{"status":"available","doknr":"OLD365084","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-08-28","aktenzeichen":"6 K 520/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n6 K 520/17\nIm Namen des Volkes!\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Klägerin –\nProzessbevollmächtigter:\n \n \ng e g e n\ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes \nBremen, \nSchillerstraße 1, 28195 Bremen\n– Beklagte –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer – durch die \nVorsitzende Richterin Korrell, Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sieweke und Richterin \nJustus sowie die ehrenamtliche Richterin Stehr und den ehrenamtlichen Richter Sawala \nohne mündliche Verhandlung am 28.August 2020 für Recht erkannt:\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\n2\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 110% des \naufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\nTatbestand\nDie Klägerin begehrt eine Besoldungsnachzahlung sowie die Abgeltung eines vermeintlich \nentstandenen Urlaubsanspruchs. \nDie am\n1956 geborene Klägerin ist Studienrätin (Besoldungsgruppe A13) im Dienst \nder Beklagten. Sie war zum 01.04.2012 zwangsweise in den Ruhestand versetzt und \nfreigestellt worden. Auf ihren Widerspruch hob die Beklagte die Versetzung in den \nRuhestand mit Bescheid vom 10.03.2016 auf und gliederte die Klägerin zum 01.06.2016 \nwieder in den Dienst ein. Das Beamtenverhältnis wurde rückwirkend zum 01.04.2012 \nreaktiviert. Zudem wurde die Verrechnung der in der Zeit vom 01.04.2012 bis zum \n31.05.2016 gezahlten Versorgungsbezüge mit der ab dem 01.04.2012 bis zum 31.05.2016 \nauszuzahlenden Besoldung vorgenommen. Im Rahmen der Besoldungsnachzahlung \nwurde der Klägerin mit Gutschrift vom 24.05.2016 ein Betrag in Höhe von 34.000,00 € \nerstattet. Später erhielt die Klägerin eine weitere Besoldungsnachzahlung in Höhe von \n248,76 €. \nMit Schreiben vom 12.07.2016 wandte sich die Klägerin an die Beklagte. Ihr stehe eine \nweitere Besoldungsnachzahlung in Höhe von ca. 20.000,00 € zu.\nMit Bescheid vom 16.08.2016 teilte die Beklagte mit, dass die Nachzahlung der \nDienstbezüge zutreffend ermittelt worden sei. Für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum \n31.05.2016 seien der Klägerin Bezüge in Höhe von insgesamt 229.378,04 € brutto \nnachgezahlt worden. Hiervon seien Steuern und Solidaritätszuschlag in Höhe von \ninsgesamt 59.568,43 € erhoben und an das zuständige Finanzamt abgeführt worden. \nMithin verbleibe ein Nettobetrag in Höhe von 169.809,61 €. Die Beklagte rechne mit den \ngezahlten Versorgungsbezügen in Höhe von insgesamt 135.560,85 € auf. Aus den \nvorgelegten Behördenvorgängen ergibt sich, dass die Beklagte dabei für die Jahre 2012 \nbis 2015 die Bruttoversorgungsbezüge und für das laufende Jahr 2016 die \nNettoversorgungsbezüge abgezogen hat. Es verbleibe mithin ein Überweisungsbetrag in \nHöhe von 34.248,76 €. \n\n3\nMit Schreiben vom 22.08.2016 erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie eine weitere \nNachzahlung in Höhe von „ca. 23.250,00 €“ geltend machte. Die Verrechnung des richtig \nermittelten Nettonachzahlungsbetrages in Höhe von 169.809,61 € mit dem Bruttobetrag \nder Versorgungsbezüge sei unrichtig. Durch diese Berechnungsweise seien die von der \nKlägerin auf die erhaltenen Versorgungsbezüge abgeführten Steuern und der \nSolidaritätszuschlag nicht berücksichtigt worden. Dieser steuerliche Betrag sei dem \nDienstherrn in Form der Finanzkasse seinerzeit zugeflossen und müsse der Klägerin \nerstattet werden. Dieser Betrag belaufe sich für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum \n31.05.2016 (50 Monate) monatlich auf ca. 465,00 €, mithin insgesamt auf 23.250,00 €. Die \nfiktiven Dienstbezüge dürften nicht der vollen Versteuerung unterworfen werden. Das \nAuszahlungsbegehren werde ferner auf den Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen \nzu Unrecht erfolgter zwangsweiser Versetzung in den Ruhestand gestützt. \nMit Schreiben vom 31.01.2017 lehnte die Klägerin das Aussetzen der Angelegenheit bis \nzur Entscheidung in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt ab und bat um Bescheidung \ndes Widerspruchs. Außerdem beantragte die Klägerin die Abgeltung des nicht \ngenommenen Urlaubes in der Zeit der zwangsweisen Zurruhesetzung vom 01.04.2012 bis \nzum 31.05.2016. \nMit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2017 wies die Beklagte den Widerspruch als \nunbegründet zurück. Die Betrachtungsweise der Klägerin führe zu einer unzulässigen \nÄnderung der übermittelten Lohnsteuerbescheinigungen der Jahre 2012 bis 2015. Der \nbegehrte Anspruch sei gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend zu machen.\nMit Bescheid vom 29.11.2017 lehnte die Senatorin für Kinder und Bildung den Antrag der \nKlägerin auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs ab. Zwar gelte der unionsrechtliche \nUrlaubsabgeltungsanspruch auch für Beamtinnen und Beamte und sei nunmehr normiert, \njedoch erfülle die Klägerin nicht die Voraussetzungen. Der Urlaubsabgeltungsanspruch \nbestehe \nnur, \nwenn \nder \nUrlaub \nkrankheitsbedingt \nvor \nder \nBeendigung \ndes \nBeamtenverhältnisses nicht mehr genommen werden könne. Dies sei nicht auf die von der \nKlägerin begehrte Urlaubsansprüche, die nach ihrer Zurruhesetzung entstanden sein \nsollen, anwendbar. Der Urlaubsanspruch diene der Erholung des Beamten von der \nAusübung der ihm obliegenden Aufgaben. Ein solcher Erholungsurlaubsanspruch könne \nnicht nach der Zeit der Zurruhesetzungsverfügung entstanden sein, da die Klägerin