{"status":"available","doknr":"OLD365099","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-03-30","aktenzeichen":"8 V 2348/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n8 V 2348/19\nBeschluss\nIn der Disziplinarsache\n \n– Antragsteller –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \ng e g e n\ndie Deutsche Post AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den \nVorsitzenden, \nHanna-Kunath-Straße 22, 28199 Bremen\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 8. Kammer - durch die \nRichterin Korrell, Richter Vosteen und Richterin Justus am 30. März 2020 beschlossen:\nDer Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung \nwird abgelehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2\nGründe\nI.\nDer Antragsteller begehrt die Aussetzung seiner vorläufigen Dienstenthebung aus dem \nAmt eines Verbundzustellers bei der Deutschen Post AG.\nDer am\n1971 geborene Antragsteller ist Bundesbeamter im Amt eines \nPostbetriebsassistenten (Besoldungsgruppe A 5vz BBesG) und steht seit 1990 im Dienst \nder Antragsgegnerin. Zuletzt war der Antragsteller als Verbundzusteller bei dem \nZustellstützpunkt Bremen\nmit Bruttomonatsbezügen in Höhe von 2.535,88 Euro \nbeschäftigt.\nVom 24.08.2018 bis zum 15.06.2019 lieferte der Antragsteller insgesamt neun bei den \nEmpfängern eingezogene Nachnahmebeträge in Höhe von insgesamt 1.484,28 Euro nicht \nan die Zustellkasse ab, sondern behielt diese für sich. Ferner lieferte er zwei eingezogene \nNachnahmebeträge in Höhe von 129,30 Euro und 94,40 Euro mit knapp einmonatiger \nVerspätung an die Zustellkasse ab.\nMit Verfügung vom 16.08.2019, zugestellt am 27.08.2019, leitete die Antragsgegnerin \ngegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren gem. § 17 Abs. 1 BDG ein. Die \nAntragsgegnerin teilte mit, dass sie beabsichtige, den Antragsteller gem. § 38 Abs. 1 BDG \nvorläufig des Dienstes zu entheben und – sofern die persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse des Antragstellers dies zuließen – einen Teil der Dienstbezüge einzubehalten.\nMit Schriftsatz vom 16.09.2019, nahm der Antragsteller – durch seinen Bevollmächtigten – \nbezüglich der gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung und räumte die Vorwürfe der \ndisziplinarrechtlichen Ermittlungen ein. Die Stellungnahme lautete wie folgt:\n„Unser Mandant hat vollumfänglich eingeräumt, die ihm vorgeworfenen Taten begangen \nzu haben. Er hat die Nachnahmebeträge einbehalten oder verspätet abgerechnet, weil er \nsich in einer finanziellen Notlage sowie in einer psychisch sehr schlechten Verfassung \nbefand. Seine finanzielle Situation hat er nun regeln können. Sollten sich seine Finanzen \nerneut verschlechtern, versichert unser Mandant, dass er keine weiteren dienstlichen \nVergehen begehen wird. Im Falle psychisch schlechter Verfassung wird er künftig \nprofessionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Für das Fehlverhalten des Beamten \nentschuldigen auch wir uns in dessen Namen. Dass es sich hierbei um eine extreme \nAusnahmesituation handelt, zeigt auch die Tatsache, dass der Beamte seit über 25 Jahren \nohne jegliches Fehlverhalten für die Deutsche Post AG tätig war. Unser Mandant hat aus \n\n3\nseinen Fehlern gelernt und wird sich von nun an sowohl dienstlich als auch privat \neinwandfrei verhalten.“\nMit Bescheid vom 01.10.2019 enthob die Antragsgegnerin den Antragsteller vorläufig gem. \n§ 38 Abs. 1 BDG aus dem Dienst. Dies begründete sie damit, dass nach dem derzeitigen \nStand der Ermittlungen davon auszugehen sei, dass der Antragsteller mit seinem \nstrafrechtlich relevanten Verhalten die ihm gem. § 61 Abs. 1 S. 2, S. 3, 62 Abs. 1 S. 2 BBG \nobliegenden \nPflichten \nzu \nuneigennütziger \nAmtsführung, \nzu \nachtungs- \nund \nvertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes sowie zur Beachtung dienstlicher \nVorschriften vorsätzlich verletzt und damit ein Dienstvergehen gem. § 77 Abs. 1 S. 1 BBG \nbegangen habe, bei dem durchgreifende Milderungsgründe wie beispielsweise die von der \nDisziplinarrechtsprechung bei Zugriffsdelikten anerkannte einmalige persönlichkeitsfremde \nGelegenheitstat, das Handeln eines sonst unbescholtenen Beamten