{"status":"available","doknr":"OLD365086","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-08-25","aktenzeichen":"1 V 1379/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n1 V 1379/20\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\nder Minderjährigen\n \n– Antragstellerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \ng e g e n\ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richter Dr. \nBauer, Bogner und Oetting am 25. August 2020 beschlossen:\nDer Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Zuweisung \nder Antragstellerin zur Oberschule Geestemünde wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n5.000,00 € festgesetzt.\n\n2\nGründe\nI.\nDie Antragstellerin wehrt sich gegen ihre Aufnahme an der Oberschule Geestemünde und \nbegehrt stattdessen eine Zuweisung zur Carl von Ossietzky-Oberschule in Bremerhaven.\nDiese beantragten ihre Eltern am 30.01.2020 beim Übergang in die fünfte Klasse als \nErstwunsch und gaben dabei die Oberschule Geestemünde als Zweit- sowie die Wilhelm-\nRaabe-Schule als Drittwunsch an. Mit dem Aufnahmeantrag stellte die Antragstellerin \neinen Härtefallantrag.\nMit Bescheid vom 08.04.2020 wurde die Antragstellerin der Oberschule Geestemünde \nzugewiesen. Es wurde mitgeteilt, dass sie hinsichtlich der Erstwahl auf Platz 24 der \nWarteliste stehe.\nHiergegen erhob die Antragstellerin am 14.04.2020 Widerspruch und begründete diesen \nmit anwaltlichem Schreiben vom 19.05.2020. In dem Bescheid vom 08.04.2020 sei nicht \nzugleich über den gestellten Härtefallantrag der Antragstellerin entschieden worden. \nOffensichtlich sei von der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden, dass bereits der \nBruder der Antragstellerin die Carl von Ossietzky-Oberschule besuche und dass wegen \ndes Schichtdienstes des Vaters und der beruflichen Tätigkeit der Mutter eine (verlässliche) \nGanztagsschule benötigt werde. Es sei nicht möglich, dass die Antragstellerin von den \nEltern zur Schule begleitet oder von dort abgeholt oder nach Schulschluss zur Mittagszeit \nvon den Eltern in Betreuung genommen wird. Die Antragsgegnerin berücksichtige nicht, \ndass all diese Probleme an der Carl von Ossietzky-Oberschule nicht eintreten würden, da \nhier der Schulweg gemeinsam mit dem Bruder zurückgelegt werden könne und die \nGanztagsbetreuung gewährleistet sei. Da der Härtefallantrag offensichtlich nicht \nberücksichtigt worden sei, erweise sich der Bescheid vom 08.04.2020 als von vornherein \nrechtswidrig.\nDiesen Widerspruch wies das Schulamt der Antragsgegnerin mit Bescheid vom \n15.06.2020 als unbegründet zurück und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit seiner \nZuweisungsentscheidung an. Dazu erläuterte es das Verfahren zur Ermittlung der Zahl an \nder Carl von Ossietzky-Oberschule zu vergebenden Plätze und beschrieb anschließend \nden Gang des Aufnahmeverfahrens. Hinsichtlich des Härtefallantrags der Antragstellerin \nführte das Schulamt der Antragsgegnerin aus, dass die Antragstellerin ihren \nHärtefallantrag zwar innerhalb der Frist des § 8 Abs. 1 Satz 5 AufnahmeVO begründet, \ndiesem aber keine Nachweise wie z.B. Arbeitsbescheinigungen beigefügt habe. Ferner \n\n3\nseien keine Gründe zu erkennen, weshalb eine Beschulung an einem anderen Standort \nals dem des Bruders zu besonderen familiären Problemen führen würde, die das \nüblicherweise Vorkommende bei Weitem überschritten. Die Begründung träfe auch auf \nviele andere Familien in Bremerhaven zu. Die Behauptung, an der Oberschule \nGeestemünde würden aufgrund von Lehrermangel Kinder im Ganztag bereits um 12 oder \n13 Uhr nach Hause geschickt, sei nicht haltbar. Die Oberschule Geestemünde sei eine \nteilgebundene Ganztagsschule, es finde daher an einem Nachmittag in der Woche \nregulärer Unterricht statt. An drei Nachmittagen gebe es ein breit gefächertes Angebot von \nAGs, durch die eine Betreuung gesichert sei. Sollte der Antragstellerin keine der \nangebotenen \nAGs \nzusagen, \nsei \neine \nBetreuung \nim \nhierfür \neingerichteten \nBetreuungsbereich ebenfalls bis 15:30 Uhr gewährleistet.