{"status":"available","doknr":"OLD365087","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-08-25","aktenzeichen":"1 V 1478/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n1 V 1478/20\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n1. des Minderjährige\n \n2. de\n \n3. de\n \n– Antragsteller –\nProzessbevollmächtigte:\nzu 1-3\n \n \ng e g e n\ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\nFrau\n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die Richter \nDr. Bauer, Bogner und Oetting am 25. August 2020 beschlossen:\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird \nabgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.\n\n2\nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n5.000,00 € festgesetzt.\nGründe\nI.\nDie Antragsteller wehren sich gegen die nicht erfolgte Aufnahme des Antragstellers zu 1. \nan einer seiner Wunschschulen im Rahmen des Auswahlverfahrens für die künftigen \n5. Klassen und begehren die vorläufige Zulassung des Antragstellers zu 1. an der \nOberschule an der Lerchenstraße.\nDiese beantragten die Antragsteller zu 2. und 3. beim Übergang in die fünfte Klasse als \nErstwunsch und gaben dabei die Oberschule Borchshöhe als Zweit- sowie die Oberschule \nAn der Egge als Drittwunsch an. Am 06.02.2020 stellten die Antragsteller zudem einen \nHärtefallantrag für den Antragsteller zu 1. an der Oberschule an der Lerchenstraße. Zur \nBegründung trugen sie vor, dass die beiden älteren Brüder des Antragstellers zu 1. im \nSchuljahr 2020/21 ebenfalls die Oberschule an der Lerchenstraße besuchen würden. Der \nAntragsteller zu 1. leide an wiederkehrenden Blockaden im Hals- und Brustwirbelbereich, \nweshalb ihm das Schreiben mit Stift und Papier sehr schwer falle. Eine Grafomotorische \nSchwäche sei durch den Kinderarzt diagnostiziert worden. Er befinde sich deswegen in \nergotherapeutischer Behandlung. Dieses Lernhemmnis könne durch die Nutzung von \ndigitalen Medien, wie es an der Oberschule an der Lerchenstraße üblich sei, gemindert \nwerden. Der Antragsteller zu 1. leide zudem an einer diagnostizierten Lese- und \nRechtsschreibschwäche. Neben seinen älteren Brüdern würde zudem eine kleinere \nSchwester im kommenden Schuljahr die Grundschule besuchen. Würde der Antragsteller \nzu 1. nicht an der Oberschule an der Lerchenstraße aufgenommen werden, würden die \nvier Kinder damit drei unterschiedliche Schuleinrichtungen besuchen. Dies würde die \nFamilie vor weitere Betreuungsprobleme stellen. Die Antragstellerin zu 2. und der \nAntragsteller zu 3. gingen beide einer beruflichen Tätigkeit außerhalb von\n \nnach. Die Arbeit der Antragstellerin zu 2. verlange eine Präsenz vor Ort. Die Organisation \ndes Familienalltags sei bereits jetzt mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, die \nBeschulung in drei unterschiedlichen Schulen würde diese Organisation zusätzlich \nbelasten. Es sei zudem nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vereinbaren, dass \nKinder von privaten Grundschulen – wie der Antragsteller zu 1. – keiner Oberschule \nzugeordnet würden, während zugezogene Kinder bspw. aus Niedersachsen, die in den \nEinzugsbezirk zugeordneter Grundschulen zögen, als Schülerinnen und Schüler dieser \nGrundschulen betrachtet würden. Zudem sei eine Vergleichbarkeit des Antragstellers zu 1. \nmit anderen Schülerinnen und Schülern anderer Schulen nicht möglich. In der Freien \n\n3\nWaldorfschule\n seien nicht alle Inhalte in den jeweiligen Kompetenzbereichen \ngemäß den Bildungsstandards in Deutsch und Mathematik unterrichtet worden. Daneben \nhabe es auch keine, der Verordnung über Zeugnisse entsprechende, Rückmeldung über \ndie erzielten Lernergebnisse – sofern überhaupt eine gezielte Überprüfung der Lernstände \nstattgefunden habe – gegeben.\nMit Schreiben vom 19.03.2020 teilte die Oberschule an der Lerchenstraße den \nAntragstellern mit, dass ihrem Härtefallantrag nicht stattgegeben werde. Das Schreiben \nenthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Mit Bescheid vom 20.03.2020 teilte die \nAntragsgegnerin den Antragstellern mit, dass dem Antragsteller zu 1. im Rahmen des \nanonymisierten Losverfahrens leider kein Platz an einer der Wunschschulen habe \nzugeordnet werden können. In der Warteliste stehe der Antragsteller zu 1. bei der Erstwahl \nauf Platz 25, bei der Zweitwahl auf Platz 3 und der Drittwahl auf Platz 18 der Warteliste. \nMit Schreiben vom 06.04.2020 wurden die Antragsteller von der Antragsgegnerin \ninformiert, dass der Antragsteller zu 1. an der Gerhard-Rohlfs-Oberschule aufgenommen \nwerde, falls sich im Nachrückverfahren kein Platz an einer der angewählten Schulen \nergebe.