zur Linderung einer \nauf andere Weise nicht zu beseitigenden unverschuldeten Notlage, das Handeln in einer \npsychischen Ausnahmesituation, die Wiedergutmachung vor Entdeckung der Tat oder der \nZugriff auf geringe Werte, nicht erkennbar seien. Zu Gunsten des Antragstellers könnten \nnur \nseine \nbisherige \nstraf- \nund \ndisziplinarrechtliche \nUnbescholtenheit, \nseine \nzufriedenstellenden dienstlichen Leistungen und sein Geständnis zu berücksichtigen \nseien. Es bestünde damit die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Entfernung des \nAntragstellers aus dem Beamtenverhältnis. Damit sei die vorläufige Dienstenthebung \naufgrund eines Vertrauensverlustes, zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen \nDienstbetriebes, zur Erhaltung des Betriebsfriedens in der bisherigen Dienststelle des \nAntragstellers und zur Wahrung des Ansehens der Deutschen Post AG geboten. Die \nDienstenthebung wurde dem Antragsteller am 02.10.2019 zugestellt.\nDer Antragsteller hat am 14.10.2019 einen Antrag auf Aussetzung der vorläufigen \nDienstenthebung bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – Az.: 8 V \n2348/19 – gestellt. Der Antragsteller meint, die vorläufige Dienstenthebung gem. § 38 BDG \nsei nicht geboten. Die Antragsgegnerin verkenne, dass der Antragsteller seine dienstlichen \nVergehen zu tiefst bereue. Des Weiteren berücksichtige sie die für ihn sprechenden Punkte \nnicht hinreichend. Dies ergebe sich aus der von ihr gewählten Wortwahl, wonach lediglich \ndie \nbisherige \nstrafrechtliche \nUnbescholtenheit \ndes \nAntragstellers, \ndessen \nzufriedenstellenden dienstlichen Leistungen und dessen Geständnis zu seinen Gunsten \nberücksichtigt worden seien. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handele es \nsich hierbei um durchgreifende Minderungsgründe. Auch wenn der Antragsteller mehrfach \nDienstvergehen begangen habe, könne dies ähnlich wie im Strafrecht bei der Festlegung \neiner Gesamtstrafe aufgrund der zeitlichen Nähe und der identischen Deliktart als eine \npersönlichkeitsfremde Gelegenheitstat beurteilt werden, sodass auch nach der \n\n4\nDisziplinarrechtsprechung der von der Antragsgegnerin angeführte durchgreifende \nMinderungsgrund gegeben sei. Ferner käme als mildere, aber genauso effektive \nMaßnahme als Reaktion auf die begangenen Dienstvergehen eine Beschäftigung des \nAntragstellers im Paketzentrum in Betracht, wo dieser nicht in einen Zahlungsverkehr \ninvolviert sei.\nDer Antragsteller beantragt,\ndie Anordnung vom 01.10.2019 über die vorläufige Dienstenthebung des \nAntragstellers auszusetzen.\nDie Antragsgegnerin beantragt,\nden Antrag vom 14.10.2019 abzulehnen.\nDie Antragsgegnerin tritt dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers entgegen. Sie \nmeint, sein Verbleib im Dienst würde den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen, da das \nVertrauensverhältnis unheilbar gestört sei. Unter anderem sei eine Aufrechterhaltung des \nordnungsgemäßen Dienstbetriebes nicht sichergestellt und der Betriebsfrieden konkret \ngefährdet. Zusätzlich habe die Dienstpflichtverletzung zu einem beträchtlichen \nAnsehensschaden der Deutschen Post AG geführt. Denn es sei den Absendern und \nEmpfängern der Nachnahmebeträge nicht verborgen geblieben, dass Gelder nicht \nordnungsgemäß abgeliefert wurden, da sich Verzögerungen bei den Transaktionen \nergeben hätten. Der Antragsteller habe ein innerdienstliches Dienstvergehen gem. §§ 61 \nAbs. 1 S. 2, S. 3, 62 Abs. 1 S. 3, 77 Abs. 1 S. 1 BBG begangen. An seiner Schuldfähigkeit \nbestünden keine Zweifel, da der vage Hinweis einer psychisch sehr schlechten Verfassung \nnicht genüge, um die Voraussetzungen des § 21 StGB zu erfüllen. Milderungsgründe seien \nnicht gegeben. Der Antragsteller habe nicht in einer von ihm unverschuldeten, \nausweglosen, wirtschaftlichen Notlage, die auf anderer Weise nicht zu beseitigen gewesen \nsei, gehandelt, da er diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte dargelegt habe. Vielmehr hätte \ner darlegen müssen, wie die behauptete Notlage entstanden und wie hoch ihr Ausmaß sei. \nEbenfalls hätte der Antragsteller vortragen müssen, welche Maßnahmen er ergriffen habe, \num auf