{"status":"available","doknr":"OLD365101","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-03-27","aktenzeichen":"5 V 2557/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n5 V 2557/19\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n1\n \n2\n \n– Antragsteller –\nProzessbevollmächtigte:\nzu 1-2\n \n \ng e g e n\ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und \nHeimat,\ndieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für\nMigration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg\n– Antragsgegnerin –\nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter Till \nals Einzelrichter am 27. März 2020 beschlossen:\nDer Gegenstandswert wird zum Zwecke der Kostenberechnung \ngemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG auf 3.000,00 Euro festgesetzt.\n\n2\nGründe\n1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist nach § 33 Abs. 1 RVG auf 3.000,00 \nEuro festzusetzen, weil an dem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht zwei Antragsteller \nbeteiligt waren. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG beträgt der Gegenstandswert im Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes nach dem Asylgesetz 2.500,00 Euro. Sind mehrere \nnatürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede \nweitere Person in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500,00 Euro (§ 30 Abs. 1 \nSatz 2 RVG).\nDieser Wert ist nicht nach § 30 Abs. 2 RVG zu korrigieren. Danach kann das Gericht einen \nhöheren oder einen niedrigeren Gegenstandswert festsetzen, wenn der nach § 30 Abs. 1 \nRVG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Solche \nbesonderen Umstände sind hier nicht gegeben. \nDie Vorschrift soll für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen weniger \nbedeutsame Verfahren einerseits und für besonders umfangreiche und schwierige \nVerfahren \nandererseits \neine \nKorrekturmöglichkeit \nbieten. \nMaßstab \nist \neine \npauschalierende Betrachtung. Die Korrekturmöglichkeit erfordert besondere Umstände \ndes Einzelfalles und eine sich daraus ergebende Unbilligkeit und ist daher bei lediglich \ngewissen Abweichungen vom vorausgesetzten gesetzlichen Regelfall und der im \nAsylbereich vorausgesetzten Spannbreite von Umfang und Schwierigkeitsgrad der \nVerfahren nicht eröffnet. Angesichts der Vielfalt möglicher Streitgegenstände im \ngerichtlichen Asylverfahren, die zudem oft auch in objektiver Klagehäufung oder mit \ngestaffelten Klageanträgen verfolgt werden, soll auch sonst mit dem gesetzlichen \nRegelwert die Gegenstandswertfestsetzung vereinfacht werden. Dies schließt indes nicht \nnotwendig eine Differenzierung nach unterschiedlichen Klagezielen oder Klagearten \nvollständig aus. Besondere Umstände des Einzelfalles werden auch nicht allein dadurch \nausgeschlossen, dass sie in einer Mehrzahl bestehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.07.2018 \n– 1 C 18.17 –, juris Rn 3 f.).\nAllein der Umstand, dass mit einem stattgebenden Eilantrag die Hauptsache \nvorweggenommen wurde, lässt die Wertfestsetzung nach § 30 Abs. 1 RVG nicht unbillig \nerscheinen. Es handelt sich um eine typische Konstellation in asylrechtlichen Eilverfahren. \nSo erledigt sich etwa durch eine Abschiebung nach erfolglosem Eilantrag regelmäßig das \nbetreffende Klageverfahren. Es lässt sich ferner nicht feststellen, dass das Eilverfahren der \nAntragsteller von besonderer Komplexität war und weit überdurchschnittlich schwierige \ntatsächliche oder rechtliche Fragen aufwarf. Im Ausgangsverfahren ging es maßgeblich \num die Frage, inwieweit die Antragsteller einen Anspruch darauf haben, dass die \n\n3\nAntragsgegnerin einem im Rahmen eines Dublinverfahrens gestellten Übernahmegesuch \neines anderen Mitgliedstaates zustimmt. Auch wenn sich diese Konstellation von üblichen \nStreitigkeiten auf Grundlage der Dublin III-VO unterscheidet, in denen sich \nRechtsschutzsuchende gegen ihre Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat wenden, \nbewegen sich die damit verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Probleme im Rahmen \ntypischer vorläufiger Rechtsschutzverfahren. Insbesondere weicht die Prüfung, inwieweit \ndie Dublin III-VO subjektive Rechte vermittelt, nicht so weit vom gesetzlichen Regelfall und \nvon der in Verfahren auf Grundlage der Dublin III-VO vorausgesetzten Spannbreite von \nUmfang und Schwierigkeitsgrad ab, als dass dies den Gegenstandswert nach § 30 Abs. 1 \nRVG als unbillig erscheinen lässt (ebenso OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 19.09.2019 – OVG 3 \nL 112.19 –, juris Rn. 11).\n2. Die grundsätzliche Beschwerdemöglichkeit gegen diesen Beschluss folgt aus § 33 \nAbs. 3 RVG. Dieser wird nicht durch § 80 AsylG verdrängt. Nach § 1 Abs. 3 RVG, der nach \nder Einführung der Regelung des heutigen § 80 AsylG erlassen wurde, gehen die \nkostenrechtlichen Vorschriften des RVG über die Erinnerung und die Beschwerde den \nRegelungen der für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften \nvor. Dem steht auch der Zweck des § 80 AsylG nicht entgegen, da es im nachgelagerten \nVerfahren zur Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung nicht mehr auf die durch diesen \nangestrebte Verfahrensbeschleunigung ankommt (siehe zum Ganzen OVG Bln-Bbg, \nBeschl. v. 19.09.2019 – OVG 3 L 112.19 –, juris Rn. 5 ff. und Beschl. v. 26.07.2016 – OVG \n3 K 40.16 –, juris Rn. 4 ff.; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, § 30 Rn. 17; \nebenso HessVGH, Beschl. v. 07.08.2019 – 4 E 1311/19.A –, juris Rn. 2, alle Fundstellen \njeweils mit Nennungen zur Gegenansicht). \nHinweis\nGegen \ndie \nGegenstandswertfestsetzung \nist \ndie \nBeschwerde \nan \ndas \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \nstatthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist nur zulässig, \nwenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird. \nSie ist bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\nTill","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365101","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-03-27/5-v-2557-19","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365101","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365101","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-03-27/5-v-2557-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365101","retrieved":"2026-07-09 04:52:48.077805+00:00"}}