{"status":"available","doknr":"OLD365089","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-08-06","aktenzeichen":"1 V 1165/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n1 V 1165/20\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n1. der Minderjährigen\n \n2. der Frau\n \n– Antragsteller –\nProzessbevollmächtigte:\nzu 1-2\n \n \ng e g e n\ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\nFrau Dr.\n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch den Richter \nDr. Bauer, die Richterin Dr. Koch und den Richter Oetting am 6. August 2020 beschlossen:\nDer Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Zuweisung \nder Antragstellerin zu 1. an das Kippenberg-Gymnasium wird \nabgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen.\n\n2\nDer Streitwert wird auf 5000,- € festgesetzt. \nGründe\n1.\nDie Antragstellerinnen wehren sich beim Übergang der Antragstellerin zu 1. in die \nSekundarstufe I gegen die Zuweisung an das Kippenberg-Gymnasium und begehren \nstattdessen ihre Zuweisung zur Gesamtschule Ost. Diese beantragten sie fristgerecht als \nErstwahl und gaben das Kippenberg-Gymnasium als Zweitwahl an.\nMit Schreiben vom 20.3.2020 teilte das Kippenberg-Gymnasium den Antragstellerinnen \nmit, dass die Antragstellerin zu 1. an ihrer Erstwahlschule keinen Platz erhalten habe und \nauf Platz 17 der Warteliste stehe. Sie sei ihrer Zweitwahlschule zugewiesen worden.\nDagegen erhobenen die Antragstellerinnen mit Schreiben vom 26.3.2020 Widerspruch, \nden sie mit Schreiben vom 14.5.2020 begründeten. \nBei der Ermittlung der Kapazität der Gesamtschule Ost seien zu Unrecht Inklusionsplätze \nfreigehalten worden. An der Schule stünden insgesamt Räume für einen weiteren \nKlassenzug zur Verfügung. \nEin Kind habe zu Unrecht einen Platz an der Schule erhalten, weil die Eltern erklärt hätten, \nsie würden in den Einzugsbereich einer der Gesamtschule Ost zugeordneten Grundschule \nziehen, ohne dass sie das ausreichend nachgewiesen hätten. \nAuch seien Kinder zu Unrecht als Härtefälle anerkannt worden. In einem Fall sei eine \nzusätzliche Belastung der Familie durch ein behindertes Geschwisterkind berücksichtigt \nworden, ohne dass diese Behinderung nachgewiesen worden wäre. Zudem werde das \nGeschwisterkind in einer Tagesstätte betreut und seien die Eltern nicht berufstätig. Das \naufgenommene Kind habe auch bisher eine andere Schule besucht als seine Geschwister. \nIn einem anderen Fall sei die kinderintensivmedizinische Behandlung eines \nGeschwisterkindes ohne Nachweise berücksichtigt worden. Auch werde nicht hinterfragt, \nwarum das aufgenommene Kind zur Schule begleitet werden müsse. Ein weiteres Kind sei \nohne entsprechende Nachweise als Halbwaise aufgenommen worden.\nDie Antragstellerin zu 1. hingegen müsse als Härtefall berücksichtigt werden, weil sie unter \neiner Nahrungsmittelallergie leide und deshalb auf dem Schulweg von ihrer älteren \nSchwester begleitet werden müsse. Dazu wurde ein ärztliches Attest vorgelegt. Diese \nErkrankung sei der Grundschule auch bekannt und hätte deshalb ohne besonderen Antrag \nberücksichtigt werden müssen.\n\n3\nDiesen Widerspruch wies die Senatorin für Kinder und Bildung der Freien Hansestadt \nBremen mit Bescheid vom 20.5.2020 als unbegründet zurück und erläuterte das \nVergabeverfahren.