{"status":"available","doknr":"OLD365093","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-04-30","aktenzeichen":"5 V 763/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n5 V 763/20\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n1\n \n2\n, \n– Antragsteller –\ng e g e n\ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richterin \nDr. Jörgensen, Richterin Dr. Koch und Richter Lange am 30. April 2020 beschlossen:\nDie Anträge werden abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n2\nGründe\nDer gegen das Verbot eines für den 01. Mai 2020 geplanten Aufzuges durch die Bremer \nInnenstadt gerichtete Antrag der Antragsteller bleibt ohne Erfolg. Ebenso ist der als \nHilfsantrag auszulegende Antrag, durch gerichtliche Auflagen die Versammlung auf eine \nstationäre Kundgebung zu begrenzen, erfolglos. Die Anträge sind nach § 80 Abs. 5 Satz 1 \nAlt. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.\nDer gegen die Verbotsverfügung des Ordnungsamtes Bremen vom 29.04.2020 erhobene \nWiderspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung, §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 \nInfektionsschutzgesetz (nachfolgend: IfSG) i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt \nkann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erfolgen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt \noffensichtlich rechtswidrig ist oder – bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens – \naus anderen Gründen das private Suspensivinteresse das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung überwiegt. \nDie nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Interessenabwägung zwischen dem \nSuspensivinteresse der Antragsteller und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt zulasten \nder Antragsteller aus. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen \nund gebotenen summarischen Prüfung hat das Ordnungsamt den geplanten Aufzug der \nAntragsteller in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verboten (1.). Als milderes Mittel \nkommt auch eine Begrenzung der Versammlung auf eine stationäre Kundgebung aus den \nbesonderen Gründen dieses Einzelfalls nicht in Betracht (2.). \n1. Rechtsgrundlage für das Verbot des Aufzuges ist § 28 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 IfSG i.V.m. \n§ 6 Abs. 2 Satz 3 Coronaverordnung. Die danach erforderlichen Voraussetzungen liegen \nhier nach summarischer Prüfung vor. Im Zuge der Corona-Pandemie werden aktuell \nKranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider im Sinne des \n§ 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt. Zu den durch die zuständige Behörde zu treffenden \nMaßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zählt auch das Verbot eines vom \nGrundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG gedeckten Aufzuges. \nDas \nOrdnungsamt \nhat \ndie \nwiderstreitenden \nInteressen \nder \nAntragsteller \n(Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG) und der Allgemeinheit, insbesondere der möglichen \nVersammlungsteilnehmer, Gegendemonstranten und Polizeikräfte, aber auch durch \nmögliche spätere Ansteckungen betroffener sonstiger Personen (Recht auf körperliche \nUnversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) nach Auffassung der Kammer in rechtlich nicht \n\n3\nzu beanstandender Weise dahingehend abgewogen, vorliegend dem Interesse der \nAllgemeinheit das größere Gewicht beizumessen. Die Entscheidung, den Aufzug aus \ninfektionsschutzrechtlicher \nSicht \nzu \nverbieten, \ndürfte \nim \nRahmen \neines \nHauptsacheverfahrens aufgrund der Besonderheiten des konkreten Einzelfalles einer \nrechtlichen Überprüfung standhalten. \nDas Ordnungsamt konnte sich dafür zunächst auf die Empfehlung des Gesundheitsamtes \nBremen, dem ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum \nzukommt, berufen. Dieses hat auf die mit der Durchführung eines Aufzuges dieser \nGrößenordnung einhergehenden Gefahren einer Covid 19-Infektion hingewiesen und –\n wenn auch knapp – damit