{"status":"available","doknr":"OLD365090","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-07-23","aktenzeichen":"6 K 1328/18","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n6 K 1328/18\nIm Namen des Volkes!\nGerichtsbescheid\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Klägerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \ng e g e n\ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes \nBremen, \nSchillerstraße 1, 28195 Bremen\n– Beklagte –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nRichterin Justus als Einzelrichterin am 23. Juli 2020 für Recht erkannt:\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\nDer Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in \nHöhe \nvon \n110 \n% \ndes \naufgrund \nder \nGerichtsbescheids \n\n2\nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\nTatbestand\nDie Klägerin begehrt bei der Festsetzung ihrer Erfahrungsstufe die Berücksichtigung von \nZeiten eines Studiums und der Absolvierung eines Anerkennungsjahres, für die sie ohne \ndienstliche Bezüge beurlaubt wurde.\nDie 1986 geborene Klägerin steht als Sozialinspektorin (Besoldungsgruppe A 9 \nBremBesO) im Dienst der Beklagten. Sie wurde 2009 durch die Beklagte zur \nJustizinspektorin (Besoldungsgruppe A 9 BremBesO) ernannt und war als Rechtspflegerin \nbeim\ngerich\n tätig. Von September 2011 bis März 2016 absolvierte sie \ndaneben ein Bachelorstudium im Studiengang Soziale Arbeit. Zur Fortsetzung und \nBeendigung dieses Studiums wurde der Klägerin für die Zeit vom 01.10.2013 bis zum \n30.09.2014 entsprechend ihrem Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge gewährt und zuletzt bis \nzum 21.03.2016 verlängert. Vom 01.04.2016 bis zum 31.03.2017 wurde ihr Urlaub unter \nWegfall der Bezüge zur Ableistung des Berufspraktikums als Sozialarbeiterin im \nAnerkennungsjahr im öffentlichen Dienst der Beklagten gewährt. Mit Wirkung vom \n01.10.2017 wurde sie vom\ngericht\n an \n Senato\n \n, dort an das\n, versetzt, womit die \nÄnderung ihrer Dienstbezeichnung in Sozialinspektorin verbunden war.\nDas Besoldungsdienstalter der Klägerin wurde mit Bescheid vom 22.10.2009 auf den \n01.03.2007, den Monat der Vollendung ihres 21. Lebensjahres, festgesetzt. Mit Bescheid \nvom 27.04.2017 wurde die Erfahrungsstufe der Klägerin mit Wirkung vom 01.04.2017 auf \nden 01.06.2010 festgesetzt. Nach dem neuen Besoldungsrecht führten Zeiten des \nunbezahlten Langzeiturlaubes vom 01.01.2014 bis zum 31.03.2017, welcher nicht aus \n„dienstlichen Interesse“ bewilligt worden sei, zur Hinausschiebung der Erfahrungsstufe. \nGegen den Bescheid vom 27.04.2017 erhob die Klägerin am 29.05.2017 Widerspruch mit \nder Begründung, die Erfahrungsstufen der Klägerin seien gemäß § 25 Abs. 1 Satz 5 \nBremBesG zu erhöhen. Die während ihrer Beurlaubung von ihr erworbenen zusätzlichen \nQualifikationen und praktischen Erfahrungen seien für ihre weitere berufliche Zukunft im \nBereich des bremischen öffentlichen Dienstes fachlich förderlich. Zudem sei sie dadurch \nmit einem höheren Statusamt für den Dienstherrn einsetzbar, sodass auch das dienstliche \nInteresse an der Beurlaubung vorliege. \n\n3\nPerforma Nord bat im Rahmen des Vorverfahrens \n Senato\n \n um Stellungnahme, ob gemäß § 25 Abs. 3 Nr. 3 BremBesG \nein dienstliches Interesse für die Beurlaubung bestanden hat. Dies verneinte \n Senato\n \n mit E-Mail vom 03.04.2018. Performa \nNord wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2018, der \nKlägerin am 04.05.2018 zugestellt, als unbegründet zurück. Der Aufstieg in den Stufen \nwerde gemäß § 25 Abs. 3 Nr. 3 BremBesG um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge \nhinausgeschoben. Ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung habe \n Senator\n \n als oberste Dienstbehörde verneint. Nach \nBeendigung des Sonderurlaubes am 31.03.2017 habe die Neuberechnung der \nErfahrungsstufe \nnach \nden \ndurch \nArtikel \n1 \ndes \nGesetzes \nzur \nÄnderung \nbesoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. November 2013 (Brem.GBl. S. 607, zuletzt \nmehrfach geändert, Anlagen 1 bis 10 neu gefasst durch Artikel 4 und 5 des Gesetzes vom \n12. Dezember 2017 (Brem.GBl. S. 748, 785) geänderten besoldungsrechtlichen \nVorschriften zu erfolgen. Der Zeitraum vom 01.10.2013 bis 31.12.2013 habe zu keiner \nVerschiebung nach damals geltendem Recht geführt, da die Klägerin das 31. Lebensjahr \nnoch nicht vollendet hatte.\nDie Klägerin hat am 29.05.2018 Klage erhoben.\nSie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren und beantragt schriftsätzlich,\nden Bescheid vom 27.04.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n30.04.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die bei der Festsetzung \nder Erfahrungsstufe nicht berücksichtigte Beurlaubung vom 01.10.2013 bis \n31.03.2017 als Erfahrungszeit anzuerkennen.\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\ndie Klage abzuweisen.\nDie Klägerin könne sich nicht auf § 25 Abs. 1 Satz 5 BremBesG berufen, da diese \nBestimmung auf Zeiten vor der Ernennung keine Anwendung finde. Die Voraussetzungen \ndes § 25 Abs. 3 Nr. 3 BremBesG lägen ebenfalls nicht vor, da vor Beginn der Beurlaubung \nkeine schriftliche Anerkennung des Vorliegens dienstlicher Interessen vorgelegen habe.\nDas Gericht hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 29.04.2020 darauf \nhingewiesen, dass es erwäge, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch \nGerichtsbescheid zu entscheiden.