\nDaraufhin hat die Antragstellerin am 09.07.2020 Klage erhoben (1 K 1378/20) und zugleich \num einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Es sei davon auszugehen, dass die \nAntragsgegnerin an der Carl von Ossietzky-Oberschule nicht alle zur Verfügung stehenden \nSchulplätze vergeben habe. Zudem habe die Antragsgegnerin die Antragstellerin nicht als \nHärtefall berücksichtigt, obwohl ein weiterer Platz für die Berücksichtigung eines Härtefalls \nan der gewünschten Oberschule vorhanden gewesen wäre. Die gemeinsame Beschulung \nmit dem Geschwisterkind würde es den Eltern der Antragstellerin ermöglichen, dass beide \nKinder gemeinsam den Schulweg zurücklegen könnten. An der Oberschule Geestemünde \nsei zudem aufgrund des dortigen Mangels an Lehrer- und Betreuungspersonal keine \nzuverlässige Schülerbetreuung gegeben. Die sog. Notbetreuung werde in der Regel ohne \nAufsichtspersonal durchgeführt. Die Kinder erhielten lediglich die Möglichkeit, sich in einem \nKlassenraum aufzuhalten. Dies führe tatsächlich dazu, dass die Kinder unbeaufsichtigt \nvom Schulgelände aus die umliegenden Straßen aufsuchten und lediglich zum Ende der \nBetreuungszeit wieder auf das Schulgelände zurückkehrten. Bezüglich des Hinweises der \nAntragsgegnerin, \nbei \nStellung \ndes \nHärtefallantrags \nhätten \nnoch \nkeine \nArbeitsbescheinigungen der Eltern vorgelegen, habe es im Anmeldeverfahren zum einen \nan einem entsprechenden Hinweis der Antragsgegnerin gefehlt, zum anderen würde dies \nbereits bei Antragstellung die Inanspruchnahme juristischer Beratung erforderlich machen. \nDies \nkönne \nangesichts \nder \nwegen \nder \nCorona-Pandemie \nbestehenden \nKontaktbeschränkungen nicht erwartet werden. Es sei ausweislich des Formulars für den \nHärtefallantrag nicht erkennbar gewesen, dass ggf. benötigte Nachweise bereits mit dem \nAntrag eingereicht werden müssten. Dass für die keineswegs ungewöhnliche \nVollzeitbeschäftigung beider Eltern ohne Nachfrage der Antragsgegnerin Bescheinigungen \nhätten eingereicht werden müssen, sei ebenfalls nicht erkennbar gewesen. Aus dem \nProtokoll der Verteilungskonferenz des 5.Jahrgangs der Antragsgegnerin ergebe sich \nzudem, dass die Problematik fehlender Nachweise bei den eingereichten Härtefallanträgen \n\n4\noffensichtlich sehr weit verbreitet gewesen sei. Hierdurch werde deutlich, dass entgegen \nder Annahme der Antragsgegnerin Hinweise auf die erforderlichen Nachweise in den \nAntragsformularen keineswegs ausreichend enthalten waren. Zudem sei der von der \nAntragsgegnerin im Rahmen der Kapazitätsfestsetzung vorgenommene zusätzliche \nAbschlag aufgrund eines pädagogischen Konzeptes für die Carl von Ossietzky-Oberschule \nohne eine der Richtlinie zugrundeliegende Begründung vorgenommen worden. Die \nFestsetzung \nder \nRegelgrößen \nhabe \nunter \nBerücksichtigung \nder \nsozialen \nZusammensetzung der Schülerschaft, des sonderpädagogischen Förderbedarfs im \nRahmen der inklusiven Beschulung und der räumlichen Kapazitäten zu erfolgen. Dies \nberücksichtige die Antragsgegnerin bereits durch den Abschlag Sozialfaktor. An der Carl \nvon Ossietzky-Oberschule sei insbesondere auch keine ungewöhnlich große Zahl von \ninklusiv zu beschulenden Schülern, keine Beschulung von Schülern mit Förderbedarf W+E \nsowie lediglich in einem auch an allen anderen Oberschulen bestehenden Umfang die \nBeschulung von Schülern mit Förderempfehlung Lernen vorgesehen. Ein besonderer \nAbschlag, welcher zur Minderung der dann festzusetzenden Kapazitäten führe, sei daher \nnicht gerechtfertigt.