\nDie Aufnahmekapazität der Gesamtschule Ost für Schüler ohne besonderen Förderbedarf \nsei ursprünglich auf 108 Plätze festgesetzt worden. Aufgrund deutlich höherer \nAnwahlzahlen und insgesamt in der Region knapp bemessener Kapazitäten sei jedoch ein \nweiterer Klassenverband eingerichtet worden, sodass insgesamt 131 Plätze in sieben \nKlassenverbänden vergeben worden seien. Dabei sei die Größe der Regelklassen wegen \ndes Sozialindikators der Schule von 25 auf 23 reduziert worden. Fünf Klassen seien als \nInklusionsklassen mit je 17 Regelschulplätzen angelegt und ihnen jeweils fünf \nInklusionsschüler konkret zugewiesen worden. Mit sieben Klassenverbänden werde die \nräumliche Kapazität der Schule ausgeschöpft.\nBei der Verteilung dieser Plätze seien vier Härtefälle zu Recht berücksichtigt worden. Das \nKind mit der Identifikationsnummer 52162 habe fünf Geschwister, von denen drei die \nGesamtschule Ost besuchten. Ein Geschwisterkind habe eine schwere Behinderung, die \nmit vielen Arztbesuchen verbunden sei und die Familie stark belaste. Das Kind mit der \nNummer 54407 habe drei Geschwister, von denen eines bereits die Gesamtschule Ost \nbesuche. Die Mutter sei nach dem Tod des Vaters vor vier Jahren alleinerziehend, habe \nein Rückenleiden und kümmere sich zudem um ihre schwerkranke Mutter. Das Kind mit \nder Nummer 52980 habe ebenfalls ein Geschwisterkind, das die Gesamtschule Ost \nbesuche. Die Mutter sei alleinerziehend mit drei Kindern, von denen das jüngste drei Jahre \nalt sei. In der Familie stünden keine weiteren Betreuungspersonen zur Verfügung, sodass \ndie Mutter auf eine Nachmittagsbetreuung angewiesen sei, um ihrem Beruf nachgehen zu \nkönnen. Dem Antrag mit der Nummer 51210 liege ebenfalls zugrunde, dass ein \nGeschwisterkind die Gesamtschule Ost besuche. Ein weiteres jüngeres Geschwisterkind \nsei auf unbestimmte Zeit in intensivmedizinischer Behandlung, bei der die Anwesenheit \nder Eltern von therapeutischer Bedeutung sei. Das sei mit einer entsprechenden \nBescheinigung des Arztes belegt worden.\nDie Antragstellerinnen hätten fristgerecht einen Härtefallantrag nicht gestellt, sodass die \nmit dem Widerspruch vorgetragenen Gründe nicht mehr berücksichtigt werden könnten.\nDas Kind mit der Nummer 52784 sei zu Recht als Zuzug in den Bereich der Gesamtschule \nOst berücksichtigt worden, weil seine Eltern einen Kaufvertrag und eine Baugenehmigung \nmit diesem Bezug vorgelegt hätten.\nDaraufhin haben die Antragstellerinnen am 19.6.2020 Klage erhoben und den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung beantragt.\nNach den Bauplänen verfüge die Schule neben Fachräumen über 50 Klassenräume, \ndenen 38 Klassenverbände der Sekundarstufe I gegenüberstünden.\n\n4\nDrei Härtefälle seien anerkannt worden, obwohl dem zu Grunde liegende medizinische \nUmstände nicht durch ärztliche Atteste glaubhaft gemacht worden seien. Die Eltern des \nKindes mit der Nummer 52162 seinen beide nicht erkennbar berufstätig, sodass ihnen viel \nZeit zur Betreuung ihrer sechs Kinder zur Verfügung stehe. \nDen Antragstellerinnen könne dagegen nicht entgegengehalten werden, dass sie keinen \nHärtefallantrag gestellt hätten. Sie hätten darauf vertrauen dürfen, dass die Allergie der \nAntragstellerin zu 1. ihrer Grundschule bekannt gewesen sei und deshalb im \nAuswahlverfahren berücksichtigt wird. Die Antragstellerin zu 2. sei alleinerziehende Mutter \nvon sechs Kindern und an der Grenze ihrer Belastbarkeit. Dazu legten die \nAntragstellerinnen ärztliche Bescheinigungen vor.