{"status":"available","doknr":"OLD365081","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-09-14","aktenzeichen":"4 K 2994/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n4 K 2994/18\nIm Namen des Volkes\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Kläger –\nProzessbevollmächtigte:\n \ng e g e n\ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen\n– Beklagte –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – durch Richter \nStahnke, Richter Ziemann und Richter Grieff sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Kocik \nund Krebs aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2020 für Recht \nerkannt:\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \n\n2\nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\nTatbestand\nDie Beteiligten streiten über den (weiteren) Aufenthalt des Klägers im Allgemeinen und \nseine EU-Freizügigkeitsberechtigung im Besonderen. \nDer 1954 geborene Kläger ist französischer Staatsangehöriger. Im Jahr 1996 reiste er \nerstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem er in der Folgezeit mehrmals \nseinen Hauptwohnsitz umgemeldet und verlegt hatte, hielt er sich jedenfalls seit dem \n15.12.2004 durchgehend im Bundesgebiet auf. Am 01.12.2005 wurde dem Kläger von der \nAusländerbehörde der Beklagten eine Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 FreizügG aF \nausgestellt. Als Aufenthaltsgrund gab der Kläger zum damaligen Zeitpunkt die \nArbeitsplatzsuche an. \nNachdem die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales (BAGIS) der \nAusländerbehörde am 19.06.2007 mitgeteilt hatte, dass der Kläger dort für sich Leistungen \nnach dem SGB II beantragt habe, hörte ihn die Ausländerbehörde mit öffentlich \nzugestelltem Schreiben vom gleichen Tag zur beabsichtigten Feststellung des Verlusts des \nFreizügigkeitsrechts nebst aufenthaltsbeendenden Maßnahmen an. Eine Verfügung folgte \nder Anhörung zunächst nicht nach.\nDas Amtsgericht Bremen erließ gegen den Kläger am 27.10.2008 einen Strafbefehl wegen \nVerstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie am 16.01.2018 einen Strafbefehl \nwegen Erschleichens von Leistungen.\nAm \n26.10.2017 \nstellte \nder \nKläger \neinen \nAntrag \nauf \nBescheinigung \nseines \nDaueraufenthaltsrechts beim Migrationsamt der Beklagten. Die für die Einreichung von \nUnterlagen und zur Prüfung des Daueraufenthaltsrechtes vergebenen Vorsprachetermine \nam 15.11.2017, 29.11.2017 und 01.03.2018 nahm der Kläger nicht wahr. Mit Schreiben \nvom 29.11.2017 hörte das Migrationsamt den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines \nAntrags auf Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts sowie zur Feststellung des \nNichtvorliegens \nder \nFreizügigkeitsberechtigung \nnebst \naufenthaltsbeendenden \nMaßnahmen an. Mit Schreiben vom 15.01.2018 führte der Kläger u.a. aus, dass er seit \nvielen Jahren regelmäßig Einkommen aus Arbeit erziele. Mit weiterem Schreiben vom \n30.04.2018 verwies der Kläger auf ein bereits aufgrund seines bisherigen Aufenthalts im \nBundesgebiet erlangtes Daueraufenthaltsrecht. Weder bezüglich des Einkommens aus \n\n3\neiner Erwerbstätigkeit noch hinsichtlich eines bereits erlangten Daueraufenthaltsrechts \nlegte der Kläger Nachweise vor. \nMit Verfügung vom 04.06.2018 stellte das Migrationsamt fest, dass der Kläger keine \nFreizügigkeit i. S. d. FreizügG/EU genieße (Ziff. 1), lehnte den Antrag auf Ausstellung einer \nBescheinigung des Daueraufenthaltsrechts ab (Ziff. 2) und stellte fest, dass die Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht komme (Ziff. 3) \nund der Kläger zur Ausreise verpflichtet sei (Ziff. 4). Es setzte ihm eine Frist zur freiwilligen \nAusreise von einem Monat (Ziff. 5) und drohte ihm für den Fall der nicht fristgemäßen \nAusreise die Abschiebung nach Frankreich an (Ziff. 6). Wegen der Begründung wird auf \nden Bescheid Bezug genommen.\nGegen diese Verfügung erhob der Kläger am 29.06.2018 Widerspruch. Eine \nVerlustfeststellung sei nach dem Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. Er habe \nregelmäßig Termine beim Jobcenter Bremen zur Wiedereingliederung wahrgenommen \nund sich zu regelmäßigen Bewerbungsbemühungen verpflichtet. Die Ausreise sei aus \ntatsächlichen Gründen nicht möglich, da ihm ein gültiges Passdokument fehle.