{"status":"available","doknr":"OLD365083","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-09-11","aktenzeichen":"4 V 1829/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n4 V 1829/20\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\ndes Herrn M., \n– Antragsteller –\nProzessbevollmächtigter:\nRechtsanwalt Y, \ng e g e n\ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\nFrau R., Senator für Inneres, Referat 24, \nStresemannstraße 48, 28207 Bremen - 122-50-08/000041 - \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – durch Richter \nStahnke, Richter Ziemann und Richterin Schröder am 11. September 2020 beschlossen:\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 1599/20 gegen die \nVerfügung des Senators für Inneres vom 15.07.2020 wird \nhinsichtlich der darin enthaltenen Ablehnung des Antrags auf \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Ziff. 3 d. Vfg.) angeordnet \nund hinsichtlich der Androhung der Abschiebung nach Montenegro \n(Ziff. 4 u. 5 d. Vfg.) wiederhergestellt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n2\nGründe\nI.\nDer Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen die Ablehnung seines Antrags auf \nVerlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nebst einer für sofort vollziehbar erklärten \nAndrohung seiner Abschiebung nach Montenegro. \nDer 1978 in B. (Montenegro, damals noch Teilrepublik der Sozialistischen Föderativen \nRepublik Jugoslawien) geborene Antragsteller reiste 1988 im Alter von sechs Jahren \nseinem Vater, der hier bis zur mittlerweile erfolgten Verrentung in einer Werft arbeitete, \nnachziehend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem er zunächst gem. § 2 \nAbs. 1 \nSatz 1 \nDVAuslG \nbis \nzur \nVollendung \ndes \n16. \nLebensjahrs \nkeiner \nAufenthaltsgenehmigung bedurfte, wurde ihm erstmals 1994 eine in der Folgezeit \nmehrfach verlängerte Aufenthaltserlaubnis erteilt. Ab dem 18.05.2010 wurden ihm von den \ndamals \nzuständigen \nAusländerbehörden \nzunächst \nmehrfach \nverlängerte \nFiktionsbescheinigungen \nausgestellt \nund \nin \nden \nJahren \n2010 \nund \n2011 \naufenthaltsbeendende Maßnahmen aufgrund seiner Straffälligkeit in Aussicht gestellt. Am \n01.07.2014 verlängerte die mittlerweile zuständige Ausländerbehörde der Stadt B. nach \nerfolgreicher Drogentherapie im Rahmen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt \naufgrund strafgerichtlicher Verurteilung die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers gem. § \n34 Abs. 2 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis wurde in der Folgezeit mehrfach, zuletzt bis \nzum 07.06.2017 verlängert. Auf einen weiteren Verlängerungsantrag vom 12.04.2017 hin \nwurden dem Antragsteller wieder mehrfach Fiktionsbescheinigungen gem. § 81 Abs. 4, 5 \nAufenthG ausgestellt.\nDer Antragsteller ist im Bundesgebiet mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten; ein \nihn betreffender Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält zehn Entscheidungen. Er \nwurde u.a. am 03.03.2010 vom Landgericht K. (Az.: …) wegen unerlaubter Einfuhr von \nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben \nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, Anstiftung zur unerlaubten \nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem \nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie unerlaubten \nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von \nvier Jahren verurteilt; das Landgericht ordnete neben der Strafe die Maßregel der \nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Das (sachverständig beratene) Gericht ging \ndavon aus, dass der Antragsteller den Hang habe, Cannabinoide und Kokain im Übermaß \nzu sich zu nehmen, dass die abgeurteilten Taten auf diesen Hang zurückgingen und die \nGefahr bestehe, dass der Antragsteller aufgrund dieses Hanges weitere Taten begehen \n\n3\nwerde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das in der Behördenakte (Bl. 265 ff.) \nbefindliche Urteil Bezug genommen. Der Antragsteller wurde vom 13.04.2010 bis zum \n11.01.2013 im Maßregelvollzug behandelt; der zur Bewährung ausgesetzte Strafrest \nwurde zum 27.01.2016 erlassen.\nZuletzt wurde der Antragsteller vom Landgericht S. am 25.01.2018 (Az.: …) wegen \nbandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben \nFällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. Das Gericht \nordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt als Maßregel der Besserung und \nSicherung an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das in der Behördenakte (Bl. 627 \nff.) befindliche Urteil Bezug genommen.