\nDie Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Die Begründung des \nHärtefallantrags, wonach beide Elternteile vollzeitbeschäftigt seien und der Schulweg der \nAntragstellerin und ihres Bruders gemeinsam mit dem Bus erfolgen müsse, sei zwar \nfristgemäß erfolgt, jedoch zu unsubstantiiert und pauschal, um tragfähig zu sein. Bei der \nnotwendigen Einzelfallprüfung sei die gemeinsame Busfahrt der Geschwister angesichts \ndes kurzen Schulwegs von lediglich einem Kilometer nicht notwendig. Im Hinblick auf die \nAuswirkungen auf die Berufstätigkeit der Eltern fehle es an den notwendigen Angaben zur \nBetreuungssituation. Selbst wenn die Angaben im Härtefallantrag jedoch als ausreichend \nsubstantiierte \nBegründung \nanzusehen \nwären, \nfehle \nes \njedenfalls \nan \nder \nGlaubhaftmachung. Es seien zusätzliche Nachweise, die über die einfache schriftliche \nErklärung der Eltern hinausgingen, erforderlich. Entsprechend seien im Antragsformular \nbeispielhaft Arbeitsbescheinigungen, an denen es vorliegend mangele – bzw. zum \nZeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist gemangelt habe – ausdrücklich aufgeführt. \nZusätzlicher Nachfragen, Hinweise oder eigener Ermittlungen seitens der Antragsgegnerin \nhabe es nicht bedurft. Die in dem pädagogischen Konzept der Carl von Ossietzky-\nOberschule beschriebenen Förderbedarfe würden neben der Berücksichtigung eines \nAbschlags aufgrund des Sozialfaktors den zusätzlichen Abschlag eines Regelschulplatzes \naufgrund \nder \ninklusiven \nBeschulung \nvon \nSchülerinnen \nund \nSchülern \nmit \nsonderpädagogischem Förderbedarf rechtfertigen.\n\n5\nII.\nDer Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg. Er ist \nzulässig, aber unbegründet.\n1.\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine \neinstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines \nRechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der \nAntragsteller hat dabei sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. \nAnordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. \nAnordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). \nMaßgebend ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des \nGerichts. Das Gericht kann dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung \nentsprechend grundsätzlich auch nur vorläufige Regelungen treffen und einem \nAntragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter \nVorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem \nHauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses \ngrundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache nur dann nicht, wenn eine \nbestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings \nnotwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller \nunzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher \nGrad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. Happ in: \nEyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 123 Rn. 66a-66c).\n2.\nSoweit die Antragstellerin ihre Beschulung in einer 5. Klasse des Schulzentrums Carl von \nOssietzky-Oberschule \nab \ndem \nSchuljahr \n2020/2021 \nbegehrt, \nhat \nsie \neinen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragstellerin steht der von ihr geltend \ngemachte Anspruch nicht zu. Nach dem Stand des Verfahrens stellt sich die \nZuweisungsentscheidung der Antragsgegnerin als rechtmäßig dar und verletzt die \nAntragstellerin nicht in ihren Rechten.\n2.1.\nDem aus § 6 Abs. 1 Satz 2 Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG) folgenden \nAnspruch der Antragstellerin, bei einem zumutbaren Schulweg den Bildungsgang \nbesuchen zu können, der den Erwerb der angestrebten abschließenden Berechtigung \neröffnet, ist mit der von der Antragsgegnerin offerierten Beschulung der Antragstellerin an \n\n6\nder Oberschule Geestemünde Genüge getan. Die Länge ihres künftigen Schulweges \nwürde hiernach fußläufig 1 km betragen (nach Google-Maps-Routenplaner) und ist für ein \njetzt zehnjähriges Kind ohne weiteres zumutbar.\n2.2.\nDie für die Carl von Ossietzky-Oberschule festgesetzte Kapazität von 80 Plätzen im \nRegelschulbereich ist nach dem Stand des Verfahrens rechtlich nicht zu beanstanden.