{"status":"available","doknr":"OLD365104","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-03-20","aktenzeichen":"5 V 533/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n5 V 533/20\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Antragstellerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \ng e g e n\ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richterin \nDr. Jörgensen, Richterin Dr. Koch und Richter Till am 20. März 2020 beschlossen:\nDer \nAntrag \nauf \nErlass \neiner \neinstweiligen \nAnordnung wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n2\nGründe\nI.\nDie Antragstellerin wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen \ndie Errichtung einer Anlaufpraxis für möglicherweise mit dem Coronavirus infizierte \nPersonen.\nSie ist selbständig\n und betreibt\n in de\n 27580 Bremerhaven, wo sie auch wohnhaft ist. Neben ihrem Wohnhaus \nbefinden sich, durch eine Querstraße getrennt, die Gebäude der Dr.-Franz-Mertens-Straße \n4-8. Bei der Antragstellerin liegt seit Januar 2019\n vor. Dabei handelt es sich \num\n, die bei Betroffenen die Gefahr von \nInfektionen steigert.\nAm 17.03.2020 gab die Antragsgegnerin eine Pressemitteilung heraus. Darin kündigte sie \nan, bei planmäßigem Verlauf am Freitag, den 20.03.2020, in der Dr.-Franz-Mertens-Straße \n4 eine Corona-Anlaufpraxis zu eröffnen. In der Mitteilung wurde unter anderem folgendes \nmitgeteilt:\n„Die Praxis dient als Anlaufpraxis zur Diagnose von Infektionen mit dem neuen Coronavirus, sie \nist ausschließlich für Menschen gedacht, die die typischen Symptome der Erkrankung aufweisen \nund einem Risiko ausgesetzt waren und die eine Überweisung eines Hausarztes/einer \nHausärztin oder des KV-Bereitschaftsdiensts (Tel.: 116117) vorweisen können, die prüfen, ob \neine Erkrankung durch das Coronavirus nachvollziehbar wahrscheinlich ist. Daraufhin wird \ndurch den Arzt entschieden, ob ein Test auf Corona notwendig ist. Für einen Test wird zwingend \neine Überweisung vom Arzt benötigt. \nDas Gebäude Dr.-Franz-Mertens-Straße 4 liegt links neben dem Eingangstor zum Gelände des \nehemaligen Hospitals. Gleich nach dem Eingangstor wird auf einem Teil des Parkplatzes ein \nBereich durch einen Bauzaun mit Sichtschutz abgegrenzt, innerhalb dessen sich für die \nWartenden ein Schutzzelt befindet. Die gesamte Anlage ist so geordnet, dass es nicht zu \n„Kollisionen“ mit den Patientinnen und Patienten der Arztpraxen im gegenüberliegenden \nGebäude kommen kann. Deutliche Weghinweise auf Schildern um das gesamte Areal sollen \nzielgerichtet die Patientinnen und Patient der Corona-Anlaufpraxis zum Gebäude Dr.-Franz-\nMertens-Straße 4 leiten.\nDie Praxis wird nach derzeitigem Planungsstand von montags bis freitags von 9 bis 16 Uhr und \nam Wochenende von 9 bis 14 Uhr geöffnet.“\nEbenfalls unter dem 17.03.2020 verfasste die Antragsgegnerin eine an die Nachbarn \ngerichtete Mitteilung. Darin wurde auf die bevorstehende Eröffnung der Anlaufpraxis \n\n3\nhingewiesen. Zudem wurde versichert, dass man sich größte Mühe geben werde, die \nAuswirkungen auf die Nachbarn so gering wie möglich zu halten. Dies bezöge sich \ninsbesondere auf die Lenkung von Besucherströmen und das Einhalten möglichst großer \nAbstände. So werde die Antragsgegnerin sicherstellen, dass etwaige Infektionswege \nweitestgehend ausgeschlossen seien.