\nDer Antragsteller befand sich aufgrund der vorstehenden Tat seit dem 30.05.2017 in \nUntersuchungs- und im Anschluss in Strafhaft, bis er am 28.08.2018 die Maßregel im \nMaßregelvollzugszentrum in Br. antrat. Wegen des Verlaufs des Maßregelvollzugs wird auf \ndie in der Behördenakte befindlichen Stellungnahmen der Einrichtung gem. § 67e StGB \nBezug genommen. Im Rahmen der Lockerungen des Maßregelvollzugs absolvierte er die \nErprobung im Erwerbsleben, zuletzt seit dem 03.07.2020 bei der Firma H. \nSicherheitsdienst GmbH & Co. KG, und lebte bis zur Rückverlegung in den geschlossenen \nVollzug aufgrund der von der Antragsgegnerin beabsichtigten Beendigung seines \nAufenthalts am 27.08.2020 seit dem 12.05.2020 im Rahmen des sog. Probewohnens bei \nseiner Ehefrau und seinen Kindern in B.\nDie Ehe mit Frau M., geb. B., schloss der Antragsteller am 09.07.2018. Mit Frau M. hat der \nAntragsteller drei in den Jahren 2016 (S.), 2018 (M.) und 2019 (I.) geborene Kinder. Frau \nM. besitzt neben der deutschen die polnische Staatsangehörigkeit, die drei Kinder des \nAntragstellers sind Deutsche. Weiter leben im Bundesgebiet der Vater des Antragstellers, \nseine deutsche Stiefmutter sowie mehrere (volljährige) Halbgeschwister, die ebenfalls die \ndeutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Auch zu ihnen unterhält der Antragsteller Kontakt.\nDer Antragsteller hat, nachdem er zunächst die Hauptschule ohne Abgangszeugnis \nverließ, im Jahr 1995 an den Berufsbildenden Schulen C. den Sekundarabschluss I \n(Hauptschulabschluss) erworben. Danach begann er eine Lehre zum Heizungs-, Lüftungs-, \nKlima- und Solaranlagenbauer, die er nach seinen Angaben gegenüber der \nAntragsgegnerin ungefähr ein halbes Jahr vor Abschluss abbrach, da er eine Anstellung \nals Schweißer gefunden hatte. Ausweislich des den Antragsteller betreffenden \nRentenversicherungsverlaufs wechselten sich Zeiten, in denen der Antragsteller seinen \nLebensunterhalt sicherte, mit Zeiten der Arbeitslosigkeit ab. Ab Herbst 2014 betrieb der \n\n4\nAntragsteller ein Bistro, war damit jedoch überfordert und verkaufte den Betrieb 2016. Vor \nseiner Inhaftierung befand sich der Antragsteller wieder in einem Anstellungsverhältnis und \nbezog ergänzend Sozialleistungen. Er hat bei der Antragstellerin zahlreiche Nachweise \nüber Lehrgangsteilnahmen, Prüfungen (im Bereich des Schweißens) sowie einen \nGabelstaplerschein vorgelegt.\nNach vorheriger Anhörung verfügte der Senator für Inneres unter dem 15.07.2020 die \nAusweisung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet (Ziff. 1) für drei Jahre, beginnend \nmit der Ausreise (Ziff. 2), lehnte seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis \nab (Ziff. 3) und drohte ihm die Abschiebung nach Montenegro an (Ziff. 4 und 5). Wegen \nder Einzelheiten wird auf die Verfügung Bezug genommen.\nAm 03.08.2020 erhob der Antragsteller Klage (4 K 1599/20), mit der er sinngemäß unter \nAufhebung der Verfügung vom 15.07.2020 die Verpflichtung der dortigen Beklagten und \nhiesigen Antragsgegnerin begehrt, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Über die \nKlage hat die Kammer bisher noch nicht entschieden. \nNachdem der Senator für Inneres unter dem 21.07.2020 die sofortige Vollziehung der \nAbschiebungsandrohung in seiner Verfügung vom 15.07.2020 angeordnet und mit \nSchreiben vom 31.08.2020 die Abschiebung nach Montenegro für den 16.09.2020 \nangekündigt hatte, hat der Antragsteller am 07.09.2020 den vorliegenden Eilantrag gestellt. \nSeine Abschiebung sei unzulässig, da er als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist \nsei, mit einer Deutschen in ehelicher Gemeinschaft lebe und das Personensorgerecht für \nseine minderjährigen deutschen Kinder ausübe. Die Antragsgegnerin habe die Interessen \nseiner Angehörigen an seinem Verbleib im Bundesgebiet im Besonderen und seine \nfamiliären Beziehungen im Allgemeinen nicht ausreichend berücksichtigt. Zudem sei ihm \neine günstige Legalprognose erteilt worden und er habe seit Mai wieder bei seiner Familie \nleben dürfen. Er sei bis zu seiner Rückverlegung in den geschlossenen Maßregelvollzug \neiner geregelten Arbeit nachgegangen. Er habe eine Anstellung als Brandposten in der \nFeuerwache 3 in B. gehabt. Diese sei zwar bis zum 05.07.2021 befristet gewesen, ihm sei \njedoch zugesichert worden, dass das Arbeitsverhältnis verlängert würde, wenn er die \nnotwendigen Prüfungen für den Beruf des Feuerwehrmanns erfolgreich ablege. Ihm sei \nzudem eine günstige Legalprognose zu stellen; die sachverständig festgestellten Ursachen \nseiner früheren Delinquenz und seine Entwicklung im Maßregelvollzug sprächen in \nZusammenschau dafür, dass künftige Straftaten durch ihn nicht zu erwarten seien. Der \nAntragsteller hat ein Gutachten des Dr. E., Fachgutachter für Forensik, vom 25.08.2020 \nzur Frage der Gefahr der Begehung künftiger Straftaten durch ihn, welches im Auftrag des \nAmtsgerichtsR. erstellt worden ist, vorgelegt. \n\n5\nDie Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen.\nII.