{"status":"available","doknr":"OLD365082","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-09-11","aktenzeichen":"6 K 112/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n6 K 112/19\nIm Namen des Volkes!\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Klägerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \ng e g e n\ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen\n– Beklagte –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer -\n \n \n aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n11. September 2020 für Recht erkannt:\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren \n\n2\nBetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrags leistet.\nDie Berufung wird zugelassen.\nTatbestand\nDie Klägerin will die Übernahme in das Beamtenverhältnis und eine Schadensersatzzah-\nlung für die noch nicht erfolgte Übernahme erreichen.\nDie Klägerin wurde am\n.05.1971 geboren. Von 1992 bis 1999 absolvierte sie erfolgreich \nden Diplom-Studiengang Behindertenpädagogi\n. \nNeben dem Studium begann die Klägerin ab 1992 eine Beschäftigung im Rahmen eines \nArbeitsverhältnisses mit einem privaten Arbeitgeber; sie war als Mitarbeiterin in der \nBehindertenhilfe tätig.\n2002 wurde das erste Kind der Klägerin geboren. Die \nKlägerin befand sich im Anschluss an den Mutterschutz bis\n2004 in Elternzeit. \nParallel arbeitete sie in Teilzeit; dazu reduzierte sie ab Februar 2003 ihre Arbeitszeit auf \nsieben Stunden wöchentlich. Das Arbeitsverhältnis endete im Januar 2004. Im Anschluss \nwar die Klägerin arbeitssuchend. \nAb August 2006 war die Klägerin erneut als Arbeitnehmerin in Teilzeit bei einem privaten \nArbeitgeber beschäftigt. Ihr oblag die Betreuung von schwerbehinderten Kindern.\n \n2008 wurde das zweite Kind der Klägerin geboren. Im Anschluss an den Mutter-\nschutz befand sich die Klägerin bis\n2010 in Elternzeit. Das Arbeitsverhältnis \nendete im August 2014. \nVom 01.09.2014 bis 31.08.2016 war die Klägerin bei der Beklagten im Rahmen eines \nbefristeten Arbeitsverhältnisses zur berufsbegleitenden Ausbildung beschäftigt. Die Ausbil-\ndung erfolgte für das Lehramt inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik mit der Sonderpäda-\ngogischen Fachrichtung mit den Schwerpunkten „Geistige Entwicklung“ und „Emotionale \nund soziale Entwicklung“ im Fach Deutsch. Die Klägerin schloss diese im Juni 2016 \nerfolgreich ab. \nIm Mai 2016 bewarb sich die Klägerin um eine Einstellung in den bremischen Schuldienst. \nDie Beklagte und die Klägerin schlossen daraufhin einen unbefristeten Arbeitsvertrag; \ndanach ist die Klägerin seit 01.07.2016 als Beschäftigte in der Stellung einer Lehrerin für \n\n3\nSonderpädagogik tätig. Die Eingruppierung erfolgte in die Entgeltgruppe 13 des \nTarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).\nAm 05.10.2018 beantragte die Klägerin die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Die \nBeklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 01.11.2018 ab. Eine Verbeamtung könne \nnach § 48 Abs. 1 Satz 1 Landeshaushaltsordnung in der Fassung des Gesetzes zur Än-\nderung der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen vom 16.11.2010 (Brem.GBl. \nS. 590), nachfolgend BremLHO a.F., nur erfolgen, wenn die Bewerberin das 45. Lebens-\njahr noch nicht vollendet habe. Abweichungen davon seien nur in Ausnahmefällen möglich, \nbeispielsweise bei einer Schwerbehinderung oder wenn die Erziehung von Kindern eine \nrechtzeitige Bewerbung unmöglich gemacht habe. Ein solcher Ausnahmefall liege bei der \nKlägerin nicht vor.\nDagegen legte die Klägerin am 14.11.2018 Widerspruch ein. Mit diesem machte sie zudem \nSchadensersatzansprüche geltend. Den Widerspruch bezüglich der Nichtübernahme in \ndas Beamtenverhältnis wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2018 \nzurück. Die Altersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 BremLHO a. F. sei entgegen der Ansicht \nder Klägerin mit höherrangigem Recht vereinbar und habe keinen diskriminierenden Cha-\nrakter. Eine Bescheidung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche nahm die Be-\nklagte nicht vor. \nDie Klägerin hat am 18.01.2019 Klage erhoben. Die pauschale Altersgrenze des 45. Le-\nbensjahrs