\nMit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2018, dem Kläger zugestellt am 12.11.2018, wies \nder Senator für Inneres den Widerspruch zurück. Unter Wiederholung der Erwägungen des \nAusgangsbescheids führte er ergänzend aus, der Ausreiseverpflichtung stünden keine \ntatsächlichen oder rechtlichen Gründe entgegen. Seine Passlosigkeit habe der Kläger \nselbst verschuldet. Insbesondere ergebe sich die Unmöglichkeit seiner Ausreise nicht aus \nArt. 8 Abs. 1 EMRK. Die lange Aufenthaltsdauer des Klägers führe nicht zwangsläufig zu \neiner starken Verwurzelung im Sinne eines „faktischen Inländers“. Anhaltspunkte dafür, \ndass die Eingewöhnung in die Lebensverhältnisse in Frankreich unmöglich oder \nunzumutbar sei, seien nicht ersichtlich. \nAm 12.12.2018 hat der Kläger die Verfügung vom 04.06.2018 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 02.11.2018 Klage erhoben. Er sei in der Zeit seines \nAufenthalts in Deutschland erwerbstätig gewesen sei. Eine Verlustfeststellung nach § 5 \nAbs. 4 FreizügG/EU scheide aus, da er aufgrund seines bisherigen Aufenthalts von 14 \nJahren daueraufenthaltsberechtig sei. Eine Erwerbstätigkeit von durchgängig mehr als \neinem Jahr könne nachgewiesen werden. Der Kläger hat einen ihn betreffenden \nVersicherungsverlauf der deutschen Rentenversicherung vorgelegt (Bl. 56 f. GA), auf den \nwegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.\nDer Kläger beantragt,\n\n4\ndie Beklagte unter Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 04.06.2018 \nin Gestalt des Widerspruchbescheids vom 02.11.2018 zu verpflichten, ihm das \nBestehen eines Daueraufenthaltsrechts zu bescheinigen; hilfsweise, ihm eine \nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen.\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nSie verweist auf die Begründung der streitgegenständlichen Bescheide.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\nEntscheidungsgründe\nI. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die \nBescheinigung eines Daueraufenthaltsrechts, da er ein solches nicht erworben hat (1.). \nAuch die Verlustfeststellung erweist sich als rechtmäßig (2.), sodass – da auch kein \nAnspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht (3.) – auch gegen die übrigen \nvom Migrationsamt verfügten Maßnahmen rechtlich nichts zu erinnern ist (4.).\n1. Der Kläger hat ein Daueraufenthaltsrecht i. S. v. § 4a FreizügG/EU nicht erworben, \nsodass er keinen Anspruch auf Bestätigung eines Daueraufenthaltsrechts gem. § 5 Abs. 5 \nSatz 1 FreizügG/EU hat.\nEntgegen seiner Ansicht hat der Kläger kein Daueraufenthaltsrecht erworben. Es ist nach \nder Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 08.05.2013 – C-529/11 –\n, Rn. 35 und vom 21.12.2011 – C-424/10 und C-425/10 –, Rn. 62, jeweils juris) und des \nBundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 31.05.2012 – 10 C 8/12 –, LS 1 und Rn. 15 ff. und \nvom 16.07.2015 – 1 C 22/14 –, LS 2 und Rn. 17, jeweils juris) geklärt, dass das Entstehen \ndes Daueraufenthaltsrechts unionsrechtlich voraussetzt, dass der Betroffene während \neiner \nAufenthaltszeit \nvon \nmindestens \nfünf \nJahren \nununterbrochen \ndie \nFreizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG erfüllt haben \nmuss und es daher nicht ausreicht, wenn der EU-Ausländer sich für fünf Jahre oder mehr \nnicht freizügigkeitsberechtigt im Inland aufgehalten hat. Ein auf die Fünfjahresfrist \nanrechenbarer Aufenthalt kann sich insbesondere nicht aus der Freizügigkeitsvermutung \nergeben, da sie keine Freizügigkeit i. S. d. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG \nbegründet, sondern lediglich eine nationale Verfahrensstellung (Bergmann/Dienelt/Dienelt, \n13. Aufl. 2020, FreizügG/EU § 4a Rn. 23). \n\n5\nDer nationale Gesetzgeber hat die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der \nRichtlinie 2004/38/EG in § 2 Abs. 2 FreizügG/EU umgesetzt. Die dort enumerierten \nVoraussetzungen erfüllt der Kläger weder heute noch hat er sie in der Vergangenheit für \ndurchgängig fünf Jahre erfüllt. Der Kläger behauptet zwar pauschal, dass er in der \nVergangenheit gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt \ngewesen sei, einen – ihm obliegenden (Bergmann/Dienelt/Dienelt, 13. Aufl. 2020, \nFreizügG/EU § 4a Rn. 9) – Nachweis hierfür hat er jedoch nicht erbracht.