{"status":"available","doknr":"OLD365103","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-03-26","aktenzeichen":"5 V 553/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n5 V 553/20\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\nder Firma\n \n \n– Antragstellerin –\nProzessbevollmächtigte:\nRechtsanwälte\n \n- \ng e g e n\ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richterin \nDr. Jörgensen, Richterin Dr. Koch und Richter Till am 26. März 2020 beschlossen:\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n2\nGründe\nI. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Schließung von drei Einzelhandelsgeschäften \nfür den Publikumsverkehr aufgrund einer im Zuge der aktuellen Corona-Pandemie \nerlassenen Allgemeinverfügung.\nSie betreibt in Deutschland über\n Einzelhandelsgeschäfte, davon\n in Bremen. Sie \nbietet in ihren Geschäften Waren aus den Sortimentsgruppen Lebensmittel & Getränke, \nFahrräder, Porzellan & Glaswaren, Tiefkühlware, Auto- & Fahrradzubehör, Textilien, \nTierbedarf, \nElektroartikel, \nSchuhe, \nDrogerie, \nWerkzeug, \nTaschen \n& \nKoffer, \nHaushaltswaren, Spielwaren, Bettwäsche, Matratzen & Teppiche, Gartenartikel, \nSchreibwaren, Tabakwaren, Pflanzen, Bücher & Zeitschriften, Feuerwerk, Camping & \nOutdoor, Deko- & Geschenkartikel sowie Saisonware (Ostern, Weihnachten, Halloween) \nan (vgl\n). \nAm 20.03.2020 erließ das Ordnungsamt der Antragsgegnerin die „Allgemeinverfügung \nüber das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter \nBetriebe zur Eindämmung des Coronavirus“. Darin heißt es unter Ziffer 1 Buchstabe d): \n„Folgende Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: \n[…] \n\nalle weiteren, nicht an anderer Stelle dieser Allgemeinverfügung genannten \nVerkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Einkaufszentren (mit \nAusnahme der in Ziffer 1 Buchstabe f genannten Einrichtungen).“ \nUnter Ziffer 1 Buchstabe f) heißt es:\n„Ausdrücklich nicht geschlossen werden der Einzelhandel für Lebensmittel, \nWochenmärkte, \nAbhol- \nund \nLieferdienste, \nGetränkemärkte, \nApotheken, \nSanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Kioske, Banken und Sparkassen, \nPoststellen, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und \nTierbedarfsmärkte und der Großhandel.“\nAm 23.03.2020 gab das Ordnungsamt der Antragstellerin mündlich auf, die \nEinzelhandelsgeschäfte für den Publikumsverkehr zu schließen. Dem kam die \nAntragstellerin nach. Unter dem 23.03.2020 erhob sie Widerspruch gegen die \nSchließungsanordnung. \n\n3\nDas Ordnungsamt gab am 24.03.2020 eine weitere „Allgemeinverfügung über das Verbot \nvon Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur \nEindämmung des Coronavirus“ vom 23.03.2020 bekannt und hob die Allgemeinverfügung \nvom 20.03.2020 auf. Die Buchstaben d) und f) der Ziffer 1 blieben unverändert. Gegen \ndiese Allgemeinverfügung legte die Antragstellerin am 24.03.2020 Widerspruch ein. \nBereits am 23.03.2020 hat die Antragstellerin den vorliegenden Eilantrag gestellt. Sie \nverkaufe neben weiteren Artikeln auch Lebensmittel, Getränke, Drogeriewaren, Garten- \nund Tierbedarf und Baumarktartikel, deren Verkauf nach der Allgemeinverfügung weiterhin \nzulässig sei. Der Umsatzanteil der vorgenannten Waren am Gesamtsortiment belaufe sich \nauf 47,09 %, wobei die Position „Werkzeug“ noch nicht berücksichtigt worden sei. Sie biete \nwie andere Discounter in allen Filialen ständig ein festes Warengruppensortiment mit den \nangegebenen Anteilen am Gesamtsortiment an. Der Allgemeinverfügung lasse sich bei \nverständiger Würdigung nicht entnehmen, dass in den Geschäften ausschließlich die in \nBuchstabe f) genannten Warengruppen verkauft werden dürften; bereits der Wortlaut \nspreche dagegen. Auch andere Discounter und Supermärkte würden Waren verkaufen, \ndie nicht unter Ziffer 1 Buchstabe f) der Allgemeinverfügung fielen. Reine \nLebensmitteleinzelhandelsgeschäfte gäbe es nur noch in Form von sogenannten Tante-\nEmma-Läden. Ziel der Allgemeinverfügung sei die Aufrechterhaltung der Versorgung der \nBevölkerung. Ein Geschäft, das – wie ihres – mehrere Warengruppen verkaufe, führe dazu, \ndass der Kontakt zu anderen Personen geringer sei, da der gesamte Bedarf in einem \nGeschäft gedeckt werden könne. Eine vollständige Schließung der Geschäfte sei auch \nunverhältnismäßig, da eine Untersagung des Verkaufs von nicht unter Ziffer 1 Buchstabe f) \nder Allgemeinverfügung fallenden Waren ausreichend sei und das Coronavirus nicht den \nverkauften