\nGegen den Bescheid vom 20.03.2020 erhoben die Antragsteller anwaltlich vertreten mit \nSchreiben vom 20.04.2020 Widerspruch.\nDiesen Widerspruch wies die Senatorin für Kinder und Bildung mit Bescheid vom \n16.06.2020 als unbegründet zurück. Dazu erläuterte sie zunächst das Verfahren zur \nErmittlung der Zahl der an der Oberschule an der Lerchenstraße zu vergebenden Plätze \nund beschrieb anschließend den Gang des Aufnahmeverfahrens. Der Bewilligung des \nfristgerecht gestellten Härtefallantrags der Antragsteller habe die Schulbehörde nicht \nzugestimmt, da die strengen Voraussetzungen der vorliegend in Betracht kommenden \nHärtefallvariante nach § 10 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO nicht erfüllt seien. Im diesjährigen \nAufnahmeverfahren sei kein Härtefallantrag an der Oberschule an der Lerchenstraße \nbewilligt worden.\nDaraufhin haben die Antragsteller am 16.07.2020 Klage erhoben (1 K 1459/20) und am \n17.07.2020 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trugen sie vor, \ndass der Härtefallantrag der Antragsteller zu Unrecht von der Antragsgegnerin nicht \nbewilligt worden sei. Es sei ausführlich dargelegt worden, unter welchen körperlichen und \nsozialen Beeinträchtigungen der Antragsteller zu 1. und seine Familie insgesamt leiden \nwürden und dass deshalb der Schulbesuch an der Oberschule an der Lerchenstraße \ndringend erforderlich sei, um den familiären Alltag bewältigen zu können. Die \n\n4\nAnforderungen an eine Begründung eines Härtefallantrags dürften hinsichtlich der \nSubstantiierung von familiären Problemen nicht überspannt werden. Es sei zudem nicht \neinzusehen, dass die Antragsgegnerin Schulplätze an der Lerchenstraße für \nInklusionskinder \nfreihalte, \nobwohl \nmöglicherweise \nkein \nkonkretisierter \nBedarf \ngegenüberstehe. Zudem werde vorsorglich die nicht erfolgte Kapazitätsauslastung an der \nOberschule an der Lerchenstraße gerügt. Letztlich seien Privatschüler in Bremen \ngegenüber zuziehenden Kindern aus Niedersachsen regelmäßig benachteiligt, wenn sie \nnicht über dem Regelstandard liegen würden. Schüler der Freien Waldorfschule Bremen-\nNord könnten jedoch nie über dem Regelstandard liegen, da die Schule nicht alle \nnotwendigen Kompetenzen bis zur vierten Klasse unterrichte. Fehlende Kontrollen der \nSchulaufsicht bei einer noch nicht anerkannten staatlichen Ersatzschule könnten den \nAntragstellern jedoch nicht zum Nachteil gereichen.\nDie Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Die Antragsgegnerin habe einen \nan der Oberschule an der Lerchenstraße nach der Kapazitätsrichtlinie vom 04.12.2019 \nvorgesehenen Inklusionsklassenverband aus organisatorischen Gründen zu der im Januar \n2020 aufgrund von stark steigenden Schülerzahlprognosen für die Region kurzfristig neu \ngegründeten Oberschule Borchshöhe verlegt. Diese Verschiebung sei erforderlich \ngewesen, um diese neue weiterführende Schule als aufwachsende Oberschule \nfunktionsgerecht \nauszulasten. \nFür \ndie \nStartphase \neiner \nOberschule \nin \nder \nGründungsphase bedürfe es sowohl aus schulorganisatorischen als auch aus \npädagogischen und finanzwirtschaftlichen Gründen mindestens einer Zweizügigkeit. Die \nneue Oberschule Borchshöhe beginne dementsprechend zunächst zweizügig und werde \nperspektivisch auf eine Dreizügigkeit anwachsen. In der Summe sei durch die \nNeugründung der Oberschule Borchshöhe und durch die Verschiebung des einen \nKlassenzuges \nvon \nder \nOberschule \nLerchenstraße \ndorthin \nein \nzusätzlicher \nInklusionsklassenverband in der Region Vegesack entstanden. Die voraussichtlich noch \nbis 2025 andauernde Umbauphase der Oberschule an der Lerchenstraße erlaube \naufgrund der räumlichen Bedingungen derzeit maximal eine fünfzügige Führung. In den \nletzten Jahren hätten akute Kapazitätsengpässe im Planbezirk Vegesack durch die \nzusätzliche Einrichtung eines sechsten Klassenverbandes an der Oberschule an der \nLerchenstraße aufgefangen werden können, wobei hierfür vorübergehend Räumlichkeiten \nder benachbarten Grundschule Borchshöhe als Ausweichquartier mitgenutzt worden \nseien. Diese Räumlichkeiten würden nun jedoch zwingend für die neu gegründete \nOberschule