{"status":"available","doknr":"OLD365076","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-10-15","aktenzeichen":"5 V 2212/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n5 V 2212/20\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n \n– Antragstellerin –\nProzessbevollmächtigter:\n \n \ng e g e n\ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richterin \nDr. Jörgensen, Richter Dr. Sieweke und Richter Lange am 15. Oktober 2020 beschlossen:\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben. \nDie \naufschiebende \nWirkung \nder \nKlage \nvom \n13.10.2020 \n(Aktenzeichen 5 K 2233/20) gegen die Verfügung des Bürger- und \nOrdnungsamtes der Antragsgegnerin vom 12.10.2020 wird im \nHinblick auf Ziffer I. Nr. 7 und Ziffer II. in Gänze und im Hinblick auf \nZiffer I. Nr. 10 mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass die \neingesetzten Lautsprecher und Megaphone eine Lautstärke von \n\n2\n85 dB(A) als Messwert, gemessen in einem Meter Abstand von der \nEmissionsquelle, nicht überschreiten dürfen. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. \nGründe\nI. Die Antragstellerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen zwei \nAuflagen zur Durchführung einer Versammlung sowie gegen die Androhung eines \nZwangsmittels.\nSie versteht sich ausweislich ihres Parteiprogrammes als soziale Heimatpartei der \nDeutschen, die sich zu einem lebensrichtigen Menschenbild bekennt und konsequent für \nnationale Identität, nationale Souveränität und nationale Solidarität einsetzt. \nDer Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen wies mit einem „Erlass zum \nUmgang mit dem öffentlichen Zeigen von Reichskriegsflaggen“ vom 14.09.2020 darauf hin, \ndass die Reichskriegsflagge ein Symbol nationalsozialistischer Anschauungen und/oder \nvon Ausländerfeindlichkeit sei. Die Verwendung in der Öffentlichkeit stelle eine nachhaltige \nBeeinträchtigung \nder \nVoraussetzungen \nfür \nein \ngeordnetes \nstaatsbürgerliches \nZusammenleben und damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Regelmäßig werde \ndadurch der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 118 Abs. 1 OWiG erfüllt, weshalb stets \nein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten sei. Als Anlagen zu diesem Erlass sind die \nKriegsflagge des Norddeutschen Bundes/Deutschen Reiches von 1867 bis 1921, die \nKriegsflagge des Deutschen Reiches von 1922 bis 1933, die Kriegsflagge des Deutschen \nReiches von 1933 bis 1935 sowie die Reichsflagge ab 1892/Flagge des „Dritten Reichs“ \nvon 1933 bis 1935 beigefügt.\nMit Schreiben vom 24.09.2020 und 06.10.2020 meldete die Antragstellerin für den \n17.10.2020 in der Zeit von 12.00 bis 14.00 Uhr eine Kundgebung in Bremerhaven mit 30 \nTeilnehmern unter dem Motto „Ja zur Tradition: Kein Verbot stoppt Schwarz-Weiß-Rot!“ \nan. Als Hilfsmittel wurden „Schwarz-Weiß-Rot- und Reichskriegsfahnen des Kaiserreichs“, \nein \nInfostand, \nein \nLautsprecherwagen \n(Lautsprecher- \nund \nMegaphon-Einsatz), \nTransparente und Stromerzeuger angegeben. \nMit Bescheid vom 12.10.2020 verfügte das Bürger- und Ordnungsamt der Antragsgegnerin \nneben Auflagen zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus u.a., dass während der \n\n3\ngeplanten Versammlung Reichskriegsflaggen und Symbole, die Inhalt des Erlasses vom \n14.09.2020 seien, sowie ähnliche oder verfremdete Abwandlungen der Reichskriegsflagge \noder auf ihr basierende Flaggen nicht gezeigt werden dürften. Dies gelte insbesondere für \nalle drei Varianten der Reichskriegsflagge (1867/1871 bis 1892, 1892 bis 1903, 1903 bis \n1919/1921). Die Reichsflagge (Handelsflagge des Norddeutschen Bundes 1867 bis 1871, \nNationalflagge des Deutschen Reiches 1871 bis 1919 und 1933 bis 1935), Schwarz-Weiß-\nRot ohne weitere Elemente, sei eine Reichskriegsflagge im Sinne des Erlasses. Die \nentsprechenden Motive dürften auch nicht auf sonstigen Gegenständen (insbesondere \nKleidungsstücken, Transparenten und Plakaten) geführt werden (Ziffer I. Nr. 7 der \nVerfügung). Zudem dürften Lautsprecher nur so betrieben werden, dass eine Lautstärke \nvon 55 dB(A) als Messwert, gemessen vor den Fenstern der nächstgelegenen \nWohnhäuser, nicht überschritten wird (Ziffer I. Nr. 10 der Verfügung). Unter Ziffer II. der \nVerfügung drohte die Versammlungsbehörde für den Fall der Nichtbeachtung der Auflagen \ndie Anwendung unmittelbaren Zwangs in der Form an, dass die Versammlung bei einer \ngroben Nichtbeachtung der Auflagen aufgelöst werde. Die sofortige Vollziehung der Ziffer \nII. der Verfügung wurde unter Ziffer III. angeordnet. \nZur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Sanktionierung des öffentlichen Zeigens von \nReichskriegsflaggen als eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung nach § 118 OWiG \nmöglich sei, wenn aufgrund der Gesamtumstände eine Unterstützung von nationalistischen \nPositionen angenommen werden müsse, die die Öffentlichkeit belästigten. Aufgrund des \nErlasses vom 14.09.2020 sei beim öffentlichen Zeigen der Reichskriegsflagge in jedem \nFall ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten. Dieser Erlass sei als Reaktion auf die \nErfahrungen \nim \nAugust \n2020, \nals \nDemonstranten \nversucht \nhätten, \nin \ndas \nReichstagsgebäude einzudringen, verfügt worden. Aus einer Gesamtschau ergebe sich \nvorliegend, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet sei. Die angemeldete \nVersammlung beabsichtige, ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller \nGewaltbereitschaft zu erzeugen (militantes Auftreten), und verfolge das Ziel, ein Klima der \nEinschüchterung (Schaffung von Angsträumen) und eine Zurschaustellung der eigenen \nMacht zu erzeugen. Im Hinblick auf die