Waren anhafte. Für die von ihr i\n \n \nbetriebenen \nEinzelhandelsgeschäfte \nseien \nvon \nden \nörtlichen \nOrdnungsbehörden keine Schließungen angeordnet worden. Zum Nachweis ihres \nSortiments reichte sie einen Auszug aus ihrem Warenwirtschaftssystem ein. \nDie Antragstellerin beantragt,\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die am 23.03.2020 \nmündlich \nerteilte \nSchließungsanordnung \nbetreffend \ndie \nEinzelhandelsgeschäfte\n \n herzustellen,\nhilfsweise,\nihr zu gestatten, ihre Einzelhandelsgeschäfte\n \n \nfür \nden \nPublikumsverkehr zu öffnen,\n\n4\nweiter hilfsweise,\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 24.03.2020 gegen die \nAllgemeinverfügung \nüber \ndas \nVerbot \nvon \nVeranstaltungen, \nZusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung \ndes Coronavirus vom 23.03.2020 anzuordnen.\nDie Antragsgegnerin beantragt,\nden Antrag abzulehnen.\nAufgrund der aktuellen Corona-Pandemie sei es absolut notwendig, den Kontakt zwischen \nMenschen auf das absolute Mindestmaß zu begrenzen. Die Antragstellerin, die ein \nMischwarensortiment verschiedener Kategorien vertreibe, falle nicht unter die Ausnahme \nder Ziffer 1 Buchstabe f) der Allgemeinverfügung vom 23.03.2020. Maßgeblich sei das \nüberwiegende Warensortiment, das dem Geschäft die hinreichende Prägung verleihe. Die \nAusnahme vom Verbot greife nicht, wenn lediglich bestimmte Waren einer vom Verbot \nausgenommenen Kategorie angeboten würden. Die Versorgung der Bevölkerung mit \nProdukten des täglichen Bedarfs werde durch die von der Ausnahme erfassten \nUnternehmen ausreichend sichergestellt. Eine Reduzierung des Sortiments der \nAntragstellerin als gleichwirksame Alternative zur Schließung komme nicht in Betracht. \nAufgrund der zu befürchtenden Gefährdung überragend wichtiger Schutzgüter überwiege \ndas öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse der Antragstellerin auch im Falle \neiner Folgenabwägung. \nII. Der Antrag gegen die mündliche „Schließungsanordnung“ ist unzulässig, da von dieser \nMitteilung nach Ansicht des Gerichts keine Rechtswirkungen ausgingen. Es handelte sich \nnur um eine Mitteilung der rechtlichen Lage, wie sie sich aus Sicht der Antragsgegnerin \naus der Allgemeinverfügung ergab. Insofern fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. \nDer Hilfsantrag auf Öffnungsgestattung ist nach § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft, da der \nRechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO hier vorrangig ist. \nDer Hilfsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom \n24.03.2020 ist zulässig, aber unbegründet.\n1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im \nÜbrigen zulässig. Die Antragstellerin hat am 24.03.2020 gegen die aktuell gültige \nAllgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der \nÖffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus vom 23.03.2020 \n\n5\nWiderspruch eingelegt. Dieser hat nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 \nInfektionsschutzgesetz (IfSG) keine aufschiebende Wirkung. \nDie Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Die Antragsgegnerin hat durch die mündliche \nAnordnung vom 23.03.2020 zum Ausdruck gebracht, dass sie die Einzelhandelsgeschäfte \nder Antragstellerin als nicht von der Ausnahmeregelung in Ziffer 1 Buchstabe f) der \nAllgemeinverfügung erfasst ansieht. \n2. Der Antrag ist allerdings unbegründet. \nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 \nAbs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wobei \nes eine eigene Abwägungsentscheidung trifft. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung gegen das Interesse der Antragstellerin an \nder aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Maßgebliches Kriterium bei \nder vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der \nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private \nAussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollziehungsinteresse. Stellt sich der \nVerwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3 VwGO zu beachten, dass der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des \nVollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um \neine \nhiervon \nabweichende \nEntscheidung \nzu \nrechtfertigen \n(BVerfG, \nNichtannahmebeschluss vom 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris Rn. 21). Insofern wird \ndas Interesse des Antragstellers regelmäßig zurücktreten. Hat sich schon der Gesetzgeber \nfür die sofortige Vollziehung entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der \nErfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im \nHinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und \ndie Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen \nGrundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (BVerfG, ebd., juris Rn. 22). Lässt \nsich bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, \nkommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung \nsprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer \nAussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf andererseits \nan. Bei der Abwägung fällt der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker ins \nGewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der \n\n6\nExekutive Unabänderliches bewirkt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.05.2015 – 2 BvR \n869/15 –, juris Rn. 12). \nBei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass der Widerspruch der \nAntragstellerin ohne Erfolg bleiben wird, weil die Allgemeinverfügung hinsichtlich des \nVerbots des Öffnens von Ladengeschäften des Einzelhandels voraussichtlich rechtmäßig \nist, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insofern kann unter Würdigung der gesetzgeberischen \nWertung und der Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Gesundheit sowie der \nbedeutenden Rechtsgüter, deren Schutz die angegriffene Allgemeinverfügung dient, keine \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung erfolgen. \na. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung bestehen keine Bedenken. \nAuch materiell erweist sie sich in Bezug auf die angegriffenen Ziffern bei summarischer \nPrüfung als rechtmäßig.\nDie Antragsgegnerin konnte mit § 28 Abs. 1 Satz 1 bzw. 2 IfSG auf eine taugliche \nRechtsgrundlage für den Erlass der Ziffer 1 Buchstabe d) i.V.m. Buchstabe f) der \nAllgemeinverfügung vom 23.03.2020 zurückgreifen. Danach trifft die zuständige Behörde, \nwenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider \nfestgestellt werden, die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur \nVerhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann \nsie unter den Voraussetzungen von Satz 1 Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen \neiner größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder \nin § 33 IfSG genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann \nauch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder \nvon ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen \ndurchgeführt worden sind. \nHinsichtlich Art und Umfang der Gefahrenabwehrmaßnahmen ist der Behörde ein \nErmessen eingeräumt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der \nSchutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen \nkönnen, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Das behördliche Ermessen wird dadurch \nbeschränkt, dass es sich um „notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich \nMaßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. \nDarüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen \ngesetzt (BVerwG, Urt. v. 22.03. 2012 − 3 C 16/11 –, juris Rn. 24; VG Schleswig, Beschl. v. \n22.03.2020 – 1 B 17/20 –, juris Rn. 5; VG Bayreuth, Beschl. v. 11.03.2020 – B 7 S 20.223 –, \njuris Rn. 44).\n\n7\nEs kann im Rahmen der hier zu treffenden Eilentscheidung dahinstehen, ob es sich bei \ndem Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen des Einzelhandels aus Ziffer 1 Buchstabe d) \nder Allgemeinverfügung um ein von § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG erfasstes Ansammlungsverbot \nhandelt, oder ob es auf die Generalklausel des ersten Satzes des § 28 Abs. 1 IfSG zu \nstützen ist. In beiden Fällen wäre es von einer Rechtsgrundlage gedeckt, die an die \ngleichen Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft ist. In beiden Fällen ist die Behörde \nzudem zum Handeln verpflichtet. Ein „Austausch“ der Rechtsgrundlage wäre daher durch \ndas Gericht möglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.1988 – 8 C 29.87 –, juris Rn. 13; BayVGH, \nBeschl. v. 23.06.2016 – 11 CS 16.907 –, juris Rn. 23 ff.). Die Generalklausel scheidet als \nBefugnisnorm dabei nicht deshalb aus, weil mit der Allgemeinverfügung ein Eingriff in die \nFreiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) einhergeht, für den es einer besonderen \ngesetzlichen Regelung bedürfte. Zwar setzt die vom Bundesverfassungsgericht \nentwickelte Wesentlichkeitstheorie (vgl. BVerfG, NJW 1998, 669, 670) Grenzen dafür, \neingriffsrechtliche \nGeneralklauseln \nals \nErmächtigungsgrundlage \nheranzuziehen. \nAngesichts der unvorhersehbaren Vielgestaltigkeit von Lebenserscheinungen müssen \ngefahrenabwehrrechtliche Generalklauseln dennoch im Grundsatz Geltung als ein die \nBerufsausübung regelndes Gesetz beanspruchen können, auch wenn weit gespannte \nGeneralklauseln nicht schlechthin als stets ausreichende Grundlage des Eingriffs der \nExekutive in die Berufsausübung herangezogen werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n24.10.2001 – 6 C 3/01 –, juris Rn. 53).