im Bremischen Recht stelle eine nicht gerechtfertigte Altersdiskriminierung dar. \nAußerdem diskriminiere sie Frauen, weil sie sich bei Erziehungszeiten nicht verlängere. \nDas identische Höchstalter zur Verbeamtung setze zwar eine formal gleiche Schranke. \nDurch diese seien Frauen jedoch deutlich stärker betroffen als Männer. Sie würden ganz \nüberwiegend die bei der Kindererziehung anfallenden Aufgaben übernehmen, was zu \ngroßen Unterschieden in der Erwerbsbiographie im Vergleich zu Männern führe. Bereits \ndiese Erschwernis sei für die Annahme einer mittelbaren Benachteiligung durch die \npauschale Höchstaltersgrenze ausreichend. Denn wäre für die Annahme einer mittelbaren \nDiskriminierung eine größere Zahl von Frauen erforderlich, die wegen Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze nicht verbeamtet worden sind, würde eine von einer Einzelperson nicht \nnachweisbare Voraussetzung geschaffen und damit eine effektive Rechtsdurchsetzung \nverhindert. Dies werde am Beispiel beruflicher Bekleidungsvorschriften, die zu einem \nVerbot des Kopftuchtragens führten, deutlich. Auch wenn sich nur eine Frau aus der über-\nwiegend betroffenen Gruppe muslimischer Frauen dagegen wehre, liege eine mittelbare \nDiskriminierung vor. Gleiches müsse für eine pauschale Höchstaltersgrenze gelten. Eine \nRechtfertigung für die durch die Pauschalität der Höchstaltersgrenze geschaffene \n\n4\nUngleichbehandlung gebe es nicht. Eine Berücksichtigung von Erziehungszeiten gefährde \nnicht die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungs-\nsystems. Dies zeige sich daran, dass mehrere andere Bundesländer eine Erhöhung der \nAltersgrenze bei Kinderbetreuungszeiten vorsähen.\nDie Klägerin beantragt,\nden Bescheid der Beklagten vom 01.11.2018 und den Widerspruchs-\nbescheid vom 17.12.2018 aufzuheben und über ihren Antrag vom \n05.10.2018 auf Übernahme in das Beamtenverhältnis unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,\ndie Beklagte zu verurteilen, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, \nderen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nSie trägt ergänzend vor, die Altersgrenze sei eine wesentliche Grundlage für die Finanzier-\nbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems. Aus der \nbislang ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung sei keine generelle Verpflichtung \nzu einer differenzierten Ausnahmeregelung abzuleiten. Bei der Festlegung der Höchst-\naltersgrenze seien etwaige Verzögerungen durch Kindererziehungszeiten, Zeiten des \nWehr- oder Wehrersatzdienstes oder den Erwerb der erforderlichen Vor- und Ausbildung \nim zweiten Bildungsweg durch die im Vergleich zu anderen landesrechtlichen Regelungen \ngenerell hoch angesetzte Altersgrenze von 45 Jahren angemessen berücksichtigt worden. \nDie Ausnahmeregelungen zur Altersgrenze würden – wie gesetzlich vorgesehen – in der \nVerwaltungspraxis eng angewendet. Die Begründung im Ausgangsbescheid, dass Ab-\nweichungen von der Höchstaltersgrenze bei Zeiten für die Erziehung von Kindern unter \nbestimmten Voraussetzungen möglich seien, sei ein Versehen. Wie im Widerspruchsbe-\nscheid zutreffend ausgeführt werde, gelte die pauschale Höchstaltersgrenze auch in die-\nsem Fall. \nDas Gericht hat bei der Beklagten Daten zur Beschäftigungsstruktur der bei ihr beschäf-\ntigten Lehrerinnen und Lehrern eingeholt. Danach werden von den in den Jahren 1968 bis \n1972 geborenen Lehrkräften 695 im Beamtenverhältnis (456 Frauen und 239 Männer) und \n63 im Arbeitsverhältnis (47 Frauen und 16 Männer) beschäftigt. Von den 63 Lehrkräften im \nArbeitsverhältnis tragen 29 die Dienstbezeichnung „Angestellte in der Stellung einer \nLehrerin“ (25 Frauen und 4 Männer); die Verleihung dieser Dienstbezeichnung setzt \nvoraus, dass die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beam-\ntenverhältnis vorliegen. Die andernfalls verwendete Dienstbezeichnung „Angestellte in der \n\n5\nTätigkeit einer Lehrerin“ ist 34 Lehrkräften zugeordnet worden. Für die Geburtsjahrgänge \n1976 bis 1980 beträgt die Zahl der Lehrkräfte im Beamtenverhältnis 805 (557 Frauen und \n248 Männer) und im Arbeitsverhältnis 53 (46 Frauen und 7 Männer).\nDas Gericht hat ferner die Personalakte der Klägerin beigezogen.