{"status":"available","doknr":"OLD365091","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-06-25","aktenzeichen":"5 V 1172/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n5 V 1172/20\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n1\n \n \n2\n \n \n– Antragstellerinnen –\nProzessbevollmächtigte:\nzu 1 - 2\n \n \ng e g e n\ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richterin \nDr. Jörgensen, Richter Ziemann und Richter Lange am 25. Juni 2020 beschlossen:\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin \nzu 2. vom 18.06.2020 gegen die Allgemeinverfügung zum Verbot des \nAußer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke des Ordnungsamtes \nBremen vom 17.06.2020 wird angeordnet.\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n\n2\nDie Gerichtskosten tragen die Antragstellerin zu 1. und die \nAntragsgegnerin je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der \nAntragstellerin \nzu \n2. \nträgt \ndie \nAntragsgegnerin. \nDie \naußergerichtlichen \nKosten \nder \nAntragsgegnerin \nträgt \ndie \nAntragstellerin zu 1. zur Hälfte. Im Übrigen trägt jede Beteiligte ihre \naußergerichtlichen Kosten selbst. \nDer Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.\nGründe\nI.\nDie Antragstellerinnen wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine \nAllgemeinverfügung, die den Außer-Haus-Verkauf alkoholischer Getränke zu bestimmten \nUhrzeiten in bestimmten Bereichen des Stadtgebietes untersagt.\nDie Antragstellerin zu 1. betreibt in der Straße\n in Bremen ein \nLebensmitteleinzelhandelsgeschäft, das von Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 24.00 \nUhr und an Samstagen von 07.00 Uhr bis 23.30 Uhr geöffnet hat. Ihr Angebot umfasst u.a. \ndiverse alkoholische Getränke. Das von der Antragstellerin zu 2. betriebene \nLebensmitteleinzelhandelsgeschäft am\n in Bremen hat von Montag bis \nFreitag von 06.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowie an Samstagen von 06.00 Uhr bis 23.30 Uhr \ngeöffnet. Auch dort werden diverse alkoholische Getränke zum Außer-Haus-Verzehr \nangeboten. \nAm 18.06.2020 gab das Ordnungsamt der Antragsgegnerin die „Allgemeinverfügung zum \nVerbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke“ vom 17.06.2020 bekannt. Unter \nZiffer 1 heißt es dort:\n„Der Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken innerhalb des in der \nAnlage beschriebenen räumlichen Geltungsbereiches ist zwischen 22.00 und 6.00 \nUhr in den Nächten von Freitag auf Sonnabend und Sonnabend auf Sonntag sowie \nin den Nächten vor einem gesetzlichen Feiertag bis zum Ablauf des 03.07.2020 \nuntersagt. Ausgenommen hiervon ist der Ausschank von alkoholischen Getränken \nim konzessionierten Bereich von Gaststätten für den Verzehr an Ort und Stelle.“\nIn der Anlage zu Ziffer 1 der Allgemeinverfügung sind drei räumliche Geltungsbereiche \nabgebildet. Es handelt sich zum einen um das sogenannte Steintor-Viertel zwischen \nContrescarpe, Meinkenstraße/Salvador-Allende-Straße, Auf den Häfen/Humboldtstraße, \nSankt-Jürgen-Straße/Lüneburger \nStraße \nund \nOsterdeich/Auf \ndem \nPeterswerder \n\n3\n(Räumlicher Geltungsbereich 1). Der räumliche Geltungsbereich 2 umfasst den Bereich \nder sogenannten Schlachte zwischen Bürgermeister-Smidt-Straße, Martinistraße, \nWilhelm-Kaisen-Brücke und Weserpromenade/Schlachte. Zudem gilt das temporäre \nAlkoholverkaufsverbot für das sogenannte Bahnhofsviertel zwischen Bürgermeister-Smidt-\nStraße, Hugo-Schauinsland-Platz/Bahnhofsplatz, Willy-Brandt-Platz, An der Weide, \nRembertistraße und Contrescarpe (Räumlicher Geltungsbereich 3). Ziffer 2 der \nAllgemeinverfügung weist darauf hin, dass Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 1 \nbußgeldbewehrt sind; Ziffer 3 enthält Angaben zur öffentlichen Bekanntmachung der \nAllgemeinverfügung.\nDas Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft der Antragstellerin zu 1. liegt im räumlichen \nGeltungsbereich 1 und das der Antragstellerin zu 2. im räumlichen Geltungsbereich 3.\nUnter dem 18.06.2020 haben die Antragstellerinnen Widerspruch gegen die \nAllgemeinverfügung erhoben, der – soweit ersichtlich – noch nicht beschieden wurde. \nZugleich beantragten sie, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs nach § 80 Abs. 4 \nVwGO anzuordnen; dies lehnte das Ordnungsamt ab. \nAm 19.06.2020 haben die Antragstellerinnen um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. \nDie angegriffene Allgemeinverfügung sei von keiner gesetzlichen Rechtsgrundlage \ngedeckt. Sie könne nicht auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden, da sich das Verbot \nnicht an die darin genannten Personen (Kranke, Krankheits- bzw. Ansteckungsverdächtige \noder Ausscheider) richte, sondern an Betreiber und Inhaber von Außer-Haus-\nVerkaufsstellen. Auch die sonstigen Voraussetzungen aus § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG lägen \nnicht vor. Die Vorschrift beziehe sich nach der Gesetzessystematik ausschließlich auf ganz \nkonkrete Personen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, sodass es nicht genüge, dass \nes im Stadtgebiet bzw. landes- und bundesweit zu Krankheitsfällen gekommen sei. Das \ntemporäre Alkoholverkaufsverbot stelle jedenfalls keine „notwendige Schutzmaßnahme“ \nim Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG dar. Es sei weder dargelegt worden noch ersichtlich, \ndass es im Hinblick auf eine Infektionsgefahr zur Risikominimierung erforderlich sei. Die \nAnnahmen des Ordnungsamtes zur Minderung der Attraktivität der Geltungsbereiche und \nzur Verringerung von Menschenansammlungen seien spekulativ und durch nichts belegt. \nSolche Ansammlungen könnten auch durch nicht Alkohol konsumierende Personen oder \nsolche, die vor den „Verbotszeiten“ oder außerhalb der Geltungsbereiche Alkohol erworben \nhaben, entstehen. Von einer „wesentlichen“ Reduzierung der Personenanzahl am ersten \nWochenende unter Geltung der angegriffenen Allgemeinverfügung könne nicht die Rede \nsein, da auch an diesem Wochenende 150 bis 200 Personen festgestellt worden seien. \nUm unkontrollierte Ansammlungen von alkoholisierten Personen im öffentlichen Raum zu \n\n4\nverhindern, müssten die in den §§ 5 und 6 Abs. 1 Achte Coronaverordnung normierten \nRegelungen zum Verbot von Menschenansammlungen und zum Mindestabstand durch die \nPolizei- und Ordnungsbehörden durchgesetzt werden. Sei dies nicht möglich, sei vorrangig \nüber Schutzmaßnahmen gegen die Störer nachzudenken. Das an Nichtstörer gerichtete \nVerkaufsverbot sei aufgrund der anderweitigen Erwerbsmöglichkeiten weniger geeignet. \nDass die Hemmschwelle im Hinblick auf die Missachtung des Abstandsgebotes \nalkoholbedingt sinke, könne durch die Allgemeinverfügung nicht vermieden werden. \nDieses Risiko bestehe zudem auch beim – erlaubten – Konsum von Alkohol in \nGastronomiebetrieben. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf in der \nEntscheidung vom 25.05.2020 (Aktenzeichen 7 L 903/20) zur Rechtswidrigkeit der dortigen \nAlkoholverkaufsverbotsverfügung seien entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin \nübertragbar. So habe auch die dortige Antragsgegnerin keine Prognose ohne konkreten \nSachverhalt vorgenommen, sondern die Vorfälle in den vorangegangenen Wochenenden \nzum Anlass genommen, die dort streitgegenständliche Allgemeinverfügung zu erlassen. \nDie hier angegriffene Allgemeinverfügung sei weder erforderlich noch verhältnismäßig. Es \nstünden eine Reihe weiterer Maßnahmen zur Verfügung, die sich direkt gegen die Störer \nrichten und den beabsichtigten Zweck zumindest gleichermaßen erreichen würden. Dazu \nzählten u.a. die Aufstockung der Einsatzkräfte, die frühzeitige Errichtung von \nPräsenzstationen der Polizei, die Erteilung von Platzverweisen, die Einrichtung einer \nVideoüberwachung oder die Festlegung eines Alkoholkonsumverbotes oder einer \nSperrverbotszone. Die Polizei habe ausweislich der vorgelegten Berichte die zur \nVerfügung stehenden Maßnahmen nicht ausgeschöpft. Die Allgemeinverfügung vom \n17.06.2020 sei auch ermessensfehlerhaft. Sie sei im Hinblick auf die von ihr erfassten Tage \nund Uhrzeiten willkürlich. Entsprechendes gelte für den räumlichen Geltungsbereich. Das \nVerkaufsverbot erfasse in unzulässiger Weise auch alkoholische Getränke, die nach der \nallgemeinen Lebenserfahrung nicht spontan im öffentlichen Raum verzehrt würden, und \nbelaste Personen, die nicht vorhätten, im öffentlichen Raum Alkohol zu konsumieren. Mehr \nals 90 % der Kunden würden in dem vom Verbot erfassten Zeitraum alkoholische Getränke \nlediglich als Teil eines Gesamteinkaufes erwerben. Das Verkaufsverbot führe zudem zu \nerheblichen Erschwernissen in den betrieblichen Abläufen. \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Sie vertieft die Erwägungen aus der \nBegründung der Allgemeinverfügung. Ziel der Allgemeinverfügung sei es, das Entstehen \nvon Menschenansammlungen zu verhindern, da sich die Infektionsgefahr bereits realisiert \nhabe, wenn es zu entsprechenden Ansammlungen komme. Ein milderes Mittel stehe nicht \nzur Verfügung. Nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Polizei und des \nOrdnungsamtes schwinde mit zunehmender Gruppengröße und fortgeschrittenem \nAlkoholkonsum die Bereitschaft, behördlichen Aufforderungen zur Einhaltung des \n\n5\nMindestabstandes Folge zu leisten. Insbesondere im Bereich des Osterdeichs hätten sich \nin der Vergangenheit viele Menschen aufgehalten, die teilweise Alkohol konsumiert hätten. \nDer gebotene Mindestabstand sei regelmäßig missachtet worden. Nach Ansprachen der \nPolizei und des Ordnungsamtes sei es zu einer Abwanderung in Richtung Steintor-Viertel \ngekommen. Dort hätten sich in der Spitze rund 500 Personen aufgehalten, die \nüberwiegend dem „Partytourismus“ zuzurechnen seien. Im weiteren Verlauf sei es zu \nÜbergriffen auf Polizeibeamte gekommen. Das Mindestabstandsgebot und das \nAnsammlungsverbot könnten aus ordnungsrechtlicher Sicht nicht mehr mit Maßnahmen \nunterhalb der Schwelle des unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden. Bei deren \nAnwendung bestehe jedoch ein Infektionsrisiko innerhalb der Gruppe der „Störer“, aber \nauch für die Beamten der Ordnungsbehörden. Eine Ausbreitung der Infektionen innerhalb \nder Ordnungsbehörden müsse zwingend verhindert werden. Gegenüber den Störern \nergriffene Maßnahmen seien in den vergangenen Wochen nicht zielführend gewesen und \nhätten aus Gründen des Eigenschutzes wiederholt abgebrochen werden müssen. Der vom \nVerwaltungsgericht Düsseldorf zu entscheidende Sachverhalt sei mit dem vorliegenden \nnicht vergleichbar. So könnten das Ordnungsamt und die Polizei auf fundierte praktische \nErfahrungen aus den vergangenen Wochenenden zurückgreifen. Das Bildmaterial \noffenbare zudem, dass die Ansammlungen insbesondere vor den Verkaufsstätten und \nKiosken und nicht auf öffentlichen Plätzen stattgefunden hätten; der Grund der \nAnsammlung entfalle somit durch das Verkaufsverbot. Das Wochenende vom 19.06.2020 \nbis zum 21.06.2020 habe gezeigt, dass der räumliche Geltungsbereich verlassen werde, \nwenn in den Gaststätten kein Platz mehr zur Verfügung stehe. Die Personenanzahl und \ndie Ansammlungen hätten sich wesentlich reduziert. Die Antragsgegnerin hat diverse \nEinsatzberichte der Ordnungsbehörden, angefertigte Lichtbilder sowie den Beschluss des \nBeirats Östliche Vorstadt vom 16.06.2020 vorgelegt, mit dem dieser sich für ein Verbot des \nAußer-Haus-Verkaufs von Alkohol aussprach. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte verwiesen.\nII.\nDer Antrag der Antragstellerin zu 2. hat Erfolg (1.). Der zulässige Antrag der Antragstellerin \nzu 1. ist dagegen unbegründet (2.).\n1. Der Antrag der Antragstellerin zu 2., die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs \ngegen die Allgemeinverfügung des Ordnungsamtes Bremen zum Verbot des Außer-Haus-\nVerkaufs alkoholischer Getränke anzuordnen, hat Erfolg.\n\n6\na) Er ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im \nÜbrigen zulässig. Die Antragstellerin zu 2. hat am 18.06.2020 Widerspruch gegen die \nAllgemeinverfügung vom 17.06.2020 erhoben. Dieser hat nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 \nAbs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Die Antragstellerin zu 2. ist auch antragsbefugt. \nSie betreibt im räumlichen Geltungsbereich 3 (Anlage zu Ziffer 1 der Allgemeinverfügung) \nein Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft, in dem sie aufgrund der angegriffenen \nAllgemeinverfügung an bestimmten Tagen zu bestimmten Uhrzeiten keine alkoholischen \nGetränke an Kunden verkaufen darf.\nb) Der Antrag der Antragstellerin zu 2. ist auch begründet.\nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; \nes hat dabei eine eigene Abwägungsentscheidung zu treffen. Hierbei ist das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung gegen das Interesse der \nAntragstellerin zu 2. an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs abzuwägen. \nMaßgebliches Kriterium bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich die angefochtene \nAllgemeinverfügung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen \nund gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt \ngrundsätzlich \ndas \nprivate \nAussetzungsinteresse \ndas \ngegenläufige \nöffentliche \nVollziehungsinteresse. Stellt sich die Allgemeinverfügung als offensichtlich rechtmäßig dar, \nist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zu beachten, dass der Gesetzgeber \neinen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb \nbesonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu \nrechtfertigen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris \nRn. 21). Hat sich schon der Gesetzgeber für die sofortige Vollziehung entschieden, sind \ndie Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer \nEinzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die \nvon den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im \nkonkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise \nabzuweichen ist (BVerfG, ebd., juris Rn. 22). Lässt sich bei summarischer Überprüfung \neine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine \nAbwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits \nund dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur \nEntscheidung über seinen Rechtsbehelf andererseits an. Bei der Abwägung fällt der \nRechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm \n\n7\nauferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Exekutive Unabänderliches \nbewirkt (BVerfG, Kammerbeschluss v. 29.05.2015 – 2 BvR 869/15 –, juris Rn. 12).\nGemessen daran fällt die Interessenabwägung vorliegend zugunsten der Antragstellerin \nzu 2. aus. Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass ihr Widerspruch Erfolg \nhaben wird. Denn das temporäre Alkoholverkaufsverbot innerhalb des räumlichen \nGeltungsbereichs 3 (Bahnhofsviertel) ist offensichtlich rechtswidrig und verletzt die \nAntragstellerin zu 2. in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da an der Vollziehung \neines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes grundsätzlich kein öffentliches Interesse \nbestehen kann, ist vorliegend – auch unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen \nWertung in § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und \ndes mit der Allgemeinverfügung verfolgten Zieles – die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs der Antragstellerin zu 2. anzuordnen. \naa) Das in Ziffer 1 der Allgemeinverfügung geregelte temporäre Alkoholverkaufsverbot \nkann dem Grunde nach auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden (vgl. VG Düsseldorf, \nBeschl. v. 25.05.2020 – 7 L 903/20 –, juris Rn. 17 ff.). Dem steht nicht entgegen, dass \ndurch diese Maßnahme Betreibern und Inhabern von Außer-Haus-Verkaufsstellen ein \ngrundrechtlich geschütztes Verhalten (Verkauf von alkoholischen Getränken an \nbestimmten Tagen zu bestimmten Uhrzeiten, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) untersagt \nwird, und nicht feststeht, dass diese in Anspruch genommenen Personen zu den in § 28 \nAbs. \n1 \nSatz \n1 \nIfSG \ngenannten \nPersonen \n(Kranke, \nKrankheits- \nbzw. \nAnsteckungsverdächtige oder Ausscheider) zählen. Denn § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG \nermöglicht es den zuständigen Behörden, notwendige Schutzmaßnahmen auch gegen \nDritte, sogenannte Nichtstörer, zu ergreifen. Der Begriff der „Schutzmaßnahmen“ ist \numfassend und eröffnet der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum an \ngeeigneten Schutzmaßnahmen, welches durch die Notwendigkeit der Maßnahme im \nEinzelfall begrenzt wird (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 – 1 B 97/20 –, juris \nRn. 41; BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 – 3 C 16.11 –, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. \n30.03.2020 – 20 CS 20.611 –, juris Rn.11). Die Feststellung von Kranken, \nKrankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern eröffnet zwar den \nAnwendungsbereich der Norm, begrenzt damit jedoch nicht den Kreis möglicher \nAdressaten infektionsschutzrechtlicher Anordnungen (ThürOVG, Beschl. v. 08.04.2020 –\n 3 EN 245/20 –, juris Rn. 35 m.w.N.). \nbb) Das Ordnungsamt war nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden \nnach dem Infektionsschutzgesetz vom 11.09.2018 (Brem.GBl. 2018, 425), zuletzt geändert \ndurch Verordnung vom 12.05.2020 (Brem.GBl. 2020, 292), zuständig für den Erlass der \n\n8\nangegriffenen Allgemeinverfügung und hat diese ordnungsgemäß ortsüblich, nämlich \ndurch Aushang im Amtsgebäude sowie auf der Internetseite öffentlich bekannt gegeben, \n§ 41 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BremVwVfG. Indem der 18.06.2020 und damit der auf die \nBekanntmachung durch Aushang im Ordnungsamt folgende Tag als erster Gültigkeitstag \nbestimmt wurde, sind auch die Anforderungen aus § 41 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BremVwVfG \ngewahrt worden. Einer Anhörung der Antragstellerin zu 2. vor Erlass der \nAllgemeinverfügung bedurfte es nicht, § 28 Abs. 2 Nr. 4 BremVwVfG.\n \ncc) Es liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen aus § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG vor. \nGemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen \nSchutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder \nAusscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, \nkrankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der \nVerbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Wenngleich die Anzahl der mit dem \nKrankheitserreger SARS-CoV-2 neu infizierten Personen in manchen Teilen des \nBundesgebietes teilweise gesunken ist und auch im Land Bremen zuletzt weniger \nNeuinfektionen \nzu \nverzeichnen \nwaren \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html \n[aufgerufen am 24.06.2020]), fehlt es nicht an der Feststellung von Kranken, \nKrankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern. Dies ergibt sich \naus den aktuellen Zahlen und der Risikobewertung des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 \nSatz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html; \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html \n[aufgerufen am 24.06.2020]). Der Einwand der Antragstellerinnen, diese Feststellung \nmüsse sich auf ganz konkrete Personen beziehen, verfängt nicht und wird – soweit \nersichtlich – auch in der bisher im Zuge der Corona-Pandemie ergangenen \nRechtsprechung nicht geteilt. Eine gebotene, effektive Gefahrenabwehr würde gänzlich \nkonterkariert werden, verlangte man, dass auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützte \nMaßnahmen nur dann erlassen werden dürften, wenn ein konkreter Bezug zu einer Person \nim Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG besteht. Das aktuelle Infektionsgeschehen im \nBundesgebiet, aber auch im Land Bremen ist dadurch gekennzeichnet, dass die Anzahl \nder tatsächlich infizierten Personen deutlich höher ist als die Zahl der registrierten \nKrankheitsfälle.\nLiegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG – wie hier – vor, \nsind die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur \n\n9\nVerhinderung \nder \nVerbreitung \nübertragbarer \nKrankheiten \nerforderlich \nist. \nDie \nSchutzmaßnahmen sind nicht Ermessenssache der Behörde, sondern zwingende \nVorschrift. Das behördliche Ermessen besteht nur für die Auswahl der gebotenen \nMaßnahme gegen die Verbreitung der übertragbaren Krankheiten. Die Maßnahme muss \nzur Vermeidung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten geeignet und erforderlich sein \n(Häberle/Lutz, 1. Aufl. 2020, IfSG § 28 Rn. 1). Die Befugnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG \nsteht sowohl inhaltlich („soweit“) als auch zeitlich („solange“) unter einem strengen \nVerhältnismäßigkeitsvorbehalt (OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 – 1 B 97/20 –, juris \nRn. 46). \ndd) Diesem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird die Allgemeinverfügung vom 17.06.2020 \nim Hinblick auf den räumlichen Geltungsbereich 3 (Bahnhofsviertel) nicht gerecht. \n(1) Zwar ist das für diesen Geltungsbereich verfügte Alkoholverkaufsverbot an bestimmten \nTagen zu bestimmten Uhrzeiten geeignet, den mit dieser Schutzmaßnahme verfolgten \nlegitimen Zweck zu fördern. Denn diese Maßnahme bezweckt die Verhinderung der \nEntstehung größerer Menschenansammlungen, bei denen aufgrund einer Alkoholisierung \ndie Gefahr besteht, dass die Hemmschwelle sinkt, den nach § 5 Abs. 1 Achte \nCoronaverordnung vorgeschriebenen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen \nPersonen zu unterschreiten. Sie verfolgt damit gemeinsam mit der Achten \nCoronaverordnung das Ziel, weitere Ansteckungen mit dem hochansteckenden \nCoronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen und damit die körperliche Unversehrtheit und den \nErhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens zur Behandlung schwer- und \nschwerstkranker Menschen zu gewährleisten (Art. 2 Abs. 2 GG). Es handelt sich dabei um \nein überragend wichtiges Interesse des Gemeinwohls. Das Alkoholverkaufsverbot ist unter \nBeachtung \nder \nder \nzuständigen \nInfektionsschutzbehörde \nzustehenden \nEinschätzungsprärogative geeignet, diesen angestrebten Erfolg jedenfalls zu fördern. Die \nAnnahme, dass die Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten von alkoholischen \nGetränken der Attraktivität des jeweiligen räumlichen Geltungsbereiches abträglich ist, ist \nnach Auffassung der Kammer nicht lebensfremd, auch ohne Vorlage empirischer Daten für \ndas Bahnhofsviertel ohne weiteres nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. \nTrotz der Möglichkeit, vor Beginn des von der Allgemeinverfügung erfassten Zeitraumes \noder außerhalb der räumlichen Geltungsbereiche alkoholische Getränke zu erwerben, wird \ndie Attraktivität eines öffentlichen Raumes zwecks geselligen Zusammentreffens mit \nanderen Personen maßgeblich durch die jederzeitige, unmittelbare Verfügbarkeit von \nLebensmitteln, insbesondere alkoholischen Getränken, geprägt. Die Entscheidung zum \nErwerb weiterer alkoholischer Getränke erfolgt gerade bei jungen Menschen oftmals erst \nnach bereits begonnenem Konsum spontan sowie stimmungs- und bedürfnisorientiert, \n\n10\nsodass durch die Begrenzung der zeitlichen Verfügbarkeit von alkoholischen Getränken \nauch die Entstehung von Menschenansammlungen und der vermehrte Alkoholkonsum an \nsolchen Orten eingedämmt werden kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. \n29.09.2010 – 1 BvR 1789/10 –, juris Rn. 19 zum temporären Verbot des Alkoholverkaufs \ndurch das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg).\n(2) Die Schutzmaßnahme ist nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen im Hinblick auf \ndas Bahnhofsviertel jedoch nicht erforderlich. \nEs stehen offensichtlich mildere, gleich geeignete Mittel zur Verfügung, im Bereich des \nBahnhofsviertels größere Menschenansammlungen zu vermeiden und so einer \nMissachtung \ndes \nMindestabstandsgebotes \nentgegenzuwirken. \nSonstige \nMenschenansammlungen sind nach § 6 Abs. 1 Achte Coronaverordnung untersagt. Nach \n§ 5 Abs. 1 Achte Coronaverordnung ist außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem \numfriedeten Besitztum zudem ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen \nPersonen einzuhalten. Durch die Achte Coronaverordnung wurden – wie bereits in den \nzuvor erlassenen Coronaverordnungen – Maßnahmen getroffen, die ebenfalls das mit der \nangegriffenen \nAllgemeinverfügung \nbezweckte \nZiel \nverfolgen. \nWerden \ndiese \nSchutzmaßnahmen missachtet, sind das Ordnungsamt und die Polizei aufgefordert, gegen \ndie unmittelbaren Störer vorzugehen. Dies kann – wie es auch in anderen Teilen des \nStadtgebietes erfolgt ist – zunächst durch eine Ansprache, durch die Erteilung von \nPlatzverweisen und notfalls auch durch Anwendung unmittelbaren Zwangs geschehen. \nDie von der Antragsgegnerin vorgetragenen und durch Vorlage entsprechender \nEinsatzberichte der Polizei dokumentierten Erfahrungen der letzten Wochenenden lassen \nnicht erkennen, dass ein derartiges Einschreiten der Ordnungsbehörden im Bereich des \nBahnhofsviertels bislang erforderlich war, geschweige denn erfolgt ist. Die Begründung der \nAllgemeinverfügung erwähnt im vorletzten Absatz unter I. zwar, dass die Einsatzkräfte der \nPolizei und des Ordnungsamtes in den letzten Wochen auch an der Diskomeile, die im \nBahnhofsviertel liegt, zur Nachtzeit zunehmend Verstöße gegen das Ansammlungsverbot \nund die Abstandsregelungen festgestellt hätten. Diese pauschale Feststellung wird aber \nweder durch die weitere Begründung unter II. belegt, wo exemplarisch auf Feststellungen \nder Polizei im Bereich des Steintor-Viertels verwiesen wird, noch durch die im gerichtlichen \nVerfahren vorgelegten Einsatzberichte der Polizei. Die WE-Meldung vom 13.06.2020 (Bl. \n82, 83 der Gerichtsakte) und die Lagedarstellung vom 15.06.2020 (Bl. 84 bis 88 der \nGerichtsakte) berichten allein über Ansammlungen in den räumlichen Geltungsbereichen \n1 und 2. Entsprechendes gilt für den Bericht über das Pfingstwochenende vom 02.06.2020 \n(Bl. 89 bis 91 der Gerichtsakte) und die Lagedarstellung vom 22.06.2020 (Bl. 104 bis 107 \n\n11\nder Gerichtsakte). Auch dem Lagebericht vom 15.06.2020 (Bl. 99 bis 103 der Gerichtsakte) \nlassen sich keinerlei Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Achte Coronaverordnung im \nBahnhofsviertel \nentnehmen, \ndie \nden \nErlass \neiner \nweiter \neinschränkenden \nAllgemeinverfügung für diesen Bereich rechtfertigen. Auch die angefertigten Lichtbilder \nzum Aktenzeichen 112275/20 (Bl. 79 bis 81 der Gerichtsakte) beziehen sich ausschließlich \nauf den räumlichen Geltungsbereich 1 (Steintor-Viertel). Allein die Lagedarstellung vom \n08.06.2020 (Bl. 119 bis 121 der Gerichtsakte) berichtet von „erheblichen Verstößen gegen \ndie Abstands- und Hygieneregeln“ in der Nacht von Freitag auf Samstag im \nBahnhofsviertel. Diese wurden ausweislich des Berichts jedoch durch Gäste einer an der \nDiskomeile ansässigen Gastwirtschaft begangen und nicht durch alkoholisierte \nMenschenansammlungen im öffentlichen Raum. Für die Nacht von Samstag auf Sonntag \nwurde zudem festgehalten, dass an der Diskomeile ein „geringes Personenaufkommen“ \nfestgestellt worden sei; auch in der in der Nacht zuvor kontrollierten Gastwirtschaft sei ein \n„moderates Besucheraufkommen“ festgestellt worden. Das am frühen Morgen des \n31.05.2020 aufgenommene Lichtbild von der angesprochenen Gastwirtschaft (Bl. 127 der \nGerichtsakte) lässt bestenfalls erahnen, dass im Inneren der Gastwirtschaft ein hohes \nPersonenaufkommen herrschte. Etwaige Verstöße gegen die Achte Coronaverordnung \ndurch Besucher einer Gastwirtschaft, die nach § 9a Achte Coronaverordnung unter \nEinhaltung bestimmter Bedingungen öffnen darf, und die bloße Möglichkeit, dass es auch \nim Bahnhofsviertel aufgrund des zunehmend besseren Wetters alkoholbedingt zur \nMissachtung des Mindestabstandes kommen wird, können nicht herangezogen werden, \num einen derart weitreichenden Grundrechtseingriff zu rechtfertigen. \n \nee) \nFehlt \nes \ninsoweit \nan \ntragfähigen \nErkenntnissen \nund \nErfahrungen \nder \nOrdnungsbehörden, die den Erlass der angegriffenen Allgemeinverfügung für diesen \nräumlichen Geltungsbereich erforderlich erscheinen lassen, so ist die aufschiebende \nWirkung \ndes \nWiderspruchs \nder \nAntragstellerin \nzu \n2. \nanzuordnen, \nda \ndie \nAllgemeinverfügung sie auch in ihren Rechten verletzt. Sie betreibt im Bahnhofsviertel ein \nLebensmitteleinzelhandelsgeschäft. Ziffer 1 der Allgemeinverfügung stellt insoweit einen \nEingriff in den Schutzbereich des Berufsausübungsrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG dar, da \nihr \ndie \nMöglichkeit \ngenommen \nwird, \ninnerhalb \nder \ngesetzlich \nzulässigen \nLadenöffnungszeiten selbst darüber zu entscheiden, zu welchen Zeiten sie alkoholische \nGetränke verkaufen will (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 29.09.2010 – 1 BvR \n1789/10 –, juris Rn. 11). \n2. Der Antrag der Antragstellerin zu 1. ist zulässig (a), hat aber in der Sache keinen \nErfolg (b). \n\n12\na) Ihr Antrag ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO, § 28 Abs. 3 \ni.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihre Antragsbefugnis folgt \naus \ndem \nBetrieb \nihres \nLebensmitteleinzelhandelsgeschäftes \nim \nräumlichen \nGeltungsbereich 1 der Allgemeinverfügung.\nb) Der Antrag ist jedoch unbegründet. \nDie vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin zu 1., vorerst \nvon Vollziehungsmaßnahmen verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der \nsofortigen Durchsetzung der angegriffenen Allgemeinverfügung fällt zulasten der \nAntragstellerin zu 1. aus. Es ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass ihr \nWiderspruch ohne Erfolg bleiben wird, weil die Allgemeinverfügung hinsichtlich des \nlediglich bis zum 03.07.2020 geltenden Alkoholverkaufsverbots an bestimmten Tagen zu \nbestimmten Uhrzeiten im Steintor-Viertel voraussichtlich rechtmäßig ist, § 113 Abs. 1 Satz \n1 VwGO. \naa) \nDie \ntatbestandlichen \nVoraussetzungen \nder \nvorliegend \nanwendbaren \nErmächtigungsgrundlage aus § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG liegen vor; auf die Ausführungen \nunter II. 1. b) aa) bis cc) wird verwiesen. \nbb) Die konkret gewählte Schutzmaßnahme ist auch notwendig im Sinne des § 28 Abs. 1 \nSatz 1 IfSG. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist im Hinblick auf das Steintor-Viertel \ngewahrt. \n(1) Das mit Ziffer 1 der Allgemeinverfügung geregelte Alkoholverkaufsverbot verfolgt auch \nim Hinblick auf den Geltungsbereich 1 einen legitimen Zweck (siehe dazu die \nAusführungen unter II. 1. b) dd) (1)). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 1. ist \ndas temporäre Alkoholverkaufsverbot auch geeignet, den angestrebten Erfolg zu \nerreichen. \nDas Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann \n(BVerfG, Beschl. v. 27.01.1983 – 1 BvR 1008/79 –, juris Rn. 97). Dies ist vorliegend der \nFall. Unschädlich ist, dass die Besucherinnen und Besucher des Steintor-Viertels die \nMöglichkeit haben, alkoholische Getränke in den ansässigen Gastwirtschaften zu \nkonsumieren oder sich vor Beginn der von der Allgemeinverfügung erfassten Zeiträume im \nGeltungsbereich oder jederzeit außerhalb des Geltungsbereiches mit alkoholischen \nGetränken einzudecken, um diese dann in der Nachtzeit an den Wochenenden im \nräumlichen Geltungsbereich zu konsumieren. Insoweit kommt es bei der Frage der \n\n13\nGeeignetheit des gewählten Mittels nicht darauf an, ob noch weitreichendere \nAlkoholverkaufsverbote, Alkoholkonsumverbote oder auch ein Öffnungsverbot für \nGaststätten den bezweckten Erfolg gegebenenfalls effektiver erreichen würden. \nEntscheidend ist allein, dass die Erwägung der zuständigen Behörde nicht derart \noffensichtlich verfehlt ist, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffene \nMaßnahme bilden kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 29.09.2010 – 1 BvR \n1789/10 –, juris Rn. 18). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Das vergangene \nWochenende, an dem erstmals das temporäre Alkoholverkaufsverbot einzuhalten war, hat \ngezeigt, dass eine (auch von der Antragstellerin zu 1. nicht in Abrede gestellte) \nReduzierung der an der Sielwallkreuzung anwesenden Personen eingetreten ist. Da es \nsich nach Durchsicht der vorgelegten Polizeiberichte und der Presseberichterstattung trotz \nzum Verweilen einladender Temperaturen jedenfalls um einen merklichen Rückgang der \nBesucherzahlen (150 bis 200 Personen) im Vergleich zum vorangegangenen Wochenende \nhandelte (300 bis 500 Personen), kommt es nicht darauf an, dass auch an vereinzelten \nTagen an den weiter zurückliegenden Wochenenden teilweise „nur“ 200 Personen \nangetroffen wurden. Die Reduzierung der angetroffenen Personenzahl im räumlichen \nGeltungsbereich 1 war nicht derart marginal, dass der Maßnahme die Geeignetheit \nabzusprechen wäre. Der Verweis der Antragstellerin zu 1., dass auch bei einer \nAnwesenheit von 200 Personen die Entstehung von Menschenansammlungen und damit \ndie Unterschreitung des Mindestabstandes nicht verhindert werden könne, verkennt, dass \nder verfolgte Zweck nicht erreicht werden muss; es genügt, dass die Maßnahme zur \nErreichung dieses Ziels beiträgt. Daher steht der Geeignetheit auch nicht entgegen, dass \ndie Antragsgegnerin am vergangenen Wochenende weitere Maßnahmen zur Vermeidung \nvon Menschenansammlungen im betroffenen Geltungsbereich ergriffen hat. Aus der von \nder \nPolizei \nvorgetragenen \nUnsicherheit \nim \nHinblick \nauf \ndie \nKausalität \nder \nAllgemeinverfügung für das geringere Personenaufkommen kann die Antragstellerin zu 1. \nnichts zu ihren Gunsten herleiten. Parallel ergriffene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr \nsind stets einer gewissen Ungewissheit bezüglich der Frage der Kausalität ausgesetzt. \n(2) Das zeitlich eingeschränkte Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke \nist für das Steintor-Viertel erforderlich. Die Erforderlichkeit eines Eingriffs in grundrechtliche \nSchutzgüter ist anzunehmen, wenn ein anderes, für die Zielerreichung gleich wirksames, \naber das Schutzgut nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel nicht zur Verfügung \nsteht. Solche milderen, aber gleich geeigneten Mittel sind vorliegend nicht ersichtlich. \nSoweit die Antragstellerin zu 1. auf gegen die Störer zu richtende Maßnahmen verweist \nund die Erforderlichkeit des temporären Alkoholverkaufsverbotes bezweifelt, übersieht sie, \ndass grundsätzlich ein milderer Eingriff nicht darin zu sehen ist, den gegenüber einem \n\n14\nGrundrechtsträger zur Erreichung des Ziels vorgenommenen Eingriff durch einen Eingriff \ngegenüber einem anderen Grundrechtsträger zu ersetzen (OVG Bremen, Beschl. v. \n07.05.2020 – 1 B 129/20 –, juris Rn. 30; HmbOVG, Beschl. v. 30.04.2020 – 5 Bs 64/20 –, \njuris Rn. 44). Dem Umstand, dass von der Antragstellerin zu 1. selbst keine unmittelbare \nGefahr der Missachtung des Mindestabstandes ausgeht, ist im Rahmen der Prüfung der \nAngemessenheit Rechnung zu tragen. Ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel ist nicht \ndarin zu sehen, von dem Alkoholverkaufsverbot diejenigen alkoholischen Getränke \nauszunehmen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht spontan im öffentlichen \nRaum verzehrt werden. Eine solche Ausnahmeregelung wäre subjektiv geprägt, \nfehleranfällig und kaum „gerichtsfest“ zu bewerkstelligen (vgl. HmbOVG, Beschl. v. \n30.04.2020 – 5 Bs 64/20 –, juris Rn. 43 zur vorgeschlagenen Beschränkung der Zulassung \nauf Einzelhandelsgeschäfte mit einem attraktiven Warenangebot). Zweifelhaft ist, dass die \nvon der Antragstellerin zu 1. genannten alkoholischen Getränke wie (hochpreisige) Weine \nund (harte) Spirituosen tatsächlich „nach der allgemeinen Lebenserfahrung“ nicht spontan \nim öffentlichen Raum verzehrt werden. Ein erst später einsetzendes Verbot des Außer-\nHaus-Verkaufs alkoholischer Getränke stellt nach derzeitiger Erkenntnislage zwar ein \nmilderes, aber ebenfalls kein gleich geeignetes Mittel dar. Es ist entgegen der Auffassung \nder Antragstellerin zu 1. auch nicht willkürlich, den Außer-Haus-Verkauf an bestimmten \nTagen in der Woche ab 22.00 Uhr zu untersagen. Den vorgelegten Polizeiberichten lässt \nsich entnehmen, dass die Vorkommnisse im Steintor-Viertel, bei denen der \nMindestabstand nicht eingehalten wurde, überwiegend in den Nächten von Freitag auf \nSamstag und Samstag auf Sonntag stattfanden. Da diese Vorkommnisse ab dem späten \nAbend, zum Teil um Mitternacht zu verzeichnen waren, ist ein Alkoholverkaufsverbot, das \nab 22.00 Uhr gilt und die erst mit zeitlichem Verzug einsetzende Wirkung von Alkohol in \nden Blick zu nehmen hat, auch nicht sachgrundlos.\n \n(3) Die getroffene Maßnahme ist in dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen \nZeitpunkt auch noch angemessen. Der Eingriff in die Rechte der Antragstellerin zu 1. und \nder bezweckte Erfolg, der im Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere \neiner Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems besteht, stehen nach einer \nGesamtschau nicht außer Verhältnis. Eine Abwägung der Schwere des Eingriffs und des \nGewichts und der Dringlichkeit der rechtfertigenden Gründe ergibt, dass die Grenze der \nZumutbarkeit im entscheidungserheblichen Zeitpunkt gewahrt ist. \nDie Antragstellerin zu 1. ist durch die angegriffene Allgemeinverfügung in ihrer \nBerufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Die Auswirkungen des \nEingriffs, der auf der Ebene der Berufsausübung verbleibt, beschränken sich vorliegend \njedoch auf einen überschaubaren Zeitraum. Die Allgemeinverfügung vom 17.06.2020 ist \n\n15\nbis zum Ablauf des 03.07.2020 befristet. Da das Alkoholverkaufsverbot lediglich die Nächte \nvon Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag erfasst, ist die Antragstellerin zu 1. \ninsgesamt lediglich fünfeinhalb Stunden in ihrer Berufsausübung beeinträchtigt, da das von \nihr betriebene Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft an Freitagen um 24.00 Uhr und an \nSamstagen um 23.30 Uhr schließt. Inwiefern mit der angegriffenen Allgemeinverfügung \nUmsatzeinbußen einhergehen, ist nicht vorgetragen worden. Die Antragstellerin zu 1. weist \nselbst darauf hin, dass über 90 % der Kunden, die während der vom Alkoholverkaufsverbot \nerfassten Zeiträume alkoholische Getränke erwerben, nicht ausschließlich alkoholische \nGetränke, sondern zusätzlich noch weitere Waren erwerben. Der Anteil der Personen, die \nausschließlich alkoholische Getränke erwerben, liege bei lediglich 7 %. Soweit sie daran \nanknüpfend vorträgt, das Verbot des Außer-Haus-Verkaufs beeinträchtige in unzulässiger \nWeise die Kunden, die die alkoholischen Getränke nicht im öffentlichen Raum zu verzehren \nbeabsichtigten, kann sie eine etwaige Grundrechtsbetroffenheit Dritter nicht geltend \nmachen. \nAuch die vorgetragenen betrieblichen Erschwernisse im Hinblick auf die praktische \nUmsetzung des Alkoholverkaufsverbots ab 22.00 Uhr führen nicht zur Unangemessenheit \nder Maßnahme. Es bleibt unklar, weshalb insbesondere den Kunden, bei denen der Erwerb \nalkoholischer Getränke lediglich ein Teil des Gesamteinkaufes sei, das Verbot nicht \nvermittelbar sei. Weshalb ein Versehen der entsprechenden Regale, in denen alkoholische \nGetränke stehen, mit einem Absperrband nicht genügen sollte, ist weder ersichtlich noch \nvon der Antragstellerin zu 1. vorgetragen worden. Wie bei Kunden, die das für den Erwerb \nvon alkoholischen Getränken erforderliche Alter noch nicht erreicht haben, ist das \nKassenpersonal der Antragstellerin zu 1. auch im Falle der Missachtung eines \nAbsperrbandes in der Lage (und verpflichtet), den Erwerb dieser Getränke an der Kasse \nzu verhindern. Die befürchteten Kundenbeschwerden hat die Antragstellerin zu 1. \nhinzunehmen, zumal sie gegenüber ihren Kunden auf die Verantwortlichkeit der \nzuständigen Infektionsschutzbehörde hinweisen kann. \nZutreffend weist die Antragstellerin zu 1. allerdings darauf hin, dass sie selbst nicht \ndiejenige sei, von der die unmittelbare Gefahr der Missachtung des gebotenen \nMindestabstandes ausgehe, und dass vorrangig Schutzmaßnahmen gegen die \nunmittelbaren Störer, d.h. diejenigen, die alkoholbedingt die Mindestabstände nicht \neinhalten, zu ergreifen seien. Aufgrund der noch immer wissenschaftlich nicht \nabschließend geklärten Frage, ob sich das Coronavirus vor allem über eine \nTröpfcheninfektion oder über Aerosole in der Atemluft verbreitet, und der damit weiterhin \nbestehenden Unsicherheit bezüglich der Übertragungswege der hochansteckenden \nAtemwegserkrankung, aber auch aufgrund der bisherigen Erfahrungen und Erkenntnisse \n\n16\nist der Antragsgegnerin jedoch ein Einschätzungsspielraum zuzubilligen bei der Frage, ob \nim Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr Maßnahmen gegen die unmittelbaren Störer \noder gegen nichtverantwortliche Personen ergriffen werden. Eine rechtlich zu \nbeanstandende Ausübung dieser Einschätzungsprärogative ist aktuell nicht feststellbar. \nDieser Einschätzungsspielraum berechtigt die Antragsgegnerin jedoch nicht nur, zu \nentscheiden, gegen wen im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr Maßnahmen ergriffen \nwerden. Er hat auch die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Folge, kontinuierlich und \nbesonders kritisch die getroffenen Grundrechtseingriffe zu evaluieren, zu überdenken, \ngegebenenfalls zu korrigieren und wieder zu lockern. Im Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung ist im Stadt-, aber auch im Bundesgebiet ein fortlaufender Prozess der \nschrittweisen Lockerungen zu beobachten. Die Antragsgegnerin hat stets zu beachten, \ndass ihr ein kohärentes Vorgehen abverlangt wird, wenn Lockerungen in anderen \nBereichen beschlossen werden, die ebenfalls die Gefahr in sich tragen, dass \nMindestabstände nicht eingehalten werden und die Infektionsgefahr steigt. An der \nKohärenz fehlt es vorliegend nicht deshalb, weil die Gaststätten im Steintor-Viertel unter \nEinhaltung der Bedingungen aus § 9a Abs. 2 Achte Coronaverordnung für den \nPublikumsverkehr öffnen dürfen und sich die dort anwesenden Gäste unter Umständen \nebenfalls nicht an den Mindestabstand halten oder nach ihrem Besuch – dann im \nalkoholisierten Zustand – im öffentlichen Raum zu Menschenansammlungen beitragen \nkönnen. Denn in Gaststätten besteht zum einen – anders als bei Menschenansammlungen \nim öffentlichen Raum – die Pflicht der Betreiber, die Kontaktdaten der Gäste zu \ndokumentieren, um dadurch gegebenenfalls entstandene Infektionsketten nachverfolgen \nzu können. Zum anderen sind die Betreiber verpflichtet, die Einhaltung der \nKontaktbeschränkungen sicherzustellen und Verstöße gegen die Achte Coronaverordnung \nzu verhindern. Des Weiteren gilt eine Sitzplatzpflicht, die einen ständigen Wechsel und \nAustausch von Personen weitgehend ausschließt. Auch ist der Erwerb von Alkohol in einer \nGaststätte teurer und geht häufig mit dem Konsum von Speisen einher, was tendenziell zu \neinem geringeren Alkoholkonsum führt. Dies, insbesondere die Möglichkeit der Kontrolle \nund Nachverfolgung, unterscheidet sich insoweit wesentlich vom Konsum alkoholischer \nGetränke im öffentlichen Raum. \nDas bis zum 03.07.2020 befristete Verbot des Außer-Haus-Verkaufs von alkoholischen \nGetränken ist in die allgemeinen Überlegungen der fortschreitenden Lockerungen des \nöffentlichen Lebens einzubetten. Es wurde ausweislich der Begründung der \nAllgemeinverfügung als Reaktion auf die zu beobachtende wiederholte Missachtung des \nMindestabstandes von Personen im alkoholisierten Zustand erlassen. Die in den \nPolizeiberichten beschriebenen Vorkommnisse dürften ihrerseits eine Reaktion auf die \n\n17\nzuvor gelockerten Einschränkungen des öffentlichen Lebens, insbesondere der sozialen \nKontakte, gewesen sein. Derartige Umstände, die aufgrund der immer weiter \nfortschreitenden Lockerungen bereits nach kurzer Zeit nicht mehr zu befürchten sein \nkönnten, hat die Antragsgegnerin in ihre Überlegungen stets mit aufzunehmen. Sie hat \ninsbesondere auch die Erfahrungen aus den Wochenenden, an denen der Außer-Haus-\nVerkauf alkoholischer Getränke zu bestimmten Uhrzeiten untersagt ist, zu berücksichtigen \nund \nauf \npositive \nErkenntnisse \nzu \nreagieren. \nEin \nAutomatismus, \ndass \neine \nSchutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG aufgrund der vorliegend geringen \nGrundrechtsbetroffenheit der Antragstellerin zu 1. auch über den derzeitigen Zeitpunkt des \nAblaufs der Befristung der Allgemeinverfügung vom 17.06.2020 hinaus noch \nverhältnismäßig ist, besteht nicht.