{"status":"available","doknr":"OLD365097","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-04-02","aktenzeichen":"6 V 2664/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n6 V 2664/19\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Antragsteller –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \ng e g e n\ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Polizei Bremen, diese vertreten durch \nden Polizeipräsidenten, \nIn der Vahr 76, 28329 Bremen\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \nbeigeladen:\n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nRichterin Korrell, Richter Vosteen und Richterin Justus am 2. April 2020 beschlossen:\nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nuntersagt, die dem Beförderungsdienstposten OKZ E\n \nzugeordnete Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 bis zum Ablauf \neines Monats nach einer Bekanntgabe einer Entscheidung über den \nam 27.11.2019 eingelegten Widerspruch des Antragstellers gegen \n\n2\nden Bescheid vom 22.11.2019 oder einer anderweitigen Erledigung \ndes Widerspruchsverfahrens mit dem Beigeladenen zu besetzen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der \nBeigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.\nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n12.098,28 Euro festgesetzt.\nGründe\nI.\nDer Antragsteller begehrt im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Freihaltung einer \nStelle.\nDie Polizei Bremen schrieb im Mitteilungsblatt Nr. 41a vom 10.10.2019 zur Besetzung zum \n31.12.2019 den Beförderungsdienstposten der Bes.Gr. A 10 „SB Einsatzdienst \n“ aus. Zwingende Anforderung sei die Befähigung der \nLaufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt der Fachrichtung Polizei. Vorrangige Anforderungen \nseien: Erfahrungen im Einsatzdienst, Kenntnisse in der speziellen\n \n \n \n. Bewerben \nkönnten sich Polizeivollzugsbeamte/innen der Bes.Gr. A 9. Die Stelle sei teilzeitgeeignet. \nSchwerbehinderten Bewerberinnen bzw. Bewerbern werde bei im Wesentlichen gleicher \nfachlicher und persönlicher Eignung der Vorrang gegeben. Die Ernennungsurkunde werde \nfrühestens am 01.12.2019 ausgehändigt. Auf die Stelle bewarben sich der Antragsteller \nund der Beigeladene.\nDer 1\n geborene Antragsteller steht seit dem 01.10.2002 im Dienst der Antragsgegnerin. \nNach Abschluss seines Anwärterdienstes ernannte ihn die Antragsgegnerin mit Wirkung \nvom 01.10.2005 zum Polizeikommissar im Beamtenverhältnis auf Probe. Mit Wirkung vom \n01.04.2008 wurde der Antragsteller zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Er hat das Amt \neines Polizeikommissars (Bes.Gr. A 9) inne. Seit dem 01.04.2016 übt er die Funktion eines \nSachbearbeiters Einsatzdienst\n aus. Er absolvierte verschiedene \nFortbildungen bzw. Seminare am Fortbildungsinstitut für die Polizei Bremen, u.a.\n \n \n \n \n\n3\n \n. Die Leistungen des Antragstellers wurden zuletzt \nmit dienstlicher Regelbeurteilung vom 01.07.2019 für den Zeitraum 01.05.2017 bis \n30.04.2019 mit der Gesamtnote 3 (entspricht voll den Anforderungen) beurteilt. Dabei \nerhielt er in acht Einzelmerkmalen die Note 3 und in zwei Einzelmerkmalen \n(Entscheidungs- \nund \nDurchsetzungsfähigkeit, \nVerantwortungsbereitschaft \nsowie \nschriftliche Ausdrucksweise) die Note 4 (übertrifft die Anforderungen). Die Bewertung \nerfolgte im Ankreuzverfahren, wobei für die Einzelkriterien Definitionen vorgegeben waren. \nDie Gesamtnote wurde nicht begründet. \nDer 1\n geborene Beigeladene trat ebenfalls zum 01.10.2002 als Polizeianwärter in den \nDienst der Antragsgegnerin. Mit Wirkung vom 01.12.2005 wurde er unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe zum Polizeikommissar ernannt. Seit dem 01.06.2008 ist der \nBeigeladene Beamter auf Lebenszeit. Er hat das Amt eines Polizeikommissars (Bes.Gr. A \n9) inne. Seit dem 01.10.2009 übte er die Funktion Sachbearbeiter Einsatzdienst \n auf der