\n1. Die Kammer legt den wörtlich gestellten Antrag des Antragstellers, die Antragstellerin zu \nverpflichten, seine Abschiebung vorläufig abzubrechen, gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO \ndahingehend aus, dass er hinsichtlich der Versagung der Verlängerung seiner \nAufenthaltserlaubnis die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und hinsichtlich der \nAndrohung der Abschiebung nach Montenegro die Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung seiner gegen die Verfügung des Senators für Inneres vom 15.07.2020 erhobenen \nKlage zum Aktenzeichen 4 K 1599/20 begehrt. Der so verstandene Antrag entspricht \nseinem Rechtsschutzziel, einstweilen nicht nach Montenegro abgeschoben zu werden, da \nim Erfolgsfall die Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht entfällt, weil seinem Antrag auf \nVerlängerung der bis zum 07.06.2017 gültigen Aufenthaltserlaubnis vom 12.04.2017 \ngemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (wieder) Fiktionswirkung zukäme und der \nAufenthaltstitel des Antragstellers mithin als fortbestehend gölte und seine Abschiebung \nnicht vollzogen werden könnte.\n2. Der so verstandene zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg. \nDas Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse \nan der Vollziehung der Ziff. 3-5 der Verfügung des Senators für Inneres vom 15.07.2020, \nda sich bei summarischer Prüfung sowohl die Ablehnung der Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis (a.) als auch die Androhung der Abschiebung (b.) als rechtswidrig \nerweisen.\na. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 \nAufenthG.\naa. Die speziellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 \nAufenthG zum Familiennachzug zu Deutschen liegen vor. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 \nAufenthG ist u.a. dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen (Nr. 1) und dem Elternteil \neines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge (Nr. 3) eine \nAufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im \nBundesgebiet hat. Sowohl die Ehefrau des Antragstellers als auch seine drei \nminderjährigen Kinder, für die er personensorgeberechtigt ist, leben im Bundesgebiet.\n\n6\nbb. Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht die Titelerteilungssperre gem. § 11 \nAbs. 1 Satz 2 Alt. 3 AufenthG entgegen. Nach dieser Vorschrift darf einem Ausländer für \ndie Dauer eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, selbst im Falle eines Anspruchs nach \ndem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden. Der Senator für Inneres hat \nzwar in Ziff. 2 der Verfügung vom 15.07.2020 ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die \nDauer von drei Jahren, beginnend mit der Ausreise des Antragstellers, angeordnet. Hierbei \nhandelt es sich jedoch – ausweislich der Begründung der Verfügung – um ein zusammen \nmit der Ausweisung angeordnetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 \nAufenthG. Der hiergegen erhobenen Klage kommt – anders als bei einem Einreise- und \nAufenthaltsverbot, welches gem. § 11 Abs. 6 AufenthG angeordnet worden ist – \naufschiebende Wirkung zu (arg. ex § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AufenthG; vgl. auch \nBergmann/Dienelt/Samel, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 84 Rn. 14).\ncc. Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht vorliegend auch nicht § 5 Abs. 1 Nr. 2 \nAufenthG entgegen, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetzt, \ndass kein Ausweisungsinteresse besteht. Vorliegend erfüllt der Antragsteller zwar \njedenfalls aufgrund seiner Verurteilung durch das Landgericht S. vom 25.01.2018 das \n(besonders schwerwiegende) Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. \nDieses Ausweisungsinteresse wirkt auch noch fort ((1.)). Vorliegend ist jedoch von einem \nAusnahmefall, der ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. \n2 AufenthG rechtfertigt, auszugehen ((2.)). \n(1.) Die Prüfung von Ausweisungsinteressen bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dient \ndem Zweck, aktuell zu befürchtende Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und \nOrdnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland i.S.v. § 53 \nAbs. 1 AufenthG abzuwenden. Sie verfolgt damit in erster Linie spezialpräventive Zwecke \n(Bergmann/Dienelt/Samel, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 5 Rn. 52), jedoch können auch \ngeneralpräventive Gründe ein Ausweisungsinteresse begründen (BVerwG, Urteil vom 12. \nJuli 2018 – 1 C 16/17 –, BVerwGE 162, 349-363, Rn. 16). Hinsichtlich eines \nspezialpräventiven Ausweisungsinteresses ist, da es um die Erteilung eines künftigen \nAufenthaltstitels geht, nicht die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der \nVergangenheit von Bedeutung, sondern nur eine solche in Gegenwart und Zukunft. Daher \nist grundsätzlich eine Gefahrenprognose bei jedem Ausweisungstatbestand anzustellen \n(Bergmann/Dienelt/Samel, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 5 Rn. 52 m.w.N.). Die \nGefahrenprognose ist schon mit der Feststellung des Tatbestands zu treffen und nicht erst \nbei der Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, \nUrteil vom 19. April 2017 – 11 S 1967/16 –, Rn. 26 m.w.N., juris).