{"status":"available","doknr":"OLD365102","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-03-26","aktenzeichen":"6 V 143/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n6 V 143/20\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Antragstellerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \ng e g e n\nFreie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \nbeigeladen:\n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richter Vosteen und Richterin Justus am 26. März 2020 beschlossen:\nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nuntersagt, \ndie \nStelle \nder \nstellvertretenen \nLeiterin/ \ndes \nstellvertretenden \nLeiters \ndes \nRegionalen \nBeratungs- \nund \nUnterstützungszentrums Süd bis zum Ablauf eines Monats nach \neiner Bekanntgabe einer Entscheidung über den am 22.01.2020 \neingelegten Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid \n\n2\nvom \n07.01.2020 \noder \neiner \nanderweitigen \nErledigung \ndes \nWiderspruchsverfahrens mit der Beigeladenen zu besetzen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Die \nBeigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.\nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n17.690,92 Euro festgesetzt.\nGründe\nI.\nDie Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige \nFreihaltung einer Stelle im Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum (im \nFolgenden: ReBUZ) Süd.\nDie Senatorin für Kinder und Bildung schrieb im Beiblatt zum Amtsblatt sowie im \nInformationsblatt 126/2019 die Stelle der stellvertretenden Leiterin/ des stellvertretenden \nLeiters für das ReBUZ Süd – Besoldungsgruppe A 14 bzw. Entgeltgruppe 14 TV-L zur \nBesetzung ab dem 07.03.2020 aus. Voraussetzungen seien neben der Befähigung durch \ndie Erste und Zweite Staatsprüfung im Lehramt Sonderpädagogik oder ein mit einem \nMastergrad oder gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium in \nErziehungswissenschaften oder Psychologie oder in einem vergleichbaren Fach die \nWeiterbildung in psychosozialer Beratung oder Therapie. Auf die weitere Voraussetzung \nder Fort- oder Weiterbildung im Bereich der Multifamilienarbeit wurde im Laufe des \nAuswahlverfahrens verzichtet. Erwartet würden Führungskompetenz, sehr gute \nFachkenntnisse im Bereich der sozial-emotionalen Entwicklung, Kooperations- und \nTeamfähigkeit, interkulturelle Kompetenz, Organisations- und Koordinierungsgeschick und \nPC-Kenntnisse. Es bewarben sich die Antragstellerin, die Beigeladene sowie eine weitere \nBewerberin. \nDie\n \ngeborene \nAntragstellerin \nist \nDiplom-Psychologin \nund \nsystemische \nFamilientherapeutin. Sie steht seit April 2010 im Dienst der Antragsgegnerin. Sie war \nzunächst im Angestelltenverhältnis Wissenschaftliche Mitarbeiterin im Landesinstitut für \nSchule als Referentin im Zentrum für schülerbezogene Beratung – Ost. Von dort wurde sie \nim Oktober 2010 an das ReBUZ Ost als schulnahe nachgeordnete Dienststelle der \nSenatorin für Bildung und Wissenschaft zunächst abgeordnet und im Jahr 2011 dorthin \nversetzt. Mit Wirkung vom 12.09.2014 wurde die Antragstellerin unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe zur Psychologierätin (Bes.Gr. A 13) ernannt. Mit Wirkung \n\n3\nvom 10.08.2016 wurde sie zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Aus Anlass der \nVerbeamtung wurde die Antragstellerin 2014 dienstlich beurteilt und erhielt die Gesamtnote \n3 (= entspricht voll den Anforderungen). Aus Anlass der Beendigung der Probezeit wurde \nsie erneut dienstlich beurteilt und erhielt erneut die Gesamtnote 3. Aus Anlass der \nBewerbung um die streitgegenständliche Stelle wurde die Antragstellerin am 23.08.2019 \ndienstlich beurteilt. Sie erhielt die Gesamtnote 4 (= übertrifft die Anforderungen), das \nzweitbeste Ergebnis auf der fünfstufigen Beurteilungsskala. In den Einzelmerkmalen erhielt \nsie viermal die Note 5 (=hervorragend), nämlich in den Merkmalen Arbeitsqualität, \nschriftliche Kommunikation, Engagement und Motivation, Entscheidungsverhalten und \nVerantwortungsübernahme. In den übrigen sechs Einzelmerkmalen erhielt sie die Note 4 \n(Arbeitsmenge, \nArbeitsorganisation, \nmündliche \nKommunikation, \nDienstleistungsorientierung