Aussagekraft und Intensität der Versammlung \nbleibe sie nicht hinter strafbaren Äußerungen zurück, sondern stehe diesbezüglich in nichts \nnach. Die Reichsflaggen seien dabei das Symbol rechtsextremer Ideologien, \nnationalsozialistischer Anschauungen und/oder Ausländerfeindlichkeiten. Sie dienten als \nErsatz für verbotene Flaggen des nationalsozialistischen Regimes und drückten eine \nIdentifikation mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft \naus. \nDie \nbeschränkenden \nMaßnahmen \nseien \nunverzichtbar. \nDen \nVersammlungsteilnehmern sei es möglich, auch ohne das Zeigen der untersagten Flaggen \ndurch den Informationsstand und Lautsprecherdurchsagen ihr Thema in die Öffentlichkeit \n\n4\nzu transportieren. Die Auflage zur Beschränkung der Lautstärke wurde nicht begründet. \nDie beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung wies auf die Statthaftigkeit eines Widerspruchs \ngegen die Verfügung hin. Ziffer I. der Verfügung sei kraft Gesetzes sofort vollziehbar; für \nZiffer II. sei die sofortige Vollziehung angeordnet worden.\nUnter dem 12.10.2020 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen Ziffer I. Nr. 7 und \nNr. 10 und Ziffer II. \nAm 13.10.2020 hat sie um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Im Hinblick auf Ziffer I. \nder angegriffenen Verfügung fehle es bereits an einer ordnungsgemäßen Anordnung der \nsofortigen Vollziehung, weshalb der eingelegte Rechtsbehelf in der Hauptsache \naufschiebende Wirkung entfalte. Das Flaggenverbot sei rechtswidrig, weil von dem Zeigen \nder untersagten Flaggen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehe. \nEs sei bereits fraglich, ob die auf die öffentliche Ordnung abstellende Vorschrift des § 118 \nOWiG einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit begründen könne. Insoweit sei der \nversammlungsspezifische Kontext zu beachten. Die kritische Auseinandersetzung mit dem \nErlass \ndes \nInnensenators, \nder \nin \nklarem \nWiderspruch \nzur \nobergerichtlichen \nRechtsprechung stehe, stelle das zentrale Anliegen der Versammlung dar; die Flaggen \nseien unabdingbarer Bestandteil der beabsichtigten Meinungskundgabe und nicht bloß \nsekundäres Beiwerk. Meinungsbezogene Beschränkungen einer Versammlung wegen \neines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung seien nur insofern zulässig, als die Störung \nnicht aus der geäußerten Meinung, sondern aus der spezifischen Art und Weise ihrer \nDarbietung resultiere. Daran fehle es hier. Ob eine Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG \nvorliege, müsse anhand einer sorgfältigen einzelfallbezogenen Abwägung beurteilt \nwerden. \nZudem \nseien \nkeine \ntatsächlichen \nAnhaltspunkte \nfür \ndie \nvon \nder \nVersammlungsbehörde unterstellten Absichten und Ziele der Versammlungsteilnehmer \ndargelegt worden. Allein die Verwendung der untersagten Flaggen, die überhaupt nichts \nmit dem Nationalsozialismus zu tun hätten, schüchtere niemanden ein. Sie – die \nAntragstellerin – sei mit einer Begrenzung der maximalen Anzahl an Flaggen \neinverstanden. Die Beschränkung der Lautstärke auf 55 dB(A) sei bereits mangels \nBegründung rechtswidrig und auch zu unbestimmt, da nicht erkennbar sei, ob es sich um \neinen Spitzenpegel oder einen Dauerschallpegel handele. Zudem sei die Festlegung von \n55 dB(A) unverhältnismäßig niedrig. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Grundverfügungen \nsei auch die Zwangsmittelandrohung im angegriffenen Umfang rechtswidrig. Hinzu \nkomme, dass die Auflösung der Versammlung kein zulässiges Zwangsmittel, sondern ein \neigenständiger Verwaltungsakt sei, der wiederum mittels unmittelbaren Zwangs \ndurchgesetzt werden könne. \n\n5\nMit gerichtlichem Schreiben vom 13.10.2020 hat das Gericht die Beteiligten darauf \nhingewiesen, dass ein Widerspruch gegen die angegriffenen Auflagen gemäß Art. 8 Abs. 1 \nNr. 7 BremAGVwGO unstatthaft sein dürfte. Daraufhin hat die Antragstellerin Klage \nerhoben (Aktenzeichen 5 K 2233/20) und im einstweiligen Rechtsschutzverfahren \nbeantragt,\n1.\nfestzustellen, dass die Anfechtungsklage vom 13.10.2020 gegen die Ziffer I. \nNr. 7 und Nr. 10 des Bescheids vom 12.10.2020 aufschiebende Wirkung hat,\nhilfsweise,\ndie aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 13.10.2020 gegen \ndie Ziffer I. Nr. 7 und Nr. 10 des Bescheids vom 12.10.2020 \nwiederherzustellen,\n2.\ndie aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 13.10.2020 gegen \ndie Ziffer II. des Bescheids vom 12.10.2020 anzuordnen, soweit sich die \nZwangsmittelandrohung auf eine Zuwiderhandlung gegen die Ziffer I. Nr. 7 \nund Nr. 10 bezieht.\nMit ergänzendem Schreiben vom 14.10.2020 hat das Bürger- und Ordnungsamt die \nsofortige Vollziehung der Ziffer I. der Verfügung vom 12.10.2020 nachträglich angeordnet. \nAus der Begründung des Bescheides vom 12.10.2020 ergebe sich zweifelsfrei, dass (auch) \nder Sofortvollzug der Auflagen habe angeordnet werden sollen. Die Anordnung des \nSofortvollzuges sei erforderlich, da eine Entscheidung in einem eventuellen \nHauptsacheverfahren \nnicht \nabgewartet \nund \ndie \naufschiebende \nWirkung \nnicht \nhingenommen werden könne. Es sei der Antragstellerin zuzumuten, das Zeigen der \nReichskriegsflagge zu unterlassen. \nDaraufhin hat die Antragstellerin den Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung \nder Anfechtungsklage für erledigt erklärt. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei im \nHinblick auf die Schallpegelbegrenzung nicht ordnungsgemäß begründet worden. Sie \nbeantragt nunmehr,\n1.\ndie aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 13.10.2020 gegen \ndie Ziffer I. Nr. 7 und Nr. 10 des Bescheids vom 12.10.2020 \nwiederherzustellen,\n2.