Borchshöhe benötigt. Die Verschiebung des Inklusionsklassenverbandes von \nder Oberschule Lerchenstraße an die Oberschule Borchshöhe sei von der Befugnisnorm \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 BremSchVwG gedeckt und stelle sich sowohl ex ante als auch ex \npost als ermessensfehlerfrei dar. Hinsichtlich der 20 Inklusionsschulplätze an der \n\n5\nOberschule Lerchenstraße für den neuen fünften Jahrgang seien inzwischen 18 Plätze \ndurch Zuweisung belegt. Die zwei bislang noch nicht belegten Inklusionsplätze seien \ngemäß Ziffer 3 Satz 2 der Kapazitätsrichtlinien vom 04.12.2019 für Schülerinnen und \nSchüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf freizuhalten, die erst später zuziehen \noder diagnostiziert würden. Das Freihalten von zunächst nicht besetzten Inklusionsplätzen \nhabe das Verwaltungsgericht Bremen als rechtskonform bestätigt. Schließlich sei auch der \nAntrag auf Anerkennung als Härtefall zu Recht abgelehnt worden. Es werde im Antrag \nnicht konkret und nachvollziehbar dargelegt, worin genau die familiären Probleme \nbestünden, die bei Nichtaufnahme des Antragstellers zu 1. entstünden. \nII.\nDer Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg. Er ist \nzulässig, aber unbegründet.\n1.\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine \neinstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines \nRechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der \nAntragsteller hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. \nAnordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. \nAnordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). \nMaßgebend ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des \nGerichts. Das Gericht kann dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung \nentsprechend grundsätzlich auch nur vorläufige Regelungen treffen und einem \nAntragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter \nVorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem \nHauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses \ngrundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache nur dann nicht, wenn eine \nbestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings \nnotwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller \nunzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher \nGrad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. Happ in: \nEyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 66a-66c).\n2.\nSoweit die Antragsteller die vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1. an der \nOberschule an der Lerchenstraße zum Schuljahr 2020/2021 begehren, haben sie einen \n\n6\nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht hat die von ihnen substantiiert \nerhobenen Einwände geprüft (zum Umfang der Prüfung: OVG Berlin-Brandenburg, B. v. \n19.12.2018 - OVG 3 M 79.18, juris Rn. 8; OVG Bremen, B. v. 23.09.2019 - 1 B 250/19, \nLeitsatz 1 juris). Den Antragstellern steht der von ihnen geltend gemachte Anspruch nicht \nzu. Nach dem Stand des Verfahrens stellt sich der Bescheid vom 20.03.2020 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids vom 16.06.2020 als rechtmäßig dar und verletzt die \nAntragsteller nicht in ihren Rechten.\na.\nGegen die von der Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid der Senatorin für Kinder \nund Bildung vom 16.06.2020 im Einzelnen erläuterte Bestimmung der Aufnahmefähigkeit \nder 5. Jahrgangsstufe der Oberschule an der Lerchenstraße für das Schuljahr 2020/21 mit \n92 \nRegelschulplätzen \n– \nein \nRegelklassenverband \nmit \nje \n24 \nund \nvier \nInklusionsklassenverbänden mit je 17 (Regel) Schülerinnen und Schülern – ist aus Sicht \ndes Gerichts rechtlich nichts zu erinnern.\nDie Entscheidung über die Zügigkeit einer Schule steht im pflichtgemäßen Ermessen der \nAntragsgegnerin (vgl. OVG Bremen, B.v. 07.09.2017 – 1 B 168/17). § 18 Abs. 1 \nAufnahmeVO bestimmt als von der Senatorin für Kinder und Bildung bei der Festsetzung \nder Zügigkeit zu berücksichtigende Kriterien zum einen die jeweiligen räumlichen \nBedingungen und zum anderen das jeweilige pädagogische Konzept der Schule, \ninsbesondere des Ganztagsbetriebes oder der Unterrichtung in Jahrgangsteams. In den \nRichtlinien über die Aufnahmekapazitäten der allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe \nund \nder \nSekundarstufe \nI \nin \nder \nStadtgemeinde \nBremen \nvom \n04.12.2019 \n(Kapazitätsrichtlinien) hatte die Senatorin für Kinder und Bildung für die Oberschule an der \nLerchenstraße ursprünglich sechs Züge mit 109 Regelschulplätzen festgesetzt. Vorliegend \nist im Widerspruchsbescheid der Senatorin für Kinder und Bildung vom 16.06.2020 \nhinsichtlich der Verminderung auf 92 Regelschulplätze an der Oberschule an der \nLerchenstraße zur Begründung ausgeführt, dass die für die Oberschule an der \nLerchenstraße festgelegte Zügigkeit sich an der Einrichtung der neuen Oberschule \nBorchshöhe orientiere. Die Oberschule Lerchenstraße sei zugunsten einer gleichmäßigen \nKapazitätsverteilung von dem konzeptwidrigen zusätzlichen sechsten Klassenverband \nentlastet worden. Im Schriftsatz vom 11.08.2020 hat die Antragsgegnerin diesen gesamten \nProzess für das Gericht nachvollziehbar dargelegt. Diese Organisationsentscheidung der \nAntragsgegnerin im Rahmen ihrer Ermessensausübung ist aus Sicht der Kammer nicht zu \nbeanstanden. Zwar wurde die Sekundarstufe I der Oberschule an der Lerchenstraße in \nden vergangenen Schuljahren sechszügig geführt, die im Schulgebäude “Lerchenstraße \n86, 28755 Bremen“ zur Verfügung stehenden Klassenräume reichten hierfür jedoch \n\n7\nersichtlich nicht aus (vgl. hierzu schon VG Bremen, B.v. 26.01.2018 – 1 V 1562/18). Die \nJahrgänge 5 und 6 waren deshalb in einer Dependance an der Grundschule Borchshöhe \nuntergebracht worden. Dies ist nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin \nnun nicht mehr möglich gewesen, da die Räumlichkeiten der Grundschule Borchshöhe für \ndie neu gegründete Oberschule Borchshöhe benötigt worden wären. Vor dem Hintergrund, \ndass sowohl die Oberschule Borchshöhe als auch die Oberschule Lerchenstraße zum \nSchuljahr 2020/21 überangewählt waren, lässt sich auch keine die Antragsteller \nbenachteiligende Verzerrung des Aufnahmeverfahrens erkennen. Für die Verpflichtung der \nAntragsgegnerin zur Schaffung eines sechsten Klassenverbandes der 5. Jahrgangsstufe \nder Oberschule an der Lerchenstraße zum Schuljahr 2020/21 gibt es vor dem Hintergrund \nder Begründung im Widerspruchsbescheid vom 16.06.2020 sowie im Schriftsatz vom \n11.08.2020 hiernach keinen Anhalt.\nAuch die für den Regelklassenverband der 5. Jahrgangsstufe der Oberschule an der \nLerchenstraße vorgenommene Absenkung der für Oberschulen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 \nAufnahmeVO i.V.m. Anlage 1 geltenden Regelklassengröße von 25 auf 24 Schülerinnen \nund Schüler ist nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 AufnahmeVO gerechtfertigt. Nach dieser \nVorschrift setzt die Senatorin für Kinder und Bildung, wenn die soziale Zusammensetzung \nder Schülerschaft die Ausschöpfung der Regelgröße nicht zulässt, die Klassengröße für \ndie jeweilige Schule gesondert fest. Das von der Antragsgegnerin hierzu entwickelte \nKonzept \nvon \nSozialindizes \nwurde \nin \nder \nRechtsprechung \nder \nbremischen \nVerwaltungsgerichte stets gebilligt (vgl. nur VG Bremen, B.v. 11.07.2017 – 1 V 1449/17). \nDer geltend gemachte Sozialindikator der Oberschule an der Lerchenstraße von 57,57 \nbegründet nach dem Konzept der Antragsgegnerin konkret einen Abschlag von einem \nSchulplatz je (Regel-)Klassenverband.\nEs ist angesichts des von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 19.08.2020 dargelegten \nBedarfs an inklusiven Schulplätzen in der Region Nord nichts dagegen zu erinnern, dass \nvier der fünf Klassenverbände der Oberschule an der Lerchenstraße als Inklusionsklassen \nfestgesetzt worden sind. \nEbenfalls seit langem in der bremischen Verwaltungsgerichtsbarkeit anerkannt ist die \nBerechtigung der Antragsgegnerin, die Anzahl der Regelschülerinnen und –schüler in einer \nInklusionsklasse abzusenken (vgl. z.B. VG Bremen, B.v. 11.07.2017 – 1 V 1449/17). Die \ngesetzliche Grundlage für die inklusive Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit \nsonderpädagogischem Förderbedarf ergibt sich aus § 3 Abs. 4 BremSchulG. Danach \nhaben bremische Schulen den Auftrag, sich zu inklusiven Schulen zu entwickeln. Sie sollen \nim Rahmen ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages die Inklusion aller Schülerinnen und \n\n8\nSchüler unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Staatsbürgerschaft, Religion oder \neiner Beeinträchtigung in das gesellschaftliche Leben und die schulische Gemeinschaft \nbefördern und Ausgrenzungen Einzelner vermeiden. Um dieses Ziel praktisch in einer \nKlasse erreichen zu können, hat sich die Reduktion in dem im Folgenden dargestellten \nUmfang bewährt und ist von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. OVG Bremen, B.v. \n23.04.2015 – 1 PA 253/14). Die (materiell)gesetzliche Grundlage hierfür ergibt sich aus \n§ 18 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 AufnahmeVO i.V.m. Anlage 1. Hiernach sind in Inklusionsklassen \nmaximal 17 Regelschülerinnen und –schüler aufzunehmen.