rechtmäßige Weise an Geld zu gelangen. Alleine aus der Bezügemitteilung des \nBeamten für September 2019, ergebe sich, dass der Antragsteller in dieser Zeit \nNettobezüge in Höhe von 2.299,77 Euro erhalten habe, denen nur 1.142,93 Euro an \nAusgaben gegenüberstünden. Eine finanzielle Notlage werde daraus nicht ersichtlich. \nEbenfalls könne weder von einer psychischen Ausnahmesituation noch von einer \neinmaligen besonderen Versuchungssituation die Rede sein. Letztere scheitere daran, \n\n5\ndass die Tätigkeit des Einzugs von Nachnahmegeldern und deren Abführung an die \nZustellkasse bereits jahrzehntelang zu der Dienstaufgabe des Antragstellers gehöre. \nSchließlich könne keinesfalls von einer Gelegenheit ausgegangen werden, da die Taten \nüber einen längeren Zeitraum erfolgt seien. Auch liege keine freiwillige Widergutmachung \nund Offenbarung des Schadens vor Entdeckung der Tat vor. Dieser Milderungsgrund wäre \nnur dann einschlägig, wenn der Antragsteller alle von ihm nicht ordnungsgemäß \nabgerechneten Gelder vor Entdeckung an die Zustellkasse gezahlt hätte. Dies sei nicht \ngeschehen, weil die neun genannten Beträge in Höhe von 1.484,28 Euro bei Entdeckung \nder Tat nicht zurückgezahlt worden seien. Der Antragsteller könne sich auf sonstige, \nmildernde Umstände nur dann berufen, wenn sie in ihrem Gewicht einem der genannten \nund anerkannten Milderungsgründe entsprächen. Dies ist im Hinblick auf die bisherige \nstraf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, die bisherigen zufriedenstellenden \nLeistungen und das Versprechen, sich zukünftig pflichtgemäß verhalten zu wollen, nicht \nder Fall. Denn diese Gründe wiegen nicht so schwer, dass sie das zerstörte Vertrauen in \ndie Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Antragstellers wiederherstellen vermögen. Die \nvorläufige Dienstenthebung stehe in Anbetracht der Sache und der zu erwartenden \nDisziplinarmaßnahme nicht ansatzweise außer Verhältnis. \nDie Kammer hat die Behördenakten beigezogen.\nII.\nDer Antrag ist zulässig (1.), in der Sache ist er jedoch unbegründet (2.).\n1. Der Antrag ist zulässig.\nBei Maßnahmen nach § 38 BDG handelt es sich um eine mit Anordnungen der sofortigen \nVollziehung vergleichbare Verwaltungsentscheidungen sui generis. Hiergegen sind nicht \nWiderspruch und Klage, sondern der Antrag auf Aussetzung gem. § 63 BDG statthaft (vgl. \nUrban, NVwZ 2001, 1335, 1338 f; BT-Drs. 14/4659; OVG NRW, Beschl. v. 14.11.2007 – \n21d B 1024/07.BDG).\n2. Der Antrag ist unbegründet.\nDie Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung beruhte auf einer tauglichen \nErmächtigungsgrundlage (2.1.) und die Voraussetzungen der formellen Rechtmäßigkeit \n(2.2.) sowie der materiellen Rechtmäßigkeit (2.3.) sind erfüllt.\n\n6\n2.1. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung durch Bescheid vom 01.10.2019 \nberuhte auf einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage, namentlich § 38 Abs. 1 S.1 Var. 1 \nBDG.\n2.2. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung erfolgte formell rechtmäßig, \ninsbesondere wurde der Antragsteller gem. § 28 VwVfG angehört.\n2.3. Auch die materielle Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung ist gegeben.\nDie vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BDG bestimmt, dass die für \ndie Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder \nnach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben kann, wenn \nim Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt \nwerden wird.\nBeantragt der Beamte – wie im vorliegenden Fall – gem. § 63 Abs. 1 BDG die Aussetzung \nder vorläufigen Dienstenthebung beim Gericht, so ist die vorläufige Dienstenthebung gem. \n§ 63 Abs. 2 BDG auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.\nErnstliche Zweifel liegen dann vor, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen \nist, ob die von der Behörde getroffene Anordnung rechtmäßig oder rechtswidrig ist (vgl. \nBayVGH v. 11.12.2013 – 16a DS 13.706).