\n\n7\n(a.) Von dem Antragsteller geht weiterhin die Gefahr der Begehung von Straftaten, \ninsbesondere von Betäubungsmitteldelikten, aus. Diese Wiederholungsgefahr stuft die \nKammer jedoch als nicht sonderlich hoch ein. Im Einzelnen:\nFür die künftige Begehung von Straftaten durch den Antragsteller spricht zunächst, dass \ner im Bundesgebiet in der Vergangenheit mehrfach und zum Teil sehr gravierende \nStraftaten begangen hat. Weiter spricht hierfür, dass der Antragsteller, nachdem er bereits \nim Jahr 2010 wegen Drogendelikten verurteilt worden war und nachdem er aufgrund dieser \nVerurteilung bereits eine Drogentherapie absolviert hatte, hinsichtlich des Drogenkonsums \nrückfällig wurde und die vom Landgericht S. mit Urteil vom 25.01.2018 abgeurteilten Taten \nin den Jahren 2016 und 2017 beging. Bei diesen handelte es sich um schwerwiegende \nVerstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Verurteilung lagen sieben – im \nWesentlichen gleichlaufende – Taten zwischen Dezember 2016 und Mai 2017, bei denen \nder Antragsteller und mehrere Mittäter sich zu einer Bande, als deren Kopf sich der \nAntragsteller selbst gegenüber dem Landgericht bezeichnet hatte, zusammengeschlossen \nhatten, um Marihuana zu erwerben und dieses gewinnbringend weiter zu veräußern. Bei \nvier der Taten handelte es sich jeweils um zwei Kilogramm Marihuana, bei zwei der Taten \num drei Kilogramm Marihuana und bei der zuletzt begangenen Tat um 10 Kilogramm \nMarihuana. \nJedoch ist vorliegend in den Blick zu nehmen, dass die Umstände, die damals zu den Taten \nführten und das Verhalten des Antragstellers seit seiner Verhaftung wegen dieser Taten \ngleichwohl eine Wiederholungsgefahr relativ gering erscheinen lassen. Die Anordnung der \nMaßregel der Besserung und Sicherung begründete das Landgericht S. mit dem Hang des \nAntragstellers, Marihuana und Alkohol im Übermaß zu konsumieren; die von der Kammer \nbeauftragte psychiatrische Sachverständige habe bei dem Antragsteller eine im Rahmen \ndes bereits aufgrund der Verurteilung aus dem Jahr 2010 vollzogenen Maßregelvollzugs \nattestierte „Psychische und Verhaltensstörung“ durch Kokain hingegen nicht mehr \ndiagnostizieren können. Sie habe ihm jedoch eine narzisstische Persönlichkeitsstörung \nattestiert. Die Sachverständige habe ausgeführt, der Antragsteller habe im Rahmen der \nersten Behandlung im Maßregelvollzug eine gewisse Nachreifung erfahren, an Selbstwert \ngewonnen und seine Frustrationstoleranz erhöhen können. Er habe bis zum Ende der \nFührungsaufsicht seine Abstinenz erhalten können und sei strafrechtlich nicht in \nErscheinung getreten. Mit der Familiengründung und der Aufnahme einer selbständigen \nTätigkeit sei er jedoch überfordert gewesen, was zu einem Selbstwertverlust geführt habe. \nNachdem er zunächst versucht habe, die Fassade der Leistungsfähigkeit aufrecht zu \nerhalten, habe er zunächst Alkohol getrunken, den er unterschätzt habe, da er hiervon \nzuvor keine Abhängigkeit erfahren habe. Darauf sei der Konsum von Cannabis erfolgt, der \n\n8\nden Kontakt zu dem alten Milieu eröffnet habe, wo er schnell wieder die Rolle eines \n„Leaders“ übernommen und die abgeurteilten Taten begangen habe. Hierdurch habe er \neine aufgrund der Selbstentwertung benötigte Selbstwertstabilisierung erfahren. Die \nMaßregel habe Aussicht auf Erfolg, da der Antragsteller glaubhaft motiviert sei, sich auf \neine erneute Behandlung einzulassen, nachdem er im Rahmen der Untersuchungshaft \nrealisiert habe, dass er „auf diesem Weg“ nicht dauerhaft mit seiner Familie werde \nzusammenleben können und bereits der erste Maßregelvollzug positive Auswirkungen auf \nihn gehabt habe. Es sei nicht ungewöhnlich, dass es nach einer ersten Behandlung im \nMaßregelvollzug zu einem Rückfall komme, da der Betroffene meine, danach vollständig \n„geheilt“ zu sein und keiner Hilfe von außen mehr zu bedürfen; genau hier liege der \nerfolgversprechende Ansatzpunkt für die zweite Behandlung. Das Landgericht führte aus, \ndass die Dauer des Vorwegvollzugs der Haftstrafe so bemessen werde, dass der \nAntragsteller die Möglichkeit erhalte, nach erfolgreichem Maßregelvollzug zum \nHalbstrafentermin entlassen zu werden.\nDie Strafkammer des Landgerichts S. sah mithin die realistische Chance, dass das \nRückfallrisiko des Antragstellers und somit auch das Risiko der Begehung weiterer \nStraftaten trotz des vorherigen Rückfalls durch eine zweite Drogentherapie im Rahmen des \nMaßregelvollzugs ausgeschlossen werden könnte. Der Antragsteller hat in der Folgezeit \nalles dafür getan, diese Erwartung zu erfüllen und die dem Gericht zur Verfügung \nstehenden Erkenntnisquellen sprechen dafür, dass ihm in Zukunft eine drogenfreie und \nnichtdelinquente Lebensführung gelingen kann.