\nDie Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. \nDie Antragstellerinnen hätten keinen Anspruch auf Einrichtung eines weiteren \nKlassenverbandes. Die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, \nindem sie angesichts der hohen Anwahlzahlen einen zusätzlichen Klassenverband an der \nGesamtschule Ost eingerichtet habe. Weitere Klassenverbände führten zu einer nicht \nerforderlichen Überkapazität im Stadtteil und einer ungleichmäßigen Auslastung der \nSchulstandorte mit gegebenenfalls unterbesetzten Klassen. Bei der Entscheidung sei das \nWahlrecht der Eltern ebenso wie die Pflicht der öffentlichen Hand zur effizienten \nMittelverwendung in ausgewogener Weise berücksichtigt worden. Die Räume der \nGesamtschule Ost seien zudem alle belegt. Neben den 38 Klassenverbänden der \nSekundarstufe I bestünden Kurse für die 367 Schüler der Sekundarstufe II, in denen oft \nweniger Kinder gemeinsam unterrichtet würden. Vier Räume würden von der benachbarten \nHelmut-Schmidt-Schule genutzt. \nDie Familie des als Zuzug aufgenommenen Kindes habe einen Vertrag vorgelegt, nach \ndem ihr Wohnhaus im Stadtteil zum Juli 2020 fertiggestellt sein müsse.\nDie familiären Probleme der als Härtefall berücksichtigten Kinder seien schulbekannt \ngewesen, weil jeweils bereits Geschwister die Gesamtschule Ost besuchten. \nDie familiäre Situation der Antragstellerinnen könne bei der Zuweisungsentscheidung nicht \nmehr berücksichtigt werden, weil sie diese nicht fristgerecht mit einem Härtefallantrag \nvorgetragen hätten. Ihrem Bedarf an einer wohnortnahen Beschulung der Antragstellerin \nzu 1. könne jedoch an der Oberschule an der Koblenzer Straße oder der Albert-Einstein-\nOberschule entsprochen werden.\n2.\nDer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichtete Antrag \nist nicht begründet. Die Antragstellerinnen haben den erforderlichen Anordnungsanspruch \nnicht glaubhaft gemacht. Das Gericht hat die von ihnen substantiiert erhobenen Einwände \n\n5\ngeprüft (zum Umfang der Prüfung: OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 19.12.2018, OVG 3 M \n79.18, juris Rn. 8; OVG Bremen, B.v. 23.9.2019, 1 B 250/19, Leits. 1). Danach stellt sich \ndie Zuweisungsentscheidung der Antragsgegnerin als rechtmäßig dar und verletzt die \nAntragstellerinnen nicht in ihren Rechten.\n2.1.\nDie für die Gesamtschule Ost für Schülerinnen und Schüler ohne besonderen Förderbedarf \nfestgesetzte Kapazität von 131 Plätzen ist nach dem Stand des Verfahrens rechtlich nicht \nzu beanstanden. \nDie Antragstellerinnen wenden sich insofern allein gegen die Zahl der in der Schule \neingerichteten Klassenzüge. Es ist bereits fraglich, ob Sie diese substantiiert in Zweifel \ngezogen haben. Die Antragsgegnerin hat ihrer Argumentation für nicht genutzte \nKlassenräume entgegengehalten, dass sie die mehr als 300 Schülerinnen und Schüler der \nSekundarstufe II vernachlässige. Das Gegenargument der Antragsteller, diese würden in \nFachräumen unterrichtet, erscheint wenig substantiiert, da auch in der Sekundarstufe II \nnicht nur Fachunterricht stattfindet. Darauf kommt es jedoch nicht an: \nDie Kapazität einer Schule wird nach § 6 Abs. 2 S. 1 des bremischen \nSchulverwaltungsgesetzes (BremSchulVwG) von der Antragsgegnerin als Stadtgemeinde \nfestgelegt. Die dabei zu berücksichtigenden Kriterien der Kapazitätsfestsetzung und die \ngenerellen auch pädagogisch bedingten maximalen Klassen- und Lerngruppengrößen sind \nin § 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 S. 2 der Landesverordnung über die Aufnahme von \nSchülerinnen und Schülern in öffentlichen allgemeinbildenden Schulen vom 27.1.2016, \nzuletzt geändert durch Verordnung vom 12.12.2018 (BremGBl S. 565; SaBremR Nr. 223-\nb-10) (AufnahmeVO) geregelt. Die Antragsgegnerin ist zwar nicht verpflichtet, die äußerste \nGrenze der Funktionsfähigkeit der Schulen auszuschöpfen (vgl. OVG Bremen, B.v. \n23.9.2011, 2 B 182/11). Ihre Festlegung