\nIm Hinblick auf § 38 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BDG ist zu prüfen, ob die Prognose gerechtfertigt \nist, dass der Beamte im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis \nentfernt werden wird. Dies ist dann der Fall, wenn nach dem Kenntnisstand des Verfahrens \ngem. § 63 BDG die Möglichkeit der Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Ist \nes dagegen ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung im Disziplinarverfahren nicht \nerfolgen wird, sind ernstliche Zweifel im Sinne des § 63 Abs. 2 BDG zu bejahen (vgl. \nBayVGH v. 11.12.2013 – 16a DS 13.706). Dabei genügt hinsichtlich des zur Last gelegten \nDienstvergehens die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehens mit einem \nhinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat. Es ist nicht erforderlich, dass es \nbereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (vgl. BayVGH v. 11.12.2013 – 16a DS 13.706). \nDa im gerichtlichen Verfahren nach § 63 BDG für eigene Beweiserhebungen im Regelfall \nkein Raum ist, muss das Gericht anhand einer ihrer Natur nach nur kursorisch möglichen \nPrüfung des Sachverhaltes aufgrund der gerade aktuellen Entscheidungsgrundlage \nentscheiden. Der Untersuchungsgrundsatz des Gerichtes ist dahingehend eingeschränkt, \ndass regelmäßig nur die Pflicht besteht, auf die vorhandenen Feststellungen zurückgreifen \n\n7\nzu müssen (vgl. BayVGH v. 11.12.2013 – 16a DS 13.706). Für eine eingehende \nBeweiserhebung ist nach der gesetzlichen Regelung kein Raum (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n19.1.2006 – 2 WDB 6/05, BeckRS 2006, 136169 mit Verweis auf die stRspr; VGH \nMünchen, Beschl. v. 16.12.2011 – 16 b DS 11/1892, BeckRS 2012, 52509; Beschl. v. \n11.12.2013 – 16 a DS 13.706, BeckRS 2013, 59874; OVG Bremen, Beschl. v. 16.5.2012 \n– DB B 2/12, BeckRS 2012, 51611; OVG Saarlouis, NVwZ-RR 2008, 340; OVG Bautzen, \nBeschl. v. 19.8.2010 – D 6 B 115/10, BeckRS 2010, 54104).\nBei der im Aussetzungsverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden, summarischen \nPrüfung ist es nach diesem Maßstab überwiegend wahrscheinlich, dass gegen den \nAntragsteller in einem Disziplinarklageverfahren auf die Höchstmaßnahme der Entfernung \naus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Das erkennende Gericht geht davon \naus, dass die vorliegend durch den Antragsteller eingeräumten Dienstvergehen in Form \nvon \nZugriffsdelikten \n(a) \nzu \nder \nRegelmaßnahme \nder \nEntfernung \naus \ndem \nBeamtenverhältnis führen werden (b). Milderungsgründe zu Gunsten des Antragstellers \nsind nicht einschlägig (c); der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) wurde \ngewahrt (d).\na) Der Antragsteller hat als Verbundzusteller beim Zustellstützpunkt Bremen 73 durch sein \nVerhalten Dienstvergehen gem. §§ 61 Abs. 1 S. 2, S. 3, 62 Abs. 1 S. 3, 77 Abs. 1 S. 1 BBG \nin Form von Zugriffsdelikten zu Lasten der Antragsgegnerin begangen.\nEin Zugriffsdelikt liegt vor, wenn ein Beamter auf ihm anvertrautes Bargeld oder \ngleichgestellte Werte zugreift und damit den wertmäßigen Bestand unmittelbar verkürzt. \nDas Zugriffsdelikt ist ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen im Kernbereich der \nAufgaben des Beamten und hat aufgrund seiner Schwere in der Regel die Entfernung aus \ndem Beamtenverhältnis zur Folge (OVG NRW, Beschl. v. 14.11.007 – 21d \nB1024/07.BDG).\nDer Antragsteller räumte ein, vom 24.08.2018 bis zum 15.06.2019 in insgesamt neun \nFällen bei Empfängern eingezogene Nachnahmebeträge in Höhe von insgesamt 1.484,28 \nEuro nicht an die Zustellkasse abgeliefert, sondern für sich behalten zu haben. Ferner \ngestand er gegenüber der Antragsgegnerin, zwei eingezogene Nachnahmebeträge in \nHöhe von 129,30 Euro und 94,40 Euro mit knapp einmonatiger Verspätung an die \nZustellkasse abgeliefert zu haben. Zugriffsdelikte sind damit unstreitig gegeben.