\nEntscheidungsgründe\nDie Klage hat keinen Erfolg.\nSie ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Klägerin \nin das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Die Klägerin hat zum maßgeblichen \nZeitpunkt (I.) die mit höherrangigem Recht vereinbare (II.) gesetzliche Altersgrenze für die \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis überschritten (III.). Sie hat daher keinen Anspruch \nauf Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Auch ein \nAnspruch auf Schadensersatz wegen der nicht erfolgten Verbeamtung besteht nicht (IV.).\nI. Maßgeblich für die Entscheidung der Kammer sind die Rechtsvorschriften, die im \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung gelten (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 14.12.2011 – \n2 A 326/10 –, juris Rn. 24 m. w. N.). Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf \nNeubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit \nbeurteilt sich deshalb nach § 48 BremLHO in der durch Gesetz vom 14.07.2020 (Brem.GBl. \nS. 617) geänderten Neufassung, nachfolgend BremLHO. \nNach dem im Vergleich zur vorherigen Fassung unverändert gebliebenen § 48 Abs. 1 \nSatz 1 BremLHO dürfen Beamte erstmalig ernannt oder in den Dienst der Freien Hanse-\nstadt Bremen versetzt werden, wenn die Bewerber das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet \nhaben; für Hochschullehrer liegt die Grenze beim 55. Lebensjahr. Durch die Neufassung \ngilt die Vorschrift auch für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst; die insoweit in der \nVergangenheit vorgesehenen Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze sind durch die \nÄnderung von Abs. 1 Satz 2 in § 48 BremLHO übernommen worden. Zudem gilt die \nHöchstaltersgrenze nicht für Versetzungen, wenn die Versorgungslasten mit dem bis-\nherigen Dienstherrn geteilt werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BremLHO). Darüber hinaus \nkann die oberste Dienstbehörde von der Höchstaltersgrenze nach § 48 Abs. 2 BremLHO \neine Ausnahme zulassen, wenn die Ernennung oder die Versetzung einen erheblichen \nVorteil für die Freie Hansestadt Bremen bedeutet oder ein dringendes dienstliches \nInteresse besteht, den Bewerber zu gewinnen.\n\n6\nDer Anwendungsbereich der Ausnahmevorschriften nach § 48 Abs. 1 Satz 2 und \nAbs. 2 BremLHO bei Ernennungen ist stark beschränkt; gleiches gilt für die Anzahl der \nErnennungen von Hochschullehrern. Daher gilt bei fast allen Ernennungen die Höchst-\naltersgrenze von 45. Lebensjahren. Eine solche pauschale Höchstaltersgrenze findet sich \nbeispielsweise auch im bayerischen Landesrecht (Art. 23 Abs. 1 BayBG). Andere Bundes-\nländer haben hingegen eine (zumeist niedrigere) grundsätzliche Höchstaltersgrenze fest-\ngelegt, die u.a. durch Zeiten der Kinderbetreuung erhöht werden kann. In Niedersachsen \nkann sich die Höchstaltersgrenze vom 45. bis maximal zum 49. Lebensjahr (§ 18 Abs. 3 \nNBG, § 25 Nr. 8 NBG i. V. m. § 16 Abs. 3 NLVO), in Nordrhein-Westfalen vom 42. bis \nmaximal zum 48. Lebensjahr (§ 14 Abs. 3 und 5 LBG NRW) und in Baden-Württemberg \nvom 42. Lebensjahr um zwei Jahre je betreutem Kind (§ 48 Abs. 1 LHO B-W) erhöhen.\nII. Die in § 48 Abs. 1 Satz 1 BremLHO festgelegte Höchstaltersgrenze des 45. Lebensjah-\nres zur Übernahme in das Beamtenverhältnis ist mit höherrangigem Recht vereinbar.\nDie Altersgrenze des 45. Lebensjahres verletzt nicht das in Art. 33 Abs. 2 GG enthaltene \nPrinzip der Bestenauslese bzw. den hieraus abgeleiteten beamtenrechtlichen Leistungs-\ngrundsatz. Auch bewirkt sie keine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters. \nDies hat das Oberverwaltungsgericht Bremen bereits entschieden (OVG Bremen, Urteil \nvom 14.12.2011 – 2 A 326/10 –, juris Rn. 28). Daran ist unter Berücksichtigung der danach \nergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12 –, juris Rn. 90) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. \nzu einer grundsätzlichen Höchstaltersgrenze des 42. Lebensjahrs: BVerwG, Urteil vom \n11.10.2016 – 2 C 11/15 –, juris Leitsatz) festzuhalten.