{"status":"available","doknr":"OLD365077","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-10-09","aktenzeichen":"5 V 2166/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n5 V 2166/20\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n \n \n– Antragstellerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \ng e g e n\n1. die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen\n2. die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\nzu 1\n \nzu 2\n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richterin \nDr. Jörgensen, Richter Dr. Sieweke und Richter Lange am 9. Oktober 2020 beschlossen:\n\n2\nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs der Antragstellerin vom 09.10.2020 gegen Ziffer \n2 der „Allgemeinverfügung zur Beschränkung privater \nFeierlichkeiten \nund \nsonstiger \nVeranstaltungen“ \ndes \nOrdnungsamtes der Stadtgemeinde Bremen vom 08.10.2020 \nwird abgelehnt.\nDie Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen \n20 im \n eine \nTheatervorstellung mit gastronomischen Angebot mit 161 \nBesuchern \nauf \nder \nGrundlage \ndes \nvorgelegten \nHygienekonzepts mit der Maßgabe zu gestatten, dass kein \nAlkohol ausgeschenkt wird und die Besucher angehalten \nwerden, eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, soweit sie \nsich nicht auf ihren Sitzplätzen befinden.\nDie Antragsgegnerin wird des Weiteren verpflichtet, bis \nspätestens Dienstag, den 13.10.2020, 12.00 Uhr, erneut über \nden \nAntrag \nder \nAntragstellerin \nauf \nErteilung \neiner \nAusnahmegenehmigung \nnach \nZiffer \n4 \nder \n„Allgemeinverfügung \nzur \nBeschränkung \nprivater \nFeierlichkeiten \nund \nsonstiger \nVeranstaltungen“ \nvom \n08.10.2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts zu entscheiden. \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und \nAntragsgegnerin je zur Hälfte.\nDer Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. \nGründe\nI. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der dahin auszulegen ist, die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Allgemeinverfügung zur \nBeschränkung privater Feierlichkeiten und sonstiger Veranstaltungen vom 08.10.2020 \nanzuordnen, hat keinen Erfolg.\nDie Kammer geht nach summarischer Prüfung davon aus, dass die Allgemeinverfügung \nnicht in unverhältnismäßiger Weise in Rechte der Antragstellerin eingreift. Die Corona-\nPandemie \nbegründet \neine \nernstzunehmende \nGefahrensituation, \ndie \nstaatliches \nEinschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern es mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates \nsogar gebietet (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 31.07.2020 – 1 B 200/20 –, juris Rn. 20). \nDas gilt insbesondere in der derzeitigen Situation. Die Zahl der bestätigten Infektionen \ninnerhalb von sieben Tagen in der Stadt Bremen ist innerhalb eines Monats von unter 15 \n\n3\npro 100.000 Einwohner auf über 60 pro 100.000 Einwohner gestiegen. Eine Trendumkehr \noder jedenfalls eine Stagnation dieser Entwicklung ist derzeit (noch) nicht zu erkennen. \nDass die Antragsgegnerin mit der Allgemeinverfügung neue Schutzmaßnahmen ergriffen \nhat, ist daher nicht zu bestanden.\nEs ist auch nicht zu beanstanden, dass von den in Betracht kommenden zusätzlichen \nSchutzmaßnahmen solche gewählt worden sind, die zu weiteren Beschränkungen des \nTheaterbetriebs der Antragstellerin führen. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die \nBerufsfreiheit der Antragstellerin liegt nicht vor. Größere Menschenansammlungen bergen \n– auch bei Einhaltung von Schutzmaßnahmen – ein Infektionsrisiko. Die Höhe des Risikos \nsteigt bei ansonsten gleichen Bedingungen mit der Anzahl der Personen. Die mit der \nAllgemeinverfügung vorgenommene Reduzierung der bisher zulässigen Teilnehmerzahl \nbei Veranstaltungen auf 100 ist daher eine wirksame und zur Eindämmung der Pandemie \nerforderliche Maßnahme. Die Kammer verkennt die dadurch entstehenden finanziellen \nNachteile für die Antragstellerin nicht. Die durch die Beschränkung geschützten \nRechtsgüter von Leib und Leben wiegen jedoch schwerer. Dem Verhältnismäßigkeitsgebot \nwird zudem dadurch Rechnung getragen, dass auf Antrag unter bestimmten \nVoraussetzungen eine höhere Teilnehmerzahl zugelassen werden kann.