\nAm 20.03.2020 hat die Antragstellerin den vorliegenden Eilantrag gestellt und zugleich \nKlage gegen die Eröffnung der Anlaufpraxis erhoben. Sie werde durch deren Errichtung in \nihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Die \nErrichtung der „Corona-Ambulanz\" stelle ein Risiko und eine Bedrohung sowohl für ihre \nGesundheit als auch für die der Anlieger und Anwohner in der unmittelbaren Umgebung \ndar. Sie zähle durch\n zu einer Risikogruppe, welche besonders von der \nCorona-Krise bedroht sei. Da es keinen Impfstoff gebe und der Krankheitsverlauf bei \nPersonen mit geschwächtem Immunsystem tödlich verlaufen könne, sei eine Häufung von \n„Corona-Patienten\" in ihrer unmittelbaren Nähe für sie unzumutbar. Eine Infektion könne \nnicht ausgeschlossen werden. Es sei bisher nicht erläutert worden, warum dieser Standort \nausgewählt worden sei, in dessen Nähe sich unter anderem Altenwohnanlagen, \nKindergärten sowie Anwohner befänden, die zur Risikogruppen gehörten. Dass ein \nkonkreter Weg zur Führung der in Aussicht gestellten „Besucherströme\" angelegt werde, \nsei nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin räume in ihrem Schreiben vom 17.03.2020 ein, \ndass lediglich ein weitestgehendes Ausschließen von Risiken gegeben sei. Zudem scheine \neine Quarantäne an dem gewählten Standort unmöglich. Es müsse bei positiv getesteten \nPatienten ein Transport zu einem Klinikum stattfinden. Insofern könne die Anlaufpraxis \nauch direkt dort errichtet werden. Aufgrund ihrer Tätigkeit al\n könne sie \neine ununterbrochene Quarantäne nicht durchsetzen. Es könne schon durch das \nVerlassen der Haustür ein Kontakt mit einem Corona-Infizierten stattfinden. Bereits in der \nVergangenheit hätten Personen an ihrer Wohnung geklingelt, und nach dem benachbarten \nNordsee-Wirtschafts-Zentrum gefragt, auf dessen Gelände sich auch das Gebäude der \nAnlaufpraxis befindet. Es sei eine Anreise der Patienten möglich, bei der diese ihr Haus \npassieren müssten. Ein geregeltes Leiten in Form von Einweisungs- und Leitpersonal sei \nnicht in Aussicht gestellt worden. Zudem sei fraglich, ob nicht auch verunsicherte Patienten \nohne Überweisung anreisen würden. Die angegebenen Sicherungsmaßnahmen würden \nihre Gefährdung nicht ausschließen. Schließlich ergäben sich aus den Mitteilungen der \nAntragsgegnerin keine nachvollziehbaren Ermessenserwägungen zur Auswahl des \nStandorts.\n\n4\nDie Antragstellerin beantragt,\nder Antragsgegnerin aufzuerlegen, bis zur Entscheidung über ihre Klage, \nMaßnahmen zur Errichtung einer Corona-Anlaufpraxis zu unterlassen und keine \nMaßnahmen zur Behandlung von Corona-Patienten in der Dr.-Franz-Mertens-\nStraße 4, 27580 Bremerhaven durchzuführen.\nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen.\nEs sei kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Die Übertragung des \nCoronavirus erfolge grundsätzlich durch eine Tröpfcheninfektion von Mensch zu Mensch. \nDafür bedürfe es eines Abstands unter 1,5 Meter zwischen den Personen. Theoretisch \ndenkbar sei auch eine Schmierinfektion. Eine Übertragung durch die Außenluft von \nmöglicherweise infizierten Personen sei ausgeschlossen, soweit diese sich auf dem \nGelände der Anlaufpraxis aufhielten. Dass sich möglicherweise infizierte Personen vor der \nHaustür der Antragstellerin aufhielten, sei angesichts der Entfernung von rund 30m Luftlinie \neher unwahrscheinlich. Sollte dies doch der Fall sein, könne sie einer Gefährdung \nentgehen, indem sie entweder nicht ins Freie ginge oder aber einen Sicherheitsabstand \neinhalte. Zudem habe sie, die Antragsgegnerin, alle ihr möglichen Maßnahmen zur \nVerringerung der Ausbreitung des Virus im Zusammenhang mit dem eingerichteten \nZentrum getroffen. Besucher würden hauptsächlichen den Parkplatz hinter dem fraglichen \nGebäude nutzen. Zudem habe sie entsprechende Hinweisschilder angebracht und es \nwürden Wachleute eingesetzt, die ggfs. die nötigen Infektionshinweise erteilten. Die \nBesucherströme würden in einem abgesperrten Bereich durch Zäune und Gitter gelenkt. \nSchließlich bestünden nur begrenzte Öffnungszeiten. In den ersten sechs Stunden nach \nder Eröffnung seien lediglich 45 Personen getestet worden. Der erwartete Ansturm sei \nausgeblieben.