\nDurch den Zugriff auf die dienstlich anvertrauten Gelder hat der Antragsteller nicht nur \nbeamtenrechtliche Pflichten gem. §§ 77 Abs. 1 S. 1, 61 Abs. 1 S. 2, S. 3, 62 Abs. 1 S. 2 \n\n8\nBBG verletzt, sondern zugleich im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten \nversagt (ständige Rechtsprechung des Disziplinarsenats, vgl. z.B. BVerwGE 103, 1 \n= NVwZ-RR 1994, 218 m.w.N.). \nMit dem Kernbereich ist derjenige Pflichtenkreis des Beamten angesprochen, der im \nMittelpunkt seines konkreten Amtes im funktionellen Sinne steht (vgl. BVerwG, NJW \n1989, 851). Zu den Kernpflichten eines Verbundzustellers der Deutschen Post AG gehört, \ndass dieser ihm dienstlich anvertraute Nachnahmebeträge ordnungsgemäß verwaltet und \nabrechnet. Der Dienstherr – hier die Deutsche Post AG – ist auf die absolute Ehrlichkeit \nund Zuverlässigkeit eines solchen Beamten beim Umgang mit dienstlich anvertrauten \nGeldern angewiesen. Aus Gründen einer sparsamen Verwaltung der Haushaltsmittel ist \neine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters unmöglich und muss \ndeshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Diese Anforderungen sind für jeden \nBeamten leicht einsichtig (BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 – 2 C 12/05, NVwZ 2006, 469).\nb) Die vorliegenden Dienstvergehen sind geeignet, die Prognose der voraussichtlichen \nEntfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis zu tragen.\nEin Beamter ist gem. § 13 Abs. 2 S. 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn \ner durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der \nAllgemeinheit endgültig verloren hat. \nMaßstäbe für die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 13 Abs. 2 S. 1 BDG ergeben \nsich aus § 13 Abs. 1 S. 2 bis 4 BDG (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 – 2 C 12/04, NVwZ \n2006, 469). \n(aa) Das auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruhende \n(vgl. BVerfG v. 8.12.2004 – 2 BvR 52/02), maßgebende Bemessungskriterium für die \nerforderliche Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens gem. § 13 Abs. 1 \nSatz 2 BDG (vgl. BVerwG v. 10.12.2015 – 2 C 6/14). \nDies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im \nKatalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen sein muss. Dabei \nkönnen die vom Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte \nFallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon \nausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob \nErkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im \nEinzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des \n\n9\nDienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. \n29.05.2008 – 2 C 5907).\nDie Bemessungsvorgaben gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG gelten für die vorliegend \neinschlägige Fallgruppe der Zugriffsdelikte, de facto für die Veruntreuung dienstlich \nanvertrauter Gelder und Güter (vgl. BVerwG v. 20.10.2005 – 2 C 12.04). Der vorliegende \nFall der Unterschlagung ist ein hinsichtlich der Schwere einer Veruntreuung amtlich \nanvertrauter Gelder vergleichbarer Fall. Auch hier gilt, dass der Dienstherr sich auf die \nEhrlichkeit seiner Bediensteten verlassen muss. Eine innerdienstliche Unterschlagung \nstört das Betriebsklima nachhaltig und gefährdet den Arbeitsfrieden in schwerwiegender \nWeise (vgl. Urt. v. 9.08.1995 – BVerwG 1 D 7.95 – juris; 29.09.1998 – BVerwG 1 D 82.97 – \njuris). Aufgrund der Schwere dieser Dienstvergehen ist hier die Entfernung aus dem \nBeamtenverhältnis \ngrundsätzlich \nRichtschnur \nfür \ndie \nBestimmung \neiner \nDisziplinarmaßnahme, wenn die unterschlagenen Beträge oder Werte die Schwelle der \nGeringwertigkeit, wie im vorliegenden Fall, deutlich übersteigen (vgl. BVerwG, Urt. v. \n29.05.2008 – 2 C 5907). \nFür eine erhebliche Schwere des Dienstvergehens spricht vorliegend auch die konkret \ndurch den Antragsteller verwirklichte Straftat. Die Ausrichtung der grundsätzlichen \nZuordnung eines Dienstvergehens zu einem gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach \nder \nRechtsprechung \nbei \ninnerdienstlich \nbegangenen \nDienstvergehen \ngeboten \n(vgl. BVerwG v. 10.12.2015 – 2 C 6/14). Dies gewährleistet eine nachvollziehbare und \ngleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen. Es wird verhindert, dass die \nDisziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an \ndie Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Die Einschätzung des Parlaments \nbestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind. Die vorliegend \ndurch den Antragsteller vorsätzlich verwirklichte Unterschlagung gem. § 246 Abs. 1 StGB \nwird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bedroht, \nsodass auch der Gesetzgeber den Unwertgehalt der Handlung als hoch einstuft.