\nDie Reduzierung der zulässigen Teilnehmerzahl bewirkt auch keine ungerechtfertigte \nUngleichbehandlung. Zwar sind die Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG bei der Auswahl von \nSchutzmaßnahmen gegen die Corona Pandemie zu beachten; trotzdem verbleibt ein \nweiter Auswahlspielraum (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 30.07.2020 – 1 B 221/20 –, \njuris Rn. 35). Dieser ist mit der Allgemeinverfügung nicht überschritten worden. Sie nimmt \ninsbesondere keine Gleichbehandlung von Veranstaltungen der Antragstellerin mit \nprivaten Feierlichkeiten vor. Dass bei nicht-privaten Veranstaltungen das Infektionsrisiko \ngeringer ist, wird in der Allgemeinverfügung dadurch Rechnung getragen, dass solche \nVeranstaltungen bei Verzicht auf einen Alkoholausschank mit einer viermal höheren \nTeilnehmerzahl zulässig sind.\nII. Der hilfsweise gestellte Antrag, \nder Antragstellerin im Wege einer vorläufigen Ausnahme bis zu einer bestands- oder \nrechtskräftigen \nEntscheidung \nüber \neinen \nnoch \neinzulegenden \nVerpflichtungsrechtsbehelf zu erlauben, in dem\n Theatervorstellungen mit einem gastronomischen Angebot \neinschließlich Alkoholausschanks für mehr als 100 Personen auf der Grundlage des \nvon ihr vorgelegten Hygienekonzepts zu betreiben,\n\n4\nist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet.\n1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, \nwenn diese Regelung notwendig erscheint, insbesondere auch, um wesentliche Nachteile \nabzuwenden. Erforderlich ist danach ein Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit der \nSache, sowie ein Anordnungsanspruch, d.h. ein Anspruch auf die begehrte Maßnahme. \nNach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind die einen Anordnungsanspruch \nund einen Anordnungsgrund begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Da der von \nder Antragstellerin begehrte Betrieb der Theatervorstellungen mit mehr als 100 Personen \nzu \neiner \nendgültigen \nVorwegnahme \nder \nHauptsache \nführt, \ndas \neinstweilige \nRechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aber nur der vorläufigen \nRegelung eines Rechtsverhältnisses dient, bedarf es einer hohen Erfolgsaussicht des noch \nzu erhebenden Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Es bedarf mithin einer weit \nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit des Erfolges, und schwere und unzumutbare, \nnachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle eines Abwartens in der \nHauptsache, um dem Eilantrag stattzugeben (vgl. HmbOVG, Beschl. v. 06.07.2018 – 3 Bs \n97/18 –, juris Rn. 35 m.w.N.). \n2. Gemessen daran erscheint es der Kammer im Wege einer vorzunehmenden \nFolgenabwägung sachgerecht, der Antragstellerin den Betrieb der für den Abend des \n09.10.2020 geplanten Theatervorstellung mit 161 Gästen zu erlauben, wobei ihr jedoch \nder Verkauf von alkoholischen Getränken untersagt ist und sie verpflichtet wird, die \nBesucher zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes anzuhalten. \nDas Gesundheitsamt hat den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Ausnahme \nnach Ziffer 4 der Allgemeinverfügung nach summarischer Prüfung ermessensfehlerhaft \nabgelehnt. In Ziffer 4 der Allgemeinverfügung heißt es, dass das Gesundheitsamt auf \nAntrag Ausnahmen von Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a zulassen kann, soweit ein \ngeeignetes Schutz- und Hygienekonzept vorgelegt wird. Die Vorlage eines geeigneten \nSchutz- und Hygienekonzepts ist danach Voraussetzung, um das Ermessen des \nGesundheitsamtes zu eröffnen. Zulässige Ermessenserwägungen dürften nach vorläufiger \nBewertung der Kammer solche zum jeweiligen Gefährdungspotential der jeweiligen \nVeranstaltung, aber auch die Entwicklung des (tages-)aktuellen Infektionsgeschehens \nsein. Zugleich dürfte berücksichtigt werden, ob es sich bei der geplanten Veranstaltung um \neinen (beispielsweise im Hinblick auf die Räumlichkeiten und weiteren Gegebenheiten) \n\n5\nderart atypischen Sachverhalt handelt, der sich von den bei der zulässigen \npauschalierenden Betrachtung in den Blick genommenen Veranstaltungen entfernt und \ndaher eine Ausnahme rechtfertigt. Entsprechendes gilt für das Ausmaß der begehrten \nÜberschreitung der nach der Allgemeinverfügung zugelassenen 100 teilnehmenden \nPersonen. \nIndem das Gesundheitsamt in seiner Ablehnung mit der E-Mail vom 09.10.2020 darauf \nabgestellt hat, dass „auch ein geeignetes Schutz- und Hygienekonzept […] in vergangenen \nFällen bereits, trotz Einhaltung des Konzeptes, zu Übertragungen von SARS-CoV-2“ \ngeführt habe, hat sie sich ermessensfehlerhaft in Widerspruch zur Ausnahmeregelung in \nZiffer 4 der Allgemeinverfügung gesetzt. Diese sieht