{"status":"available","doknr":"OLD365079","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-09-18","aktenzeichen":"2 K 236/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n2 K 236/18\nIm Namen des Volkes\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n \n– Kläger –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \ng e g e n\ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen\n– Beklagte –\nProzessbevollmächtigte:\n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch Richterin \nDr. Benjes, Richter Ziemann und Richterin Schröder sowie die ehrenamtliche Richterin \nBöllhoff und den ehrenamtlichen Richter Deitmer aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 18. September 2020 für Recht erkannt:\nSoweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt \nerklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die \nKlage abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte \nzu 1/5.\n\n2\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\ngez. Dr. Benjes \nRichter Ziemann, der an der \ngez. Schröder \nEntscheidung mitgewirkt hat,\nist wegen Urlaubs an der\nUnterzeichnung gehindert.\ngez. Dr. Benjes\nTatbestand\nDer Kläger, ein eingetragener Verein, wendet sich gegen die ihn betreffende \nBerichterstattung \ndes \nSenators \nfür \nInneres \nder \nBeklagten \nin \nden \nVerfassungsschutzberichten der Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019.\nÜber den Kläger hieß es auf Seite 51 in dem von der Beklagten herausgegebenen \nVerfassungsschutzbericht 2016 in der ursprünglichen Fassung vom 16.06.2017 \n(Verfassungsschutzbericht 2016 a.F.):\n„Die Rechts- und Hafthilfeorganisation „Rote Hilfe e.V.“ (RH) ist eine \ngewaltorientierte linksextremistische Gruppierung, die ausschließlich im Bereich \nder „Antirepression“ tätig ist. Der Verein versteht sich laut Satzung als \n„parteiunabhängige, \nströmungsübergreifende \nlinke \nSchutz- \nund \nSolidaritätsorganisation“, die über 40 Ortsgruppen im gesamten Bundesgebiet \nunterhält. Die RH sieht ihren Arbeitsschwerpunkt in der finanziellen und politischen \nUnterstützung von Angehörigen aus dem „linken“ Spektrum, die von „staatlicher \nRepression“ betroffen sind. Zu ihren Aufgaben gehören die Gewährung von \nRechtshilfe, die Vermittlung von Anwälten an Szene-Angehörige, die Beihilfe zu \nProzesskosten und Geldstrafen sowie die Betreuung von „politischen Gefangenen“. \nDie dabei entstehenden Kosten werden aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden \nfinanziert.“\nDer Kläger forderte den Senator für Inneres der Beklagten mit anwaltlichem Schriftsatz \nvom 03.08.2017 unter Fristsetzung bis zum 11.08.2017 fruchtlos dazu auf, die weitere \nVerbreitung des Verfassungsschutzberichtes 2016 a.F. zu unterlassen, soweit er dort als \n„gewaltorientiert“ bezeichnet wurde. \n\n3\nAm 17.08.2017 stellte der Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nbeim Verwaltungsgericht Bremen. Nach Auffassung des Klägers stellte seine Bezeichnung \nals „gewaltorientiert“ einen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht \ndar. Hiervon umfasst sei der Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet seien, sich \nabträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. Bereits seine Erwähnung im \nVerfassungsschutzbericht lasse ihn an einer negativen Stigmatisierungswirkung des \nVerfassungsschutzberichtes teilhaben. Ferner stelle die Bewertung als „gewaltorientiert“ \neine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts dar, da sie suggeriere, dass von ihm \n„militante Aktionen“ ausgingen. Seine Ziele und seine Zwecke verfolge er nicht mit den \nMitteln der Gewalt, auch nicht mittels militanter Aktionen. \nDie Beklagte trug im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Wesentlichen vor, der Kläger \nsei der „gewaltorientierten“ linksextremistischen Szene zuzuordnen und werde zu Recht \nauf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 BremVerfSchG im Verfassungsschutzbericht \nentsprechend beschrieben. Die Belege für eine (linksextremistische) Gewaltorientierung \nseien zahlreich und vielfältig. Von zentraler Bedeutung für den Kläger sei sein \nSelbstverständnis \nals \n„strömungsübergreifende \nlinke \nSchutz- \nund \nSolidaritätsorganisation“. Dieses Selbstverständnis schließe den gewalttätigen Teil der \nlinksextremistischen Szene ein und bilde den Kern der materiellen Unterstützung durch \nden Kläger, da allgemeine linksextremistische politische Aktivitäten regelmäßig erst dann \nrechtswidrig oder strafbar seien, wenn sie zu Gewalttätigkeiten führten. Die materielle \nUnterstützung werde dabei als ein Teil der politischen Unterstützung gesehen. Die \n„gewaltunterstützende“ oder „gewaltbefürwortende“ Funktion des Klägers gehe einher mit \neiner offensichtlichen Ablehnung des staatlichen Gewaltmonopols. So bezeichne der \nKläger die Anti-Terror-Gesetze als „Feindstrafrecht“. Die materielle Unterstützung bei \nGerichtsverfahren, auch jene bei Gewalttätern, erfolge von dem Kläger ausdrücklich nur \ndann, wenn die Tat nach eigenem Selbstverständnis politisch gewesen sei. Ferner führten \nEntschuldigungen oder Distanzierungen von Tätern linksextremistischer Gewaltdelikte im \nStrafverfahren regelmäßig zu einem Entzug der Unterstützung durch den Kläger. Der \nKläger rechne Gewalt ausdrücklich zu einer legitimen Form des „Widerstands“. Auch die \nBremer Ortsgruppe des Klägers füge sich nahtlos in eine Unterstützung von Gewalttätern \nein. Besonders erschreckend an der Einstellung des Klägers sei auch, dass er \nterroristische Bestrebungen politisch unterstütze und sich mit diesen solidarisiere.\nMit Beschluss vom 23.10.2017 (2 V 2217/17) gab das Verwaltungsgericht Bremen dem \nAntrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statt und verpflichtete die \nBeklagte, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache oder, soweit eine solche nicht \nanhängig gemacht werde, es für drei Monate ab Zustellung des Beschlusses zu \n\n4\nunterlassen, \nden \nvon \ndem \nSenator \nfür \nInneres \nherausgegebenen \nVerfassungsschutzbericht 2016 a.F. in digitaler, schriftlicher oder sonstiger Form weiter zu \nverbreiten, verbreiten zu lassen oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit \nder Kläger dort als „gewaltorientiert“ bezeichnet werde. Zur Begründung führte das \nVerwaltungsgericht im Wesentlichen aus, im Verfassungsschutzbericht 2016 a.F. würden \nkeine tatsächlichen Anhaltspunkte benannt, die die Bezeichnung des Klägers als \n„gewaltorientiert“ rechtfertigten. Auf die gegen den Beschluss erhobene Beschwerde der \nBeklagten vom 09.11.2017 untersagte das Oberverwaltungsgericht Bremen mit Beschluss \nvom 23.01.2018 (1 B 238/17) der Beklagten unter entsprechender Abänderung des \nBeschlusses vom 23.10.2017 vorläufig, den vom Senator für Inneres herausgegebenen \nVerfassungsschutzbericht 2016 a.F. der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit der \nKläger dort ohne weitere Erläuterung als „gewaltorientiert“ bezeichnet werde und wies die \nBeschwerde im Übrigen zurück.\nDer Kläger hat am 25.01.2018 gegen seine Bezeichnung als „gewaltorientiert“ im \nVerfassungsschutzbericht 2016 a.F. Klage erhoben. Er hat zunächst nur die Verurteilung \nder Beklagten begehrt, es zu unterlassen, den Verfassungsschutzbericht 2016 a.F. in \ndigitaler oder gedruckter Form weiter zu verbreiten, soweit er dort als „gewaltorientiert“ \nbezeichnet wird. Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren.\nDie Beklagte hat den Verfassungsschutzbericht 2016 am 12.06.2018 im Internet in \ngeänderter Fassung veröffentlicht (Verfassungsschutzbericht 2016 n.F.), gegen den sich \nder Kläger mit seiner Klage ebenfalls wendet. Dort wird auf Seiten 51-52 über den Kläger \nnunmehr Folgendes berichtet:\n„Der 1975 gegründete Verein „Rote Hilfe e.V.