\nAusweislich \nder \nin \nder \nBehördenakte \nbefindlichen \nStellungnahmen \ndes \nMaßregelvollzugszentrums in Br. gem. § 67e StGB durchlief der Antragsteller den \nMaßregelvollzug ohne Beanstandungen und hielt sich an die dort getroffenen Absprachen. \nDie den Antragsteller behandelnden Psychologen führen in den Stellungnahmen aus, er \nerscheine zu allen Kleingruppensitzungen pünktlich und habe motiviert und interessiert an \nihnen teilgenommen. Er habe zudem an den zweiwöchentlichen Sitzungen einer \nSelbsthilfegruppe für Suchtmittelabhängige teilgenommen. Ausweislich des letzten \nBerichts vom 21.07.2020, der der Antragsgegnerin bei Erlass der Verfügung vom \n15.07.2020 naturgemäß noch nicht vorliegen konnte, beschreiben die behandelnden \nPsychologen den Antragsteller als – mit Ausnahme einer Therapiemüdigkeit während der \ncoronabedingten Kontaktbeschränkungen –motivierten Patienten, der nach einer zuvor \nerfolgten Wohnungsbesichtigung und einem Partnergespräch mit der Ehefrau, die jeweils \neinen positiven Eindruck hinterlassen hätten, seit dem 12.05.2020 mit dem Probewohnen \nbei seiner Familie in B. habe beginnen dürfen. Er habe sich als ausgeprägter \nFamilienmensch, der sich in der schulfreien Zeit intensiv mit seinen Kindern beschäftigt \n\n9\nhabe, gezeigt. Die häufig und unregelmäßig durchgeführten Atemalkohol- und \nUrinkontrollen hätten keinen Hinweis auf einen Suchtmittelkonsum während der \nUnterbringung gezeigt. Neben der Einhaltung der Suchmittelabstinenz habe er sich auch \nstraffrei geführt. Einer sozialversicherungspflichtigen Vollzeittätigkeit sei er zuverlässig \nnachgegangen, habe dann coronabedingt zunächst während des Probewohnens nur einen \nMinijob gehabt, sich dann jedoch selbständig – wenn auch ohne Absprache – wieder eine \nVollzeittätigkeit erschlossen. Er verfüge über förderliche soziale Kontakte in \nausreichendem Maße zu Familie und Arbeitskollegen. Eine Selbsthilfegruppe für \nSuchtmittelabhängige habe zuletzt wegen der Beschränkungen nicht besucht werden \nkönnen, er sei aber einer strukturierten Freizeitaktivität u.a. mit seinen Kindern \nnachgegangen. Der sozioökonomische Rahmen, in der er sich befinde, sei ausreichend \ntragfähig und er könne mit seinem Einkommen zum Lebensunterhalt der Familie beitragen. \nEin weiterhin abstinenter und straffreier Lebenswandel sei bei erfolgreicher Fortsetzung \nund Ausweitung der Berufstätigkeit sowie der förderlichen Weiterentwicklung der sozialen \nBezüge zu erwarten. Nach einer bedingten Entlassung würden für die Dauer eines Jahres \nmonatliche Einzelgespräche, Hausbesuche und Suchtmittelkontrollen für notwendig \nerachtet, auch solle, sobald es wieder möglich sei, vierzehntägig weiterhin die \nSelbsthilfegruppe besucht werden. Das Therapieziel sei erreicht und der soziale \nEmpfangsraum böte dem Antragsteller günstige Entwicklungsmöglichkeiten, sodass mit \nBlick auf den Halbstrafentermin im August 2020 die Aussetzung der weiteren Vollstreckung \nder Maßregel nach § 64 zur Bewährung empfohlen werde.\nFür eine günstige Legalprognose spricht auch das von Dr. E. erstatte Prognosegutachten. \nDieser betont, dass der Antragsteller bereits von seiner ersten Therapie profitiert habe, \ndann jedoch aufgrund der Überforderung mit dem Betrieb des Bistros rückfällig geworden \nsei, da er zur Kompensation Alkohol getrunken habe, hierbei jedoch nicht erkannt habe, \ndass dies der erste Schritt zu einem Rückfall sein könne, da er in der Vergangenheit keine \nSuchtproblematik hiermit gehabt habe und über den Alkoholmissbrauch auch bezüglich \nanderer Drogen rückfällig wurde. Hierdurch habe er gelernt, dass seine Sucht ihn sein \nLeben lang begleiten werde und er immer wachsam bleiben müsse und auch andere \nSubstanzen wie Alkohol, auch wenn es nicht seine Hauptsuchtmittel seien, schnell dazu \nführten, dass er wieder in die Drogensucht abgleite. Die beiden von ihm durchgeführten \nTests ergäben ein niedriges Rückfallrisiko bzw. wiesen nicht auf Risiken in Bezug auf die \nLegalprognose hin. Auch Dr. E. bewertet den Empfangsraum des Antragstellers als positiv; \nder Antragsteller habe erkannt, dass bei erneuter Delinquenz seine Ehe und der Kontakt \nzu seinen Kindern in Gefahr sei. Dr. E. schloss sich daher der Empfehlung des \nMaßregelvollzugszentrums mit der Maßgabe an, dass die Teilnahme an einer \nSelbsthilfegruppe für drei Jahre, wenn nicht darüber hinaus, andauern sollte, da es für die \n\n10\nLegalprognose von exorbitanter Bedeutung sei, dass der Antragsteller künftig abstinent \nbleibe.