{"status":"available","doknr":"OLD365100","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-03-30","aktenzeichen":"5 V 565/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n5 V 565/20\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n \n– Antragstellerin –\nProzessbevollmächtigter:\n \ng e g e n\ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richterin \nDr. Jörgensen, Richterin Dr. Koch und Richter Till am 30. März 2020 beschlossen:\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n2\nGründe\nI.\nDie Antragstellerin wendet sich gegen ein ihr durch eine Allgemeinverfügung \nauferlegtes Verbot der Öffnung ihres Geschäfts für den Publikumsverkehr.\nSie betreibt in Bremerhaven ein angemietetes Autohaus mit dem Verkauf von \nNeufahrzeugen \nund \nErsatzteilen \nsowie \neiner \nKfz-Werkstatt. \nZudem \nwerden \nGebrauchtfahrzeuge aller Marken an- und verkauft. Insgesamt beschäftigt sie\n \nMitarbeiter.\nDie Antragsgegnerin hat am 23.03.2020 eine Allgemeinverfügung erlassen, in der sie u.a. \nFolgendes verfügt hat:\n„1. \na) Veranstaltungen; \nFeiern \nund \nähnliche \nZusammenkünfte \n(öffentliche \nund \nnichtöffentliche, insbesondere auch in Wohnungen und privaten Einrichtungen) sowie \nsonstige Menschenansammlungen in der Stadtgemeinde Bremerhaven sind ab dem \n24. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020 verboten. Der Aufenthalt im öffentlichen \nRaum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im \nKreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. In der Öffentlichkeit ist, wo \nimmer möglich, zu anderen als den vorgenannten Personen ein Mindestabstand von \nmindestens 1,5 Metern einzuhalten.\n[…]\nd) Folgende Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden:\n•\n[…]\n•\nalle weiteren, nicht an anderer Stelle dieser Allgemeinverfügung genannten \nVerkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Einkaufszentren (mit \nAusnahme der in Ziffer 1 Buchstabe f genannten Einrichtungen).\n[…]\ne) Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nach den folgenden \nMaßgaben nachgehen:\n• […]\n• Leistungen mit individuellem Kundenverkehr können nach denselben Vorgaben \nerbracht werden oder bei der Möglichkeit zu Einzelterminen auch in den Räumen \ndes Anbieters, wenn der Anbieter gewährleisten kann, dass es durch \norganisierte Terminvergabe zu keinen Ansammlungen von Menschen in dessen \nRäumen noch vor dessen Tür kommt.\n• Tätigkeiten, mit Ausnahme von Gesundheitsdienstleistungen, bei denen ein \nAbstand zum Kunden von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, sind \nuntersagt.\nf) Ausdrücklich nicht geschlossen werden der Einzelhandel für Lebensmittel, \nWochenmärkte, \nAbhol- \nund \nLieferdienste, \nGetränkemärkte, \nApotheken, \nSanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Kioske, Banken und Sparkassen, Poststellen, \nReinigungen, \nWaschsalons, \nder \nZeitungsverkauf, \nBau-, \nGartenbau- \nund \nTierbedarfsmärkte und der Großhandel.“ \n\n3\nDie Antragstellerin hat am 24.03.2020 Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung \neingelegt und die Antragsgegnerin aufgefordert, unverzüglich die Aussetzung der \nVollziehung zu gewähren. Über beides wurde bisher nicht entschieden. \nAm 25.03.2020 hat sie um Eilrechtsschutz nachgesucht. Aufgrund der Allgemeinverfügung \nsei ihr der Handel mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen sowie Ersatzteilen verboten. Mit dem \nWerkstattbetrieb allein könne sie weder die Pacht noch die Gehälter erwirtschaften. Keiner \nihrer Mitarbeiter sei mit dem Coronavirus infiziert. Ebenso sei ihr kein Kunde bekannt, der \nerkrankt wäre. Da sie mit hochpreisigen Produkten handele, finde keine Ansammlung von \nKunden statt. Es kämen in der Regel Paare, gelegentlich mit einem Kind. Dabei stünden \ndie Fahrzeuge auf dem Hof. Zur Begründung der Maßnahmen würden keine konkreten \nZahlen herangezogen. Die Verhältnismäßigkeit der Grundrechtseinschränkungen müsse \nnach der Gefährdung in Bremerhaven beurteilt werden. So könnten, da es hier bezogen \nauf die Gesamtbevölkerung deutlich weniger Fälle gebe, nicht dieselben Maßnahmen \nzulässig sein, wie in der Stadtgemeinde Bremen. Auch läge der Anteil der Betroffenen um \ndas 25fache geringer als bei der vergleichbaren Erkrankung Influenza. Dem Verbot fehle \nes auch an einer Befristung. Weiterhin fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage für das \nVorgehen gegen Nichtstörer. Soweit in der amtlichen Begründung zur Vorgängerregelung \ndes § 28 IfSG von einer generellen Ermächtigung ausgegangen werde, sei dies \nverfassungsrechtlich nicht haltbar. Zudem sei demnach die Benennung der Maßnahmen \nin Absatz 1 Satz 2 nötig gewesen, um die in § 65 Bundes-Seuchengesetz enthaltene \nStrafandrohung aufrechterhalten zu können. Nach aktueller Gesetzeslage jedoch werde \nein Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 28 Absatz 1 Satz 2 lfSG i.V.m. § 75 \nAbs. 1 Nr. 1 1. Var. lfSG überdurchschnittlich hart bestraft. Dass die Exekutive \nStraftatbestände schaffen könne, sei mit der Gewaltenteilung unvereinbar. Sie – die \nAntragstellerin – werde in ihren Grundrechten aus Art. 12 