{"status":"available","doknr":"OLD365080","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-09-18","aktenzeichen":"6 V 569/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n6 V 569/20\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Antragstellerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n- \ng e g e n\ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Finanzen, \nRudolf-Hilferding-Platz 1, 28195 Bremen\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \nbeigeladen:\n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richter Sieweke und Richterin Rebentisch am 18. September 2020 beschlossen:\nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtet, die Stelle „Mitarbeiterin Referat\n (IT-Querschnitt und \nIT-Basiskomponenten), \nBesoldungsgruppe \nA \n12 \nbzw. \nEntgeltgruppe 12 TV-L, Kennziffer\n“ vorläufig bis zum Ablauf \neines Monats nach einer Entscheidung über den Widerspruch der \nAntragstellerin vom 12.03.2020 oder einer sonstigen Erledigung des \n\n2\nWiderspruchsverfahrens \nfreizuhalten \nund \nnicht \nmit \nder \nBeigeladenen zu besetzen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst \nträgt.\nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf \n14.699,49 Euro festgesetzt.\nGründe\nI.\nDie Antragstellerin begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Freihaltung einer Stelle.\nDie Antragsgegnerin schrieb im Beiblatt zum Amtsblatt Bremen vom 24.04.2018 im Bereich \nder Senatorin für Finanzen, Refera\n(IT-Querschnitt und IT-Basiskomponenten) die \nStelle Mitarbeiterin/Mitarbeiter der Besoldungsgruppe A 12 bzw. Entgeltgruppe 12 TV-L, \nKennziffer\n zur Besetzung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus. Laut \nAusschreibungstext waren gefordert: \n\ndie Befähigung für die Laufbahngruppe zwei, erstes Einstiegsamt, der Fachrichtung \ntechnische oder allgemeine Dienste oder ein mit einem Bachelorgrad oder einem \ngleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium (vorzugsweise mit \nSchwerpunktsetzung im Bereich Informationstechnik) oder eine vergleichbare \nQualifikation\n\ngute Kenntnisse und erste praktische Erfahrungen in der Leitung von bzw. \nMitwirkung in Projekten\n\nsouveräne und zielgruppengerechte Präsentation von Arbeitsergebnissen – \nKenntnisse über die in Bremen eingesetzten IT-Basiskomponenten\n\nnachgewiesene Teilnahme bzw. Bereitschaft zur Teilnahme an einschlägigen \nWeiterbildungsmaßnahmen\n\nBereitschaft zur Teilnahme an IT-Sitzungen sowie die Bereitschaft zu Dienstreisen\n\nsoziale Kompetenz, Teamfähigkeit und die Bereitschaft und Fähigkeit zu \neigenverantwortlicher \nund \nkooperativer \nArbeit \nmit \nständig \nwechselnden \nSchwerpunkten.\nHierauf bewarben sich neben drei weiteren Personen die Antragstellerin und die \nBeigeladene. \nDie am\n geborene Antragstellerin steht seit Beendigung ihres Anwärterdienstes \nseit dem 01.09.1996 im Dienst der Antragsgegnerin. Mit Wirkung vom 29.09.1999 wurde \n\n3\nsie unter entsprechender Einweisung in eine Planstelle zur Verwaltungsinspektorin \n(Bes.Gr. \nA \n9) \nernannt. \nMit \nWirkung \nvom \n01.10.2000 \nwurde \nsie \nzur \nVerwaltungsoberinspektorin (Bes.Gr. A 10) befördert. Die Antragstellerin wurde zuletzt mit \nWirkung vom 01.10.2008 zur Verwaltungsamtfrau (Bes.Gr. A 11) befördert. Abgesehen \nvon einer Abordnung im Zeitraum 01.01.2013 bis 06.04.2014 übt sie seit 01.10.2006 eine \nFunktion bei der Landeshauptkasse aus; sie nimmt den Dienstposten Sachbearbeiterin \n wahr. Sie ist laut Bescheinigung des Amts für Versorgung und Integration Bremen \nvom 03.07.2014 seit dem 10.02.2014 schwerbehindert mit einem GDB von 60. Mit \nRegelbeurteilung vom 25.04.2018 wurde die Antragstellerin für den Zeitraum 01.01.2015 \nbis 31.12.2017 dienstlich beurteilt. Sie wurde mit der Gesamtnote 3 (entspricht den \nAnforderungen) beurteilt. Diese Note war – bis auf das Merkmal schriftliche \nKommunikation, das mangels des Erfordernisses schriftlicher Kommunikation mit „nicht \nbeurteilbar“ angegeben wurde - in jedem der Einzelmerkmale vergeben worden.