\nEs begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass an der Oberschule an der \nLerchenstraße gegenwärtig nur 18 von 20 Schulplätzen für Schülerinnen und Schüler mit \nsonderpädagogischem Förderbedarf ausgeschöpft werden und die übrigen Plätze für \nSchülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf freigehalten werden. \nDie Antragsgegnerin ist vorliegend nicht gehalten, die insoweit freibleibenden Plätze mit \nRegelschülerinnern und –Schülern zu besetzen.\nNach Ziffer 3 Satz 2 der Kapazitätsrichtlinien vom 04.12.2019 werden für den Fall, dass \ndie in einem Klassenverband vorhandenen Plätze für die inklusive Beschulung von \nSchülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht voll in Anspruch \ngenommen \nwerden, \ndie \nübrigen \nPlätze \nfür \nSchülerinnen \nund \nSchüler \nmit \nsonderpädagogischem Förderbedarf freigehalten, die erst später hinzuziehen oder \ndiagnostiziert werden. Zwar erscheint es mit Blick auf die Verpflichtung der \nAntragsgegnerin, die Raumkapazitäten einer Schule effektiv zu nutzen (hierzu OVG \nBremen, B.v. 25.08.2017 – 1 B 170/17), nicht unbedenklich, dass an der Oberschule an \nder Lerchenstraße (lediglich) 18 von 20 Schulplätzen für Schülerinnen und Schüler mit \nsonderpädagogischem Förderbedarf genutzt werden. Bleiben festgesetzte Schulplätze für \nSchülerinnen \nund \nSchüler \nmit \nsonderpädagogischem \nFörderbedarf \naus \nnicht \nnachvollziehbaren Gründen unbesetzt, stellt sich die Frage, ob das in den \nKapazitätsrichtlinien niedergelegte Konzept der Frequenzabsenkung bei inklusiver \nBeschulung vollumfänglich plausibel ist (vgl. insoweit bereits VG Bremen, B.v. 13.08.2012 \n– 1 V 940/12).\nDie Antragsgegnerin hat aber überzeugend dargelegt, dass die nicht genutzten \nSchulplätze an der Oberschule an der Lerchenstraße wegen der besonderen \nAnforderungen an die inklusive Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit \nsonderpädagogischem Förderbedarf und des in der Region Nord vorhandenen Bedarfs an \ninklusiven Schulplätzen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem \nFörderbedarf für diese freizuhalten sind. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin \n\n9\nkönnten freigebliebene Inklusionsplätze nicht kurzerhand zu Regelschulplätzen \numgewidmet werden, da ansonsten das Konzept der Zusammensetzung einer \nInklusionsklasse im Hinblick auf das pädagogische, didaktische und soziale Gleichgewicht \nerheblich beeinträchtigt wäre. Sie hat darauf hingewiesen, dass Inklusionsplätze in \nhöheren Jahrgängen nicht nachgesteuert werden könnten und ohne entsprechend \nvorgehaltene Reserven an Inklusionsplätzen jeder hinzukommende Inklusionsschüler \nüberkapazitär beschult werden müsse, was zu einer spürbaren Beeinträchtigung der \nangemessenen Unterrichtung der Regelschüllerinnen und –schüler sowie einer \nMinimierung der Förderressourcen der anderen Förderschülerinnen und –schüler führen \nwürde. Die vorgehaltene Reserve der im Zuweisungsverfahren nicht voll besetzten \nInklusionsplätze innerhalb eines Inklusionsklassenverbandes werde daher dringend \nbenötigt, um die in den kommenden fünf (Gymnasium) bis sechs (Oberschule) \nnachfolgenden Schuljahren der Sekundarstufe I erst nachträglich statuierten oder \nzugezogenen Inklusionsschüler ohne Überauslastung der Inklusionskapazitäten versorgen \nzu können. Angesichts der höheren Ressourcenbedarfe von Inklusionsschülern und der \nbesonderen Probleme bei deren Nachsteuerung ist eine Abwägung erforderlich zwischen \ndem Interesse abgewiesener Schüler auf Nutzung aller Kapazitäten und der Gefahr mit \nInklusionsschülern überbelegter Klassen. Die Gewichtung der Richtlinie, Inklusionsplätze \nin teilweise unbesetzten Klassen insgesamt freizuhalten, hält die Kammer für angemessen \nund vertretbar, wenn dabei bis zu 10% der Inklusionsplätze der jeweiligen Schule oder \nrelevanten Region frei bleiben.