GG und Art. 14 GG verletzt. \nSelbst, wenn eine Rechtsgrundlage bestünde, sei das Verkaufsverbot in ihrem Fall \nunverhältnismäßig. Es seien vorrangig Beschränkungen anzuordnen. Die Anordnung \nwerde damit begründet, dass es in Bremerhaven einige Fälle einer Viruserkrankung gäbe. \nEs handele sich sehr wahrscheinlich um einen Bruchteil der Bevölkerung, der nicht höher \nsei, als der, der bei anderen meldepflichtigen Infektionen gegeben sei. Bei der Grippewelle \n2017/18 mit ca. 25.000 Toten in Deutschland seien nicht annähernd vergleichbare \nMaßnahmen angeordnet worden. Die Risikogruppe der älteren Personen kaufe sich zudem \nin aller Regel kein Auto mehr und könne daher in ihrem Autohaus keiner Gefährdung \nausgesetzt sein. Weiterhin könnten als milderes, gleich geeignetes Mittel dieselben \nBeschränkungen wie für den zugelassenen Einzelhandel angeordnet werden. Die \nMitarbeiter und Kunden wären aufgrund der örtlichen Gegebenheiten mit einem Verkauf \n\n4\naus einer großen Hoffläche sogar besser vor einer Ansteckung geschützt als z.B. in einem \nSupermarkt. Ein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern sei mühelos einzuhalten. Zudem \nkämen viel weniger Kunden als bei den zugelassenen Einzelhandelsunternehmen.\nAm 25.03.2020 wurde die Allgemeinverfügung vom 23.03.2020 von der Antragsgegnerin \ndurch \neine \nhinsichtlich \nder \nzitierten \nZiffern \nim \nWesentlichen \nwortgleiche \nAllgemeinverfügung ersetzt. Die Antragstellerin hat hiergegen am 26.03.2020 Widerspruch \nerhoben und ihren Antrag im Eilverfahren entsprechend angepasst. Sie beantragt \nnunmehr,\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 26.03.2020 gegen Ziffer 1 \nBuchstabe d) Unterpunkt 10 der Allgemeinverfügung über das Verbot von \nVeranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur \nEindämmung des Coronavirus vom 25.03.2020, Az. 9111-91/1 – Corona, \nanzuordnen, ggfs. mit der Auflage, Maßnahmen nach deren Ziffer 1 g) \nvorzunehmen.\nDie Antragsgegnerin beantragt,\nden Antrag abzulehnen.\nSie trägt vor, die Antragstellerin unterfalle der Ausnahme der Ziffer 1 Buchstabe e) der \nAllgemeinverfügung. Die Art ihrer Leistungserbringung sei mit einem Dienstleister oder \nHandwerker eher vergleichbar, als mit einem klassischen Einzelhändler. Ein Großteil der \nverkäuferischen Aktivitäten beim Erwerb eines Kraftfahrzeuges (z.B. Zurverfügungstellung \nvon Informationen, Vorführung bzw. Geben einer Besichtigungsmöglichkeit, Gestattung \nvon Probefahrten, Vermittlung einer Finanzierung) stellten Dienstleistungen dar. Der \neigentliche Verkaufsakt habe einen untergeordneten Anteil. Daher fehle es an einem \nRechtschutzbedürfnis. Wenn ihr Betrieb indes als Einzelhandelsbetrieb im Sinne der Ziffer \n1 Buchstabe d) der Allgemeinverfügung einzuordnen wäre, so sei der gestellte Antrag \nunbegründet, weil sich die Untersagung insofern als rechtmäßig erwiese. \nII. Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \nvom 26.03.2020 hat keinen Erfolg.\n1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im \nÜbrigen zulässig. Die Antragstellerin hat am 26.03.2020 gegen die aktuell gültige \nAllgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der \nÖffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus vom 25.03.2020 \nWiderspruch eingelegt. Dieser hat nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 \n\n5\nInfektionsschutzgesetz (IfSG) keine aufschiebende Wirkung. Die Einbeziehung der \nerneuerten Allgemeinverfügung in das Verfahren war in entsprechender Anwendung des \n§ 92 Abs. 1 VwGO zulässig, da sie zum einen sachdienlich ist und zum anderen die \nAntragsgegnerin zugestimmt hat.\nDie Antragstellerin ist auch antragsbefugt, ebenso besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. \nEntgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin wird sie von Ziffer 1 Buchstabe d) der \nAllgemeinverfügung erfasst. Dabei ist für die Auslegung des Inhaltes eines \nVerwaltungsaktes auf die objektive Erklärungsbedeutung (sog. normative Auslegung), wie \nsie der Empfänger verstehen musste, abzustellen (BVerwG, Urt. v. 27.06.2012 – 9 C 7/11 \n–, juris Rn. 18). Die Auslegungsregeln insbesondere der §§ 133, 157 BGB finden dabei \nentsprechende Anwendung. Bei der Ermittlung des objektiven Erklärungswertes sind alle \ndem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, auch die \nBegründung des Verwaltungsakts (BVerwG, Beschl. v. 30.06.2011 – 3 B 87/10 –, juris \nRn. 3 und Urt. v. 21.06.2006 – 6 C 19/06 –, juris Rn. 52; von Alemann/Scheffczyk, in: \nBader/Ronellenfitsch, VwVfG, 46. Ed. 1.1.2020, 35 Rn. 46). \nDer Gewerbebetrieb der Antragstellerin kann aus Sicht eines objektiven Interpreten der \nAllgemeinverfügung nicht als Dienstleistungsbetrieb i.S.v. deren Ziffer 1 Buchstabe e) \nangesehen werden. Einzelhändler ist, wer überwiegend Endverbraucher mit Waren \nbeliefert, wenn nicht ausnahmsweise eine Dienstleistung im Vordergrund steht, wie etwa \nbei der Zubereitung von Speisen. Der Begriff des Einzelhandels wird üblicherweise \nfunktional verstanden (vgl. zur Einordnung eines Autohandels aus baurechtlicher Sicht: VG \nWeimar, Urt. 15.08.2005 – 1 K 1448/03.We –, juris Rn. 28 f.). In diesem Sinne ist der \nVerkauf von Kraftfahrzeugen Einzelhandel, trotz des regelmäßig nur schmalen \nWarensortiments. Es liegt auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch fern, in diesem \nFall dem Aspekt der vorherigen Beratung und anderen Nebenaspekten im Hinblick auf die \nvorwiegend dem Verkauf gewidmete Tätigkeit einen solchen Stellenwert beizumessen, \ndass beim Verkauf eines Fahrzeuges von einer Dienstleistung auszugehen wäre. Zwar \nmag gerade im Autoverkauf der Service und auch der Bereich der Finanzierung eine \nwesentliche Rolle spielen. Kern der Tätigkeit, der alle anderen Tätigkeiten dienen, ist indes \nder Verkauf von Fahrzeugen und damit die Tätigkeit als (Einzel-)Händler. Insofern sind die \nTätigkeiten der Antragstellerin in ihren Geschäftsräumen, die den Verkauf von Fahrzeugen \nbetreffen, als Einzelhandel zu werten. Folglich ist ihr insoweit die Öffnung ihrer \nRäumlichkeiten für den Publikumsverkehr durch die angegriffene Allgemeinverfügung \nuntersagt. Selbst wenn man bedenkt, dass bei Auslegungszweifeln hinsichtlich des \nVorliegens eines belastenden Verwaltungsakts das für den Betroffenen weniger \nbelastende Auslegungsergebnis vorzuziehen ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 13.03.2014 – 10 S \n\n6\n2210/12 –, juris Rn. 18), findet dies seine Grenze im eindeutigen Wortlaut des regelnden \nTeils eines Verwaltungsaktes. Nach Ansicht des Gerichts ist es insofern nicht möglich, das \nGelände der Antragstellerin nicht als „Verkaufsstelle des Einzelhandels“ i.S.v. Ziffer 1 \nBuchstabe d) der Allgemeinverfügung anzusehen, soweit dort der Verkauf von Fahrzeugen \nstattfindet. \nDass die Antragsgegnerin im Eilverfahren etwas Anderes vorgetragen hat, steht dem nicht \nentgegen. Wie oben dargestellt hat die Auslegung des Regelungsgehaltes der \nAllgemeinverfügung nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Er steht damit nicht zur \nnachträglichen Disposition der Antragsgegnerin. Zudem hätte die Antragstellerin selbst \nwenn die Antragsgegnerin aufgrund ihrer Rechtsansicht aktuell auf eine Vollstreckung ihrer \nAllgemeinverfügung verzichten würde, was sie nicht eindeutig erklärt hat, ein \nRechtsschutzbedürfnis. Durch eine Öffnung ihres Geschäfts würden sie bzw. die bei ihr \nverantwortlichen Personen sich der Gefahr der Auferlegung eines Bußgeldes nach § 73 \nAbs. 1a Nr. 6 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG oder einer Strafbarkeit nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 \ni.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG aussetzen. Dabei kommt es für das Vorliegen der jeweiligen \nTatbestände nicht auf die Rechtsansicht der Antragsgegnerin zum Regelungsgehalt ihrer \nAllgemeinverfügung an, sondern auf deren tatsächlichen Regelungsgehalt, wie er anhand \neiner objektiven Auslegung ermittelt werden kann.\n1. Der Antrag ist allerdings unbegründet. \nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 \nAbs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wobei \nes eine eigene Abwägungsentscheidung trifft. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung gegen das Interesse der Antragstellerin an \nder aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Maßgebliches Kriterium bei \nder vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der \nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private \nAussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollziehungsinteresse. Stellt sich der \nVerwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3 VwGO zu beachten, dass der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des \nVollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um \neine \nhiervon \nabweichende \nEntscheidung \nzu \nrechtfertigen \n(BVerfG, \nNichtannahmebeschluss vom 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris Rn. 21). Insofern wird \ndas Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurücktreten. Hat sich schon der Gesetzgeber \n\n7\nfür die sofortige Vollziehung entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der \nErfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im \nHinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und \ndie Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen \nGrundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (BVerfG, ebd., juris Rn. 22). Lässt \nsich bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, \nkommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung \nsprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer \nAussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf andererseits \nan. Bei der Abwägung fällt der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker ins \nGewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der \nExekutive Unabänderliches bewirkt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.05.2015 – 2 BvR \n869/15 –, juris Rn. 12). \nBei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass der Widerspruch der \nAntragstellerin ohne Erfolg bleiben wird, weil die Allgemeinverfügung hinsichtlich des \nVerbots des Öffnens von Ladengeschäften des Einzelhandels voraussichtlich rechtmäßig \nist, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insofern kann unter Würdigung der gesetzgeberischen \nWertung und der Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Gesundheit sowie der \nbedeutenden Rechtsgüter, deren Schutz die angegriffene Allgemeinverfügung dient, keine \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung erfolgen. \na. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung bestehen keine Bedenken. \nAuch materiell erweist sie sich in Bezug auf die angegriffenen Ziffern bei summarischer \nPrüfung als rechtmäßig.\nDie Antragsgegnerin konnte mit § 28 Abs. 1 Satz 1 bzw. 2 IfSG auf eine taugliche \nRechtsgrundlage für den Erlass der Ziffer 1 Buchstabe d) i.V.m. Buchstabe f) der \nAllgemeinverfügung vom 25.03.2020 zurückgreifen. Danach trifft die zuständige Behörde, \nwenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider \nfestgestellt werden, die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur \nVerhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann \nsie unter den Voraussetzungen von Satz 1 Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen \neiner größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder \nin § 33 IfSG genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann \nauch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder \nvon ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen \ndurchgeführt worden sind. \n\n8\nHinsichtlich Art und Umfang der Gefahrenabwehrmaßnahmen ist der Behörde ein \nErmessen eingeräumt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der \nSchutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen \nkönnen, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Das behördliche Ermessen wird dadurch \nbeschränkt, dass es sich um „notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich \nMaßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. \nDarüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen \ngesetzt (BVerwG, Urt. v. 22.03. 2012 − 3 C 16/11 –, juris Rn. 24; VG Schleswig, Beschl. v. \n22.03.2020 – 1 B 17/20 –, juris Rn. 5; VG Bayreuth, Beschl. v. 11.03.2020 – B 7 S 20.223 –, \njuris Rn. 44).\nEs kann im Rahmen der hier zu treffenden Eilentscheidung dahinstehen, ob es sich bei \ndem Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen des Einzelhandels aus Ziffer 1 Buchstabe d) \nder Allgemeinverfügung um ein von § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG erfasstes Ansammlungsverbot \nhandelt, oder ob es auf die Generalklausel des ersten Satzes des § 28 Abs. 1 IfSG zu \nstützen ist. In beiden Fällen wäre es von einer Rechtsgrundlage gedeckt, die an die \ngleichen Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft ist. In beiden Fällen ist die Behörde \nzudem zum Handeln verpflichtet. Ein „Austausch“ der Rechtsgrundlage wäre daher durch \ndas Gericht möglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.1988 – 8 C 29.87 –, juris Rn. 13; BayVGH, \nBeschl. v. 23.06.2016 – 11 CS 16.907 –, juris Rn. 23 ff.). Die Generalklausel scheidet als \nBefugnisnorm dabei nicht deshalb aus, weil mit der Allgemeinverfügung ein Eingriff in die \nFreiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) einhergeht, für den es einer besonderen \ngesetzlichen Regelung bedürfte. Zwar setzt die vom Bundesverfassungsgericht \nentwickelte Wesentlichkeitstheorie (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 04.05.1997 – 2 BvR \n509/96 –, juris Rn. 15 m.w.N.) Grenzen dafür, eingriffsrechtliche Generalklauseln als \nErmächtigungsgrundlage \nheranzuziehen. \nAngesichts \nder \nunvorhersehbaren \nVielgestaltigkeit \nvon \nLebenserscheinungen \nmüssen \ngefahrenabwehrrechtliche \nGeneralklauseln dennoch im Grundsatz Geltung als ein die Berufsausübung regelndes \nGesetz beanspruchen können, auch wenn weit gespannte Generalklauseln nicht \nschlechthin als stets ausreichende Grundlage des Eingriffs der Exekutive in die \nBerufsausübung herangezogen werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.10.2001 – 6 C \n3/01 –, juris Rn. 53).\nDie Regelungsmaterie „Gefahrenabwehr“ erfordert einen weiten Gestaltungsspielraum der \nVerwaltung und eine flexible Handhabung des ordnungsbehördlichen Instrumentariums. \nGerade das Recht der Gefahrenabwehr mit seinen von Rechtsprechung und Schrifttum \nkonkretisierten Leitlinien des Opportunitäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips kann \n\n9\ndeshalb mit sprachlich offen gefassten Ermächtigungen auskommen, die gegebenenfalls \nverfassungskonform auszulegen und anzuwenden sind. Liegen neue und in dieser Form \nvom Gesetzgeber nicht bedachte Bedrohungslagen vor, ist daher jedenfalls für eine \nÜbergangszeit der Rückgriff auf die Generalklausel auch dann hinzunehmen, wenn es zu \nwesentlichen Grundrechtseingriffen kommt (vgl. VGH BW, Urt. v. 22.07.2004 –\n 1 S 2801/03 –, juris Rn. 30; BVerwG, Beschl. v. 24.10.2001 – 6 C 3/01 –, juris Rn. 53 f.; \nsiehe auch BVerwG, Urt. v. 25.07. 2007 – 6 C 39/06 –, juris Rn. 33).