\ndie aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 13.10.2020 gegen \ndie Ziffer II. des Bescheids vom 12.10.2020 anzuordnen, soweit sich die \nZwangsmittelandrohung auf eine Zuwiderhandlung gegen die Ziffer I. Nr. 7 \nund Nr. 10 bezieht.\n\n6\nDie Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Sie verweist auf die Ausführungen in \ndem angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend vor, dass ein Verstoß gegen die \nöffentliche Ordnung dann, wenn die Schwelle des Verstoßes gegen § 118 OWiG erreicht \nsei, gleichermaßen einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit begründe. Die \ndemonstrative \nZurschaustellung \nvon \nReichskriegsflaggen \nkönne \neine \nEinschüchterungswirkung entfalten oder jedenfalls beabsichtigen. Maßgeblich sei auch, \nwer die Flagge zeige. Eine Einschüchterungswirkung sei ganz im Sinne der Programmatik \nder Antragstellerin. Ein gewisses Einschüchterungspotential werde bereits durch das Motto \nder Versammlung aufgebaut, indem damit gedroht werde, sich über das „Verbot“ der \nReichskriegsflaggen hinwegzusetzen und sich den Mitteln des demokratischen \nRechtsstaates nicht zu beugen. Ein friedliches Zeigen der Flagge als Beitrag zur \nöffentlichen Diskussion über die Sinnhaftigkeit eines Verbotes sei darin nicht zu sehen. Die \nAntragsgegnerin hat sich der teilweisen Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom \n15.10.2020 angeschlossen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte verwiesen.\nII. Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO \neinzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt \nhaben.\nIm Übrigen handelt es sich bei den nunmehr verbleibenden Anträgen zu 1. und 2. entgegen \nder Formulierung der Antragstellerin bei verständiger Würdigung ihres Begehrens (§§ 122 \nAbs. 1, 88 VwGO) um einen einheitlichen Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gegen Ziffer I. Nr. 7 und Nr. 10 und Ziffer II. \ndes angegriffenen Bescheides vom 12.10.2020. Die aufschiebende Wirkung der Klage \ngegen die Zwangsmittelandrohung entfällt nicht kraft Gesetzes. Der Sofortvollzug ist nach \n§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO durch die Behörde gesondert anzuordnen.\nDer so verstandene Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zulässig. Er hat auch \nin der Sache Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung leidet zum Teil bereits an \neinem formellen Fehler (1). Zudem überwiegt im Rahmen der vorzunehmenden \nInteressenabwägung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin (2). \n\n7\n1. Die Versammlungsbehörde ist den formellen Anforderungen, die nach § 80 Abs. 3 \nVwGO an die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges zu stellen sind, bereits nicht \nin Gänze nachgekommen. \nErforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende, nicht lediglich formelhafte \nschriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Dieses \nErfordernis soll – neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen \nAussetzungsantrag befassten Gerichts – vor allem die Behörde selbst zwingen, sich des \nAusnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des \nSofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen (OVG Bremen, Beschl. v. 15.12.1989 – 1 B \n100/89 –, juris Rn. 3; Gersdorf, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 54. Edition Stand: \n01.10.2019, § 80 Rn. 86). \nDie Versammlungsbehörde hat es vorliegend unterlassen, das besondere Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der Beschränkung der Lautstärke zu begründen. Eine den \nAnforderungen aus § 80 Abs. 3 VwGO gerecht werdende Begründung kann nicht in der \nAngabe im ergänzenden Schreiben vom 14.10.2020 gesehen werden, eine Entscheidung \nin einem eventuellen Hauptsacheverfahren könne nicht abgewartet werden; zudem könne \nnicht hingenommen werden, dass durch die Einlegung von Rechtsmitteln die \nbeschränkenden Auflagen nicht eingehalten werden müssten (zweiter Absatz der \nBegründung). Es handelt sich dabei gerade um formelhafte, also für beliebige \nFallgestaltungen passende Wendungen. Der dritte Absatz der Begründung bezieht sich \ndagegen ausschließlich auf die Begründung des Sofortvollzuges im Hinblick auf das \nVerbot, Reichskriegsflaggen zu zeigen.\n2. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin ist wiederherzustellen, da die \nvorzunehmende Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausfällt. \na) Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die \nsofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende \nWirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei \neine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem \nvon der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres \nBescheides und dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres \nRechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Erweist sich der angefochtene \nVerwaltungsakt bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und \ngebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt regelmäßig \n\n8\ndas private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollzugsinteresse. Stellt \nsich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, tritt das Interesse der \nAntragstellerin regelmäßig zurück; es bedarf in den Fällen der behördlichen \nVollzugsanordnung grundsätzlich aber eines besonderen Interesses an der sofortigen \nVollziehung. \nb) Vorliegend überwiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin das öffentliche \nVollziehungsinteresse. Die in der Hauptsache erhobene (nach einer Erledigung durch \nZeitablauf umzustellende) Klage wird voraussichtlich Erfolg haben, da sich die mit ihr \nangegriffenen Regelungen der Verfügung vom 12.10.2020 nach summarischer Prüfung als \noffensichtlich rechtswidrig erweisen. \naa) Die Auflage in Ziffer I. Nr. 7, keine Reichskriegsflaggen und Symbole, die Gegenstand \ndes Erlasses des Innensenators vom 14.09.2020 sind, sowie Abwandlungen der \nReichskriegsflagge oder auf ihr basierende Flaggen zu zeigen, hält einer rechtlichen \nÜberprüfung nicht stand. Zwar dürfte die – soweit ersichtlich – unterbliebene Anhörung \nnach § 28 Abs. 1 BremVwVfG in der Hauptsache nicht zur Aufhebung der Auflage (bzw. \nnach Erledigung durch Zeitablauf zur Feststellung der Rechtswidrigkeit) führen (1). Die \nAuflage ist nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen \nsummarischen Prüfung jedoch materiell rechtswidrig (2).