\nDie \nam\ngeborene \nBeigeladene \ntrat \nnach \neinem \nStudium \nder \nWirtschaftswissenschaften \n(Abschluss \nBachelor \nim \nJahr \n2011) \nund \nder \nBetriebswirtschaftslehre (Abschluss Master im Jahr 2015) am 15.08.2016 in ein \nArbeitsverhältnis als Verwaltungsbeschäftigte bei der Antragsgegnerin und ist derzeit \neingruppiert in die Entgeltgruppe 9 TV-L. Sie war zunächst eingesetzt im Bereich \nWirtschaftliche Jugendhilfe im\n und ab \ndem \n19.06.2017 \nim \nFachdienst \nFlüchtlinge \nund \nIntegration \nim \nSachbereich \n. Sie legte ein Zwischenzeugnis (Beurteilung für Nachwuchskräfte \nbzw. im Rahmen der Probezeit) vom 02.07.2018 betreffend den Zeitraum 19.06.2017 bis \n02.07.2018 vor, nach der die Gesamtnote 3 (entspricht den Anforderungen) vergeben \nwurde. \nDie Antragstellerin und ein Mitbewerber wurden zu einem Vorstellungsgespräch \neingeladen. Die Beigeladene wurde nicht eingeladen, da sie die erforderlichen IT-\nKenntnisse nicht besitze. Nach der Durchführung von Vorstellungsgesprächen wurde der \nMitbewerber ausgewählt. Im Auswahlvermerk vom 20.06.2018 wird ausgeführt, dass es \nder Antragstellerin grundsätzlich zugetraut werde, einen wesentlichen Teil der anfallenden \nAufgaben umzusetzen. Das größte Defizit liege allerdings in dem fachlichen Wissen um \nProzesse und Techniken (Werkzeuge), die zur Erledigung für die Hälfte der Aufgaben \nerforderlich seien. Der Mitbewerber sei fachlich mit großem Abstand überzeugender. \nMit Schreiben vom 06.07.2018 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ihre \nNichtauswahl mit. Die Stelle solle zum 01.01.2019 mit einem Mitbewerber besetzt werden. \nDagegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte gerichtlichen \n\n4\neinstweiligen Rechtsschutz (6 V 1743/18). Nach Aufhebung der Auswahlentscheidung \nwurde das Eilverfahren eingestellt. \nDie Antragsgegnerin führte erneut Vorstellungsgespräche durch, diesmal mit der \nAntragstellerin, dem vormals ausgewählten Mitbewerber und der Beigeladenen. Im \nAuswahlvermerk vom 20.11.2018 heißt es, die Beigeladene habe als Ergebnis der \nAuswahlgespräche festgestellt, dass die Beigeladene die in der Ausschreibung genannten \nVoraussetzungen mit deutlichem Abstand am besten erfülle. Bei jedem der acht \nFragenkomplexe habe sie zusammenfassend bessere Ergebnisse als die Antragstellerin \nund der Mitbewerber aufgewiesen. Die Kenntnisse über bevorstehenden Aufgaben seien \nhervorragend und sehr gut strukturiert vorgetragen. Insbesondere mit Blick auf die \nReorganisationsaufgaben sei keine Frage unbeantwortet geblieben. Sie habe außerdem \nhervorragende Lösungsansätze formuliert. Ihr werde uneingeschränkt zugetraut, die \nanfallenden Aufgaben zielgerichtet und mitarbeiterorientiert umzusetzen. Alle fachlichen \nThemen habe sie umfassend und richtig beantwortet. Die Vorstellung der Antragstellerin \nfalle gegenüber der Beigeladenen erheblich ab. Die Kenntnisse über die bevorstehenden \nAufgaben der Stelle seien nur mit Einschränkungen vorhanden. Ihr könne in Ansätzen \nzugetraut werden, nach entsprechender Einarbeitungszeit einen Teil der anfallenden \nAufgaben umzusetzen. Das größte Defizit liege allerdings in dem fachlichen Wissen um \nProzesse und Techniken (Werkzeuge), die zur Erledigung von etwa der Hälfte der \ngeforderten Aufgaben erforderlich seien; ferner fehle es an der Praxis bezogen auf die \nschriftliche Präsentation von Arbeitsergebnissen. Es sei im Rahmen einer Prognose auf \ndie Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens abzustellen. Die \nBeigeladene sei nach einer Gesamtwürdigung als die am besten geeignete Bewerberin für \ndie ausgeschriebene Stelle auszuwählen. \nDie Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 03.12.2018 ihre \nNichtauswahl mit. Dagegen legte sie Widerspruch ein und suchte um gerichtlichen \neinstweiligen Rechtsschutz nach (6 V 3033/18). Mit Beschluss vom 27.03.2019 gab das \nVerwaltungsgericht dem Eilantrag statt und verpflichtete die Antragsgegnerin, den \nBeförderungsdienstposten vorläufig bis zum Abschluss eines Monats nach einer \nEntscheidung \nüber \nden \nWiderspruch \noder \neiner \nsonstigen \nErledigung \ndes \nWiderspruchsverfahrens freizuhalten und nicht mit der Beigeladenen zu besetzen. Die \nAuswahlentscheidung sei fehlerhaft, die Antragsgegnerin hätte nicht wegen der geringen \nAussagekraft \nder \ndienstlichen \nBeurteilungen \nAuswahlgespräche \nzum \nentscheidungserheblichen Kriterium machen dürfen, sondern auf eine Nachbesserung \nhinwirken müssen. Sie hätte auch nicht ohne weiteres annehmen dürfen, der durch das \nhöhere Statusamt anzunehmende Leistungsvorsprung der Antragstellerin werde durch \n\n5\nzwei höher bewertete Einzelkriterien zu Gunsten der Beigeladenen kompensiert. Die \nBeurteilung der Beigeladenen betreffe nur einen Zeitraum von gut einem Jahr. Er sei nicht \nausreichend, um eine verlässliche Aussage zur Eignung, Leistung und Befähigung der \nBeigeladenen zuzulassen. \nDie Auswahlentscheidung hob die Antragsgegnerin daraufhin auf. Ein weiteres \nAuswahlgespräch \nwurde \nnicht \ndurchgeführt. \nFür \ndie \nerneut \nzu \ntreffende \nAuswahlentscheidung wurde für die Antragstellerin eine dienstliche Anlassbeurteilung vom \n31.07.2019 zu Grunde gelegt. Ein Beurteilungszeitraum ist darin nicht angegeben. Sie \nwurde mit der Gesamtnote 3 (entspricht den Anforderungen) beurteilt. Diese Note war - bis \nauf das Merkmal schriftliche Kommunikation, das mangels des Erfordernisses schriftlicher \nKommunikation mit „nicht beurteilbar“ angegeben wurde - in jedem der Einzelmerkmale \nvergeben worden. Die Antragstellerin bat darum, die von ihr zwischenzeitlich absolvierten \nFortbildungen und Hausarbeiten zu berücksichtigen. Diese beträfen die gewünschten \nFähigkeiten und Kenntnisse hinsichtlich der Präsentation von Arbeitsergebnissen: „Prezi \n(Dialogorientiert Präsentieren) – Eine Einführung in die beliebte Alternative zu PowerPoint“, \n„Webseiten und Blogs mit Wordpress erstellen – Einführung in die Webentwicklung“, \n„Visualisierung und Flipchart-Gestaltung mit der fliplance-Visualisierungsmethode“. Im \nRahmen des nebenberuflichen Masterstudiums „Öffentliches Zeitmanagement“ habe sie \ndas Modul „Projektmanagement“ absolviert und eine Hausarbeit zu diesem Thema mit der \nNote 2,0 abgeschlossen.\nFür die Beigeladene wurde ein auf den 10.04.2019 datiertes Zwischenzeugnis einbezogen. \nEs war hierfür ein Beurteilungsbeitrag eingeholt worden, der sich auf ihre Tätigkeit im \nBereich der wirtschaftlichen Jugendhilfe im\n vom 01.08.2016 bis 18.06.2017 bezieht. Die Beigeladene erhielt nunmehr die \nGesamtnote 4 (übertrifft die Anforderungen). \nAm 13.01.2020 wählte die Auswahlkommission erneut die Beigeladene aus. Aufgrund des \nhöheren Statusamts der Antragstellerin ergebe sich trotz schlechterer Gesamtnote ein \ngeringer, aber nicht ausschlaggebender Vorsprung der Antragstellerin. Die Ausschärfung \nanhand der Einzelkriterien der Beurteilungen ergebe, dass die Beigeladene in \nArbeitsqualität, \nArbeitsorganisation, \nmündlicher \nKommunikation, \nDienstleistungsorientierung, Engagement, Kritik- und Konfliktverhalten sowie dem Umgang \nmit Veränderungen jeweils die Note 4 (übertrifft die Anforderungen) erhalten hat. \nHervorgehoben \nwerde \nihre \nplanvolle \nArbeitsweise, \nihre \nadressatengerechte \nKommunikation, der sachgerechte Umgang mit schwierigem Publikum sowie das \nüberdurchschnittliche Maß an Engagement und Eigeninitiative. Außerdem werde ihr eine \n\n6\nhohe Auffassungsgabe, umfassendes Fachwissen sowie ein hohes Maß an Ziel- und \nLösungsorientierung zugesprochen. Diese Eigenschaften seien förderlich für die \nvorgesehene Aufgabe der Unterstützung und organisatorischen Beratung der Dienststellen \nsowie der Gewährleistung eines regelmäßigen Erfahrungsaustausches mit den \nOrganisationseinheiten und den zugehörigen Gremien der Antragsgegnerin. Dies führe \nallerdings nicht zu einem eindeutigen Vorsprung der Beigeladenen. Deshalb seien die \nErgebnisse der durchgeführten Auswahlgespräche als relevante Informationsquelle für die \nAuswahl zu berücksichtigen. Danach habe die Beigeladene die in der Ausschreibung \ngenannten Voraussetzungen und Anforderungen