\nNach dem Stand des Verfahrens bestehen in der Region Nord 120 Schulplätze für \nSchülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich LSV. \nHiervon sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt \n(lediglich) zwölf Schulplätze ungenutzt. Für den Bereich W+E verbleiben nach derzeitigem \nStand bei einem Bedarf von 30 Schulplätzen in der Region Nord zwei ungenutzte Plätze. \nDie Antragsgegnerin schöpft demnach hinsichtlich der Schüler mit sonderpädagogischem \nFörderbedarf im Bereich LSV sowie im Bereich W+E in der Region Nord bereits 90 % der \nvon ihr hierfür bereitgestellten Kapazitäten aus. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin \nsteht auch zu erwarten, dass in dem kommenden Schuljahr noch weitere Förderbedarfe \nentstehen, für die Kapazitäten vorzuhalten sind. So wurden in den höheren Jahrgängen \nder Oberschule an der Lerchenstraße (6. und 7. Jahrgang) auch in der Vergangenheit \nSchülerinnen und –schüler noch nachträglich als sonderpädagogisch förderbedürftig \nfestgestellt. Dass es sich hierbei nicht um Einzelfälle handelt, wird durch die Überbelegung \nmit Inklusionskindern in den Inklusionsklassen der Jahrgänge 6 bis 9 verdeutlicht. Nach \ndem Vorbingen der Antragsgegnerin seien zudem zahlreiche Feststellungsverfahren noch \nnicht abgeschlossen, weil die hierfür erforderlichen schulärztlichen Untersuchungen wegen \n\n10\nder Corona-Pandemie ausgesetzt gewesen seien. Dass die Antragsgegnerin die restlichen \nKapazitäten für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der \nOberschule an der Lerchenstraße vorhält und diese nicht in Regelschulplätze umwandelt, \nist demnach nicht zu beanstanden. Durchgreifende rechtliche Zweifel an dem in Ziff. 3 der \nKapazitätsrichtlinien vom 04.12.2019 niedergelegten Konzept der Frequenzabsenkung bei \ninklusiver Beschulung werden insoweit nicht begründet (vgl. insoweit VG Bremen, B.v. \n13.08.2012 – 1 V 940/12; B.v. 10.07.2018 – 1 V 1522/18).\nSchließlich sind auch im Übrigen keine Gründe ersichtlich, aus denen die Antragsgegnerin \nbei der Festsetzung der Klassengröße der Regelschulklasse an der Oberschule \nLerchenstraße von den Regelungen der §§ 17 und 18 Abs. 1 AufnahmeVO sowie den \nFestsetzungen in der Anlage 1 der Kapazitätsrichtlinie nach oben hin abweichen müsste. \nb.\nIn dem wegen der Überanwahl der Oberschule an der Lerchenstraße nach § 6a \nBremSchVwG durchgeführten Aufnahmeverfahren sind auch keine die Antragsteller in \nihren Rechten verletzende Verfahrensfehler ersichtlich. Der Antragsteller zu 1. wird \ninsbesondere nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass sein Anliegen nicht als \nHärtefall behandelt wurde.\nIm Hinblick auf die Begründung des Härtefallantrags käme allenfalls eine Anerkennung auf \nder Grundlage der sog. Geschwisterkindregelung nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BremSchVwG \ni. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AufnahmeVO.\nNach dieser Regelung liegt ein Härtefall dann vor, wenn ein Geschwisterkind bereits \ndieselbe Oberschule besucht und sie auch im kommenden Schuljahr noch in der \nSekundarstufe I besuchen wird und eine Versagung der Aufnahme zu familiären \nProblemen führen würde.\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind im Fall des Antragstellers zu 1. \nnicht erfüllt.\nUnstreitig ist insofern, dass der Antragsteller zu 1. zwei Brüder hat, die im Schuljahr \n2020/2021 die Sekundarstufe I der Oberschule an der Lerchenstraße besuchen werden \nund dass der Härtefallantrag des Kindes bis zum Ablauf der Anmeldefrist rechtzeitig \ngestellt und begründet worden ist (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 5 AufnahmeVO).\n\n11\nEntgegen der Auffassung der Antragsteller sind jedoch die familiären Probleme i.S.d. § 10 \nAbs. 2 Satz 2 Nr. 3 AufnahmeVO im Härtefallantrag nicht hinreichend dargelegt.\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen sind die durch die \nNichtaufnahme entstehenden familiären Probleme im Einzelnen darzulegen und glaubhaft \nzu machen. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Nichtaufnahme zur Folge hätte, dass drei \nKinder drei unterschiedliche Einrichtungen besuchen würden. Erforderlich ist jeweils eine \nEinzelfallentscheidung. Maßgeblich sind etwa die Berufstätigkeit der Eltern und die \nkonkrete Betreuungssituation. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, es sei zu \nbedenken, dass die Geschwisterkindregelung nach wie vor als Härtefallregelung \nausgestaltet sei. Es werde nicht verkannt, dass ihr aus Sicht des Landesgesetzgebers \ninsoweit eine herausgehobene Stellung zukomme, als es der einzige Fall einer \nbevorrechtigten Aufnahme von Kindern im Aufnahmeverfahren für die weiterführende \nSchule sei, der im BremSchVwG selbst geregelt sei (§ 6a Abs. 2 Satz 1). Dies ändere aber \nnichts daran, dass auch die bevorrechtigte Aufnahme von Geschwisterkindern gesetzlich \nan eine Regelung anknüpfe, die das Vorliegen einer besonderen Härte verlange. Soweit \nder Verordnungsgeber nach § 6a Abs. 8 Satz 1 BremSchVwG die Kriterien für die \nHärtefälle im Einzelnen bestimme, wie in § 10 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO für die \nOberschulen und in § 11 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO für die Gymnasien geschehen, und \ndabei weitere Härtegründe benenne (besondere familiäre oder soziale Belastung einerseits \nund \nbehinderungsbedingte \nNachteile \nandererseits), \ndürfe \ndieser \neinheitliche \nRechtsrahmen nicht aus dem Blick verloren werden (OVG Bremen, B.v. 18.08.2017 – 1 B \n160/17, juris Ls. 2 und Rn. 18 ff.; B.v. 04.09.2017 – 1 B 155/17, juris Rn. 13 ff.). \nDie Versagung der Aufnahme des Geschwisterkindes müsste nach der Rechtsprechung \ndes OVG Bremen signifikante familiäre Probleme hervorrufen (OVG Bremen, B.v. \n08.09.2014 – 1 B 228/14, juris). Diese sind von den Eltern im Einzelnen darzulegen. \nAngesichts der Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte und des Umstandes, dass die \nEltern sich auf Tatsachen berufen, die aus ihrer Lebenssphäre stammen, ist es nicht \nAufgabe der Schule, im Verfahren über die Anerkennung von Härtefällen Mutmaßungen \nanzustellen (vgl. OVG Bremen, B.v. 04.09.2017 – 1 B 155/17, juris Rn. 13). Diesem \nBegründungserfordernis wird der Härtefallantrag der Antragsteller nicht gerecht. Dem \nHärtefallantrag ist nicht zu entnehmen, inwiefern eine Zuweisung an verschiedene Schulen \nzu familiären Problemen führen würde. Denn allein der Umstand, dass der Bruder des \nAntragstellers zu 1. die Oberschule Lerchenstraße besucht und seinen Bruder, den \nAntragsteller zu 1., nicht auf dem gleichen Schulweg begleiten kann, lässt noch keine \nbesondere Belastung der Familie erkennen. Dem aus § 6 Abs. 1 Satz 2 Bremisches \nSchulverwaltungsgesetz (BremSchVwG) folgenden Anspruch des Antragstellers zu 1., bei \n\n12\neinem zumutbaren Schulweg den Bildungsgang besuchen zu können, der den Erwerb der \nangestrebten abschließenden Berechtigung eröffnet, ist mit der von der Antragsgegnerin \nofferierten Beschulung an der Gerhard-Rohlfs-Oberschule Genüge getan. Die Länge \nseines künftigen Schulweges würde hiernach fußläufig 1,7 km betragen (nach Google-\nMaps-Routenplaner) und ist für ein jetzt zehnjähriges Kind ohne weiteres zumutbar. \nLetztlich ist somit nicht erkennbar, ob und wenn ja, wie sich eine getrennte Beschulung der \nGeschwister nachteilig auf die Familie auswirken würde. Vor diesem Hintergrund ergeben \nsich aus Sicht der Kammer keine besonderen Probleme daraus, dass der Antragsteller zu \n1. mit seinen Brüdern nicht die gleiche Schule besuchen kann. Insoweit die Eltern des \nAntragstellers zu 1. auf ihre Berufstätigkeit außerhalb von\n und damit \neinhergehende Betreuungsprobleme ihrer vier Kinder verweisen, begründet ihre \ndargelegte Vollzeitberufstätigkeit weder einen Härtefall noch einen Anspruch auf \nGanztagsbeschulung (OVG Bremen, U.v. 23.09.2019 – 1 B 250/19, juris Ls. 3, Rn. 16). Die \nVollzeittätigkeit beider Eltern stellt keine besondere familiäre oder soziale Situation dar \n(ebd., Rn. 16). Die ergänzenden Ausführungen der Antragsteller mit Schriftsatz vom \n21.08.2020 waren aufgrund der Ausschlussfrist des § 8 Abs. 1 Satz 5 AufnahmeVO nicht \nmehr zu berücksichtigen (vgl. OVG Bremen, B.v. 18.08.2017 – 1 B 160/17, juris Rn. 19 ff.).\nAuch ein Härtefall nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO aufgrund der \ngrafomotorischen Schwäche oder der Lese-Rechtsschreib-Schwäche des Antragstellers \nzu 1. liegt nicht vor. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin zutreffend dargelegt, dass nicht \nnur die Oberschule Lerchenstraße für eine bedarfsgerechte Förderung dieser körperlich-\nmotorischen und kognitiven Lernschwierigkeiten bedarfsgerecht ausgestattet sei.