\nDie Voraussetzungen, unter denen das Vorliegen einer speziellen gesetzlichen Regelung \nzwingend gewesen wäre, liegen hier nicht vor. Infektionslagen wie die derzeit bestehende \nsind soweit ersichtlich unter der Geltung des Grundgesetzes bisher nicht vorgekommen. \nZudem lässt die Gesetzeshistorie darauf schließen, dass der Bundesgesetzgeber sich der \nProblematik bewusst war, dass er nicht für jede mögliche Bedrohungslage eigene \nEingriffsnormen schaffen konnte. So heißt es in der Entwurfsbegründung zur \nVorgängervorschrift des § 28 IfSG, dass „die Fülle der Schutzmaßnahmen, die bei \nAusbruch einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, […] sich von \nvorneherein nicht übersehen [läßt]. Man muß eine generelle Ermächtigung in das Gesetz \naufnehmen, will man für alle Fälle gewappnet sein“ (BT-Drs. 8/2468, S. 27). Dem \nGesetzgeber ist zuzubilligen, dass er bei prognostischen Gefahrenlagen, deren Art und \nUmfang er zum Zeitpunkt des Gesetzerlasses noch nicht vollständig abschätzen kann, \nzunächst auf eine Generalermächtigung zurückgreift. Es ist ihm auch zuzugestehen, vor \nder Verabschiedung einer speziellen gesetzlichen Regelung die Entwicklung derartiger \nLagen erst zu beobachten bzw. die Erfahrungen aus der Vergangenheit auszuwerten. \nb. Die Voraussetzungen zum Erlass der von der Antragstellerin angegriffenen Regelung \nder Allgemeinverfügung lagen vor. Das allgemeine Verbot der Öffnung von \nEinzelhandelsbetrieben dürfte eine notwendige Schutzmaßnahme darstellen, um die \nrasche Ausbreitung des Covid-19-Virus zu verhindern.\nBei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Beschränkungen ist der im \nallgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die \nWahrscheinlichkeit des durch die Maßnahme abzuwehrenden Schadenseintritts umso \ngeringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise \neintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine \neffektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1 IfSG), sowie der \nUmstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren \nAuswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind. Es \nerscheint sachgerecht, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, \n\n10\n\"flexiblen\" Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. \nDabei kann sich eine Gefährdung auch aus den Auswirkungen der Ausbreitung der \nErkrankung auf die Volksgesundheit ergeben. Wird ein Kranker, Krankheitsverdächtiger, \nAnsteckungsverdächtiger oder Ausscheider festgestellt, begrenzt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG \nden Handlungsrahmen der Behörde nicht dahin, dass allein Schutzmaßnahmen gegenüber \nder festgestellten Person in Betracht kommen. Vorrangige Adressaten sind zwar die \nKranken usw., denn sie sind wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr, eine übertragbare \nKrankheit weiterzuverbreiten, nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehr- \nund Polizeirechts als \"Störer\" anzusehen. Auch die Allgemeinheit und sonstige dritte \n„Nichtstörer“ können indes Adressaten von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor \nAnsteckung zu schützen und die weitere Verbreitung der übertragbaren Krankheit zu \nverhindern. Weil bei Menschenansammlungen Krankheitserreger besonders leicht \nübertragen werden können, stellt § 28 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 IfSG insofern klar, dass \nAnordnungen auch gegenüber Veranstaltungen oder sonstigen Zusammenkünften von \nMenschen sowie gegenüber Gemeinschaftseinrichtungen ergehen können (BVerwG, \nUrt. v. 22.03.2012 – 3 C 16/11 –, juris, Rn. 25 f.; die Gesetzesbegründung zur \nVorgängernorm spricht insoweit von \"Schutzmaßnahmen gegenüber der Allgemeinheit\", \nBT-Drucks. 8/2468 S. 27 f.)\n(1) Mit den deutschlandweit und auch in Bundesland Bremen auftretenden Fällen einer \nInfektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (sog. Covid-19-Virus) sind an einer \nübertragbaren Krankheit (§ 2 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. h IfSG) erkrankte \nPersonen und damit Kranke im Sinne von § 2 Nr. 4 IfSG festgestellt worden (ebenso VG \nSchleswig, Beschl. v. 22.03.2020 – 1 B 17/20 –, juris Rn. 7; VG Bayreuth, Beschl. v. \n11.03.2020 – B 7 S 20.223 –, juris Rn. 48, siehe auch Robert Koch-Institut: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV_node.html \n[30.03.2020]). Demzufolge war die Antragsgegnerin grundsätzlich zum Handeln \nverpflichtet.\n(2) Das allgemeine Verbot der Öffnung von Einzelhandelsbetrieben ist auch notwendig \ni.