mit deutlichem Abstand am besten erfüllt. \nMit Schreiben vom 12.02.2020 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ihre \nNichtauswahl mit. Es sei beabsichtigt, die Stelle zum 01.04.2020 zu besetzen. \nAm 12.03.2020 legte die Antragstellerin Widerspruch ein, über den bislang noch nicht \nentschieden wurde. Am 25.03.2020 suchte die Antragstellerin um gerichtlichen \neinstweiligen Rechtsschutz nach. Sie trägt vor, für die Beigeladene liege noch immer keine \nzeitlich ausreichende Leistungsbeurteilung vor. Jedenfalls stelle ein zwei Jahre nach \nWeggang erstellter Beurteilungsbeitrag nicht mehr eine auf gleichen Maßstäben \nberuhende Beurteilung dar. Dass die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin nicht \naussagekräftig sei, dürfe nicht berücksichtigt werden, da es sich um eine Notenvergabe \nmit der Note 3 handele, bei der es keiner gesonderten Begründung bedürfe. Die \nAntragsgegnerin verkenne zudem den Bezugspunkt der Auswahlentscheidung. Dieser sei \nnicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das Statusamt. \nSelbst bei wesentlich gleicher Eignung hätte die Auswahl auf die Antragstellerin fallen \nmüssen. Sie sei schwerbehindert. Dies sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. \nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Sie trägt vor, die erneute \nAuswahlentscheidung sei unter Ausräumung der im vorangegangenen Eilverfahren vom \nVerwaltungsgericht gerügten Fehler getroffen worden. Angesichts der besseren \nBeurteilungsgesamtnote der Beigeladenen ergebe sich kein Statusvorsprung zu Gunsten \nder Antragstellerin. Bei der sodann vorgenommenen Ausschöpfung der Beurteilungen \nhabe sich kein eindeutiger Vorsprung für die Beigeladene ergeben. Auf der Grundlage \nauch der Ergebnisse der früheren Auswahlgespräche anhand der Kriterien und Fragen und \nder dazu gegebenen Antworten sei die Antragsgegnerin unter Einbeziehung der \nSchwerbehindertenvertretung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auswahl zu Gunsten der \nBeigeladenen zu treffen sei. Allein aus der Schwerbehinderung der Antragstellerin ergebe \nsich kein Vorrang ihrer Bewerbung.\n\n7\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\nDie Kammer hat die Personalakten der Antragstellerin und der Beigeladenen, den das \nAuswahlverfahren betreffenden Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin und die Akte \naus dem vorangegangenen Eilverfahren beigezogen.\nII. \nDer zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.\nAuf Antrag kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine \neinstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung \ndes bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich \nerschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, \n294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts \n(Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft \nzu machen. Die Antragstellerin hat dies getan.\n1. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. \na) In beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren hat der im Stellenbesetzungsverfahren \nunterlegene \nBewerber \nbereits \ndann \neinen \nAnordnungsanspruch, \nwenn \ndie \nAuswahlentscheidung zu seinen Lasten fehlerhaft erscheint und die Erfolgsaussichten bei \neiner erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich ist. Dieser \nPrüfungsmaßstab ist im Hinblick auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes \n(Art. 19 Abs. 4 GG) nicht nur im Hauptsacheverfahren, sondern auch im Verfahren zur \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO anzulegen (vgl. OVG Bremen, \nBeschluss vom 15.05.2012 – 2 B 151/11 – m. w. N.).\nArt. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen \nZugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. \nDaraus folgt, dass Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, \ndie darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines \nAmtes genügt und sich in einem anderen Amt voraussichtlich bewähren wird. Der \nDienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den \nVorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten \ngeeigneten ausgewählt hat. Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der \nbestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zudem vermittelt \n\n8\nArt. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte \nEinbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch \ndarauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den \nLeistungsgrundsatz gedeckt sind. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann die \nEinhaltung \ndes \nbeamtenrechtlichen \nLeistungsgrundsatzes \neinfordern \n(sog. \nBewerbungsverfahrensanspruch; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16.09 –, m. w. N.; \nBVerfG, Beschluss vom 29.07.2003 – 2 BvR 311/03). \nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt die \nEntscheidung über die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen \ndes Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende \nBeurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender \nErkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung \nden anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt \nzugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige \nErwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch \nüberlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das \ngrößere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs \nzu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, \nsofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist (BVerwG, Urteil vom 20.10.1983 – \n2 C 11.82).\nDen für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Leistungsvergleich der Bewerber hat der \nDienstherr regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf \ngleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. \nDies sind regelmäßig die aktuellen Beurteilungen (BVerfG, Beschluss vom 05.09.2007 – 2 \nBvR 1855/07; BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 – 2 C 37/04; OVG Bremen, Beschluss vom \n16.09.2014 – 2 B 109/14). Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, \nwelches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen \nleistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n16.12.2015 – 2 BvR 1958/13; BVerwG, Beschluss vom 27.09.2011 – 2 VR 3.11). Erst wenn \nalle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind und die \nBewerber „im Wesentlichen gleich“ einzustufen sind, sind Hilfskriterien heranzuziehen.\nBeziehen sich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber auf unterschiedliche \nStatusämter, so ist bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren \nStatusamt grundsätzlich besser als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt \nbefindlichen Konkurrenten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13 –, juris, \n\n9\nRn. 52). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass mit einem höheren Amt regelmäßig \nauch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind \n(BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.03.2007 – 2 BvR 2470/06 –, juris, Rn. 16; vgl. auch \nThüringer OVG, Beschluss vom 30.05.2012 – 2 EO 890/11 –, juris, Rn. 38). Das gilt aber \nnicht ausnahmslos. Der Grundsatz vom höheren Statusamt kann nicht schematisch auf \njeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher \nStatusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende \nGewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des \nEinzelfalls ab (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.03.2007 – 2 BvR 2470/06 –, juris Rn. \n17). Die grundsätzliche Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung schließt also nicht \nper se aus, dass ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert \nwerden kann (Thüringer OVG, Beschluss vom 30.05.2012 – 2 EO 890/11 –, juris, Rn. 38).\nb) Nach diesen Maßstäben genügt die getroffene Auswahlentscheidung der \nAntragsgegnerin nicht den rechtlichen Anforderungen.