\nEr hat nicht dargelegt, in welchen Zeiträumen er bei welchen Arbeitgebern zu welchen \nKonditionen beschäftigt gewesen ist. Der von ihm vorgelegte Rentenversicherungsverlauf \nlässt allenfalls darauf schließen, dass er im Januar 2010 und vom 15.02.-31.12.2010 \ngearbeitet haben könnte und ergänzend zu einem etwaigen Einkommen Sozialleistungen \nbezogen hat. Auch die Klägervertreterin konnte in der mündlichen Verhandlung keine \nweiteren Angaben zu dieser oder anderen möglichen Beschäftigungszeiten machen. \nUnterstellt man zu seinen Gunsten, dass er in den vorgenannten Zeiten eine zur \nArbeitnehmereigenschaft i. S. d. Freizügigkeitsrechts führende Anstellung hatte, wäre er \nim Januar 2010 nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU, vom 01.02.2010 bis zum 14.02.2010 \nnach § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU, vom 15.02.2010 bis zum 31.12.2010 wieder nach § \n2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU und vom 01.01.2011 bis zum 30.06.2011 nach § 2 Abs. 2 Nr. \n1a FreizügG/EU, mithin insgesamt ein Jahr und sechs Monate ununterbrochen \nfreizügigkeitsberechtigt gewesen.\nWeitere sich daran anschließende Zeiten, in denen der Kläger freizügigkeitsberechtigt \nnach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Da der Kläger \nzu keiner Zeit länger als ein Jahr beschäftigt war und die Anwendung der \nFortgeltungsregelung nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 FreizügG/EU allein schon aus diesem \nGrunde ausscheidet, kommt es vorliegend auf die – in der Rechtsprechung umstrittenen – \nFragen, wann eine unfreiwillige, durch die Agentur für Arbeit bestätigte Arbeitslosigkeit \nanzunehmen ist, und wie lange bzw. unter welchen Umständen das Freizügigkeitsrecht im \nRahmen dieser Vorschrift bestehen bleibt, nicht an.\nAuch für eine Freizügigkeitsberechtigung nach § 2 Nr. 5 i. V. m. § 4 FreizügG/EU ist nichts \nersichtlich. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger während seines Aufenthalts für \ndie erforderliche Dauer über ausreichende Existenzmittel i. S. v. § 4 FreizügG/EU verfügte. \nZwar führt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. die Nachweise \nbei BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 22/14 –, Rn. 21, juris) nicht jede \nInanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu einem Verlust des Freizügigkeitsrechts, \nsondern nur eine unangemessene. Vorliegend liegt jedoch unter Berücksichtigung des \n\n6\nUmstands, dass der Kläger seit Begründung seines Aufenthalts im Bundesgebiet \nSozialleistungen bezog, zwischenzeitlich – wenn überhaupt – nur kurzfristig und nicht \nsozialversicherungspflichtig arbeitete und somit auch nicht nur von vorübergehenden \nSchwierigkeiten der eigenen Lebensunterhaltssicherung ausgegangen werden kann, ein \nunangemessener Bezug von Sozialhilfeleistungen vor. \n2. Da der Kläger ein Daueraufenthaltsrecht nicht erworben hat, erweist sich auch die durch \ndas Migrationsamt getroffene Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU als \nrechtmäßig. \nNach dieser Vorschrift kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU \nfestgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU \ninnerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im \nBundesgebiet entfallen oder nicht vorliegen. Entgegen der Ansicht des Klägers erlaubt \ndiese Vorschrift eine Verlustfeststellung nicht bloß binnen der ersten fünf Jahre seit \nBegründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet (BVerwG, Urteil vom \n16.07.2015 – 1 C 22/14 –, LS 1, juris). Die in der Vorschrift statuierte Fünfjahresfrist ist \nvielmehr dahingehend zu verstehen, dass eine Verlustfeststellung ausscheidet, wenn der \nEU-Bürger sich fünf Jahre ununterbrochen freizügigkeitsberechtigt nach § 2 Abs. 2 \nFreizügG/EU im Bundesgebiet aufgehalten und dadurch ein Daueraufenthaltsrecht (hierzu \noben 1.) erworben hat (BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 22/14 –, Rn. 16 f., juris). Die \nFünfjahresfrist in § 5 Abs. 4 FreizügG/EU bewirkt somit lediglich einen Gleichlauf von \nDaueraufenthaltsrecht und Wegfall der Möglichkeit der Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 \nFreizügG/EU. Erst nachdem ein Daueraufenthaltsrecht erst einmal erworben ist, kann der \nVerlust des Freizügigkeitsrechts nicht mehr nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU, sondern nur \nnoch im Wege einer Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU unter Berücksichtigung der \ndort statuierten, strengeren Anforderungen festgestellt werden.