\nDie Antragsteller wenden sich insofern allein gegen die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 der \nLandesverordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentlichen \nallgemeinbildenden Schulen vom 27.01.2016, zuletzt geändert durch Verordnung vom \n12.12.2018 (AufnahmeVO) i.V.m. der Anlage 1 zu der Richtlinie über die \nAufnahmekapazitäten und –modalitäten der allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe \nund der Sekundarstufe I in der Stadt Bremerhaven vom 12.02.2020 vorgenommene \nReduzierung der Regelgröße eines Klassenverbandes an der Carl von Ossietzky-\nOberschule aufgrund eines zusätzlichen Abschlags nach Spalte 8 der Anlage 1 um einen \nweiteren Regelschulplatz auf nunmehr 22 Schülerinnen und Schüler pro Klassenverband. \nDies ist rechtlich jedoch nicht zu beanstanden.\nDie Kapazität einer Schule wird nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BremSchVwG von der \nAntragsgegnerin als Stadtgemeinde festgelegt. Die dabei zu berücksichtigenden Kriterien \nder Kapazitätsfestsetzung und die generell auch pädagogisch bedingten maximalen \nKlassen- und Lerngruppengrößen sind in § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 AufnahmeVO \ngeregelt. Die Antragsgegnerin ist zwar nicht verpflichtet, die äußerste Grenze der \nFunktionsfähigkeit der Schulen auszuschöpfen (vgl. OVG Bremen, B.v. 23.09.2011 – 2 B \n182/11). Ihre Festlegung unterliegt jedoch der vollen gerichtlichen Kontrolle, weil jede \nAbsenkung der Kapazität einer Schule, von der Bewerber abgewiesen werden, nicht nur \ndie Ressourcen der Stadtgemeinde, sondern aus das in § 6 Abs. 4 BremSchVwG \nenthaltene Recht der Eltern berührt, die weiterführende Schule für ihr Kind auszuwählen \n(vgl. OVG Bremen, B.v. 05.10.2018 – 1 B 228/18).\nNach § 17 Abs. 1 AufnahmeVO wird die Zahl der in einer Schule einzurichtenden \nKlassenzüge von dem Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven unter Berücksichtigung \nder jeweiligen räumlichen Bedingungen und des jeweiligen pädagogischen Konzepts nach \nErmessen festgesetzt. Die räumlichen Möglichkeiten einer Schule stellen dabei nur einen \nvon mehreren maßgeblichen Planungsaspekten dar. Auch pädagogische und \nlängerfristige konzeptionelle Überlegungen können eine Entscheidung begründen (vgl. \nOVG Bremen, B.v. 07.09.2017 – 1 B 168/17).\n\n7\nDie Antragsgegnerin hat die Kapazität der Carl von Ossietzky-Oberschule in der Richtlinie \nüber die Aufnahmekapazitäten und –modalitäten der allgemeinbildenden Schulen der \nPrimarstufe und der Sekundarstufe I in der Stadt Bremerhaven vom 12.02.2020 auf 88 \nSchulplätze in vier Klassenzügen festgesetzt. Dabei handelt es sich um 80 \nRegelschulplätze und 8 Plätze für Schülerinnen und Schüler mit Förderempfehlung Lernen.\nDer Magistrat hat dabei jeden Klassenverband der 5. Jahrgangsstufe nach § 18 Abs. 1 \nSatz 2 Alt. 2 AufnahmeVO von 25 Schülerinnen und Schülern auf 23 Schülerinnen und \nSchüler reduziert. Die genannte Vorschrift eröffnet diese Option, wenn die soziale \nZusammensetzung der Schülerschaft die Ausschöpfung der Regelgröße nicht zulässt. Das \nvon der Antragsgegnerin hierzu entwickelte Konzept von Sozialindizes wurde in der \nRechtsprechung der bremischen Verwaltungsgerichte stets gebilligt und ist auch im \nvorliegenden Fall rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. nur VG Bremen, B.v. 11.07.2017 – \n1 V 1449/17).\nAuch die weitere Reduzierung der regulären Klassenfrequenz um einen Regelschulplatz \nlässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Antragsgegnerin hat nach § 18 Abs. 1 Satz 2 \nAufnahmeVO i.V.m. Spalte 8 der Anlage 1 zu der Richtlinie über die Aufnahmekapazitäten \nund –modalitäten der allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe \nI in der Stadt Bremerhaven vom 12.02.2020 (Richtlinie) einen zusätzlichen Abschlag von \neinem weiteren Regelschulplatz aufgrund des pädagogischen Konzeptes der Carl von \nOssietzky-Oberschule vorgenommen. Diese Möglichkeit wird dem Magistrat in § 18 Abs. 1 \nSatz 2 Alt. 3 AufnahmeVO ausdrücklich eingeräumt und unterscheidet sich im \nAnwendungsbereich – entgegen der Auffassung der Antragsteller – auch von den weiteren \nTatbestandsalternativen \nder \nräumlichen \nMöglichkeiten \nsowie \nder \nsozialen \nZusammensetzung der Schülerschaft. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom \n18.08.2020 das entsprechende pädagogische Konzept der Carl von Ossietzky-\nOberschule, Stand: November 2019 vorgelegt. Hiernach wird an der Carl von Ossietzky-\nOberschule seit dem Schuljahr 2010/2011 eine inklusive Beschulung realisiert. Die \nInklusion gehöre zu den festen und unumstößlichen pädagogischen Grundprinzipien der \nSchule. Um das Gelingen des gemeinsamen Lernens von Regelschülern, Schülerinnen \nund Schülern mit Förderbedarf und mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie mit \nherausforderndem Verhalten zu gewährleisten, bedürfe es Unterrichtssituationen, in denen \ndie Kinder entsprechend ihrer individuellen Lernausgangslage, lernzieldifferenziert und \nnach ihren sozial- emotionalen Bedürfnissen, lernen und sich ganzheitlich entwickeln \nkönnten. Zu diesem Zwecke seien den Klassen feste Sonderpädagoginnen und \nSonderpädagogen zugeordnet. In jeder Klasse würden 20 Regelschulkinder und bis zu \nzwei Kinder mit besonderem Unterstützungsbedarf im Bereich Lernen beschult. In den \n\n8\nHauptfächern werde in den Jahrgängen fünf und sechs nach Möglichkeit in der \nDoppelbesetzung eines Regelschullehrers und eines Sonderpädagogen unterrichtet. Die \nSonderpädagoginnen und Sonderpädagogen würden eng mit den Fachlehrern \nzusammenarbeiten und individuelle Konzepte erarbeiten.\n \nAngesichts dieses pädagogischen Konzeptes der Carl von Ossietzky-Oberschule mit \ninklusiver Beschulung im regulären Klassenverband ist für das Gericht durch die \nAntragsgegnerin nachvollziehbar und begründet dargelegt worden, dass der zusätzliche \nAbschlag eines Regelschulplatzes neben der Berücksichtigung eines Abschlags aufgrund \neines Sozialfaktors gerechtfertigt ist. Das Konzept der Carl von Ossietzky-Oberschule \nverfolgt den aus § 3 Abs. 4 BremSchulG folgenden gesetzlichen Auftrag, dass sich \nbremische Schulen zu inklusiven Schulen zu entwickeln haben. Eine geringere Kapazität \nvon inklusiven Klassen wird von der Rechtsprechung akzeptiert, weil bei der \ngemeinschaftlichen Unterrichtung von Kindern mit und ohne Behinderung – wie im Konzept \ninsbesondere \nhinsichtlich \nder \nzusätzlichen \npersonellen \nRessourcen \nan \nSonderpädagoginnen und Sonderpädagogen dargelegt – ersichtlich ein erhöhter \nBetreuungs- und Differenzierungsaufwand zu bewältigen ist (vgl. OVG Bremen, B.v. \n23.04.2015 – 1 PA 253/14). Dem entsprechend sieht Anlage 1 der Aufnahmeverordnung \nfür Inklusionsklassen eine Reduzierung der Regel-Kapazität einer Oberschulklasse von 25 \nSchülern auf 17 Regel- und 5 Inklusionsschüler vor. \nDie fehlende Einrichtung inklusiver Klassenverbände i.S.d. Anlage 1 der AufnahmeVO an \nder Carl von Ossietzky-Oberschule führt dem gegenüber nicht zu einer weiteren \nVerminderung der einzelnen Gesamtkapazitäten und somit auch nicht zu einer doppelten \nBerücksichtigung des Merkmals der inklusiven Beschulung von Schülerinnen und Schülern \nmit sonderpädagogischem Förderbedarf i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 2 AufnahmeVO im \nRahmen der Kapazitätsfestsetzung der Antragsgegnerin. So werden in den 4 Klassen nach \nder Richtlinie und dem Konzept der Schule 8 Schüler mit und 80 Schüler ohne besonderen \nFörderbedarf beschult. Würden stattdessen nach dem Konzept der Aufnahmeverordnung \nzwei Regel- und zwei Inklusionsklassen eingerichtet, könnten in die Regelklassen je 23 \nSchüler (25 – 2 wegen des Sozialindex´ der Schule) und in die Inklusionsklassen jeweils \n15 Regel- und 5 Inklusionsschüler, insgesamt also 76 Regel- und 10 Inklusionsschüler \naufgenommen werden. Das Konzept der Schule bewirkt also eher eine Verbesserung als \neine Verschlechterung der Aufnahmechancen der Antragstellerin als Regelschülerin (vgl. \nauch VG Bremen, B.v. 14.08.2019 – 1 V 1309/19).\n\n9\n2.3.