{"status":"available","doknr":"OLD365085","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-08-27","aktenzeichen":"5 V 1672/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n5 V 1672/20\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Antragstellerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \ng e g e n\ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richterin \nDr. Jörgensen, Richter Dr. Sieweke und Richter Lange am 27. August 2020 beschlossen:\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n2\nGründe\nI.\nDie Antragstellerin begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die vorläufige \nFeststellung, dass die von ihr beabsichtigte Durchführung einer Karrieremesse durch die \naktuell geltende Coronaverordnung nicht untersagt ist.\nSie veranstaltet seit 2004 marktführend sogenannte Recruitingmessen, auf denen \nausstellende Unternehmen und Institutionen die Besucher über Arbeits-, Aus- und \nWeiterbildungs- sowie Studienangebote informieren und Kontakt zu potentiellen \nBewerbern knüpfen. Einer der 22 Standorte der \n tour“ ist Bremen. \nDort möchte die Antragstellerin am\n.09.2020 (10.00 bis 16.00 Uhr) und am\n.09.2020 \n(11.00 bis 17.00 Uhr) die \n 2020“ durchführen. Für die \n \n2020“, die im Foyer sowie in der Halle 4 der\n stattfinden soll, haben sich \nbislang 44 Unternehmen und Institutionen angemeldet. Im Vorjahr waren 100 Aussteller \nvertreten und informierten am gesamten Wochenende ca. 2.300 Besucher über mögliche \nBildungs- und Studiengänge, Arbeitgeber und Karrierechancen. Die Antragstellerin \nkalkuliert, dass für die Aussteller 116 Personen und maximal 24 ihrer eigenen Mitarbeiter \ndurchgehend anwesend sein werden, und geht von weniger Besuchern als im Vorjahr aus. \nWährend der Eintritt für Schüler, Auszubildende, Studierende, Rentner, Menschen mit \nBehinderungen und deren Begleitung, Erwerbslose, Bezieher von Transferleistungen und \nKinder bis 14 Jahre frei ist, zahlen die übrigen Besucher einen Eintritt in Höhe von drei \nEuro. \nUnter § 2 der Vierzehnten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem \nCoronavirus SARS-CoV-2 vom 25.08.2020 (Brem.GBl. 2020, 819; im Folgenden \nCoronaverordnung) heißt es:\n„(1) Außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum sind \nVeranstaltungen sowie sonstige Zusammenkünfte und Menschenansammlungen mit \nmehr als zehn Personen verboten, soweit in dieser Verordnung nichts Anderes \ngeregelt ist. Satz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte von Personen nach § 1 Absatz 2 \nund 3. \n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Veranstaltungen und sonstige \nZusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit bis 250 gleichzeitig anwesenden \nPersonen erlaubt, soweit zwischen den Besucherinnen und Besuchern ein Abstand \nvon mindestens 1,5 Metern eingehalten wird; dies gilt nicht für Personen nach § 1 \nAbsatz 2, die eine Veranstaltung gemeinsam besuchen. Die Veranstalterin oder der \nVeranstalter hat ein Schutz- und Hygienekonzept nach § 7 Absatz 1 zu erstellen; bei \nVeranstaltungen \nin \neinem \nBetrieb \nmuss \nein \nbetriebliches \nSchutz- \nund \nHygienekonzept nach § 7 Absatz 2 vorliegen. Eine Namensliste der teilnehmenden \n\n3\nPersonen zur Kontaktverfolgung nach § 8 ist zu führen. Für eine ausreichende \nLüftung ist zu sorgen.\n[…]\n(4) In jedem Fall bleiben mindestens bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020 verboten: \nVeranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und ähnliche Ansammlungen \nvon Menschen mit 1 000 oder mehr Teilnehmenden, Zuschauenden und \nZuhörenden. Auch der Besuch der in Satz 1 genannten Veranstaltungen ist verboten.\n[…]\n(6) Ansammlungen und Zusammenkünfte von Menschen sind abweichend von \nAbsatz 1 Satz 1 zulässig: \n1. für die Berufsausübung im Sinne des Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, \n2. bei der Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Dienst oder als Organ der \nRechtspflege, \n3. bei der Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs, \n4. \nim \nZusammenhang \nmit \ndem \nBesuch \nvon \nVerkaufsstellen, \nDienstleistungsbetrieben und sonstigen geöffneten privaten und öffentlichen \nEinrichtungen, \n5. im Rahmen des Besuchs der im 2. und 3. Teil geregelten Einrichtungen.“\nIn § 4 Coronaverordnung sind Einrichtungen aufgeführt, die nicht für den Publikumsverkehr \ngeöffnet \nwerden \ndürfen, \ndarunter \nClubs, \nDiskotheken, \nAmüsierbetriebe, \nProstitutionsstätten und Saunen. Verkaufsstellen, Dienstleistungsbetriebe und sonstige \nprivate und öffentliche Einrichtungen, die nicht von § 4 Coronaverordnung erfasst sind, \ndürfen nach Maßgabe näher beschriebener Vorgaben für den Publikumsverkehr öffnen. \nDabei hat die verantwortliche Person sicherzustellen, dass die vorgeschriebenen \nAbstandsregeln eingehalten werden, ein Schutz- und Hygienekonzept erstellt wird und in \ngeschlossenen Räumen Namenslisten zum Zwecke der Infektionskettenverfolgung geführt \nwerden; letzteres gilt nicht für Verkaufsstätten, § 5 Coronaverordnung.\nDas von der Antragstellerin erarbeitete Schutz- und Hygienekonzept sieht vor, dass bei der \nzur Verfügung stehenden Fläche von 4.114,75 qm im Foyer und in Halle 4 sowie bei \nkalkulierten 10 qm pro Person zeitgleich 411 Besucher zugelassen werden. Über eine \nRegistrierung mittels QR-Code soll die genaue Anzahl der Messeteilnehmer in Echtzeit \nerfasst werden. Das Schutz- und Hygienekonzept enthält weitere Regelungen zur \nEinhaltung der Abstandsregeln durch Abstandsmarkierungen, zur Wegführung und zu \nmobilen Trennungsmöglichkeiten. Die Messegänge sollen von drei auf vier bzw. fünf Meter \nBreite erweitert werden. \n\n4\nMit dem vorliegenden Eilantrag macht die Antragstellerin geltend, ihre Veranstaltung erfülle \ndie Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 6 Nr. 1 Coronaverordnung, da es \nnach dem Wortlaut der Vorschrift allein darauf ankomme, dass der sachliche \nSchutzbereich der Berufsfreiheit eröffnet sei. Dies sei sowohl im Hinblick auf sie selbst als \nauch auf die Besucher der Veranstaltung und die Aussteller der Fall. Die Besucher könnten \nsich auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen, da die Arbeitsplatzwahl der Berufsausübung \nvorgeordnet sei und Art. 12 Abs. 1 GG zugleich ein Abwehrrecht gegen \nFreiheitsbeschränkungen im Ausbildungswesen darstelle. Auch die Aussteller machten \nvon ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG Gebrauch. Da der Wortlaut der Vorschrift \nohne jede Einschränkung auf die Berufsausübung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG verweise \nund dort ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit normiert sei, sei für eine \nBeschränkung auf Menschenansammlungen zur Ermöglichung der unmittelbaren \nBerufsausübung kein Raum. Falle ihre Veranstaltung nicht unter die Ausnahmevorschrift, \nsei sie durch § 2 Coronaverordnung in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 \nGG verletzt. Sie werde im