in \ndieser Zeit keine Arbeitsleistung erbracht habe oder hätte erbringen müssen. Die \nZurruhesetzungsverfügung sei zudem von der Beklagten und nicht gerichtlich aufgehoben \nworden. Mangels einer Widerspruchsbegründung durch die Klägerin habe diese zur \nNichtbetreibung des Widerspruchsverfahrens beigetragen, weshalb es widersprüchlich sei, \n\n4\nnunmehr einen Anspruch auf entgangenen Urlaub geltend zu machen. Die \nZurruhesetzungsverfügung \nsei \naufgrund \ndes \nWiderspruchs \nder \nKlägerin \nnie \nbestandskräftig geworden, weshalb das Dienstverhältnis zu keinem Zeitpunkt \nbestandskräftig beendet worden sei und kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung entstanden \nsein könne. \nMit Schreiben vom 04.12.2017 erhob die Klägerin dagegen Widerspruch. Zur Begründung \nführte sie an, dass rückwirkend betrachtet ein aktives Dienstverhältnis bestanden habe, \naus dem sich der Urlaubsanspruch ergebe, welchen sie nicht in Anspruch habe nehmen \nkönnen, da sie wie eine Beamtin im Ruhestand behandelt worden sei. \nMit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2018 wies die Beklagte den Widerspruch als \nunbegründet zurück. Der Widerspruch der Klägerin gegen die Zurruhesetzungsverfügung \nhabe aufschiebende Wirkung, sodass das Dienstverhältnis fortbestanden habe. Zum \nZeitpunkt der Zustellung der Zurruhesetzungsverfügung (31.03.2012) habe es nach \nnationalem Recht keine Regelung zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen gegeben, \nweshalb sich der Anspruch unmittelbar aus Art. 7 der Richtlinie EG 2003/88/EG ergebe. \nEin nicht in Anspruch genommener Urlaub sei nur in Höhe des unionsrechtlich gewährten \nMindesturlaubsanspruchs von 20 Tagen finanziell abzugelten, soweit er nicht verfallen sei. \nDer unionsrechtliche Anspruch auf Gewährung von Mindesturlaub verfalle, wenn dieser \nnicht binnen 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres gewährt und genommen \nworden sei. Der Mindesturlaub der Klägerin sei daher für das Jahr 2012 am 01.04.2014, \nfür das Jahr 2013 am 01.04.2015, für das Jahr 2014 am 01.04.2016 und für das Jahr 2015 \nam 01.04.2017 verfallen. Dies geschehe unabhängig von der Beantragung oder \nGeltendmachung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Der Anspruch auf \nErholungsurlaub verfalle ohne Rücksicht auf die Gründe, aus denen der Urlaub nicht \nrechtzeitig angetreten werden könne. Nach Überschreitung einer gewissen zeitlichen \nGrenze könne der Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreicht werden. \nBereits am 06.03.2017 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihre Begehren \nweiterverfolgt. Sie ist hinsichtlich der Besoldungsnachzahlung der Ansicht, dass der \nNettobetrag zwischen der monatlichen Nettovergütung als aktive Beamtin und den \nNettoversorgungsbezügen \nausgekehrt \nwerden \nmüsse. \nDie \nmonatlichen \nBesoldungsbezüge netto betrügen ca. 3.438,00€, monatlichen Versorgungsbezüge netto \nca. 2.313,00€. Mithin ergebe sich eine Differenz von monatlich 1.125,00€, welche \ninsgesamt zu einer Differenz innerhalb des Zeitraums vom 01.04.2012 bis zum 31.05.2016 \n(50 Monate) in Höhe von 56.000,00 € führe, worauf die Beklagte bisher lediglich \n34.248,76 € gezahlt habe. Darüber hinaus müsse die Beklagte den noch nicht \n\n5\nbezifferbaren Betrag, den sie während der 34 Monaten der zwangsweisen Zurruhesetzung \nals Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag monatlich an das Finanzamt abgeführt \nhabe, \nerstatten. \nDaneben \nstünden \nder \nKlägerin \nVerzugszinsen, \nhilfsweise \nRechtshängigkeitszinsen zu.\nHinsichtlich des begehrten Urlaubsabgeltungsanspruchs trägt die Klägerin vor, dass die \ndahingehende Klage während des Klageverfahrens zulässig geworden sei, da die \nBescheidung des Antrags und das Widerspruchsverfahren erst nach Klageerhebung \nstattgefunden habe. Da die Beklagte selbst die Zurruhesetzungsverfügung unter \nFeststellung dauernder Dienstunfähigkeit erlassen habe, sei es treuwidrig, ihr nunmehr den \nUrlaubsabgeltungsanspruch zu versagen. Dieser sei zudem nicht verfallen, da dies \nvoraussetze, dass die Klägerin die Freiheit gehabt hätte, innerhalb von 18 Monaten nach \nAblauf des Urlaubsjahres Urlaub zu nehmen, dies jedoch unterlassen hätte. Diese Freiheit \nhätte die Klägerin aufgrund der zwangsweisen Versetzung in den Ruhestand nicht gehabt. \nZudem habe sie sich nicht mehr im aktiven Dienst befunden. Wenn schon Urlaub wegen \neiner von niemanden zu vertretenen Erkrankung abzugelten sei, müsse die \nUrlaubsabgeltung auch bei Hinderung der Leistung des Dienstes aufgrund der \nrechtswidrigen Zurruhesetzung der Klägerin erfolgen. Ein solcher Anspruch könne auf der \nGrundlage des europarechtlichen Urlaubsanspruchs bestehen. Zudem sei die Klägerin \nnicht angemessen über den möglichen Verfall von Urlaubsansprüchen aufgeklärt worden \nund sie sei auch nicht in die Lage versetzt worden, den Urlaub zu nehmen. \nZunächst hatte die Klägerin angekündigt, zu beantragen, die Beklagte zur Zahlung einer \nUrlaubsabgeltung zu verpflichten. Nach Durchschreiten des Widerspruchsverfahrens \nhinsichtlich der begehrten Urlaubsabgeltung umfasst die Klage nunmehr auch die \nAufhebung des Bescheids und Widerspruchsbescheids. Zudem hat sich die Klägerin auf \ndie Geltendmachung von Rechtshängigkeitszinsen beschränkt. Die Klägerin beantragt \nnunmehr schriftsätzlich, \n1.