\nDie Beklagte hat auch das ihr im Rahmen des § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU zustehende \nErmessen erkannt und in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. \n3. Aufgrund der Verlustfeststellung findet das Aufenthaltsgesetz auf den Kläger \nAnwendung, § 11 Abs. 2 FreizügG/EU, sodass grundsätzlich die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach diesem Gesetz in Betracht käme. Der Kläger erfüllt jedoch nicht \ndie Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.\nEr hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 \nAufenthG. Es kann dahinstehen, ob der Kläger nach wie vor nicht über einen gültigen \n\n7\nfranzösischen Pass verfügt, weil er es in der Hand hätte, seinen abgelaufenen Pass \nverlängern zu lassen und er somit nicht unverschuldet i.S.v. § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG \nan der Ausreise verhindert wäre. Im Fall des Klägers besteht zudem – nach den dem \nGericht zur Verfügung stehenden Erkenntnissen – kein Ausreisehindernis aus rechtlichen \nGründen; namentlich steht seiner Ausreise nicht der Schutz des Privat- und Familienlebens \ngem. Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegen. Insofern streitet allein sein Aufenthalt im Bundesgebiet \nseit jedenfalls 16 Jahren für seien weiteren Verbleib. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass er \nsich in dieser Zeit derart in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert hätte, dass es ihm \nunzumutbar wäre, nach Frankreich zurückzukehren. Er ist nicht wirtschaftlich integriert und \nim Bundesgebiet, wenn auch im Bereich der Bagatellkriminalität, strafrechtlich in \nErscheinung getreten. Über seine soziale Integration ist nichts bekannt. Er ist zudem im \nErwachsenenalter eingereist, sodass er sich ohne größere Probleme wieder in Frankreich \neinleben können dürfte. \nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b \nAufenthG, da er jedenfalls die regelmäßig zu erfüllenden Voraussetzungen nach § 25b \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 2-4 AufenthG nicht nachgewiesen hat bzw. diese nicht vorliegen.\nDer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht zudem das Nichtvorliegen der \nRegelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegen. Der Senator für \nInneres hat zudem die ihm zustehende Möglichkeit, gem. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von \nder Regelerteilungsvoraussetzung im Ermessenswege abzusehen, erkannt und im \nWiderspruchsbescheid vom 02.11.2018 das ihm zustehende Ermessen in nicht zu \nbeanstandender Weise ausgeübt.\n4. Die übrigen, in den Ziff. 4-6 der streitgegenständlichen Verfügung getroffenen \nMaßnahmen finden ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 Sätze 1-3 FreizügG/EU und sind \nFolge der rechtmäßigen Verlustfeststellung. Gegen sie ist rechtlich nichts zu erinnern, \ninsbesondere spricht vorliegend nichts dafür, dass das Migrationsamt hinsichtlich der vom \nGesetzgeber nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU intendierten Rechtsfolge der Setzung \neiner Ausreisefrist und der Androhung der Abschiebung hätte abweichen müssen.\nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 \nZPO.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.\n\n8\nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zugelassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.\nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.\nStahnke\nZiemann\nGrieff","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365081","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-09-14/4-k-2994-18","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25b","ref_norm":"25b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365081","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365081","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-09-14/4-k-2994-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365081","retrieved":"2026-07-09 04:52:47.446210+00:00"}}