\nFerner \nsprechen \nfür \neine \nSchwere \ndes \nDienstvergehens \ngeneralpräventive \nGesichtspunkte, da ein Tolerieren von Zugriffsdelikten durch die Antragsgegnerin einen \nnegativen Anreiz für andere Mitarbeiter setzten könnte. Bei einem Verbleib des \nAntragstellers in seinem Dienste bestünde ebenfalls die Gefahr, dass das Betriebsklima \nsowie das Ansehen der Deutschen Post AG erheblich geschädigt werde. \n\n10\nbb) Ferner hat die Antragsgegnerin das Persönlichkeitsbild des Antragstellers gem. § 13 \nAbs. 1 S. 3 BDG angemessen berücksichtigt.\nDie Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller bislang \nstraf- und disziplinarrechtlich unbescholten war, bislang zufriedenstellende Leistungen \nerbrachte und sich bezüglich der ihm vorgeworfenen Zugriffsdelikte geständig einließ. Die \nAntragsgegnerin hat diese, den Antragsteller entlastenden Gründe, auch hinreichend \ngewürdigt. Sie hat diese namentlich aufgezählt und begründet, dass diese im Verhältnis zu \nden den Antragsteller belastenden Gründen (s.o. unter (aa)) nicht schwerer wiegen. \nRichtigerweise ging die Antragsgegnerin nicht von einer psychischen Ausnahmesituation \ndes Antragstellers aus, da hierfür mangels konkreter Darlegung keinerlei konkrete \nAnhaltspunkte vorlagen.\ncc) Die Antragsgegnerin hat auch berücksichtigt, in welchem Umfang der Antragsteller das \nVertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (§ 13 Abs. 1 S. 4 BDG).\nDiesbezüglich hat sie dargelegt, dass aufgrund der Höhe (1.484,28 Euro) und der Dauer \n(knapp \nzehn \nMonate) \nder \nbegangenen \nZugriffsdelikte \neine \nnachhaltige \nVertrauensschädigung sowohl der Antragsgegnerin als auch der Allgemeinheit eingetreten \nist, da den von den Zugriffsdelikten betroffenen Kunden die Handlungen des Antragstellers \nnicht verborgen blieben.\nc) In der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des BVerwG sind unter Geltung der \nBundesdisziplinarordnung speziell zu den so genannten Zugriffsdelikten entsprechende \ngewichtige \nMilderungsgründe \nentwickelt \nund \nanerkannt \nworden \n(vgl. \ndazu \nnäher Köhler/Ratz, BDG, B II § 10 Rn. 12 ff., und Vogelgesang, in: Öffentliches DienstR im \nWandel, FS. Walther Fürst, 2002, S. 369 ff., jeweils m.w.N.).\nDiese „Milderungsgründe”, die besondere Konfliktsituationen (Handeln in einer \nwirtschaftlichen Notlage, in einer psychischen Ausnahmesituation oder in einer \nbesonderen \nVersuchungssituation) \nund \nVerhaltensweisen \nmit \nnoch \ngünstigen \nPersönlichkeitsprognosen (freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung \ndes Fehlverhaltens vor Tatentdeckung, Zugriff auf geringwertige Gelder oder Güter) \numschreiben, sind auch unter Geltung des § 13 BDG geeignet, bei einem Beamten, der \ndienstlich im Kernbereich versagt hat, noch einen Rest an Vertrauen anzunehmen. \n\n11\nDie von der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe stellen grundsätzlich keinen \nabschließenden Kanon der Entlastungsgründe dar (vgl. auch Vogelgesang, S. 380 \nf.; Köhler/Ratz-Köhler, A.IV.2 Rn. 77; vgl. zu Ansätzen aus der Rspr. des Senats Urt. v. 3. \n2. 2004 – 1 D 27/03, v. 22. 10. 2002 – 1 D 6/02, v. 23.10.2002 – 1 D 5/02, v. 25. 9. 2001 \n– 1 D 62/00 und v. 24. 10. 2001 – 1 D 47/00). Soweit eine Erweiterung in Betracht gezogen \nwird, bilden die in der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe einen \nVergleichsmaßstab.\nVorliegend liegen weder anerkannte Milderungsgründe noch vergleichbaren Gründe, die \neine Milderung rechtfertigen, vor.