Vergleich zu großflächigen Verkaufsstellen des Einzelhandels \nin willkürlicher und sachlich nicht gerechtfertigter Weise benachteiligt. Das Infektionsrisiko \nsei bei ihrer Veranstaltung wesentlich geringer als bei großflächigen Verkaufsstellen des \nEinzelhandels, wo der Besucherstrom die erwartete Besucherzahl der \n \n2020“ um ein Vielfaches überschreite. Eine Wiederzulassung von Messen und Kongressen \nhabe geringeren Einfluss auf das Infektionsgeschehen als die bereits erfolgte \nWiedergestattung großflächiger Verkaufsstellen des Einzelhandels. Auch dort komme es \nzu massenhaften Flüchtigkeitskontakten, während mangels Erfassung der Kontaktdaten \neine Rückverfolgbarkeit der Kunden ausgeschlossen sei. Intensive Gespräche fänden \nnicht nur im Rahmen der Karrieremesse, sondern auch im Zuge von Verkaufs- und \nBeratungsgesprächen statt. Es sei wahrscheinlich, dass sie – die Antragstellerin – \nweitreichendere Hygienemaßnahmen realisieren könne. Ein Unterschied im Hinblick auf \ndie Gewährleistung der Einhaltung des jeweiligen Schutz- und Hygienekonzeptes bestehe \nnicht; bei großflächigen Verkaufsstellen des Einzelhandels sei dies aufgrund der ungleich \ngrößeren Menschenansammlungen erst recht problematisch. Eine Überwachung von \nZutrittsbeschränkungen finde bei Letzteren nicht statt. Während die Kunden von \ngroßflächigen Verkaufsstellen des Einzelhandels die Einrichtungen lediglich zum Zwecke \nder Zerstreuung und aus reinem Einkaufsinteresse aufsuchten, kämen die Besucher der \nKarrieremesse, um sich über berufsrelevante Angebote zu informieren. Auch die \nGleichbehandlung mit reinen Event- und Freizeitveranstaltungen sowie mit nach § 4 \nCoronaverordnung verbotenen Einrichtungen könne sachlich nicht gerechtfertigt werden, \nda auch insoweit die Infektionsgefahr erheblich geringer sei. Im Gegensatz zu Letzteren \nfinde ihre Veranstaltung nicht in engen Räumen statt. Eine erhöhte Atemfrequenz und eine \nalkoholbedingte verminderte Eigenkontrolle der Teilnehmer träten ebenfalls nicht auf. \n\n5\nSie habe aufgrund der coronabedingten Einschränkungen ihrer Geschäftstätigkeit bereits \nEinnahmeausfälle zu verkraften und befinde sich in einer akuten wirtschaftlichen \nExistenzgefährdung. 40 ihrer 51 Mitarbeiter befänden sich inzwischen in Kurzarbeit. Da \naufgrund der „situationsbedingten Zurückhaltung“ zahlreicher Unternehmen lediglich mit \n50 Ausstellern gerechnet werde könne, habe sie bereits deutliche wirtschaftliche Verluste \nerlitten. Im Falle einer Durchführung der \n 2020“ ohne vorherige \ngerichtliche Klärung der Zulässigkeit drohe ihr ein Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die \nintensive und aufwändige Vorbereitung der Messe habe bereits lange vor dem \nVeranstaltungstermin zu enormen Kosten geführt. Könne sie die Veranstaltung nicht wie \ngeplant durchführen, müsse sie den Ausstellern die vereinbarten Zahlungen \nzurückerstatten. Den Ausgang eines Hauptsacherechtsbehelfs könne sie nicht abwarten. \nIhr könne aufgrund der dynamischen Entwicklung des Infektionsgeschehens und der sich \nständig ändernden, zeitlich befristeten Coronaverordnungen auch nicht entgegengehalten \nwerden, sie hätte einen solchen Hauptsacherechtsbehelf frühzeitig beim Gericht anhängig \nmachen müssen. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 20.08.2020 die vom Gericht \ngestellten Fragen beantwortet; darauf wird verwiesen.\nDie Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Bereits der Anordnungsgrund sei \nnicht glaubhaft gemacht worden. Der Antragstellerin sei zuzumuten, eine Entscheidung \ngegen die aktuelle Coronaverordnung im Hauptsacheverfahren anzustrengen und \nabzuwarten. Sie habe bereits zu Beginn der Corona-Pandemie, als absehbar gewesen sei, \ndass Großveranstaltungen auf absehbare Zeit nicht durchgeführt werden dürfen, eine \nKlage erheben und das Hauptsacheverfahren betreiben können. Sie habe den Termin für \ndie Veranstaltung zudem selbst gewählt und könne sie nachholen, sobald die pandemische \nLage dies zulasse. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile beträfen alle von den \nRestriktionen betroffenen Personen und könnten durch staatliche Maßnahmen abgefedert \nwerden. Es fehle zudem an einem Anordnungsanspruch. Die Ausnahme aus § 2 Abs. 6 \nNr. 1 Coronaverordnung erfasse nur Fälle der unmittelbaren Berufsausübung, bei denen \nsich nicht vermeiden lasse, dass es zu Ansammlungen von mehr als 250 Personen in \ngeschlossenen Räumen und von mehr als 400 Personen unter freiem Himmel komme. Die \nInformation über mögliche Berufsfelder stehe zwar im weitesten Sinne im Zusammenhang \nmit der Berufsausübung, sei jedoch keine Berufsausübung im maßgeblichen Sinne. Das \nVerbot von Großveranstaltungen sei auch verhältnismäßig. Die vorgenommenen \nLockerungen, aber auch die steigende Sorglosigkeit der Menschen hätten zu einem \nerhöhten Infektionsgeschehen geführt. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass die \nBereitschaft der Bevölkerung, sich wieder in großen Gruppen zu treffen und gemeinsam \nZeit zu verbringen, einen nicht unerheblichen Beitrag dazu geleistet habe. Bei \n\n6\nVeranstaltungen, die darauf angelegt seien, mit wechselnden Personen in Kontakt zu \ntreten, und eine bestimmte Gruppengröße überschreiten, sei die Einhaltung von \nHygienekonzepten aufgrund der Bewegungsfreiheit kaum kontrollierbar. Bis zum \n31.10.2020 müsse verhindert werden, dass größere, nicht miteinander bekannte Gruppen \nvon \nMenschen \nin \nFlüchtigkeitskontakten \naufeinandertreffen \nund \ndadurch \ndie \nInfektionsgefahr erhöhen. Bei der Karrieremesse sei der Kontakt zwischen Besuchern und \nAusstellern gerade gewünscht; es komme zu längeren intensiven Gesprächen mit einer \nintensiven Aerosolausschüttung. Darin liege der Unterschied zu Verkaufsstätten des \nEinzelhandels, wo Menschen sich mit Dingen des täglichen Lebens eindeckten und in der \nRegel keinen näheren Kontakt zu Verkäufern und anderen Kunden hätten. \nDie Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 19.08.2020 die vom Gericht aufgeworfenen \nFragen zur Prüfung der vorgelegten Schutz- und Hygienekonzepte von Verkaufsstellen \ndes Einzelhandels beantwortet: Betreiber müssten sich zunächst im Rahmen einer \nSelbstevaluation mit den Gegeben- und Besonderheiten vor Ort auseinandersetzen und \ngeeignete Schutzmaßnahmen ergreifen. Liege ein Hygiene- und Schutzkonzept vor, werde \ndurch die Überwachungsbehörden zunächst geprüft, ob dieses an den konkreten \nGegebenheiten vor Ort orientiert sei und anschließend, ob die Maßnahmen auch \numgesetzt würden. Nach dem Gesamteindruck der kontrollierenden Mitarbeiter vor Ort \nwerde zuletzt geprüft, ob die Maßnahmen auch geeignet seien; dies erfolge \nstichprobenartig und anlass- bzw. hinweisbezogen. Vorgaben im Hinblick auf die Anzahl \nder Kunden, Nutzer oder Gäste pro qm in den Einrichtungen gebe es nicht. Auch Angaben \nzu der zur Verfügung stehenden Fläche und den sich ohne Kunden, Nutzer oder Gäste \nregelmäßig darin aufhaltenden Personen seien nicht obligatorisch. Es werde jedoch von \nden Betreibern erwartet, dass diese bemessen, wie viele Personen sich gleichzeitig in der \nEinrichtung aufhalten können, und die Einhaltung des Mindestabstandes sicherstellen. Den \nBetreibern werde durch die Coronaverordnung ein Gestaltungsspielraum eingeräumt, den \ndiese mit hohem Maß an Verantwortungsbewusstsein und Kreativität ausfüllten. \nII.