{"status":"available","doknr":"OLD365078","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-09-29","aktenzeichen":"6 V 1878/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n6 V 1878/20\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Antragsteller –\nProzessbevollmächtigter:\n \n \ng e g e n\ndie Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und \nHeimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und \nFlüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnber\n \n– Antragsgegnerin –\nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richter \nSieweke als Einzelrichter am 29. September 2020 beschlossen:\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\nDer Gegenstandswert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\nGründe\nI. Der Antragsteller will im Abänderungsverfahren die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung seiner Klage gegen eine Abschiebungsanordnung erreichen. \n\n2\nMit Bescheid vom 24.09.2019 ordnete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nach-\nfolgend Bundesamt) nach § 34a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 i.V.m. Satz 1 AsylG die Abschiebung \ndes Antragstellers nach Italien an (sogenannter Aufgriffsfall). Dagegen erhob der Antrag-\nsteller eine derzeit noch anhängige Klage beim Verwaltungsgericht (6 K 2303/19). Den \ngleichzeitig gestellten Eilantrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 18.11.2019 \n(6 V 2304/19) ab. \nMit Schreiben vom 08.04.2020 setzte die Antragsgegnerin die Vollziehung der Abschie-\nbungsanordnung nach § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO aus; im \nHinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise seien derzeit Dublin-Überstellungen nicht zu \nvertreten. Daher setze das Bundesamt bis auf weiteres die Dublin-Überstellung des \nAntragstellers aus. Die abgegebene Erklärung gelte unter Vorbehalt des Widerrufs.\nMit Schreiben vom 23.09.2020 widerrief das Bundesamt die Aussetzung der Vollziehung.\nMit seinem Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO will der Antragsteller erreichen, \ndass die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung ange-\nordnet wird. Er ist der Ansicht, die Aussetzung der Vollziehung habe keine Auswirkungen \nauf die Überstellungsfrist gehabt, die infolgedessen am 18.05.2020 abgelaufen sei.\nII. Der Eilantrag hat keinen Erfolg.\nNach § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit von Amts wegen oder \nauf Antrag eines Beteiligten einen Beschluss über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nändern oder aufheben. Ein Beteiligter kann die Änderung oder Aufhebung nur wegen \nveränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter \nUmstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Eine geänderte Sach- und Rechtslage \nist vorliegend nicht gegeben. Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung ist \ndie Zuständigkeit für ein Asylverfahren nicht infolge eines Ablaufs der Überstellungsfrist \nauf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen.\nDie ursprünglich geltende Überstellungsfrist ist vor ihrem Ablauf durch die von der \nAntragsgegnerin verfügte Aussetzung der Vollziehung unterbrochen worden. Die Frist ist \nnach dem Widerruf der Aussetzung der Vollziehung erneut in Gang gesetzt worden.\nDie Frage, ob eine vom Bundesamt auf der Grundlage des § 80 Abs. 4 VwGO in \nVerbindung mit Art. 27 Abs. 4 Dublin III-Verordnung verfügte Aussetzung der Vollziehung \n\n3\nim Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, den Lauf der Überstellungsfrist unter-\nbricht, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Teile der Rechtsprechung \nlehnen die Unterbrechung der Überstellungsfrist unter diesen Umständen ab (vgl. z. B. \nOVG S-H, Beschluss vom 09.07.2020 – 1 LA 120/20 –, juris; VG München, Urteil vom \n07.07.2020 – M 2 K 19.51274 –, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 15.09.2020 –\n A 9 K 4825/19 –, juris; VG Greifswald, Urteil vom 28.08.2020 – 3 A 1865/19 –, juris), \nandere Teile der Rechtsprechung gehen grundsätzlich von einer Unterbrechung der \nÜberstellungsfrist durch die Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes aus (vgl. z. B. \nVG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2020 – 22 K 8760/18.A –, juris; VG Minden, Beschluss \nvom 06.07.2020 – 12 L 485/20.A –, juris; VG Münster, Beschluss vom 02.09.2020 –\n 10 L 704/20.A –, juris; VG Berlin, Beschluss vom 16.07.2020 – 28 L 203/20.A –, juris; \nVG Karlsruhe, Urteil vom 26.08.2020 – A 1 K 1026/20 –, juris).\nDas erkennende Gericht schließt sich nach eigener Prüfung und Würdigung der letztge-\nnannten Rechtsauffassung an. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die behördliche \nAussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung nach § 80 Abs. 4 VwGO die in \nArt. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Überstellungsfrist unterbricht, wenn die Ausset-\nzung rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 – 1 C 16/18 –, juris Rn. 19 ff.). \nDie Rechtmäßigkeit der Aussetzung setzt insbesondere voraus, dass sie den Vorgaben \ndes Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO genügt. Danach muss der Antragsteller erstens einen \nRechtsbehelf gegen die Abschiebungsanordnung eingelegt haben, der noch rechtshängig \nist (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 – 1 C 16/18 –, juris Rn. 26). Diese Voraussetzung \nist vorliegend mit der erhobenen und zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung weiter-\nhin anhängigen Klage, die sich gegen die Abschiebungsanordnung richtet, erfüllt.\nZweitens bedarf es eines rechtfertigenden Grundes für die Aussetzungsentscheidung. Ein \nsolcher liegt vor, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung \nbestehen (BVerwG, Urteil vom 08.01.2019 – 1 C 16/18 –, juris Rn. 27). Im Hinblick auf die \nsachliche Bindungswirkung eines ablehnenden Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO \nkönnen sich diese Zweifel bei einer Aussetzungsentscheidung im Anschluss an ein \nabgeschlossenes Eilverfahren nur aus Umständen ergeben, die nach Abschluss des \nEilverfahrens entstanden sind. Mit dem Erfordernis eines rechtfertigenden Grundes werden \ndie behördlichen Möglichkeiten, eine Unterbrechung der Überstellungsfrist herbeizuführen, \nerheblich beschränkt; insbesondere kann dadurch eine Überstellungsfrist nicht unter-\nbrochen werden, weil sie aufgrund behördlicher Versäumnisse ansonsten nicht (mehr) ge-\nwahrt werden könnte (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 27). Das Erfordernis eines rechtfer-\n\n4\ntigenden Grundes gewährleistet damit, dass der der Überstellungsfrist zugrundeliegende \nBeschleunigungsgedanke (vgl. Erwägungsgrund 5 Dublin III-VO) gewahrt bleibt.\nAuch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Es ist jedenfalls gut vertretbar anzuneh-\nmen, dass nach Ergehen des Eilbeschlusses zeitweilig ein Abschiebungsverbot aufgrund \neiner vorübergehend bestehenden tatsächlichen Unmöglichkeit im Sinne von § 60a Abs. 2 \nSatz 1 AufenthG entstanden ist. Infolge der COVID-19-Pandemie hatte die italienische \nRegierung zeitweise strikte Einreisebeschränkungen erlassen; danach war eine Einreise \naus dem Ausland nur für Italiener möglich, die in ihre Heimat zurückwollten oder für \nMenschen, die ihren Wohnsitz in Italien hatten (vgl. Zeit online, „Nach Italien reisen soll ab \nJuni wieder möglich sein“, Artikel vom 16.05.2020). Diese Voraussetzungen dürfte der \nAntragsteller nicht erfüllt haben. Da die Aussetzung mehr als einen Monat vor Ende der \nÜberstellungsfrist erfolgt ist, dient sie zudem nicht dazu, eine unabhängig von der COVID-\n19-Pandemie faktisch nicht mehr einhaltbare Frist zu verlängern.\nZuletzt ist die behördliche Aussetzungsentscheidung auch nicht deshalb unionsrechts-\nwidrig und damit für den Lauf der Überstellungsfrist unbeachtlich, weil der Wortlaut des \nArt. 27 Abs. 4 Dublin III-VO lediglich eine Aussetzung \"bis zum Abschluss\" des Rechts-\nbehelfs oder der Überprüfung vorsieht. Wie die englische Sprachfassung („pending the \noutcome of the appeal“) verdeutlicht muss die Aussetzung zwar den Zeitraum bis zur \nEntscheidung über den Rechtsbehelf umfassen. Dies schließt aber eine Aufhebung der \nAussetzung vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf nicht per se aus. Dies folgt aus \ndem Vergleich mit dem gerichtlichen Eilrechtsschutz. Art. 27 Abs. 3 lit. c Dublin III-VO \nverlangt die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine \nAussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des \nRechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Diese Vorgabe schließt eine spätere \ngerichtliche Abänderung des Beschlusses in Gestalt der Aufhebung der aufschiebenden \nWirkung nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht aus; denn dies würde dem Beschleunigungsgebot \nzuwiderlaufen. Gleiches muss für die behördliche Aussetzungsentscheidung gelten. Die \nvom Bundesamt vorliegend ausgesprochene Aussetzung \"bis auf Weiteres\" und \"unter \nVorbehalt des Widerrufs\" genügt daher den Anforderungen des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-\nVO. Sie ist unbefristet und damit bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs erfolgt. Durch die \nFormulierungen \"bis auf Weiteres\" und \"unter Vorbehalt des Widerrufs\" ist lediglich ver-\ndeutlicht worden, dass vergleichbar mit einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO bei einer \nentscheidungserheblichen Änderung der Umstände vor einer Entscheidung über die Klage \neine Aufhebung der Aussetzung erfolgen kann. \n\n5\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gegenstandswertfestsetzung \naus § 30 Abs. 1 RVG.\nHinweis\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.\nSieweke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365078","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-09-29/6-v-1878-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":10},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365078","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365078","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-09-29/6-v-1878-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365078","retrieved":"2026-07-09 04:52:47.349974+00:00"}}