458399). Das \nBundesamt richtete daraufhin am 11.04.2019 nach der Anhörung des Klägers ein \nÜbernahmeersuchen nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO an die italienischen Behörden, auf \ndas diese nicht reagierten.\nMit Bescheid vom 12.06.2019 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als \nunzulässig ab (1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und \n7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (2.), ordnete die Abschiebung nach Italien an (3.) und \nbefristete das – nach damaliger Rechtslage (§ 11 Abs. 1 AufenthG in der bis zum \n20.08.2019 geltenden Fassung) gesetzliche – Einreise- und Aufenthaltsverbot auf \n15 Monate ab dem Tag der Abschiebung (4.). \nAm 26.06.2019 hat der Kläger gegen den am 20.06.2019 zugestellten Bescheid Klage \nerhoben. Er leide unter massiven, erheblichen psychischen Erkrankungen. Der Kläger \nlegte eine Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapi\n des \nKlinikum\n vom 19.08.2019 sowie eine Bescheinigung über den anstehenden \nBesuch der Vorklasse zur Vorbereitung auf die gymnasiale Oberstufe des Schulzentrums \nan der Bördestraße vor. \nZum 02.10.2019 wurden dem Kläger, seiner Schwester und seinen Eltern \nUnterbringungsplätze in einer vom Sozialamt Bremerhaven angemieteten Wohnung in der \nstraße\nin Bremerhaven zugewiesen. \nUnter dem 10.12.2019 teilte die Beklagte dem Gericht mit, dass der Kläger flüchtig sei und \ndaher die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert worden sei. Sie legte eine E-Mail der \nzuständigen Ausländerbehörde vom 03.12.2019 vor, in der es heißt, dass die geplante \nAbschiebung abgesagt worden sei, da der Kläger und seine Schwester untergetaucht \nseien. Die Eltern hätten keine Auskunft über ihren Verbleib geben können. Das vom Kläger \nbewohnte Zimmer sei von einer anderen Person belegt gewesen, die ebenfalls keine \n\n3\nAuskunft zum Verbleib habe geben können. Man werde die Abmeldung veranlassen und \nden Kläger und seine Schwester zur Festnahme ausschreiben. In einer weiteren E-Mail \nvom 06.12.2019 wird mitgeteilt, dass der Kläger seit der gescheiterten Abschiebung \nuntergetaucht sei. In einem Schreiben vom 10.12.2019 informierte die zuständige \nAusländerbehörde die Beklagte darüber, dass zum Zeitpunkt der beabsichtigten \nAbschiebung am 03.12.2019 um ca. 1.30 Uhr der iranische Asylbewerbe\n \nin dem vom Kläger bewohnten Zimmer aufgefunden worden sei. Herr\n habe in \neinem der beiden Betten geschlafen; das andere Bett in dem Zimmer sei unbenutzt \ngewesen. Bis zum heutigen Tag seien der Kläger und seine Schwester nicht \nwiederaufgetaucht. Mit Schreiben vom 10.12.2019 informierte die Beklagte die \nitalienischen Behörden über die Flucht des Klägers und das neue Fristende am \n12.12.2020.\nDer Kläger gibt an, nicht flüchtig zu sein. Er sei weiterhin in de\nstraß\n wohnhaft. \nAm Abend des Überstellungsversuchs sei er zufälligerweise mit seiner Schwester bei \neinem Freundeskreis gewesen. Der Überstellungsversuch sei eine einmalige Aktion der \nPolizei gewesen. Die in seinem Zimmer angetroffene Person sei zufällig bei der Familie \ndes Klägers zu Besuch gewesen. Da er und seine Schwester nicht zuhause gewesen \nseien, habe Her\n dort übernachtet. Her\n sei dort aber nicht wohnhaft und \nhabe das Zimmer auch nicht in Anspruch genommen. Seine Eltern könnten bezeugen, \ndass er – der Kläger– durchgehend in de\nstraße\n wohnhaft sei. Er besuche auch \nweiterhin das Schulzentrum an der Bördestraße; dazu legte er eine Bescheinigung vom \n22.08.2019 vor.\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n1.\nden Bescheid vom 12.06.2020 aufzuheben und\n2.\ndie Beklagte zu verpflichten das Asylverfahren durchzuführen.\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\ndie Klage abzuweisen.\nMit Beschluss vom 23.12.2019 hat das Gericht dem am 19.12.2019 gestellten Eilantrag \nstattgegeben und der Beklagte aufgegeben, dem Migrationsamt Bremerhaven mitzuteilen \nhabe, dass vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Klageverfahrens \neine Abschiebung des Klägers nach Italien nicht erfolgen dürfe. Auf die Gründe des \nBeschlusses wird verwiesen. \n\n4\nMit Beschluss vom 27.01.2020 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen \nworden. Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne \nmündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 03.01.2020 und vom 15.01.2020 \nzugestimmt.\nDem Gericht lagen die Verfahrensakten aus dem Asylverfahren vor. Für die weiteren \nEinzelheiten wird auf diese Bezug genommen. \nEntscheidungsgründe\nDie Einzelrichterin kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).\nDas Klagebegehren war gemäß § 88 VwGO einheitlich dahingehend auszulegen, dass der \nKläger die Aufhebung des Bescheides begehrt und keinen eigenständigen, auf die \nDurchführung des Asylverfahrens gerichteten Verpflichtungsantrag stellen wollte, da die \nDurchführung des Asylverfahrens sich als Folge einer Aufhebung darstellt. \nDie zulässige Anfechtungsklage ist begründet.\nDer Bescheid vom 12.06.2019, mit dem der Asylantrag des Klägers als unzulässig \nabgelehnt wird, ist im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 2. \nHalbsatz AsylG rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz \n1 VwGO).\nDer Asylantrag des Klägers ist nicht unzulässig. Die Zuständigkeit für die Prüfung des \nAsylantrages des Klägers ist zwischenzeitlich nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf \ndie Beklagte übergegangen, da der Kläger nicht flüchtig war und die Überstellungsfrist \ndaher nicht auf 18 Monate verlängert werden konnte. \n1. Zunächst hat das Bundesamt bei Erlass des Bescheides zu Recht seine Zuständigkeit \nfür die Durchführung des Asylverfahrens abgelehnt und die Zuständigkeit Italiens \nangenommen. Italien war ursprünglich aufgrund der Erteilung des Kurzaufenthaltsvisums \nfür die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig (Art. 12 Abs. 2 Satz \n1 Dublin III-VO) mit der Folge, dass der im Bundesgebiet gestellte Asylantrag nach \n§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abzulehnen war. \n\n5\n2. Die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO ist jedoch \ninzwischen am 12.12.2019 abgelaufen und die Zuständigkeit auf die Beklagte \nübergegangen. \n2.1.\nDie Überstellungsfrist konnte nicht auf insgesamt 18 Monate bis zum 12.12.2020 \nverlängert werden.\nNach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur \nAufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und geht die \nZuständigkeit für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz auf den \nersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von \nsechs Monaten durchgeführt wird. Für den Beginn des Fristlaufs ist dabei auf die Annahme \ndes Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat bzw. die \nendgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese \naufschiebende Wirkung hat, abzustellen (Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO). \nBefindet sich die zu überstellende Person in Haft oder ist flüchtig, kann die \nÜberstellungsfrist auf zwölf bzw. 18 Monate verlängert werden, Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin \nIII-VO. \nArt. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO definiert nicht, wann ein Asylbewerber „flüchtig“ \nist. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19.03.2019 (– C-163/17 –, \n„Jawo“) ausgeführt, dass eine Person dann flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 \nDublin III-VO ist, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen \nnationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann \nangenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil die \nPerson die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen \nBehörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit \nobliegende Pflicht unterrichtet wurde. Da zudem nicht ausgeschlossen werden kann, dass \nes stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Antragsteller den zuständigen Behörden seine \nAbwesenheit nicht mitgeteilt hat, muss ihm die Möglichkeit des Nachweises erhalten \nbleiben, dass er nicht beabsichtigte, sich den Behörden zu entziehen (EuGH, Urt. v. \n19.03.2019 – C-163/17 –, juris Rn. 52 ff.). Erforderlich ist danach ein Nichterreichen für \neine gewisse Dauer sowie ein Entziehenwollen des Betroffenen. Es kommt darauf an, ob \nanzunehmen ist, dass sich die Person den zuständigen nationalen Behörden entzieht und \ndie Überstellung objektiv unmöglich macht, um die Überstellung subjektiv bewusst zu \nvereiteln.