\nDer zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.\n1. Der Antrag ist zulässig.\na) Er ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft, weil die Antragstellerin ihr Begehren in \nder Hauptsache im Wege der Feststellungsklage nach § 43 VwGO verfolgen kann. \n\n7\nUnter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind \ndie rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt \naufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder \njuristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft \nderen einer der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder \nnicht zu tun braucht (BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 – 8 C 19/09 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Das \nBestehen eines solchen Rechtsverhältnisses steht vorliegend in Streit. Die Antragstellerin \nbegehrt die Feststellung, zu dem durch § 2 Abs. 1 und 2 Coronaverordnung untersagten \nHandeln – die Durchführung einer Messe in geschlossenen Räumen mit mehr als 250 \ngleichzeitig anwesenden Personen – weiterhin berechtigt zu sein.\nDer Statthaftigkeit einer Feststellungsklage in der Hauptsache steht nicht entgegen, dass \nim Land Bremen nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 BremAGVwGO die \nMöglichkeit besteht, im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens eine Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts über die Gültigkeit der untergesetzlichen Rechtsnorm \nherbeizuführen. Denn die Rechtsbehelfe haben unterschiedliche Zielrichtungen und \nunterschiedliche \nStreitgegenstände. \nWährend \nim \nRahmen \ndes \nobjektiven \nRechtsbeanstandungsverfahrens nach § 47 Abs. 1 VwGO (allein) die Gültigkeit einer \nuntergesetzlichen \nRechtsnorm \nGegenstand \ndes \nVerfahrens \nist \nund \ndas \nOberverwaltungsgericht im Falle des Erfolges mit erga omnes-Wirkung die Rechtsnorm für \nunwirksam erklärt (vgl. § 47 Abs. 5 VwGO), ist die Feststellungsklage nach § 43 VwGO auf \ndie Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet; die \nRechtskraft einer solchen Entscheidung erstreckt sich allein auf die an diesem Verfahren \nBeteiligten (vgl. § 121 VwGO). § 47 VwGO entfaltet gegenüber der Überprüfung der \nRechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung im Wege der Feststellungsklage keine \nSperrwirkung. Kommt es für den Ausgang eines Rechtsstreits auf die Gültigkeit einer \nRechtsnorm an, so gehört es seit jeher zur richterlichen Prüfungskompetenz, ob diese \nNorm mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Eine Umgehung des § 47 VwGO liegt daher \nnur dann vor, wenn mit dem Feststellungsantrag lediglich die Klärung einer abstrakten \nRechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines solchen Sachverhalts erreicht \nwerden soll, dessen Eintritt noch ungewiss ist. Denn in einem solchen Fall würde der \nRechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten der Beteiligten, sondern dazu \ndienen, Rechtsfragen gleichsam um ihrer selbst willen rechtstheoretisch zu lösen. Anders \nliegt es dagegen, wenn die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der \nWirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, so dass die Rechtmäßigkeit der Norm \nlediglich als – wenn auch streitentscheidende – Vorfrage aufgeworfen wird; die Prüfung \nder Gültigkeit der Norm erfolgt danach in inzidenter Weise (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. \nv. 12.09.2019 – 3 C 3/18 –, juris Rn. 20 ff.; BVerwG, Urt. v. 28.06.2000 – 11 C 13/99 –, \n\n8\njuris Rn. 29; BVerfG, Beschl. v. 17.01.2006 – 1 BvR 541/02 –, juris Rn. 50; Happ, in: \nEyermann, 15. Aufl. 2019, VwGO § 43 Rn. 9; Sodan; in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, \nVwGO § 43 Rn. 58, 58a). \nNach Ansicht der Kammer ist eine Feststellungsklage damit nicht nur dann statthaft, wenn \ndie Feststellung begehrt wird, dass die beabsichtigte Tätigkeit von einer Regelung in der \nRechtsverordnung bereits nicht erfasst ist. Sie ist auch dann statthaft, wenn dies nicht in \nAbrede gestellt wird, wegen Zweifeln an der Vereinbarkeit der untergesetzlichen Norm mit \nhöherrangigem Recht aber von dem Nichtbestehen eines durch die Regelung der \nRechtsverordnung begründeten Rechtsverhältnisses ausgegangen wird. Maßgeblich ist \ndaher neben der konkreten Antragstellung auch, welche Feststellung der Betroffene \nbegehrt: Geht es ihm um die Feststellung der Nichtigkeit der angegriffenen Norm, kann \neine solche gerichtliche Feststellung nur im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO \ngetroffen werden. Eine Normverwerfungskompetenz steht dem Verwaltungsgericht nicht \nzu. Begehrt der Betroffene dagegen die Feststellung, dass wegen Ungültigkeit oder \nUnanwendbarkeit einer Rechtsnorm kein Rechtsverhältnis zu dem anderen Beteiligten \nbegründet ist, kann dieses Begehren im Wege des § 43 Abs. 1 VwGO verfolgt werden (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 23.08.2007 – 7 C 2/07 –, juris Rn. 20; BayVGH, Urt. v. 26.03.2001 – 9 B \n96.1129 –, juris Rn. 30). Auch dann, wenn landesrechtlich die Möglichkeit eines \nNormenkontrollantrages nach § 47 Abs. 1 VwGO eröffnet ist, kann über einen \nFeststellungsantrag nach § 43 Abs. 1 VwGO vor dem Verwaltungsgericht eine \nEntscheidung über das Feststellungsbegehren herbeigeführt werden, zu dem durch eine \nRechtsverordnung untersagten Handeln weiterhin berechtigt zu sein (vgl. BVerwG, Urt. v. \n01.03.1967 – IV C 74/66 –, juris Rn. 16; so wohl auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. \n31.03.2020 – 1 BvR 712/20 –, juris Rn. 15). So liegt es auch hier. \nDie Antragstellerin beruft sich zunächst darauf, dass im Hinblick auf die von ihr geplante \nVeranstaltung die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 6 Nr. 1 Coronaverordnung Anwendung \nfinde und sie daher vom Verbot des § 2 Abs. 1 Satz 1 Coronaverordnung und den \nEinschränkungen des § 2 Abs. 2 Coronaverordnung nicht erfasst sei. Hilfsweise begründet \nsie ihren Antrag damit, dass im konkret vorliegenden Sachverhalt aufgrund eines \nVerstoßes gegen Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG kein Rechtsverhältnis zwischen \nihr und der Antragsgegnerin begründet werde. \nb) Die Antragstellerin ist auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt (vgl. \nWahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 37. EL Juli 2019, § 42 Abs. 2 \nRn. 23 ff. zur Anwendbarkeit des § 42 Abs. 2 VwGO auf Feststellungsbegehren im Sinne \ndes § 43 Abs. 1 VwGO). Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sie die begehrte \n\n9\nFeststellung beanspruchen kann, da eine Verletzung in ihren Grundrechten aus Art. 12 \nAbs. 1 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG, die ihren Wesen nach auf sie anwendbar sind (Art. 19 \nAbs. 3 GG), zumindest möglich erscheint. \nc) Die Antragstellerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der Klärung der \naufgeworfenen Rechtsfragen vor der Durchführung der Karrieremesse. Die vorsätzliche \noder fahrlässige Durchführung einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen entgegen \nden Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Coronaverordnung stellt nach § 73 Abs. 1a \nNr. 24 IfSG i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Coronaverordnung eine Ordnungswidrigkeit dar. Die \nNeufassung der inzwischen Vierzehnten Coronaverordnung vom 25.08.2020 hat das \nRechtsschutzinteresse der Antragstellerin nicht entfallen lassen, da die Begrenzung der \nzulässigen Personenanzahl bei Veranstaltungen sowie sonstigen Zusammenkünften und \nMenschenansammlungen in § 2 Coronaverordnung inhaltsgleich übernommen wurde; \neiner Umstellung des Antrages durch die Antragstellerin, die in ihrer Antragsschrift auf die \nDreizehnte Coronaverordnung abstellt, bedurfte es daher nicht.\nd) Der Antrag richtet sich in zulässiger Weise gegen die Antragsgegnerin als Normgeberin. \nDer Eilantrag ist bei Feststellungsbegehren gegen den Rechtsträger zu richten, \ndemgegenüber das (Nicht-)Bestehen des Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll, \nsodass regelmäßig der Normanwender, d.h. der Träger der Vollzugsbehörde, \nAntragsgegner ist (vgl. Happ, in: Eyermann, 15. Aufl. 2019, VwGO § 43 Rn. 44). \nMaßgeblich ist insoweit, zwischen wem das streitige Rechtsverhältnis besteht. In Fällen, in \ndenen inzident die Gültigkeit bzw. Anwendbarkeit einer Rechtsverordnung zu prüfen ist, \nderen Regelung keines Vollzugsaktes bedarf (sog. self-executing-Norm), wird einerseits \nvertreten, der Rechtsbehelf sei gegen den Normgeber zu richten, wenn die \nRechtsverordnung unmittelbar Rechte und Pflichten der Betroffenen begründet, ohne dass \neine Konkretisierung oder Individualisierung durch Maßnahmen des Verwaltungsvollzuges \nvorgesehen oder möglich ist (so u.a. BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 – 8 C 19/09 –, juris Rn. 30 \nzur Postmindestlohnverordnung). Andererseits wird darauf verwiesen, dass das \nRechtsverhältnis im Regelfall nicht zwischen dem Normadressaten und dem Normgeber \nbestehe, da Letzterer – auch in Fällen sog. self-executing-Normen – an der Umsetzung \nder Norm gegenüber dem Adressaten nicht beteiligt sei (so u.a. BVerwG, Urt. v. 23.08.2007 \n– \n7 \nC \n13/06 \n–, \njuris \nRn. \n22 \nzur \nRücknahme- \nund \nPfandpflicht \nfür \nEinweggetränkeverpackungen nach der Verpackungsverordnung; so auch VG Gießen, \nBeschl. v. 04.05.2020 – 4 L 1608/20.GI –, juris Rn. 5). \n\n10\nVorliegend steht aus Sicht der Kammer das (Nicht-)Bestehen eines Rechtsverhältnisses \nder Antragstellerin zum Land Bremen als Normgeberin und nicht zum Rechtsträger des \nOrdnungsamtes \nBremen \nin \nStreit. \nDem \nRechtsschutzsuchenden \nsteht \nes \nkorrespondierend zu obigen Ausführungen (II. 1. a)) dem Grunde nach frei, selbst zu \nentscheiden, wem gegenüber er das (Nicht-)Bestehen eines Rechtsverhältnisses \nfestgestellt wissen möchte. Vorliegend ist das Bestehen eines Rechtsverhältnisses sowohl \ngegenüber dem Land Bremen als auch gegenüber dem Ordnungsamt Bremen denkbar. \nDas Ordnungsamt Bremen ist für die Stadtgemeinde Bremen mit Ausnahme des \nHafengebietes nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem \nInfektionsschutzgesetz vom 11.09.2018 (Brem.GBl. 2018, 425), zuletzt geändert durch \nVerordnung vom 12.05.2020 (Brem.GBl. S. 292) zuständige Behörde im Sinne des \nInfektionsschutzgesetzes. Sie hat die Einhaltung der mit der Coronaverordnung \neinhergehenden Pflichten, d.h. auch die Befolgung von § 2 Coronaverordnung, zu \nüberwachen. Sie ist auch die zuständige Überwachungsbehörde, der bei Veranstaltungen \nin geschlossenen Räumen das Schutz- und Hygienekonzept vorzulegen ist, §§ 2 Abs. 2 \nSatz 2, 7 Abs. 1 und 3 Coronaverordnung. Im Rahmen dieser Überwachungstätigkeit dürfte \nsie im Falle der Missachtung der Regelungen aus § 2 Coronaverordnung nicht auf die \nAndrohung bzw. Einleitung eines Bußgeld- oder Strafverfahrens beschränkt sein, sondern \ndurch ordnungsbehördliche Maßnahmen auch die bereits begonnene Durchführung einer \nnicht von § 2 Coronaverordnung gedeckten Veranstaltung vorzeitig beenden. Ein \nFeststellungsbegehren kann demnach darauf gerichtet sein, feststellen zu lassen, dass die \nzuständige Vollzugsbehörde nicht berechtigt ist, im Falle der Durchführung einer \nVeranstaltung gegen diese ordnungsbehördlich einzuschreiten. Andererseits werden \ndurch die Regelungen in § 2 Coronaverordnung jedoch unmittelbar Rechte und Pflichten \nverwirklicht, ohne dass es einer vorherigen Konkretisierung oder Individualisierung durch \nMaßnahmen des Verwaltungsvollzuges bedarf. Die unter den Anwendungsbereich der \nNorm \nfallenden \nVeranstaltungen \nsowie \nsonstige \nZusammenkünfte \nund \nMenschenansammlungen dürfen lediglich bis zu der dort angegebenen Begrenzung der \nPersonenanzahl stattfinden; ein vorher durchzuführendes Genehmigungsverfahren, an \ndessen Ende eine Untersagung der Veranstaltung durch das Ordnungsamt Bremen stehen \nkann, ist nicht vorgesehen. Weder das Ordnungsamt Bremen noch andere Behörden im \nLand Bremen sind befugt, Veranstalter im Anwendungsbereich der Norm von der \nEinhaltung der Begrenzungen zu befreien (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.09.2019 – 3 C 3/18 –, \njuris \nRn. \n15 \nf. \nzur \nKlage \ngegen \ndie \nNormgeberin \nder \nArzneimittelverschreibungsverordnung). Umsetzungs- bzw. Vollzugsakte sieht § 2 \nCoronaverordnung nicht vor. Eine nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 \nCoronaverordnung mögliche Verfolgung von Verstößen als Ordnungswidrigkeit ist nicht \n\n11\ngeeignet, ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zu \nbegründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 – 8 C 19/09 –, juris Rn. 34). Im Rahmen einer \nFeststellungsklage kann damit streitig sein, ob der Normgeber befugt war, die streitige \nRegelung in einer Rechtsverordnung zu erlassen und ob der Rechtsschutzsuchende nach \nwie vor berechtigt ist, abweichend davon zu handeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 –\n 8 C 19/09 –, juris Rn. 26).\nVorliegend hat die Antragstellerin ihren einstweiligen Rechtsschutzantrag zwar gegen die \nStadtgemeinde Bremen als Rechtsträgerin des Ordnungsamtes Bremen gerichtet und \nauch in der weiteren Antragsbegründung vom 14.08.2020 mitgeteilt, dass sie nicht davon \nausgehe, dass die Normgeberin richtige Antragsgegnerin sei. Ihr Antrag ist indes auf die \nFeststellung gerichtet, dass die Durchführung der von ihr geplanten\n durch § 2 \nCoronaverordnung nicht untersagt ist. Damit bringt sie gerade nicht zum Ausdruck, dass \nes ihr um die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zur zuständigen \nOrdnungsbehörde geht. Sie beruft sich vielmehr darauf, dass sich unmittelbar aus der \nCoronaverordnung ergebe, dass sie die von ihr geplante\n durchführen dürfe. Im \nFalle eines Erfolges des Eilantrages wäre zudem die Normgeberin gehalten, die \nstreitgegenständlichen Regelungen der Coronaverordnung zu ändern, und nicht die \nRechtsträgerin des Ordnungsamtes. \n2. Der Antrag ist unbegründet. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, \nwenn diese Regelung notwendig erscheint, insbesondere auch, um wesentliche Nachteile \nabzuwenden. Erforderlich ist danach ein Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit der \nSache, sowie ein Anordnungsanspruch, d.h. ein Anspruch auf die begehrte Maßnahme. \nNach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind die einen Anordnungsanspruch \nund einen Anordnungsgrund begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Da die von \nder Antragstellerin begehrte Feststellung in Anbetracht der unmittelbar bevorstehenden \nbeabsichtigten Durchführung der\n zu einer endgültigen Vorwegnahme der \nHauptsache führt, das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO \ngrundsätzlich aber nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses dient, bedarf \nes einer hohen Erfolgsaussicht des (noch zu erhebenden) Rechtsbehelfs in der \nHauptsache. Es bedarf mithin einer weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Erfolges, \nund schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle \neines Abwartens in der Hauptsache, um dem Eilantrag stattzugeben (vgl. HmbOVG, \nBeschl. v. 06.07.2018 – 3 Bs 97/18 –, juris Rn. 35 m.w.N.). Wenngleich eine Entscheidung \n\n12\nim vorliegenden Verfahren anders als Eilanträge im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 \nAbs. 6 VwGO – wie dargelegt – unmittelbar nur das Verhältnis zwischen der Antragstellerin \nund der Antragsgegnerin betrifft, könnten im Falle eines Erfolges des vorliegenden \nEilantrages andere Veranstalter auf Gleichbehandlung drängen und so faktisch eine \nAußerkraftsetzung der beanstandeten Vorschrift herbeiführen. Dieser Umstand \nunterstreicht das Erfordernis sehr hoher Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren (vgl. \nHmbOVG, Beschl. v. 20.05.2020 – 5 Bs 77/20 –, juris Rn. 18).\nDie vorgenannten Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat zwar einen \nAnordnungsanspruch (a), nicht jedoch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (b) \nglaubhaft gemacht. \na) Der Antragstellerin ist es gelungen, mit dem für die Vorwegnahme der Hauptsache \nerforderlichen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu \nmachen. Ihr stünde aller Voraussicht nach im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens ein \nAnspruch auf Feststellung zu, dass die Durchführung der von ihr geplanten\n nicht \nnach § 2 Coronaverordnung untersagt ist. Zwar kann sie sich nicht auf die \nAusnahmeregelung in § 2 Abs. 6 Nr. 1 Coronaverordnung berufen (aa). Das pauschale \nVerbot von Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften in geschlossenen Räumen \nmit über 250 gleichzeitig anwesenden Personen in § 2 Abs. 1 und 2 Coronaverordnung \nverletzt sie jedoch in ihrer Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 \nAbs. 1 GG (bb). \naa) Die Antragstellerin kann sich nicht auf § 2 Abs. 6 Nr. 1 Coronaverordnung berufen.\nEs handelt sich bei der\n nicht um eine Ansammlung bzw. Zusammenkunft von \nMenschen „für die Berufsausübung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG“. Die \nAusnahmevorschrift privilegiert nach einer am Wortlaut, Willen des Verordnungsgebers \nsowie \nTelos \nder \nAusnahmevorschrift \norientierten \nAuslegung \nlediglich \nMenschenansammlungen, bei denen sich die Mehrheit der Teilnehmer auf die \nBerufsausübungsfreiheit berufen kann. Daran fehlt es hier.\nGegen das weite Verständnis der Antragstellerin, die Ausnahmevorschrift sei bereits dann \nanwendbar, wenn der sachliche Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG \neröffnet sei, spricht bereits der Wortlaut. Wenngleich Art. 12 Abs. 1 GG ein einheitliches \nGrundrecht der Berufsfreiheit enthält und neben der Berufsausübung zugleich die Berufs- \nund Arbeitsplatzwahl garantiert (siehe dazu BVerfG, Urt. v. 24.04.1991 – 1 BvR 1341/90 \n–, juris Rn. 60), hat der Verordnungsgeber den Begriff der „Berufsausübung“ und nicht den \n\n13\nder „Berufsfreiheit“ gewählt. Die Besucher der\n machen nicht von ihrem \nGrundrecht auf freie Berufsausübung Gebrauch, sondern beabsichtigen, sich über \nmögliche Bildungs- und Studiengänge, Arbeitgeber und Karrierechancen zu informieren. \nDie Ausnahmeregelung aus § 2 Abs. 6 Nr. 1 Coronaverordnung ist auch nicht deshalb \neinschlägig, weil sich sowohl die Antragstellerin als auch die Aussteller auf ihr Grundrecht \nauf freie Ausübung des Berufes berufen können. Es muss sich – wie dargelegt – vielmehr \num Menschenansammlungen handeln, bei denen nicht lediglich vereinzelt der \nBerufsausübung nachgegangen wird. Zu denken ist insbesondere an beruflich bedingte \nMenschenansammlungen in großen Produktionshallen oder Büroräumlichkeiten, aber \nauch an andere Zusammenkünfte, die in Ausübung des bereits gewählten Berufes \nstattfinden. Für dieses Verständnis spricht, dass der Verordnungsgeber nach Auffassung \nder Kammer erkennbar beabsichtigt hat, allein diese Menschenansammlungen zu \nprivilegieren und nicht sämtliche Menschenansammlungen, bei denen lediglich ein Teil der \nanwesenden Personen ihrer Berufsausübung nachgehen. Bei der von der Antragstellerin \ngeplanten\n kann sich die überwiegende Anzahl der gleichzeitig anwesenden \nPersonen – die Besucher – nicht auf die Berufsausübungsfreiheit berufen. \nbb) Das pauschale Verbot von Veranstaltungen und sonstigen Zusammenkünften in \ngeschlossenen Räumen mit über 250 gleichzeitig anwesenden Personen in § 2 Abs. 1 \nund 2 Coronaverordnung verletzt die Antragstellerin aufgrund einer nicht gerechtfertigten \nUngleichbehandlung in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. \nEingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf \nder Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der \nVerfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Dies ist der Fall, wenn die \neingreifende Norm kompetenzmäßig erlassen wurde, durch hinreichende, der Art der \nbetroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende \nGründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \nentspricht (BVerfG, Beschl. v. 30.11.2010 – 1 BvL 3/07 –, juris Rn. 44).