\nunter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 16.08.2016 sowie unter \nAufhebung des diesen Bescheid bestätigenden Widerspruchsbescheids der \nBeklagten vom 06.02.2017, zugestellt am 09.02.2017, die Beklagte zu \nverpflichten, die ihr zustehende Bezügenachzahlung für die Zeit vom \n01.04.2012 bis 31.05.2016 in solcher Höhe vorzunehmen, dass sie netto die \nBezüge einer aktiven Beamtin abzüglich Netto der erhaltenen Pension erhält, \n2.\ndie Beklagte zu verpflichten, den danach zustehenden Nettodifferenzbetrag seit \nRechtshängigkeit mit 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu verzinsen und\n\n6\n3.\nunter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 29.11.2017 sowie des ihn \nbestätigenden Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 21.02.2018 die \nBeklagte zu verpflichten, ihr den im Zeitraum vom 01.04.2012 bis 31.05.2016 \nnicht gewährten Urlaubsanspruch durch entsprechende Geldzahlung nebst 4 % \nZinsen über dem Basiszinssatz seit Fälligkeit, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, \nabzugelten.\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \n die Klage abzuweisen. \nHinsichtlich der Besoldungsnachzahlung verweist die Beklagte auf die Begründung des \nWiderspruchsbescheids sowie auf den Inhalt der beigezogenen Besoldungsakte. \nNachdem das Klagebegehren in öffentlicher Sitzung rechtlich erörtert wurde, haben die \nBeteiligten einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung mit \nSchriftsätzen vom 30.10.2019 (Beklagte) und vom 29.11.2019 (Klägerin) zugestimmt.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\nEntscheidungsgründe\nDie Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).\nDie Klage ist überwiegend zulässig, aber unbegründet. \nI. \nDie Klage hinsichtlich der begehrten Nachzahlung von Besoldungsansprüchen ist zulässig, \naber unbegründet. \n1.\nDie Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Es steht der \nKlägerin frei, die Aufhebung des aufgrund des gem. § 54 Abs. 2 BeamtStG notwendigen \n\n7\nVorverfahrens ergangenen Bescheids vom 16.08.2016 sowie Widerspruchsbescheids vom \n06.02.2017 mit der Klage auf die begehrte Leistung zu verbinden. Ein Anspruch auf (Nach-\n)Zahlung der Besoldung ergibt sich unmittelbar aus § 4 BremBesG. Eines vorherigen \nVerwaltungsaktes bedarf es nicht. \n2.\nDie Leistungsklage ist unbegründet. Der Besoldungsanspruch der Klägerin gem. § 4 \nBremBesG wurde erfüllt. Die Beklagte hat zu Recht die Besoldungsbezüge für den \nZeitraum vom 01.04.2012 bis zum 31.05.2016 netto unter Aufrechnung mit den im \nZeitraum vom 01.04.2012 bis zum 31.12.2015 gezahlten Versorgungsbezügen brutto \nsowie den vom 01.01.2016 bis 31.05.2016 gezahlten Versorgungsbezügen netto an die \nKlägerin ausgezahlt. \nDie Beklagte ist verpflichtet, die Lohnsteuern sowie den Solidaritätszuschlag der \nBesoldungsnachzahlung einzubehalten und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen \n(a.). Diese Nettosumme war mit der Bruttosumme der gezahlten Versorgungsbezüge \naufzurechnen, da die Klägerin verpflichtet ist, die gezahlten Versorgungsbezüge brutto \nzurückzuzahlen (b.). Soweit die Versorgungsbezüge besteuert wurden, ist dies gegenüber \ndem zuständigen Finanzamt geltend zu machen. Hierdurch werden die Einkünfte der \nKlägerin nicht doppelt belastet (c.). Eine Zahlung in Höhe des Differenzbetrages der \nVersorgungsbezüge netto und der Besoldungsbezüge netto steht der Klägerin auch nicht \nim Wege des Schadensersatzes zu. Der Dienstherr kann nicht über die auf die \nVersorgungsbezüge gezahlte Lohnsteuer und den gezahlten Solidaritätszuschlag der \nKlägerin verfügen (d.).\na.\nAufgrund der Reaktivierung des aktiven Beamtenverhältnisses der Klägerin rückwirkend \nzum 01.04.2012 war die Beklagte – unstreitig – verpflichtet, die Besoldung, die die Klägerin \nin der Zeit vom 01.04.2012 bis zum 31.05.2016 als aktive Beamtin hätte erhalten müssen, \nan \ndiese \nauszuzahlen. \nDie \nKlägerin \nist \naufgrund \nder \nAufhebung \nder \nZurruhesetzungsverfügung so zu stellen, als sei sie nie in den Ruhestand versetzt worden. \nAuf diese Besoldungssumme in Höhe von insgesamt 229.378,04 € brutto muss die \nBeklagte die Lohnsteuer sowie den Solidaritätszuschlag einbehalten und an das \nBetriebsstättenfinanzamt abführen. Daher ist es richtig, dass die Beklagte die Summe der \nLohnsteuer und des Solidaritätszuschlags für die Zeit vom 01.04.2012 bis zum 31.05.2016 \nin Höhe von insgesamt 59.568,43 € von der Besoldungssumme abgezogen hat. Es \nverblieb eine Besoldungsnachzahlung in Höhe von 169.809,61 €. \n\n8\nGem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung \n1990 (LStDV 1990) zählen Beamtinnen und Beamten zu den steuerpflichtigen \nArbeitnehmern, soweit es sich nicht gem. § 3 EStG um steuerfreie Einnahmen handelt. \nEine solche steuerfreie Einnahme liegt mit der Nachzahlung der Besoldung nicht vor, \nweshalb diese entgegen der Auffassung der Klägerin der Besteuerung zu unterwerfen ist. \nGem. § 38 Abs. 1, 3 Satz 2, 3 EStG ist der Arbeitsgeber – im Beamtenverhältnis die \nöffentliche Kasse – verpflichtet, die vom Arbeitnehmer geschuldete Lohnsteuer monatlich \neinzubehalten und diese nebst der übernommenen Lohnsteuer gem. § 41a Abs. 1 Nr. 2 \nEStG an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Gem. § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der \nArbeitnehmer (Beamter) Schuldner der Lohnsteuer.