\n\n6\nGemessen daran war der Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes, die \nÜberstellungsfrist zu verlängern, - mithin am 10.12.2019 - nicht flüchtig. Es lagen keine \nausreichenden Anhaltspunkte für ein gezieltes Entziehen vor. Der Kläger hat dessen \nungeachtet stichhaltige Gründe vorgebracht, dass er nicht beabsichtigte, sich der \nAbschiebung zu entziehen. \nDer Umstand, dass der Kläger der Nacht vom 02.12.2019 auf den 03.12.2019 um ca. 1.30 \nUhr nicht in der ihm zugewiesenen Wohnung angetroffen wurde, begründet für sich allein \nnicht die Annahme, dass er sich gezielt der Überstellung nach Italien entziehen wollte. Es \nliegen auch in der Gesamtschau keine weiteren Umstände vor, aus denen sich \nhinreichende Indizien für die Absicht des Klägers, sich der Überstellung entziehen zu \nwollen, entnehmen lassen. So ist nicht erkennbar, dass das Bundesamt davon ausgehen \ndurfte, dass der Kläger dauerhaft das von ihm bewohnte Zimmer verlassen hat, um eine \nAbschiebung objektiv unmöglich zu machen. Er hat vorgetragen, dass die in seinem \nZimmer angetroffene Person ein Freund der Familie sei, der in dieser Nacht im Zimmer \ndes Klägers habe übernachten dürfen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sein Zimmer \nganz oder im Wesentlichen geräumt hat und deshalb von einer Flucht ausgegangen \nwerden durfte (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.07.2019 – A 4 S 749/19 – \njuris Rn. 125), liegen nicht vor. Aus den Mitteilungen der zuständigen Ausländerbehörde \nergibt sich lediglich, dass das Zimmer des Klägers durch Herrn\n „belegt“ gewesen \nsei, der in einem Bett geschlafen habe, während das andere Bett „unbenutzt“ gewesen sei. \nDaraus lässt sich nicht entnehmen, wie das Zimmer des Klägers tatsächlich vorgefunden \nwurde und ob Anhaltspunkte vorlagen für eine gezielte Abwesenheit zum Zwecke der \nVereitelung der Überstellung, beispielsweise die Mitnahme von elementaren persönlichen \nGegenständen, die man bei einer nicht lediglich vorübergehenden Abwesenheit \nüblicherweise mit sich führt. Auch die beigezogene Akte des Migrationsamtes gibt hierüber \nkeinen Aufschluss; die Auffindesituation ist nicht dokumentiert worden. Diese Unklarheit \naufgrund mangelhafter Dokumentation geht zulasten der Antragsgegnerin, die sich auf die \nFlucht des Antragstellers beruft (so auch VG Berlin, Beschl. v. 18.04.2019 – 28 L 88.19 A \n–, juris Rn. 31). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass weder die Eltern des Klägers noch \nHer\n Angaben zum Verbleib des Klägers in der Nacht des 03.12.2019 machen \nkonnten. Dass die Sachbearbeiterin der Ausländerbehörde es für lebensfremd hält, dass \nEltern volljähriger Kinder nicht über den Verbleib ihrer Kinder zur Nachtzeit Bescheid \nwissen, stellt ihre Meinung dar beruht aber nicht auf einem verallgemeinerungsfähigen \nErfahrungssatz. \nEs ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger länger als eine Nacht nicht in der ihm \nzugewiesenen Wohnung anwesend war. Zwar heißt es in den Mitteilungen der zuständigen \n\n7\nAusländerbehörde, dass der Antragsteller „untergetaucht“ und bis zum 10.12.2019 „nicht \nwieder aufgetaucht“ sei. Aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 15.01.2020 ergibt sich \nbezogen auf den Kläger nur, dass er beim Migrationsamt erst nach Beschlussfassung \nwieder vorstellig geworden ist. Er ist indes nicht verpflichtet, aktiv an seiner Abschiebung \nmitzuwirken. Die Ausführungen zum Nichterscheinen beim Deutschkurs können sich nur \nauf seine Schwester beziehen, da nur diese an einem Deutschkurs in der Volkshochschule \nteilgenommen hat. \nWeitere Überprüfungen des Aufenthalts an der Wohnanschrift des Klägers haben nach \nAktenlage nicht stattgefunden. Solche Überprüfungen wurden auch nicht behauptet.