{"status":"available","doknr":"OLD365088","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-08-19","aktenzeichen":"5 V 1657/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n5 V 1657/20\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n1\n \n2\n \nAntragstellerinnen –\ng e g e n\ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen,\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter \nDr. Sieweke, Richterin Dr. Weidemann und Richterin Dr. Niemann am 19. August 2020 \nbeschlossen:\nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \naufgegeben, über den Antrag der Antragstellerinnen auf Zulassung \nzu der Einschulungsfeier ihres Bruders unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts bis spätestens zum 26.08.2020 neu \nzu entscheiden. \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\n2\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen und die \nAntragsgegnerin je zur Hälfte.\nDer Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.\nGründe\nI. Die Antragstellerinnen begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die \nZulassung zu der am 29.08.2020 stattfindenden Einschulungsfeier ihres Bruders.\nDer Bruder der Antragstellerin zu 1 \n) und der Antragstellerin zu 2 \n \n) wird am 29.08.2020 in der Grundschule in der\n \neingeschult.\nAusweislich eines Schreibens der Antragsgegnerin vom 16.06.2020 an die Grundschulen \nim Land Bremen, unter der sich auch die Grundschule in der\n befindet, \nmüssten die Einschulungsfeiern in diesem Jahr aufgrund der COVID-19-Pandemie \nangepasst werden: „Die Einschulungsfeier findet daher im kleinen Rahmen statt und soll \ndie Kinder der Schulen offiziell und empathisch willkommen heißen. Die Kinder kommen \nklassenweise zu unterschiedlichen Zeitpunkten begleitet nur von ihren Eltern bzw. \nErziehungsberechtigten. Nach einer kurzen Begrüßung der Eltern und Kinder, gehen die \nKinder mit der/dem Klassenlehrer/in in ihren Klassenraum und die Eltern bzw. \nErziehungsberechtigten warten draußen. Eltern dürfen ihre Kinder nicht von der Klasse \nabholen.“\nMit Schreiben vom 10.07.2020 informierte die Grundschule in der\ndie \nEltern der am 29.08.2020 einzuschulenden Kinder über den Ablauf der Einschulungsfeier. \nJedes Kind dürfe maximal von seinen Eltern bzw. zwei Erziehungsberechtigten begleitet \nwerden. Geschwisterkinder dürften laut Behördenvorgabe nicht an der Veranstaltung \nteilnehmen. Die Feier finde im Innenhof der Schule statt. \nUnter dem 10.08.2020 beantragten die Antragstellerinnen, zu der Einschulungsfeier \nzugelassen zu werden. In der Grundschule in der\n stehe eine \nausreichend große Turnhalle zur Verfügung. \nAm 11.08.2020 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Nach Absprache mit den \nSchulleitungen hätten sie sich darauf verständigt, möglichst wenige Familienangehörige \nzur Einschulung zuzulassen. Wäre der Personenkreis auf Geschwisterkinder ausgeweitet \n\n3\nworden, ließe sich die Personenzahl nicht mehr planen, da ganz unterschiedlich viele \nKinder zu den Familien gehörten. Hier eine Grenze zu ziehen, wäre ebenso \nunverhältnismäßig und nicht gleichberechtigend. \nAm 11.08.2020 haben die Antragstellerinnen, vertreten durch ihre Eltern, beim \nVerwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die Grundschule in der \n verfüge über eine große Turnhalle, in der im Normalbetrieb 320 Kinder \nPlatz fänden. Den Antragstellerinnen sei es wichtig, ihren Bruder zur Einschulungsfeier \nunterstützend zu begleiten und sich mit ihm auf die Einschulung zu freuen. Die Ausladung \nsei unverhältnismäßig. Die Anwesenheit der Antragstellerinnen steigere nicht das \nVerbreitungsrisiko, da sie im selben Haushalt mit ihrem Bruder lebten. An der Platzsituation \nändere sich nichts, wenn jeder Familie ein Aufenthaltskreis zugewiesen werde. Die \nEinschulungsfeier finde klassenweise statt. Bei Klassengrößen von ca. 20 Kindern sei \ndeshalb nicht einsehbar, warum in der Turnhalle neben den Eltern nicht auch noch die \nGeschwisterkinder teilnehmen könnten. \nSie beantragen,\nals Gäste der Einschulungsfeier ihres\n \n, am 29.08.2020 in der Grundschule\n zugelassen \nzu werden.\nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Eilantrag abzulehnen. \nEs bestehe offenkundig kein sicherungsbedürftiger Anspruch der Antragstellerinnen auf \nTeilnahme an der Einschulungsfeier. Sie habe den Kreis der Teilnahmeberechtigten aus \nGründen des Infektionsschutzes per Verwaltungsanordnung vom 16.06.2020 wegen der \naktuellen COVID-19-Pandemie zu Recht auf die Einschulungskinder und maximal zwei \nErziehungsberechtigte begrenzt. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme bilde das \nmittlerweile in § 17 Abs. 2 und 3 der Dreizehnten Coronaverordnung geregelte \nKohortenprinzip. Danach müsse der Präsenzunterricht grundsätzlich in festen \nBezugsgruppen, die in ihrer Zusammensetzung möglichst unverändert bleiben, stattfinden. \nZwar dürften sich nach § 2 Abs. 2 bzw. 3 der Dreizehnten Coronaverordnung in \nInnenräumen bis zu 250 Personen und im Außenbereich bis zu 400 Personen unter \nEinhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern aufhalten. Die Schulen trügen jedoch als \nOrte, an denen sich eine Vielzahl von Menschen regelmäßig täglich mehrere Stunden lang \nbegegneten und dementsprechend ein höheres Ansteckungsrisiko herrsche, eine höhere \nVerantwortung für den Fortgang des Infektionsgeschehens als Privatpersonen. Um diese \n\n4\nSituation kontrollierbar zu machen, fände die Einschulungsfeier dieses Jahr klassenweise \nund lediglich mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten statt. Der offizielle Begrüßungsteil \nder Veranstaltung beschränke sich auf 10-15 Minuten. Anschließend würden sich die \nSchüler mit dem/der Klassenlehrer/in in ihre Klassenräume begeben. Diese „erste Stunde“ \ndauere 30-40 Minuten. Während dieser Zeit sei nicht gewährleistet, dass es nicht zu einer \nDurchmischung der Geschwisterkinder komme, was eine nicht kontrollierbare Gefahr \ndarstelle. Damit entstünden unnötige Kontakte im Verantwortungsbereich der Schulen. In \nder Gesamtschau aller Umstände überwiege das öffentliche Infektionsschutzinteresse \ndeutlich das gegenüberstehende Individualinteresse einzelner Familien daran, dass auch \nGeschwister an der kurzen Begrüßungszeremonie für die Einschulungskinder des \nSchuljahres 2020/2021 in der Schule teilnehmen können.\nII. Der zulässige Antrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im \nÜbrigen ist der Antrag unbegründet. \nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, \nwenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung \ndrohender \nGewalt \noder \naus \nanderen \nGründen \nnötig \nerscheint. \nDas \nsetzt \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass die Antragstellerinnen \neinen Anordnungsanspruch in der Form eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf das \nbegehrte Verwaltungshandeln und einen Anordnungsgrund, bestehend in einer \nEilbedürftigkeit, glaubhaft machen. Ist der Antrag – wie hier – auf die Vorwegnahme der \nHauptsache gerichtet, sind an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte \nAnforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann \ngrundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bei summarischer \nPrüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und den Antragstellerinnen ohne den \nErlass einer einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei \neinem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.