\nGem. §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 SolZG95 ist der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur \nEinkommenssteuer abzuführen. Dieser ist ebenfalls vom Arbeitsgeber (öffentliche Kasse) \neinzubehalten und für den Arbeitnehmer (Beamter) an das Betriebsstättenfinanzamt \nabzuführen. \nGem. § 11 Abs. 1 EStG sind diese Einnahmen im Sinne des Zuflussprinzips in dem \nKalenderjahr zu versteuern, in dem sie der Klägerin als Arbeitnehmerin tatsächlich \nzugeflossen sind. Maßgeblich hierfür ist die wirtschaftliche Verfügungsmacht (Martini in \nBlümich: EStG Kommentar, 147. EL Mai 2019, § 11 EStG, Rn. 20 ff.). Die \nBesoldungsnachzahlung für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 31.05.2016 wurde der \nKlägerin im Jahr 2016 zugestanden. Die Lohnsteuer sowie der Solidaritätszuschlag waren \nvom Arbeitsgeber (öffentliche Kasse) einzubehalten. Daher war die Beklagte verpflichtet, \ndiese von der Besoldungsnachzahlung abzuziehen. \nEs kommt vorliegend auch nicht darauf an, ob die Beklagte die einbehaltene Lohnsteuer \nund den einbehaltenen Solidaritätszuschlag bereits an das Betriebsstättenfinanzamt \nabgeführt hat. Sollte sie die Abführung noch nicht vorgenommen haben, haftet die Beklagte \ngem. § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Klägerin ist insoweit von der Steuerschuld befreit \nworden, worauf es vorliegend maßgeblich ankommt.\nb.\nDie erhaltenen Versorgungsbezüge hat die Klägerin in Höhe des Betrages von insgesamt \n135.560,85 € an die Beklagte zurückzuzahlen. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, \nfür die Jahre 2012 bis 2015 nur zur Rückzahlung des Nettobetrages verpflichtet zu sein, \nda sie auf die erhaltenen Versorgungsbezüge bereits Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag \ngezahlt habe. Die Beklagte hat hinsichtlich des Besoldungsnachzahlungsanspruchs der \n\n9\nKlägerin wirksam die Aufrechnung mit dem Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten \nVersorgungsbezüge brutto (2012-2015) bzw. netto (2016) erklärt, zu dem die Klägerin \naufgrund des Wegfalls der Rechtsgrundlage verpflichtet ist, §§ 387 ff. BGB analog. Es \nverbleibt ein Besoldungsnachzahlungsbetrag in Höhe von 34.248,76 € netto. \nGem. § 63 Abs. 1 BremBeamtVG richtet sich die Rückzahlung der Versorgungsbezüge \nnach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung. Der Rückzahlungsanspruch \nder Beklagten ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtVG i.V.m. §§ 812 Abs. 1 Satz 2 \n1. Alt., 818 Abs. 1, 2 BGB. Die Klägerin hat die Versorgungsbezüge im Zeitraum vom \n01.04.2012 bis zum 31.05.2016 in Höhe von insgesamt 135.560,85 € durch Leistung der \nBeklagten erlangt. Die Rechtsgrundlage der Leistung der Versorgungsbezüge ist \nweggefallen, weil die Zurruhesetzungsverfügung und die damit einhergehende \nVerpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Versorgungsbezüge aufgehoben wurde. \nHinsichtlich der Herausgabeverpflichtung in Höhe des Nettobetrages besteht zwischen den \nBeteiligten kein Streit. Die Klägerin ist jedoch der Ansicht, dass sie aufgrund der bereits \nauf die Versorgungsbezüge abgeführte Lohnsteuer und abgeführten Solidaritätszuschlags \nlediglich zu einer Rückzahlung in Höhe des Nettobetrages verpflichtet sei. Allerdings ist die \nKlägerin – wie von der Beklagten vertreten – verpflichtet, für 2012 bis 2015 die \nVersorgungsbezüge in Höhe des Bruttobetrages an die Beklagte zurückzuzahlen. \nDer Bruttobetrag kann von der Klägerin zurückverlangt werden, es gilt das sogenannte \nBruttoprinzip. Entsprechend § 818 Abs. 1, 2 BGB ist die Klägerin verpflichtet, das durch \nLeistung der Beklagten Erlangte herauszugeben oder Wertersatz zu leisten, soweit die \nHerausgabe nicht möglich ist oder die Klägerin aus einem anderen Grund zur Herausgabe \naußerstande \nist. \nDie \nKlägerin \nhat \nzum \neinen \ndie \ntatsächlich \nausgezahlten \nNettoversorgungsbezüge \ndurch \nLeistung \nder \nBeklagten \nerlangt, \ndiese \nsind \nherauszugeben, entsprechend § 818 Abs. 1 BGB. Zum anderen hat die Klägerin auch die \nBefreiung von ihrer Steuerschuld als Verbindlichkeit durch Einbehaltung und Abführung \nder Lohnsteuern sowie des Solidaritätszuschlags durch die Beklagte erlangt. Das \nVermögen der Klägerin hat sich im Zeitpunkt der Auszahlung der Nettoversorgungsbezüge \nauch um die Befreiung ihrer Steuerschuld, mithin insgesamt in Höhe des Bruttobetrages \nder Versorgungsbezüge gemehrt. Gem. § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Satz \n2 Nr. 1 SolZG95 ist die Klägerin Schuldnerin der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags. \nDer versorgungsrechtliche Leistungsanspruch wurde durch die Einbehaltung und \nAbführung der Lohnsteuern sowie des Solidaritätszuschlags durch die Beklagte nicht \nberührt, da die Beklagte gem. §§ 38 Abs. 1, 3 Satz 2, 3; 41a Abs. 1 Nr. 2 EStG i.V.m. §§ 1 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 SolZG95 zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer sowie des \n\n10\nSolidaritätszuschlags gesetzlich verpflichtet war. Die Einbehaltung und Abführung der \nLohnsteuer sowie des Solidaritätszuschlags erfolgte „für Rechnung“ der Klägerin als Teil \nihrer Versorgungsbezüge. Die einbehaltene Summe der Einkommenssteuer und des \nSolidaritätszuschlages wurden von der Klägerin durch Leistung der Beklagten erlangt und \nsind daher im Sinne des § 818 Abs. 1, 2 BGB – gegebenenfalls im Wege des Wertersatzes \n– herauszugeben. Dabei ist es vorliegend unerheblich, ob es sich um eine unmittelbare \nZuwendung an die Klägerin (Herausgabe des Erlangten, entsprechend § 818 Abs. 1 BGB) \noder um eine mittelbare Zuwendung durch Leistung an einen Dritten (Herausgabe des \nErlangten im Wege des Wertersatzes, entsprechend § 818 Abs. 2 BGB) handelt (BVerwG, \nUrteil vom 12.05.1966 – II C 197.62 Rn. 56 ff.; BVerwG, Urteil vom 22.09.1966 – VIII C \n109.64 = BVerwGE 25, 97, 99 f.).