{"status":"available","doknr":"OLD365092","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-05-26","aktenzeichen":"6 K 2354/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n6 K 2354/18\nIm Namen des Volkes!\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Kläger –\nProzessbevollmächtigter:\n \n \ng e g e n\ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Polizei Bremen, diese vertreten durch \nden Polizeipräsidenten, \nIn der Vahr 76, 28329 Bremen\n– Beklagte –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen- 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2020 für Recht erkannt:\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages \n\n2\nabwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von \n110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n3\nTatbestand\nDer Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem \nBeamtenverhältnis auf Widerruf.\nDer am\n1983 geborene Kläger trat nach dem Abitur zunächst als Offiziersanwärter \nin die Bundeswehr ein. Er wurde anschließend zum Soldaten auf Zeit ernannt und schied \nnach 12 Jahren am 01.07.2015 im Rang eines Hauptmanns aus dem Dienst der \nBundeswehr aus. Im Anschluss trat er als Regierungsinspektoranwärter in ein \nBeamtenverhältnis auf Widerruf des Landes Schleswig-Holstein ein, aus dem er auf \neigenen Antrag mit Ablauf des 30.09.2015 entlassen wurde. \nMit \nWirkung \nvom \n01.10.2015 \nwurde \ner \nals \nPolizeikommissar-Anwärter \nim \nBeamtenverhältnis auf Widerruf bei der Polizei Bremen ernannt. Dies ist mit einem Studium \nan \nder \nHochschule \nfür \nÖffentliche \nVerwaltung \nin \nBremen \nverbunden. \nDer \nVorbereitungsdienst endete regulär mit Ablauf des 30.09.2018. \nNach vorheriger Anhörung entließ die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 26.04.2018 \ngemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG in Verbindung mit § 31 Abs. 5 Bremisches Beamtengesetz \n(BremBG) mit Ablauf des 07.05.2018 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die \nsofortige Vollziehung wurde angeordnet. Der Kläger legte Widerspruch ein und nahm \ngerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch. Mit Beschluss vom 04.05.2018 (6 V 1142/18) \nstellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her, \nda es an einer Ermessensentscheidung über die Ermöglichung zur Ablegung der \nAbschlussprüfung fehlte. Die Beklagte hob den Bescheid vom 26.04.2018 am 31.05.2018 \nauf.\nSodann wurde der Kläger nach vorheriger Zustimmung des Personalrats und der \nFrauenbeauftragten mit Bescheid vom 12.06.2018 erneut nach § 23 Abs. 4 BeamtStG in \nVerbindung \nmit \n§ 31 Abs. 5 \nBremBG \nmit \nAblauf \ndes \n20.06.2018 \naus \ndem \nBeamtenverhältnis auf Widerruf entlassen (Ziffer 1). Zugleich wurde die sofortige \nVollziehung angeordnet (Ziffer 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger in \nseiner bisherigen Ausbildungszeit vielfach durch kontinuierliches außerdienstliches \nFehlverhalten aufgefallen sei. Sämtliche dazu geführten Mitarbeitergespräche in 2016 und \n2017 hätten nicht zu einer Änderung seines Verhaltens geführt. Sein Verhalten sei vielmehr \ngeeignet gewesen, gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG Achtung und Vertrauen in einer für sein \nAmt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise erheblich zu \nbeeinträchtigen. Betroffene Bürger hätten mehrfach die Polizei bemühen müssen, um \nKonfliktsituationen mit ihm zu klären oder um sein