\n(1) Die Auflage in Ziffer I. Nr. 7 der angegriffenen Verfügung leidet ebenso wie die Auflage \nzur Beschränkung der Lautstärke an einem Anhörungsdefizit. Es ist nicht ersichtlich, dass \ndie Antragstellerin vor Erlass des sie belastenden Verwaltungsaktes nach § 28 Abs. 1 \nBremVwVfG angehört wurde (zu diesem Erfordernis siehe Dürig-Friedl, in: Dürig-\nFriedl/Enders, Versammlungsrecht, 1. Aufl. 2016, § 15 Rn. 89). Eine Anhörung war auch \nnicht nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 BremVwVfG aufgrund von Gefahr im Verzug entbehrlich. Vor \nErlass der Verfügung vom 12.10.2020 bestand die Möglichkeit einer wenn auch kurzen \nAnhörungsfrist zur beabsichtigten Auflagenerteilung. Es ist jedoch zu berücksichtigen, \ndass es sich bei der unterbliebenen Anhörung um einen nach § 45 Abs. 1 und 2 \nBremVwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsachenentscheidung heilbaren \nVerfahrensfehler handelt und mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, \ndass die absehbare Heilung nicht zu einer Änderung des Verwaltungsaktes führen wird \n(vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Domberg/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im \nVerwaltungsstreitverfahren, Rn. 956). \n(2) Die Auflage in Ziffer I. Nr. 7 erweist sich offensichtlich als materiell rechtswidrig. \n\n9\nNach § 15 Abs. 1 Alt. 2 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung von \nbestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der \nVerfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei \nDurchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die von § 15 Abs. 1 VersG \nerfassten Schutzgüter sind dann unmittelbar gefährdet, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit \ndes Schadenseintritts besteht. Die Versammlungsbehörde muss eine gesicherte \nGefahrenprognose erstellen und sich auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche \nAnhaltspunkte beziehen können; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen \nnicht aus (Kniesel, in: Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 17. Aufl. 2016, § 15 \nRn. 27). Daran fehlt es hier. Es liegt weder eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche \nSicherheit (a) noch für die öffentliche Ordnung (b) vor. \n(a) Die Prognose der Versammlungsbehörde, die öffentliche Sicherheit werde durch das \nbeabsichtigte Zeigen der vom Erlass vom 14.09.2020 erfassten Flaggen unmittelbar \ngefährdet, ist nicht gerechtfertigt. \nDas Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst – wie im allgemeinen Polizei- und \nOrdnungsrecht – die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und \nRechtsgüter des einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder \nsonstiger Träger der Hoheitsgewalt (vgl. § 2 Nr. 2 BremPolG; Kniesel, a.a.O. Rn. 31, 34). \nDie objektive Rechtsordnung wird im Zuge der Durchführung der geplanten Kundgebung \naller Voraussicht nach nicht verletzt. Es ist zu berücksichtigen, dass mit dem Zeigen von \nsymbolträchtigen Gegenständen wie einer Fahne von der Meinungsfreiheit Gebrauch \ngemacht wird. Beschränkungen, die mit dem Inhalt einer Meinungsäußerung begründet \nwerden, sind am Maßstab des Art. 5 Abs. 2 GG zu beurteilen (vgl. BVerfG, Entsch. v. \n29.03.2002 – 1 BvQ 9/02 –, juris Rn. 15; VGH BW, Beschl. v. 15.06.2005 – 1 S 2718/04 –, \njuris Rn. 20). Die Meinungsfreiheit ist für die freiheitlich demokratische Grundordnung des \nGrundgesetzes schlechthin konstituierend. Es gilt die Vermutung zugunsten freier Rede in \nöffentlichen Angelegenheiten. Die Bürger sind grundsätzlich auch frei, grundlegende \nWertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu \nfordern. Eine Grenze besteht nach Art. 5 Abs. 2 GG, soweit Meinungsäußerungen auf \nverfassungsgemäße Weise rechtlich verboten, insbesondere unter Strafe gestellt sind (VG \nBayreuth, Beschl. v. 29.10.2010 – B 1 S 10.954 –, juris Rn. 33 m.w.N.). In den Schranken \ndes Art. 5 Abs. 2 GG sind danach auch rechtsextreme Meinungen geschützt (BVerfG, \nStattgebender Kammerbeschluss v. 04.02.2010 – 1 BvR 369/04 –, juris Rn. 25 m.w.N.). \nEin Verbot bestimmter Inhalte einer Versammlung kommt daher nur in Betracht, wenn die \n\n10\nVoraussetzungen aus Art. 5 Abs. 2 GG vorliegen (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2004 – 1 BvQ \n19/04 –, juris Rn. 19). \nKann danach insbesondere die hohe Wahrscheinlichkeit einer Begehung von Straftaten \neine die Versammlung einschränkende Auflage rechtfertigen, ist zu konstatieren, dass das \nMitführen und Zeigen der angemeldeten Schwarz-Weiß-Rot- und Reichskriegsfahnen des \nKaiserreichs nicht strafbar ist. Es wird ohne das Hinzutreten weiterer Umstände weder der \nTatbestand der Volksverhetzung des § 130 StGB noch der Straftatbestand des § 86a \nAbs. 1 Nr. 1 StGB, der die Verwendung von Kennzeichen bestimmter politischer \nOrganisationen \nunter \nStrafe \nstellt, \nerfüllt. \nDenn \ndem \nbloßen \nZeigen \nder \nReichskriegsflaggen kann nicht der für eine