\nDie Auswahlkommission hat in ihre dritte Auswahlentscheidung nur noch die \nAntragstellerin und die Beigeladene einbezogen. Sie hat die neue dienstliche Beurteilung \n(Anlassbeurteilung) der Antragstellerin und das neue Zwischenzeugnis der Beigeladenen \nzugrunde gelegt. Sie hat angenommen, dass dieselben Maßstäbe angelegt wurden, weil \nbei der Beigeladenen der für Beamte vorgesehene Beurteilungsvordruck Anwendung \ngefunden hat. Wegen des um zwei Ämter höheren Statusamtes der Antragstellerin hat sie \ntrotz niedrigerer Gesamtnote einen geringen, aber nicht ausschlaggebenden Vorsprung \nder Antragstellerin festgestellt. In einem weiteren Schritt hat sie eine Ausschärfung anhand \nder Einzelkriterien in der Beurteilung vorgenommen, mit dem Ergebnis, dass die \nBeurteilung nur wenig aussagekräftig sei hinsichtlich der Inhalte und der Einzelkriterien. \nFestgestellt werden könne nur eine durchschnittliche Bewertung. Die Module aus dem \nMasterstudium seien nicht erforderlich für die Wahrnehmung der ausgeschriebenen Stelle. \nDie Beurteilung der Beigeladenen zeige dagegen in einigen Einzelmerkmalen \nüberdurchschnittliche Leistungen. Dies führe indes noch nicht zu einem Leistungsvorrang \nder Beigeladenen. In einem dritten Schritt wurde die Auswahlentscheidung deshalb auf die \nErgebnisse der bereits im zweiten Ausverfahren durchgeführten Auswahlgespräche \ngestützt.\n(aa)\nNicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin aufgrund \nihres Statusamtes keinen ausschlaggebenden Vorrang eingeräumt hat. Sie hat die \nAntragstellerin und die Beigeladene nach einer wertenden Betrachtung der Beurteilungen \nals im Wesentlichen gleich geeignet angesehen. Dabei durfte sie annehmen, dass auch \n\n10\ndie Leistungen der Beigeladenen an den für dienstliche Beurteilungen von Beamten \ngeltenden Maßstäben gemessen wurden, da der Dienstvorgesetzte der Beigeladenen eine \nLeistungsbeurteilung \nauf \ndem \nfür \nBeamte \nvorgesehenen \nBeurteilungsvordruck \nvorgenommen hat. Sie hat auch berücksichtigt, dass im Falle eines höheren Statusamtes \nhöhere Anforderungen an die Leistungen gestellt werden. Sie durfte letztlich den \nStatusvorsprung der Antragstellerin durch die um eine volle Notenstufe bessere \nBeurteilung der Beigeladenen als kompensiert ansehen. Dass die aktuellen Beurteilungen \nnunmehr unterschiedliche Zeiträume betreffen, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der \nAuswahlgrundlage. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss \nvom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -) bilden grundsätzlich Regelbeurteilungen die Grundlage für \nAuswahlentscheidungen des Dienstherrn. Werden zulässigerweise Anlassbeurteilungen \nerstellt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9.05.2019 - 2 C 1.18 -), so dürfen diese, die einen \ndeutlich kürzeren Zeitraum als eine Regelbeurteilung umfassen, die vorangegangenen \nRegelbeurteilung lediglich fortentwickeln. Als Ausgangspunkt sind die Feststellungen und \nBewertungen der Regelbeurteilung zu nehmen. Der Schwerpunkt der Anlassbeurteilung \nbesteht darin darzulegen, ob und inwieweit sich bei einzelnen Feststellungen und \nBewertungen \nVeränderungen \nergeben \nhaben. \nDieser \nMaßstab \nmuss \nin \nder \nAnlassbeurteilung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Abweichungen bedürfen \neiner besonderen Begründung. Dies umso mehr, je kürzer der Abstand zur letzten \nRegelbeurteilung ist. Das Notengefüge hat im Regelfall der letzten Regelbeurteilung zu \nentsprechen. Ist schon eine nicht unerhebliche Verschlechterung zwischen zwei \nRegelbeurteilungen begründungsbedürftig (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 \n- 2 VR 1.16 -), so gilt dies umso mehr im Verhältnis zwischen Anlassbeurteilung und \nvorhergehender Regelbeurteilung. Die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom \n31.07.2019 schließt indes offenbar unmittelbar zeitlich an die vorherige Regelbeurteilung \nan und diese entsprach in den Einzelkriterien und dem Gesamtergebnis sowie den \nBegründungen der vorherigen Regelbeurteilung. \nDeshalb war es im Sinne eines weiteren Leistungsvergleichs rechtlich zulässig, in eine \nAusschärfung anhand der Einzelkriterien der Beurteilungen zu