\nDer nachträgliche Wegfall der Rechtsgrundlage für die Leistung der Versorgungsbezüge \nder Beklagten an die Klägerin hat keine Auswirkungen auf die Steuerschuld der Klägerin \nbezüglich dieser Versorgungsbezüge. Das gem. § 11 Abs. 1 EStG geltende Zuflussprinzip, \nnach dem Einnahmen in dem Kalenderjahr zu besteuern sind, in dem sie dem \nSteuerschuldner wirtschaftlich zur Verfügung standen, wird nicht durch die nachträglich \nrechtsgrundlose Leistung der Einnahmen beeinflusst. Der Wegfall des Rechtsgrundes \nerstreckt sich nicht auf die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer und des \nSolidaritätszuschlags. Das Zuflussprinzip setzt kein „Behalten dürfen“ der steuerpflichtigen \nEinnahme voraus. Es ist lediglich auf die wirtschaftliche Verfügungsmacht, die die Klägerin \nunstreitig hatte, da ihr die Versorgungsbezüge tatsächlich ausgezahlt wurden, abzustellen \n(BVerwG, Urteil vom 12.05.1966 – II C 197.62 Rn. 57.; BVerwG, Urteil vom 22.09.1966 – \nVIII C 109.64 = BVerwGE 25, 97, 100; Martini in Blümich: EStG Kommentar, 147. EL Mai \n2019, § 11 EStG, Rn. 23, 32). \nc.\nDie Klägerin wird aufgrund der Rückzahlungsverpflichtung des Bruttobetrages (2012 bis \n2015) der erhaltenen Versorgungsbezüge nicht doppelt belastet. Es besteht die \nMöglichkeit, die Rückzahlung unter anderem als negative Einnahme im Wege der \nEinkommenssteuerklärung zu berücksichtigen (Martini in Blümich: EStG Kommentar, 147. \nEL Mai 2019, § 11 EStG, Rn. 33 f). Diese sind gemäß des Abflussprinzips in dem \nKalenderjahr geltend zu machen, in dem die Rückzahlung erfolgte, § 11 II EStG. Dies war \naufgrund der wirksamen Aufrechnung im Jahr 2016. Dies ist gegenüber dem zuständigen \nFinanzamt geltend zu machen. Ob insoweit eine Differenz verbleibt, kann zum jetzigen \nZeitpunkt nicht festgestellt werden. Die Klägerin hat die Berücksichtigung der Rückzahlung \ngegenüber dem zuständigen Finanzamt noch nicht bzw. dem Gericht gegenüber nicht \nbekannt geltend gemacht. \n\n11\nAufgrund der Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung ist die Klägerin so zu stellen, als \nsei sie nie in den Ruhestand versetzt worden. Es ist hinsichtlich der Versorgungsbezüge \neine Verpflichtung zur Leistung der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags entstanden, \ndie nicht entstanden wäre, wenn die rechtsgrundlose Zahlung der Versorgungsbezüge \nunterblieben wäre. Grundsätzlich hat die Klägerin eine durch den Bereicherungsvorgang \nverursachte \nstärkere \nsteuerrechtliche \nBelastung \nbei \nder \nErrechnung \nder \nherauszugebenden Bereicherung hinzunehmen. Auf eine Entreicherung, entsprechend \n§ 818 Abs. 3 BGB, kann sich die Klägerin insoweit nicht berufen. Dies ist aufgrund der \nverschärften Haftung entsprechend §§ 818 Abs. 4, 819, 820 BGB ausgeschlossen \n(BVerwG, Urteil vom 22.09.1966 – VIII C 109.64 = BVerwGE 25, 97, 101). Entsprechend \n§ 818 Abs. 4 BGB ist die Einrede der Entreicherung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB ab \nRechtshängigkeit eines Rechtsstreits über die Leistung ausgeschlossen, da spätestens ab \ndiesem Zeitpunkt kein schutzwürdiges Vertrauen auf das Behaltendürfen der Leistung \nmehr besteht. In Anbetracht der entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die \nungerechtfertigte Bereicherung ist die verschärfte Haftung entsprechend § 818 Abs. 4 BGB \nanzunehmen, \nbis \nder \nRechtsgrund, \nvorliegend \ndie \nZurruhesetzungsverfügung, \nbestandskräftig ist und somit einen Vertrauenstatbestand darstellen kann. Die Klägerin hat \nWiderspruch gegen die zwangsweise Versetzung in den Ruhestand eingelegt, der zur \nAufhebung der Zurruhesetzungsverfügung führte. Die Klägerin hatte vom Beginn der \nAuszahlung der Versorgungsbezüge an derartige Zweifel an dem Rechtsgrund für die \nLeistung der Versorgungsbezüge, dass eine verschärfte Haftung angenommen werden \nkann. \nDa es sich vorliegend um eine mögliche Entstehung einer steuerlichen Mehrbelastung \ndurch das Erhalten der Versorgungsbezüge handelt, die zur Deckung des \nLebensunterhalts der Klägerin dienen, muss auch im Falle der verschärften Haftung eine \nAusnahme zu dem zuvor dargestellten Grundsatz gelten. Der Klägerin bliebe keine andere \nMöglichkeit, als die Geldleistung als Grundlage ihrer Lebensunterhaltung abzulehnen, um \ndie steuerliche Mehrbelastung zu vermeiden. Dies wäre unbillig. Daher muss auch bei \nverschärfter \nHaftung \ndavon \nausgegangen \nwerden, \ndass \ndie \ndurch \nden \nBereicherungsvorgang hervorgerufene Vermögensminderung der Klägerin infolge einer \nsteuerlichen Mehrbelastung bei der Berechnung der Höhe der Bereicherung zu \nberücksichtigen ist, sofern diese endgültig festgestellt ist. Die übersteigende \nSteuerbelastung ist zu berücksichtigen, wenn der Bereicherungsvorgang eine endgültige, \nvon der Klägerin bei sachgerechter Wahrung ihrer Steuerbelange entstandene \nVermögensminderung bewirkt hätte (BVerwG, Urteil vom 22.09.1966 – VIII C 109.64 = \nBVerwGE 25, 97, 101 ff.). Diese Voraussetzungen für die Ausnahme der grundsätzlichen \n\n12\nHinnahme einer steuerlichen Mehrbelastung durch die Kondiktion liegen nicht vor. Die \nKlägerin hat eine steuerliche Berücksichtigung der Rückzahlung der besteuerten \nVersorgungsbezüge – soweit dem Gericht bekannt – noch nicht gegenüber dem \nzuständigen Finanzamt geltend gemacht. Der Klägerin wurden im Termin zur mündlichen \nVerhandlung vom 30.04.2019 die notwendigen Bescheinigungen von der Beklagten \nausgehändigt. Ein zu berücksichtigender Differenzbetrag, falls er überhaupt bestehen \nsollte, ist noch nicht endgültig festgestellt worden, sodass er vorliegend nicht berücksichtigt \nwerden kann. \nDies ist auch nicht