Strafbarkeit nach § 130 StGB notwendige \nErklärungsgehalt entnommen werden, dass dadurch zum Hass aufgestachelt wird (vgl. \ndazu ausführlich: VGH BW, Beschl. v. 15.06.2005 – 1 S 2718/04 –, juris Rn. 21 ff.). Es ist \nvorliegend weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass im Zuge der Kundgebung, die \nsich ihrem Motto nach gegen das sogenannte Reichskriegsflaggenverbot richtet, weitere \nUmstände hinzutreten, die eine Strafbarkeit nach § 130 StGB begründen. Anders als die \nReichskriegsflagge in seiner Fassung ab 1935 mit abgebildetem Hakenkreuz kann in dem \nZeigen der im Erlass vom 14.09.2020 aufgenommenen Flaggen, deren Ursprünge und \nüberwiegende staatliche Verwendung im Kaiserreich liegen, auch nicht das Verwenden \nvon Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gesehen werden. Dass eine Affinität \ndes äußersten rechten Randes des politischen Spektrums zur schwarz-weiß-roten Fahne \nbesteht, macht diese nicht zum Kennzeichen einer verbotenen nationalsozialistischen \nOrganisation im Sinne von § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB (VGH BW, a.a.O. Rn. 22). \nEine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann auch nicht mit einer \nwahrscheinlichen Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 118 Abs. 1 OWiG begründet \nwerden. Danach handelt ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, \ndie geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche \nOrdnung zu beeinträchtigen. Zwar ist ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit \ngrundsätzlich auch dann anzunehmen, wenn die Versammlung eine Ordnungswidrigkeit \ndarstellt (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 19.01.2011 – 1 K 1561/10 –, juris Rn. 31; VG \nMünchen, Beschl. v. 02.03.2015 – M 7 S 15.786 –, juris Rn. 18; VG Karlsruhe, Beschl. v. \n02.06.2005 – 6 K 1058/05 –, juris Rn. 16), sodass auch § 118 OWiG im Rahmen von \nVersammlungen und der Beurteilung, ob dieses Schutzgut verletzt wird, von Bedeutung \nsein kann (Kniesel, a.a.O. Rn. 36). Ohne dass es auf das Vorliegen der weiteren \nTatbestandsvoraussetzungen ankommt, kann vorliegend bei verfassungskonformer \nAuslegung des Tatbestandes aber bereits keine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung \nangenommen werden.\n\n11\nZwar hat das Oberlandesgericht Koblenz in dem von der Antragsgegnerin zitierten \nBeschluss entschieden, dass das Hissen der Reichskriegsflagge im Einzelfall einen \nVerstoß gegen § 118 OWiG und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen kann \n(OLG Koblenz, Beschl. v. 14.01.2010 – 2 SsBs 68/09 –, juris Rn. 4 ff.). Zutreffend weist die \nAntragstellerin jedoch darauf hin, dass diese Entscheidung das Hissen auf einem privaten \nGrundstück \nbetraf \nund \ninsoweit \ninsbesondere \ndie \ngrundrechtlich \ngeschützte \nVersammlungsfreiheit aus Art. 8 GG nicht zu berücksichtigen war. Für den in § 118 Abs. 1 \nOWiG verwendeten Begriff der öffentlichen Ordnung ist kennzeichnend, dass er auf \nungeschriebene Regeln verweist, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit \ndem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen \nAnschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen \nZusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebietes angesehen wird, wobei die \ngrundrechtlichen Wertmaßstäbe bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes \nmiteinzubeziehen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.2014 – 1 BvR 980/13 – juris Rn. 24 \nm.w.N.). Vorliegend sind die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 5 und 8 GG betroffen \nund zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, dass eine Ordnungswidrigkeit nach § 118 \nOWiG abzulehnen sein dürfte.\nWie bereits dargelegt, wird das Recht der freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 GG, \nsoweit es den Inhalt der Meinung betrifft, allein durch die Strafgesetze beschränkt. Eine \nweitere Einschränkung der Meinungsfreiheit durch einen Rückgriff auf die öffentliche \nOrdnung ist nicht zulässig. Die öffentliche Ordnung kann, insbesondere wenn die Meinung \nim Rahmen einer Versammlung nach Art. 8 GG geäußert wird, nur dann eine weitere \nBeschränkung erlauben, wenn die Umstände, unter denen die Meinung zum Ausdruck \ngebracht wird, dies erfordern (VG Sigmaringen, a.a.O. Rn. 38). Nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts sind Beschränkungen der Versammlungsfreiheit nach \n§ 15 VersG zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung nur dann zulässig, wenn \ndiese sich nicht auf den Inhalt, sondern die Art und Weise der Durchführung der \nVersammlung beziehen. Der Inhalt einer Meinungsäußerung, der im Rahmen des Art. 5 \nGG nicht unterbunden werden darf, kann auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen \nherangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken. Solange \nStrafgesetze nicht verletzt werden, stehen die Inhalte einer Versammlung nicht zur \nDisposition der Versammlungsbehörden; dies folgt aus dem in Art. 5 GG verankerten \nGebot \nder \nMeinungsneutralität \nund \ndem \nEntscheidungsmonopol \ndes \nBundesverfassungsgerichts \nfür \nParteiverbot \nund \nGrundrechtswirkung. \nVerfassungsrechtlich unbedenklich sind danach Beschränkungen, die sich gegen ein \naggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Teilnehmer \n\n12\nrichten, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft \nerzeugt wird, oder wenn sich die Versammlung durch sein Gesamtgepräge mit den Riten \nund Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch \nWachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes \nandere Bürger einschüchtert (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2004 – 1 BvQ 19/04 –, juris Rn. 23). \nInsoweit kommt es auf eine Gesamtschau des – auch durch eingesetzte Gestaltungsmittel \nwie Fahnen bewirkten – Erscheinungsbildes an.