“ (RH) unterhält bundesweit etwa 50 \nOrtsgruppen, auch in Bremen besteht eine Ortsgruppe. Der Verein, der sich als \n„parteiunabhängige, \nströmungsübergreifende \nlinke \nSchutz- \nund \nSolidaritätsorganisation“ \nbeschreibt, \nist \nausschließlich \nim \nBereich \nder \n„Antirepressionsarbeit“ tätig. Er unterstützt „linke“ Straf- und Gewalttäter sowohl in \npolitischer als auch in finanzieller Hinsicht, z.B. gewährt er Rechtshilfe, vermittelt \nAnwälte oder übernimmt in Teilen Anwalts-, Prozesskosten und Geldstrafen bei \nentsprechenden Straftaten. Darüber hinaus betreut der Verein rechtskräftig \nverurteilte Straftäter während ihrer Haft mit dem Ziel ihrer dauerhaften Bindung an \ndie linksextremistische Szene. Die dabei entstehenden Kosten werden aus \nMitgliedsbeiträgen und Spenden finanziert. \n\n5\nDie Strafverfolgung von Linksextremisten sieht der Verein als „politische \nVerfolgung“ an und unterstellt der Justiz und dem Staat die willkürliche \nUnterdrückung von Kritikern und Oppositionellen. Angesichts der Verurteilung von \ndrei Mitgliedern der linksextremistischen Gruppierung „militante gruppe“ (mg) zu \nmehrjährigen Haftstrafen wegen der Verübung mehrerer Brandanschläge auf \nBehörden 2009 nahm die RH wie folgt Stellung: „Die RH erklärt sich solidarisch mit \nden Verurteilten und fordert ‚(…) die sofortige Einstellung aller Verfahren (…) Weg \nmit dem Gummiparagrafen 129, 129a und 129b! Freiheit für alle politischen \nGefangenen!‘“ (Bundesministerium des Innern: Verfassungsschutzbericht 2009, S. \n191, zitiert von Internetseite „scharfunten“, 03.12.2009).\nWenngleich die RH selbst nicht gewalttätig agiert, gehört sie aufgrund ihrer \ngewaltunterstützenden \nund \ngewaltbefürwortenden \nEinstellung \nzur \ngewaltorientierten linksextremistischen Szene. Ihre Einstellung zu Gewalt wird \ndeutlich in der Solidarisierung mit der linksextremistischen terroristischen \nVereinigung „Rote Armee Fraktion“ (RAF). Unter der Überschrift „danach war alles \nanders …“ heißt es in einem 2013 in der „Rote Hilfe Zeitung“ erschienenen Artikel: \n„die rote armee fraktion war ein wichtiges und notwendiges projekt auf dem weg zur \nbefreiung, ein projekt, in dem unschätzbare erfahrungen über den kampf in der \nillegalität gesammelt wurden: die raf hat bewiesen, dass der bewaffnete kampf hier \nmöglich ist. dieses projekt, das konzept stadtguerilla ist gescheitert, raf und \nwiderstand sind hier nicht durchgekommen. die gründe dafür sind bekannt und \nmüssen für zukünftige bewaffnete projekte berücksichtigt und einbezogen werden. \nund ein projekt wird folgen … muss folgen – in welcher form auch immer. nicht als \nkopie oder reproduktion der raf, das wäre fatal, politisch wie historisch falsch. aber \nals integraler bestandteil einer neu zu schaffenden sozialrevolutiönären, \nemazipatorischen organisation oder partei, denn ‚die waffe der kritik kann allerdings \ndie kritik der waffen nicht ersetzen. die materielle gewalt muß gestürzt werden durch \nmaterielle gewalt‘“ (Fehler im Original, „Rote Hilfe Zeitung“ 2/2013, S. 35–40). \nMit seiner gewaltbefürwortenden Einstellung hat der Verein eine stabilisierende \nFunktion für die gewaltorientierte linksextremistische Szene, wenn er potenziellen \nlinksextremistischen Gewalt- und Straftätern vor Begehung von Taten politische \nund finanzielle Unterstützung verspricht. Dabei unterstützt er nur solche Taten, die \ner als „politisch“ bewertet. Entschuldigungen oder Distanzierungen der Täter von \nlinksextremistischen Gewaltdelikten im Verfahren führen regelmäßig zu einem \nEntzug ihrer Unterstützung, hier zwei Beispiele: „Abgelehnt haben wir einen \nUnterstützungsantrag in einem Verfahren wegen Brandstiftung an Autos. Der \n\n6\nAntragsteller hat die Vorwürfe eingeräumt, die Sache bereut und einen politischen \nZusammenhang abgestritten. Das unterstützen wir nicht.“ („Rote Hilfe Zeitung“ \n3/2011, S. 7). \n„Während der Proteste gegen die EZB-Eröffnung in Frankfurt am Main (Hessen) \näußerte ein Genosse seine Kritik am kapitalistischen System angeblich, indem er \neine bereits lädierte Scheibe eintrat und mit Steinen warf. Es folgte eine \nStrafanzeige und Gerichtsverhandlung wegen Sachbeschädigung und versuchter \nschwerer Körperverletzung. Dabei gab er an, dass er bereits im Polizeigewahrsam \nzu der Erkenntnis gekommen sei, die falsche Protestform gewählt zu haben. Wir \nwerten diese Einlassung als Distanzierung und übernehmen keine Kosten.“ („Rote \nHilfe Zeitung“ 1/2017, S. 6).“\nIn ihrem Verfassungsschutzbericht 2017 wiederholt die Beklagte auf Seiten 46-47 ihre \nAusführungen zu dem Kläger aus dem Verfassungsschutzbericht 2016 n.F. und führt \nergänzend aus:\n„… Auch das Oberverwaltungsgericht Bremen kommt in seiner Entscheidung vom \n23. Januar 2018 zu dem Schluss, dass es sich bei der RH nicht um „eine Art ‚linke \nRechtsschutzversicherung‘ [handelt]. Ein solches Verständnis (…) widerspräche \nauch dem eigenen Selbstverständnis“ (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der \nFreien Hansestadt Bremen, 23.01.2018). …\nIhre das staatliche Gewaltmonopol ablehnende Haltung kam zuletzt im Rahmen der \nProteste gegen den G20-Gipfel Anfang Juli 2017 in Hamburg deutlich zum \nAusdruck. In einem auf einer Internetseite der RH veröffentlichten Artikel unter der \nÜberschrift „G20 – Event, Herausforderung, politische Arena“ bewertet der \nVerfasser die heftigen gewalttätigen Ausschreitungen insgesamt positiv, die sich \nLinksextremisten über mehrere Tage mit der Polizei lieferten und kritisiert zugleich \ndiejenigen, die sich davon distanzierten: „Zu den Auseinandersetzungen nur soviel: \nEinige demolierte Straßenzüge sind ein umgefallener Sack Reis im Vergleich zur \nunerträglichen täglichen Gewalt der G20-Staaten. Es ist sicher nicht unsere \nAufgabe, uns empört in Distanzierungen zu verstricken, wo es doch eigentlich \ndarum gehen muss, nach den Ursachen der Gewalt zu fragen und die \nOrganisierung des Widerstands voranzubringen. Ja, es war richtig, dass die Bullen \nam Eindringen in das Stadtviertel gehindert werden konnten.“ (Internetseite \n„indymedia.org“: G20 – Event, Herausforderung, politische Arena, 07.08.2017).\n\n7\nBereits vor dem G20-Gipfel hatte die RH am 9. Mai 2017 die Spendenkampagne \n„United We Stand!“ ausgerufen, um die von „staatlicher Repression“ Betroffenen \nunterstützen zu können: „Schon jetzt ist deutlich, dass der bevorstehende G20-\nGipfel auch ein Gipfel der Repression sein wird. (…) Die Rote Hilfe e.V. sowie der \nErmittlungsausschuss G20 bereiten sich auf eine massive Repressionswelle vor, \ndie sich gegen all jene richten wird, die diesen Gipfel in Hamburg nicht \nunwidersprochen lassen werden.“ (Internetseite der RH: Widerstand braucht \nSolidarität – Rote Hilfe e.V. startet Spendenkampagne zum G20-Gipfel in Hamburg, \n19.05.2017).“\nAm 12.10.2018 hat der Kläger seine Klage im Hinblick auf die ihn betreffende \nBerichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2017 erweitert. Zur Begründung nimmt er \nBezug auf seinen bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor, die Ausführungen der \nBeklagten trügen seine Bewertung als „gewaltorientiert“ nicht. Mit der Ausführung, dass er \nlinke „Straf- und Gewalttäter“ unterstütze, werde unterstellt, dass die Begehung von Straf- \nund Gewalttaten eine Voraussetzung für die Gewährung einer Unterstützung durch ihn \ndarstelle, was für ihn jedoch kein Kriterium sei. Vielmehr unterstütze der Kläger unter \nanderem Antragsteller, gegen die ein strafrechtlicher Vorwurf erhoben werde. Eine eigene \nPrüfung der Stichhaltigkeit und der Beweisbarkeit des gegen einen Antragsteller \nerhobenen Vorwurfs werde von ihm nicht durchgeführt. In der Regel werde Unterstützung \nbeantragt, wenn der jeweilige Antragsteller von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf – meist \nim Rahmen eines Ermittlungsverfahrens – Kenntnis erlange. In diesem Stadium gelte die \nUnschuldsvermutung. Die Sichtweise, eine Strafverfolgung von „Linksextremisten“ als \npolitische Verfolgung anzusehen und der Justiz und dem Staat die wirkliche Unterdrückung \nvon Kritikern und Oppositionellen zu unterstellen, stelle keine verfassungsfeindliche \nBestrebung dar. Soweit die Beklagte auf eine Erklärung von 2009 zu dem sogenannten \n„militante gruppe“-Verfahren Bezug nehme, sei darauf hinzuweisen, dass dieses Verfahren \ngeradezu ein Paradebeispiel für „politische Verfolgung“ darstelle. Dieses Verfahren habe \nsich dadurch