und Kooperationsverhalten, Kritik- und Konfliktverhalten, \nUmgang mit Veränderungen). Ihre Funktion wurde beschrieben mit „Psychologin/ \nReferentin Schwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung sowie Krisen, Notfälle und Gewalt. \nDie Benotung der einzelnen Beurteilungsmerkmale wurde jeweils ausführlich begründet. \nIn der Begründung der Gesamtnote führte die Dienstvorgesetzte aus, dass die \nAntragstellerin die Anforderungen in vielen Bereichen in besonderem Maße übertreffe. Sie \nverfüge über umfassende psychologische Kenntnisse zur Bewältigung ihrer Beratungs- \nund Unterstützungsaufgaben. In ihrem fachlichen Schwerpunkt übernehme sie \numfassende Verantwortung. Kennzeichnend für ihre Vorgehensweise sei ihr systemischer \nBlick sowie die Unabhängigkeit und Neutralität gegenüber den Parteien. Im Laufe ihrer \nTätigkeit habe sie die Verantwortungsbereitschaft hinsichtlich der Übernahme \numfassender fachlicher Anforderungen und übergeordneter Prozesse erhöht und sich \nsystematisch umfassend weiterqualifiziert. Sie sei sehr gut für Leitungsaufgaben geeignet. \nDie\n geborene Beigeladene steht seit dem 01.11.2014 im Dienst der Antragsgegnerin \nals Angestellte in der Stellung einer Lehrerin für Sonderpädagogik (Entgeltgruppe 13 TV-\nL). Sie war bereits von 1996 bis 2004 Sonderpädagogin im Dienst der Stadt Bremerhaven. \nSeit ihrer Einstellung in den bremischen Schuldienst ist sie im ReBUZ Süd tätig mit der \nAufgabe der Durchführung des Konzeptes Familienklasse als schulergänzende \nMaßnahme. Zu ihren Aufgaben gehören ferner die Einzelfallberatung und –diagnostik \nbezüglich der sozial-emotionalen Entwicklung, die Dokumentation und Prozessbegleitung \nbei Einzelfallanfragen, Fortbildung und Coaching für Lehrkräfte zum Thema \nFamilienklassen, Sprecherin der Fachgruppe Multifamilienarbeit, Konzeptentwicklung zur \nZusammenführung von Familienklassen und temporären Lerngruppen, Kooperation mit \nanderen \nUnterstützungssystemen \nund \ndie \nBearbeitung \nbesonderer \nAufgaben, \nProjektkoordination und Projektarbeit. In dem Zwischenzeugnis des Leiters des ReBUZ \nSüd vom 30.07.2019 wird ihr eine rasche Auffassungsgabe und eine sehr gute \n\n4\nSelbstorganisation attestiert. Sie nehme die komplexen und verantwortungsvollen \nAufgabengebiete jederzeit souverän wahr. Sie werde mit ihrer positiven Einstellung, ihrer \nFlexibilität und einer über das Maß hinausgehenden Einsatzbereitschaft und Belastbarkeit \nden wechselnden Anforderungen jederzeit hervorragend gerecht. Sie verfüge über ein \nhohes Maß an Leistungsbereitschaft und Eigeninitiative und besitze eine ausgezeichnete \nTeamfähigkeit. Im Umgang mit Klienten zeige sie eine hohe Sensibilität und ein \nhervorragendes Einfühlungsvermögen. Sie erledige ihre Aufgaben stets zur vollsten \nZufriedenheit. \nDas Auswahlgremium befand, dass die drei Bewerberinnen die Voraussetzungen des \nAnforderungsprofils der Stellenausschreibung erfüllen und lud sie am 05.11.2019 zu \nVorstellungsgesprächen ein. Nach Durchführung baten der Personalrat und die \nFrauenbeauftragte um Vergleichbarmachung der Beurteilungen. Die Senatorin für Kinder \nBildung (Justiziariat) bewertete das der Beigeladenen erteilte Zwischenzeugnis aufgrund \nder Beurteilung „stets zur vollsten Zufriedenheit“ als der Note 5 (= hervorragend) einer \ndienstlichen Beurteilung entsprechend. Die hohe Bewertung spiegele sich auch im Text \ndes Zeugnisses wider. Die Beigeladene weise einen Leistungsvorsprung auf. Am \n11.11.2019 sprach sich das Auswahlgremium für die Beigeladene aus. Die Antragstellerin \nsetzte es auf Rangplatz 2. Zur Begründung der Auswahl der Beigeladenen hob das \nGremium im Vermerk vom 11.11.2019 auf den Inhalt des Zwischenzeugnisses ab. Ferner \nhabe sie die Fachfragen im Vorstellungsgespräch sehr gut beantwortet und sei in ihren \nAusführungen sehr klar und präzise gewesen. Sie könne die beste Beurteilung vorweisen. \nSie weise einen Leistungsvorsprung auf. Im Vergleich zur Beigeladenen habe die \nAntragstellerin nicht präzise genug geantwortet, ihre dienstliche Beurteilung sei etwas \nschlechter als die der Beigeladenen. \nMit Bescheid vom 07.01.2020 