\nDie Art und Weise der Durchführung der geplanten Versammlung rechtfertigt nach \nsummarischer Prüfung nicht die Prognose, dass die geplante Kundgebung nach einer \nGesamtschau ein derart einschüchterndes Erscheinungsbild erzeugt. \nRichtet sich eine Auflage im Schwerpunkt gegen die inhaltliche Aussage und nicht gegen \ndie Modalitäten der Versammlung, kann die öffentliche Ordnung nicht als Grundlage für \neine \netwaige \nAuflage \nherangezogen \nwerden \n(vgl. \nBVerfG, \nStattgebender \nKammerbeschluss v. 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04 –, juris Rn. 21). Vorliegend besteht ein \nuntrennbarer Zusammenhang zwischen der Form und dem Inhalt der Meinungsäußerung. \nDie Verwendung der Flaggen hat einen konkreten Bezug zum Motto der Kundgebung und \nsoll der Kritik der Versammlungsteilnehmer an der seit September 2020 bestehenden \nErlasslage \nim \nUmgang \nmit \ndiesen \nbesonderen \nAusdruck \nverleihen. \nDie \nVersammlungsbehörde begründet die Auflage in Ziffer I. Nr. 7 maßgeblich damit, dass \ndurch die Verwendung der Flaggen gezielt ein Klima der Gewaltdemonstration, \nGewaltbereitschaft, Einschüchterung und Zurschaustellung der eigenen Macht geschaffen \nwerde. Sie bezieht sich damit vorrangig auf das durch die Verwendung der Flaggen \nerzeugte Erscheinungsbild und nicht allein auf den dadurch vermittelten Inhalt der \nMeinungsäußerung. \nDie \nVersammlungsbehörde \nunterlässt \nes \njedoch, \nkonkrete \nAnhaltspunkte dafür zu benennen, weshalb von der Kundgebung der Antragstellerin eine \nderartige einschüchternde Wirkung ausgehen wird. Die Verfügung vom 12.10.2020 geht \nauf Seite 7 abstrakt auf die Umstände ein, die vorliegen müssen, damit in einer \nGesamtschau von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen ist \nund stellt auf eine einschüchternde Absicht und ein militantes Auftreten der \nVersammlungsteilnehmer ab, die mangels Bezug zum konkreten Einzelfall aber nicht \nbegründet wird. Zutreffend ist zwar insoweit, dass Art. 8 GG Aufzüge und Kundgebungen, \nnicht jedoch Aufmärsche mit paramilitärischen oder anderweitig einschüchternden \nBegleitumständen schützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.03.2001 – 1 BvQ 13/01 – juris Rn. \n30). Nach der einhelligen Rechtsprechung kommt es darauf an, ob Versammlungen des \nrechten Spektrums ihrem Gesamtgepräge nach den Anschein erwecken, an frühere \nFahnenaufmärsche der Nationalsozialisten anzuknüpfen. Bei der rechtlichen Beurteilung \n\n13\nder konkret in den Blick zu nehmenden Versammlung kann bedeutsam werden, dass \neinzelne je für sich unbedenkliche Verhaltensweisen in ihrer Gesamtheit der Versammlung \neinen die schutzfähigen Anschauungen über ein friedliches Zusammenleben der Bürger \nbedrohenden Charakter verschaffen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.03.2001 – 1 BvQ 13/01 – \njuris Rn. 30). In den Blick zu nehmen sind daher neben dem Einsatz von \nReichskriegsflaggen weitere Gestaltungsmittel wie Fackeln, das Schlagen mitgeführter \nTrommeln, das Marschieren in Formation, das Skandieren von Parolen oder das Zeigen \nvon Zahlen- und Buchstabenkombinationen als Geheimzeichen (siehe dazu Kniesel, \na.a.O. Rn. 110). Auch kann sich aus der Kumulation mit dem Motto der Versammlung oder \ndem gewählten Ort und Datum der Versammlung in der Gesamtschau ein \neinschüchterndes, aggressives und an die nationalsozialistische Gewaltherrschaft \nerinnerndes Gepräge ergeben (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 07.01.2020 – 15 A 4693/18 –, \njuris Rn. 20). \nEs ist vorliegend weder nachvollziehbar vorgetragen worden noch ersichtlich, dass solche \neinschüchternden Begleitumstände anzunehmen sind, die in einem Zusammenwirken die \nAnnahme eines derart bedrohlichen Charakters begründen. Zunächst handelt es sich bei \nder geplanten Versammlung nicht um einen Aufzug, sondern um eine stationäre \nKundgebung, bei der eine Begleitung mittels weiterer Gestaltungsmittel wie Trommeln \nund/oder Fackeln nicht vorgesehen ist. Es ist auch nicht mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es im Zuge der Versammlung zum \nSkandieren von ausländerfeindlichen oder anderweitig einschüchternden Parolen kommen \nwird, die zugleich den Straftatbestand des § 130 StGB eröffnen dürften. Das Motto der \nVersammlung ist der Umgang mit sogenannten Reichskriegsflaggen. Insoweit kann ohne \nkonkrete Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass Anhänger der \nAntragstellerin als Partei, die eine nationalistische Einwanderungspolitik verfolgt, auch bei \nVersammlungen zu anderen Themen zwingend derartige Parolen skandieren. Zudem \nerwartet \ndie \nAntragstellerin \nlediglich \n30 \nVersammlungsteilnehmer; \neine \ndarüberhinausgehende Teilnehmeranzahl ist ihr aufgrund der nicht angegriffenen Auflage \nin Ziffer I. Nr. 1 der Verfügung vom 12.10.2020 auch untersagt. Handelt es sich danach \ngemessen an der Teilnehmerzahl sowie den zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten um \neine eher unbedeutende Kundgebung, die hinsichtlich ihrer Intensität von dem bereits \nangekündigten Protest eines Aktionsbündnisses überlagert werden dürfte, ist nicht \nerkennbar, weshalb von dieser Versammlung ohne Vorliegen konkreter Tatsachen eine \nbedrohliche Wirkung ausgehen wird. Die Annahme, die einschüchternde Wirkung ergebe \nsich aus dem bloßen Zeigen der untersagten Flaggen, weil ein Beobachter dies so \nverstehen könne, dass zu Einschüchterung, Diskriminierung und Gewalt gegenüber den in \nDeutschland lebenden Ausländern aufgerufen werde, ist vorliegend nicht gerechtfertigt. \n\n14\nAllein der Einsatz von schwarz-weiß-roten Flaggen sowie Reichskriegsflaggen auf einer \nVersammlung des rechten Spektrums genügt auch beim Auftreten stadtbekannter \nRechtsextremisten nicht, um einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung anzunehmen \n(vgl. OVG NRW, Beschl. v. 14.05.2018 – 15 B 643/18 –, juris Rn. 28; VG Augsburg, Urt. v. \n04.04.2007 – Au 4 K 06.1058 –, juris Rn. 49; VG Würzburg, Urt. v. 19.12.2013 – W 5 K \n13.265 –, juris Rn. 64). Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die Verwendung der \nuntersagten Flaggen gerade einen unmittelbaren Bezug zum Versammlungsmotto haben \nund sie nicht eingesetzt werden, um eine in einem anderen Motto zum Ausdruck \nkommende Drohkulisse aufzubauen oder zu verstärken. Die Verwendung dient vielmehr \nder kritischen Auseinandersetzung mit der Einschätzung des Innenressorts, das bloße \nZeigen dieser – strafrechtlich nicht verbotenen – Flaggen begründe regelmäßig eine \nOrdnungswidrigkeit. Soweit die Antragsgegnerin darauf abstellt, auch durch das Motto der \nVersammlung werde ein gewisses Einschüchterungspotential aufgebaut, kann ihr nicht \ngefolgt \nwerden. \nDie \nvon \nihr \nangenommene \nfehlende \nBereitschaft \nder \nVersammlungsteilnehmer, sich rechtsstaatlich getroffenen Entscheidungen zu beugen und \neine rechtsstaatliche Durchsetzung von Verboten zu respektieren, ist lediglich eine, eher \nweit hergeholte mögliche Interpretation des Versammlungsmottos. Insbesondere, da es \nderzeit an einem ausdrücklich geregelten Verbot des öffentlichen Zeigens von \nReichs(kriegs)flaggen \nfehlt \nund \nder \nErlass \nvom \n14.09.2020 \nlediglich \neine \nverwaltungsinterne Handlungsanweisung an die Ordnungsbehörden darstellt, kann dem \nMotto keine in den Raum gestellte Drohung beigemessen werden, sich – zukünftig – \nrechtsstaatsfeindlich zu betätigen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Überlegungen eines \nbundeseinheitlichen Vorgehens gegen das öffentliche Zeigen solcher Flaggen zielt die \ngeplante Kundgebung der Antragstellerin vielmehr in zulässiger Weise auf eine Teilhabe \nan dem in Gang gesetzten Meinungsbildungsprozess. Auch der nach Rücksprache mit der \nVersammlungsbehörde geänderte Ort sowie das Datum der Versammlung sind – soweit \nersichtlich – ohne jegliche historische Symbolkraft, die in einer Gesamtschau einen \nbedrohlichen Charakter begründen könnte. Das Datum der Kundgebung ist erkennbar \nzeitnah zur Bekanntgabe des Erlasses vom 14.09.2020 gewählt worden. Geht die \nVersammlungsbehörde (auch) aufgrund des Mitführens „einer Vielzahl an Reichsflaggen“ \nvon einem militanten Auftreten der Versammlungsteilnehmer aus, wäre als milderes, aber \ngleich wirksames Mittel über eine – auch von der Antragstellerin in Aussicht gestellte – \nBegrenzung der Anzahl der Flaggen nachzudenken (vgl. dazu BVerfG, Entsch. v. \n29.03.2002 – 1 BvQ 9/02 –, juris Rn. 9). So drängt es sich auf, dass angesichts der bereits \ndargelegten Rahmenbedingungen der geplanten Kundgebung jedenfalls durch eine \nReduzierung der Flaggen jedweder paramilitärische Eindruck verhindert werden könnte. \nMangels hinzutretender Begleitumstände kam es darauf vorliegend nicht entscheidend an. \n\n15\n(b) Im Hinblick auf eine Gefährdung der in § 15 Abs. 1 VersG genannten öffentlichen \nOrdnung kann nach vorstehenden Ausführungen nichts anderes gelten.\nbb) Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet, \nsoweit sich die erhobene Klage gegen die Beschränkung der Lautstärke in Ziffer I. Nr. 10 \nder Verfügung vom 12.10.2020 richtet. \n(a) Die Kammer teilt nicht die rechtlichen Bedenken der Antragstellerin an der formellen \nRechtmäßigkeit dieser Auflage, soweit sie die fehlende Bestimmtheit rügt. Die Angabe, \neine Lautstärke von 55 dB(A) dürfe nicht überschritten werden, ist gemessen an den \nAnforderungen des § 37 Abs. 1 BremVwVfG hinreichend bestimmt und gibt ausreichend \ndeutlich zu erkennen, dass in der Spitze ein dB(A)-Wert von 55 nicht überschritten werden \ndarf. Damit einher geht auch das Recht, im Durchschnitt einen Schallpegel von 55 dB(A) \neinzuhalten. Dass es sich nicht um einen Mittelungspegel handelt, wird auch ohne \nergänzende Angabe, dass 55 dB(A) zu keiner Zeit überschritten werden dürfen, \nhinreichend deutlich. \n(b) Zutreffend weist die Antragstellerin jedoch darauf hin, dass die erlaubte Lautstärke \nunverhältnismäßig niedrig ist. \nDer Einsatz von Lautsprechern ist als typisches Hilfsmittel einer Versammlung \ngrundsätzlich durch Art. 8 GG gewährleistet (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. \n26.06.2014 – 1 BvR 2135/09 –, juris Rn. 11). Dennoch sind die Lautstärke beschränkende \nVerfügungen \nzulässig, \nwenn \neine \nAbwägung \nergibt, \ndass \nder \nSchutz \nvon \nGemeinschaftsinteressen gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit Vorrang hat. \nLärmschutzauflagen \nsind \nversammlungsrechtlich \nnicht \nnur \nzum \nSchutz \nvor \nGesundheitsgefahren zulässig. Der Schutz unbeteiligter Dritter vor Immissionen, die von \neiner Versammlung ausgehen, greift vielmehr schon unterhalb der Schwelle der \nandernfalls drohenden Gesundheitsgefahr ein (NdsOVG, Beschl. v. 10.11.2010 – 11 LA \n298/10 –, juris Rn. 7; OVG LSA, Beschl. v. 13.02.2012 – 3 L 257/10 –, juris Rn. 13). Im \nRahmen einer Gesamtabwägung mit den im konkreten Sachverhalt tangierten Interessen \nist zu beurteilen, welche Beschränkungen verhältnismäßig sind.