ausgezeichnet, dass eine Vielzahl von tatsächlichen oder vermeintlichen \nlinken Aktivisten jahrelang durch die Strafverfolgungsbehörden heimlich überwacht, ihre \nWohnung durchsucht und – beispielsweise im Fall des Soziologen A\n H\n – auch in \nUntersuchungshaft genommen worden seien. Diese Betroffenen seien nachweislich zu \nUnrecht der vorgeworfenen Taten verdächtig gewesen. Der Großteil der vom \nBundeskriminalamt und der Bundesanwaltschaft vorgenommenen Maßnahmen sei \nanschließend auf entsprechende Anträge der Betroffenen vom Bundesgerichtshof für \nrechtswidrig erklärt worden. Trotz gegenteiliger gerichtlicher Entscheidungen stelle die \nBeklagte diese von rechtswidriger staatlicher Ermittlungspraxis Betroffenen weiterhin als \n„linke Straf- und Gewalttäter“ dar. Soweit auf einen in der „Rote-Hilfe-Zeitung“ 2/2013 \n\n8\nerschienenen Artikel verwiesen werde, stelle dieser nicht die eigene Position des Klägers \ndar. Vielmehr hätten sich für den Beitrag die Autoren „anja & tim“ verantwortlich gezeigt. \nInhaltlich stelle der Beitrag einen persönlichen Rückblick dar und nicht den Standpunkt \neines Personenzusammenschlusses. Das Gleiche gelte für den Artikel „G20-Event, \nHerausforderung, Politische Arena“, der nicht vom Kläger, sondern von der Gruppe \n„perspektive-kommunismus.org“ stamme. Für die Beklagte sei offensichtlich jeder \nAdressat staatlicher Maßnahmen ein „linker Straf- und Gewalttäter“ und ein Vorgehen \ngegen derartige Maßnahmen bzw. gegen die Erhebung eines strafrechtlichen Vorwurfs \nAusdruck einer grundsätzlich verfassungsfeindlichen Haltung. Dies stelle eine Position dar, \ndie mit dem Rechtsstaatsprinzip, der Unschuldsvermutung und einer Institution wie der \nVerwaltungsgerichtsbarkeit nicht vereinbar sei. So seien beispielsweise in einer Vielzahl \nvon nach dem G20-Gipfeln angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren die \nRechtswidrigkeit von Ingewahrsamnahmen von Demonstranten und Dritten bzw. deren Art \nund Weise durch das Verwaltungsgericht Hamburg bzw. die ordentlichen Gerichte der \nHansestadt Hamburg festgestellt worden. Des Weiteren habe es in einer Reihe von \nStrafverfahren Freisprüche gegeben bzw. seien diese Verfahren – unter anderem nach \n§ 170 Abs. 2 StPO – durch die Staatsanwaltschaft Hamburg eingestellt worden. Von dem \nvon der Beklagten in dem angegriffenen Verfassungsschutzbericht 2017 aufgeführten \nAufruf zu einer Spendenkampagne unter dem Motto „United We Stand!“ hätten auch diese \nBetroffenen Unterstützung erhalten. Weder ergebe sich aus dem Inhalt noch aus der \nIntention Anhaltspunkte für eine Verfassungsfeindlichkeit noch für eine Gewaltorientierung. \nDie \ndem \nAufruf \nzugrundeliegende \nAnnahme, \ndass \nes \nin \nFolge \ndes \nG20-Gipfels zu einer Repression mit erhöhter Streuwirkung komme, sei daher nicht zu \nbeanstanden.\nIn ihrem Verfassungsschutzbericht 2018 wiederholt die Beklagte auf Seiten 51-52 ihre \nAusführungen aus dem Verfassungsschutzbericht 2017 zu dem Kläger unter Weglassung \ndes Absatzes mit den Ausführungen zur Spendenkampagne „United We Stand!“ und führt \nergänzend aus:\n„… Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen, ebenfalls dort befindet sich auch das \nArchiv der RH („Hans-Litte-Archiv e.V.“). Das Sprachrohr der RH ist die \nquartalsweise herausgegebene Zeitung „Die Rote Hilfe“. …“\nAm 17.06.2019 hat der Kläger seine Klage im Hinblick auf die ihn betreffende \nBerichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2018 erweitert. Zur Begründung nimmt er \nBezug auf seine bisherigen Ausführungen und trägt ergänzend vor, dass der Begriff \nGewaltorientierung so zu verstehen sei, dass sich jemand in Richtung von Gewalt \n\n9\nausrichte, sei es dadurch, dass er Gewalt anwende, zu Gewalt aufrufe, die Anwendung \nvon Gewalt unterstütze und/oder die Anwendung von Gewalt befürworte. Es müsse \ndemjenigen also auf eine Gewaltanwendung ankommen. Eine entsprechende Ausrichtung \nkönne dem Kläger nicht unterstellt werden. Auch „normale“ Rechtsschutzversicherungen, \ndenen keine Gewaltorientierung unterstellt werde, gewährten Deckung in Fällen, die mit \nder Anwendung von Gewalt zusammenhingen bzw. schlössen in solchen Fällen diese nicht \naus.\nIn ihrem Verfassungsschutzbericht 2019 wiederholt die Beklagte auf Seiten 52-53 ihre \nAusführungen zu dem Kläger aus dem Verfassungsschutzbericht 2018 unter Weglassung \ndes Zitates zur EZB-Eröffnung und führt ergänzend aus:\n„…Die RH verweigert nicht nur dann die Kostenübernahme, wenn sich \nTatverdächtige von ihrer Tat distanzieren oder zu ihrem Vorteil aussagen, sondern \nbei jeglicher Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden. Sie entzieht ihre \nUnterstützung selbst in solchen Fällen, in denen die Kooperation mit den \nSicherheitsbehörden eindeutig darauf zielt, dem „politischen Gegner“ zu schaden, \nwie ein Fall aus Bremen belegt: „Es liegt eine Mail der OG [Ortsgruppe] Bremen zu \neinem Fall vor, bei dem die betroffene Person nach einer Auseinandersetzung mit \neinem AfDler eine Gegenanzeige gestellt hat. Dadurch sind Aussagen seitens des \nBetroffenen notwendig, was eine Unterstützung in der Regel unmöglich macht. Der \nBuvo [Bundesvorstand] teilt die Einschätzung der OG Bremen.“ („Die Rote Hilfe“ \n04/2019, S. 7).“\nAm 24.08.2020 hat der Kläger seine Klage im Hinblick auf die ihn betreffende \nBerichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2019 erweitert und verweist zur \nBegründung auf seinen bisherigen Vortrag.\nDie Beteiligten haben das Verfahren in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für \nerledigt erklärt, soweit über den Verfassungsschutzbericht 2016 a.F. gestritten wurde und \nsoweit die Verfassungsschutzberichte 2017 und 2018 in gedruckter Form Gegenstand der \nKlage waren.\nDer Kläger beantragt nunmehr,\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die von ihr herausgegebenen \nVerfassungsschutzberichte für das Jahr 2016, 2017 und 2018 in digitaler und für \ndas Jahr 2019 in digitaler oder gedruckter Form zu verbreiten, verbreiten zu lassen \noder sonst der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit dort ausgeführt wird: \n\n10\n„Wenngleich die RH selbst nicht gewalttätig agiert, gehört sie aufgrund ihrer \ngewaltunterstützenden \nund \ngewaltbefürwortenden \nEinstellung \nzur \ngewaltorientierten linksextremistischen Szene“.\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nSie nimmt Bezug auf die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgelegten \nMaterialien zum Beleg der „Gewaltorientierung“ des Klägers und trägt ergänzend vor, ein \nAnspruch \ndes \nKlägers \nauf \nUnterlassung \nbestehe \nnicht. \nDie \ndurch \ndas \nOberverwaltungsgericht Bremen im Beschluss vom 23.01.2018 ausgeführten Kriterien \nseien von ihr eingehalten worden. Die verbreiteten Tatsachen und Werturteile seien in den \nVerfassungsschutzberichten nachvollziehbar und in einer für die Öffentlichkeit \nverständlichen Art und Weise erläutert worden. In den Berichten werde zudem keineswegs \nbehauptet, dass der Kläger nur Gewalttäter unterstütze und entsprechende Taten \nVoraussetzung für eine Unterstützung seien. Eine „Gewaltorientierung“ setze im Übrigen \nweder im Fall des Klägers noch in allen anderen Fällen des Extremismus voraus, dass die \nbetreffende Gruppierung ausschließlich entsprechende gewaltorientierte Handlungen \nvornehme. Das „militante gruppe“-Verfahren sei ein weiteres Beispiel, wie der Kläger zu \nden von den Mitgliedern der Gruppe verübten Brandanschlägen im Sinne einer \n„Gewaltunterstützung“ und „Gewaltbefürwortung“ stehe. Er solidarisiere sich mit der Tat \nund den Tätern und unterstreiche damit die Richtigkeit der Bewertung als „gewaltorientiert“. \nVom Artikel von „anja & tim“ in der „Rote Hilfe Zeitung“ 2/2013 habe der Kläger keine \ninhaltliche Distanzierung vorgenommen, dieser sei ihm vielmehr zuzurechnen. Selbiges \ngelte für den Artikel „G20-Event, Herausforderung, Politische Arena“. Das Verständnis des \nKlägers von dem Begriff „Gewaltorientierung“ entspreche nicht der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts Bremen und nicht der nachvollziehbaren Darlegung der \nBegrifflichkeit im Verfassungsschutzbericht. Insbesondere sei mit der Einordnung als \n„gewaltorientiert“ nicht verbunden, dass die in Rede stehende Bestrebung nur und \nausschließlich mit dem Mittel der Gewalt operiere.