\nDass es in dem wegen der die Aufnahmekapazität übersteigenden Nachfrage \ndurchgeführten Aufnahmeverfahren nach § 6a BremSchVwG betreffend die Carl von \nOssietzky-Oberschule zu Verfahrensfehlern gekommen ist, die sich zum Nachteil der \nAntragstellerin ausgewirkt haben könnten, lässt sich nach dem Stand des Verfahrens \nebenfalls nicht feststellen.\n2.4.\nEs besteht insbesondere keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin \nbezogen auf die Carl von Ossietzky-Oberschule als Härtefall im Aufnahmeverfahren \n(vorrangig) zu berücksichtigen. Der die Antragstellerin betreffende Härtefallantrag ist zu \nRecht abgelehnt worden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin in ihrer \nergänzenden Widerspruchsbegründung vom 19.05.2020 ist der Härtefallantrag von der \nAntragsgegnerin im Rahmen der Zuweisungsentscheidung berücksichtigt und beschieden \nworden. Die Schulleitung der Carl von Ossietzky-Oberschule hat zusammen mit einem \nMitglied der dortigen Elternvertretung gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO am \n03.03.2020 über den Härtefallantrag der Antragstellerin abschlägig entschieden (Bl. 4 des \nBehördenvorgangs). \nEs \nist \nunschädlich, \ndass \nauf \ndiese \nEntscheidung \nim \nZuweisungsbescheid vom 08.04.2020 inhaltlich nicht eingegangen wird, da das Schulamt \nder Antragsgegnerin die tragenden Gründe für die Ablehnung jedenfalls im \nWiderspruchsbescheid vom 15.06.2020 mitgeteilt hat.\nDer Härtefallantrag der Antragstellerin ist bereits nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen \nFrist mit einer ausreichenden, durch Nachweise belegten Begründung versehen worden.\n§ 6a Abs. 8 BremSchVwG ermächtigt zur Regelung des Verfahrens und Definition der \nKriterien für Härtefälle durch Rechtsverordnung. Auf dieser Basis wird in § 8 Abs. 1 der \nVerordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentliche \nallgemeinbildende Schulen (AufnahmeVO) vom 27.01.2016 geregelt:\n(…) Die Anmeldefrist (für eine Schule der Sekundarstufe I) wird in der Stadtgemeinde \nBremen von der Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom \nMagistrat festgesetzt. Bewerbungen, die nach Ablauf der Anmeldefrist abgegeben werden, \nwerden nachrangig behandelt. Nach Ablauf der Anmeldefrist gestellte oder nicht bis zum \nAblauf der Anmeldefrist begründete und glaubhaft gemachte Härtefallanträge (…) werden \nnicht mehr berücksichtigt.\n\n10\nDiese Regelungen sind offensichtlich erforderlich und gerechtfertigt, um das \nVergabeverfahren mit seiner Vielzahl von Anträgen und zu berücksichtigenden Belangen \ninnerhalb angemessener Zeit praktisch abwickeln zu können (vgl. OVG Bremen, B.v. \n22.09.2010 – 2 B 211/10). Die für Härtefallanträge festgesetzte Frist ist eine gesetzliche \nAusschlussfrist, die dazu dient, das Massenverfahren zur Verteilung der Schulplätze \ntermingerecht zu ermöglichen und die Schulen vor einer Überschreitung ihrer \nAufnahmekapazität und damit auch den Bildungsanspruch der zugewiesenen \nSchülerinnen und Schüler zu schützen (vgl. zu § 6 Abs. 1 AufnahmeVO: OVG Bremen, \nB.v. 23.9.2019 – 1 B 250/19, juris Rn. 11 ff.). Die Antragstellerin wurde hierauf in dem \nAntragsformular auf Berücksichtigung eines Härtefalls auch deutlich hingewiesen.\nZwar hat die Antragstellerin fristgerecht einen Antrag auf Berücksichtigung als Härtefall \ngestellt, dieser ist jedoch nicht innerhalb der Anmeldefrist bis zum 17.02.2020 substantiiert \nbegründet und durch Nachweise glaubhaft gemacht worden. Die späteren Ausführungen \nim Widerspruchsverfahren und im gerichtlichen Verfahren konnten wegen der \nPräklusionsvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 5 AufnahmeVO nicht mehr berücksichtigt werden.