\nDie Höchstaltersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 BremLHO ist auch nicht deshalb zu \nbeanstanden, weil sie durch Zeiten der Kinderbetreuung nicht erhöht wird. Der Verzicht auf \neine solche Erhöhung bewirkt keine mittelbare Diskriminierung von Frauen. Die dafür aus \ndem Grundgesetz und dem Unionsrecht folgenden Anforderungen (1.) sind vorliegend \nnicht erfüllt (2.). Für diese Bewertung bedarf es einer Vorlage an den Europäischen \nGerichtshof nicht (3.). Art. 6 Abs. 1 GG steht der festgelegten pauschalen Höchstalters-\ngrenze ebenfalls nicht entgegen (4.).\n1. Das Grundgesetz schließt nicht nur durch Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG eine – vorliegend \ndurch § 48 Abs. 1 Satz 1 BremLHO nicht vorgenommene – unmittelbar an das Geschlecht \nanknüpfende unterschiedliche Behandlung grundsätzlich aus. Es bietet mit Art. 3 \nAbs. 2 GG darüber hinaus Schutz auch vor faktischen Benachteiligungen. Nach der Recht-\n\n7\nsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 05.04.2005 – \n1 BvR 774/02 –, juris Rn. 52) zielt die Verfassungsnorm „auf die Angleichung der \nLebensverhältnisse von Frauen und Männern (vgl. BVerfGE 109, 64 <89>; 113, 1 <15>). \nDurch die Anfügung von Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ist ausdrücklich klargestellt, dass sich \ndas Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt (vgl. \nBVerfGE 92, 91 <109>; 109, 64 <89>; 113, 1 <15>). In diesem Bereich wird die Durch-\nsetzung der Gleichberechtigung auch durch Regelungen gehindert, die zwar geschlechts-\nneutral formuliert sind, im Ergebnis aber aufgrund natürlicher Unterschiede oder der \ngesellschaftlichen Bedingungen überwiegend Frauen betreffen (vgl. BVerfGE 104, 373 \n<393>; 113, 1 <15>). Demnach ist es nicht entscheidend, dass eine Ungleichbehandlung \nunmittelbar und ausdrücklich an das Geschlecht anknüpft. Über eine solche unmittelbare \nUngleichbehandlung hinaus erlangen für Art. 3 Abs. 2 GG die unterschiedlichen Auswir-\nkungen einer Regelung für Frauen und Männer ebenfalls Bedeutung.“ \nDas Unionsrecht sieht ein vergleichbares Gleichberechtigungsgebot vor. Nach Art. 14 \nAbs. 1 der Richtlinie 2006/54 darf es im öffentlichen und privaten Sektor einschließlich \nöffentlicher Stellen u. a. in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen \neinschließlich der Entlassungsbedingungen sowie das Arbeitsentgelt keinerlei unmittelbare \noder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geben. Nach der Recht-\nsprechung des Europäischen Gerichtshofs liegt eine mittelbare Diskriminierung aufgrund \ndes Geschlechts vor, „wenn eine nationale Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer \nAnwendung aber wesentlich mehr Arbeitnehmer des einen Geschlechts als Arbeitnehmer \ndes anderen Geschlechts benachteiligt“ (EuGH, Urteil vom 08.05.2019 – C-486/18 –, juris \nRn. 80; Urteil vom 18.03.2014 – C-167/12 –, juris Rn. 48).\nZur Bestimmung, ob eine Regelung in Anknüpfung an ein geschlechtsunspezifisches \nMerkmal Nachteile bewirkt, die überwiegend bzw. wesentlich mehr ein Geschlecht \nbetreffen, ist die jeweilige Betroffenheit der Geschlechter zu bestimmen (vgl. EuGH, Urteil \nvom 20.10.2011 – C-123/10 –, juris Rn. 59 ff.). Dabei ist insbesondere auf die pro-\nportionale Betroffenheit abzustellen. Der Anteil der Geschlechter an den Gesamtbe-\nschäftigten bzw. einer Beschäftigungsgruppe weist – wie der Lehrerberuf mit einem \nGeschlechterverhältnis von 2 zu 1 beispielhaft verdeutlicht – nicht selten erhebliche \nUnterschiede auf. Absolute Zahlen für den Grad der Betroffenheit sind daher regelmäßig \nnicht hinreichend aussagekräftig (vgl. Maunz/Dürig/Langenfeld, 90. EL Februar 2020, \nArt. 3 Abs. 2 GG Rn. 40). Es bedarf deshalb eines Vergleichs, in welchem prozentualen \nAnteil die Geschlechter jeweils negativ betroffen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 08.05.2019 –\n C-161/18 –, juris Rn. 39). \n\n8\nEin fester Grenzwert, ab dem ein Zahlenverhältnis als hinreichender Beleg für das Vorlie-\ngen einer mittelbaren Diskriminierung betrachtet werden kann, ergibt sich aus der Recht-\nsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs nicht. Aus \nden von den Gerichten verwendeten Formulierungen „überwiegend betroffen“ bzw. \n„wesentlich mehr benachteiligt“ folgt aber, dass nicht jeder Unterschied eine mittelbare \nDiskriminierung