\nUnabhängig davon hat der Kläger stichhaltige Gründe dafür vorgebracht, weshalb er der \nzuständigen Behörde seine Abwesenheit nicht mitgeteilt hat und glaubhaft gemacht, dass \ner nicht beabsichtigte, sich den Behörden zu entziehen. Dies folgt zwar nicht aus der \nvorgelegten Schulbescheinigung vom 22.08.2019, die hinsichtlich der Frage der \nEntziehensabsicht des Klägers unergiebig ist. Denn sie bescheinigt zu einem knapp 15 \nWochen vor der geplanten Überstellung liegenden Zeitpunkt lediglich, dass der Kläger \nvoraussichtlich bis zum 31.07.2020 Schüler des Schulzentrums an der Bördestraße sein \nwerde; eine Aussage über tatsächliche Anwesenheitszeiten, geschweige denn über \nUmstände, die Rückschlüsse auf eine etwaige Entziehensabsicht zulassen, enthält die \nBescheinigung \nnicht. \nDer \nKläger \ngab \naber \nan, \nsich \nzum \nZeitpunkt \ndes \nÜberstellungsversuchs bei Freunden befunden zu haben. Es ist nicht ungewöhnlich, dass \nsich ein junger Mann im Alter des Klägers nachts vorübergehend außerhalb der ihm \nzugewiesenen Wohnung befindet. Der Kläger war auch nicht verpflichtet, die zuständigen \nBehörden über eine solch kurzfristige Abwesenheit zu informieren. Zwar wurde der Kläger \nim Rahmen seiner Asylantragstellung darüber belehrt, dass er einen Wohnortwechsel den \nzuständigen Behörden anzeigen und sicherstellen müsse, dass ihn Mitteilungen stets \nerreichen können. Eine auf § 46 Abs. 1 AufenthG gestützte Anordnung, auch \nvorübergehende Abwesenheiten, beispielsweise wochentags zwischen 0.00 Uhr und 6.00 \nUhr (siehe dazu VG Berlin, Beschl. v. 18.04.2019 – 28 L 88.19 A –, juris Rn. 5, 33 ff. mit \nAusführungen zur Rechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme; VG Osnabrück, Urt. v. \n02.09.2019 – 5 A 407/18 –, juris Rn. 6), anzuzeigen, wurde nicht getroffen. Der Kläger \nkonnte mangels vorheriger Ankündigung der Überstellung auch keine Kenntnis davon \nhaben, dass beabsichtigt war, ihn und seine Schwester in der Nacht nach Italien zu \nüberstellen. Mangels vorheriger Überstellungsversuche war für ihn auch nicht ersichtlich, \ndass es zu einem nächtlichen Überstellungsversuch kommen wird. Allein der Umstand, \ndass der Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist kurz bevorstand, lässt nicht auf \neine Vereitelungsabsicht schließen. \n\n8\n2.2.\nDem Zuständigkeitsübergang steht nicht entgegen, dass dem Kläger bis zum \nrechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht nach Italien abgeschoben \nwerden kann. Die mit Beschluss vom 23.12.2019 (6 V 2786/19) verfügte einstweilige \nAnordnung stellt keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des Art. 29 Abs. \n1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO dar.\n3. Hat die Beklagte den Asylantrag im nationalen Verfahren zu prüfen, war auch die \nAbschiebungsanordnung aufzuheben. \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden \ngemäß § 83b Abs. 1 AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen \ndieses \nUrteil \nist \ndie \nBerufung \nnur \nstatthaft, \nwenn \nsie \nvon \ndem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \nzugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung \ndieses Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Der Antrag \nmuss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung \nberechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.\nKorrell","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365105","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-03-19/6-k-1301-19","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365105","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365105","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-03-19/6-k-1301-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365105","retrieved":"2026-07-09 04:52:48.183736+00:00"}}