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Das Coronavirus ist eine übertragbare Krankheit, die bereits \nlandesweit aufgetreten und dadurch gekennzeichnet ist, dass sie sehr leicht übertragbar \nist und sich dadurch sehr schnell ausbreitet. Das Robert Koch-Institut, das bei der \nVorbeugung übertragbarer Krankheiten und Verhinderung der Weiterverbreitung von \nInfektionen eine besondere Expertise aufweist (§ 4 IfSG), schätzt die Gefährdung für die \nGesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit insgesamt als hoch ein (vgl. dazu: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html?nn\n=13490888 [30.03.2020]). Es handelt sich weltweit und in Deutschland um eine sehr \n\n11\ndynamische und ernstzunehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle sind die \nKrankheitsverläufe schwer, auch tödliche Krankheitsverläufe kommen vor. Nach \nDarstellung des Robert Koch-Instituts ist die Erkrankung sehr infektiös. Da weder eine \nspezifische Therapie noch eine Impfung zur Verfügung stünden, müssten alle Maßnahmen \ndarauf gerichtet sein, die Verbreitung der Erkrankung in Deutschland und weltweit so gut \nwie möglich zu verlangsamen (dies., Epidemiologisches Bulletin 12/2020: COVID-19: \nVerbreitung \nverlangsamen, \nS. \n3). \nZentral \ndabei \nseien \nbevölkerungsbasierte \nkontaktreduzierende Maßnahmen, wie die Absage von Großveranstaltungen sowie von \nVeranstaltungen in geschlossenen Räumlichkeiten, bei denen ein Abstand von 1 - 2 Metern \nnicht gewährleistet werden könne. Bei vergangenen Pandemien habe gezeigt werden \nkönnen, dass bevölkerungsbasierte Maßnahmen zur Kontaktreduzierung durch Schaffung \nsozialer Distanz besonders wirksam seien, wenn sie in einem möglichst frühen Stadium \nder Ausbreitung des Erregers in der Bevölkerung eingesetzt würden (ebd., S. 5). Es seien \nvon jetzt an und in den nächsten Wochen maximale Anstrengungen erforderlich, um die \nEpidemie in Deutschland zu verlangsamen, abzuflachen und letztlich die Zahl der \nHospitalisierungen, intensivpflichtigen Patienten und Todesfälle zu minimieren (dies., \nModellierung von Beispielszenarien der SARS-CoV-2-Epidemie 2020 in Deutschland vom \n20.03.2020, \nvorletzte \nSeite). \nDie \nmassiven \nAnstrengungen \ndes \nöffentlichen \nGesundheitsdienstes, dem insbesondere die möglichst frühzeitige Identifizierung von \nKontaktpersonen und deren Management obliegt, sollten nach Ansicht des Robert Koch-\nInstituts durch gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von sozialen \nKontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und \nöffentlichen Bereich sowie eine Reduzierung der Reisetätigkeit ergänzt werden (vgl. dazu: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html \n[30.03.2020]). \nAktuell steigt die Zahl der Fälle in Deutschland weiter an. Stand 30.03.2020 haben sich \nbundesweit 57.298 Personen und im Land Bremen 286 Personen infiziert. Insgesamt sind \n455 \nPatienten \nverstorben \n(aktuelle \nZahlen \ndes \nRobert \nKoch-Instituts: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html [30.03.20\n20]). In Bremerhaven sind bei rund 115.000 Einwohnern bisher 20 Fälle festgestellt worden \n(https://www.butenunbinnen.de/nachrichten/gesellschaft/liveticker-corona-bremen-\n104.html [30.03.2020]). Die Zahl der Fälle hat sich innerhalb weniger Tage in der \nBundesrepublik und auch im Land Bremen vervielfacht und steigt derzeit weiter stark an \n(vgl. \nhttps://www.butenunbinnen.de/nachrichten/gesellschaft/corona-virus-zahlen-\ninfektion-bremen-100.html [30.03.2020]). Vor dem Hintergrund der raschen Ausbreitung \ndes Virus im Falle einer Einschleppung in die Bevölkerung und der Notwendigkeit, bereits \nin einem möglichst frühen Stadium eine weitere Verbreitung zu verhindern, ist es auch im \n\n12\nBereich Bremerhavens, wo es bisher bezogen auf die Gesamtbevölkerung nur zu wenigen \nAnsteckungen kam, notwendig, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Ausbreitung des Virus \nzu verhindern. Die aus den Medien hinlänglich bekannten Ereignisse aus anderen Staaten \nzeigen, welche Folgen sich aus einer ungebremsten Verbreitung der Krankheit ergeben \nkönnen, wenn nicht rechtzeitig und in genügendem Umfang Maßnahmen ergriffen werden. \nDas weitreichende Verbot der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels ist \ngeeignet, die weitere Verbreitung des Virus und vor allem die Verbreitungsgeschwindigkeit \neinzudämmen. Das Verbot verhindert eine Interaktion von Kunden und Personal. Zudem \nist es geeignet, die Bevölkerung zu bewegen, vermehrt zu Hause zu bleiben und nur \nnotwendige Besorgungen zur Befriedigung des täglichen Bedarfs zu tätigen. Bei der \nAuswahl und Beurteilung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Bekämpfung einer \nneuartigen Viruserkrankung muss den zuständigen Gesundheitsbehörden zudem ein \nBeurteilungsspielraum zugebilligt werden. Wie oben dargestellt gehen die Aussagen \nverlässlicher Experten dahin, dass Maßnahmen der sozialen Distanzierung (wie die \nSchließung von Geschäften) neben anderen Maßnahmen ein wichtiger und \nentscheidender Baustein bei der Verlangsamung der Ausbreitung der Infektion sind. \nVor diesem Hintergrund durfte sich die Maßnahme auch gegen die Antragstellerin richten, \nauch wenn von dieser selbst als (juristische) Person keine Ansteckungsgefahr ausgeht. Es \nkann dahinstehen, ob sie insofern eine „Nichtstörerin“ ist oder aber unter dem \nGesichtspunkt der Veranlassung einer möglichen Ansammlung von Personen in ihrem \nLadengeschäft selbst als Störerin angesehen werden kann. Jedenfalls ist sie als \nAdressatin des Verbotes richtigerweise ausgewählt worden, weil nur durch eine \nSchließung der fraglichen Geschäfte das verfolgte Ziel eine Gefahrenabwehr effektiv \nerreicht werden kann. Ein Vorgehen gegen die einzelnen Kunden wäre weder sachdienlich \nnoch auch nur ansatzweise gleich effektiv.