konfliktträchtiges Verhalten zu \n\n4\nunterbinden. Die Konflikte hätten zu mehreren Strafanzeigen oder internen Ermittlungen \ngeführt. Es gehe um Ermittlungen betreffend Straftaten und Ordnungswidrigkeiten wie die \nErregung öffentlichen Ärgernisses, Beleidigung, Sachbeschädigung, Führens einer \nAnscheinswaffe. \nHierdurch \nsei \ndas \nVertrauensverhältnis \nzwischen \ndem \nDienstvorgesetzten und dem Kläger derart zerrüttet, dass eine vertrauensvolle \nZusammenarbeit aufgrund seiner charakterlichen Nichteignung ab sofort nicht mehr weiter \nmöglich sei. Das Beenden des Studiums komme nicht in Betracht. Im weiteren Verlauf des \nStudiums wären Praktika zu absolvieren, in den die Studierenden Waffen mit sich führen \nmüssten. Das öffentliche Interesse stehe über seinem persönlichen Interesse. Bereits in \neinem Mitarbeitergespräch am 08.12.2017 habe er zugesagt, seine Soft-Air-Waffe wegen \nder Gefährdungswirkung und der Gefahr des Auslösens eines SEK-Einsatzes nicht mehr \nin seinem häuslichen Umfeld zu benutzen. Gleichwohl sei am 12.02.2018 eine Anzeige \ngegen ihn wegen Führens einer Anscheinswaffe erfolgt und seien bei der Aufnahme des \nSachverhalts in seiner Privatwohnung auf dem Fußboden diverse Munitionskugeln seiner \nSoft-Air-Waffe gefunden worden, die in identischer Form auf dem Balkon des Anzeigenden \ngefunden worden seien. Erschwerend sei auch der über mehrere Monate andauernde \nZeitraum des konfliktträchtigen Verhaltens. Es wurden verschiedene weitere Vorfälle unter \nBeteiligung des Klägers in der Vergangenheit, insbesondere aus dem früheren \nWohnumfeld des Klägers, im Zeitraum vom 11.09.2016 bis 13.02.2018 wegen \nRuhestörung und der Nutzung eines auf dem Balkon stehenden Whirlpools, in dem er \nmehrfach öffentlich einsehbar Geschlechtsverkehr gehabt habe, sowie auf eine körperliche \nAuseinandersetzung mit einem Taxifahrer und auf sein Verhalten gegenüber seinen \nMitstudenten benannt. Auf die Auflistung wird verwiesen. Es bestünden begründete Zweifel \nan seiner charakterlichen Eignung. Anhand der Vorfälle habe er gezeigt, dass er nicht die \nCharaktereigenschaften besitze, die von einem angehenden Polizeivollzugsbeamten \nerwartet würden, u.a. in der Öffentlichkeit stets rücksichtsvoll, korrekt und rechtskonform \naufzutreten und besonnen und deeskalierend zu handeln. Dies gelte auch außerhalb des \nDienstes. Ein Polizeibeamter habe einen besonderen Status. Er sei Waffenträger und trage \neine hohe Verantwortung, so dass die charakterliche Eignung nicht in Frage gestellt sein \ndürfe. Da im weiteren Verlauf seines Studiums Praktika zu absolvieren seien, in denen die \nStudierenden in Uniform und notwendigerweise bewaffnet in der Öffentlichkeit tätig \nwürden, komme auch die reguläre Beendigung des Studiums nicht in Betracht; das \nöffentliche Interesse stehe über seinem persönlichen Interesse. Es sei der Polizei nicht \nzuzumuten, einen charakterlich für den Beruf eines Polizeibeamten nicht geeigneten \nAnwärter die Beendigung der Laufbahnausbildung zu ermöglichen. Deshalb sei die \nAnordnung des sofortigen Vollzugs erforderlich.