\nNach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen sind die \nBelastungen, die durch die Versagung des Schulplatzes entstehen, von den Eltern in \neinem Härtefallantrag im Einzelnen darzulegen (vgl. bspw. OVG Bremen, B.v. 04.09.2017 \n– 1 B 155/17, juris m.w.N.; zuletzt U.v. 23.09.2019 – 1 B 250/19, juris). Angesichts der \nVielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte und des Umstandes, dass die Eltern sich auf \nTatsachen berufen, die aus ihrer Lebenssphäre stammen, ist es nicht Aufgabe der Schule, \nim Verfahren über die Anerkennung von Härtefällen Mutmaßungen anzustellen (OVG \nBremen, B.v. 04.09.2017 – 1 B 155/17, juris Rn. 13). Diesem Begründungserfordernis wird \nder Härtefallantrag der Antragstellerin nicht gerecht. Dem Härtefallantrag ist nicht zu \nentnehmen, inwiefern eine Zuweisung an verschiedene Schulen zu familiären Problemen \nführen würde. Die Eltern haben in ihrem Antrag auf Anerkennung als Härtefall angegeben, \ndass ein Bruder der Antragstellerin die Carl von Ossietzky-Oberschule besuche und es \nbesonders wichtig sei, dass beide denselben Schulweg hätten. Ferner wurde die \nBeschäftigung des Vaters im Schichtdienst und die ganztägige Vollzeitstelle der Mutter als \nBegründung angeführt. Nachweise hierzu wurden innerhalb der Anmeldefrist nicht \nvorgelegt, obwohl in dem Antragsformular ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Vorlage \neiner Bescheinigung des Arbeitgebers hingewiesen wurde. Die im behördlichen Verfahren \nnachgereichten Beschäftigungsnachweise der Arbeitgeber der Eltern hätten auch schon \nbis zum Fristablauf nach § 8 Abs. 1 AufnahmeVO vorgelegt werden können. Inwieweit dies \n– wie von der Antragstellerin vorgetragen – die aus ihrer Sicht unzumutbare Notwendigkeit \neiner Inanspruchnahme juristischer Beratung bei Antragstellung begründen sollte, \n\n11\nerschließt sich der erkennenden Kammer nicht. Die Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 5 \nAufnahmeVO ist nach Auffassung der Kammer unmissverständlich, worauf die \nAntragstellerin auch in dem Antrag auf Berücksichtigung eines Härtefalls noch einmal \nhingewiesen worden ist. Im Anwahlbogen, dem Elternbrief sowie im Härtefallantrag selbst \nsind an mehreren Stellen entsprechende Hinweise enthalten. Weitergehende Informations- \nund Hinweispflichten der Antragsgegnerin bestehen insoweit nicht (vgl. zur Regelung in \n§ 6 Abs. 2 AufnahmeVO: OVG Bremen, U.v. 23.09.2019, a.a.O., juris Rn. 13; sowie VG \nBremen, B.v. 08.08.2018 – 1 V 1475/18).\nUngeachtet der fehlenden substantiierten Begründung des Härtefallantrags innerhalb der \nAnmeldefrist kommt eine Anerkennung eines Härtefalls im Fall der Antragstellerin auch \ninhaltlich unter Zugrundelegung des Vortrags im Widerspruchs- und gerichtlichen \nVerfahren nicht in Betracht.\nIm Hinblick auf die Begründung des Härtefallantrags käme allenfalls eine Anerkennung auf \nder Grundlage der sog. Geschwisterkindregelung nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BremSchVwG \ni.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AufnahmeVO in Betracht. Nach dieser Regelung liegt ein \nHärtefall dann vor, wenn ein Geschwisterkind bereits dieselbe Oberschule besucht und sie \nauch im kommenden Schuljahr noch in der Sekundarstufe I besuchen wird und eine \nVersagung der Aufnahme zu familiären Problemen führen würde.\nDas Gericht verkennt dabei nicht, dass angesichts der Berufstätigkeit des Vaters der \nAntragstellerin im Schichtbetrieb und der geplanten Vollzeittätigkeit der Mutter eine \nOrganisation des Familienalltags Schwierigkeiten bereitet. Es lässt sich jedoch nicht \nfeststellen, weshalb die Versagung der Aufnahme familiäre Probleme nach sich ziehen \nwürde, die so gewichtig sind, dass es gerechtfertigt sei, die Interessen anderer Bewerber \ndahinter zurücktreten zu lassen. Weder die Berufstätigkeit der Eltern eines Schülers noch \ndie Notwendigkeit, dass ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit reduzieren muss, stellen ohne \nWeiteres eine Belastung dar, die das üblicherweise Vorkommende bei Weitem \nüberschreitet. 