\nDie Regelungsmaterie „Gefahrenabwehr“ erfordert einen weiten Gestaltungsspielraum der \nVerwaltung und eine flexible Handhabung des ordnungsbehördlichen Instrumentariums. \nGerade das Recht der Gefahrenabwehr mit seinen von Rechtsprechung und Schrifttum \nkonkretisierten Leitlinien des Opportunitäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips kann \ndeshalb mit sprachlich offen gefassten Ermächtigungen auskommen, die gegebenenfalls \nverfassungskonform auszulegen und anzuwenden sind. Liegen neue und in dieser Form \nvom Gesetzgeber nicht bedachte Bedrohungslagen vor, ist daher jedenfalls für eine \nÜbergangszeit der Rückgriff auf die Generalklausel auch dann hinzunehmen, wenn es zu \nwesentlichen Grundrechtseingriffen kommt (vgl. VGH BW, Urt. v. 22.07.2004 – 1 S \n2801/03 –, juris Rn. 30; BVerwG, Beschl. v. 24.10.2001 – 6 C 3/01 –, juris Rn. 53 f.; siehe \nauch BVerwG, Urt. v. 25.07. 2007 – 6 C 39/06 –, juris Rn. 33).\nDie Voraussetzungen, unter denen das Vorliegen einer speziellen gesetzlichen Regelung \nzwingend gewesen wäre, liegen hier nicht vor. Infektionslagen wie die derzeit bestehende \nsind soweit ersichtlich unter der Geltung des Grundgesetzes bisher nicht vorgekommen. \nZudem lässt die Gesetzesbegründung des IfSG darauf schließen, dass der \n\n8\nBundesgesetzgeber sich der Problematik bewusst war, dass er nicht für jede mögliche \nBedrohungslage eigene Eingriffsnormen schaffen konnte. So heißt es in der \nEntwurfsbegründung zur Vorgängervorschrift des § 28 IfSG, dass „die Fülle der \nSchutzmaßnahmen, die bei Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen \nkönnen, […] sich von vorneherein nicht übersehen [läßt]. Man muß eine generelle \nErmächtigung in das Gesetz aufnehmen, will man für alle Fälle gewappnet sein“ (BT-Drs. \n8/2468, S. 27). Dem Gesetzgeber ist zuzubilligen, dass er bei prognostischen \nGefahrenlagen, deren Art und Umfang er zum Zeitpunkt des Gesetzerlasses noch nicht \nvollständig abschätzen kann, zunächst auf eine Generalermächtigung zurückgreift. Es ist \nihm auch zuzugestehen, vor der Verabschiedung einer speziellen gesetzlichen Regelung \ndie Entwicklung derartiger Lagen erst zu beobachten bzw. die Erfahrungen aus der \nVergangenheit auszuwerten. \nb. Die Voraussetzungen zum Erlass der von der Antragstellerin angegriffenen Regelung \nder Allgemeinverfügung lagen vor. Das allgemeine Verbot der Öffnung von \nEinzelhandelsbetrieben dürfte eine notwendige Schutzmaßnahme darstellen, um die \nrasche Ausbreitung des Covid-19-Virus zu verhindern.\nBei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Beschränkungen ist der im \nallgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die \nWahrscheinlichkeit des durch die Maßnahme abzuwehrenden Schadenseintritts umso \ngeringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise \neintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine \neffektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1 IfSG), sowie der \nUmstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren \nAuswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind. Es \nerscheint sachgerecht, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, \n\"flexiblen\" Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. \nDabei kann sich eine Gefährdung auch aus den Auswirkungen der Ausbreitung der \nErkrankung auf die Volksgesundheit ergeben. Wird ein Kranker, Krankheitsverdächtiger, \nAnsteckungsverdächtiger oder Ausscheider festgestellt, begrenzt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG \nden Handlungsrahmen der Behörde nicht dahin, dass allein Schutzmaßnahmen gegenüber \nder festgestellten Person in Betracht kommen. Vorrangige Adressaten sind zwar diese, \ndenn sie sind wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr, eine übertragbare Krankheit \nweiterzuverbreiten, nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehr- und \nPolizeirechts als \"Störer\" anzusehen. Auch die Allgemeinheit