begründet, dass die derzeit durch die Coronaverordnung des \nLandes Bremen geltenden Kontaktbeschränkungen (Einhaltung des vorgeschriebenen \nMindestabstandes) nicht mit hinreichender Sicherheit einzuhalten sein werden. Die \nEinschätzung des Ordnungsamtes, die zuvor auch das Gesundheitsamt Bremen geäußert \nhatte, dass der Aufzug der Antragsteller erwarten lasse, dass auch Gegendemonstranten \nin größerer Anzahl anwesend sein werden, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ein \nAufzug der Antragsteller durch die Bremer Innenstadt an einem Tag, der traditionell zwar \nnicht ausschließlich, aber sehr wohl überwiegend von linksorientierten Gruppierungen und \nPersonen genutzt wird, hätte mit hinreichender Sicherheit zur Folge, dass ebenfalls in der \nBremer Innenstadt anwesende Demonstranten des linken Spektrums sich veranlasst \nsehen, den Aufzug der Antragsteller zu stören. Entgegen der Auffassung der Antragsteller \nist die Annahme einer von linksorientierten Gegendemonstranten ausgehenden Gefahr \nauch nicht „abstrus“, weil der Aufzug für den 01. Mai 2020 bislang – soweit ersichtlich – \nnoch nicht öffentlich beworben wurde und eine Gegenmobilisierung – so die Antragsteller – \nbisher nicht existiere. Es ist lebensfremd, anzunehmen, der Aufzug einer Partei des \nrechten Spektrums durch die Bremer Innenstadt zöge nicht die Aufmerksamkeit der sich \nebenfalls in der Bremer Innenstadt befindlichen linksorientierten Demonstranten auf sich \nund rufe nicht die von der Antragsgegnerin beschriebenen Rechts-Links-Konfrontationen \nhervor. In der heutigen Zeit, in der sich Informationen durch die sozialen Medien und \nandere Kommunikationswege in kürzester Zeit verbreiten, kann von den Antragstellern \nauch nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Durchführung \ndes Aufzuges – und allein darauf kommt es an – eine Gegenmobilisierung durch \nlinksorientierte Personen hinreichend sicher zu erwarten ist. Auch die am 25.04.2020 in \nBremerhaven \ndurchgeführte \nMahnwache \nder \nAntragsteller, \ndie \nzuvor \nnicht \nöffentlichkeitswirksam bekannt gemacht wurde, hat Gegendemonstranten mobilisiert.\nSoweit auch die Antragsgegnerin darauf hinweist, dass sich ein Einschreiten in solchen \nSituationen primär gegen die Störer (hier die Gegendemonstranten) zu richten habe und \n\n4\nein Verbot eines Aufzuges von Nichtstörern (hier die Antragsteller) nur unter den \nbesonders \neng \nauszulegenden \nVoraussetzungen \ndes \npolizeilichen \nNotstandes \ngerechtfertigt sei, kann vorliegend dahinstehen, ob dies auch dann gilt, wenn ein \nVersammlungsverbot auf eine infektionsschutzrechtliche Grundlage gestützt wird. \nDenn ausschlaggebend ist im hier zu beurteilenden Sachverhalt, dass die Gefahr für die \nkörperliche \nUnversehrtheit \nnicht \nallein \ndurch \ndas \nAuftreten \nzu \nerwartender \nGegendemonstranten eintritt, sondern durch die dadurch hervorgerufene erhöhte Gefahr \neiner Tröpfen- oder Schmierinfektion mit dem Covid 19-Virus. Wenngleich die aktuellen \nCovid 19-Fallzahlen vermuten lassen, dass das Infektionsrisiko aufgrund der \nKontaktbeschränkungen in den letzten Wochen abgenommen hat, kann nicht von einer \nlediglich zu vernachlässigenden Gefahr einer Übertragung dieses Virus gesprochen \nwerden. Es ist zu erwarten, dass die zur Absicherung des Aufzuges der Antragsteller \neingesetzten Polizeibeamten nicht nur vereinzelt im Wege des unmittelbaren Zwangs und \ndurch körperlichen Einsatz gegen Gegendemonstranten und ggf. auch gegen Teilnehmer \ndes Aufzuges der Antragsteller vorgehen müssten. Dadurch würden sich Polizeikräfte und \n(Gegen-)Demonstranten derart nah kommen, dass der nach der Coronaverordnung des \nLandes Bremen einzuhaltende Mindestabstand nicht nur vorübergehend, sondern für \nlängere Zeit nicht eingehalten werden kann und auch das Tragen von Mund-Nase-\nSchutzmasken die damit einhergehenden Gefahren nicht hinreichend minimieren können. \nHinzu kommt, dass im Falle einer Infektion von Polizeibeamten oder (Gegen-) \nDemonstranten