\nII. Der zulässige und nach § 123 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg.\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige \nAnordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass \ndurch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des \nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder wenn die \neinstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung \ndrohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller \nsowohl den (aus dem streitigen Rechtsverhältnis abgeleiteten) Anspruch, bezüglich \ndessen die vorläufige Regelung getroffen werden soll (Anordnungsanspruch), wie auch die \n\n5\nDringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 \nAbs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\nVorliegend ist es der Antragstellerin nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft \nzu machen. Ihr steht soweit im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung feststellbar \nkein Anspruch auf eine Untersagung des Betriebs der Anlaufpraxis aus Art. 2 Abs. 2 Satz \n1 GG zu. \n1. Schutzgut des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist die Integrität des menschlichen Körpers. In \nseiner Funktion als Abwehrrecht betrifft es alle Maßnahmen, die die körperliche Substanz \nbeeinträchtigen, also die Gesundheit im biologisch-physiologischen Bereich (vgl. Lang, in: \nEpping/Hillgruber, BeckOK GG, 42. Ed. 1.12.2019, Art. 2 Rn. 62). Ein gezielter Eingriff liegt \nnicht vor, da es offensichtlich an einer Finalität dahingehend fehlt, dass eine \nBeeinträchtigung der Grundrechte der Antragstellerin von der Antragsgegnerin bezweckt \nwürde (vgl. zum sog. „klassischen“ Eingriffsbegriff: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Vorb. \nRn. 124). In Betracht käme allerdings, dass durch die Einrichtung der Anlaufpraxis in \nBezug auf die Antragstellerin eine Gefährdungslage für eine Infektion mit dem Coronavirus \ngeschaffen wird, welche die Eingriffsschwelle überschreitet. In diesem Fall läge ein \nfaktischer Eingriff vor. Bei der Beurteilung, ob ein solcher gegeben ist, kommt es auch auf \ndie Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung an (Jarass, GG, 13. Auf. 2014, Vorb. vor \nArt. 1 Rn. 29). Bloße Grundrechtsgefährdungen liegen im Allgemeinen im Vorfeld \nverfassungsrechtlich relevanter Grundrechtsbeeinträchtigungen. Sie können nur unter \nbesonderen Voraussetzungen Grundrechtsverletzungen gleichzuachten sein (BVerfG, \nBeschl. v. 19.06.1979 – 2 BvR 1060/78 –, juris Rn. 72; Beschl. v. 03.10.1979 – 1 BvR \n614/79 –, juris Rn. 18; Beschl. v. 16.12.1983 – 2 BvR 1160/83 –, juris Rn. 43). Die mittelbar \nhervorgerufene Verletzung muss das Maß einer als sozialadäquat eingestuften \nBeeinträchtigung \nübersteigen \nund \nbei \neiner \nnormativen \nBetrachtung \nunter \nBerücksichtigung der Bedeutung des Schutzguts von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als adäquate \nFolge der staatlichen Tätigkeit dieser normativ zurechenbar sein, darf also weder aus einer \nselbständig zu verantwortenden Tätigkeit Dritter resultieren noch auf einer schicksalhaften \nFügung beruhen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 11.08.1999 – 1 BvR 2181/98 –, juris \nRn. 66). Die Schwelle zu einem Eingriff ist in solchen Fällen überschritten, wenn sich im \nEinzelfall aus dem Produkt aus Gefahrennähe, -ausmaß und Rang des bedrohten \nRechtsgutes ein so erhebliches Gewicht ergibt, dass eine Risikotragung subjektiv nicht \nmehr zumutbar ist. Fällt einer dieser Faktoren aus, kann keine relevante Beeinträchtigung \nfestgestellt werden. Dabei wird die Grenze des Hinnehmbaren umso niedriger, als eine \nVerwirklichung des Risikos zu irreparablen Folgen führen würde (Wiedemann, in: \nUmbacher/Clemens, GG, Band I, Art. 2 Rn. 364 i.V.m. Rn. 306; Jarass, a.a.O., Art. 2 Rn. \n\n6\n90; vgl. auch Dreier, a. a. O. Art. 2 Rn. 80). Dies gilt für die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG \nfolgende staatliche Schutzpflicht entsprechend (vgl. Dreier, a. a. O. Art. 2 Rn. 80).