unterliegt jedoch der vollen gerichtlichen Kontrolle, \nweil jede Absenkung der Kapazität einer Schule, von der Bewerber abgewiesen werden, \nnicht nur die Ressourcen der Stadtgemeinde, sondern auch das in § 6 Abs. 4 \nBremSchulVwG enthaltene Recht der Eltern berührt, die weiterführende Schule für ihr Kind \nauszuwählen (vgl. OVG Bremen, B.v. 5.10.2018, 1 B 228/18). \nNach § 17 Abs. 1 AufnahmeVO wird die Zahl der in einer Schule einzurichtenden \nKlassenzüge von der Senatorin für Kinder und Bildung unter Berücksichtigung der \njeweiligen räumlichen Bedingungen und des jeweiligen pädagogischen Konzepts nach \nErmessen festgesetzt. Die räumlichen Möglichkeiten einer Schule stellen dabei nur einen \nvon mehreren maßgeblichen Planungsaspekten dar. Auch pädagogische und \n\n6\nlängerfristige konzeptionelle Überlegungen können eine Entscheidung begründen (vgl. \nOVG Bremen, B.v. 7.9.2017, 1 B 168/17 m.w.N.). \nDie Antragsgegnerin hatte die Kapazität der Gesamtschule Ost in den Richtlinien über die \nAufnahmekapazitäten der allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe und der \nSekundarstufe I in der Stadtgemeinde Bremen vom 4.12.2019 ursprünglich auf 108 \nRegelschulplätze in sechs Klassenverbänden festgelegt. Aufgrund der hohen \nAnwahlzahlen hat sie dem im Laufe des Verfahrens einen weiteren Klassenverband \nhinzugefügt und stellt an dem Standort nunmehr 131 Regelschulplätzen zur Verfügung. \nDie Einrichtung weiterer Klassenverbände lehnt sie ab, weil sonst nicht erforderliche \nÜberkapazitäten im Stadtteil und damit eine ungleichmäßige Auslastung der einzelnen \nSchulstandorte mit gegebenenfalls unterbesetzten Klassen drohten. \nDiese Ermessenserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Möglichkeiten der \nAntragsgegnerin, die Kapazitäten ihrer Schulen jährlich den wechselnden Elternwünschen \nanzupassen, sind naturgemäß nicht nur durch die zur Verfügung stehenden Räume, \nsondern auch die Vielzahl der dazu erforderlichen Anpassungsmaßnahmen begrenzt. \nAuch ist es zulässig, dass sie in ihre Überlegungen neben dem Wahlrecht der Eltern ihre \nVerpflichtung zur effizienten Mittelverwendung eingestellt hat. Demgegenüber hat das \nRecht der Eltern, die Schule ihrer Kinder festzulegen, auch angesichts der Entfernungen \nund Transportmöglichkeiten in einer Stadtgemeinde nicht von vornherein höheres Gewicht. \nIm konkreten Fall wurden die Antragstellerinnen auf ihre Zweitwahl und alternativ im \ngerichtlichen Verfahren zwei Oberschulen in der Nähe ihrer Wohnung verwiesen. \nGegen die Kapazität der einzelnen Klassen sind keine Bedenken mehr ersichtlich, \nnachdem die Antragsgegnerin unwidersprochen erklärt hat, dass alle Inklusionsplätze an \nder Gesamtschule Ost vergeben worden seien.\n2.2.\nAuch die von den Antragstellerinnen beanstandete Aufnahme anderer Schülerinnen und \nSchüler als Härtefälle ist nicht zu beanstanden.\nBei dem in § 6 Abs. 3 Nr. und § 6a Abs. 2 S. 1 BremSchulVwG verwandten Begriff des \nHärtefalls handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der \nvollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Bei der gerichtlichen Kontrolle dieser \nEntscheidungen ist jedoch zu berücksichtigen, dass § 6 Abs. 4, bzw. § 8 Abs. 5 \nAufnahmeVO im Interesse einer objektiven Entscheidungsfindung ein Verfahren unter \nBeteiligung der Vertreter mehrerer Interessen, wie anderer Schulen, der Aufsichtsbehörde \n\n7\nund Elternvertretern festschreiben. Die dabei zu anzuwendenden Kriterien sind \nentsprechend § 6 Abs. 3d, bzw. § 6a Abs. 8 S. 1 BremSchulVwG in der \nAufnahmeverordnung geregelt. \nNach § 6 Abs. 