begründet. Deutlich wird dies in einer Entscheidung des Europäischen \nGerichtshofs über die Heraufsetzung der Wartezeiten für den gesetzlichen Anspruch auf \nAbfindung bei ungerechtfertigter Entlassung auf zwei Jahre durch den britischen \nGesetzgeber. Dass 77,4 Prozent der männlichen Beschäftigten, aber nur 68,9 Prozent der \nweiblichen Beschäftigten die neue Voraussetzung erfüllten, sah der Gerichtshof nicht als \nausreichenden Unterschied für eine mittelbare Diskriminierung an (vgl. EuGH, Urteil vom \n09.02.1999 – C-167/97 –, juris Rn. 63 f.). Hingegen hat der Gerichtshof in einer anderen \nEntscheidung nahegelegt, dass eine Erhöhung mittlerer und höherer Renten, von denen \n75 Prozent aller Rentner, aber nur 43 Prozent aller Rentnerinnen profitieren würde, eine \nerhebliche Benachteiligung von Frauen darstellen würde (EuGH, Urteil vom 20.10.2011 –\n C-123/10 –, juris Rn. 62 f.) . \nUm eine mittelbare Diskriminierung annehmen zu können, muss somit unter Berücksich-\ntigung der Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Schwere des Nachteils zählt, nach \nwertender Betrachtung ein nicht unwesentlicher Unterschied in der Betroffenheit der bei-\nden Geschlechter vorliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 20.10.2011 – C-123/10 –, juris \nRn. 60 ff.; Maunz/Dürig/Langenfeld, 90. EL Februar 2020, Art. 3 Abs. 2 GG Rn. 40), d. h. \nbei einem Geschlecht müssen die nachteiligen Wirkungen der Regelung überproportional \nstark eintreten. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem Fall angenommen, in dem \nein öffentlicher Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer Privatisierung nur einem Teil der \nBeschäftigten ein Rückkehrrecht eingeräumt hatte. Unter den Beschäftigten, die kein \nRückkehrrecht besaßen, lag der Anteil weiblicher Beschäftigter bei 93,5 Prozent, wogegen \ner in der Gesamtbelegschaft ca. 70 Prozent betrug (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n14.04.2010 – 1 BvL 8/08 –, juris Rn. 66).\n2. Nach diesen Maßstäben geht die Kammer davon aus, dass die pauschale Altersgrenze \ndes § 48 Abs. 1 Satz 1 BremLHO keine mittelbare Benachteiligung wegen des Ge-\nschlechts bewirkt. \nZwar führt die Betreuung von Kindern aufgrund der auch weiterhin eingeschränkten \nstaatlichen Betreuungsangebote zu einer signifikanten Unterbrechung der Berufslaufbahn. \nZu Beginn des Kindergartenjahres 2020/2021 haben in der Stadtgemeinde Bremen trotz \nbestehenden Rechtsanspruchs mehr als 1000 angemeldete Kinder keinen Kindergarten-\n\n9\nplatz erhalten. Von den vorhandenen Betreuungsplätzen ermöglicht zudem nur ein gerin-\nger Bruchteil eine Vollzeittätigkeit der Eltern. Die damit verbundenen Probleme für die \nVereinbarkeit von Familie und Beruf bestehen seit Jahrzehnten (vgl. dazu ausführlich \nBVerfG, Beschluss vom 05.04.2005 – 1 BvR 774/02 –, juris Rn. 67).\nDie daraus resultierenden Nachteile in der beruflichen Entwicklung treffen vor allem \nFrauen, da diese die Betreuungsaufgaben für Kinder ganz überwiegend wahrnehmen \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.05.2018 – 1 BvR 1884/17 –, juris Rn. 18). Dies wird durch \ndie Erziehungsgeld- und Elterngeldzahlungen belegt. Der Anteil der Erziehungsgeld-\nzahlungen an Männer hat im Jahr 2000 2,6 Prozent betragen (vgl. Statistisches Bundes-\namt, Datenreport 2002, 2. Aufl. 2003, S. 205) und ist im folgenden Jahr auf 2,1 Prozent \ngesunken (vgl. Statistisches Bundesamt, Datenreport 2004, S. 216). Zu dieser Zeit ist das \nerste Kind der Klägerin geboren worden. Das in den Zahlen zum Ausdruck kommende \nUngleichgewicht hat sich seitdem verringert, ist aber selbst heutzutage immer noch \nerheblich. In den Jahren 2016 bis 2019 wurde Elterngeld von anspruchsberechtigten \nMännern durchschnittlich 3,7 Monate, von anspruchsberechtigten Frauen hingegen 13,9 \nMonate bezogen (vgl. destatis.de). \nAllerdings kann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht allein aus den beruflichen \nErschwernissen durch Kindererziehungszeiten auf eine durch die pauschale Höchstalters-\ngrenze bewirkte mittelbare Benachteiligung geschlossen werden. Denn auch eine Vielzahl \nvon Männern ist einer Erschwernis in der beruflichen Entwicklung ausgesetzt gewesen. Im \ngleichen