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ihre \nNichtauswahl mit. Dagegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.01.2019 \nWiderspruch. \nEbenfalls am 21.01.2019 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz \nnachgesucht. Zur Begründung trägt sie vor, der Auswahlvermerk sei zu pauschal. Es sei \nohne Begründung ausgeführt, dass die Beurteilung der Antragstellerin etwas schlechter \nsei als die der Beigeladenen. Eine weitere Gegenüberstellung bzw. eingehende \nAuseinandersetzung mit dem Umstand, dass unterschiedliche Beurteilungsgrundlagen \n(Arbeitszeugnis, dienstliche Beurteilungen) vorgelegen hätten, sei nicht erfolgt. Es habe \nkein nachvollziehbar wertender Abgleich unter Berücksichtigung der in einem \nArbeitszeugnis regelmäßig vorhandenen positiven Tendenz vorgenommen worden. Bei \n\n5\nnäherer \nBetrachtung \nder \ndienstlichen \nBeurteilung \nder \nKlägerin \nhätte \ndie \nAuswahlkommission die Antragstellerin als die bestgeeignetste Bewerberin vorschlagen \nmüssen. Die Antragstellerin sei zumindest gleich gut geeignet wie die Beigeladene. Ferner \nsei nicht zu erkennen, für welchen Zeitraum das der Beigeladenen erteilte \nZwischenzeugnis Geltung beanspruche. Während die dienstliche Beurteilung auf \nAufgaben Bezug nehme, die der Antragstellerin seit 2010 übertragen sind, gelte das \nArbeitszeugnis für einen knapp über drei Jahre geltenden Zeitraum. \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Die Beigeladene sei besser beurteilt als \ndie Antragstellerin. Dies habe die vorgenommene Auswertung der unterschiedlichen \nBeurteilungsgrundlagen ergeben und habe sich in den Vorstellungsgesprächen bestätigt. \nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. \nDas Gericht hat die Personalakten der Antragstellerin und der Beigeladenen sowie den \ndas Auswahlverfahren betreffenden Verwaltungsvorgang beigezogen. \nII.\nDer nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässige Antrag ist begründet.\nGemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf \nden Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des \nbestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder \nwesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass neben einem \nAnordnungsgrund auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wird, § 123 Abs. 3 \nVwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.\nDie Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsgrund (1.), als auch einen \nAnordnungsanspruch (2.) glaubhaft gemacht.\n1. Der Anordnungsgrund liegt vor. Allein im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kann \nsichergestellt werden, dass ein möglicher Anspruch der Antragstellerin auf eine \nrechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung hinsichtlich der Beförderung auf die A 14- Stelle \neiner stellvertretenen Leiterin des ReBUZ Süd vorläufig gewahrt bleibt. Nach dem \nGrundsatz der Ämterstabilität kann die beabsichtigte Ernennung der Beigeladenen – \nabgesehen von Fällen der Rechtsschutzvereitelung – nicht mehr rückgängig gemacht \nwerden. \n\n6\n2. Der Antragstellerin ist es auch gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu \nmachen. Die Rechte der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG wurden in dem \nAuswahlverfahren nicht hinreichend berücksichtigt.\na) Nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 128 BremLV, § 9 BeamtStG hat jeder Deutsche nach \nseiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem \nöffentlichen Amt (beamtenrechtlicher Leistungsgrundsatz). Öffentliche Ämter dürfen \ndanach nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und \nfachliche Leistung betreffen. Es handelt sich dabei um Gesichtspunkte, die darüber \nAufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt \nund sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Der Dienstherr darf das \nAmt nur demjenigen verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG \nentsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Art. \n33 Abs. 2 GG dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung \nder Stellen des öffentlichen Dienstes, sondern vermittelt Bewerbern zugleich ein \ngrundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. \nJeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine \nBewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind; \ner kann die Einhaltung des beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatzes gerichtlich \neinfordern (sog. Bewerberverfahrensanspruch; BVerwG, Urt. v. 25.02.2010 – 2 C 22/09 -, \njuris Rn. 14). Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG kann sich daraus ergeben, dass ein \nLeistungsvergleich gar nicht möglich ist, weil es bereits an tragfähigen Erkenntnissen über \ndas Leistungsvermögen fehlt. Der vorzunehmende Leistungsvergleich verletzt Art. 33 Abs. \n2 \nGG, \nwenn \nnicht \nunmittelbar \nleistungsbezogene \nGesichtspunkte \nin \ndie \nAuswahlentscheidung einfließen oder die Leistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden.\nDie Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden \nAmtes genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung seiner Beurteilungsermächtigung. Nur \nder Dienstherr kann durch die für ihn handelnden Organe ein persönlichkeitsbedingtes \nWerturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Bewerber den fachlichen und \npersönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht (BVerwG, Beschl. v. \n06.04.2006 - 2 VR 2/05 - juris Rn. 6). Die im Rahmen der Ermessensentscheidung \nvorzunehmende Beurteilung von Eignung, Leistung und fachlicher Leistung ist ein Akt \nwertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die \nVerwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen \nSachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder \nsachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn \nist es auch überlassen, welchen sachlichen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung \n\n7\ndas größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen \nZugangs zu dem Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, \nsofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt wird (OVG Bremen, Beschl. v. \n18.03.2013 - 2 B 294/12 -, juris Rn. 11).\nb) Gemessen \nan \ndiesen \nGrundsätzen \nverletzt \ndie \nAuswahlentscheidung \nden \nBewerberverfahrensanspruch der Antragstellerin.\nDie maßgebliche Annahme der Auswahlentscheidung, dass die Beigeladene einen \nLeistungsvorsprung besitzt, trägt nicht.\naa) Dass die Beigeladene als leistungsstärkste der drei Bewerberinnen angesehen wurde, \nergibt sich aus der Begründung der Auswahlentscheidung, in der die Einschätzung des \nJustiziariats bei der Senatorin für Kinder und Bildung übernommen wurde und wonach die \nBeigeladene einen Leistungsvorsprung aufgrund der Bewertung in dem Zwischenzeugnis \n„stets zur vollsten Zufriedenheit“ besitze. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin \ngleichwohl Vorstellungsgespräche durchgeführt hat, was aufgrund der Annahme eines \nLeistungsvorsprungs verzichtbar gewesen wäre, steht dem nicht entgegen. Aus der \nDurchführung von Vorstellungsgesprächen kann vorliegend nicht abgeleitet werden, dass \ndie Antragsgegnerin von einem Leistungsgleichstand jedenfalls der Antragstellerin und der \nBeigeladenen ausgegangen ist. Abgesehen davon, dass sie gegebenenfalls dann zur \nHeranziehung weiterer leistungsbezogener Auswahlkriterien verpflichtet gewesen wäre - \nwas nicht geschehen ist - spricht auch der zeitliche Ablauf dagegen, dass ein \nLeistungsgleichstand angenommen wurde. Die Vorstellungsgespräche fanden am \n05.11.2019 statt, während die Einschätzung zur Vergleichbarkeit und Bewertung des \nArbeitszeugnisses der Beigeladenen einen Tag darauf am 06.11.2019 eingeholt wurde. \nbb) Die Annahme des Leistungsvorsprungs der Beigeladenen beruht auf einer \nunzureichenden Beurteilungsgrundlage.