\n\n5\nMit Schreiben vom 20.06.2018 legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein und \nsuchte am 22.06.2018 um einstweiligen Rechtsschutz nach (6 V 1550/18) nach. Der \nBescheid sei formell rechtswidrig, da keine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt sei. Der \nBeklagten gehe es offenbar darum, den Abschluss des Vorbereitungsdienstes durch den \nKläger zu vereiteln. Die Prüfungstermine seien am 02.07., 04.07. und 10.07.2018. Die \nBeklagte habe nicht beachtet, dass die Vorwürfe streitig und nicht erwiesen seien. Die auf \ndem Balkon eines Nachbarn gefundenen Patronen einer Soft-Air-Pistole seien derart klein \nund leicht, dass sie von einer streunenden Katze mit ihrem Fell aufgenommen und auf den \nBalkon des Nachbarn gebracht worden sein können. Tatsächlich sei der Kläger Opfer \nunrechtmäßiger Belastungen. Die amtsärztlichen Untersuchungen, denen sich der Kläger \nfreiwillig unterzogen habe, belegten seine Dienstfähigkeit. Auch sei er dem Rat seines \nDienstvorgesetzten gefolgt und im März 2018 in eine neue Wohnung gezogen. Im neuen \nWohnumfeld sei es bislang zu keinen Konflikten gekommen. Die Entlassung habe \nerhebliche negative Folgen für die berufliche Entwicklung und die wirtschaftliche Situation \n(Wegfall von Ausgleichsbezügen der Bundeswehr) des Klägers. Das Interesse des Klägers \nan der Beendigung seiner Ausbildung überwiege daher das geltend gemachte Interesse \nder Beklagten an der Beendigung des Dienstverhältnisses. Den Eilantrag lehnte das \nVerwaltungsgericht mit Beschluss vom 29.06.2018 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde \nwies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.07.2018 zurück (2 B 174/18). Auf \ndie Gründe der ergangenen Beschlüsse wird verwiesen.\n \nMit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2018 wies die Beklagte den gegen die Entlassung \nerhobenen Widerspruch als unbegründet zurück. Ergänzend zur Begründung des \nAusgangsbescheides wird ausgeführt, dass das Verhalten des Klägers auch in jüngster \nZeit keineswegs als einwandfrei zu bezeichnen sei, sondern zeige, dass er Weisungen \nnicht ernst nehme und diese erst nach mehrfacher Aufforderung befolge. Ausweislich eines \nVermerks der Hochschule für öffentliche Verwaltung vom 12.06.2018 werde beschrieben, \nwie der Kläger es nicht habe hinnehmen wollen, dass er eine Frist für die Beantragung \neines auswärtigen Praktikums (Fristende 02.03.2018) habe verstreichen lassen. Er habe \ndas Büro des Unterzeichners türenknallend verlassen, nicht ohne vorher zu fragen, ob man \n„ein Auge zudrücken könne“. Er sei ferner am 21.06.2018 aufgefordert worden, am \n22.06.2018 seine polizeilichen Ausrüstungsgegenstände, Uniform, Dienstausweis etc. \nabzugeben. Auf die auf dem Anrufbeantworter und per E-Mail hinterlassene Nachricht \nhabe er nicht reagiert und sei nicht zum festgesetzten Termin erschienen. Erst nach \nschriftlicher Aufforderung mit Postzustellungsurkunde habe er sich am 01.08.2018 zwecks \nAbrüstung mit einem Terminvorschlag gemeldet.\n\n6\nAm 26.09.2018 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, die am Ende \nder Ausbildungszeit erfolgte Entlassung sei rechtswidrig und ermessensfehlerhaft. Der \nKläger habe keine charakterlichen Mängel. Die gegenteilige Annahme der Beklagten sei \nauf einen zeitlich eingegrenzten Bereich bezogen und stütze sich allein auf von dritter Seite \nerhobene Vorwürfe aus einem Nachbarschaftskonflikt, der durch den Wegzug des Klägers \naus dem Wohnumfeld nicht mehr existiere. Seitdem habe es keine Polizeieinsätze und \nStrafanzeigen mehr gegeben. Die Strafverfahren wegen Sachbeschädigung (Soft-Air-\nWaffe) seien nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Zugleich habe er Anspruch auf \nEinräumung der Möglichkeit der Beendigung der Ausbildung, was problemlos in einem \nseparaten