2 S. 2, bzw. § 8 Abs. 1 S. 5 AufnahmeVO sind Härtefallanträge innerhalb \neiner bestimmten Frist zu stellen, zu begründen und glaubhaft zu machen. Dadurch, dass \nder Verordnungsgeber eine Glaubhaftmachung der Härtefallanträge verlangt, bringt er zum \nAusdruck, dass sie auf objektive Gründe gestützt werden müssen, welche die erhobenen \nBehauptungen als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Zur Glaubhaftmachung \ngenügt ein geringerer Überzeugungswert als zur Erbringung des vollen Beweises. Eine \nBehauptung kann schon nach den Umständen des Falles als glaubhaft behandelt werden. \nBei der zu treffenden Entscheidung können auch Kenntnisse einbezogen werden, welche \ndie Entscheidungsträger außerhalb des eigentlichen Härtefallantrags erlangt haben, \nbeispielsweise bei der Beschulung von Geschwisterkindern (vgl. OVG Bremen, B.v. \n4.9.2017, 1 B 155/17, juris Rn. 11). \nDie Beklagte ist demnach nicht gehindert, im Einzelfall auch medizinische Tatsachen als \nglaubhaft anzusehen, ohne dass diese im Härtefallantrag durch ärztliche Atteste belegt \nwurden. Ein solcher Beleg ist zwar regelmäßig (vgl. OVG Bremen, B.v. 4.9.2017, a.a.O.), \njedoch dann nicht erforderlich, wenn an den Fakten aufgrund anderweitiger Kenntnisse \nkeine Zweifel begründet sind.\n§ 6a Abs. 2 S. 1 BremSchulVwG, § 10 Abs. 2 Nr. 3 AufnahmeVO schreiben familiären \nProblemen, die sich aus der Schulzuweisung von Geschwisterkindern ergeben können, \nbesondere Aufmerksamkeit zu. Das geschieht zwar im Rahmen einer Härteklausel, sodass \nnicht jedes familiäre Problem die Zuweisung eines Geschwisterkindes zu seiner \nWunschschule begründen kann, die Regelung darf jedoch auch nicht in einer Weise \nausgelegt werden, dass für sie außerhalb krasser Einzelfälle kein Anwendungsbereich \nmehr verbleibt. Die Versagung des Schulplatzes muss familiäre Probleme nach sich \nziehen, die so gewichtig sind, dass es gerechtfertigt ist, die Interessen anderer Bewerber \ndahinter zurücktreten zu lassen. (vgl. OVG Bremen, B.v. 18.8.2017, 1 B 160/17 m.w.N.). \nDas ist im Sinne von § 10 Abs. 2 S. 2 Zi. 3 AufnahmeVO der Fall, wenn eine Betrachtung \ndes Einzelfalls ergibt, dass die Familie durch die Zuweisung von Geschwistern an \nverschiedene \nSchulen \nabsehbar \ndeutlich \nstärker \nbelastet \nwürde \nals \neine \nDurchschnittsfamilie. Dabei geht es nicht um eine Kompensation für Belastungen, die die \nFamilie unabhängig von der Schulzuweisung trägt, vielmehr sind nur solche familiären \nProbleme berücksichtigungsfähig, die gerade durch die Versagung des Besuchs der \nWunschschule entstehen (OVG Bremen, B.v. 8.8.2013, 1 B 156/13, juris Rn. 10).\n\n8\nDie Antragstellerinnen bezweifeln zu Unrecht, dass die Zuweisung eines Kindes zu einer \nanderen als der Wunschschule in Familien, die unabhängig davon mit besonderen \nProblemen konfrontiert sind, zu spezifischen und typischen Problemen in diesem Sinne \nführen kann. Beispielsweise der Besuch von Elternsprechtagen und Schulfesten sowie das \nAbholen von Kindern im Falle einer Krankheit sind naturgemäß leichter zu organisieren, \nwenn mehrere Kinder die gleiche Schule besuchen. Familien, die aufgrund der Zahl ihrer \nKinder und Erziehungsberechtigten oder belastender Umstände wie Krankheiten \nbesonderen Herausforderungen gegenüberstehen, trifft es besonders schwer, wenn ihnen \ndiese Erleichterung abgesprochen wird. Bei Familien mit einer weit überdurchschnittlichen \nZahl an Kindern im Schul- und Vorschulalter kann das auch ohne ausführliche Darlegung \nder näheren Umstände nachvollziehbar sein (so für eine Familie mit sieben Kindern: OVG \nBremen, B.v. 8.8.2013, 1 B 156/13, juris Rn. 9 f.). Dem steht auch nicht entgegen, dass \ndie betroffene Familie diese Probleme bisher gelöst hat (vgl. OVG Bremen, B.v. 4.9.2017, \na.a.O., Rn. 10).