Jahr wie die Klägerin geborene Männer sind grundsätzlich verpflichtet gewesen, \nWehrdienst zu leisten. Ab 1990 dauerte dieser 12 Monate (zuvor 15 Monate). Dadurch \nbzw. den ersatzweisen Zivildienst ist es zu Verzögerungen in der beruflichen Entwicklung \ngekommen, denen Frauen nicht ausgesetzt gewesen sind. Vor allem aber ist das Einstel-\nlungshöchstalter mit dem vollendeten 45. Lebensjahr so hoch bemessen, dass es auch \nsolchen Bewerberinnen und Bewerbern eine realistische Zugangschance eröffnet, deren \nberuflicher Werdegang sich aus anerkennenswerten Gründen verzögert hat. Die Höchst-\naltersgrenze orientiert sich offensichtlich nicht ausschließlich an dem Zeitraum, der \nüblicherweise für die Erlangung der Qualifikation benötigt wird (vgl. Bayerischer VGH, \nBeschluss vom 02.03.2020 – 3 ZB 19.1090 –, juris Rn. 20). Sie schließt daher nicht von \nvornherein bestimmte Personengruppen, insbesondere nicht kindererziehende Frauen, \naus. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist sie deshalb weder von ihrer Intention noch in \nihren Wirkungen mit im Spannungsverhältnis zur Religionsfreiheit stehenden beruflichen \nBekleidungsvorschriften vergleichbar.\n\n10\nIm Bereich des Arbeitsrechts ist durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und \ndes Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass ein Anspruch auf eine Zusatzrente von einer \npauschalen, für beide Geschlechter geltenden Höchstaltersgrenze oder Mindestbetriebs-\nzugehörigkeit abhängig gemacht werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2019 –\n 1 BvR 684/14 –, juris; BAG, Urteil vom 12.02.2013 – 3 AZR 100/11 –, juris Rn. 32, 34). \nVoraussetzung dafür ist, dass die Grenze so gesetzt ist, dass Frauen statistisch keinem \nerheblich höheren Risiko als Männer ausgesetzt sind, von der betrieblichen Altersver-\nsorgung ausgeschlossen zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2019 –\n 1 BvR 684/14 –, juris Rn. 7). \nGleiches muss für eine Altersgrenze im Beamtenrecht gelten. Bei einer vorliegend \nstreitgegenständlichen pauschalen Höchstaltersgrenze des 45. Lebensjahrs sind Frauen \nkeinem signifikant höherem Risiko ausgesetzt, nicht verbeamtet zu werden. Daher ist \nderen Festsetzung nicht zu beanstanden.\nNach den Daten der Beklagten liegt in den Geburtsjahrgängen 1968 bis 1972 die Wahr-\nscheinlichkeit, dass eine im Schuldienst tätige Lehrerin verbeamtet ist, bei ca. 91 Prozent \n(456 Beamtinnen/[456 Beamtinnen plus 47 Arbeitnehmerinnen]). Die Wahrscheinlichkeit, \ndass eine männliche Lehrkraft verbeamtet ist, liegt mit ca. 94 Prozent (239/[239+16]) zwar \nhöher. Der Unterschied ist aber sehr gering und ist daher nicht ausreichend, um von einer \nsignifikant unterschiedlichen Risikoverteilung auszugehen. \nDiese Daten sind für die Wirkungen der Höchstaltersgrenze aussagekräftig. Die Jahrgänge \n1968 bis 1972, zu denen die Klägerin gehört, haben die Höchstaltersgrenze seit einigen \nJahren überschritten. Daher ist bei ihnen eine nachteilige Wirkung der Höchstaltersgrenze \nbereits eingetreten. Die Wirkungen der Höchstaltersgrenze werden durch die Daten auch \ndeshalb aussagekräftig wiedergegeben, weil sie mit insgesamt ca. 750 Personen eine \ngroße Gesamtheit umfassen. Das Lehrpersonal an Schulen ist innerhalb der Kernver-\nwaltung der Stadtgemeinde Bremen und der Freien Hansestadt Bremen der Bereich mit \nder größten Beschäftigtenzahl. Das Lehrpersonal ist zudem von der Höchstaltersgrenze \nim Vergleich zur Gesamtheit der Beschäftigten der Beklagten besonders betroffen. \nVerbeamtete Lehrkräfte gehören zur Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt. Der Zugang \ndazu setzt einen Mastergrad oder gleichwertigen Abschluss voraus (§ 14 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 2 BremBG). Aufgrund der erforderlichen längeren Zeit für den Erwerb dieser Bildungs-\nvoraussetzung müssten negative Wirkungen der Höchstaltersgrenze aller Wahrschein-\nlichkeit nach besonders in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt auftreten. Bei \nLehrkräften müssten diese Wirkungen deshalb gut erkennbar sein, weil eine Überschrei-\ntung der Höchstaltersgrenze eine Tätigkeit als Lehrkraft nicht ausschließt. Vielmehr ist \n\n11\ndann