\nVorrangige Grundlage für am Leistungsprinzip orientierte Auswahlentscheidungen sind \naktuelle dienstliche Beurteilungen der Bewerber, weil und soweit sie maßgebliche \nzuverlässige Aussagen zu ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung enthalten \n(BVerfG, Beschl. v. 29.07.2003 – 2 BvR 311/03 – juris Rn. 15). Die Tätigkeit als Angestellte \nbei einem öffentlichen Dienstherrn ist einer dienstlichen Beurteilung naturgemäß nicht \nzugänglich. Ist eine Auswahlbehörde mit nicht unmittelbar vergleichbaren Beurteilungen \nkonfrontiert, verlangt der Grundsatz der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG Verhältnisse \nherzustellen, die einen rechtlich einwandfreien Vergleich der Bewerber ermöglichen. Denn \n\n8\nnur auf einer solchen Grundlage, die allein die Auswahlbehörde schaffen kann, lässt sich \ndas grundrechtsgleiche Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in \ndie Bewerberauswahl erfüllen. Die Auswahlbehörde ist gehalten, die Aussagen von \nBeurteilungen mit unterschiedlichen Beurteilungsinhalten miteinander „kompatibel“ zu \nmachen. \nBeruhen \ndie \nBeurteilungen \nder \nBewerber \nauf \nunterschiedlichen \nBeurteilungsrichtlinien und -systemen, hat der für die Auswahl zuständige Dienstherr für \ndie unterschiedlichen Beurteilungen einen objektiven Vergleichsmaßstab zu bilden, auf \ndessen Grundlage er die Leistungseinschätzungen der Bewerber miteinander zu \nvergleichen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.04.2007 - 1 WB 31.06 -, juris Rn. 65; BVerwG, \nBeschl. v. 27.04.2010 – 1 WB 39/09 -, juris Rn. 37). Eine Vergleichbarkeit der \nLeistungseinschätzungen scheitert nicht daran, dass die Bewerber nicht denselben Status \n(Beamte, Tarifbeschäftigte) oder nicht dieselben Statusämter innehaben (Thüringer OVG, \nBeschl. v. 09.10.2017 - 2 EO 113/17 -, juris, Rn. 11). In einem solchen Fall müssen bei \ndenjenigen Bewerbern, die über keine dienstlichen Beurteilungen verfügen, äquivalente \nErkenntnismittel \nherangezogen \nwerden. \nEin \nnaheliegendes \nund \nwesentliches \nErkenntnismittel dieser Art stellen qualifizierte Arbeitszeugnisse der Stellen dar, bei denen \nder angestellte Bewerber in dem Zeitraum beschäftigt war, der dem Beurteilungszeitraum \nder auf Seiten der beamteten Bewerber herangezogenen dienstlichen Beurteilungen \nentspricht. Tauglich für einen Vergleich ist insbesondere das Arbeitszeugnis von einem \nArbeitgeber der öffentlichen Hand. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis muss neben Angaben \nzu Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses auch alle wesentlichen Tatsachen und \nBewertungen zu Leistung und Verhalten enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des \nArbeitnehmers von Bedeutung und für Dritte von Interesse sind (BVerwG, Beschl. v. \n27.04.2010 - 1 WB 39/09 -, juris, Rn. 37). Wenn auch die Formulierungen in \nArbeitszeugnissen – anders als in dienstlichen Beurteilungen – vom Wohlwollensgrundsatz \ngeprägt sind, müssen sie dennoch in erster Linie wahr sein und können nur im Rahmen \nder Wahrheit verständig wohlwollend sein. Die formal vergebenen Noten dürfen nicht \nunmittelbar miteinander verglichen werden, sondern sind vielmehr soweit wie möglich \nmiteinander kompatibel zu machen, um die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe \nherzustellen und die Bestenauslese zu ermöglichen. Erforderlich ist danach eine \nBewertung, \nwelcher \nBeurteilungsnote \ndes \ndem \nDienstherrn \nbekannten \nBeurteilungssystems die Note aus dem Arbeitszeugnis entspricht. Dies hat der Dienstherr \nplausibel zu begründen.\nDas \nArbeitszeugnis \nder \nBeigeladenen \nerfüllt \nschon \nnicht \ndie \nvorgenannten \nVoraussetzungen eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, auf dessen Grundlage eine \nVergleichbarkeit mit der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin durch „Übersetzung“ \ndes Auswahlgremiums hätte hergestellt werden können. Das Arbeitszeugnis enthält nicht \n\n9\nsämtliche erforderlichen Angaben. Das Zeugnis enthält zwar eine Aufgabenbeschreibung \nund eine Bewertung der Leistung und des Verhaltens. Es entspricht aber nicht im Ansatz \nder Aussagekraft der für die Antragstellerin erstellten dienstlichen Beurteilung. Das auf \nzwei Seiten im Fließtext erstellte Zeugnis gibt auf der ersten Seite ausschließlich die \nallgemeinen Aufgaben des ReBUZ wieder. Die Hälfte der zweiten Seite nimmt die \nAufgaben- bzw. Tätigkeitsbeschreibung der Beigeladenen ein. In wenigen Sätzen schließt \nsich dann der Bewertungsteil an, der vom Inhalt her nur einige der Einzelmerkmale der der \nAntragstellerin erstellten dienstlichen Beurteilung aufgreift, ohne die Bewertung im \nEinzelnen nachvollziehbar zu begründen. Es