\nIndem insbesondere Verkaufsstellen des Einzelhandels gleich welcher Größe unter \nBeachtung des vorgeschriebenen Mindestabstands und nach Vorlage eines Schutz- und \nHygienekonzepts für den Publikumsverkehr öffnen dürfen, ohne einer § 2 Abs. 2 \nCoronaverordnung entsprechenden Begrenzung der zulässigen Personenanzahl zu \nunterliegen, liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG \nvor. Während keine rechtlichen Bedenken bestehen, dass eine hinreichende \nRechtsgrundlage für die Coronaverordnung gegeben ist (§ 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28 \n\n14\nAbs. 1 Satz 1 IfSG, siehe dazu OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 – 1 B 97/20 –, juris \nRn. 21 ff.) und auch das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale aus § 28 Abs. 1 IfSG \nweiterhin zu konstatieren ist (siehe dazu zuletzt OVG Bremen, Beschl. v. 30.07.2020 – 1 \nB 221/20 –, juris Rn. 22, 23), ist die pauschalierte Begrenzung gleichzeitig anwesender \nPersonen bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen bei gleichzeitig zugelassener \nÖffnung der Verkaufsstellen des Einzelhandels ohne derartige Einschränkungen nicht mit \ndem Gleichheitssatz vereinbar. \n(1) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, \nwesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, \nBeschl. v. 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 –, juris Rn.40; BVerfG, Beschl. v. 15.07.1998 – 1 BvR \n1554/89 u.a. –, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings \nbedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem \nAusmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und \nDifferenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen \nWillkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. \nInsoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter \nverfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, \nsondern \nnur \nnach \nden \njeweils \nbetroffenen \nunterschiedlichen \nSach- \nund \nRegelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.07.2012 – 1 BvL 16/11 \n–, juris Rn. 30; BVerfG, Beschl. v. 21.06.2011 – 1 BvR 2035/07 –, juris Rn. 65; BVerfG, \nBeschl. v. 21.07.2010 – 1 BvR 611/07 u.a. –, juris Rn. 79). \n(2) Gemessen daran liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 \nAbs. 1 GG vor. \n(a) Bei der Antragstellerin als Veranstalterin von Jobmessen und Betreibern von \n(großflächigen) Verkaufsstellen handelt es sich um wesentlich Gleiches im Sinne des \nGleichheitssatzes. Sie sind Gewerbetreibende, die ihrer Berufsausübung dadurch \nnachgehen, dass sie ihre Waren bzw. Dienstleistungen Kunden und Besucher in \ngeschlossenen Räumen anbieten und bei unbeschränkten Zugangsmöglichkeiten \ngrößtmöglichen Umsatz und Gewinn machen. Die Antragstellerin generiert ihre Einnahmen \nhauptsächlich durch die Akquise von Ausstellern, die wiederum im unmittelbaren \nZusammenhang mit den erwarteten Besucherströmen steht. Sie werden durch die \nCoronaverordnung ungleich behandelt, indem Veranstalter von Messen in geschlossenen \nRäumen die Veranstaltung nach § 2 Abs. 1 und 2 Coronaverordnung so gestalten müssen, \ndass gleichzeitig maximal 250 Personen anwesend sind und Betreiber von Verkaufsstellen \ndes Einzelhandels keinen derartigen Beschränkungen unterliegen. Zwar müssen auch \n\n15\nBetreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels ein Schutz- und Hygienekonzept nach § 7 \nCoronaverordnung vorlegen, das durch die Überwachungsbehörden geprüft wird. Den \nAngaben der Antragsgegnerin zufolge werden den Betreibern insoweit aber keine \nVorgaben zur maximal zulässigen Personenanzahl gemacht. Ein Schlüssel bzw. Richtwert, \nwie viele Quadratmeter pro Kunde zur Verfügung stehen muss, existiert ebenfalls nicht und \nAngaben der Betreiber dazu, wie viele Personen sich in den Räumlichkeiten ohne Kunden \nregelmäßig aufhalten, werden nicht gefordert. \n(b) Diese Ungleichbehandlung ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. \nNach dem am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten verfassungsrechtlichen \nPrüfungsmaßstab sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die \nInfektionsschutzbehörde weniger streng, auch kann die strikte Beachtung des Gebots \ninnerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 \n– 1 B 176/20 –, juris Rn. 46 m.w.N.). Zudem ist die sachliche Rechtfertigung nicht allein \nanhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu \nbeurteilen. Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa \ndie Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und \nauch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter \nunternehmerischer Tätigkeiten. Auch die Überprüfbarkeit der Einhaltung von Ge- und \nVerboten kann berücksichtigt werden (NdsOVG, Beschl. v. 17.07.2020 – 13 MN 261/20 –, \njuris Rn. 26 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 30.07.2020 – 1 B 221/20 –, juris Rn. 35). \nDem Verordnungsgeber ist im Hinblick auf das gewählte Mittel, solange eine epidemische \nLage wie vorliegend durch erhebliche Ungewissheiten und sich ständig weiterentwickelnde \nfachliche Erkenntnisse geprägt ist, ein entsprechender Einschätzungsspielraum \neinzuräumen, soweit sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und \nweniger belastend darstellen; der Einschätzungsspielraum umfasst notwendigerweise \nauch Pauschalierungen, Verallgemeinerungen und Generalisierungen (OVG Bremen, \nBeschl. v. 15.06.2020 – 1 B 176/20 –, juris Rn. 38 m.w.N.). Dies gilt insbesondere bei \nMassenerscheinungen, \nwo \ngeneralisierende, \ntypisierende \nund \npauschalierende \nRegelungen getroffen werden können, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen \nHärten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen; Unebenheiten, Friktionen und \nMängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich \nim Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, \nsolange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich \nvertretbarer Grund anführen lässt (BayVGH, Entsch. v. 03.07.2020 – Vf. 34-VII-20 –, juris \nRn. 19 m.w.N.). An Letzterem fehlt es hier.\n\n16\nDie pauschalierte Untersagung von Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr \nals \n250 \ngleichzeitig \nanwesenden \nPersonen \nist \nnicht \nmehr \nvon \nder \nEinschätzungsprärogative der Normgeberin gedeckt. Die von ihr vorgenommene \nGeneralisierung, \ndie \ndem \nGrunde \nnach \nsämtliche \n(!) \nVeranstaltungen \nund \nMenschenansammlungen \nin \ngeschlossenen \nRäumen \nerfasst, \nist \nweder \naus \ninfektionsschutzrechtlicher Sicht noch aus anderen Gründen nachvollziehbar. Für die \nundifferenzierte Gleichbehandlung sämtlicher Veranstaltungen in geschlossen Räumen \nohne Möglichkeit der Berücksichtigung besonderer Veranstaltungsformen lässt sich kein \nsachlicher Grund finden. \nDem Verordnungsgeber ist es nicht verwehrt, dort pauschalierte Regelungen zu treffen, \nwo aus infektionsschutzrechtlicher Sicht aufgrund der Vielzahl an Fällen eine \ngeneralisierende Betrachtung geboten und auch zumutbar erscheint. So dürfte es rechtlich \nnicht zu beanstanden sein, typisierende Ge- und Verbote für private Veranstaltungen \ngeselliger Natur wie Hochzeiten, Geburtstage, Jubiläen und ähnliches zu treffen, die \nwöchentlich in nicht überschaubarer Anzahl im örtlichen Anwendungsbereich der \nCoronaverordnung stattfinden und bei denen eine pauschalierte Einschätzung des \nInfektionsrisikos aufgrund der Typik dieser Veranstaltungen gerechtfertigt sein dürfte. \nDiese Pauschalierung auf eine bestimmte Form von Veranstaltungen dürfte einen \nRegelungsbereich hinreichend eng umschließen und – auch angesichts der jüngsten \nErfahrungen – eine typisierende Einschätzung der Infektionsgefahr nicht unbillig \nerscheinen lassen. Dass es auch dabei mitunter zu gewissen Härten kommen kann, die \nsich bei der Erfassung solcher Massenerscheinungen durch generalisierende Vorgaben \nnicht gänzlich vermeiden lassen, steht dem nicht entgegen. Insoweit läge ein \nnachvollziehbares Regelungsergebnis vor. \nAnders liegt es jedoch dort, wo signifikante Unterschiede zu bereits erfolgten Lockerungen \ndurch \ndie \nCoronaverordnung \nnicht \nersichtlich \nsind \nund \nes \nsich \nnicht \num \nMassenerscheinungen im dargelegten Sinne handelt. Dies ist nach Auffassung der \nKammer insbesondere bei Messen, die ebenfalls von der Pauschalierung in § 2 Abs.1 \nund 2 Coronaverordnung erfasst sind, der Fall. Die Normgeberin hat ihren \nEinschätzungsspielraum überschritten, indem sie Veranstaltungen jeglicher Art und \nunabhängig von den konkreten Gegebenheiten und Örtlichkeiten ein gleichgelagertes \nInfektionsrisiko beimisst und dadurch Menschenansammlungen, die sich – wie die \n der Antragstellerin – nicht von Einrichtungen unterscheiden, die ohne die \nBeschränkungen aus § 2 Coronaverordnung für den Publikumsverkehr öffnen dürfen, \nLetzteren gegenüber in sachlich nicht gerechtfertigter Weise benachteiligen. Insbesondere \nMessen, die im räumlichen Anwendungsbereich der Coronaverordnung in überschaubarer \n\n17\nAnzahl stattfinden, unterscheiden sich insoweit aus Sicht der Kammer maßgeblich von \nVeranstaltungen, die aufgrund infektionsgefahrerhöhender Umstände wie Alkohol, lauter \nMusik, räumlicher Enge, persönlicher Bekanntschaft zwischen den Teilnehmern oder \nüberdurchschnittlicher \nAerosolausschüttung \ndurch \nBewegung \nein \nbesonderes \nInfektionsrisiko in sich tragen. Waren zu Beginn der Coronapandemie noch \nweitreichendere, pauschale Ge- und Verbote zur Eindämmung des Infektionsgeschehens \nangezeigt, ist auch die Antragsgegnerin durch diverse Lockerungen in der \nCoronaverordnung dazu übergegangen, Einschränkungen des öffentlichen Lebens wieder \nzurückzunehmen. Dies erfordert es auch, Feinjustierungen in konkreten Einzelfällen zu \nermöglichen; dies jedenfalls dann, wenn es sich nicht um Massenerscheinungen handelt. \nDaran fehlt es hier.\nEin sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen der von der Antragstellerin \ngeplanten Veranstaltung einerseits und der Öffnung großflächiger Verkaufsstellen des \nEinzelhandels für den Publikumsverkehr andererseits ist nicht ersichtlich. Es ist nicht \nerkennbar, dass sich bei der Durchführung der\n nach Maßgabe des vorgelegten \nSchutz- und Hygienekonzepts ein höheres Infektionsrisiko verwirklicht als bei der Öffnung \ngroßflächiger Verkaufsstellen des Einzelhandels wie Möbelhäuser oder Shopping-Center. \nZutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass es sowohl auf ihrer Messe als auch in \nVerkaufsstellen des Einzelhandels zu Flüchtigkeitskontakten mit der grundsätzlichen \nGefahr einer Infektion kommt. Zwar ist die von ihr geplante Messe in der Tat darauf \nausgelegt, dass Aussteller und Besucher ins Gespräch kommen. Zum einen kann auch \ndieser Gefahr beispielsweise durch eine Pflicht zum durchgehenden Tragen einer Mund-\nNasen-Bedeckung (§ 3 Coronaverordnung) begegnet werden. Zum anderen ist nicht \nersichtlich, dass sich die Anzahl der Kontakte mit nicht in einem Hausstand lebenden \nPersonen bei der\n signifikant von denen in Verkaufsstellen des Einzelhandels \nunterscheidet. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin angab, \ndass sich die Besucher regelmäßig (lediglich) eine Stunde auf der\n aufhalten. \nBei lebensnaher Betrachtung erscheint es ausgeschlossen, dass in dieser kurzen Zeit eine \nKontaktaufnahme zu mehr als einer Handvoll Aussteller erfolgt. Auch in Verkaufsstellen \ndes Einzelhandels, die zwar überwiegend als Selbstbedienungsläden ausgestaltet sind, \nkommt es im Rahmen von Beratungs- und Verkaufsstellen zu unter Umständen auch \nlängeren Kontaktaufnahmen mit – mitunter mehreren – nicht in einem Hausstand lebenden \nPersonen. Die von der Antragsgegnerin angesprochene steigende Sorglosigkeit der \nMenschen sowie die Bereitschaft, sich wieder vermehrt in Gruppen zu treffen und \ngemeinsam Zeit zu verbringen, rechtfertigt die Differenzierung ebenfalls nicht. Bei einer auf \ndie Information über Bildungs- und Studiengänge, Arbeitgeber und Karrierechancen \ngerichteten Messe handelt es sich – anders als bei einer Verabredung zum gemeinsamen \n\n18\n„Einkaufsbummel“ – gerade nicht um eine gesellige Veranstaltung, die ein \nAußerachtlassen der gebotenen Abstands- und Hygieneregeln erwarten lässt. Unklar bleibt \nzudem, weshalb die Einhaltung des vorgelegten Schutz- und Hygienekonzepts im Rahmen \nder\n weniger effektiv überprüfbar sein sollte als in Verkaufsstellen des \nEinzelhandels. Mag dies auf private Veranstaltungen geselliger Natur zutreffen, ist im \nVergleich der geplanten\n zu Verkaufsstellen kein Unterschied erkennbar. \nSchwierigkeiten im Hinblick auf die Überprüfung der Einhaltung des Schutz- und \nHygienekonzepts dürften von den konkreten (räumlichen) Gegebenheiten sowie den \ndargelegten infektionsgefahrerhöhenden Umständen abhängen; ein Unterschied zu den \nhäufig mehrstöckigen Verkaufsstellen des Einzelhandels sind hier nicht ersichtlich. Die \nUngleichbehandlung lässt sich zudem nicht durch ein vermeintlich größeres öffentliches \nInteresse an der Aufrechterhaltung der unternehmerischen Tätigkeiten von Betreibern der \nVerkaufsstellen rechtfertigen. Die Einschränkung der Öffnung dieser Einrichtungen allein \nzum Zwecke des Erwerbs der Dinge des täglichen Lebens ist bereits seit Monaten überholt. \nZudem \nliegt \nim \nHinblick \nauf \ndie \nVeranstaltung \nder \nAntragstellerin \nein \ngesamtgesellschaftliches Interesse vor, dass sich die Zielgruppe der\n über \nBildungs- und Studiengänge, Arbeitgeber und Karrierechancen informiert. \nDanach drängt sich aus Sicht der Kammer auf, jedenfalls Messen aus der \npauschalierenden Betrachtung von Veranstaltungen in § 2 Coronaverordnung \nherauszunehmen und insoweit eine gesonderte Regelung zu treffen. Ob diese in Gänze \nbei Einhaltung vorzulegender Schutz- und Hygienekonzepte unbeschränkt für den \nPublikumsverkehr öffnen dürfen (so ab dem 01.09.2020 die Regelungen in § 5 Abs. 3 der \nNiedersächsischen Coronaverordnung und in § 5 Satz 2 der Sächsischen \nCoronaverordnung) fällt in den Einschätzungsspielraum der Antragsgegnerin. Jedenfalls \nmuss die Möglichkeit bestehen, in atypischen Fällen wie der Veranstaltung der \nAntragstellerin eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten. \nb) Die Antragstellerin hat es indes nicht vermocht, auch das Vorliegen eines \nAnordnungsgrundes glaubhaft zu