\n2. Vorliegend erreicht das (zusätzliche) Risiko, welches für die Antragstellerin von der \nAnlaufpraxis ausgeht, keinen solchen Gefährdungsgrad, dass die allgemeine Gefahr einer \nInfektion mit dem Coronavirus – und damit einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen \nUnversehrtheit –, der sie im Zuge der aktuellen Epidemie ohnehin ausgesetzt ist, in einem \nunzumutbaren \nMaße \ngesteigert \nwürde. \nInsofern \nkann \ndadurch \nkeine \nGrundrechtsbeeinträchtigung und damit kein faktischer Eingriff begründet werden. \na) Die Auswirkungen auf die Antragstellerin beschränken sich auf einen möglichen \nKontakt mit Personen, die sich auf dem Weg zu der Anlaufpraxis befinden oder sich von \ndieser wegbewegen. Ein Aufenthalt dieser Personen auf der Straße oder öffentlichen \nWegen über die An- und Abreise hinaus ist weder vorgesehen, noch erscheint er \nwahrscheinlich. Insbesondere versucht die Antragsgegnerin durch die Aufstellung eines \nWartezeltes auf dem hinter der Anlaufpraxis befindlichen Parkplatz gerade zu vermeiden, \ndass es zu einer solchen Situation kommt. Darüber hinaus setzt sie Sicherheitspersonal \nund Hinweisschilder ein, womit ein geordneter Ablauf und ein schnelles Auffinden der \nAnlaufpraxis für anreisende Personen zu erwarten ist. Soweit die Antragstellerin rügt, die \nergriffenen Maßnahmen seien unzureichend, kann dem auf Grundlage der jetzigen \nSituation, in der noch nicht absehbar ist, in welchem Ausmaß sich Personen dort einfinden \nwerden, nicht gefolgt werden. Dass die getroffenen Maßnahmen bereits jetzt als \nunzureichend erscheinen müssen, ist nicht ersichtlich. Auch der Besuchsverlauf am ersten \nTag nach der Öffnung des Zentrums deutet nicht darauf hin. Insofern ist auch nicht \nersichtlich, dass die Antragsgegnerin ihrer aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden \nSchutzpflicht in Bezug auf die Antragstellerin nicht genügt hätte. Ein dauerhafter Aufenthalt \nder getesteten Personen oder eine Behandlung sind in der Anlaufpraxis nicht vorgesehen. \nZudem ist bei der Beurteilung des Risikos für die Antragstellerin zu berücksichtigen, dass \nes sich bei den Personen, welche die Anlaufstelle aufsuchen, zwar um durchaus \nbegründete Verdachtsfälle einer Ansteckung handelt, eine solche aber nicht tatsächlich bei \njeder von ihnen vorliegen wird. \nSofern die Antragstellerin gezwungen sein sollte, aus beruflichen oder sonstigen Gründen \nihre Wohnung zu verlassen, unter deren Adresse sich auch\n befindet, ist es ihr \nzuzumuten, das geringfügig gesteigerte Risiko einer Infektion, welches durch die \nAnwesenheit möglicherweise erkrankter Personen auf den öffentlichen Wegen rund um die \nAnlaufpraxis bestehen mag, durch eigene Maßnahme, wie insbesondere der Einhaltung \nvon Sicherheitsabständen, zu begegnen. Das Robert Koch Institut führt insoweit aus, dass \n\n7\nwie bei Influenza und anderen akuten Atemwegsinfektionen die „Hust- und Niesregeln“, \ngute Händehygiene sowie Abstand zu Erkrankten (ca. 1 bis 2 Meter), auch vor einer \nÜbertragung des neuen Coronavirus schützen. Generell sollten Menschen zu Hause \nbleiben, \ndie \nAtemwegssymptome \nhaben \n(siehe \nhttps://www.rki.de/SharedDocs/ \nFAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html [20.03.2020], dort Frage 6). Dass die Antragstellerin \nohnehin gehalten ist, sich derart umsichtig zu verhalten, gilt umso mehr, als das \nInfektionsrisiko für sie durch in ihrer Person liegende Gründe erhöht ist. Die sich daraus \nergebenden Beeinträchtigungen sind insoweit als sozialadäquat