\nDer Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 20.05.2019 auf den Einzelrichter übertragen. \n\n4\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\nEntscheidungsgründe\nDas Gericht entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin.\nÜber die Klage kann gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung \nentschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder \nrechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig (hierzu I.) und im Übrigen \nunbegründet (hierzu II.)\nI.\nSoweit die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten, bei der Festsetzung der \nErfahrungsstufe die Beurlaubung vom 01.10.2013 bis 31.12.2013 als Erfahrungszeit \nanzuerkennen, begehrt, ist ihre Klage bereits unzulässig. Denn dieser Zeitraum ist im \nangegriffenen Bescheid vom 27.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n21.02.2018 bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe bereits zugunsten der Klägerin \nberücksichtigt worden. Lediglich die unbezahlte Beurlaubung vom 01.01.2014 bis zum \n31.03.2017 wurde im Sinne eines Hinausschiebens der Erfahrungsstufe berücksichtigt.\nII.\nDer übrige Zeitraum der Beurlaubung ohne Dienstbezüge vom 01.01.2014 bis zum \n31.03.2017 ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 BremBesG nicht als dienstliche Erfahrungszeit \nbei der Festsetzung der Erfahrungsstufe der Klägerin zu berücksichtigen. Danach wird der \nAufstieg in den Erfahrungsstufen um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge \nhinausgeschoben. \nEine von dieser Vorschrift abweichende Berücksichtigung dieser Zeiten folgt nicht aus § 25 \nAbs. 3 Satz 2 Nr. 3 BremBesG. Danach gilt § 25 Abs. 3 Satz 1 BremBesG nicht für Zeiten \neiner Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde vor Beginn der \nBeurlaubung schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder \nöffentlichen Belangen dient. Eine solche schriftliche Anerkennung vor Beginn der \nBeurlaubung durch die damalige oberste Dienstbehörde der Klägerin liegt nicht vor. \nAufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift kommt weder eine nachträgliche \n\n5\nAnerkennung durch die oberste Dienstbehörde noch eine gerichtliche Prüfung, ob die \nBeurlaubung dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, in Betracht.\nEine Berücksichtigung des Zeitraums folgt auch nicht aus § 25 Abs. 1 Satz 5 BremBesG. \nDanach können weitere Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung \nfür den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten \nberücksichtigt werden, wenn die in dieser Zeit ausgeübten Tätigkeiten für die Verwendung \nder Beamtin oder des Beamten in fachlicher Hinsicht förderlich sind. Diese Vorschrift findet \nauf vorliegenden Fall keine Anwendung, da sie sich ihrer systematischen Stellung nach \nlediglich auf Zeiten vor der Ernennung der Beamtin oder des Beamten bezieht. Die in § 25 \nAbs. 1 Satz 5 BremBesG genannten „weiteren Zeiten“ beziehen sich auf die vorherige \nRegelung in § 25 Abs. 1 Satz 4 BremBesG, welche die Berücksichtigung vor der \nErnennung liegender Zeiten regelt. Dass § 25 Abs. 1 Satz 5 BremBesG lediglich die \nBerücksichtigung von vor der Ernennung liegenden Zeiten regelt, ergibt sich auch im \nHinblick auf § 25 Abs. 3 Satz 2 BremBesG, der sich auf Zeiten nach der Ernennung der \nBeamtin oder des Beamten bezieht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich die \nTatbestände zur Berücksichtigung von Zeiten einer Kinderbetreuung und der Pflege von \nAngehörigen sowohl im ersten als auch im dritten Absatz wiederfinden, was nicht \nerforderlich wäre, wenn bereits der erste Absatz entsprechende Zeiten nach der \nErnennung umfassen würde. Sollte die Möglichkeit der Berücksichtigung von Tätigkeiten \nim Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 5 BremBesG auch für Zeiten nach der Ernennung bestehen, \nwäre diese Regelung systematisch demnach nicht im ersten Absatz des § 25 BremBesG \ngetroffen worden.\nFür eine analoge Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 5 BremBesG auf entsprechende \nTätigkeiten nach der Ernennung der Beamtin oder des Beamten besteht mangels \nRegelungslücke kein Raum. Der Gesetzgeber hat berücksichtigungsfähige Zeiten nach der \nErnennung in § 25 Abs. 3 Satz 2 BremBesG geregelt. \nIII.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 \nSatz 2 ZPO. \nRechtsmittelbelehrung\nDieser Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. Gegen ihn kann die Zulassung der \nBerufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses \nGerichtsbescheids zu stellen und muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. \n\n6\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden \nist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen.\nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.\nEs kann auch Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung \ndieses Gerichtsbescheides bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\ngestellt werden.\nJustus","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365090","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-07-23/6-k-1328-18","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365090","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365090","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-07-23/6-k-1328-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365090","retrieved":"2026-07-09 04:52:47.737670+00:00"}}