und sonstige dritte \n„Nichtstörer“ können indes Adressaten von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor \nAnsteckung zu schützen und die weitere Verbreitung der übertragbaren Krankheit zu \n\n9\nverhindern. Weil bei Menschenansammlungen Krankheitserreger besonders leicht \nübertragen werden können, stellt § 28 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 IfSG insofern klar, dass \nAnordnungen auch gegenüber Veranstaltungen oder sonstigen Zusammenkünften von \nMenschen sowie gegenüber Gemeinschaftseinrichtungen ergehen können (BVerwG, Urt. \nv. 22.03.2012 – 3 C 16/11 –, juris, Rn. 25 f.; die Gesetzesbegründung zur Vorgängernorm \nspricht insoweit von \"Schutzmaßnahmen gegenüber der Allgemeinheit\", BT-Drucks. \n8/2468 S. 27 f.)\n(1) Mit den deutschlandweit und auch in Bremen auftretenden Fällen einer Infektion mit \ndem Coronavirus SARS-CoV-2 (sog. Covid-19-Virus) sind an einer übertragbaren \nKrankheit (§ 2 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. h IfSG) erkrankte Personen und damit \nKranke im Sinne von § 2 Nr. 4 IfSG festgestellt worden (ebenso VG Schleswig, Beschl. v. \n22.03.2020 – 1 B 17/20 –, juris Rn. 7; VG Bayreuth, Beschl. v. 11.03.2020 – B 7 S 20.223 \n–, juris Rn. 48, siehe auch Robert Koch-Institut: https://www.rki.de/DE/Content/ \nInfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV_node.html [25.03.2020]). Demzufolge war die \nAntragsgegnerin grundsätzlich zum Handeln verpflichtet.\n(2) Das allgemeine Verbot der Öffnung von Einzelhandelsbetrieben ist auch notwendig \ni.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Das Coronavirus ist eine übertragbare Krankheit, die bereits \nlandesweit aufgetreten und dadurch gekennzeichnet ist, dass sie sehr leicht übertragbar \nist und sich dadurch sehr schnell ausbreitet. Das Robert Koch-Institut, das bei der \nVorbeugung übertragbarer Krankheiten und Verhinderung der Weiterverbreitung von \nInfektionen eine besondere Expertise aufweist (§ 4 IfSG), schätzt die Gefährdung für die \nGesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit insgesamt als hoch ein (vgl. dazu: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html?nn\n=13490888 [25.03.2020]). Es handelt sich weltweit und in Deutschland um eine sehr \ndynamische und ernstzunehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle sind die \nKrankheitsverläufe schwer, auch tödliche Krankheitsverläufe kommen vor. Nach \nDarstellung des Robert Koch-Instituts ist die Erkrankung sehr infektiös. Da weder eine \nspezifische Therapie noch eine Impfung zur Verfügung stünden, müssten alle Maßnahmen \ndarauf gerichtet sein, die Verbreitung der Erkrankung in Deutschland und weltweit so gut \nwie möglich zu verlangsamen (dies., Epidemiologisches Bulletin 12/2020: COVID-19: \nVerbreitung \nverlangsamen, \nS. \n3). \nZentral \ndabei \nseien \nbevölkerungsbasierte \nkontaktreduzierende Maßnahmen, wie die Absage von Großveranstaltungen sowie von \nVeranstaltungen in geschlossenen Räumlichkeiten, bei denen ein Abstand von 1 - 2 Metern \nnicht gewährleistet werden könne. Bei vergangenen Pandemien habe gezeigt werden \nkönnen, dass bevölkerungsbasierte Maßnahmen zur Kontaktreduzierung durch Schaffung \nsozialer Distanz besonders wirksam seien, wenn sie in einem möglichst frühen Stadium \n\n10\nder Ausbreitung des Erregers in der Bevölkerung eingesetzt würden (ebd., S. 5). Es seien \nvon jetzt an und in den nächsten Wochen maximale Anstrengungen erforderlich, um die \nEpidemie in Deutschland zu verlangsamen, abzuflachen und letztlich die Zahl der \nHospitalisierungen, intensivpflichtigen Patienten und Todesfälle zu minimieren (dies., \nModellierung von Beispielszenarien der SARS-CoV-2-Epidemie 2020 in Deutschland vom \n20.03.2020, \nvorletzte \nSeite). \nDie \nmassiven \nAnstrengungen \ndes \nöffentlichen \nGesundheitsdienstes, dem insbesondere die möglichst frühzeitige Identifizierung von \nKontaktpersonen und deren Management obliegt, sollten nach Ansicht der Robert Koch-\nInstituts durch gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von sozialen \nKontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und \nöffentlichen Bereich sowie eine Reduzierung der Reisetätigkeit ergänzt werden (vgl. dazu: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html \n[25.03.2020]). \nAktuell steigt die Zahl der Fälle in Deutschland weiter an. Stand 26.03.2020 haben sich \nbundesweit 36.508 Personen und in Bremen 211 Personen infiziert. Insgesamt sind 198 \nPatienten verstorben (aktuelle Zahlen des