\nAnhand dieses Maßstabes ist die Aufnahme der von den Antragstellerinnen benannten \ndrei Geschwisterkinder an der Gesamtschule Ost als Härtefälle im Sinne von § 6a Abs. 2 \nS. 1 BremSchulVwG nicht zu beanstanden:\nDas Kind mit der Nummer 52162 hat fünf Geschwister, von denen gegenwärtig drei die \nGesamtschule Ost besuchen. In dem Härtefallantrag wurde ausgeführt, dass die älteste \nTochter aufgrund ihrer Behinderung (GdB 100 % mit den Merkzeichen B, G, aG, H und \nPflegegrad fünf) eine Tagesstätte besuche. Sie sitze im Rollstuhl, habe Spastik und werde \ndurch eine Sonde ernährt. Sie sei ständig auf Hilfe Dritter angewiesen. Zusätzliche \nnachmittägliche Anwendungen (Krankengymnastik, Logopädie, Ergotherapie, EEG) und \ndiverse Arztbesuche nähmen sehr viel Zeit in Anspruch. Es liegt auf der Hand, dass die \nSchule von diesen Lebensumständen durch Kontakt mit den Kindern und ihren Eltern \nKenntnis hat. Sie ist nicht gehindert, diese ohne weiteren Nachweis zu berücksichtigen. Es \nist auch nachvollziehbar, dass sie angesichts der Zahl der Kinder und der schweren \nBehinderung und Behandlungsbedürftigkeit der ältesten Tochter davon ausgegangen ist, \ndass die Familie durch eine Ablehnung der gemeinsamen Beschulung der Geschwister in \nspezifischer Weise schwerer getroffen würde als eine durchschnittliche Familie. \nDem Härtefallantrag für das Kind mit der Nr. 51210 wurde ausweislich der Behördenakte \neine ärztliche Bescheinigung beigefügt, nach der sich ein Geschwisterkind in \nkinderintensivmedizinischer Behandlung befinde, deren Dauer noch nicht absehbar sei. \nDie Anwesenheit der Eltern sei von medizinisch-therapeutischer Bedeutung. Mit dem \nAntrag wurde vorgetragen, dass der Vater in Vollzeit berufstätig sei. Angesichts der \n\n9\nEinbindung der Eltern in die medizinische Behandlung eines von drei Kindern bedeutete \ndie Ablehnung dieses Antrags offensichtlich eine besondere familiäre Belastung. \nHinsichtlich des Kindes mit der Nummer 54407 wurde mit dem Härtefallantrag vorgetragen, \ndass sein Vater 2016 verstorben und die Mutter der insgesamt vier Kinder seit der \nRückkehr der Familie nach Deutschland im gleichen Jahr alleinerziehend sei. Da ein \nGeschwister bereits die Gesamtschule Ost besucht, sind die Zweifel der Antragstellerinnen \nan der rechtmäßigen Kenntnis der Antragsgegnerin von diesen Umständen und ihrer \nBerücksichtigung im Aufnahmeverfahren nicht nachvollziehbar.\n2.3.\nEs ist auch nicht zu beanstanden, dass ein Kind als Zuzug berücksichtigt wurde. Nach § 6a \nAbs. 4 S. 3 BremSchulVwG werden Schülerinnen und Schüler, die den Einzugsbezirk einer \nder jeweiligen weiterführenden Schule zugeordneten Grundschule gezogen sind oder \nnachweislich zum kommenden Schuljahr dorthin ziehen werden, auf Antrag so behandelt, \nals würden sie die für ihren neuen Wohnort zuständige Grundschule bereits besuchen. Die \nEltern des Kindes mit der Nummer 52784 haben einen solchen Antrag fristgerecht gestellt \nund dazu eine Baugenehmigung, einen Grundstückskaufvertrag, Rechnungen über bereits \nausgeführte Arbeiten sowie einen Vertrag über Bauleistungen vorgelegt, nach dem ihr \nAuftragnehmer zur Fertigstellung bis Juli 2020 verpflichtet ist. Es ist nicht zu beanstanden, \ndass die Antragsgegnerin diese Unterlagen als ausreichenden Nachweis für den \nanstehenden Zuzug behandelt hat.\n2.4.