machen. \nAufgrund der mit der vorliegenden Entscheidung verbundenen Vorwegnahme der \nHauptsache sind an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes hohe Anforderungen \nzu stellen. Zwar bestehen keine Zweifel daran, dass angesichts des bevorstehenden \nTermins der beabsichtigen Durchführung der\n eine Dringlichkeit besteht und \nselbst im Falle der Erhebung eines Hauptsacherechtsbehelfs unmittelbar nach Ausbruch \nder Corona-Pandemie bis zum Zeitpunkt der geplanten Veranstaltung nicht mit einer \nEntscheidung hätte gerechnet werden können. Aufgrund der sich ständig ändernden \n\n19\nCoronaverordnungen verfängt auch der Einwand der Antragsgegnerin, die Antragstellerin \nhabe schon viel früher um Rechtsschutz nachsuchen müssen, nicht. \nDie Antragstellerin hat jedoch nicht in dem für die Stattgabe des Eilantrages erforderlichen \nMaß glaubhaft gemacht, dass ihr im Falle der Durchführung der\n mit lediglich \n250 gleichzeitig anwesenden Personen ein schwerer und unzumutbarer, nachträglich nicht \nmehr zu beseitigender Nachteil entsteht. Dabei gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass \nihr die Durchführung der\n nach der aktuell geltenden Coronaverordnung nicht in \nGänze untersagt ist. Es steht ihr frei, diese unter Beachtung der Vorgaben des § 2 Abs. 2 \nCoronaverordnung stattfinden zu lassen. Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, dass \nund weshalb sie im Falle der auch an den Veranstaltungstagen geltenden Beschränkungen \nder zulässigen Personenanzahl von einer Durchführung der Veranstaltung absieht und den \nAusstellern die entrichteten Entgelte zurückerstattet. Soweit die Antragstellerin in ihrer \nergänzenden Antragsbegründung vom 19.08.2020 (Seite 3, 3. Absatz) darauf verweist, \ndass sie sämtliche vereinnahmten Zahlungen der vorgesehenen Aussteller an diese \nerstatten müsse, „könnte die Veranstaltung nicht wie geplant am\n. und\n. September \n2020 stattfinden“, handelt es sich nach Auffassung der Kammer um etwaige \nKonsequenzen einer vollständigen Absage der Veranstaltung. Dies ergibt sich aus der \nvorangegangen Darlegung des Planungsaufwandes einer solchen\n im \nAllgemeinen. Die Antragstellerin hat auch die Möglichkeit, durch Regelungen der \nZugangsbeschränkungen einer Vielzahl an Besuchern – wenn auch nicht gleichzeitig – den \nBesuch der\n zu ermöglichen. So ließen sich einstündige Zeitfenster einrichten, \nin denen eine bestimmte Anzahl an Besuchern gleichzeitig die\n betreten dürfen. \nBei kalkulierten 140 Personen, die ohne Besucher gleichzeitig und durchgehend anwesend \nseien werden, dürfen nach der bestehenden Rechtslage noch 110 Besucher gleichzeitig \ndie\n besuchen. Bei einer vollständigen Ausschöpfung dieser Zeitfenster käme \ndie Antragstellerin, die ohnehin von weniger Besuchern als im Vorjahr ausgeht, am \ngesamten Wochenende auf immerhin ca. 1.300 Besucher. \nEs ist zudem nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Antragstellerin durch die \nBegrenzung der gleichzeitig anwesenden Personen unzumutbare wirtschaftliche Nachteile \nerleiden wird. Die Einnahmen der Antragstellerin generieren sich nach eigenem Vorbringen \nzum Großteil durch die ausstellenden Unternehmen und Institutionen, während der \nprozentuale Anteil, der auf die eingenommenen Eintrittsgelder entfällt, im niedrigen \neinstelligen Bereich liegt. Dies erklärt sich dadurch, dass der Zielgruppe der\n \nfreier Eintritt gewährt wird und nur wenige Besucher den Eintritt in Höhe von drei Euro \nzahlen müssen. Resultiert der weit überwiegende Anteil der Einnahmen der Antragstellerin \nsomit aus den zu entrichteten Entgelten der ausstellenden Unternehmen und Institutionen, \n\n20\nso hätte es der Antragstellerin oblegen, glaubhaft zu machen, dass im Falle der begehrten \nZulassung von gleichzeitig 411 Besuchern mehr Aussteller ihr Kommen zusagen als die \nbislang 44 Unternehmen und Institutionen. Dies ist der Antragstellerin nicht gelungen. Sie \nhat vielmehr dargelegt, dass aktuell aufgrund der „situationsbedingten Zurückhaltung“ der \nAussteller bislang lediglich 44 Unternehmen und Institutionen zugesagt hätten, während \nes im Vorjahr noch 100 Aussteller gewesen seien. Es ist weder glaubhaft vorgetragen \nworden noch ersichtlich, dass bei einer gleichzeitigen Zugangsermöglichung von 411 \nBesuchern tatsächlich weitere Aussteller ihr Kommen zusagen und ein entsprechendes \nEntgelt entrichten würden. Nicht plausibel ist es, wenn die Antragstellerin ausführt, dass \nviele potentielle Aussteller verunsichert seien, ob Veranstaltungen (legal) stattfinden \nkönnten oder ob die Gefahr der Begehung einer Ordnungswidrigkeit drohe, und dies ein \nGrund für die geringeren Zusagen sei. Angesichts der nach der § 2 Coronaverordnung \ninsoweit eindeutigen Rechtslage dürfen bei Messen wie der geplanten gleichzeitig 250 \nPersonen anwesend sein. Für potentielle Aussteller besteht danach jedenfalls nach \nRücksprache mit der Antragstellerin die Möglichkeit, zu beurteilen, ob für sie danach ein \nKommen in Betracht kommt oder nicht. Maßgeblich dürfte vielmehr der – auch von der \nAntragstellerin angesprochene – Aspekt sein, dass viele Unternehmen im Zuge der \nCoronapandemie ihre Einstellungsaktivitäten stark eingeschränkt bzw. ganz ausgesetzt \nhaben und abwarten, wie sich die Lage entwickelt, da sie selbst erhebliche wirtschaftliche \nEinbußen erlitten haben. Sind aktuell weniger oder sogar gar keine Einstellungen \nbeabsichtigt, liegt es auf der Hand, dass Unternehmen von der Teilnahme an\n \nabsehen. Dass die Antragstellerin nach eigenen Angaben bislang keine Absagen erteilen \nmusste, deutet darauf hin, dass jedes Unternehmen, das auf der\n ausstellen \nwollen (und das entsprechende Entgelt entrichten) würde, aktuell auch die Möglichkeit \ndazu hätte. Zuletzt fehlt es auch an Angaben der Antragstellerin, wie hoch der \nwirtschaftliche Schaden wäre, würde die Veranstaltung lediglich mit 250 gleichzeitig \nanwesenden Personen im Vergleich zu den beabsichtigten ca. 550 gleichzeitig \nanwesenden Personen (411 Besucher und 140 Aussteller bzw. Mitarbeiter der \nAntragstellerin) stattfinden. \n \n3. Die Kostenentscheidung resultiert aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Von einer Halbierung des Streitwertes \nnach Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 war \nvorliegend aufgrund der mit der Entscheidung verbundenen Vorwegnahme der \nHauptsache abzusehen, Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges 2013. \n\n21\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\nDr. Jörgensen\nDr. Sieweke\nLange","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365085","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-08-27/5-v-1672-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365085","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365085","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-08-27/5-v-1672-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365085","retrieved":"2026-07-09 04:52:47.582144+00:00"}}