\nAnhand dieser Gutachten bzw. Berichte zeigt sich zum einen, dass der Antragsteller \nsämtliche an ihn im Rahmen der Maßregel gestellten Erwartungen erfüllt hat. Diesem \nNachtatverhalten kommt im Rahmen der Gefahrenprognose eine – jedenfalls gewisse – \nAussagekraft zu (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. August 2020 – 2 BvR \n640/20 –, Rn. 30, juris). Es zeigt sich auch, dass der Antragsteller die Ursache für den \ndamaligen Rückfall erkannt und in seine Strategie für eine künftiges drogen- und straffreies \nLeben einbezogen hat. Insofern lässt sich eine negative Legalprognose nicht allein mit dem \nRückfall nach vormals absolvierter Drogentherapie begründen. Auch spricht die seit den \nletzten Taten vorangeschrittene soziale Integration des Antragstellers für seine künftige \nStraffreiheit. Zwar war zu der Zeit, als der Antragsteller die zuletzt abgeurteilten Taten \nbeging, sein jüngstes Kind gerade geboren. Der Antragsteller, der von den Gutachtern als \nFamilienmensch beschrieben wird, der in dem Umgang mit seinen Kindern aufgehe, hat \njedoch erst nach der Geburt dieses Kindes erstmals eine Trennung von seinem Kind bzw. \nseinen Kindern erfahren. Zwar kann der Antragsteller zurzeit aufgrund der Rückverlegung \nin den geschlossenen Maßregelvollzug seiner Tätigkeit als Brandwache nicht nachgehen; \nsoweit ersichtlich ist dieses Anstellungsverhältnis jedoch noch nicht gekündigt, sodass zu \nerwarten ist, dass der Antragsteller dieses zeitnah wird wiederaufnehmen können. Im \nÜbrigen geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller, nachdem er selbständig diese \nStelle erlangt hat, auch schnell eine andere Anstellung finden wird, sofern er wieder \nProbewohnen darf bzw. die weitere Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt \nwerden wird. Die Kammer misst entgegen der von der Antragsgegnerin geäußerten \nAnsicht dem Umstand, dass die Ehefrau des Antragstellers in dem Strafverfahren im Jahr \n2018 zunächst Mitangeklagte war, im Rahmen der Legalprognose des Antragstellers \njedenfalls kein überragendes Gewicht zu. Zum einen wurde das gegen sie geführte \nVerfahren abgetrennt und nach § 47 JGG eingestellt. Weshalb die Einstellung erfolgte, ist \nder Behördenakte ebenso wenig zu entnehmen, wie nähere Angaben zu ihrem konkreten \nTatbeitrag; die auf Blatt 29 des Urteilsumdrucks der Entscheidung des Landgerichts S. vom \n25.01.2020 \nim \nKonjunktiv \ngehaltenen \nAuszüge \naus \ndem \nabweichenden \nEröffnungsbeschluss lassen keine belastbaren Einzelheiten erkennen. Zum anderen \nspricht gegen eine (negative) Relevanz des Kontakts zu seiner Ehefrau in Hinblick auf die \nLegalprognose des Antragstellers, dass Dr. E. davon ausgeht, dass sie ihn bei erneuter \nDelinquenz samt der Kinder verlassen werde, was ihm auch bewusst sei.\nNach alledem kann im Falle des Antragstellers in Hinblick darauf, dass er die Taten \naufgrund seiner Drogensucht begangen hat und die letzte Maßregel – obschon ihre \n\n11\nBeendigung von der Einrichtung befürwortet wird – noch nicht beendet ist und er sich erst \nRecht noch nicht in Freiheit hat bewähren können, nicht von einem Wegfall der \nWiederholungsgefahr ausgegangen werden. Die Wiederholungsgefahr ist jedoch aufgrund \nder vorstehenden Erwägungen als nicht sonderlich hoch zu gewichten. Auch wenn es \nvorliegend hierauf nicht ankommt, weist die Kammer darauf hin, dass es in Bezug auf die \nspezialpräventive Verhinderung der Begehung von Straftaten im Bundesgebiet durch den \nAntragsteller ohnehin fraglich erscheint, ob seine Ausweisung für die Dauer von drei \nJahren geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen, nachdem es dem Antragsteller bereits in der \nVergangenheit nach seiner letzten Therapie gelungen war, für nahezu vier Jahre drogen- \nund straffrei zu leben. Auch dürfte sich der Umstand, dass die von den Gutachtern im \nRahmen der Bewährung empfohlenen Maßnahmen nach einer Aufenthaltsbeendigung \nnicht würden stattfinden können, negativ auf eine künftige Drogen- und Straffreiheit des \nAntragstellers nach seiner Wiedereinreise auswirken.\n(b.) Neben dieses spezialpräventive Ausweisungsinteresse tritt ein generalpräventives. \nDie Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Beendigung des \nAufenthalts des Antragstellers wäre geeignet, andere Ausländer durch das Aufzeigen \ndieser negativen Konsequenzen von der Begehung gleichgelagerter Straftaten abzuhalten. \nAngesichts der verheerenden Auswirkungen, die illegale Betäubungsmittel für Leben und \nGesundheit der Bevölkerung haben, ist eine konsequente Vorgehensweise der Behörden \ngegen Personen, die diese Substanzen verbreiten, gerechtfertigt und das durch solche \nStraftaten \nbegründete \nInteresse \nan \nder \nAufenthaltsbeendigung \nschwerwiegend \n(Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 17. Januar 2019 \n– 1 B 333/18 –, Rn. 32 m.w.N., juris). Vorliegend ist jedoch relativierend zu berücksichtigen, \ndass die Bande des Antragstellers bei den vom Landgericht S. abgeurteilten Taten \n„lediglich“ mit der sog. weichen Droge Cannabis Handel getrieben hat, deren Verbreitung \ngleichwohl negative Auswirkungen für die Gesellschaft und die Gesundheit der \nKonsumenten hat, jedoch nicht (unmittelbar) das Leben der Konsumenten gefährden \ndürfte. Außerdem handelte es sich bei den Drogen zwar um erhebliche Mengen im \nzweistelligen Kilobereich, jedoch sind der Kammer aus anderen aufenthaltsrechtlichen \nVerfahren noch wesentlich schwerwiegendere Drogendelikte – sowohl hinsichtlich der Art \nals auch der Menge der gehandelten Drogen – bekannt. \n(2.) Nach dem Vorstehendem steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den \nAntragsteller somit grundsätzlich ein Ausweisungsinteresse gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 \nAufenthG entgegen. Vorliegend handelt es sich jedoch um einen Ausnahmefall, der ein \nAbsehen von dieser Regelerteilungsvoraussetzung rechtfertigt. Ein solcher liegt vor, wenn \nein atypischer Fall gegeben ist, der so weit vom Regelfall abweicht, dass die Versagung \n\n12\ndes Aufenthaltstitels mit der Systematik oder der grundlegenden Entscheidung des \nGesetzgebers nicht mehr vereinbar ist. Insbesondere liegt ein Ausnahmefall vor, wenn die \nErteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa Art. 6 GG \noder im Hinblick auf Art. 8 EMRK geboten ist (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, \nBeschluss vom 31. August 2016 – 10 CS 16.649 –, Rn. 7 m.w.N., juris). \nIm Fall des Antragstellers ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und mit ihr die \nErmöglichung des weiteren Aufenthalts des Antragstellers im Inland aus Gründen des \nArt. 8 EMRK geboten. Der durch die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis \nbewirkte Eingriff in das Recht des Antragstellers auf Achtung seines Privat- und \nFamilienlebens stellt sich unter Berücksichtigung der unter (1.) gewichteten spezial- und \ngeneralpräventiven Ausweisungsinteressen nicht als in einer demokratischen Gesellschaft \nzur Verhütung von Straftaten notwendig i.S.v. Art. 8 Abs. 2 EMRK dar, weil er \nunverhältnismäßig ist. \nNach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte \nsind im Rahmen der Abwägung der betroffenen Interessen folgende Kriterien zu \nberücksichtigen: Die Art und Schwere der begangenen Straftat; die seither vergangene \nZeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat; die familiäre Situation; ob ein Partner \nbei der Begründung der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; das Interesse und das \nWohl eventueller Kinder, insbesondere deren Alter; der Umfang der Schwierigkeiten, auf \ndie die Kinder oder der Partner im Heimatland des Ausländers treffen würden; die \nStaatsangehörigkeit aller Beteiligten; die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im \nAufenthaltsstaat; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des \nAusländers zum Gastland und zum Bestimmungsland (vgl. EGMR (GK), Urt. v. 18.10.2006 \n– 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 [1281 – Rn. 57 f.]). Es besteht demnach zwar \nkein generelles Verbot der Aufenthaltsbeendigung hier geborener beziehungsweise als \nKleinkinder nach Deutschland gekommener Ausländer, jedoch ist im Rahmen der \nVerhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Aufenthaltsbeendigung für \ndiese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (BVerfG, \nStattgebender Kammerbeschluss vom 25. August 2020 – 2 BvR 640/20 –, Rn. 24 m.w.N., \njuris). \nDer Antragsteller ist im Bundesgebiet verwurzelt. Er ist im Alter von sechs Jahren in das \nBundesgebiet eingereist und hat hier fortan gelebt. Er hat mithin abgesehen vom \nKleinkindalter seine gesamte Kindheit und Adoleszenz im Inland verbracht und somit seine \nmaßgebliche Sozialisation hier erfahren. Mit dem Land seiner Staatsangehörigkeit \n\n13\nverbindet ihn hingegen nicht viel, obschon dort noch seine Mutter lebt und es ihm zumutbar \nsein dürfte, sich dort zu integrieren. \nDer Antragsteller ist im Bundesgebiet zudem in einem zu berücksichtigenden Maß \nwirtschaftlich integriert. Er hat einen deutschen Schulabschluss erworben und hat hier –\n wenn auch immer wieder durch Zeiten der Arbeitslosigkeit unterbrochen – gearbeitet. Die \nErwerbsbiographie des Antragstellers spricht trotz dieser Unterbrechungen nicht dafür, \ndass er es in der Vergangenheit darauf angelegt hat, von Transferleistungen zu leben bzw. \ndies in Zukunft tun könnte. Er hat nach Zeiten der Arbeitslosigkeit immer wieder \nAnstellungen gefunden und sich hierbei hinsichtlich der Tätigkeiten flexibel gezeigt. Auch \nsprechen \ndie \ngegenüber \nder \nAntragsgegnerin \nvorgelegten \nFortbildungs- \nund \nPrüfungsnachweise dafür, dass er bemüht ist, seine Qualifikation und somit seine \nberuflichen Perspektiven kontinuierlich zu verbessern. Der Antragsteller war zudem zuletzt \nin Vollzeit beschäftigt und hatte – nach seinen unwidersprochenen Angaben – die \nMöglichkeit, in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernommen zu werden. Auch \ndürfte die Delinquenz des Antragstellers in der Vergangenheit nicht Ausdruck eines reinen \nGewinnstrebens unter Vermeidung legaler Erwerbstätigkeit, sondern vornehmlich seiner \nDrogensucht geschuldet gewesen sein. \nZu Lasten des Antragstellers sprechen mit erheblichen Gewicht die in Inland begangenen \nStraftaten. Dementgegen spricht das Verhalten des Antragstellers nach den zuletzt \nabgeurteilten Taten für ihn. Er hat sich im Prozess vor dem Landgericht S. geständig \ngezeigt; das Urteil mit hohem Strafmaß beruhte auf einer Verständigung. In der \nnachfolgenden Maßregel hat er ohne Beanstandungen und motiviert mitgearbeitet. Die \nSachverständigen haben ihm übereinstimmend eine weitere Reifung und gute Aussichten \nauf ein künftig straf- und drogenfreies Leben attestiert. Er hat alles ihm Mögliche getan, um \nseine Drogensucht zu therapieren und hierdurch die Begehung künftiger Straftaten zu \nvermeiden.