Robert Koch-Instituts, siehe https://www.rki.de/ \nDE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html [26.03.2020]). Die Zahl der \nFälle hat sich innerhalb weniger Tage vervielfacht und steigt mithin weiter stark an. Die aus \nden Medien hinlänglich bekannten Ereignisse aus anderen Staaten zeigen zudem, welche \nFolgen sich aus einer ungebremsten Verbreitung der Krankheit ergeben können, wenn \nnicht rechtzeitig und in genügendem Umfang Maßnahmen ergriffen werden. \nDas weitreichende Verbot der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels ist \ngeeignet, die weitere Verbreitung des Virus und vor allem die Verbreitungsgeschwindigkeit \neinzudämmen. Das Verbot verhindert eine Interaktion von Kunden und Personal. Zudem \nist es geeignet, die Bevölkerung zu bewegen, vermehrt zu Hause zu bleiben und nur \nnotwendige Besorgungen zur Befriedigung des täglichen Bedarfs zu tätigen. Bei der \nAuswahl und Beurteilung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Bekämpfung einer \nneuartigen Viruserkrankung muss den zuständigen Gesundheitsbehörden zudem ein \nBeurteilungsspielraum zugebilligt werden. Wie oben dargestellt gehen die Aussagen \nverlässlicher Experten dahin, dass Maßnahmen der sozialen Distanzierung (wie die \nSchließung von Geschäften) neben anderen Maßnahmen ein wichtiger und \nentscheidender Baustein bei der Verlangsamung der Ausbreitung der Infektion sind. \nVor diesem Hintergrund durfte sich die Maßnahme auch gegen die Antragstellerin richten, \nauch wenn von dieser selbst als (juristische) Person keine Ansteckungsgefahr ausgeht. Es \nhandelt sich bei den Ladengeschäften der Antragstellerin um Verkaufsstellen des \n\n11\nEinzelhandelns im Sinne der Ziffer 1 Buchstabe d) der Allgemeinverfügung, die nicht unter \neine der unter Buchstabe f) vorgesehenen Ausnahmen fallen. Laut Firmierung handelt es \nsich bei der Antragstellerin um ein Einzelhandelsunternehmen für Sonderposten, Einzel- \nund Großhandel sowie Im- und Export. Aus ihrem Internetauftritt ergibt sich ebenfalls, dass \nSonderposten verkauft werden. Unter dem Logo der Antragstellerin befindet sich insoweit \nder Zusatz „Sonderposten – Solange der Vorrat reicht“ (siehe\n \n). Aus einer von der Antragstellerin vorgelegten \nWarenaufstellung ergibt sich, dass lediglich rund 25 % ihres Sortiments auf Lebensmittel \nund Getränke entfallen. Insofern handelt es sich nicht um einen von der Ausnahme vom \ndem Öffnungsverbot erfassten „Einzelhandel für Lebensmittel“. Ein solcher kann bei \nverständiger Würdigung der Allgemeinverfügung nur dann angenommen werden, wenn \nwenigstens der überwiegende Teil des Sortiments Lebensmittel umfasst. Zwar mag die \nAntragstellerin insgesamt ein Angebot haben, das in den unter Buchstabe f) genannten \nEinzelhandelsläden ebenfalls zumindest zum Teil vertrieben wird, etwa Baumarkt- oder \nDrogerieartikel. Sie kann jedoch keiner dieser Kategorien von Einzelhandelsunternehmen \nim Sinne der Allgemeinverfügung eindeutig zugeordnet werden. Es kann dahinstehen, ob \nsie insofern eine „Nichtstörerin“ ist oder aber unter dem Gesichtspunkt der Veranlassung \neiner möglichen Ansammlung von Personen in ihrem Ladengeschäft selbst als Störerin \nangesehen werden kann. Jedenfalls ist sie als Adressatin des Verbotes richtigerweise \nausgewählt worden, weil nur durch eine Schließung der fraglichen Geschäfte das verfolgte \nZiel eine Gefahrenabwehr effektiv erreicht werden kann. Ein Vorgehen gegen die einzelnen \nKunden wäre weder sachdienlich noch auch nur ansatzweise gleich effektiv. \nc. Die Maßnahme ist auch in Bezug auf den konkreten Betrieb der Antragstellerin \nverhältnismäßig. Sie ist geeignet, das verfolgte legitime Ziel der Eindämmung der \nPandemie zumindest zu fördern. Durch die vorübergehende Schließung ihrer Geschäfte \nwird erreicht, dass Kunden, die ansonsten dort eingekauft hätten, dies unterlassen. Auf \ndiese Art wird zum einen die Ansammlung von Personen am konkreten Verkaufsort \nvermieden. Es ist aufgrund der Marktausrichtung und des Warenangebotes der \nAntragstellerin zudem zu erwarten, dass durch die Schließung ihrer Ladengeschäfte im \nErgebnis eine Reduzierung der sozialen Kontakte erreicht werden kann und es nicht \nlediglich zu einer Verlagerung des Einkaufsverhaltens kommt. Dabei ist der Charakter als \n„Sonderpostenmarkt“ mit einem gemischten Sortiment in den Blick zu nehmen. In den \nGeschäften ist es zwar auch möglich, die wesentlichen Dinge des täglichen Bedarfs zu \nerwerben und nur deshalb den Markt aufzusuchen. Allerdings