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten verwiesen.\nEntscheidungsgründe\nI.\nSoweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das \nVerfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. \n\n11\nII.\nIm Übrigen ist die Klage zulässig (1.), aber unbegründet (2.).\n1.\nDie Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als allgemeine Leistungsklage statthaft, da sie \nauf die Unterlassung einer öffentlich-rechtlichen Amtshandlung gerichtet ist. Der Kläger \nbegehrt die Unterlassung einer bestimmten, ihn betreffenden Berichterstattung in den \nVerfassungsschutzberichten der Beklagten. \nDie \nKlage \nwurde \nin \nrechtlich \nnicht \nzu \nbeanstandender \nWeise \nauf \ndie \nVerfassungsschutzberichte der Beklagten für die Jahre 2016 n.F., 2017, 2018 und 2019 \nerweitert. Die Beklagte hat sich widerspruchslos auf die Erweiterungen eingelassen. \nDarüber hinaus sind die Erweiterungen als sachdienlich anzusehen (vgl. § 91 Abs. 1 \nVwGO). Dem Kläger steht im Hinblick auf die Klageerweiterungen auch ein \nRechtsschutzbedürfnis \nzu, \nobwohl \ner \ndie \nBeklagte \nvor \nKlageerhebung \nnicht \naußergerichtlich aufgefordert hat, die weitere Verbreitung der Berichte zu unterlassen, \nsoweit dort ausgeführt wird: „Wenngleich die RH selbst nicht gewalttätige agiert, gehört sie \naufgrund ihrer gewaltunterstützenden und gewaltbefürwortenden Einstellung zur \ngewaltorientierten linksextremistischen Szene“. Bei einer allgemeinen Leistungsklage ist \nes grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Kläger vor Klageerhebung einen Antrag an die \nzuständige Behörde auf Erbringung der begehrten Leistung oder Unterlassung stellt (vgl. \nKopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 26. Auflage 2020, Vorb. § 40, Rn. 51). Darüber hinaus \nwäre im vorliegenden Fall aufgrund des vorangegangenen Verhaltens der Beklagten im \nEil- und Klageverfahren die vorherige Antragstellung bloße Förmelei, da die Beklagte \nbereits unmissverständlich zu erkennen gegeben hatte, dass sie von der Zulässigkeit der \nBezeichnung des Klägers als „gewaltorientiert“ im Verfassungsschutzbericht ausgeht.\n2.\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf \nUnterlassung der Verbreitung der Formulierung „Wenngleich die RH selbst nicht \ngewalttätig \nagiert, \ngehört \nsie \naufgrund \nihrer \ngewaltunterstützenden \nund \ngewaltbefürwortenden Einstellung zur gewaltorientierten linksextremistischen Szene“ in \nden Verfassungsschutzberichten 2016 n.F., 2017, 2018 und 2019. Der aus dieser \nBerichterstattung folgende Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers (a.) \nist rechtmäßig (b.). \n\n12\na.\nIn Ermangelung einer spezialgesetzlichen Grundlage leitet sich der von dem Kläger \ngeltend gemachte Unterlassungsanspruch aus seiner hier konkret betroffenen \nGrundrechtsposition aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ab (vgl. BVerwG, Urt. v. \n21.05.2008 – 6 C 13/07 –, BVerwGE 131, 171-186; VGH München, B. v. 23.09.2010 – 10 \nCE 10.1830 –, juris). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf das sich gemäß Art. 19 \nAbs. 3 GG auch der Kläger als juristische Person berufen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. \n21.05.2008 – 6 C 13/07 –, BVerwGE 131, 171-186; VGH München, B. v. 23.09.2010 – 10 \nCE 10.1830 –, juris), umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, \nsich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. Hierzu zählen auch das \nVerfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über seine Außendarstellung sowie der \nSchutz seines sozialen Geltungsanspruchs, der so genannten „äußeren Ehre” als des \nAnsehens in den Augen anderer (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.2008 – 6 C 13/07 –, BVerwGE \n131, 171-186). Unmittelbarer Ausfluss dieses verfassungsrechtlichen Schutzanspruchs \ngegenüber (unzulässigen) Grundrechtseingriffen durch eine Veröffentlichung im \nVerfassungsschutzbericht \nist \nein \nentsprechender \nUnterlassungs- \nbzw. \nLöschungsanspruch (VGH München, B. v. 23.09.2010 – 10 CE 10.1830 –, juris).\nDie vom Kläger angegriffene Formulierung im Verfassungsschutzbericht, der kein \nbeliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit ist, sondern der Abwehr besonderer \nGefahren durch eine mit besonderen Befugnissen ausgestattete Behörde dient, ist als \nGrundrechtseingriff zu bewerten, weil die Einordnung des Klägers zur „gewaltorientierten \nlinksextremistischen Szene” tatsächlich geeignet ist, sich abträglich auf das Bild des \nKlägers in der Öffentlichkeit auszuwirken und ihm gegenüber damit eine „mittelbar \nbelastende negative Sanktion” bedeutet (vgl. BVerfG, B. v. 24.05.2005 – 1 BvR 1072/01 –, \nBVerfGE 113, 63-88; BVerwG, Urt. v. 21.05.2008 – 6 C 13/07 –, BVerwGE 131, 171-186; \nVGH München, B. v. 23.09.2010 – 10 CE 10.1830 –, juris). \nb.\nDieser Eingriff ist jedoch rechtmäßig. Die Verfassungsschutzberichte 2016 n.F., 2017, \n2018 und 2019 der Beklagten genügen den in der Rechtsprechung aufgestellten \nAnforderungen an den Inhalt von Verfassungsschutzberichten und begründen \nnachvollziehbar die Zuordnung des Klägers zur „gewaltorientierten linksextremistischen \nSzene“.\nNach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Bremen vom \n17.12.2013 (Brem.GBl. S. 769; BremVerfSchG) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes \nzur Änderung von Vorschriften betreffend den Verfassungsschutz vom 02.04.2019 \n\n13\n(Brem.GBl. S. 169) dient der Verfassungsschutz dem Schutz der freiheitlichen \ndemokratischen Grundordnung sowie dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und \nder Länder. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BremVerfSchG klärt der Senator für Inneres die \nÖffentlichkeit \nauf \nder \nGrundlage \nder \nAuswertungsergebnisse \nder \nVerfassungsschutzbehörde durch zusammenfassende Berichte über Bestrebungen und \nTätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BremVerfSchG auf. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 \nBremVerfSchG gehört hierzu ein regelmäßiger Verfassungsschutzbericht. Damit \nkonkretisiert § 4 BremVerfSchG die bereits in § 1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 2 \nBremVerfSchG vorgesehene Mitwirkung des Verfassungsschutzes an der Aufklärung der \nÖffentlichkeit über verfassungsfeindliche oder gegen den Bestand und die Sicherheit des \nBundes und der Länder gerichtete Bestrebungen und Tätigkeiten (vgl. Bremische \nBürgerschaft (Landtag), Drs. 18/1047, S. 21; OVG Bremen, B. v. 23.01.2018 – 1 B 238/17 \n–, juris).\nHinsichtlich \nder \nBedeutung \nund \nAnforderungen \nan \nden \nInhalt \neines \nVerfassungsschutzberichtes hat das Oberverwaltungsgericht Bremen im Beschluss vom \n23.01.2018 (1 B 238/17) ausgeführt:\n„Dies zugrunde gelegt, handelt es sich bei dem Verfassungsschutzbericht um das \nzentrale Element nachrichtendienstlicher Öffentlichkeitsarbeit. Im Gegensatz zur \nsonstigen nachrichtendienstlichen Tätigkeit steht der Verfassungsschutzbericht im \nvollen Licht der Öffentlichkeit. Für sie ist der Bericht bestimmt und gemacht (vgl. \nGusy, NVwZ 2014, 233 (236)). Der Verfassungsschutzbericht zielt auf die Abwehr \nbesonderer Gefahren (vgl. § 3 BremVerfSchG) und stammt von einer darauf \nspezialisierten und mit besonderen Befugnissen (vgl. §§ 6 ff. BremVerfSchG) \narbeitenden \nStelle. \nInsofern \ngeht \neine \nVeröffentlichung \nim \nVerfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an \nöffentlichen Auseinandersetzungen oder an der Schaffung einer hinreichenden \nInformationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger, \netwa als Marktteilnehmer, hinaus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 \nBvR 1072/01 –, Rn. 54 juris = BVerfGE 113, 63 (77 f.)).