gehen. Hier durfte die \nAntragsgegnerin berücksichtigen, dass die Beigeladene in einigen Einzelkriterien eine \nhöhere Note erhalten hat. Ebenso durfte sie die mit der Note 4 bewerteten Eigenschaften \nund Fähigkeiten als förderlich für bestimmte Aufgaben der ausgeschriebenen Stelle \nbetrachten. Sie hat diese Fähigkeiten auf in der Ausschreibung genannte Aufgaben \nbezogen. Dennoch kam sie nach eigener wertender Betrachtung auch auf dieser Stufe \nnicht zu einem eindeutigen Vorrang der Beigeladenen, d.h. sie betrachtete Antragstellerin \nund Beigeladene auch auf dieser Stufe des Leistungsvergleichs noch immer als im \n\n11\nWesentlich gleich gut geeignet. Diese Annahme erfolgte ersichtlich zugunsten der \nAntragstellerin, die ansonsten bereits an dieser Stelle unterlegen gewesen wäre.\nNicht zu beanstanden ist es dann grundsätzlich, wenn im Sinne eines weiteren Vergleichs \nAuswahlgespräche zum entscheidenden Auswahlkriterium gemacht werden. Sind mehrere \nBewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr die \nAuswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen, wobei er deren besondere \nBedeutung begründen muss. Es ist rechtlich nicht fehlerhaft, bei einem Gleichstand \nhinsichtlich der aktuellen dienstlichen Beurteilungen auf weitere Erkenntnismittel zum \nLeistungsvergleich \nzurückzugreifen, \ninsbesondere \nAuswahlgespräche \n(BayVGH, \nBeschluss vom 29.08.2013 – 3 CE 13.443 – juris Rn. 35).\n(bb)\nAllerdings ist es rechtlich nicht hinnehmbar, auf die Ergebnisse der bereits im \nSeptember 2018 durchgeführten Auswahlgespräche zurückzugreifen. Dies entspricht nicht \ndem dem Prinzip der Bestenauslese immanenten Aktualisierungsgebot. Maßgeblich ist im \nRahmen des Art. 33 Abs. 2 GG stets das aktuelle Leistungsbild. Aus diesem Grund sind \naktuelle Beurteilungen herangezogen worden. Ebenso hätten Auswahlgespräche erneut \ndurchgeführt \nwerden \nmüssen. \nDeren \nErgebnis \nkann \nnicht \nvon \nvornherein \nvorweggenommen werden. Angesichts des verstrichenen Zeitraumes von einem Jahr und \nvier Monaten zwischen den im September 2018 durchgeführten Auswahlgesprächen und \nder im Januar 2020 getroffenen Auswahlentscheidung und der in diesem Zeitraum von der \nAntragstellerin absolvierten Fortbildungen etwa zum Thema Präsentationen und \nWebauftritt und der zwischenzeitlich erbrachten Studienleistungen im Masterstudiengang \nist der Rückgriff auf die im September 2018 gegebenen Antworten auf die Fragen der \nAuswahlkommission \nsowie \nunter \nBerücksichtigung \nder \nUmstände \neines \nAuswahlgesprächs ausgeschlossen. \n(cc)\nDer vorgenannte Fehler ist auch kausal. Eine Auswahl der Antragstellerin erscheint \nbei einem korrekt durchgeführten Verfahren als möglich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass \nes für die Annahme einer Kausalität nicht erforderlich ist, dass eine Auswahl der \nAntragstellerin bei Wiederholung des Verfahrens als überwiegend oder auch nur gleich \nwahrscheinlich erscheint.\n2. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil ihr \nBewerbungsverfahrensanspruch ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung ernsthaft \ngefährdet wäre. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, der Beigeladenen den Dienstposten \ndauerhaft zu übertragen und entsprechend einzugruppieren.\n\n12\n3. Als unterliegender Teil hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, \n§ 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), da diese mangels \nAntragstellung kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. mit Satz \n1 Nr. 1 GKG. \nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\nKorrell\nSieweke\nRebentisch","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365080","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-09-18/6-v-569-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365080","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365080","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-09-18/6-v-569-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365080","retrieved":"2026-07-09 04:52:47.418645+00:00"}}