ist dies nach Ansicht des \nGerichts nicht typischerweise der Fall. Vielmehr dürfte eine beachtliche Zahl von Kunden \n– entsprechend der generellen Ausrichtung solcher Märkte – nach günstigen Angeboten \nund Gelegenheitskäufen suchen, die aktuell vorhanden sind, „solange der Vorrat reicht“, \n\n12\nnicht jedoch sämtliche benötigen Gegenstände des täglichen Bedarfs – insbesondere an \nLebensmitteln – dort erwerben. In Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben steht hingegen die \nDeckung des täglichen Bedarfs an Grundversorgung im Mittelpunkt. Die zulässige \nZielrichtung der Allgemeinverfügung ist es offensichtlich, dass im Wesentlichen nur die \nGeschäfte weiter geöffnet sein sollen, die einen vergleichsweise dringenden Bedarf \ndecken. Auf diese Art können soziale Kontakte effektiv vermindert werden. Der Betrieb von \nEinzelhändlern wie die Antragstellerin, die zwar auch Produkte anbieten, die zum Bedarf \ndes täglichen Lebens gehören, dies aber nicht im Vordergrund ihrer Tätigkeit steht, stellt \nsich vor diesem Hintergrund als nicht notwendige Potenzierungsmöglichkeit der \nVerbreitung des Coronavirus dar, deren Unterbindung die Verbreitung einschränken kann. \nDurch die Ausdünnung der geöffneten Verkaufsstellen der Anreiz für die Bevölkerung \nabgesenkt, den öffentlichen Raum aufzusuchen. Dies wird gerade dadurch erreicht, dass \nnach der Zielsetzung der Allgemeinverfügung im Wesentlichen nur noch die Geschäfte \ngeöffnet haben sollen, die zur Versorgung der Bevölkerung mit dem täglichen Bedarf \nnotwendig sind, deren Aufsuchen mithin weitgehend unvermeidlich ist. Eine solche \nVersorgungsfunktion haben die Geschäfte der Antragstellerin, anders als solche des \nLebensmitteleinzelhandels, nicht. \nMildere gleich geeignete Mittel sind nicht vorhanden. Ein Verkauf nur des \nLebensmittelangebotes und/oder weiterer unter die von der Ausnahme in Ziffer 1 \nBuchstabe f) erfassten Kategorien fallenden Waren ist zwar ein milderes, jedoch kein \ngleich wirksames Mittel zur Förderung des legitimen Zweckes der weitreichenden \nEinschränkung sozialer Kontakte. Es ist schon zweifelhaft, ob eine etwaige Beschränkung \nden Kunden gegenüber dergestalt gegenüber kommuniziert werden kann, dass diese sich \ngar nicht erst auf den Weg zu den Läden der Antragstellerin machen, wenn sie nicht \nlediglich Waren des täglichen Bedarfs erwerben wollen. Eine Bekanntgabe des \neingeschränkten Warenverkaufs über das Internet, Printmedien oder einen Hinweis an den \nEingängen der Läden stellt nicht hinreichend sicher, dass ihre Kunden Kenntnis von der \nBeschränkung erlangen. Angesichts des Charakters der Geschäfte der Antragstellerin \nwäre zudem selbst dann zu erwarten, dass Kunden die Geschäfte nur wegen der Aussicht \nauf Gelegenheitskäufe und Sonderangebote von Lebensmitteln aufsuchen, ohne dass ein \ndringender Versorgungsbedarf bestünde. \nAuch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist gewahrt. Der Eingriff in das Grundrecht \nder Antragstellerin und der bezweckte Erfolg, der im Schutz der Gesundheit der \nBevölkerung \nund \ninsbesondere \neiner \nVerhinderung \nder \nÜberlastung \ndes \nGesundheitssystems besteht, stehen nicht außer Verhältnis. Zwar muss die Antragstellerin \neinen \nEingriff \nin \nihre \nBerufsausübung \nund \nvoraussichtlich \nempfindliche \n\n13\nEinkommenseinbußen \nhinnehmen. \nAuf \nder \nanderen \nSeite \nrechtfertigt \nder \nGesundheitsschutz, insbesondere die Verlangsamung der Ausbreitung der hoch \ninfektiösen Viruserkrankung, in der gegenwärtigen Situation einschneidende Maßnahmen \nwie sie die Antragsgegnerin vorliegend getroffen hat. Wie oben dargestellt ist es nach \nAnsicht von Experten entscheidend, die Verbreitung des Coronavirus gerade in einer \nFrühphase effektiv zu bekämpfen. Ansonsten droht die nicht fernliegende Gefahr eines \nKollabierens des staatlichen Gesundheitssystems, wie es beispielsweise in Italien der Fall \nzu sein scheint. Besondere Härten, insbesondere eine Existenzgefährdung, hat die \nAntragstellerin nicht vorgetragen. Hinzu kommt, dass die angegriffene Allgemeinverfügung \nTeil eines aktuell sehr dynamischen Prozesses ist, bei dem die getroffenen Maßnahmen \nzur Gefahrenabwehr nahezu täglich neu überdacht und angepasst werden. So ist auch die \nSchließungsanordnung aus Ziffer 1 Buchstabe d) der Allgemeinverfügung vom 23.03.2020 \nvorerst bis zum 19.04.2020 befristet. Dies ergibt sich aus der der Allgemeinverfügung \nbeigefügten Begründung (S. 9: „Die Verfügung unter Ziffer 