\nAuf der zweiten Stufe des Aufnahmeverfahrens (§ 6a Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 BremSchVwG, \n§ 10 Abs. 5 AufnahmeVO) war der Antragsteller zu 1. mangels Leistungen über dem \nRegelstandard in den Fächern Deutsch und Mathematik nicht zu beteiligen. Von der \nRechtmäßigkeit der (quotierten) Vorabaufnahme von Schülerinnen und Schülern, deren \nLeistungen \nüber \ndem \nRegelstandard \nliegen, \ngehen \ndie \nKammer \nund \ndas \nOberverwaltungsgericht Bremen in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. z.B. VG Bremen, \nB.v. 26.08.2014 – 1 V 882/14; OVG Bremen, B.v. 29.04.2015 – 1 PA 252/14). § 10 Abs. 5 \nSatz 1 AufnahmeVO knüpft dabei allein an die Feststellung im Zeugnis oder \nLernentwicklungsbericht an (vgl. VG Bremen, B.v. 03.08.2011 – 1 V 621/11). Die im \nHärtefallantrag behaupteten Verstöße der Freien Waldorfschule\n gegen ihre \nPflicht zur Erstellung eines Lernentwicklungsberichtes für die Grundschule oder die nicht \nausreichende Bewertung einer Lese-Rechtschreibschwäche des Antragstellers zu 1. \nliegen nicht in der Sphäre der Antragsgegnerin und können dieser auch nicht angelastet \nwerden, zumal konkrete Verstöße der Antragsgegnerin gegen ihre staatliche \n\n13\nAufsichtspflicht auch nicht benannt werden. Hierauf kommt es jedoch auch nicht \nentscheidungserheblich an, da eine Voraussetzung des § 10 Abs. 5 AufnahmeVO ist, dass \nder Schüler eine der angewählten Oberschule durch Entscheidung der jeweiligen \nStadtgemeinde regional zugeordnete Grundschule i.S.d. § 10 Abs. 4 AufnahmeVO besucht \nhat. Dies war beim Antragsteller zu 1. aufgrund der nachfolgenden Ausführungen jedoch \nnicht gegeben. \nFehler auf der dritten Stufe des Aufnahmeverfahrens (§ 6a Abs. 4 Satz 2 BremSchVwG, \n§ 10 Abs. 4 AufnahmeVO) lassen sich ebenfalls nicht feststellen. Dass der Antragsteller zu \n1. auf dieser Stufe des Aufnahmeverfahrens keinen Schulplatz bekommen hat, wirft \nangesichts der Vielzahl der Bewerberinnen und Bewerber, die dieses Kriterium erfüllen, \nkeine rechtlichen Zweifel auf. § 6a Abs. 4 Satz 2 BremSchVwG, der eine \nZuordnungsentscheidung der Antragsgegnerin von Grundschulen zu Oberschulen \nvoraussetzt, bezieht sich dabei nur auf Grundschulen in Trägerschaft der Antragsgegnerin. \nDas Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke hat das Oberverwaltungsgericht \nBremen überzeugend verneint. Eine über den Wortlaut von § 6a Abs. 4 Satz 3 \nBremSchVwG hinausgehende gleichberechtigte Begünstigung von Schülern, die zwar – \nwie der Antragsteller zu 1. – im Bezirk einer der Oberschule zugeordneten Grundschule \nwohnen, diese aber nicht besucht hätten, im Wege der analogen Anwendung der Vorschrift \nist nicht geboten (vgl. OVG Bremen, B.v. 07.09.2017 – 1 B 168/17). Die Aufnahme der \nBewerber und Bewerberinnen aus zugeordneten Grundschulen hat ihren Grund darin, \ndass pädagogische und soziale Zusammenhänge, die sich durch den gemeinsamen \nBesuch der Grundschule gebildet hätten, nach Möglichkeit auch in der weiterführenden \nSchule erhalten bleiben sollen. Die Privatschüler sind nicht Teil dieser Zusammenhänge; \nihre Bevorzugung gegenüber den Bewerberinnen und Bewerbern aus nicht zugeordneten \nGrundschulen ist daher sachlich nicht gerechtfertigt (OVG Bremen, B.v. 12.09.2008 – 1 B \n391/08, juris Rn. 43). Eine den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzende \nUngleichbehandlung liegt in der fehlenden Zuordnung von privaten Grundschulen – wie \nder Freien Waldorfschul\n, die der Antragsteller zu 1. besuchte – zu \nöffentlichen Oberschulen daher schon mangels vergleichbaren Sachverhalts nicht vor.\nIII.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt \naus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG (vgl. Ziff. 38.4 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit, Stand: 2013). Eine Reduzierung im Eilverfahren ist nicht \nangezeigt, da es die Hauptsache praktisch vorwegnimmt (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des \nStreitwertkatalogs).\n\n14\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\nDr. Bauer\nBogner\nOetting","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365087","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-08-25/1-v-1478-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365087","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365087","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-08-25/1-v-1478-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365087","retrieved":"2026-07-09 04:52:47.654807+00:00"}}