werden nur Bewertungsergebnisse \nangegeben, ohne dies etwa an Situationsbeschreibungen und Beispielen näher zu \nerläutern. Schließlich folgt das Bewertungsurteil „stets zu vollsten Zufriedenheit“, das in \neinem Arbeitszeugnis bekanntermaßen die höchste Benotung auf der gewählten \nZufriedenheitsskala darstellt. Angesichts dessen, dass das Arbeitszeugnis hier von einem \nArbeitsgeber der öffentlichen Hand, noch dazu vom Leiter des ReBUZ Süd erstellt wurde, \nder als Mitglied des Auswahlgremiums um den Anlass der Zeugniserstellung im Bilde war, \nwäre eine Bewertung mit höherer Aussagekraft erwartbar und leistbar gewesen. Das \nArbeitszeugnis weist auch keinen Beurteilungszeitraum auf. Es geht aus ihm nur hervor, \ndass die Beigeladene seit dem 01.11.2014 im ReBUZ tätig ist. Seit wann sie die \nbeschriebenen Tätigkeiten wahrnimmt, ist ebenfalls nicht konkretisiert.\nWegen der unzureichenden Beurteilungsgrundlage konnte nicht nur nicht die Übersetzung \nin die Note 5 erfolgen. Darüber hinaus ist die von dem Auswahlgremium vorgenommene \n„Übersetzung“ des Arbeitszeugnisses für sich genommen ebenfalls unzureichend. Das \nAuswahlgremium hat sich ersichtlich der Einschätzung des Justiziariats angeschlossen, \nwelches auf wenigen Zeilen aufgrund der Note „stets zur vollsten Zufriedenheit“, die \naufgrund der textlichen Beschreibung im Zeugnis für konsistent gehalten wird, eine \nÜbereinstimmung mit der Note 5 der Notenskala für dienstliche Beurteilungen \nangenommen hat. Das Auswahlgremium hat keine weitere Begründung vorgenommen. \nDas genügt nicht den von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen an eine \nplausible Begründung. Die in der Rechtsprechung geforderte Bewertung sowie deren \nBegründung erfordern mehr als eine schematische Übertragung. \nDer Annahme eines Leistungsvorsprungs steht schließlich entgegen, dass ein \nLeistungsvergleich auch deshalb nicht möglich war, weil sowohl die dienstliche Beurteilung \nals auch das Arbeitszeugnis zwar hinreichend aktuell aber nicht mit einer Festlegung des \nBeurteilungszeitraums versehen waren bzw. die Beurteilungszeiträume eine Differenz von \ngut über einem Jahr aufwiesen. Sollte der Bewertungszeitraum des Arbeitszeugnisses \ndahin interpretiert werden, dass die Leistungen der Beigeladenen seit ihrer Einstellung am \n\n10\n01.11.2014 betrachtet worden sind, beträfe das Zeugnis einen Zeitraum von 4 Jahren und \nneun Monaten. Sollte der Beurteilungszeitraum der dienstlichen Beurteilung der \nAntragstellerin dahin zu interpretieren sein, dass er an die zuletzt erteilte dienstliche \nBeurteilung aus Anlass der Lebenszeiternennung anschließt, beträfe sie einen Zeitraum \nvom 3 Jahren und fünf Monaten. \n3. Angesichts dessen kann nicht mit einem an Sicherheit grenzenden Grad an \nWahrscheinlichkeit vorausgesagt werden, dass die Antragstellerin in einer erneuten, \nrechts- und ermessensfehlerfrei auf der Grundlage hinreichend aktueller Beurteilungen \nbzw. Erkenntnisse getroffenen Auswahlentscheidung wiederum unterliegen würde und \ndeswegen der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter dem \nGesichtspunkt fehlender Sicherungsfähigkeit des Bewerbungsverfahrensanspruchs \nscheitern müsste. Es ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, \ndass die Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung chancenlos wäre.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, \nder Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. \nDiese hat keinen Antrag gestellt und sich keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § \n162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG.\n \nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \n\n11\nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\nKorrell\nVosteen\nJustus","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365102","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-03-26/6-v-143-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365102","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365102","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-03-26/6-v-143-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365102","retrieved":"2026-07-09 04:52:48.099089+00:00"}}