eine Tätigkeit als Lehrkraft im Arbeitsverhältnis möglich. Diese ist zwar im Vergleich \nzu einer Tätigkeit im Beamtenverhältnis mit finanziellen Nachteilen verbunden. Dieser \nNachteil beschränkt sich aber vor allem auf die fehlende Freistellung von Zahlungen zur \nRenten- und Arbeitslosenversicherung und ist somit nicht übermäßig groß. Eine ab-\nschreckende Wirkung der Höchstaltersgrenze auf ältere Personen, die gerne als Lehrkraft \ntätig sein wollen, ist daher nicht zu erwarten. \nBereits aus der für beide Geschlechter gleichermaßen sehr hohen Wahrscheinlichkeit, als \nLehrkraft verbeamtet zu werden, folgt eine geringe nachteilige Wirkung der Höchstalters-\ngrenze auf die Wahrscheinlichkeit der Verbeamtung. Die nachteilige Wirkung wird zusätz-\nlich dadurch relativiert, dass in den Geburtsjahrgängen 1976 bis 1980 die Wahrschein-\nlichkeit, dass eine Lehrerin verbeamtet ist, mit ca. 92 Prozent (557/[557+46]) nur gering-\nfügig höher als in den Geburtsjahrgängen 1968 bis 1972 liegt. Bei den Geburtsjahrgängen \n1976 bis 1980 greift die Höchstaltersgrenze derzeit noch nicht. Die Nichtverbeamtung in \ndiesen Jahrgängen muss daher auf anderen Gründen, wie beispielsweise der fehlenden \nErfüllung der Laufbahnvoraussetzungen, einer der Verbeamtung entgegenstehenden \nanderen Staatsangehörigkeit oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen, beruhen. Da \ndiese Gründe nicht auf bestimmte Jahrgänge beschränkt sind, trotzdem die Verbeam-\ntungsquote bei den weiblichen Lehrkräften zwischen den Jahrgängen 1968 bis 1972 und \n1976 bis 1980 aber ähnlich ist, liegt es nahe, dass die Höchstaltersgrenze kein wichtiger \nGrund für eine Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis sein kann. \nDafür spricht auch, dass bereits allein anhand der statistischen Daten für die Geburtsjahr-\ngänge 1968 bis 1972 sicher ausgeschlossen werden, dass der überwiegende Grund für \ndie Nichtverbeamtung in diesen Jahrgängen die Höchstaltersgrenze gewesen ist. Nur 29 \nder 63 im Arbeitsverhältnis tätigen Lehrkräfte dieser Jahrgänge tragen die Dienstbe-\nzeichnung „Angestellte in der Stellung einer Lehrerin“ und erfüllen damit die laufbahnrecht-\nlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung. Von diesen konnte die Beklagte aufgrund \ndes Einstellungszeitpunkts bei neun Personen sicher ausschließen, dass deren Anstellung \nim Arbeitsverhältnis aufgrund einer Überschreitung der Höchstaltersgrenze erfolgte. Es \nverbleiben damit maximal 20 Personen, bei denen die nicht erfolgte Verbeamtung auf der \nHöchstaltersgrenze beruhen könnte. Von diesen sind nach Angaben der Beklagten 16 \nFrauen und 4 Männer. Dies entspricht bei 503 weiblichen Lehrkräften der Geburtsjahr-\ngänge 1968 bis 1972 lediglich einem Anteil von drei Prozent potentiell Betroffener. Der \nAnteil potentiell betroffener männlicher Lehrkräfte ist zwar mit 1,5 Prozent etwas geringer. \nTrotzdem ist der Anteil der möglicherweise von der Höchstaltersgrenze betroffenen \nweiblichen Lehrkräfte an der Gesamtzahl der weiblichen Lehrkräfte derart gering, dass \nselbst eine unterstellte entscheidungserhebliche Wirkung der Höchstaltersgrenze in allen \n\n12\ndiesen Fällen nicht ausreichend wäre, um ein signifikant höheres Risiko, nicht verbeamtet \nzu werden, und damit eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts zu begrün-\nden. Die Kammer musste daher nicht weiter aufklären, aus welchem Grund in diesen Fällen \neine Verbeamtung nicht erfolgt ist.\n3. Die Kammer hat vorliegend auf eine von der Klägerin angeregte Vorlage an den \nEuropäischen Gerichtshof verzichtet, weil diese den Rechtsstreit nicht gefördert hätte. Die \nunionsrechtlichen Maßstäbe, wann eine mittelbare Diskriminierung anzunehmen ist, sind \ndurch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt. Zu klären ist vorliegend gewesen, ob \ndie erhobenen statistischen Daten aussagekräftig sind und ob ein in Betracht kommender \nNachteil groß genug ist, um von einer wesentlichen Benachteiligung von Frauen ausgehen \nzu können. Diese Bewertungen obliegen nach der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs den nationalen Gerichten (vgl. EuGH, Urteil vom 08.05.2019 – C-161/18 –, \njuris Rn. 38, 40); sie können daher in einem Vorlageverfahren nicht geklärt werden.