\naa) Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die ergeben, dass sich der Antragsteller in einer \nwirtschaftlichen Notlage befunden hat. Hierzu hätte der Antragsteller konkrete \nAnhaltspunkte bezüglich der behaupteten Notlage nennen müssen. Allein aus der \nBezügemitteilung des Antragstellers für September 2019 ergibt sich, dass der Antragsteller \nNettobezüge in Höhe von 2.299,77 Euro erhielt, denen nur 1.142,93 Euro an Ausgaben \ngegenüberstanden. Die Ausgaben umfassten auch 150,00 Euro an Schuldentilgung. \nDarüberhinausgehende finanzielle Verpflichtungen oder eine etwaige Verschuldung wird \nseitens des Antragstellers nicht vorgelegt. Diesbezüglich hätte er Kontoauszüge aus dem \nstreitgegenständlichen Zeitraum einreichen können, was nicht geschehen ist. \nbb) Auch hat der Antragsteller nicht konkret dargelegt und nachgewiesen, dass er sich in \neiner psychischen Ausnahmesituation befand. Von einer verminderten Schuldfähigkeit \ngem. § 21 StGB oder gar einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB kann nicht ausgegangen \nwerden, da es an einem hierfür erforderlichen ärztlichen Gutachten ermangelt. Da die \nSchwelle hierfür sehr hoch ist, genügt eine lediglich pauschale Behauptung einer \npsychischen Ausnahmesituation keinesfalls, um einen tauglichen Minderungsgrund zu \nbegründen.\ncc) Der Antragsteller handelte nicht in einer besonderen, einmaligen Versuchungssituation, \nda er selber einräumte, bereits seit 1990 für die Antragsgegnerin an der Zustellkasse tätig \nzu sein. Auch dringt der Antragsteller nicht mit seiner Argumentation durch, wonach trotz \nmehrfach begangener Dienstvergehen ähnlich wie im Strafrecht aufgrund der zeitlichen \nNähe und der identischen Deliktart eine Gesamtstrafe zu bilden sei und dementsprechend \neine persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat bejaht werden könne. Diese zu dem Strafrecht \ngezogene \nAnalogie \nträgt \nnicht, \nda \naufgrund \nder \nzeitlichen \nZäsur \nmehrere \nWiederholungstaten vorliegen. Die Anerkennung einer Gesamtstrafe bei Tatmehrheit gem. \n§ 53 StGB fasst die begangenen Taten allerdings nicht zu einer Tat zusammen, sondern \n\n12\nbildet auf der „Rechtsfolgenseite“ ein angemessenes Strafmaß. Daher kann bei der \nvorliegenden Begehung von insgesamt neun Zugriffsdelikten über einen Zeitraum von \nknapp zehn Monaten keinesfalls von einer Versuchungssituation ausgegangen werden.\ndd) Auch mangelt es einer freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens. Denn die \nunterschlagenen Beträge in Höhe von 1.484,28 Euro wurden bislang nicht zurückgezahlt. \nHinsichtlich der zwei verspätet abgelieferten Nachnahmebeträge in Höhe von 129,30 Euro \nund 94,40 Euro verhält sich dies anders, denn hier ist eine Schadenskompensation \nanzunehmen, da die Beträge lediglich verspätet abgeliefert, nicht jedoch vollständig \neinbehalten wurden. Allerdings wirkt sich dies vorliegend nicht mildernd aus, da es sich \ndabei um einen geringen Teil des Schadens handelt, der nur unwesentlich in das Gewicht \nfällt.\nee) Schließlich liegt keine Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung vor. Denn \nder Antragsteller gestand die neun Unterschlagungsdelikte erst, nachdem er zum zweiten \nMal von der Antragsgegnerin zur Stellungnahme bezüglich der streitgegenständlichen \nTaten aufgefordert wurde. \nff) Es liegt auch kein Zugriff auf geringwertige Gelder vor, denn die Wertgrenze von 50,00 \nEuro wird evident überschritten, da vorliegend Nachnahmebeträge in Höhe von 1.484,28 € \ndurch den Antragsteller unterschlagen wurden. \ngg) Weitere Milderungsgründe sind entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht \neinschlägig. Die seitens des Antragstellers beteuerte Reue in Bezug auf die \nstreitgegenständlichen Taten, seine bislang zufriedenstellenden Leistungen, das \nGeständnis, die bislang straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit sowie eine lange \nzeitliche Spanne, in der der Antragsteller kein Fehlverhalten aufwies, vermögen keinesfalls \nin ihrer Wertigkeit mit den von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen ihrem Gehalt \nnach vergleichbar zu sein. \nDie Qualität der „Entschuldigung“ ist vorliegend gering und bildet kein Äquivalent zu den \nbereits anerkannten Fallgruppen an Minderungsgründen. Denn in der Stellungnahme des \nAntragstellers \nvom \n16.09.2019 \nformulierte \nder \nVerfahrensbevollmächtigte \ndes \nAntragstellers: „Für das Fehlverhalten des Beamten entschuldigen auch wir uns in dessen \nNamen.“ Es handelt sich hierbei um eine floskelartige Formulierung, die keine gesteigerte \nReue und Einsicht erkennen lässt.