Prüfungsverfahren geschehen könne. Er habe a\n.2019 geheiratet und \nsei seit dem\n.2019 Vater eines Kindes. Er sei seit dem 01.01.2019 bei de\n \n GmbH als Einsatzleiter beschäftigt. Er habe vor Handelskammer \nBremen die Sachkundeprüfung für die Ausübung des Wach- und Sicherheitsgewerbes \nabgelegt, vor der IHK Flensburg die Prüfung zur Schutz- und Sicherheitskraft bestanden \nund vor der Handelskammer Bremen die Ausbildereignung erworben. Außerdem besitze \ner die nach dem Waffengesetz erforderliche Waffensachkunde und habe die \nentsprechende Prüfung ebenfalls bestanden. Seit dem 01.02.2020 sei der Kläger bei der \nFirma\nGmbH als Ausbilder/ Dozent tätig. Er befinde sich in einem \nunbefristeten Arbeitsverhältnis in Vollzeit.\nDer Kläger beantragt, \nden \nBescheid \nder \nBeklagten \nvom \n12.06.2018 \nin \nForm \ndes \nWiderspruchsbescheides vom 30.08.2018 aufzuheben.\nDie Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen.\nSie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und die die Beschlüsse \ndes Verwaltungsgerichts und Oberverwaltungsgerichts im Rahmen des Eilverfahrens. Die \nPrognose der charakterlichen Nichteignung sei rechtmäßig anhand der Vielzahl der \nKonfliktsituationen. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses und die damit verbundene \nVersagung der Beendigung der Ausbildung sei nicht unverhältnismäßig. \nMit Beschluss vom 07.05.2020 ist der Rechtsstreit auf die zuständige Einzelrichterin \nübertragen worden.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\n\n7\nEntscheidungsgründe\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.\nDer Entlassungsbescheid vom 12.06.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n30.08.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\nRechtsgrundlage des Bescheides ist § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG iVm § 31 Abs. 5 \nBremBG. Demnach können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. \n1. Die Entlassung ist formell rechtmäßig. Eine ordnungsgemäße Beteiligung der \nMitbestimmungsgremien hat stattgefunden. Einer erneuten Anhörung bedurfte es nach den \nUmständen des Falles (§ 28 Abs. 2 BremVwVfG) nicht, weil der Kläger bereits zuvor \nangehört worden war und ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (vgl. OVG \nBremen, Beschl. v. 13.07.2018 – 2 B 174/18).\n2. Die Entlassung ist auch materiell rechtmäßig. \n2.1.\nFür die jederzeitige Entlassung eines Beamten auf Widerruf gemäß § 23 Abs. 4 \nSatz 1 BeamtStG räumt das Gesetz dem Dienstherrn einen weiten Ermessensspielraum \nein, wobei die Entlassung allerdings von sachlichen Erwägungen getragen sein muss. Sie \ndarf daher nicht willkürlich erfolgen (Sauerland, in: BeckOK BeamtenR Bund, 10. Edition \nStand: 01.01.2018, § 23 BeamtStG Rn. 74). \nNach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG soll dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst \njedoch Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die \nPrüfung abzulegen. Hieraus ergibt sich eine Einschränkung des Entlassungsermessens \n(Sauerland, a.a.O., Rn. 75). Der Kläger kann seine Prüfungen nur ablegen, wenn er sich \nim Beamtenverhältnis befindet. So endet etwa sein Studium automatisch mit der \nBeendigung des Beamtenverhältnisses (§ 6 Abs. 5 Nr. 3 der Bremischen Verordnung über \ndie Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der \nFachrichtung Polizei (BremPolAPV)). Mit dem „soll“ ist der Rechtsfolge ein besonderer \nNachdruck verliehen