unbillig. Die Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zeichnen \nsich als Billigkeitsrecht aus und stehen im besonderen Maße unter den Grundsätzen von \nTreu und Glauben (BGH, Urteil vom 21.12.1961 – III ZR 130/60). Die Klägerin hat durch \ndie Besoldungsnachzahlung steuerpflichtiges Einkommen erzielt und kann infolge der \nRückzahlung der Versorgungsbezüge im Wege der Aufrechnung eine Steuerminderung \nerwarten. Diese muss sie gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend machen. Es \nobliegt der Beklagten nicht, diese vorab innerhalb eines der zur Verfügung stehenden \nWege \n(wie \nbeispielsweise \nnegative \nEinkünfte, \nWerbungskosten, \nLohnsteuerjahresausgleich) zu berücksichtigen. Aller Voraussicht nach wird die \nSteuerminderung in entsprechender oder nahezu gleicher Höhe der auf die \nVersorgungsbezüge \ngezahlten \nSteuern \nstattfinden. \nDa \ndie \nbereits \ngeleistete \nBesoldungsnachzahlung in Höhe von insgesamt 34.248,76 € zugunsten der Klägerin eine \npositive Vermögensverschiebung bewirkt hat, besteht derzeit keine ungerechte oder \nunbillige \nnegative \nVermögensverschiebung. \nDie \nKlägerin \nist \naufgrund \nder \nNachzahlungsverpflichtung in Höhe der erhaltenen Versorgungsbezüge brutto nicht in eine \nschwierigere Vermögenslage geraten. Soweit sich ein aus klägerischerer Sicht negativer \nDifferenzbetrag \nzwischen \nder \ngeleisteten \nLohnsteuer \nsowie \ndes \ngeleisteten \nSolidaritätszuschlags auf die Versorgungsbezüge und der daher zu erwartenden \nSteuerrückzahlung zu Gunsten der Klägerin ergibt, kann dieser nachträglich gegenüber \nder Beklagten geltend gemacht werden.\nd.\nEin Schadensersatzanspruch auf Zahlung des Differenzbetrages der Versorgungsbezüge \nnetto und der Besoldungsbezüge netto für die Jahre 2012 bis 2015 besteht nicht. Der \nKlägerin \nsteht \nkein \nbeamtenrechtlicher \nSchadensersatzanspruch \naufgrund \nder \nzwangsweisen \nVersetzung \nin \nden \nRuhestand \nzu. \nDer \nbeamtenrechtliche \nSchadensersatzanspruch ist bei der Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gem. \nArt. 33 Abs. 5 GG allgemein anerkannt (BVerwG, Urteil vom 24.08.1961 – II C 165/59, Rn. \n22 ff.; BVerwG, Urteil vom 15.06.2018 – II C 19/17, Rn. 9 ff. m.w.N.). Unabhängig davon, \n\n13\nob die Zurruhesetzung der Klägerin eine Fürsorgepflichtverletzung darstellt, die die \nBeklagte vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat, mangelt es vorliegend an einem \nSchaden. Das Beamtenverhältnis der Klägerin wurde aufgrund der Aufhebung der \nZurruhesetzungsverfügung reaktiviert. Sie ist so zu stellen, als sei sie nie in den Ruhestand \nversetzt worden. Dies ist durch Leistung der Besoldungsbezüge in Höhe des \nBruttobetrages erfüllt, § 362 BGB analog. Die Beklagte ist verpflichtet, die Lohnsteuer \nsowie den Solidaritätszuschlag, deren Schuldnerin die Klägerin ist, einzubehalten. Die \nBeklagte hat zudem wirksam die Aufrechnung gegenüber der Rückzahlungsverpflichtung \nder Klägerin in Höhe der erhaltenen Versorgungsbezüge brutto erklärt, §§ 387 ff. BGB \nanalog. Den verbleibenden Betrag hat die Beklagte an die Klägerin geleistet. Ein weiterer \nSchaden ist nicht ersichtlich. \nWie bereits zuvor ausgeführt, kann die Klägerin – soweit verbleibend – einen aus \nklägerischerer Sicht negativen Differenzbetrag zwischen der geleisteten Lohnsteuer sowie \ndes geleisteten Solidaritätszuschlags auf die Versorgungsbezüge und der daher zu \nerwartenden Steuerrückzahlung zu Gunsten der Klägerin nachträglich gegenüber der \nBeklagten geltend gemacht werden, wenn dieser endgültig feststeht (BVerwG, Urteil vom \n22.09.1966 – VIII C 109.64 = BVerwGE 25, 97, 101 ff.). Da die Klägerin – soweit es dem \nGericht bekannt ist – noch keinen Steuerausgleich gegenüber dem zuständigen Finanzamt \ngeltend gemacht hat, steht insoweit noch kein Differenzbetrag fest, der aller Voraussicht \nnach auch nicht bestehen wird. \nDie Klägerin muss die Steuerrückzahlung gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend \nmachen. Dabei geht der Einwand der Klägerin, die geleisteten Steuern seien der Beklagten \nals Dienstherrn wieder zugeflossen, fehl. Steuern dienen der Allgemeinheit. Sie kommen \nder Beklagten nicht in der Gestalt unmittelbar zu, dass ein Auszahlungsbegehren \ngegenüber der Beklagten geltend gemacht werden kann. Die Berechnung einer \nSteuerüberzahlung und eine mögliche Steuerrückzahlung obliegen dem Finanzamt. \n3.\nGeltend \ngemachte \nRechtshängigkeitszinsen \nkommen \nnicht \nin \nBetracht. \nDie \nNebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.\n4.\nDas Anfechtungsbegehren bleibt ebenfalls erfolglos. Der streitgegenständliche Bescheid \nist nach dem Vorstehenden rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n14\nII. \nHinsichtlich des begehrten Urlaubsabgeltungsanspruchs ist die Klage teilweise zulässig, \naber insoweit unbegründet. \n1.\nDie Klage ist hinsichtlich der Geltendmachung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs für den \nZeitraum vom 01.04.2012 bis zum 31.12.2015 zulässig (a.), für den Zeitraum vom \n01.01.2016 bis zum 31.12.2016 unzulässig (b.).\na.