\nDem Bremischen Verfassungsschutzgesetz lässt sich eine verbindliche Festlegung \ndes Gesetzgebers über die Art und Weise sowie den Umfang der Berichterstattung \nnicht entnehmen. Aufgrund des Eingriffs in die Grundrechte derjenigen, die von \neiner Nennung im Verfassungsschutzbericht betroffen sind, wird der Senator für \nInneres seinem Informationsauftrag aus § 4 Abs. 1 BremVerfSchG nur dann in \nverfassungsrechtlich unbedenklicher Weise nachkommen, wenn die von ihm \n\n14\nverbreiteten Werturteile nachvollziehbar und in einer für die Öffentlichkeit \nverständlichen Art und Weise erläutert werden. Sie müssen im Streitfall zudem \nbelegbar sein. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Verpflichtung bestünde, die \ntatsächlichen Anhaltspunkte (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 BremVerfSchG) bzw. \nAuswertungsergebnisse (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BremVerfSchG), die zu der \nErwähnung der jeweiligen Person oder Organisation geführt haben, bereits im \nVerfassungsschutzbericht zu nennen (so auch BayVGH, Urteil vom 22.10.2015 – \n10 B 15.1320 –, Rn. 96; Urteil vom 06.07.2017 – 10 BV 16.1237 –, jeweils juris). \nEine solche Pflicht würde den Umfang des Berichtes sprengen und nicht in \nhinreichendem \nMaße \nberücksichtigen, \ndass \nes \nsich \nbei \ndem \nVerfassungsschutzbericht um einen zusammenfassenden Bericht handelt (vgl. § 4 \nAbs. 1 Satz 1 BremVerfSchG). Gleichwohl kann der Verfassungsschutzbericht \nseiner Aufgabe als „Frühwarnsystem“ (vgl. Bremische Bürgerschaft (Landtag), Drs. \n18/1047 S. 20) nur gerecht werden, wenn in ihm die verfassungsfeindlichen oder \ngegen den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder gerichteten \nBestrebungen und Tätigkeiten so erläutert werden, dass dem Leser eine \nsachgerechte erste Information gegeben wird, die ihm als Grundlage für eine \nweitere Auseinandersetzung mit der genannten Person oder Organisation dienen \nkann (vgl. BayVGH, Urteil vom 06.07.2017, a. a. O., Rn. 46).“\nDie Frage, ob der Kläger der „gewaltorientierten linksextremistischen Szene“ zuzuordnen \nist, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. \n06.04.2006 – 3 B 3.99 –, juris m.w.N.; VG Bremen, B. v. 23.10.2017 – 2 V 2217/17). Zum \nBegriff der „Gewaltorientierung“ führt das Oberverwaltungsgericht Bremen im Beschluss \nvom 23.01.2018 (1 B 238/17) aus:\n„Der Terminus „gewaltorientiert“ ist im allgemeinen Sprachgebrauch nicht \nverankert. Vielmehr handelt es sich um einen fachsprachlichen Begriff, der in einer \nfür die Öffentlichkeit bestimmten Publikation erläutert werden muss. Weder im \nZusammenhang mit der Erwähnung des Antragstellers noch an anderer Stelle im \nVerfassungsschutzbericht wird deutlich gemacht, was eine „gewaltorientierte“ \nPerson oder Organisation ausmacht. Bei dem Begriff der „Gewaltorientierung“ \nhandelt es sich im verfassungsschutzrechtlichen Kontext um den Oberbegriff für \ngewalttätige, gewaltbereite, gewaltunterstützende und gewaltbefürwortende \nBestrebungen und Tätigkeiten. Damit liegt dem Begriff der „Gewaltorientierung“ \nzugleich ein Konzept zugrunde, das nach Gefährlichkeit abstuft. Ein solches \nVerständnis des Begriffs deckt sich mit der Begründung des Bremischen \nVerfassungsschutzgesetzes und der des Verfassungsschutzgesetzes des Bundes. \n\n15\nNach § 1 Abs. 1 Satz 2 BremVerfSchG setzt der Verfassungsschutz seine \nSchwerpunkte beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel im Bereich der \ngewaltorientierten Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1. \nAusweislich \nder \nGesetzesbegründung \nsollen \ndarunter \ngewaltbereite, \ngewaltbefürwortende, gewaltunterstützende oder gewalttätige Bestrebungen und \nTätigkeiten zu verstehen sein (vgl. Bremische Bürgerschaft (Landtag), Drs. \n18/1047, S. 21). Dieses Begriffsverständnis wird von dem Bundesgesetzgeber \ngeteilt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BVerfSchG darf das Bundesamt für \nVerfassungsschutz in einem Lande im Benehmen mit der Landesbehörde für \nVerfassungsschutz Informationen, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen im \nSinne des § 3 u. a. dann sammeln, wenn Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne \ndes § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 verfolgt werden, die darauf gerichtet sind, Gewalt \nanzuwenden, Gewaltanwendung vorzubereiten, zu unterstützen oder zu \nbefürworten. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass das Bundesamt für \nVerfassungsschutz \nalle \ngewaltorientierten \nBestrebungen \nbei \nder \nInformationssammlung einer erweiterten Beobachtung unterziehe (vgl. BT-Drs. \n18/4654, S. 20).“\nDie vorstehenden Ausführungen zugrunde gelegt, rechtfertigen die Angaben der Beklagten \nin dem Verfassungsschutzbericht 2016 n.F. (aa.) und in den Verfassungsschutzberichten \n2017 (bb.), 2018 (cc.) und 2019 (dd.) die den Kläger betreffende, streitgegenständliche \nFormulierung. Die Beklagte hat ihre Ausführungen in nachvollziehbarer und in einer für die \nÖffentlichkeit verständlichen Art und Weise erläutert und durch Vorlage entsprechender \nNachweise im gerichtlichen Verfahren zudem hinreichend belegt.\naa.\nDie im Juni 2018 aufgenommenen Ausführungen im Verfassungsschutzbericht 2016 n.F. \nbegründen \nnunmehr \nnachvollziehbar, \naus \nwelchen \nGründen \nder \nKläger \nzur \n„gewaltorientierten linksextremistischen Szene“ zugeordnet wird. \nFür die Zuordnung zu der „gewaltorientierten linksextremistischen Szene“ genügt nach \ndem oben definierten Begriff der „Gewaltorientierung“ bereits die Unterstützung oder \nBefürwortung von linksextremistischer Gewalt. Die von der Beklagten angenommene \ngewaltunterstützende und gewaltbefürwortende Einstellung des Klägers wird durch die von \nihr zitierten und im gerichtlichen Verfahren vorgelegten, dem Kläger zurechenbaren \nÄußerungen sowie durch seine Unterstützung von Gewalttätern im Rahmen von \nErmittlungs- und Strafverfahren und die von ihm selbst aufgestellten Kriterien für die \nGewährung einer entsprechenden Unterstützung belegt.\n\n16\n(1).\nDas im Verfassungsschutzbericht 2016 n.F. aufgeführte Zitat zur RAF aus der „Rote-Hilfe-\nZeitung“ 2/2013 zeigt auf, dass der Kläger den bewaffneten Kampf bzw. die „materielle \nGewalt“ befürwortet und die RAF als „wichtiges und notwendiges Projekt“ ansieht. Durch \ndie Verbreitung von Aussagen dieser Art bringt der Kläger seine Sympathie für die \nterroristische Gruppierung der RAF zum Ausdruck. Soweit der Kläger vorträgt, dass ihm \ndieser Artikel nicht zugerechnet werden könne, da er nicht seine eigene Position darstelle, \nfolgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Die „Rote-Hilfe-Zeitung“ ist die Mitgliederzeitung \ndes Klägers, weshalb die von seiner Redaktion herausgegebenen Artikel und Berichte ihm \ngrundsätzlich zurechenbar sind. Die Nutzung der in der „Rote-Hilfe-Zeitung“ \nveröffentlichten Artikel als Anhaltspunkte für die Zuordnung des Klägers zur \n„gewaltorientierten linksextremistischen Szene“ darf sich daneben auch auf solche \nPublikationen beziehen, die nicht von den Mitgliedern der Redaktion bzw. des Klägers \nverfasst wurden. Die Zurechenbarkeit von Berichten und Artikeln anderer dritter Personen \nin einer Zeitschrift zu Redaktion und Verlag rechtfertigt sich nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts dann, wenn eine Zeitschrift ein bereitgestelltes Forum – im \nSinne eines „Marktes der Meinungen“ – durch redaktionelle Auswahl auf ein bestimmtes \npolitisches Spektrum begrenzt und sich nicht ausdrücklich von den Aussagen distanziert \noder aus der Auswahl der Artikel und Meinungsäußerungen von Dritten eine inhaltliche \nLinie erkennbar wird (BVerfG, B. v. 24.05.2005, – 1 BvR 1072/01 – BVerfGE 113, 63-88; \nVG Hamburg, Urt. v. 11.10.2006 – 10 K 914/06 –, juris). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt \nsich die Zurechnung des Artikels von den Autoren „anja & tim“ in der „Rote-Hilfe-Zeitung“ \n2/2013 zum Kläger, da sich die Auswahl der Artikel in dieser Zeitschrift ersichtlich auf ein \nbestimmtes politisch radikal-linkes Spektrum beschränkt und insoweit eine inhaltliche Linie \nerkennbar ist. Eine inhaltliche Distanzierung des Klägers von dem Beitrag ist nicht \nersichtlich. Auch wenn der Beitrag als „sehr persönlicher Rückblick“ betitelt wurde, ist zu \nberücksichtigen, dass der Artikel im Rahmen des „Schwerpunktes“ der Zeitschrift \nerschienen ist. Aus der Gesamtschau dieses Schwerpunktes ergibt sich eine dem Kläger \nzurechenbare Solidarisierung mit der RAF. Denn auch aus dem den Schwerpunkt \neinleitenden Artikel „20 Jahre Bad Kleinen“ des „Redaktionskollektiv(s) der RHZ“ wird \ndeutlich, dass sich die Verfasser mit dem RAF-Mitglied Wolfgang Grams solidarisieren und \ndiesen als „Kämpfer für den Frieden“ ansehen. Die Solidarisierung mit Mitgliedern der RAF, \ndie als terroristische Gruppierung eine Vielzahl an Gewalttaten verübt hat, belegt die \nGewaltbefürwortung des Klägers. \nDem Kläger ist darüber hinaus nach den oben dargestellten Maßstäben auch der Artikel \n„Wer sich bewegt…“ aus der „Rote-Hilfe-Zeitung“ 2/2017 (Seite 26) zurechenbar, in dem \n\n17\nsich die Verfasser „Antifaschistische Aktion (Aufbau) Stuttgart“ für die Anwendung von \nGewalt im Rahmen von Protesten aussprechen: \n„Massenaktionen, etwa im Rahmen eines Bündnisses, und Raum für militantes \nAgieren stehen dabei nicht gegeneinander. Im Gegenteil, beides bedingt sich. \nWenn neben Kundgebungen und Stellungnahmen verschiedener gesellschaftlicher \nKräfte auch militantere Aktionen und Aufrufe Teil von Protesten sind, ohne dass \nsich die eine Seite von der anderen distanziert, ist die Wahrnehmung nach außen \nviel eher die, dass sich nicht nur das „gute Gewissen der Nation“ gegen deren \nübelste Auswüchse auf die Straße bequemt. Ebenso kann so weniger leicht \nbehauptet werden, dass ausschließlich „Krawalltouristen“ gegen „Was-auch-\nimmer“ randalieren.“\nDieser Artikel, von dessen Aussagen sich der Kläger wiederum nicht distanziert hat, \nverdeutlicht die Befürwortung des Klägers, im Rahmen von Demonstrationen neben \nfriedlichem Protest auch zu kämpferischen und gewalttätigen Maßnahmen zu greifen bzw. \nhierzu aufzurufen. \n(2).\nDie gewaltunterstützende Einstellung des Klägers ergibt sich aus seiner finanziellen \nUnterstützung von Gewalttätern, durch die der Kläger eine stabilisierende Funktion für die \ngewaltorientierte linksextremistische Szene schafft. Die finanzielle Unterstützung durch \nden Kläger mindert die Abschreckungswirkung von Strafgesetzen und Strafverfahren. \nPotentielle Straf- und Gewalttäter lassen sich im Hinblick auf die in Aussicht gestellte \n(teilweise) Übernahme von Prozesskosten und Geldstrafen durch den Kläger von den \nfinanziellen Konsequenzen einer Straftat weniger abschrecken. Der Kläger selbst führt \ndiesbezüglich auf seiner Internetseite unter der Überschrift „Wer ist die Rote Hilfe“ \n(abrufbar unter: https://www.rote-hilfe.de/ueber-uns/ueber-uns) aus: \n„Die Unterstützung für die Einzelnen soll zugleich ein Beitrag zur Stärkung der \nBewegung sein. Jede und Jeder, die sich am Kampf beteiligen, soll das in dem \nBewußtsein tun können, daß sie auch hinterher, wenn sie Strafverfahren \nbekommen, nicht alleine dastehen. Ist es der wichtigste Zweck der staatlichen \nVerfolgung, diejenigen, die gemeinsam auf die Straße gegangen sind, durch \nHerausgreifen Einzelner voneinander zu isolieren und durch exemplarische Strafen \nAbschreckung zu bewirken, so stellt die Rote Hilfe dem das Prinzip der Solidarität \nentgegen und ermutigt damit zum weiterkämpfen.“ \n\n18\nDer Kläger beabsichtigt somit selbst, potentiellen Tätern, „die sich am Kampf beteiligen“, \nbereits im Vorfeld ihrer Taten Rückhalt zuzusprechen bzw. diese zum „Weiterkämpfen“ zu \nermutigen, womit er ihnen nicht nur Mut zusprechen, sondern ihnen auch die Angst vor \netwaigen Strafen nehmen will. Er stabilisiert und motiviert so das Spektrum der generell zu \nStraftaten bereiten Linksextremisten, unter Einschluss möglicher Gewalttäter. Auf Grund \nseiner Hilfestellung und Unterstützung werden Einstellungen geweckt beziehungsweise \nbestärkt, die begangenes Unrecht bagatellisieren und staatliches Handeln delegitimieren \nsowie das Abschreckungspotenzial strafrechtlicher Sanktionen verringern. Straftäter \nwerden so von der Auseinandersetzung mit dem von ihnen verübten Unrecht abgehalten. \nDer Kläger erfüllt damit eine gewaltunterstützende Funktion (vgl. Verfassungsschutzbericht \n2019 des Landes Sachsen-Anhalt, S. 149f.). Dem Kläger kommt es dabei auf die \nStabilisierung der gesamten linksorientierten Szene an. Er unterscheidet insoweit nicht \nzwischen einem „friedlichen politischen Kampf“ und einem „gewalttätigen politischen \nKampf“, sondern verspricht den Tätern unabhängig von der zugrundeliegenden \nbeabsichtigten Tat ihre Unterstützung. Soweit sich der Kläger aber nicht von solchen \nTätern distanziert, die sich unter Anwendung von Gewalt am sogenannten „Kampf“ \nbeteiligen, ist die entsprechende Bestärkung dieser Gewalttäter im Vorfeld ihrer Taten als \ngewaltunterstützend zu qualifizieren.\nDie Unterstützung des Klägers gilt potentiellen Tätern gerade auch bei gewaltsamen \nAktionsformen. So führt ein Artikel in der „Rote-Hilfe-Zeitung“ 3/2011 auf Seite 13 aus: \n„Es macht die enorme Kraft und Anziehung der Roten Hilfe e.V. aus, dass wir es \ngeschafft haben, all diese Spaltungen in der gemeinsamen Solidaritätsarbeit zu \nüberwinden. Und so werden Gefangene aus dem bewaffneten Kampf genauso \nunterstützt wie Totalverweigerer (solange dies notwendig war/ist) und gewaltfreie \nBlockierer.“ \nDie Kammer verkennt nicht, dass der Kläger auch eine Vielzahl an Personen unterstützt, \ndie im Rahmen ihrer politisch motivierten Tätigkeiten keine Gewalt ausüben. Es ist für die \nZulässigkeit der Berichterstattung der Beklagten über den Kläger aber ohne Belang, dass \nLetzterer grundsätzlich auch „gewaltfreie Blockierer“ unterstützt. Für die Zuordnung zur \n„gewaltorientierten linksextremistischen Szene“ ist es nicht erforderlich, dass der Kläger \nausnahmslos nur Straftäter unterstützt, die Gewalt anwenden. Er muss für eine \nentsprechende Zuordnung auch nicht selbst zu Gewalttaten aufrufen und es muss ihm \nauch nicht prinzipiell auf eine Gewaltanwendung ankommen. Es genügt, dass die \nAnwendung von Gewalt im Rahmen von Protesten oder linksextremistischen Aktionen vom \nKläger, der schließlich auch Gewalttätern im Vorfeld seine Unterstützung zusichert und sie \n\n19\nso in ihren Taten bestärkt, billigend in Kauf genommen wird. Er ermutigt durch seine \nUnterstützungszusicherung nicht nur, aber eben auch gewalttätige bzw. gewaltbereite \nTäter und schafft für diese einen Anreiz vermehrt und wiederholt mit den Mitteln der Gewalt \naktiv zu werden.\n(3).\nDie Gewaltbefürwortung des Klägers ergibt sich ferner aus seinen selbst aufgestellten \nKriterien für die Gewährung von finanzieller Unterstützung im Rahmen von Ermittlungs- \nund Strafverfahren. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine Unterstützung durch den \nKläger in Fällen in denen die Täter Reue zeigten oder sich von „politischer“ Gewalt \ndistanzierten, in der Regel nicht erfolgt. Der Bundesvorstand des Klägers führt auf seiner \nInternetseite unter „Häufige Fragen zu Unterstützungsanträgen“ (abrufbar unter: \nhttps://www.rote-hilfe.de/rechtshilfe-und-unterstuetzung/haeufige-fragen-faq) selbst aus: \n„Der Bundesvorstand kann den Regelsatz kürzen bzw. die Unterstützung ganz \nablehnen, wenn nach umfassender Einzelfallprüfung festgestellt wird, dass es im \nRahmen eines Strafverfahrens zu Aussagen oder gar zur Zusammenarbeit mit \nPolizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht gekommen ist. … Bei Geständnissen vor \nGericht und/oder Entschuldigungen für die vorgeworfene \"Tat\" kann der Regelsatz \n- nach Prüfung des Einzelfalls - gekürzt oder der Antrag auf Unterstützung \nabgelehnt werden. … Die Rote Hilfe e.V. unterstützt nur in Fällen von politische [sic] \nRepression aufgrund von politischer Betätigung im Sinne der Roten Hilfe e.V.