worden. Das „soll“ ist ein „muss“, wenn keine zwingenden Gründe \nentgegenstehen (Reich, in: BeamtStG, 2. Auflage 2012, § 23 Rn. 31). Eine Entlassung \nkommt dann nur noch in begründeten Ausnahmefällen in Betracht, wobei die Beendigung \ndes Vorbereitungsdienstes und die Ablegung der abschließenden Prüfung bei der \n\n8\nAusübung des Ermessens grundsätzlich Vorrang vor den für die Entlassung sprechenden \nErwägungen haben sollen. \nDie Entlassung ist nur aus Gründen zulässig, die mit dem Sinn und Zweck des \nVorbereitungsdienstes im Einklang stehen (Brockhaus, in Schütz, Maiwald, BeamR, \nKomm., Stand 175. Lfg. März 2018, § 23 BeamtStG Rn. 170). Das ist der Fall, wenn der \nBeamte aufgrund mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung den \nAnforderungen der Laufbahn – hier des gehobenen Polizeivollzugsdienstes – nicht gerecht \nwird. \nAls Maßstab genügen berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung des \nWiderrufsbeamten. Zu der persönlichen Eignung gehört die charakterliche Eignung, die \nentscheidenden Kriterien sind Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur \nZusammenarbeit und Dienstauffassung. Die vorzunehmende Würdigung kann sich sowohl \nauf das dienstliche Verhalten wie auch auf das außerdienstliche Verhalten beziehen. \nDie Einschätzung der charakterlichen Eignung ist dem Dienstherrn vorbehalten: Die dem \nDienstherrn \nzustehende \nBeurteilungsermächtigung \nführt \ndazu, \ndass \ndie \nverwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt ist, ob der Dienstherr gegen \nVerfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen \nist, den gesetzlichen Begriff der Eignung oder die gesetzlichen Grenzen der \nBeurteilungsermächtigung verkannt hat, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet \noder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerwG, Urt. v. 31.05.1990 – 2 C 35/88 – \njuris, Beschl. v. 11.12.2017 – 4 S 2315/17 -, juris Rn. 10). \n2.2. Hiernach war die Entlassungsentscheidung sachlich begründet (a) und der \nErmessenseinschränkung ausreichend Rechnung getragen (b). \na) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt \ndes Widerspruchsbescheides begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung hatte.\n \nDie Prognose der charakterlichen Nichteignung beruhte auf Tatsachen und Umständen im \nZeitraum von September 2016 bis Mitte 2018. Dabei ist die Beklagte weder von einem \nunzutreffenden \nSachverhalt \nausgegangen \nnoch \nhat \nsie \ndie \nGrenzen \nihres \nBeurteilungsspielraums überschritten. \nDie Verwaltungsgerichte haben von den Erkenntnismitteln auszugehen, die dem \nDienstherrn im Zeitpunkt seiner Entscheidung zur Verfügung standen (BVerwG, Beschl. v. \n\n9\n30.03.1988 – 6 B 1/88 –, juris Rn. 5). Die von der Beklagten zugrunde gelegten \nErkenntnismittel waren Einsatzberichte der Polizei und Aktenvermerke, in denen die \neinzelnen Vorkommnisse dokumentiert sind. \nDas Oberverwaltungsgericht hat zu den einzelnen Vorfällen ausgeführt:\n„Im Zeitraum vom 16.10.2017 bis zum 11.02.2018 ist es zu insgesamt sechs Polizeiein-\nsätzen bei dem Antragsteller gekommen, weil Nachbarn von dem Antragsteller ausge-\nhende Ruhestörungen gemeldet hatten. Bei dem ersten Einsatz am 16.10.2017 be-\nschwerten sich zwei Nachbarn darüber, dass es seit zwei Tagen mehrmals zu lautstarken \nsexuellen Handlungen in einem Whirlpool, den der Antragsteller auf seinen Balkon auf-\ngestellt hatte, gekommen sei; letztmalig zur Mittagszeit. Laut