\nDie \nVerpflichtungsgegenklage \ngerichtet \nauf die Abgeltung des vermeintlichen \nUrlaubsanspruchs in der Zeit vom 01.04.2012 bis zum 31.12.2015 unter Teilaufhebung des \nBescheids vom 29.11.2017 sowie des bestätigenden Widerspruchsbescheids vom \n21.02.2018, soweit diese sich auf den Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 31.12.2015 \nbeziehen, ist zulässig. Die Beklagte kann aufgrund der fehlenden Bezifferung des \nAbgeltungsanspruchs \nzum \nErlass \neines \nLeistungsbescheides, \nmithin \neines \nVerwaltungsaktes gem. § 35 S. 1 BremVwVfG verpflichtet werden. Die Klägerin begehrt \ninsoweit die Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 88 \nVwGO, da ein Vornahmeausspruch mangels Spruchreife nicht möglich ist. \nDas gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG notwendige Vorverfahren war im Zeitpunkt der \nKlageerhebung noch nicht durchgeführt worden. Dies wurde aber durch Durchführung \nnach Klageerhebung geheilt. Die Klägerin hat vor Klageerhebung einen Antrag auf \nAbgeltung des vermeintlichen Urlaubsanspruchs bei der Beklagten gestellt, weshalb \ninsoweit für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 31.12.2015 ein Rechtsschutzbedürfnis \nbereits bei Klageerhebung bestand. \nb.\nDie Klage ist hinsichtlich des Zeitraums vom 01.01.2016 bis zum 31.05.2016 unzulässig. \nEin Rechtsschutzbedürfnis für das Jahr 2016 ist nicht erkennbar. Über den \nErholungsurlaub in der Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.05.2016 dürfte kein Streit \nbestehen, da die Klägerin zum 01.06.2016 wieder in den Dienst eingegliedert wurde. \n\n15\n2.\nDie Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung des \nAntrags vom 31.01.2017 auf Urlaubsabgeltung für den nicht in Anspruch genommenen \nErholungsurlaub in dem Zeitraum von 01.04.2012 bis zum 31.12.2015 unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts. Der Ablehnungsbescheid vom 29.11.2017 sowie der \nWiderspruchsbescheid vom 21.02.2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht \nin ihren subjektiven Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. \nDer Anspruch der Klägerin auf finanzielle Abgeltung des nicht in Anspruch genommen \nErholungsurlaubs im Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 31.12.2015 ergibt sich aus keiner \nrechtlichen Grundlage. Diese ergibt sich weder aus nationalem Recht (a.) noch unmittelbar \naus Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom \n04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (b.). \na.\nEin Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Erholungsurlaubs ergibt sich nicht aus \nanwendbaren nationalem Recht. Gem. § 44 BeamtStG steht Beamten jährlicher \nErholungsurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu. Diese Vorschrift wird im \nBremischen Beamtengesetz durch § 68 BremBG umgesetzt, der die Regelung durch \nRechtsverordnung \nermöglicht. \nEine \nallgemeine \nRegelung \nzur \nVergütung \nvon \nUrlaubsansprüchen findet sich weder in § 44 BeamtStG noch in § 68 BremBG. \nAuf Grundlage des § 68 BremBG ist die Bremische Urlaubsverordnung (BremUrlVO) \nergangen. Gem. § 12 Abs. 1 BremUrlVO kann der unionrechtliche Mindesturlaubsanspruch \nvon 20 Tagen, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und \ndes Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung finanziell \nabgegolten werden, wenn bei Beendigung des Beamtenverhältnisses der Erholungsurlaub \naufgrund einer Dienstunfähigkeit ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen worden \nist und soweit dieser Urlaubsanspruch nicht verfallen ist. Die Klägerin war jedoch nicht \naufgrund einer Dienstunfähigkeit an der Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs \ngehindert, sondern weil sie zu Unrecht für dienstunfähig eingestuft und daher zu Unrecht \nvom Dienst freigestellt worden war. Die Freistellung stellt keine Dienstunfähigkeit im Sinne \ndes § 12 Abs. 1 BremUrlVO dar. Aufgrund dessen, dass die Zurruhesetzungsverfügung \nniemals Bestandskraft erlangt hat und aufgehoben wurde, wurde das Dienstverhältnis \nzwischen der Klägerin und der Beklagten zu keinem Zeitpunkt beendet. Unabhängig \ndavon, ob der Widerspruch gegen die Zurruhesetzungsverfügung aufschiebende Wirkung \nhat, tritt die Bestandskraft des Verwaltungsaktes, der das Dienstverhältnis durch \nVersetzung in den Ruhestand beenden würde, erst mit Unanfechtbarkeit des \n\n16\nVerwaltungsaktes ein. Die Zurruhesetzungsverfügung wurde vor Erreichen der \nUnanfechtbarkeit durch die Beklagte aufgehoben. Dass die Klägerin in der Schwebezeit \nunter Erhaltung der Versorgungsbezüge freigestellt wurde, ergibt sich gem. § 41 Abs. 4 \nBremBG. \nEine analoge Anwendung des § 12 Abs. 1 BremUrlVO kommt nicht in Betracht. Hierfür \nbedürfte es einer ungewollten Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage. Es liegt \nweder eine ungewollte Regelungslücke noch eine vergleichbare Interessenlage vor. Eine \nungewollte Regelungslücke setzt einen vom Gesetzgeber unbewusst übersehene \nregelungsbedürftigen Lebenssachverhalt voraus, dessen Nichtregelung zu einem Verstoß \ngegen den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG führen würde. \nVorliegend hat der Gesetzgeber aber bewusst eindeutig einen Sonderfall geregelt, was \ndurch höherrangiges Recht bzw. die Rechtsprechung des EuGH erzwungen wurde. Eine \nallgemeine Abgeltungsregelung wollte der Gesetzgeber offensichtlich nicht schaffen und \nhat die Umsetzungsbedürftigkeit der Richtlinie auch nicht zum Anlass genommen, eine \nweitergehende Abgeltungsregelung zu schaffen. Diese kann sodann auch nicht durch \nrichterliche Rechtfortbildung geschaffen werden.