\n(3) Der Einwand der Antragstellerin, gegen die Ausbreitung des Influenzavirus und der \nGrippe seien in der Vergangenheit nicht die gleichen einschneidenden Maßnahmen \nergriffen worden, verkennt zunächst, dass gegen die Influenza Impfstoffe und \nMedikamente zur Verfügung stehen, gegen das Coronavirus hingegen bisher nicht. Zudem \nblendet die Antragstellerin aus, dass die Gefährdungslage für die Funktionsfähigkeit der \nGesundheitssysteme und auch die Bevölkerung nach den bisherigen Erkenntnissen eine \ngänzlich andere ist. Dies liegt insbesondere daran, dass es in Bezug auf das Coronavirus \nan einer Grundimmunität der Bevölkerung fehlt. Wie bei „normalen“ Grippewellen hängt die \nSchwere einer Grippewelle wesentlich von der Grundimmunität der Bevölkerung und den \njeweils in den Vorjahren zirkulierten Subtypen ab (vgl. RKI: https://www.rki.de/ \n\n13\nSharedDocs/FAQ/Influenza/FAQ_Liste.html#FAQId11457816 \n[30.03.2020]). \nOhne \nGrundimmunität kann sich das Virus schnell ausbreiten und große Teile der Bevölkerung \nanstecken, ggfs. in mehreren Wellen. Dadurch könnte eine Pandemie viele Opfer fordern, \nselbst wenn die Sterblichkeit insgesamt nicht besonders hoch ist. Die Grippe-Pandemie \nvon 1968 beispielsweise hatte eine Sterblichkeit von weit unter einem halben Prozent, \ntötete aber trotzdem etwa eine bis vier Millionen Menschen weltweit (vgl. \nhttps://www.quarks.de/gesundheit/medizin/corona-virus-das-wissen-wir/ [30.03.2020]).\nc. Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Allgemeinverfügung fehle es an einer \nBefristung, kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst ergibt sich bereits aus dem \nZusammenhang der Regelungen der Allgemeinverfügung, dass die in Ziffer 1 Buchstabe \na) Satz 1 enthaltene Begrenzung der Maßnahmen bis zum 19.04.2020 für die Gesamtheit \nder unter Ziffer 1 angeordneten Maßnahmen gelten soll. Diese Auslegung kann sich zudem \nauf die Begründung der Allgemeinverfügung stützen. Dort heißt es auf Seite 10:\n„Die Verfügung unter Ziffer 1 wurde zunächst zeitlich befristet. Hierdurch bleibt auch \nsichergestellt, dass die nötige Flexibilität […] erhalten bleibt.“\nd. Die Maßnahme ist auch in Bezug auf den konkreten Betrieb der Antragstellerin \nverhältnismäßig. Sie ist geeignet, das verfolgte legitime Ziel der Eindämmung der \nPandemie zumindest zu fördern. Durch die vorübergehende Untersagung des \nPublikumsverkehrs im Bereich ihres Automobilhandels wird erreicht, dass Kunden, die sie \nansonsten zum Kauf oder Verkauf eines Fahrzeugs aufgesucht und dabei Kontakt mit den \nVerkäufern der Antragstellerin oder anderen Personen gehabt hätten, dies unterlassen. \nAuf diese Art wird zum einen die Ansammlung von Personen am konkreten Verkaufsort \nvermieden. Zum anderen bewirkt die Ausdünnung geöffneter Verkaufsstellen eine \nallgemeine Absenkung der Anreize für die Bevölkerung, den öffentlichen Raum \naufzusuchen. Dies wird gerade dadurch erreicht, dass nach der Zielsetzung der \nAllgemeinverfügung im Wesentlichen nur noch die Geschäfte geöffnet haben sollen, die \nzur Versorgung der Bevölkerung mit dem täglichen Bedarf notwendig sind, deren \nAufsuchen mithin weitgehend unvermeidlich ist. Eine solche Versorgungsfunktion hat das \nGeschäft der Antragstellerin nicht. Auch der Vortrag der Antragstellerin, die Risikogruppe \nder älteren Menschen sei nicht ihr typischer Kundenkreis, ändert an der Eignung der \nMaßnahme nichts. Sie verkennt dabei, dass die bislang in Deutschland zu verzeichnenden \nverstorbenen Menschen zwar überwiegend fortgeschrittenen Alters gewesen sein mögen \nund eine Infektion mit dem Coronavirus für diese Personengruppe besonders gefährlich \nist. Die Übertragung des Coronavirus geht jedoch auch von jüngeren Menschen aus, die \n\n14\ndie \nAntragstellerin \nals \nihre \nprimär \nangesprochene \nZielgruppe \nansieht. \nDie \nAllgemeinverfügung zielt gerade darauf ab, Ansteckungsketten zu verhindern.\nSoweit die Antragstellerin vorträgt, dass es in ihrem Fall zur Zweckerreichung ausreichend \nsei, \ndass \ndie \nfür \nweiter \ngeöffnete \nEinzelhandelsgeschäfte \nempfohlenen \nSchutzmaßnahmen auch von ihr beachtet würden, trifft es zu, dass bei Beachtung dieser \nMaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann und beispielsweise der Erlass \ndementsprechender Auflagen eine weniger belastende Maßnahme darstellen würde. \nSolche Maßnahmen wären indes nicht gleich wirksam. Zunächst würde das mit der \nbehördlichen Maßnahme verfolgte Ziel, soziale Kontakte unter der Bevölkerung zu \nverringern, nicht mehr in gleicher Weise erreicht. Ebenso würde dies dem mit dem Verbot \nder Öffnung von Ladengeschäften verbundenen allgemeinen Ziel zuwiderlaufen, die \nBevölkerung dazu zu bewegen, mehr zu Hause zu bleiben und nur notwendige \nBesorgungen zu erledigen. Weiterhin wäre eine solche Maßnahme, die dann wohl \nflächendeckend auch für andere (ähnliche) Geschäfte erfolgen müsste, nicht einmal \nannähernd effektiv zu überwachen. Eine solche Überwachung wäre indes notwendig, um \ndie Effektivität der Verbreitungsbekämpfung zu sichern. Dies gilt gerade vor dem \nHintergrund, dass zumindest ein Teil der Bevölkerung sich offenbar bereits