\nDer Antragsteller ist auch sozial integriert. Sein Vater sowie seine deutsche Stiefmutter und \nseine deutschen Halbgeschwister leben in Deutschland. Er ist zudem mit einer Deutschen \nverheiratet und hat drei deutsche Kinder, für die er sorgeberechtigt ist und mit denen er bis \nzu seiner Rückverlegung die letzten Monate zusammengelebt hat. Die Kammer verkennt \nnicht, dass eine Trennung von seiner Familie durch den Antragsteller aufgrund der von ihm \n– auch noch nach der Geburt des ersten Kindes – begangenen Straftaten selbst \nverschuldet wäre. Auch ist in Hinblick auf die schutzwürdigen Belange von Frau M. zu \nberücksichtigen, dass die Ehe nach der Verurteilung des Antragstellers geschlossen \nworden ist und ihm – was auch ihr bekannt gewesen sein dürfte – bereits zuvor \n\n14\naufenthaltsbeendende Maßnahmen aufgrund seiner Straffälligkeit angedroht worden \nwaren, sodass beide bei Eingehung der Ehe nicht auf die Möglichkeit einer \n(ununterbrochenen) Führung der Ehe im Inland vertrauen konnten.\nFür die Kammer sind jedoch die schützenswerten Belange insbesondere des \nerstgeborenen, nunmehr vierjährigen Kindes S. des Antragstellers im Rahmen der \nAbwägung von besonderer Bedeutung. Dem Kindeswohl kommt zwar weder nach der \nEMRK noch nach Verfassungsrecht ein unbedingter Vorrang vor den entgegenstehenden \nInteressen zu (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2015 – 1 B 26/15 –, Rn. 5, juris). Bei \naufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, sind \njedoch gleichwohl die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu \nberücksichtigen. Dabei ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu \nseinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen \nzu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Ein \nhohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer \nvorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, \ndas den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht \nbegreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (Oberverwaltungsgericht \nder Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 14. Februar 2020 – 2 B 23/20 –, Rn. 21 \nm.w.N., juris). S. befindet sich mit vier Jahren in genau diesem Alter. Er war es zwar bislang \ngewohnt, dass sein – im Maßregelvollzug befindlicher Vater – nicht mit ihm \nzusammenlebte. Eine Aufenthaltsbeendigung zu dieser Zeit wäre von ihm daher wohl noch \nleichter zu verkraften gewesen. Nunmehr hat er mit seinem Vater jedoch seit Mai dieses \nJahres in familiärer Umgebung zusammenleben können und mit ihm – ausweislich der \nGutachten und Stellungnahmen – aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen viel \nZeit verbringen können, in der der Antragsteller sich viel mit ihm und seinen Geschwistern \nbeschäftigt hat. Es liegt nach Ansicht der Kammer vor diesem Hintergrund auf der Hand, \ndass S. die Aufenthaltsbeendigung seines Vaters für mehrere Jahre nach dieser Phase \ndes Zusammenlebens eingedenk der kognitiven Fähigkeiten eines Vierjährigen als \nendgültigen Verlust mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf sein Kindeswohl \nerfahren wird. Dies dürfte im Übrigen – in abgeschwächten Maße – auch für die beiden \njüngeren Kinder des Antragstellers gelten.\nStellt man diese gewichtigen Interessen des Antragstellers und seiner Familie an seinem \nweiteren Verbleib im Bundesgebiet den öffentlichen Interessen an seiner Ausreise unter \nBerücksichtigung der durchaus günstigen Legalprognose des Antragstellers und seines \nNachtatverhaltens gegenüber, überwiegen Erstere die Letzteren. \n\n15\nb. Nachdem die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung \nder Aufenthaltserlaubnis angeordnet ist, stellt sich auch die Androhung der Abschiebung \ndes Antragstellers nach Montenegro als rechtswidrig dar. Es fehlt an der gem. § 58 Abs. 1 \nAufenthG für die Abschiebung erforderlichen vollziehbaren Ausreisepflicht des \nAntragstellers, da die Versagung des Aufenthaltstitels nicht vollziehbar ist, § 58 Abs. 2 Satz \n2 AufenthG. \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts \nberuht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\nStahnke\nZiemann\nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365083","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-09-11/4-v-1829-20","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365083","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365083","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-09-11/4-v-1829-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365083","retrieved":"2026-07-09 04:52:47.505934+00:00"}}