anzusehen. Dabei ist in \nder aktuellen Lage auch zu berücksichtigen, dass derzei\n ohnehin nur \ndie dringendsten Termine stattfinden. Bei Terminen könnte sie zudem darauf hinwirken, \ndass diese so beginnen oder enden, dass ihr zumindest die An- bzw. Abreise zu ihrem \nWohnort außerhalb der Öffnungszeiten der Anlaufpraxis, die unter der Woche von 9:00 bis \n16:00 Uhr vorgesehen sind, möglich ist. Auch für private Besorgungen ist es für sie \nzumutbar, diese ggfs. nach 16:00 Uhr durchzuführen, um die Gefahr eines Kontaktes mit \nmöglicherweise infizierten Personen zu verringern. Das solche bei ihr klingeln könnten, \nführt nicht zu einer beachtlichen Risikosteigerung. Insofern ist es der Antragstellerin \nzuzumuten, in diesem Fall ihre Gegensprechanlage zu nutzen oder, wenn eine solche nicht \nzur Verfügung steht, vom jeweiligen Besucher zu verlangen, einen gewissen Abstand zu \nhalten, bis geklärt ist, welches Anliegen er verfolgt. \nAuf die von der Antragstellerin geltend gemachten „Ermessensfehler“ kommt es mangels \neiner Rechtsgutsverletzung auf ihrer Seite nicht an. Die von ihr gerügten Gesichtspunkte \nin Bezug auf mögliche Gefährdungen anderer Anwohner und vorhandene Einrichtungen \nmit Bewohnern aus besonderen Risikogruppen sind von vorneherein nicht geeignet, eine \nsie betreffende Rechtsverletzung zu begründen. \nb) Selbst wenn man von einer Beeinträchtigung der Grundrechte der Antragstellerin \nausgehen würde, dürfte diese nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) \ngerechtfertigt sein. Demnach darf die zuständige Behörde, wenn Tatsachen festgestellt \nwerden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder \nanzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen, die notwendigen Maßnahmen zur \nAbwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren \ntreffen. Zu diesen dürfte es in der vorliegenden Situation gehören, Anlaufstellen wie die \nvon der Antragstellerin Angegriffene einzurichten, um der Gefahr einer weiteren \nAusbreitung vorzubeugen. Dabei dürfte es nicht zu beanstanden sein, wenn diese sich im \ninnerstädtischen Bereich befinden, da die Erreichbarkeit für die Bevölkerung sichergestellt \nsein muss. Zudem dürfte unter Berücksichtigung der ergriffenen Schutzmaßnahmen für die \nAnwohner die damit verbundene Risikosteigerung hinsichtlich der umliegenden (Wohn-) \n\n8\nBevölkerung gerechtfertigt sein, da sie unvermeidbar mit der Einrichtung solcher Zentren \neinhergeht. Diese ist, auch unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. oben), \nhinzunehmen. \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Streitwert folgt \naus § 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GVG. Das Gericht sieht von einer Herabsetzung des für \ndas Hauptsacheverfahren geltenden Streitwerts nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs \n2013 ab. Eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kommt einer \nVorwegnahme der Hauptsache gleich. Das Gericht ist fest davon überzeugt, dass bis zu \neiner Entscheidung über die Klage sowohl die Corona-Krise bewältigt ist als auch keine \nNotwendigkeit für die angegriffene Corona-Ambulanz mehr besteht. \nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\nDr. Jörgensen\nDr. Jörgensen\nTill\nRichterin Dr. Koch, die an der \nEntscheidung mitgewirkt hat, \nist an der Unterschriftsleistung \ngehindert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365104","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-03-20/5-v-533-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365104","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365104","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-03-20/5-v-533-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365104","retrieved":"2026-07-09 04:52:48.158428+00:00"}}