eine Nachverfolgung der Infektionsketten gänzlich ausgeschlossen sein \ndürfte. Anders als bei Versammlungen, bei denen nicht mit Ausschreitungen zu rechnen \nist, werden sich die sich gegenübertretenden Akteure (Demonstranten und vor allem \nGegendemonstranten) im Nachhinein nicht verlässlich identifizieren lassen. \nDer von den Antragstellern gerügte Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 \nAbs. 1 GG ist nicht gegeben. Das Verbot des Aufzuges der Antragsteller ist nicht aufgrund \nder politischen Grundausrichtung der Antragsteller ergangen, sondern verweist lediglich \nzur Begründung der zu erwartenden Konfrontationen auf das mit der politischen \nGrundausrichtung einhergehende Konfliktpotential. Zudem lässt sich den Angaben in der \nVerbotsverfügung vom 29.04.2020 entnehmen, dass es sich bei den angemeldeten \nVersammlungen des linken Spektrums um (stationäre) Kundgebungen handelt.\n2. Auch der hilfsweise gestellte Antrag, die Durchführung der Versammlung auf eine \nstationäre Kundgebung zu begrenzen, hat keinen Erfolg.\n\n5\nDabei weist die Kammer darauf hin, dass obige Ausführungen in erster Linie für den von \nden Antragstellern angemeldeten Aufzug durch die Bremer Innenstadt gelten, bei denen \nes aus polizeilicher Sicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein wird, den Aufzug \n– auch aufgrund der Vielzahl der in der Anmeldung angegebenen Personen – vor \nGegendemonstranten \nzu \nbeschützen. \nEine \nstationäre \nKundgebung \nan \neinem \nVersammlungsort, der mithilfe ausreichender Polizeikräfte und Absperrgittern abgesichert \nund unter den von den Antragstellern genannten Auflagen (Reduzierung der \nTeilnehmeranzahl auf 50 Personen und des Zeitrahmens von derzeit vier Stunden auf eine \ngeringere Stundenanzahl) durchgeführt werden könnte, erscheint aus Sicht der Kammer –\n je nach Versammlungsort – durchaus möglich. So sind Versammlungsorte im Bremischen \nStadtgebiet denkbar, an denen der von Gegendemonstranten ausgehenden Gefahren \nwirksam begegnet werden dürfte und die Antragsteller von ihrem Recht aus Art. 8 GG \nGebrauch machen können. \nEinem Obsiegen der Antragsteller steht insoweit jedoch entgegen, dass es der Kammer \nverwehrt ist, selbst einen solchen Versammlungsort zu benennen. Die Antragsteller haben \nihren Hilfsantrag nicht hinreichend präzisiert, an welchem Versammlungsort sie hilfsweise \neine stationäre Kundgebung abhalten wollen. Dies haben sie – soweit ersichtlich – auch \ndem Ordnungsamt gegenüber nicht kommuniziert. Dieser kann auch den einzelnen \nStreckenpunkten der angemeldeten Aufzugstrecke nicht entnommen werden. Es hätte ihr \ndaher oblegen, neben der Anmeldung des Aufzuges durch die Bremer Innenstadt alternativ \neine stationäre Kundgebung an einem von ihnen zu benennenden Ort anzumelden oder \njedenfalls ausdrücklich gegenüber dem Ordnungsamt zu kommunizieren. Indem sie \nlediglich angaben, sich an einem „attraktiven Versammlungsort in der Bremer Innenstadt“ \nversammeln zu wollen, der auch eine öffentliche Wahrnehmung sicherstellt, haben sie dem \nnicht Genüge getan. \n3. Die Kostenentscheidung resultiert aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 45.4 des Streitwertkataloges für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Eine Reduzierung des Streitwertes um ½ (Ziffer 1.5) war \nnicht angezeigt, da die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz die Entscheidung in \nder Hauptsache vorwegnimmt. \n \nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\n\n6\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\nDr. Jörgensen\nDr. Koch\nLange","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365093","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-04-30/5-v-763-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365093","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365093","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-04-30/5-v-763-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365093","retrieved":"2026-07-09 04:52:47.831089+00:00"}}