Funktionsstelle OKZ\n aus. Vom 01.06.2018 bis \n31.03.2019 (10 Monate) und vom 24.09.2018 bis 31.03.2020 (18 Monate) wurde er formal \nweiter auf der Funktionsstelle\ngeführt, jedoch anderweitig verwendet, nämlich vom \n01.06.2018 \nbis \n31.03.2020 \nauf \nder \nFunktionsstelle \nSachbearbeiter \n. Ausweislich seiner Personalakte absolvierte \ner u.a. an der Fortbildungsakademie für die Polizei im Lande Bremen die Seminare \n \n \n \n \n. Die Leistungen des Beigeladenen wurden \nzuletzt mit dienstlicher Regelbeurteilung vom 01.07.2019 für den Zeitraum 01.05.2017 bis \n30.04.2019 mit der Gesamtnote 3 (entspricht voll den Anforderungen) beurteilt. Die \nGesamtnote wurde mit Zusatz „Tendenz zur 4“ versehen. Er erhielt in sechs \nEinzelmerkmalen \ndie \nNote \n3 \nund \nin \nvier \nEinzelmerkmalen \n(Engagement/Motivation/Flexibilität, \nZuverlässigkeit, \nSozialverhalten/Teamfähigkeit, \nberufliches Selbstverständnis/Dienstleistungsorientierung) die Note 4 (übertrifft die \nAnforderungen). Die Bewertung erfolgte im Ankreuzverfahren, wobei für die Einzelkriterien \nDefinitionen vorgegeben waren. Die Gesamtnote und der Zusatz „Tendenz zur 4“ wurden \nnicht begründet. \n\n4\nDie anderweitige Verwendung des Beigeladenen erfolgte als Maßnahme um seinem \nGesundheitszustand Rechnung zu tragen. Der Beigeladene wurde im Jahr 2018 auf \neigenen Antrag hin polizeiärztlich untersucht. Der Polizeiarzt stellte fest, dass er gemäß \nPDV 300 (2012) polizeidienstunfähig ist und die volle Verwendungsfähigkeit \nvoraussichtlich innerhalb der nächsten zwei Jahre oder dauerhaft nicht wiedererlangt \nwerden kann. Mit amtsärztlichem Gutachten vom 02.10.2019 wurde er weiterhin als \npolizeidienstunfähig angesehen. Es bestehe aber die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung \nim Polizeidienst unter Auflagen. Danach sei eine Tätigkeit im Tagesdienst mit geregelten \nArbeitszeiten möglich. Nachtarbeit sei nicht möglich. Maximal zweimal pro Monat könne er \nbis 0.00 Uhr arbeiten. Auf eine ausreichende Erholung sei zu achten. Einer geregelten \nArbeitszeit stehe es gleich, wenn die Dienstverrichtung im Früh- und Spätdienst erfolge. \nDer Beigeladene könne weiterhin eine Schusswaffe führen. Er sei weiterhin gesundheitlich \ngeeignet für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen. Eine Nachbegutachtung sei nicht \nerforderlich. \nIn der\nein 24/7 Dienst sicherzustellen. Dabei liegt kein fester \nDienstplan vor, sondern es erfolgt eine bedarfsorientierte Verwendung, welche durch das \nRegelwerk zum bedarfsorientierten Personaleinsatz (im Folgenden: BOD) im Sachgebiet \n geregelt wird. Hiernach tragen \nsich die Beamten sechs Wochen vor dem Monatsersten des zu planenden Monats \nselbständig in den Dienstplan ein. Dabei steht es jedem Beamten frei, ob er sich für den \nFrüh-, Spät- oder Nachtdienst festlegt. Auch besteht die Möglichkeit Dienste zu tauschen.\nAm 19.11.2019 wählte die Auswahlkommission den Beigeladenen aus. In dem \nAuswahlprotokoll \nführte \nsie \naus, \ndass \nbeide \nBewerber \ndie \nAusschreibungsvoraussetzungen erfüllten. Aufgrund der gleichen Gesamtnote in den \ndienstlichen Beurteilungen sei eine Entscheidung anhand der Binnendifferenzierung \nvorgenommen worden, da diese Ausdruck eines beachtlichen Leistungsunterschiedes sei. \nAufgrund des beachtlichen Leistungsunterschiedes, der mit der Binnendifferenzierung zum \nAusdruck gebracht worden sei, sei der Beigeladene zur Auswahl vorzuschlagen. Es wurde \nfestgestellt, dass der Beigeladene auch über die erforderliche Geeignetheit verfüge, da der \nBOD ihm die Möglichkeit einräume, lediglich Früh- und Spätdienste zu verrichten. \nAusschlussgründe lägen damit nicht vor. \nMit Bescheid vom 22.22.2019 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller seine \nNichtauswahl mit. Dagegen legte er am 27.11.2019 Widerspruch ein, über den bislang \nnicht entschieden wurde. \n\n5\nDer Antragsteller hat am 30.11.2019 um gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz gegen die \nzum 31.12.2019 beabsichtigte Stellenbesetzung nachgesucht. Er trägt vor, der \nBeigeladene verfüge nicht über die erforderliche gesundheitliche und körperliche Eignung \ndes Beförderungsamtes. Es sei nicht zu erwarten, dass er alle dienstlichen und \naußerdienstlichen Pflichten aus dem Beamtenverhältnis erfüllen könne. Nach der \nStellenbeschreibung (Geschäftsverteilungsplan B) sei für die ausgeschriebene Stelle OKZ \n- was unstreitig ist - der Belastungsindex 1, mithin die höchste Belastung, \nangegeben. Nach dem Aufgabenkatalog sei die volle Polizeidiensttauglichkeit erforderlich, \nda die Aufgaben nicht nur auf den Früh- oder Spätdienst fielen. Auch tatsächlich würde die \nvolle Geeignetheit erwartet, denn der Beigeladene sei gerade wegen seiner \nEinschränkungen auf dem Schonarbeitsplatz bei der AG Gebäude verwendet worden. Die \nAngaben zum BOD gingen fehl. Dieser sehe vor, dass mindestens vier Nachtdienste \neinzuplanen seien. Wenn der Beigeladene zweimal im Monat bis 0.00 Uhr arbeite, sei dies \nkein Nachtdienst, jener beginne um 20.45 Uhr und ende um 06.30 Uhr. Die \nAntragsgegnerin könne von ihren eigenen Regelwerken nicht individuell abweichen. \nSchließlich liege eine Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen nicht vor, da der \nBeigeladene seit Ende Mai 2018 seine Funktionsstelle in der Verkehrsbereitschaft nicht \nmehr wahrgenommen habe.\nDie Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. Zur Begründung trägt sie vor, dass die \nausgeschriebene Stelle keine vollschichtige Einsatzfähigkeit voraussetze. Der BOD und \ndie hohe Anzahl der in der Verkehrsbereitschaft eingesetzten Beamten böten die \nMöglichkeit, die zeitliche Leistungseinschränkung des Beigeladenen aufzufangen. Ferner \nräume § 109 BremBG dem Dienstherrn die Befugnis ein, über die Weiterverwendung eines \npolizeidienstunfähigen Beamten im Polizeivollzugsdienst zu entscheiden. Im Übrigen seien \ndie dienstlichen Beurteilungen statusamtsbezogen und daher vergleichbar. Der Zusatz zur \nGesamtnote in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen rechtfertige bereits vor einer \ninhaltlichen Ausschöpfung die Auswahlentscheidung. \nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\nDie Kammer hat die Personalakten des Antragstellers und des Beigeladenen sowie den \nAuswahl- und Verwaltungsvorgang beigezogen.\nII.\nDer ausdrücklich nur auf die Freihaltung der dem Dienstposten OKZ\n zugeordneten \nPlanstelle gerichtete Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Der Antragsteller hat \n\n6\nsowohl einen Anordnungsanspruch (1.) als auch einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft \ngemacht (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Satz 2 ZPO).\n1. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, dass die Planstelle eines \nPolizeioberkommissars (Bes.Gr. A 10) vorläufig freigehalten wird. \nIn beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren hat der im Stellenbesetzungsverfahren \nunterlegene Bewerber einen Anordnungsanspruch, wenn die Auswahlentscheidung zu \nseinen Lasten fehlerhaft erscheint und die Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl \noffen sind, seine Auswahl also möglich ist. Dieser Prüfungsmaßstab ist im Hinblick auf das \nGebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht nur im \nHauptsacheverfahren, sondern auch im Verfahren zur Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes nach § 123 VwGO anzulegen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.05.2012 – \n2 B 151/11 – m. w. N.).\nArt. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen \nZugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. \nDaraus folgt, dass Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, \ndie darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines \nAmtes genügt und sich in einem anderen Amt voraussichtlich bewähren wird. Der \nDienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den \nVorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten \ngeeigneten ausgewählt hat. Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der \nbestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und \nrechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte \nAnwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt \nArt. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte \nEinbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch \ndarauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den \nLeistungsgrundsatz gedeckt sind. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann die \nEinhaltung \ndes \nbeamtenrechtlichen \nLeistungsgrundsatzes \neinfordern \n(sog. \nBewerbungsverfahrensanspruch; BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 – 2 C 16.09 m. w. N.; \nBVerfG, Beschl. v. 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 -). \nDie \nAuswahlentscheidung \nverletzt \nden \nBewerbungsverfahrensanspruch \ndes \nAntragstellers, weil sie auf fehlerhaften dienstlichen Beurteilungen der Bewerber und damit \n\n7\nauf einem fehlerhaften Leistungsvergleich (a.) beruht. Die Auswahl des Antragstellers bei \nerneuter Auswahlentscheidung erscheint möglich (b).\na) Die Regelbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen für den \nBeurteilungszeitraum 01.05.2017 bis 30.04.2019 sind fehlerhaft. \nDer für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist grundsätzlich anhand \naktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und \neine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen \nseines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage \nsetzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die \ndienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf \nzuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in \nBezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten \nLeistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben \nberuhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende \nGesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen \nleistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 – 2 VR \n1/13 –, BVerwGE 147, 20-37, juris Rn. 18, 21). Da die aus dienstlichen Beurteilungen \ngewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung des Beamten \ndie wesentliche Grundlage für die Feststellung der am Leistungsgrundsatz orientierten \nEignung der Bewerber ist, dürfen die Beurteilungen keine rechtlichen Mängel aufweisen, \ndie zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führen (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 18.04.2002 - 2 C 19/01 - DVBl. 2002, 1641; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. \n29.11.2010 - 4 S 2416/10 - juris).\nRechtmäßigkeitsvoraussetzung ist selbstverständlich auch, dass die Erstellung den \nAnforderungen entspricht, die der Dienstherr allgemein und für bestimmte Bereiche \nerlassen hat. \nDie vorliegenden Regelbeurteilungen werden diesen Vorgaben jeweils nicht gerecht.\nZunächst durften Regelbeurteilungen erfolgen. § 2 Abs. 1 BremBeurtVO sieht abweichend \nvom grundsätzlichen System der Anlassbeurteilung die Möglichkeit der Regelbeurteilung \nfür bestimmte Bereiche vor. U.a. für den Bereich der Polizei sehen die auf der Grundlage \ndes § 2 Abs. 2 BremBeurtVO erlassenen „Richtlinien über die dienstliche Beurteilung der \nBeamtinnen und Beamten des Zuständigkeitsbereichs des Senators für Inneres“ vom \n01.09.2016 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie) die regelmäßige Beurteilung zum \n\n8\nStichtag 1. Mai im Dreijahresintervall vor; Ziffer 1.2 – 1.4. Die Zeiträume und Stichtage \nentsprechen den Vorgaben. Die Vergabe eines Zusatzes „Tendenz zur 4“ ist für sich \ngenommen auch zulässig nach § 6 Abs. 2 BremBeurtVO i.V.m. Ziffer 2.3. der \nBeurteilungsrichtlinie.