“\nNeben den explizit im Verfassungsschutzbericht 2016 n.F. genannten Beispielen für die \nAblehnung der Unterstützung durch den Kläger hat die Beklagte im gerichtlichen \nEilverfahren zudem auf folgende weitere Beispiele hingewiesen:\n„Der Beschuldigte nahm an Protesten gegen die lokale Naziszene in Magdeburg \n(Sachsen-Anhalt) \nteil. \nIm \nRahmen \neiner \nAuseinandersetzung \nmit \nden \nRepressionsorganen wurde ihm vorgeworfen, gefährliche Körperverletzung und \nBeleidigung begangen zu haben. Bei der Verhandlung distanzierte er sich von den \nvorgeworfenen Taten und entschuldigte sich bei den Organen. Eine Distanzierung \nvon politischen Aktionen oder Belastung von Mitgenoss_innen sind Gründe für eine \nAblehnung \nvon \nUnterstützungsanträgen, \nentsprechend \nentschied \nder \nBundesvorstand.“ („Rote Hilfe Zeitung“ 1/2017, S. 6)\n„Ähnlich lag der Fall bei einem Genossen, dem vorgeworfen wurde, Nazis durch die \nDortmunder Nordstadt gejagt zu haben. Im Verfahren betonte er neben seinem \n\n20\nantifaschistischen Engagement – um vor Gericht nicht als Extremist eingestuft zu \nwerden – auch seine frühere Mitgliedschaft bei den Jusos und die Arbeit in Uni-\nGremien. Auch darin sehen wir eine Distanzierung. Wer sich dem Gericht als \nStaatsbürger wie aus dem Schulbuch präsentiert und damit genau die Schubladen \nbedient, mit denen Justiz und Politik seit Jahren versuchen, legitimes \nantifaschistisches Engagement zu spalten, kann nicht ernsthaft erwarten, dafür \nunsere Unterstützung zu bekommen.“ („Rote Hilfe Zeitung“ 3/2012, S. 7)\nSoweit der Kläger aber grundsätzlich nur Personen unterstützt, die ihre Taten nicht \nbereuen, befürwortet er gleichzeitig die unter Umständen erfolgte Gewaltanwendung, da \ner sich explizit dagegen ausspricht, diese kritisch zu hinterfragen oder sich hierfür zu \nentschuldigen. \nZur Begründung der gewaltbefürwortenden Einstellung des Klägers führt das \nVerwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 20.04.2016 (4 K 262/13) aus:\n„Dass die RH die Grundprinzipien der Verfassung nicht akzeptiert und zur \nDurchsetzung ihrer politischen Ziele (auch) gewalttätige Aktionen befürwortet, zeigt \nsich ferner daran, nach welchen Maßstäben sie Straftäter bzw. Häftlinge finanziell \nunterstützt. Die RH erwartet von den von ihr unterstützten „politischen \nGefangenen“, dass sie sich nicht von ihren Taten distanzieren, sich zur politischen \nMotivation bekennen und keine anderen Personen „verraten“. Die RH lehnt \nProzesskostenhilfe ab oder kürzt sie, wenn sich der Straftäter von den Taten \ndistanziert, sich bei Polizisten entschuldigt oder - etwa im Rahmen eines Täter-\nOpfer-Ausgleichs - Reue zeigt (vgl. etwa: Broschüre der RH „Bitte sagen Sie jetzt \nnichts! Aussage Verweigerung und Verhörmethoden“, Seite 15 bis 17; Die Rote \nHilfe 3/2011, Seite 7, 10 und 11; Die Rote Hilfe 4/2011, Seite 7; Die Rote Hilfe \n3/2012, Seite 6 und 7; Die Rote Hilfe 2/2013, Seite 8; Die Rote Hilfe 4/2013, Seite 6; \nDie Rote Hilfe 3/2015, Seite 6). \nSo lehnte die RH etwa die Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem \nStrafverfahren wegen Beleidigung und Widerstands gegen Polizeibeamte deshalb \nab, weil der angeklagte linke Aktivist in der Berufungsverhandlung die Vorwürfe \neingeräumt, sich von politischer Gewalt distanziert und auf diese Weise eine \nReduzierung der Strafe erreicht hatte; wörtlich hieß es in diesem Zusammenhang \n„wer sein Verfahren durch Einlassungen und Distanzierungen entpolitisiert, kann \nallerdings auch nicht erwarten, von der Roten Hilfe e.V. unterstützt zu werden“ (Die \nRote Hilfe 3/2012, Seite 6 und 7). In einem anderen Fall lehnte die RH die finanzielle \n\n21\nUnterstützung deshalb ab, weil der linke Straftäter im Rahmen eines Täter-Opfer-\nAusgleichs 750,-- € an einen von ihm verletzten Studenten gezahlt hatte, der einer \nBurschenschaft angehörte; wörtlich hieß es zur Begründung „ein Täter-Opfer-\nAusgleich negiere den politischen Kampf gegen die Burschenschaften“ (Die Rote \nHilfe 4/2011, Seite 7). Auch in diesem Strafverfahren ging es um Gewaltdelikte, weil \nder linke Aktivist gegen den Burschenschaftler, der sich geweigert hatte, seine \n„Farben“ abzulegen, Pfefferspray einsetzte und der Geschädigte deshalb vom \nNotarzt behandelt und in die Klinik gebracht werden musste. Dass von der RH der \nEinsatz körperlicher Gewalt zur Durchsetzung der „linken“ politischen Ziele in aller \nRegel gerechtfertigt bzw. legitimiert wird, zeigt sich beispielhaft auch in dem Artikel \n„Wir bereuen nicht!“ (Die Rote Hilfe 2/2012, Seite 7), mit dem ebenfalls die \nVersagung der Unterstützung für einen linken Aktivisten begründet wurde; in dem \nArtikel heißt es wörtlich: \n„Auch in einem weiteren Fall hatte die vom Anwalt empfohlene Strategie zur \nFolge, dass der Antragsteller in einem Verfahren wegen eines \nFlaschenwurfs auf Polizist_innen von uns nicht unterstützt werden konnte. \nDa die Beweislage ziemlich aussichtslos war, setzte der Antragsteller vor \nGericht auf Reue. Er erklärte, dass er sich habe mitreißen lassen und seine \nReaktion auf das unverhältnismäßige Vorgehen der Polizei falsch gewesen \nsei. Zudem beteuerte er, seine politische Meinung zukünftig mit legalen \nMitteln ausdrücken zu wollen. Nochmal: Für uns als politische \nAntirepressionsorganisation geht es darum, linke Politik auch im \nStrafverfahren zu verteidigen. Eine Prozessstrategie, die auf Distanzierung \nund Reue setzt, kann daher - auch wenn sie zu einer niedrigeren Strafe führt \n- niemals erfolgreich sein. Der Preis für eine mit diesen Mitteln erreichte \nniedrige Strafe ist nämlich immer die Preisgabe linker Positionen und \nAktionsformen.“ \nDiese Ausführungen machen deutlich, dass die RH gewalttätige Angriffe gegen \nPolizeibeamte - hier in Form eines Flaschenwurfs - und damit gewalttätige Angriffe \ngegen die Repräsentanten des Staates als zulässige bzw. legitime Form der \npolitischen Auseinandersetzung ansieht.“ (VG Karlsruhe, Urt. v. 20.04.2016 – 4 K \n262/13 –, juris Rn. 106ff.)\nDie Kammer schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe an und \nmacht sie sich zu eigen. Durch seine Unterstützungskriterien und Aussagen wird deutlich, \n\n22\ndass der Kläger die Gewaltanwendung nicht nur als gerechtfertigt ansieht, sondern auch \nprinzipiell befürwortet.\n(4).\nDer Kläger ist auch nicht mit einer „normalen“ Rechtsschutzversicherung zu vergleichen. \nEr sieht sich nach seinen Angaben bereits selbst „weder als karitative Einrichtung noch als \nRechtsschutzversicherung“ an (vgl. Bundesvorstand des Klägers im Artikel „Solidarität ist \neine \nWaffe!“ \naus \n„70/20 \nJahre \nRote \nHilfe“, \nabrufbar \nunter: \nhttps://www.nadir.org/nadir/archiv/PolitischeStroemungen/antirepression/rote_hilfe/20-rh-\n20.html). Im Artikel „Solidarität ist eine Waffe!“ führt der Kläger weiter aus: \n„Die Rote Hilfe ergreift Partei für die durch Repression bekämpfte Linke. Dabei wird \nkein Unterschied gemacht, welche Politik von welcher Gruppe verfolgt wird oder \nwelche Mittel gegen diese angewandt werden. Die Rote Hilfe sieht ihre Aufgabe und \nihren Platz in der Linken darin, den Zielen staatlicher Repression das Wasser \nabzugraben, indem wir durch organisierte Solidarität aller dafür sorgen, daß \nEinzelpersonen, Gruppen und Organisationen ihren Kampf auch weiterhin führen \nkönnen.“\nEin wesentlicher Unterschied zwischen „normalen“ Rechtsschutzversicherungen, denen \neine gewaltbefürwortende oder gewaltunterstützende Einstellung grundsätzlich nicht \nvorgeworfen wird, und den Unterstützungsleistungen durch den Kläger ist zunächst, dass \nRechtsschutzversicherungen in der Regel keinen Versicherungsschutz bei der Begehung \nvorsätzlicher Straftaten (insb. Verbrechen) gewähren bzw. im Rahmen von Vergehen die \nentstandenen Kosten zurückverlangen, wenn der Versicherte rechtskräftig wegen einer \nvorsätzlichen \nTat \nverurteilt \nwird \n(vgl. \nGesamtverband \nder \nDeutschen \nVersicherungswirtschaft: Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung, \nStand Oktober 2019, Punkt 2.2.9.). Bußgelder und Geldstrafen sind im Rechtsschutz-\nLeistungsumfang zudem generell ausgeschlossen (vgl. https://www.verbraucherzentrale. \nde/wissen/geld-versicherungen/weitere-versicherungen/rechtsschutzversicherung-ueberfl \nuessig-oder-sinnvoll-32194; https://www.deutsche-rechtsschutzversicherung.de/vorsaetz \nliche-straftat/). Demgegenüber unterstützt der Kläger die jeweiligen Straftäter gerade auch \nfür den Fall einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Gewalttat durch \ndie (teilweise) Übernahme der Prozesskosten und Bezahlung von Geldstrafen. Soweit der \nKläger ausführt, dass er dafür sorgen will, dass von der Strafverfolgung betroffene \nPersonen ihren „Kampf“ auch weiterhin führen können, zielt er mit seinen \nUnterstützungsleistungen auch auf die Fortführung des „Kampfes“ und somit Wiederholung \nder jeweiligen Taten oder Begehung anderer Taten, unter Einschluss von Gewalttaten ab. \n\n23\nEine „normale“ Rechtsschutzversicherung hat demgegenüber grundsätzlich nicht die \nIntention, dass die Versicherten erneut in einer Art und Weise tätig werden, die einen \nVersicherungsfall hervorrufen würde.