\n4. Zuletzt ergeben sich auch aus dem Recht auf selbstbestimmte Gestaltung des Familien-\nlebens nach Art. 6 Abs. 1 GG keine weitergehenden Anforderungen an die Berück-\nsichtigung von Kindererziehungszeiten als nach Art. 3 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 23.07.2019 – 1 BvR 684/14 –, juris Rn. 8).\nIII. Die demnach anzuwendende Höchstaltersgrenze des § 48 Abs. 1 Satz 1 LHO hat der \nVerbeamtung der Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung entgegengestanden. \nDanach dürfen Beamte erstmalig ernannt werden, wenn die Bewerber das 45. Lebensjahr \nnoch nicht vollendet haben. Die Klägerin hat am 05.10.2018 die Übernahme in das \nBeamtenverhältnis beantragt. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie bereits das 47. Lebensjahr \nvollendet.\nEine Ausnahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BremLHO liegt nicht vor. Die Klägerin hat auch \nkeinen Anspruch, dass nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 BremLHO von der Höchst-\naltersgrenze abgewichen wird. Danach lässt die oberste Dienstbehörde eine Ausnahme \nzu, wenn die Ernennung einen erheblichen Vorteil für die Freie Hansestadt Bremen \nbedeutet oder ein dringendes dienstliches Interesse besteht, den Bewerber zu gewinnen. \nDiese Voraussetzungen werden durch Kindererziehungszeiten nicht erfüllt.\nIV. Auch hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs hat die Klage keinen Erfolg. \n\n13\nSie ist zwar zulässig. Dass über die geltend gemachten Schadensersatzansprüche vorge-\nrichtlich nicht entschieden worden ist, ist unschädlich. Insoweit ist die Klage im Verlauf des \ngerichtlichen Verfahrens als Untätigkeitsklage zulässig geworden.\nDie Klage ist aber unbegründet. Es fehlt an dem für einen Anspruch auf Schadensersatz \nnotwendigen Rechtsverstoß. Die Klägerin hatte auch zum für den Schadensersatzan-\nspruch maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. OVG Bremen, \nUrteil vom 17.10.2018 – 2 LB 228/17 –, juris Rn. 45) die mit höherrangigem Recht verein-\nbare gesetzliche Altersgrenze des 45. Lebensjahrs für die Übernahme in das Beamten-\nverhältnis bereits überschritten. Dass die Beklagte den Antrag auf Übernahme in das \nBeamtenverhältnis abgelehnt hat, bewirkt daher keine mittelbare Diskriminierung oder \neinen anderen Pflichtenverstoß.\nV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vor-\nläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.\nDie Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, \nwenn sie eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den konkreten \nEinzelfall hinaus für eine unbestimmte Anzahl von Verfahren bedeutsam ist, für die \nerstinstanzliche Entscheidung von Bedeutung war und klärungsbedürftig sowie klärungs-\nfähig ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2018 – 3 A 2243/16 –, juris Rn. 24). Diese \nVoraussetzungen liegen hinsichtlich der entscheidungserheblichen Frage vor, ob eine \npauschale Höchstaltersgrenze der Vollendung des 45. Lebensjahrs für die Übernahme in \ndas Beamtenverhältnis eine mittelbare Diskriminierung von Frauen bewirkt.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats \nnach Zustellung dieses Urteils beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen und ist innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie \nnicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung \nmuss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der \nAnfechtung enthalten.\n\n14\nDie Berufung muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO \nzur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nKorrell\nSieweke\nRichterin Justus, die an der \nUrteilsberatung mitgewirkt \nhat, ist wegen Urlaubs an \nder \nUnterschrift/Signatur \ngehindert. \nKorrell","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365082","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-09-11/6-k-112-19","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365082","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365082","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-09-11/6-k-112-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365082","retrieved":"2026-07-09 04:52:47.472443+00:00"}}