\nDie Antragstellerinnen selbst haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Härtefall. Die \nAllergie der Antragstellerin zu 1. und die Situation der Antragstellerin zu 2. als \nalleinerziehende berufstätige Mutter von sechs Kindern konnten im Zuweisungsverfahren \nnicht berücksichtigt werden, weil die Antragstellerinnen sie nicht fristgerecht geltend \ngemacht haben.\nNach ständiger Rechtsprechung der Bremer Verwaltungsgerichtsbarkeit sind Belastungen, \ndie durch die Versagung eines Schulplatzes entstehen, von den Eltern innerhalb der dafür \ngesetzten Frist in einem Härtefallantrag im Einzelnen darzulegen. Angesichts der \nVielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte und des Umstandes, dass die Eltern sich auf \nTatsachen berufen, die aus ihrer Lebenssphäre stammen, ist es nicht Aufgabe der Schule, \nim Verfahren über die Anerkennung von Härtefallen Mutmaßungen oder von sich aus \nErmittlungen anzustellen. Die für solche Anträge nach § 6 Abs. 1 AufnahmeVO \nfestgesetzte Frist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, die dazu dient, das Massenverfahren \nzur Verteilung der Schulplätze termingerecht zu ermöglichen und die Schulen vor einer \n\n10\nÜberschreitung ihrer Aufnahmekapazitäten und damit auch den Bildungsanspruch der \nzugewiesenen Schülerinnen und Schüler zu schützen (vgl. OVG Bremen, B.v. 23.9.2019, \n1 B 250/19, juris Rn. 11 ff.).\nNachdem die Antragstellerinnen einen solchen Antrag nicht gestellt haben, werden sie \ndurch die Nichtberücksichtigung ihrer familiären Umstände im Zuweisungsverfahren nicht \nin ihren Rechten verletzt. Aus der zitierten Rechtsprechung, nach der die Antragsgegnerin \nbei der Entscheidung über gestellte Härtefallanträge Tatsachen berücksichtigen kann, die \nihr aus anderen Quellen bekannt sind, kann nicht abgeleitet werden, dass sie verpflichtet \nwäre Familien als Härtefall zu berücksichtigen, ohne dass diese das beantragt hätten. \nSofern die Antragstellerinnen sich darauf berufen, dass ihre Lebensumstände der von der \nAntragstellerin zu 1. besuchten Grundschule bekannt gewesen seien, ist ihnen \nentgegenzuhalten, dass diese Schule an dem Verfahren zur Verteilung der Plätze an der \nGesamtschule Ost nicht beteiligt ist. Die Antragstellerinnen ziehen nicht in Zweifel, dass \nsie über die Notwendigkeit einen Härtefallantrag zu stellen informiert waren. Eine \numfassendere Informationspflicht hatte die Antragsgegnerin insoweit nicht (OVG Bremen, \nB.v. 23.9.2019, a.a.O.).\nDarum kommt es nicht darauf an, dass auch unter Berücksichtigung der im gerichtlichen \nVerfahrens beigebrachten kinderärztlichen Stellungnahme nicht nachvollziehbar ist, dass \nsich aus einer Milch- und Hühnereiallergie bei einem längeren Schulweg spezifische \nGefahren ergäben.\n3.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Ein Abschlag für das Eilverfahren war wegen der \nim Antragsbegehren liegenden Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. Z. \n38.4,1.5 S. 2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit).\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\n\n11\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\nDr. Bauer\nDr. Koch\nOetting","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365089","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-08-06/1-v-1165-20","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365089","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365089","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-08-06/1-v-1165-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365089","retrieved":"2026-07-09 04:52:47.712246+00:00"}}