\nFehlerhaft sind die Beurteilungen aber, weil sie nicht hinreichend aussagekräftig sind. \nSieht das Beurteilungssystem - wie hier - ein Ankreuzverfahren für vorgegebene \nEinzelbewertungen vor, bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel \neiner Begründung (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27/14 - BVerwGE 153, \n48 Rn. 30 ff.).\nGesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der \nständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander \nübereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den \nEinzelbewertungen herleiten lässt. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine \nWürdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen \nGesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil \nnur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet, das Gesamturteil nachvollzogen \nund einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn \ndie in der dienstlichen Beurteilung ausgewiesenen Einzelmerkmale im Ankreuzverfahren \nerstellt worden sind und die Bildung des Gesamturteils so einer zusammenfassenden \nWertung bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 27/14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 32 f.; \nBeschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1/16 - NVwZ 2017, 475 Rn. 39 f.; Urt. v. \n01.03.2017 – 2 C 51/16 –, juris Rn. 11 ff.). Erst durch die Ausführungen einer textlichen \nBegründung wird erkennbar, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet \nund welches Gewicht den einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkten gegeben \nworden ist.\nZiffer 5.2. Beurteilungsrichtlinie bestimmt dementsprechend, dass jede Beurteilungsnote \nfür jedes beurteilte Merkmal sowie die Gesamtnote zu begründen ist, wobei von der \nBegründung der Beurteilungsnote 3 bei der Bewertung der Einzelmerkmale abgesehen \nwerden kann. Dies sieht auch der Beurteilungsvordruck so vor. Hiernach ist auch eine \nBegründung des Notenzusatzes erforderlich.\nIn beiden Regelbeurteilungen wurden indes weder die höher als mit der Beurteilungsnote \n3 bewerten Einzelmerkmale begründet noch – was nach den vorherigen Ausführungen \n\n9\nschwerwiegender ist – die Gesamtnote. Im Fall des Beigeladenen fehlt es überdies an der \nBegründung für die Vergabe des Zusatzes „Tendenz zur 4“. \nEs war nicht ausnahmsweise von der Entbehrlichkeit einer Begründung auszugehen. Die \nAnforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind nach der Rechtsprechung \nzwar umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. \nGänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im \nkonkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - \nvergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urt. v. \n17.09.2015 - 2 C 27/14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 37; Urt. v. 01.03.2017 – 2 C 51/16 -, juris \nRn.13). Eine derartige Konstellation scheidet im Fall des Antragstellers und des \nBeigeladenen angesichts der uneinheitlichen Notenvergabe in den Einzelmerkmalen ihrer \ndienstlichen Beurteilung aus. \nDie fehlerhafte Beurteilungsgrundlage führte zu einem fehlerhaften Leistungsvergleich. \nDie Auswahlentscheidung wird maßgebend darauf gestützt, dass beide Bewerber formal \ndie gleiche Gesamtnote erhalten hätten, der Beigeladene aber über den Notenzusatz \n„Tendenz zur 4“ verfüge, im Rahmen der Binnendifferenzierung damit einen \nLeistungsvorsprung aufweise und auszuwählen sei.