1 wurde zunächst zeitlich \nbefristet“); die Befristung bezieht sich danach nicht lediglich auf die unter Ziffer 1 \nBuchstabe a) geregelten Verbote. Diese (kurze) Befristung stellt sicher, dass die neuen \nEntwicklungen der Corona-Pandemie stets berücksichtigt werden. Je nach Entwicklung \nkönnen die Einschränkungen wieder gelockert werden, wenn die Ordnungsbehörden dies \nbei Abwägung der berührten Interessen für vertretbar erachten. Nach alledem überwiegt \nvorliegend das öffentliche Interesse an Leben und körperlicher Unversehrtheit der \nBevölkerung gegenüber ihren vorwiegend wirtschaftlichen Interessen. \nd. Es ist auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes ersichtlich, weil andere (auch \ngrößere) Unternehmen weiterhin geöffnet bleiben dürfen. In Bezug auf Einzelhändler, die \nnicht unter das Öffnungsverbot der Allgemeinverfügung fallen, sind Sachverhalte vor dem \nHintergrund des mit der streitgegenständlichen Regelung verfolgten Ziels nicht \nvergleichbar (vgl. oben). Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass ein großer Teil des \nLebensmitteleinzelhandels \nebenfalls \nAktionswaren \nführt \nund \ninsofern \n(auch) \nGelegenheitskäufe zu erwarten sind. Die Allgemeinverfügung durfte zulässigerweise \ndarauf abstellen, dass bei solchen Geschäften im Gegensatz zu denen der Antragstellerin \nein Offenhalten zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung geboten ist. Insofern \nliegen Gründe vor, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach eine unterschiedliche Behandlung \nrechtfertigen. Das Unterlassen weitergehender Einschränkungen, die evtl. der Verbreitung \nnoch effektiver Einhalt geböten, kann die Antragstellerin nicht rügen. Es ist nicht ersichtlich, \ndass die in der Allgemeinverfügung vorgenommene Differenzierung zwischen \nEinzelhandelsgeschäften mit einer relevanten Versorgungsfunktion und solchen ohne \ndiese willkürlich wäre. Es mag sein, dass die Antragsgegnerin andere Einzelhändler, die \nebenfalls nur in geringem Umfang ihres Sortiments Lebensmittel anbieten, derzeit als von \n\n14\nder Ausnahme unter Ziffer 1 Buchstabe f) erfasst ansieht und nicht gegen diese \nLadengeschäfte vorgeht. Dabei stellt sich zum einen aber zunächst die Frage, ob \ntatsächlich eine Vergleichbarkeit im Sortiment und in der Marktausrichtung besteht. Zum \nanderen würde es sich im Ergebnis um ein Vollstreckungsproblem handeln, bei dem \nangesichts der kurzen Zeit der Existenz der Allgemeinverfügung und der erheblichen \nBelastung der Verwaltung durch die aktuelle Krise noch nicht erkennbar wäre, dass die \nAntragsgegnerin willkürlich nur die Antragstellerin in den Blick genommen hätte. \n3. Besondere Umstände des Einzelfalls, die trotz der gesetzlichen Anordnung der \nsofortigen Vollziehung ausnahmsweise das Überwiegen des Aussetzungsinteresses des \nAntragstellers begründen könnten, obwohl sich die angegriffene Allgemeinverfügung als \nrechtmäßig erweist, sind nicht ersichtlich. \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Streitwert folgt \naus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Das Gericht sieht von einer Herabsetzung des für \ndas Hauptsacheverfahren geltenden Streitwerts nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs \n2013 ab. Eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kommt einer \nVorwegnahme der Hauptsache gleich. Es ist nicht zu erwarten, dass die \nAllgemeinverfügung bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin \noder den Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens Geltung haben wird. Die Aufhebung \nvorheriger und der Erlass angepasster Allgemeinverfügungen hat gezeigt, dass in kurzen \nZeitabständen eine Überprüfung der Entscheidungsträger im Hinblick auf die \nErforderlichkeit etwaiger Einschränkungen des öffentlichen Lebens stattfindet.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.\n\n15\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\nDr. Jörgensen\nDr. Jörgensen\nTill\nRichterin Dr. Koch, die an der \nEntscheidung mitgewirkt hat, \nist an der Unterschriftsleistung \ngehindert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365103","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-03-26/5-v-553-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365103","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365103","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-03-26/5-v-553-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365103","retrieved":"2026-07-09 04:52:48.127424+00:00"}}