\nDass die Antragsgegnerin (vorerst) von weiteren Maßnahmen gegen die unmittelbaren \nStörer abgesehen hat, führt in der Gesamtschau nicht zur Unzumutbarkeit des \nGrundrechtseingriffs. Zuzustimmen ist der Antragstellerin zu 1. zwar, dass die Regelungen \nder Achten Coronaverordnung vorrangig durch die Ordnungsbehörden durchgesetzt \nwerden müssen und insoweit notfalls auch mit Platzverweisen und unmittelbarem Zwang \ngegen die unmittelbaren Störer vorzugehen ist. Die angegriffene Allgemeinverfügung darf \nnicht lediglich der Erleichterung polizeilicher Aufsicht dienen (vgl. § 52 Abs. 1 BremPolG; \nso auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 25.05.2020 – 7 L 903/20 –, juris Rn. 33; VG Osnabrück, \nBeschl. v. 11.02.2010 – 6 B 9/10 –, juris Rn. 21). Kann eine Durchsetzung der in der Achten \nCoronaverordnung normierten Ge- und Verbote jedoch nicht effektiv und ohne zumutbare \nEigen- und Fremdgefährdung erfolgen, ist ein Vorgehen gegen nichtverantwortliche \nPersonen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht ausgeschlossen. \nSo liegt es hier. Aus den vorgelegten Polizeiberichten ergibt sich, dass an die unmittelbaren \nStörer gerichtete Ansprachen auch aufgrund einer fortgeschrittenen Alkoholisierung \njedenfalls im Bereich der Sielwallkreuzung in einer Vielzahl von Fällen erfolglos geblieben \nsind. Bei einem einzelfallbezogenen Vorgehen gegen Störer ist zudem zu berücksichtigen, \ndass die Einhaltung des nach § 5 Abs. 1 Achte Coronaverordnung geforderten \nMindestabstandes aus infektiologischer Sicht zwingend geboten ist, in diesen Fällen die \nGefahr für ein überragend wichtiges Schutzgut der Allgemeinheit (Leib und Leben der \nBevölkerung) jedoch bereits eingetreten ist. Da sich die Gefahr in diesen Fällen bereits \nverwirklich hat, ist ein solches Vorgehen jedenfalls aktuell nicht gleich wirksam. \nDaraus folgt jedoch nicht, dass die Antragsgegnerin auch zukünftig ausnahmslos von \neinem Vorgehen gegen unmittelbare Störer absehen kann mit dem Argument, der \nMindestabstand zwischen einschreitenden Ordnungskräften und Störern sei nicht \neinzuhalten. Wie dargelegt ist die Antragsgegnerin verpflichtet, stets zu evaluieren, ob ihre \n\n18\nAnnahme, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Vorgehen gegen \nnichtverantwortliche Personen rechtfertigt, auch in Zukunft noch Geltung beanspruchen \nkann. So sind die auch von der Antragstellerin zu 1. genannten Maßnahmen ernsthaft in \ndie Erwägungen der Antragsgegnerin aufzunehmen. Dies gilt insbesondere für ein \nAlkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum, das beispielsweise in der Stadt Koblenz in \nTeilen des Stadtgebietes seit dem 19.06.2020 und befristet bis zum 12.07.2020 gilt \n(https://www.koblenz.de/aktuelles/alkoholverbot-deutsches-eck/ \n[aufgerufen \nam \n24.06.2020]). Ist aktuell mangels valider Erkenntnisse über die effektive Durchsetzbarkeit \neines solchen Alkoholkonsumverbotes insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen \nBesonderheiten nicht erkennbar, dass eine solche Maßnahme effektiver, weniger \nbeeinträchtigend, zugleich aber effektiv kontrollierbar ist, so hat die Antragsgegnerin die \nErfahrungen beispielsweise der Stadt Koblenz genau in den Blick zu nehmen. \nEntsprechendes gilt für eine fortlaufende Evaluierung, ob aufgrund neuer Erkenntnisse der \nZeitraum des temporären Alkoholverkaufsverbotes zu verkürzen ist. So ist zu \nberücksichtigen, dass auch die Polizei in ihrer Lagebewertung vom 15.06.2020 darauf \nhingewiesen hat, dass aus ihrer Sicht die Untersagung von alkoholischen Getränken „zur \nNachtzeit (ab etwa 24.00 Uhr)“ geeignet sei, um ein normgerechtes Verhalten der \nBesucherinnen und Besucher an den neuralgischen Punkten herbeizuführen (Bl. 87 der \nGerichtsakte). \nIn einer Gesamtschau aller zu berücksichtigenden Umstände belastet hiernach das \ntemporäre und bis zum 03.07.2020 befristete Verbot des Außer-Haus-Verkaufs \nalkoholischer Getränke die Antragstellerin zu 1. nicht übermäßig.\n3. Die Kostenentscheidung resultiert aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 \nAbs. 1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zu 1. die Kosten des \nVerfahrens, das ihr Begehren betrifft, zu tragen hat und die Antragsgegnerin die Kosten \ndes Verfahrens, das das Begehren der Antragstellerin zu 2. betrifft. \nDer festgesetzte Streitwert für die jeweiligen Begehren der Antragstellerinnen folgt aus \n§§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei sieht die Kammer von einer Herabsetzung des \nfür \ndas \nHauptsacheverfahren \ngeltenden \nStreitwertes \nnach \nZiffer \n1.5 \ndes \nStreitwertkataloges 2013 ab. Eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren \nkommt einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich. Es ist nicht zu erwarten, dass die \nangegriffene Allgemeinverfügung bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch der \nAntragstellerinnen oder den Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens in der jetzigen \nFassung Geltung haben wird. Da es sich bei der hier vorliegenden einfachen \nStreitgenossenschaft (§ 64 VwGO i.V.m. § 60 ZPO; vgl. BeckOK VwGO/Kintz, 53. Edition \n\n19\n01.04.2020, VwGO § 64 Rn. 5) um einen Fall der subjektiven Antragshäufung handelt, \ndamit zwei Eilanträge zu einer gemeinsamen Entscheidung verbunden sind und die \nAnträge eine eigenständige Bedeutung haben, mithin wirtschaftlich nicht denselben \nGegenstand betreffen, waren die für die beiden Antragstellerinnen einzusetzenden \nAuffangstreitwerte nach der Grundregel des § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen \n(vgl. VGH BW, Beschl. v. 04.05.2006 – 1 S 2525/05 –, juris Rn. 4 zur Anfechtung einer \nteilbaren Allgemeinverfügung). \nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\nDr. Jörgensen\nZiemann\nLange","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365091","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-06-25/5-v-1172-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":16},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365091","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365091","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-06-25/5-v-1172-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365091","retrieved":"2026-07-09 04:52:47.761985+00:00"}}