gerade vor, dass bei einem \ngeeigneten Schutz- und Hygienekonzept die zulässige Teilnehmerzahl erhöht werden \nkann. Es ist weder ersichtlich, noch vom Gesundheitsamt ausgeführt, dass das Schutz- \nund Hygienekonzept der Antragstellerin ungeeignet ist. Die Ausführungen in der \nAblehnung lassen vielmehr erkennen, dass es von einer Geeignetheit dieses Konzeptes \nausgegangen ist. Ausführungen dazu, warum eine Erhöhung der Teilnehmerzahl trotz \ngeeignetem Schutz- und Hygienekonzept nicht in Betracht kommt, fehlen hingegen \ngänzlich. Ermessensfehlerhaft ist zudem, dass es auf die Anzahl der insgesamt am \nWochenende der 41. Kalenderwoche erwarteten Besucher und Besucherinnen abgestellt \nhat und von einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgeht, ohne die konkrete jeweilige \nVeranstaltung in den Blick zu nehmen. \nVor diesem Hintergrund ist die Antragsgegnerin dem Grunde nach zu verpflichten, unter \nBeachtung der Rechtsauffassung erneut über den Ausnahmegenehmigungsantrag der \nAntragstellerin zu entscheiden. Im Hinblick auf die geplante Theatervorstellung am Abend \ndes 09.10.2020 wäre eine solche Verpflichtung nicht möglich, ohne der Antragstellerin \neffektiven Rechtsschutz abzuschneiden. Im Rahmen der zu treffenden Folgenabwägung \nist ihrem Antrag für die geplante Theatervorstellung am Abend des 09.10.2020 daher \nstattzugeben. Insoweit war zu berücksichtigen, dass es der Antragstellerin – weniger als \ndrei Stunden vor Beginn der Show – nicht möglich sein wird, sich auf eine Beschränkung \nauf 100 teilnehmende Personen angemessen einzustellen, und viele Besucher und \nBesucherinnen, insbesondere solche aus dem Bremer Umland, bereits auf dem Weg zum \nTheater sein dürften. Den Einlass auf lediglich 100 Besucher und Besucherinnen zu \nbeschränken, während sämtliche 161 Karteninhaber vor dem Theater warten, ist auch aus \ninfektionsschutzrechtlicher Sicht nicht zu verantworten. Zugunsten der Antragstellerin ist \ninsoweit auch zu berücksichtigen, dass am Abend des 09.10.2020 lediglich 61 Personen \nmehr als nach der Allgemeinverfügung zugelassen, erwartet werden und sie ein \numfassendes Schutz- und Hygienekonzept vorgelegt hat. Da die Beschränkung im Hinblick \n\n6\nauf den Ausschank von Alkohol – wie dargelegt – nach summarischer Prüfung nicht zu \nbeanstanden ist und es der Antragstellerin auch zumutbar ist, von einem Ausschank \nabzusehen, ist ihr der Betrieb für den 09.10.2020 nur unter der Maßgabe des Verzichts auf \nden Ausschank alkoholischer Getränke zu erlauben. \nIm Hinblick auf die geplanten Veranstaltungen am 10.10.2020 und 11.10.2020 geht die \nFolgenabwägung indes zugunsten der Antragsgegnerin aus. Insoweit war zu \nberücksichtigen, dass es für die Antragstellerin zumutbar ist, sich angesichts des zeitlichen \nVorlaufs und der Möglichkeit, die Karteninhaber vorab zu informieren, auf eine reduzierte \nDurchführung der Theatervorstellungen an diesen Tagen einzustellen. Zudem liegt eine \nweit überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass ein Anspruch auf Durchführung dieser \nTheaterveranstaltungen gegeben ist, das heißt, dass von einer Ermessensreduzierung auf \nNull auszugehen ist, nicht vor. Es obliegt dem Gesundheitsamt, ermessensfehlerfrei über \nden Ausnahmeantrag zu entscheiden. Da sich das tagesaktuelle Infektionsgeschehen in \nder Stadt Bremen so darstellt, dass mit einem weiter steigenden Inzidenzwert, nicht jedoch \nmit einer Abflachung zu rechnen ist, und es der Antragstellerin nicht gänzlich untersagt ist, \ndie Theatervorstellungen an diesen Tagen – mit 100 teilnehmenden Gästen – \ndurchzuführen, erscheint es sachgerecht, die Antragsgegnerin lediglich zu verpflichten, \nüber einen Ausnahmeantrag für die nach dem Wochenende der 41. Kalenderwoche \ngeplanten Theatervorstellungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu \nzu entscheiden.\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. \nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \n\n7\ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\nDr. Jörgensen\nDr. Sieweke\nLange","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365077","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-10-09/5-v-2166-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365077","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365077","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-10-09/5-v-2166-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365077","retrieved":"2026-07-09 04:52:47.327801+00:00"}}