\n(5).\nEs kann dahingestellt bleiben, ob auch die im Rahmen des von der Beklagten zitierten, am \n19.10.2009 auf der Internetseite www.scharf-links.de veröffentlichten Artikels zur \nUrteilsverkündung im sogenannten „militante Gruppe“-Verfahren, vom Bundesvorstand \ndes Klägers ausgesprochene „Solidarität“ mit den drei verurteilten Mitgliedern der \n„militanten Gruppe“ (vgl. Rote Hilfe zur Urteilsverkündung im mg-Verfahren v. 19.10.2009, \nabrufbar unter: http://www.scharf-links.de/47.0.html?&tx_ttnews[swords]=gummiparagraf \n&tx_ttnews[tt_news]=7254&tx_ttnews[backPid]=65&cHash=5059c2bd69) zur Begründung \nder Annahme einer gewaltbefürwortenden Einstellung des Klägers herangezogen werden \nkann. Die Beklagte hat die gewaltbefürwortende Einstellung des Klägers bereits \nhinreichend und nachvollziehbar begründet (s.o.). Der Kläger wendet sich mit seinem \nKlageantrag \nauch \nnicht \ngegen \ndiesen \nkonkreten \nAbschnitt \nin \ndem \nVerfassungsschutzbericht 2016 n.F.\n(6).\nEs ist im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte nicht allein auf die \nAuswertung von Artikeln gestützt hat, die im Jahr 2016 veröffentlicht wurden. Die Beklagte \ndarf zur Begründung ihrer Berichterstattung auch auf Artikel und Berichte vor bzw. nach \ndem Jahr 2016 abstellen. Anhaltspunkte für die Begründung der Zugehörigkeit zur \n„gewaltorientierten linksextremistischen Szene“ müssen sich nicht notwendig nur aus \nEreignissen \nim \njeweiligen \nBerichtszeitraum \nableiten \nlassen, \nda \nder \nVerfassungsschutzbericht \nkein \nGeschäftsbericht \nist. \nAufgabe \ndes \nVerfassungsschutzberichtes ist es, umfassend über Bestrebungen einer Gruppierung zu \ninformieren, ohne dass sich diese notwendig nur aus Artikeln in dem Berichtszeitraum \nablesen lassen müssen (vgl. BVerfG, B. v. 24.05.2005 – 1 BvR 1072/01 –, BVerfGE 113, \n63-88; OVG NRW, B. v. 08.07.2009 – 5 A 203/08 –, juris Rn. 3-5). Im vorliegenden Fall \nwird auch nicht nur auf vor dem Berichtszeitraum liegende Anhaltspunkte abgestellt. So \nzitiert die Beklagte im Verfassungsschutzbericht 2016 n.F. einen Artikel aus der „Rote-\nHilfe-Zeitung“ 1/2017. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass sich der Charakter und die \nAktivitäten \ndes \nKlägers \nin \nden \nJahren \nvor \nder \nVeröffentlichung \ndes \nVerfassungsschutzberichtes 2016 n.F. geändert haben, so dass die Heranziehung älterer \nBerichte nicht als unzulässig anzusehen ist.\n\n24\n(7).\nLetztlich ist der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers auch \nverhältnismäßig. Im Rahmen einer Abwägung sind das öffentlichen Interesse an der \nInformation der Öffentlichkeit und die Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht \ndes Klägers zu berücksichtigen. Der Kläger wendet sich vorliegend nicht gegen seine \ngrundsätzliche Nennung im Verfassungsschutzbericht, sondern lediglich gegen die \nAusführung der Beklagten, der Kläger gehöre durch seine „gewaltunterstützende und \ngewaltbefürwortende Einstellung zur gewaltorientierten linksextremistischen Szene“. \nHierbei ist zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Faktenlage diese Berichterstattung \nrechtfertigt (s.o.). Zweck der Berichterstattung ist die Aufklärung der Öffentlichkeit und \nAbwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen. Vor diesem Hintergrund überwiegt das \nInteresse der Öffentlichkeit an einer umfassenden Information über die Bestrebungen und \nTätigkeiten einer zur „gewaltorientierten linksextremistischen Szene“ zuzuordnenden \nOrganisation das Interesse des Klägers, die öffentliche Verbreitung einer entsprechenden \nEinordnung des Klägers zu verhindern.\nbb.\nDie Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2017 ist – da sie in den wesentlichen \nPunkten mit den Ausführungen im Verfassungsschutzbericht 2016 n.F. übereinstimmt – \nebenfalls hinreichend geeignet, die vom Kläger angegriffene Formulierung nachvollziehbar \nzu begründen. Insoweit wird auf die obige Begründung verwiesen. Vor dem Hintergrund \nder obigen Ausführungen kann auch dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen in dem \nArtikel „G20 – Event, Herausforderung, politische Arena“ auf der Seite „18maerz.de“ bzw. \n„indymedia.org“, dem Kläger ebenfalls zurechenbar sind, da jedenfalls nach den \nobenstehenden Ausführungen die Zuordnung des Klägers zur „gewaltorientierten \nlinksextremistischen Szene“ auch ohne die Berücksichtigung des Artikels „G20 – Event, \nHerausforderung, politische Arena“ hinreichend und nachvollziehbar begründet wurde.\nIm Übrigen ist es auch bei diesem Bericht rechtlich nicht zu beanstanden, dass die \nBeklagte ihre Begründung auf Artikel und Berichte aus den vorherigen Jahren stützt und \nnicht nur aktuelle im Jahr 2017 veröffentlichte Artikel heranzieht (s.o.). \ncc.\nHinsichtlich der Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2018 gilt das unter Punkt \nII. 2. b. bb. Gesagte. Soweit in diesem Bericht die Ausführungen zu der Spendenkampagne \n„United We Stand!“ weggelassen wurden, ist dies unschädlich, da die weiteren \nAusführungen ausreichend sind, um die vom Kläger angegriffene Formulierung: \n„Wenngleich die RH selbst nicht gewalttätig agiert, gehört sie aufgrund ihrer \n\n25\ngewaltunterstützenden und gewaltbefürwortenden Einstellung zur gewaltorientierten \nlinksextremistischen Szene“ nachvollziehbar zu begründen (s.o.).\ndd.\nLetztlich wird auch bezüglich des Verfassungsschutzberichtes 2019 auf die Begründung \nunter Punkt II. 2. b. aa. verwiesen. Soweit in diesem Bericht die Ausführungen zu der EZB-\nEröffnung weggelassen wurden, ist dies unschädlich, da die weiteren Ausführungen \nwiederum hinreichend sind, um die streitgegenständliche Formulierung zu begründen.\nAuch in diesem Bericht stellt die Beklagte für ihre Begründung neben den Berichten und \nArtikeln aus den Vorjahren auf einen aktuellen, aus dem Jahr 2019 stammenden Artikel \nab, der wiederum erneut die Unterstützungskriterien des Klägers thematisiert. Es ist – wie \nausgeführt – rechtlich zulässig, dass die Beklagte zur Begründung der Bestrebungen des \nKlägers nicht nur Artikel aus dem Berichtszeitraum heranzieht, sondern auch auf Berichte \nund Artikel aus den vorherigen Jahren abstellt. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des \nVerfassungsschutzberichtes 2019 war jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich die Einstellung \ndes Klägers nachhaltig verändert hat.\n3.\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Im Rahmen der \nKostenentscheidung hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils sind der Beklagten im \nHinblick auf die ursprünglich fehlende Begründung ihrer den Kläger betreffenden \nAusführungen im Verfassungsschutzbericht 2016 a.F. teilweise die Kosten des Verfahrens \naufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.\nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.\n\n26\nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.\nDr. Benjes\nZiemann\nSchröder","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365079","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-09-18/2-k-236-18","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365079","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365079","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-09-18/2-k-236-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365079","retrieved":"2026-07-09 04:52:47.376028+00:00"}}