\nZudem besteht keine vergleichbare Interessenlage, da der Abgeltungsregelung bei \nkrankheitsbedingter \nDienstunfähigkeit \nzugrunde \nliegt, \ndass \nder \nBeamte \nsich \nkrankheitsbedingt nicht erholen kann. Dies trifft auf den gesunden, freigestellten Beamten \nnicht zu. \nEin Abgeltungsanspruch ergibt sich auch nicht aus der durch Art. 33 Abs. 5 GG \ngarantierten Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten. Diese Garantie \ngeht grundsätzlich nicht über diejenigen Ansprüche hinaus, die einfachrechtlich in \nKonkretisierung der Fürsorgepflicht speziell und abschließend geregelt sind. Dies ist \nvorliegend auf dem Gebiet der Urlaubsregelung der Fall (BVerwG, Beschluss vom \n27.10.1982 – 2 B 95.81, Rn. 3). Ein direkter Rückgriff kommt ausnahmsweise in Betracht, \nwenn die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Dafür sind vorliegend keine \nAnhaltspunkte gegeben (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2010 – 2 A 11321/09, Rn. \n25; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 2 C 10/12, Rn. 8). \nb.\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich der Anspruch auf finanzielle \nUrlaubsabgeltung auch nicht aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen \nParlaments \nund \ndes \nRates \nvom \n04.11.2003 \nüber \nbestimmte \nAspekte \nder \nArbeitszeitgestaltung. Nach dieser Vorschrift darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer \n\n17\nbei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt \nwerden. Allerdings verkennt die Klägerin hierbei, dass es sich um eine Richtlinie der \nEuropäischen Union handelt, Art. 288 I, III AEUV. Richtlinien zeichnen sich vor allem unter \nAbgrenzung zu Verordnungen gem. Art. 288 Abs. 1, 2 AEUV dadurch aus, dass sie nicht \nunmittelbar Anwendung in den Mitgliedsstaaten finden. Richtlinien setzten verbindlich das \nzu erreichende Ziel fest, welches von Gesetzgeber des Mitgliedsstaates umgesetzt werden \nmuss. Hierbei obliegt dem Gesetzgeber des Mitgliedsstaates Gestaltungsspielraum \nhinsichtlich der Form und der Mittel. Zudem setzt die Richtlinie nur einen Mindestmaßstab \nfest, über den der Gesetzgeber des Mitgliedsstaates hinaus Maßnahmen zu dem zu \nregelnden Lebenssachverhalt treffen kann. Eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie, \nder in diesem Falle Anwendungsvorrang zu kommen würde, besteht nur, wenn die \nRichtlinie nicht innerhalb der in der Richtlinie vorgegebenen Frist umgesetzt wird und \nRechte des Einzelnen gegenüber der Verwaltung konkret, eindeutig und unbedingt ohne \ndas Bedürfnis eines Ausführungsakts begründen (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, \nVwVfG, \n9. \nAuflage, \nEuropäisches \nVerwaltungsrecht, \nEuropäisierung \ndes \nVerwaltungsrechts und Internationales Verwaltungsrecht, AEUV, Art. 288, Rn. 61, 62, 65 \nff., 72 ff.).\nArt. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom \n04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung wurde durch § 12 \nBremUrlVO umgesetzt. Soweit angenommen werden könnte, dass § 12 BremUrlVO durch \nden Zusatz der Regelung des Verfalls des Erholungsurlaubsanspruchs richtlinienwidrig \nwäre, wäre die Regelung nicht unwirksam. Es würde eine Vertragsverletzung vorliegen \n(Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage, Europäisches Verwaltungsrecht, \nEuropäisierung des Verwaltungsrechts und Internationales Verwaltungsrecht, AEUV, Art. \n288, Rn. 61). Dennoch ist die Verfallsregelung binnen 15 Monate im Falle der \nDienstunfähigkeit vom EuGH gebilligt worden (EuGH, Urteil vom 22.11.2011 – C 214/10). \n§ 12 BremUrlVO ist richtlinienkonform. \nAuch kann ein Anspruch der Klägerin zur Abgeltung des Erholungsurlaubs in der Zeit vom \n01.04.2012 bis zum 31.12.2015 nicht durch richtlinienkonforme Auslegung des § 12 Abs. 1 \nBremUrlVO entstehen. Gem. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen \nParlaments \nund \ndes \nRates \nvom \n04.11.2003 \nüber \nbestimmte \nAspekte \nder \nArbeitszeitgestaltung darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des \nArbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Das \nDienstverhältnis der Klägerin wurde aber nie mittels bestandskräftiger Versetzung in den \nRuhestand oder in sonstiger Weise beendet.\n\n18\nc.\nMangels der Anwendbarkeit einer Rechtsgrundlage für die finanzielle Abgeltung des \nMindesturlaubsanspruchs von 20 Tagen je Kalenderjahr kann es offenbleiben, ob der \nUrlaubsanspruch – wovon das Gericht ausgeht – verfallen ist oder ob der Verfall des \nUrlaubsanspruchs mangels Hinweises des drohenden Verfalls ausgeschlossen ist. \n3.\nDer geltend gemachte Zinsanspruch besteht nicht. Die Nebenforderung teilt das Schicksal \nder Hauptforderung. \nIII.\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige \nVollstreckbarkeit \nfolgt \naus \n§ 167 VwGO \ni. V. m. § 708 Nr. 11, \n§ 709 Satz 2, § 711 ZPO.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist \ninnerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses \nUrteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist \nbeim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden \nist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen.\nDer Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur \nVertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.\nKorrell\nDr. Sieweke\nJustus","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365084","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-08-28/6-k-520-17","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":8},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 41a","ref_norm":"41a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 820","ref_norm":"820","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 42d","ref_norm":"42d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365084","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365084","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-08-28/6-k-520-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365084","retrieved":"2026-07-09 04:52:47.541833+00:00"}}