jetzt nicht an \ndie angeordneten Schutzmaßnahmen hält. Es kann – zumindest nach derzeitigem \nErfahrungsstand – nicht praktisch allein dem Verantwortungsbewusstsein des Einzelnen \nüberlassen bleiben, für die Einhaltung der Hygienestandards in seinem Betrieb zu sorgen. \nZum anderen kann es auch bei einer grundsätzlichen Einhaltung der Empfehlungen zum \nInfektionsschutz zu einer Übertragung kommen, und sei es durch eine versehentliche \nNichtbeachtung solcher Maßnahmen. \nAuch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist gewahrt. Der Eingriff in die Rechte der \nAntragstellerin und der bezweckte Erfolg, der im Schutz der Gesundheit der Bevölkerung \nund insbesondere einer Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems besteht, \nstehen nicht außer Verhältnis. Zwar muss die Antragstellerin einen Eingriff in ihre \nBerufsausübung und voraussichtlich empfindliche Einkommenseinbußen hinnehmen, \ndieser Zustand besteht indes aller Voraussicht nach nur vorübergehend. Die angegriffene \nAllgemeinverfügung ist Teil eines aktuell dynamischen Prozesses, bei dem die getroffenen \nMaßnahmen zur Gefahrenabwehr nahezu täglich neu überdacht und angepasst werden. \nZudem ist auch die Schließungsanordnung aus Ziffer 1 Buchstabe d) der \nAllgemeinverfügung – wie dargelegt – vorerst bis zum 19.04.2020 befristet. Diese \nBefristung stellt sicher, dass die neuen Entwicklungen der Corona-Pandemie stets \nberücksichtigt werden. Je nach Entwicklung können die Einschränkungen wieder gelockert \nwerden, wenn die Ordnungsbehörden dies bei Abwägung der berührten Interessen für \n\n15\nvertretbar erachten. Die Antragstellerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass im \nFalle eine Aufrechterhaltung bis zu diesem Zeitpunkt eine Existenzgefährdung droht. Dabei \nist auch in den Blick zu nehmen, dass sie auch Maßnahmen ergreifen kann, um ihre \nVerluste zu reduzieren, etwa durch einen Rückgriff auf das Kurzarbeitergeld. Unabhängig \ndavon verbleibt ihr bisher zumindest die Möglichkeit, ihren Werkstattbetrieb weiter aufrecht \nzu erhalten. Sie hat zudem die Möglichkeit, telefonisch oder per E-Mail mit Kunden zu \nkommunizieren und dadurch wesentliche Teile eines üblicherweise im persönlichen \nKontakt erfolgenden Verkaufs- und Verhandlungsgesprächs vorzunehmen, wie dies auch \nihre Konkurrenten zurzeit gerichtsbekannt tun. Das Verbot in Ziffer 1 Buchstabe d) der \nAllgemeinverfügung dürfte dem nicht entgegenstehen. Auf der anderen Seite rechtfertigt \nder Gesundheitsschutz, insbesondere die Verlangsamung der Ausbreitung der hoch \ninfektiösen Viruserkrankung, in der gegenwärtigen Situation einschneidende Maßnahmen \nwie sie die Antragsgegnerin vorliegend getroffen hat. Wie oben dargestellt ist es nach \nAnsicht von Experten entscheidend, die Verbreitung des Coronavirus gerade in einer \nFrühphase effektiv zu bekämpfen. Ansonsten droht die nicht fernliegende Gefahr eines \nKollabierens des staatlichen Gesundheitssystems, wie es beispielsweise in Teilen Italiens \nder Fall zu sein scheint. \nNach alledem überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an Leben und körperlicher \nUnversehrtheit der Bevölkerung gegenüber den vorwiegend wirtschaftlichen Interessen \nder Antragstellerin.\ne. Es ist auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes ersichtlich, weil andere (auch \ngrößere) Unternehmen weiterhin geöffnet bleiben dürfen. In Bezug auf Einzelhändler, die \nnicht unter das Öffnungsverbot der Allgemeinverfügung fallen, sind die Sachverhalte vor \ndem Hintergrund des mit der streitgegenständlichen Regelung verfolgten Ziels nicht \nvergleichbar. Es sollen ersichtlich nur für die Versorgung der Bevölkerung besonders \nrelevante Geschäfte geöffnet bleiben. Dazu gehört der Kfz-Handel nicht.\n2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Streitwert folgt \naus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das Gericht sieht von einer Herabsetzung des für \ndas Hauptsacheverfahren geltenden Streitwerts nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs \n2013 ab. Eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kommt einer \nVorwegnahme der Hauptsache gleich. Es ist nicht zu erwarten, dass die \nAllgemeinverfügung bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin \noder den Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens Geltung haben wird. Die Aufhebung \nvorheriger und der Erlass angepasster Allgemeinverfügungen hat gezeigt, dass in kurzen \n\n16\nZeitabständen eine Überprüfung der Entscheidungsträger im Hinblick auf die \nErforderlichkeit etwaiger Einschränkungen des öffentlichen Lebens stattfindet.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\nDr. Jörgensen\nDr. Koch\nTill","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365100","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-03-30/5-v-565-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365100","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365100","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-03-30/5-v-565-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365100","retrieved":"2026-07-09 04:52:48.046219+00:00"}}