polizeilichem Einsatzbericht \nist der Balkon von dem daran vorbeiführenden Fußweg einsehbar. Der über dem Antrag-\nsteller wohnende Nachbar erstattete am 23.10.2017 wegen der Erregung öffentlichen \nÄrgernisses Anzeige, weil der Antragsteller nach seiner Aussage am 14.10.2017 (eben-\nfalls zur Mittagszeit) deutlich wahrnehmbaren Geschlechtsverkehr im Whirlpool hatte. Am \n18.10.2017 kam es zu einem weiteren Einsatz bei dem Antragsteller, weil Nachbarn wie-\nderum angezeigt hatten, dass dieser lauten Geschlechtsverkehr im Whirlpool habe. Am \n29.11.2017 sowie zweimal am 30.11.2017 wurden von dem Antragsteller ausgehende \nRuhestörungen, wie bspw. lautes Rumschreien in der Wohnung, polizeilich gemeldet. Am \n11.02.2018 zeigten Nachbarn eine Sachbeschädigung an, die sie dem Antragsteller zu-\nrechneten. Dies führte jeweils zu einem Polizeieinsatz. Am 05.12.2017 wurde zudem an-\ngezeigt, dass der Antragsteller am Vorabend zusammen mit seiner Freundin und einem \nFreund mit einer Softairwaffe auf seiner Terrasse herumgeschossen habe. \nSoweit der Antragsteller sich als Opfer eines Nachbarschaftsstreits sieht, der maßgeblich \nvon dem damals über ihm wohnenden Nachbarn ausgegangen sei, schließt der Senat nicht \naus, dass den verschiedenen Polizeieinsätzen ein eskalierter Nachbarschaftsstreit zu \nGrunde lag. Auch ist in den Aussagen der Anzeigen erstattenden Personen teilweise eine \ngewisse Übertreibungs- und Belastungstendenz zu erkennen. Es sind jedoch keine \nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller allein Opfer einer ungerechtfertig-\nten Verfolgung seiner Nachbarn geworden ist. Der Nachbarschaftskonflikt bestand nicht \nallein zwischen dem Antragsteller und der über ihm wohnenden Person. Bei dem Einsatz \nam 16.10.2017 wurde der Vorfall von zwei anderen Nachbarn angezeigt. Bei dem Einsatz \nam 18.10.2017 brachte zwar der über dem Antragsteller wohnende Nachbar den Vorfall \nzur Anzeige, die Ruhestörung wurde jedoch durch drei weitere Personen bestätigt. Ebenso \nwurden die Ruhestörungen am 29.11.2017 und 30.11.2017 durch andere Personen \nbestätigt.\n\n10\nDie Antragsgegnerin durfte aus diesen Vorkommnissen und dem Verhalten des Antrag-\nstellers im Zusammenhang mit den Polizeieinsätzen auf seine charakterliche Ungeeig-\nnetheit schließen. Nachdem die Polizeibeamten ihm beim Einsatz am 16.10.2017 den \nInhalt der Beschwerde der Nachbarn mitgeteilt hatten und er gebeten worden war, sexu-\nelle Handlungen auf dem Balkon zu unterlassen, entgegnete der Antragsteller mit der \nFrage, ob auch die Polizeibeamten sexuelle Handlungen festgestellt hätten sowie der \nBemerkung, er könne auf seinem Balkon tun und lassen, was er wolle. Dieses Verhalten \ndes Antragstellers konnte als uneinsichtig eingeschätzt werden. Obwohl der Vorfall am \n16.10.2017 zum Gegenstand eines Mitarbeitergesprächs (20.10.2017) mit dem Antrag-\nsteller gemacht worden war, in dem dieser auf seine außerdienstliche Wohlverhaltens-\npflicht hingewiesen wurde, und es am 29.11.2017 und 30.11.2017 zu insgesamt drei Po-\nlizeieinsätzen beim Antragsteller gekommen war, hat dieser am 04.12.2017 (Anzeige vom \n05.12.2017) eine echt wirkende Softairwaffe auf seiner Terrasse benutzt und damit auf \neinen Windfang oder eine davor stehende Zielscheibe geschossen. Dies hat der An-\ntragsteller eingeräumt. Auch wenn es sich um die Benutzung einer zugelassenen und \nhandelsüblichen Softairwaffe handelte, musste dem Antragsteller in seiner