\n \nSind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr \nzunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich \nauswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der \nverbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen. Zu einer Untersuchung der \nBegründungselemente gleichbewerteter Einzelkriterien ist der Dienstherr grundsätzlich \nnicht verpflichtet (BVerwGE 147, 20, 34; vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 14. Oktober \n2015 – 2 B 158/15 –). Die Binnendifferenzierung dient der Beantwortung der Frage, ob die \nBewerber nach dem Gesamturteil im Wesentlichen gleich geeignet sind oder einem von \nihnen ein Leistungsvorsprung zukommt. Da es um eine mögliche Abstufung formal gleicher \nGesamturteile geht, ist der Dienstherr in der Gewichtung, welchen Umständen er hierbei \ngrößeres Gewicht einräumt, nicht frei. Das abschließende Gesamturteil darf sich nicht auf \ndie Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen \nbeschränken. Vielmehr kommt im Gesamturteil die unterschiedliche Bedeutung der \nEinzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck. Es ist \ndementsprechend durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen \nGesichtspunkte zu bilden. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es Sache des \n\n10\nDienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen zumessen will \n(BVerwG, Urt v. 28.01.2016 – 2 A 1/14 –, IÖD 2016, 110). Diese bei der Erstellung der \nBeurteilung vorgenommene bzw. durch Beurteilungsrichtlinien vorgeprägte Gewichtung \nder Einzelmerkmale bei der Festlegung des Gesamturteils hat der Dienstherr im Rahmen \nder Binnendifferenzierung zugrunde zu legen. Da die Bildung des Gesamturteils \nstatusamtsbezogen \nerfolgt \nist, \nist \ndas \nStatusamt \nauch \nBezugspunkt \nder \nBinnendifferenzierung.\nDa die dienstlichen Beurteilungen in den Gesamtnoten eben keine Würdigung, Gewichtung \nund Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte enthalten, konnte eine den \nAnforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werdende Binnendifferenzierung nicht \nvorgenommen werden. Allein die Vergabe des Notenzusatzes zugunsten des \nBeigeladenen kann eine tragfähige Begründung der Gesamtnote nicht ersetzen, zumal \nauch der Notenzusatz einer Begründung bedarf. \nDagegen dringt der Antragsteller nicht damit durch, dass die Beurteilungen schon deshalb \nnicht miteinander vergleichbar seien, weil der Beigeladene im Beurteilungszeitraum \nanderweitig als in der Verkehrsbereitschaft verwendet worden sei. Entgegen seiner \nAuffassung ist Bezugspunkt der dienstlichen Beurteilung nur das Statusamt - hier also das \nAmt eines Polizeikommissars. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der \nBeigeladene nicht statusamtsbezogen sondern - wie vom Antragsteller bezeichnet - „für \nseine Arbeit\n“ , also dienstpostenbezogen beurteilt wurde. \nAuch die vom Antragsteller gegen die gesundheitliche Eignung des Beigeladenen \nvorgebrachten Argumente vermögen das Gericht hingegen nicht zu überzeugen. Nach \nAktenlage ist eine Polizeidienstunfähigkeit vom Dienstherrn bisher nicht festgestellt \nworden. Jedenfalls ist der Beigeladene in seiner Leistungsfähigkeit aber eingeschränkt \ninsofern, dass er keine regulären Nachtdienste leisten kann. Den Dienst zu Nachtzeiten zu \nleisten, gehört zu allen laufbahntypischen Aufgaben des allgemeinen Polizeidienstes. \nBei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr zwar \nimmer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der einzelne Bewerber den \nAnforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Denn \ngeeignet im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG ist nur, wer dem angestrebten Amt auch in \nkörperlicher und psychischer Hinsicht gewachsen ist. Einem Bewerber, der - wie vorliegend \nder Beigeladene - trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen weiterverwendet wird, darf die \ngesundheitliche Eignung für ein Beförderungsamt aber nicht allein deshalb abgesprochen \nwerden, weil er den gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht \n\n11\noder nicht vollumfänglich entspricht. Hinzukommen muss vielmehr, dass aufgrund seiner \ngesundheitlichen Einschränkungen eine ordnungsgemäße und dauerhafte Wahrnehmung \nder mit dem angestrebten Amt verbundenen Aufgaben nicht gewährleistet ist. Die \nAuffassung, dass die volle Polizeidienstfähigkeit unabdingbare Voraussetzung für eine \nBeförderung