\nUnter Anwendung dieses Maßstabs hat der Eilantrag teilweise Erfolg. \nDie Antragstellerinnen haben die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung und \ndamit einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da die Einschulungsfeier in Kürze \nbeginnt und bis dahin mit einer Entscheidung eines in der Hauptsache noch einzulegenden \nRechtsbehelfs nicht gerechnet werden kann. \n\n5\nEin Anordnungsanspruch besteht aber nur teilweise. Den Antragstellerinnen ist es nicht \ngelungen, einen Anspruch auf Zulassung zu der Einschulungsfeier ihres Bruders glaubhaft \nzu machen. Allerdings haben sie einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin erneut \nüber den gestellten Zulassungsantrag entscheidet.\nEin Teilnahmeanspruch der Antragstellerinnen setzt voraus, dass die vorgenommene \nBegrenzung der Teilnahmeberechtigten rechtswidrig und den Antragstellerinnen zwingend \ndie Teilnahme zu ermöglichen ist. Vorliegend fehlt es an Letzterem. \nIn der Vergangenheit war es der gesamten Kernfamilie und der erweiterten Kernfamilie wie \nden Großeltern und/oder auch Freunden erlaubt gewesen, an einer Einschulungsfeier \nteilzunehmen. Der Anspruch auf Teilnahme stand dabei allenfalls unter dem Vorbehalt der \nvorhandenen Kapazitäten (vgl. u.a. zum Zugang öffentlicher Einrichtungen, VG Köln, \nBeschl. v. 15.08.2018 – 14 L 1741/18; VG Augsburg, Urt. v. 23.10.2012 – Au 7 K 12.1020 \n–, beide juris). Aufgrund der beschriebenen langjährigen Verwaltungspraxis der \nAntragsgegnerin im Bereich der Einschulungsfeiern ist eine Selbstbindung eingetreten. \nDie mittlerweile auf der gesamten Welt grassierende COVID-19-Pandemie führte zu \nweitreichenden Veränderungen sowohl im privaten wie auch im öffentlichen Bereich. \nDemgemäß musste die Antragsgegnerin ihre bisherige Verwaltungspraxis hinsichtlich des \nZugangs zu Einschulungsfeiern an die derzeitigen Gegebenheiten anpassen. Die \nVerwaltungsanordnung der Antragsgegnerin vom 16.06.2020, die Teilnahmeberechtigung \nauf die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zu beschränken, stellt eine antizipierte \nErmessenspraxis \nder \nGrundschulen \nim \nLand \nBremen \ndar, \num \nein \ndem \nInfektionsgeschehen und dem Gleichheitsgrundsatz wahrendes Verwaltungshandeln zu \nprägen. \nDiese von den Bremer Schulen umgesetzte Änderung des Teilnehmerkreises ist aufgrund \nder damit hervorgerufenen Ungleichbehandlung an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Es bedarf \ndaher eines sachlichen Grundes für die vorgenommene Begrenzung. Hinsichtlich der \nverfassungsrechtlichen Anforderungen an den eine Ungleichbehandlung tragenden \nSachgrund \nergeben \nsich \naus \ndem \nallgemeinen \nGleichheitssatz \nje \nnach \nRegelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den \nGesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin \nzu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Dabei verschärfen sich \ndie verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche \nDifferenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 17. \n12.2014 – 1 BvL 21/12 –, juris Rn. 122 m.w.N.). \nDie \nvon \nder \nAntragsgegnerin \n\n6\nvorgenommene Differenzierung nach dem Verwandtschaftsverhältnis ist für die \nAntragstellerinnen nicht beeinflussbar. Obwohl sie durch den Ausschluss von der \nVeranstaltung \nneben \nder \nallgemeinen \nHandlungsfreiheit \nnicht \nin \nanderen \nFreiheitsgrundrechten \nbetroffen \nsind, \nist \ndaher \neine \neingeschränkte \nVerhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen.\nVorliegend gibt es für die Änderung der Zugangsbestimmungen zu den Einschulungsfeiern \neinen sachlichen Grund. Die Zugangsbeschränkung erfolgte zum Schutze der Bevölkerung \nvor der weiteren Ausbreitung von COVID-19. Die weltweite Ausbreitung von COVID-19 \nwurde am 11. März 2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt. Weltweit haben sich \nmittlerweile mehr als 21.938.207 Menschen mit dem Krankheitserreger infiziert und mehr \nals 775.582 Menschen sind im Zusammenhang mit der Erkrankung verstorben (vgl. \nWHO, Coronavirus disease \n(COVID-19) \nPandemic, \nveröffentlicht \nunter: \nwww.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019, Stand: 19.08.2020). Aktuell \nsind im Bundesgebiet 13.771 Menschen infiziert und mehr als 9.200 Menschen im \nZusammenhang mit der Erkrankung verstorben; in Bremen sind 93 Menschen infiziert und \nmehr als 50 Menschen infolge der Erkrankung verstorben (vgl. Robert Koch Institut (RKI), \nCOVID-19: \nFallzahlen \nin \nDeutschland \nund \nweltweit, \nveröffentlicht \nunter: \nwww.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html, \nStand: \n19.08.2020). Die Coronaverordnung in der derzeit gültigen dreizehnten Fassung sieht \ndemgemäß zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie eine Vielzahl von Beschränkungen \nim privaten und öffentlichen Leben vor. \nDie Antragsgegnerin durfte daher das Teilnahmerecht auf die Kernfamilie beschränken. \nAllerdings sieht die Kammer in dem pauschalisierten Ausschluss der Geschwisterkinder \neine unverhältnismäßige Ungleichbehandlung des aus einem Haushalt stammenden \nPersonenkreises der Kernfamilie. Die Antragsgegnerin hat sich grundsätzlich dazu \nentschieden, die Einschulungsfeiern für die „Kernfamilie“ zu öffnen; darunter fallen auch \ndie \nGeschwisterkinder. \nDie \ndarüber \nhinausgehende \nBeschränkung \nauf \ndie \nErziehungsberechtigten und Eltern als zugelassenen Teil der Kernfamilie ist in ihrer \nPauschalität sachlich nicht gerechtfertigt. \nDiese Einschätzung der Kammer beruht auf folgenden Erwägungen:\nDer pauschalisierte Ausschluss der Geschwisterkinder kann nicht darauf gestützt werden, \ndass von diesen eine im Vergleich zu den zugelassenen Erziehungsberechtigten höhere \nInfektionsgefahr ausgeht. Ihre Zulassung wird regelmäßig nicht dazu führen, dass die \nAnzahl der an der Einschulungsfeier teilnehmenden Hausstände steigt. Wie der \n\n7\nVerordnungsgeber durch § 1 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 der Dreizehnten Coronaverordnung \nverdeutlicht hat, ist dies ein relevanter Faktor für die Höhe der Verbreitungsgefahr. Auch \nkann nicht davon ausgegangen werden, dass die Geschwisterkinder die bei der \nEinführungsfeier einzuhaltenden Regeln missachten werden. Sie stehen unter Aufsicht \nihrer Eltern, die ihre Kinder zu überwachen haben.\nDas in § 17 Abs. 2 und 3 der Dreizehnten Coronaverordnung normierte Kohortenprinzip \nkann den Ausschluss von Geschwisterkindern ebenfalls nicht rechtfertigen. Danach findet \nder Präsenzunterricht und im Rahmen von Ganztagesangeboten auch die Betreuung \ngrundsätzlich in festen Bezugsgruppen statt, die in ihrer Zusammensetzung möglichst \nunverändert bleiben sollen. Dies steht einer Öffnung der Einschulungsfeier über den Kreis \nder Erziehungsberechtigen bzw. Eltern für die Geschwisterkinder nicht entgegen. Denn bei \nder Einschulungsfeier bzw. bei dem offiziellen Begrüßungsteil von 10-15 Minuten handelt \nes sich ersichtlich nicht um Präsenzunterricht, sondern um eine öffentliche Veranstaltung, \nsodass diese auch an den Maßstäben, die für öffentliche Veranstaltungen gelten, zu \nmessen ist. \nZudem ist der Ausschluss nicht aufgrund einer notwendigen Begrenzung der \nTeilnehmerzahl zulässig. Zwar ist sich die Kammer bewusst, dass eine vollständige \nÖffnung der Einschulungsfeiern für die gesamte Familie die jeweiligen Grundschulen vor \nnicht bzw. kaum mehr planbare Herausforderungen stellen dürfte und aufgrund des \nInfektionsgeschehens auch nicht geboten erscheint. Dementsprechend ist die \nAntragsgegnerin wegen der COVID-19 Pandemie dazu angehalten, den Grundschulen \nSteuerungsmöglichkeiten \nfür \neine \nReduzierung \nder \nTeilnehmerzahl \nan \nden \nEinschulungsfeiern mit an die Hand zu geben. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sich \ndie Antragsgegnerin nicht an den in § 2 Abs. 2 und 3 der Dreizehnten Coronaverordnung \nvorgesehenen zulässigen Höchstteilnehmerzahl für Veranstaltungen orientiert hat. Nach \n§ 2 Abs. 2 Satz 1 der Dreizehnten Coronaverordnung sind Veranstaltungen und sonstige \nZusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 gleichzeitig anwesenden \nPersonen und gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 bei Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis \nzu 400 gleichzeitig anwesenden Personen erlaubt. Diese Regelungen verleihen den \nTeilnehmern an öffentlichen Veranstaltungen keinen Anspruch darauf, dass öffentliche \nVeranstaltungen unter Ausschöpfung der zulässigen Teilnehmerhöchstzahl stattfinden. \nDie Regelungen in § 2 Abs. 2 und 3 der Dreizehnten Coronaverordnung dienen öffentlichen \nVeranstaltern \nals \nOrientierungshilfe, \nin \nwelchem \nUmfang \nsie \ndie \njeweiligen \nVeranstaltungen stattfinden lassen können, denn der Verordnungsgeber erachtet \nVeranstaltungen in diesem Größenrahmen als mit dem Infektionsgeschehen für vereinbar. \nDass sich Schulen aufgrund ihrer besonderen Verantwortung einem strengeren Maßstab \n\n8\nbei öffentlichen Veranstaltungen unterwerfen, erachtet auch die Kammer für eine zulässige \nVorgehensweise. \nGleichwohl muss sich die Antragsgegnerin bei der Zugangsbeschränkung für eine \nöffentliche Einrichtung an sachlichen Kriterien festhalten lassen. Daran fehlt es bei einem \ngrundsätzlichen Ausschluss von Geschwisterkindern; wie viele Teilnehmer zugelassen \nwerden können, ohne einen hinreichenden Infektionsschutz zu gefährden, ist von den \njeweiligen örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Größe des Schulhofs und den \nZugangsmöglichkeiten zu diesem abhängig. Vorliegend wäre daher der Einzelfall der \njeweiligen Schule in den Blick zu nehmen gewesen. Eine zahlenmäßige Begrenzung der \nTeilnehmerzahl je nach Schule bzw. Schulgelände wäre möglich gewesen. Eine solche \nVorgehensweise dürfte die jeweiligen Grundschulen auch nicht vor einen unzumutbaren \nVerwaltungsaufwand stellen. Im Rahmen des nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 \nder Dreizehnten Coronaverordnung ohnehin von den Schulen zu erarbeitenden Schutz- \nund Hygienekonzepts können die Geschwisterkinder berücksichtigt werden.\nSoweit die Antragsgegnerin sich in einer E-Mail vom 11.08.2020 darauf beruft, die \nPersonenzahl wäre bei einer Zulassung der Geschwisterkinder nicht planbar, da \nunterschiedlich viele Kinder zur Familie gehörten und hier eine Grenze zu ziehen \nunverhältnismäßig und nicht gleichberechtigend sei, können diese Erwägungen nicht zu \neiner anderen Betrachtung führen. Die Kammer ist sich bewusst, dass im jeweiligen \nEinzelfall \nnicht \nzwingend \nsämtliche \n(und \nmöglicherweise \nsogar \ngar \nkeine) \nGeschwisterkinder zu der Einschulungsfeier zugelassen werden können und dies zu einer \nUngleichbehandlung von Familien mit mehreren Kindern führen kann. Diese mögliche \nUngleichbehandlung wiegt jedoch weniger schwer als der grundsätzliche Ausschluss aller \nGeschwisterkinder und die damit einhergehende Ungleichbehandlung. \nDa Kammer verliert bei ihrer Entscheidung auch nicht aus dem Blick, dass hinsichtlich der \nWartezeit von ca. 30-40 Minuten, die die Einschulungskinder mit ihren Klassen in den \nKlassenräumen verbringen, es nur schwer möglich sein wird, die Einhaltung der \nSicherheits- und Hygieneregelungen für die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten zu \ngewährleisten und durchzusetzen. Das Risiko des Nichteinhaltens der Sicherheits- und \nHygieneregelungen dürfte sich erhöhen, sofern mehr Personen - insbesondere Kinder - \nzur Einschulungsfeier zugelassen werden. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, \ndie dadurch entstehende Gefahr der Durchmischung der Geschwisterkinder während der \nWartezeit sei nicht mehr kontrollierbar, so ist dem entgegen zu halten, dass dem durch \ngeeignete Sicherheitsvorkehrungen begegnet werden könnte. So könnte das Recht zum \n\n9\nVerbleib auf dem Schulgelände nach Abschluss der Veranstaltung auf dem Schulhof auf \ndie Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Einzuschulenden beschränkt werden.\nDie Antragstellerinnen haben gleichwohl nicht glaubhaft machen können, einen Anspruch \ndarauf haben, zu der Einschulungsfeier in den Räumlichkeiten in der Grundschule in der \n am 29.08.2020 zugelassen zu werden. Denn hinsichtlich der Zulassung \nzu den Einschulungsfeiern sind die Gegebenheiten der jeweiligen Schule in den Blick zu \nnehmen. Die Antragstellerinnen berufen sich darauf, dass die Turnhalle der Grundschule \nüber Normalkapazitäten von 320 Plätzen verfüge. Ausweislich des Informationsschreibens \nder Grundschule vom 10.07.2020 soll die Feier aber im Innenhof stattfinden. Ausgehend \nvon diesem Veranstaltungsort ist der erforderliche Umfang der Begrenzung der Teilnehmer \nzu bestimmen. Dass in dem Innenhof der Grundschule in de\n unter \nBeachtung des in § 1 der Dreizehnten Coronaverordnung geregelten Abstandsgebotes von \n1,5 Metern auch die jeweiligen Geschwisterkinder mit an der Veranstaltung teilnehmen \nkönnen, ist von den Antragstellerinnen nicht glaubhaft gemacht worden. \nAus den dargelegten Gründen haben sie aber einen Anspruch auf Neubescheidung ihres \nAntrages, bei der die Antragsgegnerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nneu über den Ausschluss von Geschwisterkindern von Einschulungsfeiern in der \nGrundschule in der\n entscheiden muss. \nEin Abwarten einer Entscheidung eines im Hauptsacheverfahren noch einzulegenden \nRechtsbehelfs wäre den Antragstellerinnen mit Rücksicht auf die hohe Wahrscheinlichkeit \ndes teilweisen Obsiegens nicht zumutbar, da ihnen ansonsten unter Berücksichtigung von \nArt. 19 Abs. 4 GG ein effektiver Rechtsschutz nicht gewährleistet werden könnte.\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und entspricht dem jeweiligen \nObsiegen und Unterliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, \n52 Abs. 1 GKG. Die Kammer erachtet für das geltend gemachte Teilnahmerecht einen \nWert von jeweils 250,00 Euro als angemessen. Von einer Reduzierung dieses Streitwertes \nim Eilverfahren sieht die Kammer mit Blick auf die mit der Entscheidung verbundene \nfaktische Vorwegnahme der Hauptsache ab. \nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\n\n10\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\nDr. Sieweke\nDr. Weidemann\nDr. Niemann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365088","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-08-19/5-v-1657-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365088","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365088","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-08-19/5-v-1657-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365088","retrieved":"2026-07-09 04:52:47.686141+00:00"}}