besonderen \nSituation bewusst sein, dass die Nutzung der Softairwaffe einen weiteren negativen Ein-\ndruck hinterlassen konnte und geeignet war, aufgrund von Fehleinschätzungen seines \nUmfeldes einen Polizeieinsatz auszulösen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die \nAntragsgegnerin berücksichtigt hat, dass bei dem Polizeieinsatz am 11.02.2018 auf dem \nBalkon des über dem Antragsteller wohnenden Nachbarn mehrere Plastikkugeln gefunden \nwurden, die identisch waren mit Munitionskugeln, die in größerer Anzahl auf dem \nFußboden in der Wohnung des Antragstellers lagen, und zudem die Softairwaffe griffbereit \nin der Wohnung des Antragstellers lag. Der Antragsteller hatte somit trotz des schwelenden \nNachbarschaftskonflikts und des Mitarbeitergespräches am 20.10.2017, in dem ihm die \nProbleme der Benutzung der Softairwaffe deutlich vor Augen geführt worden waren, nicht \nalles unternommen, um jeglichen Verdacht einer weiteren Benutzung der Softairwaffe \nauszuschließen. Vielmehr legen die polizeilichen Ermittlungen eine weitere Benutzung der \nWaffe nahe. Des Weiteren hatte sich der Antragsteller beim Einsatz am 11.02.2018 nach \nEinschätzung der handelnden Polizeibeamten in einem derartigen psychischen Zustand \nbefunden, der ihnen Anlass gab, den Antragsteller beim sozialpsychiatrischen Dienst \nvorzustellen. In dem Polizeibericht wird geschildert, dass der Antragsteller während des \ngesamten Einsatzes einen emotional instabilen Eindruck gemacht habe und immer wieder \nins Weinen verfallen sei.\nAuch die weiteren von der Antragsgegnerin herangezogenen Umstände rechtfertigen in \neiner Gesamtschau mit den genannten Vorkommnissen die Einschätzung der charakter-\nlichen Ungeeignetheit des Antragstellers. Er ist am 11.09.2017 nach einer Feier in seiner \nWohnung in eine körperliche Auseinandersetzung mit einem Taxifahrer geraten. Es lässt \n\n11\nsich nicht feststellen, von wem die Auseinandersetzung ausging, jedenfalls wird ein Anteil \ndes Antragstellers durch die Zeugenaussagen nicht eindeutig ausgeschlossen. Der An-\ntragsteller sieht sich auch hier ausschließlich als Opfer eines Angriffs des Taxifahrers, ohne \nseinen Anteil an der Auseinandersetzung zu hinterfragen. Weiterhin hatten sich mehrere \nMitstudierende dahingehend geäußert, der Antragsteller sei häufig Auslöser von \nKonflikten, nicht kritikfähig und nicht bereit, sich unterzuordnen. Er habe Schwierigkeiten, \nsich in das Dienstgruppengefüge zu integrieren. Am 04.04.2017 beobachtete und be-\nschrieb der Studiengruppenleiter außerdem ein wütendes und unangemessenes Verhalten \ngegenüber einem Mitstudierenden, für das der Antragsteller sich einen Tag später \nentschuldigte.“\nDiesen Ausführungen schließt sich die erkennende Einzelrichterin an. Die Vorfälle tragen \nin einer Gesamtschau die Prognose einer charakterlichen Nichteignung. Der \nEntlassungsgrund der mangelnden persönlichen-charakterlichen Eignung steht mit dem \nSinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang. Gemessen an den Anforderungen \nan die persönlich-charakterliche Eignung eines Anwärters für den Polizeivollzugsdienst, \nnämlich gegenüber dem Dienstherrn und in der Öffentlichkeit loyal, aufrichtig, zuverlässig, \nkooperativ und korrekt aufzutreten, durfte die Beklagte diese begründet anzweifeln. \nAuch die im Widerspruchsbescheid aufgeführten beiden Vorfälle Im Zusammenhang mit \nder Fristversäumung des auswärtigen Praktikums und der Rückgabe der