65 % der Mütter und 91 % der Väter von in Deutschland lebenden Kindern \nunter 15 Jahren waren 2017 erwerbstätig. Eltern von 6-9-jährigen sind im Durchschnitt zu \n78 % (Mütter), bzw. 93 % (Väter) erwerbstätig. Dabei gibt ein beträchtlicher Teil der in \nDeutschland lebenden Mütter ihren Beruf vorübergehend auf und kehrt erst mit \nzunehmendem Alter der Kinder wieder in das Erwerbsleben zurück. Bei 72 % der Ehepaare \nmit Kindern unter 15 Jahren war der Vater in Vollzeit und die Mutter in Teilzeit erwerbstätig \n(destatis, Familie, Lebensformen und Kinder, Auszug aus dem Datenreport 2018, S. 15 \nff.). Die Mehrheit der Mütter (59 %) reduziert den Umfang ihrer Berufstätigkeit wegen der \n\n12\nNotwendigkeit Kinder zu betreuen (Statistisches Bundesamt, „Realisierte Erwerbstätigkeit \nvon Müttern und Vätern, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf“ WISTA 3, 2018, S. 63).\nLetztlich ist somit nicht erkennbar, ob und wenn ja, wie sich eine getrennte Beschulung der \nGeschwister nachteilig auf die Familie auswirken würde. Vor diesem Hintergrund ergeben \nsich aus Sicht der Kammer keine besonderen Probleme daraus, dass die Antragstellerin \nmit ihrem Bruder nicht die gleiche Schule besuchen kann. Insoweit die Eltern der \nAntragstellerin auf das für sie günstigere Ganztagsangebot an der Carl von Ossietzky-\nOberschule verweisen, begründet ihre dargelegte Vollzeitberufstätigkeit weder einen \nHärtefall noch einen Anspruch auf Ganztagsbeschulung (OVG Bremen, U.v. 23.09.2019 – \n1 B 250/19, juris Ls. 3, Rn. 16). Die Vollzeittätigkeit beider Eltern stellt keine besondere \nfamiliäre oder soziale Situation dar (ebd., Rn. 16). Zudem handelt es sich bei der \nzugewiesenen Oberschule Geestemünde um eine teilgebundene Ganztagsschule, im \nRahmen derer zumindest eine Betreuung am Nachmittag von montags bis donnerstags bis \n15:30 Uhr und freitags bis 13:30 Uhr sichergestellt ist (vgl. die Angaben auf der Homepage \nder Oberschule Geestemünde: http://oberschule-geestemuende.de/?page_id=45 ). Auch \naus dem Schulweg der Antragstellerin (s.o.) und der fehlenden Möglichkeit, dabei von \nihrem älteren Bruder begleitet zu werden, ergibt sich kein Härtefall. Schließlich entsteht ein \nAufnahmeanspruch nicht dadurch, dass weniger als zehn vom Hundert der zur Verfügung \nstehenden Plätze an Härtefallantragsteller vergeben wurden. Dass es sich um eine \nMaximal-Quote und nicht um eine zwingend auszuschöpfende Quote handelt, ergibt sich \nschon aus dem Wortlaut der Vorschrift „von bis zu“ (vgl. VG Bremen, B.v. 22.07.2011 – 1 \nV 697/11).\n2.5.\nVerfahrensfehler auf der zweiten Stufe des Aufnahmeverfahrens gemäß § 6a Abs. 3, \nAbs. 4 Sätze 1 und 2 BremSchVwG i.V.m. § 10 Abs. 5 AufnahmeVO sind weder \nvorgetragen worden noch ersichtlich. Die Leistungen der Antragstellerin lagen dabei nicht \nüber dem Regelstandard. Auch der Vergabe auf der dritten Stufe des Aufnahmeverfahrens \ngemäß § 6a Abs. 4 Satz 2 BremSchVwG i.V.m. § 10 Abs. 4 AufnahmeVO sowie § 6a Abs. 6 \nBremSchVwG ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Allein aufgrund der \npauschalen Behauptung, es sei davon auszugehen, dass nicht alle zur Verfügung \nstehenden Plätze vergeben seien, sieht die erkennende Kammer keinen Anlass zu \nweiteren Nachforschungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 19.12.2018 – 3 M 79.18, \njuris Rn. 8).\n\n13\nIII.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt \naus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG (vgl. Ziff. 38.4 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit, Stand: 2013). Eine Reduzierung im Eilverfahren ist nicht \nangezeigt, da es die Hauptsache praktisch vorwegnimmt (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des \nStreitwertkatalogs). \nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\nDr. Bauer\nBogner\nOetting","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365086","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-08-25/1-v-1379-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365086","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365086","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-08-25/1-v-1379-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365086","retrieved":"2026-07-09 04:52:47.623356+00:00"}}