\n\n13\nAuch das Geständnis vom 16.09.2019 bildet keinen den anerkannten Fallgruppen \nentsprechenden Fall ab. Hierbei galt es nämlich zu beachten, dass die Antragsgegnerin \naufgrund interner Ermittlungen bereits über die begangenen Zugriffdelikte des \nAntragstellers informiert war. Entsprechend den anerkannten Minderungsgründen ist nur \ndann von einem mildernden Geständnis auszugehen, wenn dieses vor der Entdeckung der \nTat durch den Geschädigten erfolgt, was vorliegend nicht der Fall ist.\nDie straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit sowie die Tatsache, dass der \nAntragsteller 25 Jahre kein Fehlverhalten aufwies, sind Gründe, die im Rahmen der \nPrognoseentscheidung einfließen können, was vorliegend auch geschehen ist. Für sich \nalleine genommen bilden sie jedoch keinen Milderungsgrund ab, da es sich hierbei um \nVerhaltenspflichten handelt, die einem Beamten ohnehin obliegen und deren Vorliegen \ndamit vorausgesetzt wird. Denn es gilt zu berücksichtigen, dass das Gewicht des \nMilderungsgrundes umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der \nHöhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von \n„Begleitdelikten“ und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt (BVerwG, Urt. \nv. 29.05.2008 – 2 C 59.07).\nd) Eine vorläufige Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis ist vorliegend \nauch verhältnismäßig und verstößt damit nicht gegen das Übermaßverbot. Die Entfernung \nverfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch \ndie öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung \nund der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes und des Dienstes der \nDeutschen Post AG. Ist – wie hier – durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels \ndurchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen voraussichtlich endgültig zerstört und \nkann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Beamte dem Gebot, seine \nAufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen wird, erweist sich seine Entfernung \naus dem Dienst daher als die erforderliche sowie geeignete Maßnahme, den Zwecken des \nDisziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des \nDienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit \nder Verhängung der Höchstmaßnahme für den Beamten einhergehende Belastung \nandererseits. Ist das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört, stellt die Entfernung aus dem \nDienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Die Auflösung des \nDienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den \nBeamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse \nvorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen.\n\n14\nDer Einwand des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin mildere Gründe nicht \nberücksichtigt habe, wie eine etwaige Beschäftigung des Antragstellers mit einer Tätigkeit, \nin der kein Zahlungsverkehr stattfinde, dringt nicht durch. Es handelt sich hierbei zwar um \neine mildere Maßnahme, diese ist jedoch nicht gleich wirksam. Denn vor dem Hintergrund \ndes vollständig zerstörten Vertrauensverhältnisses hat die Antragstellerin dargelegt, dass \nein Verbleib des Antragstellers im Dienste der Antragsgegnerin nicht möglich sei. Hierzu \nnannte sie zum einen die Befürchtung, dass es zu einer Störung des Betriebsfriedens \nkommen würde, das Ansehen der Deutschen Post AG geschädigt werde und dies aus \ngeneralpräventiven Gründen negative Auswirkungen auf die Mitarbeiter habe.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach \nBekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.\nKorrell\nJustus\nRichter Vosteen hat an der\nBeschlussfassung mitgewirkt, ist \njedoch aus technischen Gründen\nan der Unterschrift gehindert.\nKorrell","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365099","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-03-30/8-v-2348-19","cited_norms":[{"jurabk":"BDG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":6},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":6},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365099","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365099","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-03-30/8-v-2348-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365099","retrieved":"2026-07-09 04:52:48.011924+00:00"}}