Polizeiausrüstung \ndurften zur weiteren Bestätigung der Zweifel an der charakterlichen Eignung herangezogen \nwerden. Sie dokumentieren ein uneinsichtiges und unkooperatives Verhalten des Klägers. \nDie Sachverhalte sind auch hinreichend aufgeklärt im Sinne des § 31 Abs. 5 iVm. § 31 Abs. \n3 BremBG. Der Kläger gibt zwar an, einzelne Sachverhalte seien streitig, ohne dies \nallerdings zu konkretisieren. Der Kläger bestreitet vor allem, charakterlich ungeeignet zu \nsein. Er verkennt dabei, dass diese Frage nicht mittels – so seine Anregung –\nSachverständigengutachten bewiesen werden kann, da es sich um eine auf Tatsachen \nberuhende Prognose des Dienstherrn handelt. Die vielfachen Polizeieinsätze und Konflikte \nbestreitet er dagegen nicht. Diese sind hinreichend belegt. Dass, soweit strafrechtliche \nErmittlungen eingeleitet worden waren, die Verfahren eingestellt oder weitgehend \neingestellt wurden, ändert nichts. Die Beklagte hat sich nicht auf eine strafrechtliche \nBewertung gestützt.\nDie vom Kläger eingebrachten amtsärztlichen Gutachten sind schließlich unerheblich, da \ndie Entlassung nicht auf eine gesundheitliche, sondern eine charakterliche Nichteignung \ngestützt wurde. \n\n12\nb) Es lagen auch zwingende Gründe vor, aufgrund der dem Kläger die Möglichkeit der \nBeendigung der Ausbildung genommen werden durfte.\nDie Beklagte hat sich mit den Folgen der Entlassung kurz vor dem Ausbildungsende \nbefasst und die Einschränkung ihres Ermessens erkannt. Sie stützt sich maßgeblich auf \ndie hohe Verantwortung eines Polizeianwärters als Waffenträger und die damit \nverbundenen hohen Anforderungen an die charakterliche Eignung. Aufgrund der \ndokumentierten Vorkommnisse hinsichtlich des Besitzes und des Benutzens der Soft-Air-\nWaffe im häuslichen Umfeld trotz stattgefundener Ermahnungen in Dienstgesprächen \nbewertete sie das öffentliche Interesse an einem korrekten und charakterstarken \nPolizeianwärter höher als das persönliche Interesse des Klägers an der Beendigung seiner \nAusbildung. Diese Erwägung ist ausreichend. Rechtliche Fehler sind hierbei nicht gemacht \nworden. Die Entlassung kurz vor Ende der Ausbildung ist insbesondere nicht \nunverhältnismäßig. Angesichts des Zwecks, einen persönlich (charakterlich) ungeeigneten \nBeamten auf Widerruf jederzeit entlassen zu können, ist die Maßnahme angesichts der \nhohen Verantwortung als Waffenträger in der letzten Praxisphase der Ausbildung geeignet, \nerforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige \nVollstreckbarkeit \nfolgt \naus \n§ 167 VwGO \ni. V. m. § 708 Nr. 11, \n§ 709 Satz 2, § 711 ZPO.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist \ninnerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses \nUrteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist \nbeim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden \nist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen.\nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.\nKorrell","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365092","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-05-26/6-k-2354-18","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":7},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365092","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365092","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-05-26/6-k-2354-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365092","retrieved":"2026-07-09 04:52:47.800642+00:00"}}