im Polizeivollzugsdienst sei, ist mit Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. \n3 Satz 2 GG unvereinbar. Sie führt dazu, dass Beamte, die trotz eingeschränkter oder \nfehlender Polizeidienstfähigkeit weiterverwendet werden, dauerhaft von jeglicher \nBeförderungsmöglichkeit ausgeschlossen werden könnten (BVerfG, Beschl. v. 10.12.2008 \n- 2 BvR 2571/07 -, juris Rn. 29). Wenn und solange der verwendungseingeschränkte \nBeamte im Polizeidienst weiterverwendet wird, hat er - unabhängig davon, ob \nPolizeidienstfähigkeit besteht, nicht besteht oder insoweit Zweifel bestehen - grundsätzlich \neinen Anspruch darauf, in einem Beförderungsverfahren angemessen und entsprechend \nder von ihm erbrachten Leistung, die sich regelmäßig aus seiner Beurteilung ergibt, \nberücksichtigt zu werden. Wenn einem verwendungseingeschränkten Beamten im \nBeförderungsverfahren \ndie \naus \nder \nSchwerbehinderung \nresultierende \nPolizeidienstunfähigkeit als die Beförderung ausschließenden Kriterium entgegengehalten \nwerden könnte, hieße das, dass einem schwerbehinderten Beamten jede Hoffnung und \nMöglichkeit genommen wäre, in seinem Berufsleben nochmals befördert zu werden. Diese \nSichtweise wäre mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unvereinbar (VG Köln, Urt. v. 10.06.2016 – \n19 K 6607/14). Diese zu schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Beamten \nergangene Rechtsprechung ist auch auf den Fall eines trotz gesundheitlicher \nEinschränkungen \nweiterverwendeten \nBeamten \nanwendbar. \nAngesichts \nder \nim \nPolizeibereich üblichen gebündelten Dienstpostenbewertung A9/ A10, ist auch nicht von \nvornherein davon ausgeschlossen, dass der Beigeladene den vorgesehenen Dienstposten \nnach einer Beförderung nach A 10 ausüben könnte. Dass er seit Juni 2018 anderweitig \nverwendet wurde, steht dem auch nicht grundsätzlich entgegen. Entscheidend ist, dass \nder Einsatz des Beigeladenen unter den für ihn bestimmten Auflagen in zeitlicher Hinsicht \nnach dem BOD möglich ist. \nb) Es kann nicht mit einem an Sicherheit grenzenden Grad an Wahrscheinlichkeit \nvorausgesagt werden, dass der Antragsteller in einer erneuten, rechts- und \nermessensfehlerfrei auf der Grundlage aktueller Beurteilungen bzw. Erkenntnisse \ngetroffenen Auswahlentscheidung wiederum unterliegen würde und deswegen der Antrag \nauf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter dem Gesichtspunkt fehlender \nSicherungsfähigkeit des Bewerbungsverfahrensanspruchs scheitern müsste. Es ist nicht \nmit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller bei \neiner erneuten Auswahlentscheidung chancenlos wäre. \n\n12\n2. Ein Anordnungsgrund liegt auch vor. Allein im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes \nkann sichergestellt werden, dass ein möglicher Anspruch des Antragstellers auf eine \nrechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung hinsichtlich der Beförderung auf die A 10- Stelle \neines Polizeioberkommissars vorläufig gewahrt bleibt. Nach dem Grundsatz der \nÄmterstabilität kann die beabsichtigte Ernennung des Beigeladenen – abgesehen von \nFällen der Rechtsschutzvereitelung – nicht mehr rückgängig gemacht werden.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, \nder Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. \nDieser hat keinen Antrag gestellt und sich keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § \n162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\n\n13\nKorrell\nVosteen\nJustus","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365097","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-04-02/6-v-2664-19","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365097","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365097","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-04-02/6-v-2664-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365097","retrieved":"2026-07-09 04:52:47.945325+00:00"}}