\nNach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung hält die \nKammer den hier festgesetzten Wert von 55 dB(A) für unangemessen niedrig. Die \nAntragsgegnerin hat die Entscheidung, einen Wert von 55 dB(A) zuzulassen, weder im \nangegriffenen Bescheid noch im gerichtlichen Verfahren begründet. Sie hat es damit \nunterlassen, der Antragstellerin (und dem Gericht) die maßgeblichen Erwägungen für die \n\n16\nBeschränkung an die Hand zu geben, anhand derer die Rechtmäßigkeit dieser Auflage \nbeurteilt werden könnte. Soweit sie sich an den Maximalwerten der Technischen Anleitung \nzum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) orientiert haben sollte, fehlt es an Erkenntnissen, um \nwas für eine Gebietsart es sich bei dem gewählten Versammlungsort und dessen \nUmgebung handelt. Die TA Lärm sieht für allgemeine Wohngebiete tagsüber einen \nImmissionsrichtwert von 55 dB(A) und für Kern-, Dorf- und Mischgebiete einen \nImmissionsrichtwert von 60 dB(A) vor. Es ist weder vorgetragen worden noch bei \nlebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass es sich bei dem Theodor-Heuss-Platz \nin Bremerhaven um ein (faktisches) allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO \nhandelt. Dürfte es sich danach jedenfalls um ein (faktisches) Misch- oder Kerngebiet \nhandeln, wären bereits nach der TA Lärm 60 dB(A) zulässig. Zu berücksichtigen ist zudem, \ndass Versammlungen wegen ihrer besonderen Bedeutung im demokratischen Staat in \nbesonderem Maß privilegiert werden und beträchtliche Lärmentwicklungen als \nTeilbestandteil einer freien Demonstration – auch während ortsüblicher Ruhezeiten in der \nMittagszeit – hinzunehmen sind (vgl. Leist, Versammlungsrecht und Rechtsextremismus, \nS. 323 f. m.w.N.). Widerstreitende Interessen von Anwohnern, Passanten oder \nGewerbetreibenden (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 12, Art. 14 GG) sind vorliegend nicht \nvorgetragen worden und aufgrund der auf zwei Stunden begrenzten Kundgebung im \nInnenstadtbereich auch nicht ersichtlich. Bei der Beschränkung der Lautstärke darf zudem \neine \netwaige \nLärmentwicklung \nvon \n– \nwie \nhier \nkonkret \nangekündigten \n– \nGegendemonstranten nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 21.01.2015 \n– W 5 K 13.346 –, juris Rn. 111). \nDie hier tenorierte Beschränkung auf 85 dB(A), auf die sich das Begehren der \nAntragstellerin unter Beachtung ihrer Antragsbegründung bezieht, ergibt sich aus dem \nErfordernis, die Versammlung nicht ohne jegliche Beschränkung der Lautstärke stattfinden \nzu lassen. Sie orientiert sich an der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor \nGefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 6. März 2007 (LärmVibrationsArbSchV), \nnach der der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass grundsätzlich ein maximal zulässiger \nExpositionswert von 85 dB(A) nicht überschritten wird. Insoweit war zu berücksichtigen, \ndass die polarisierende Versammlung der Antragstellerin den Einsatz zahlreicher \nPolizeieinsatzkräfte \nerforderlich \nmachen \ndürfte, \ndie \nihren \nDienst \nnahe \nder \nEmissionsquellen verrichten (vgl. dazu VG München, Urt. v. 24.07.2013 – M 7 K 13.2850 \n–, juris Rn. 21). \nZudem dürfte die Auflage im Hinblick auf die Messung des maßgeblichen Wertes („vor den \nFenstern der nächstgelegenen Wohnhäuser“) angesichts der örtlichen Gegebenheiten \nkaum eingehalten werden können. \n\n17\nVor diesem Hintergrund war dem gegen Ziffer I. Nr. 10 gerichteten Antrag mit der Maßstabe \nstattzugeben, dass der Wert von 85 dB(A) in einem Meter Abstand von der jeweiligen \nEmissionsquelle entscheidend ist (vgl. dazu NdsOVG, Beschl. v. 10.11.2010 – 11 LA \n298/10 –, juris Rn. 12). \ncc) Auch der gegen Ziffer II. der Verfügung vom 12.10.2020 gerichtete Antrag ist \nbegründet. \nSoweit sich die für sofort vollziehbar erklärte Zwangsmittelandrohung auf Ziffer I. Nr. 7 \nbezieht, liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen mangels zu vollstreckendem \nVerwaltungsakt nicht vor. Im Hinblick auf die Androhung von unmittelbarem Zwang für den \nFall der Nichtbeachtung der Ziffer I. Nr. 10 ist die angedrohte Auflösung der Versammlung \nkein nach dem BremVwVG zulässiges Zwangsmittel. Zwar sieht dieses in §§ 13 Abs. 1 \nNr. 3, 16 BremVwVG den in Ziffer II. ebenfalls angesprochenen unmittelbaren Zwang vor. \nHalten sich die Versammlungsteilnehmer jedoch nicht gegen ihnen auferlegte Auflagen zur \nDurchführung der Versammlung, kann die Versammlung nach § 15 Abs. 3 VersG aufgelöst \nwerden. Die Auflösung stellt wiederum einen Verwaltungsakt dar, der unter den \nVoraussetzungen des § 11 BremVwVG mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann. \nSolange die Versammlung nicht aufgelöst worden ist, verbleiben die Teilnehmer im \nSchutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG (zur Frage der Zulässigkeit sogenannter \nMinusmaßnahmen als milderes Mittel zur Auflösung siehe Dürig-Friedl, in: Dürig-\nFriedl/Enders, Versammlungsrecht, 1. Aufl. 2016, § 15 Rn. 158 m.w.N.). \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach \nwaren der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. \nIn Bezug auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits entspricht \nes billigem Ermessen, die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Der zunächst \nanhängig gemachte Feststellungsantrag war in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. \n5 VwGO als Antrag auf Feststellung, dass der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf \naufschiebende Wirkung hat, statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beteiligten stritten \nvor der nachträglichen Anordnung des Sofortvollzuges der Ziffer I. über die Frage, ob dem \ngegen die Ziffer I. Nr. 7 und 10 eingelegten Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt. \nDa die Antragsgegnerin ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung der Verfügung vom \n12.10.2020 der Auffassung war, dass dies nicht der Fall ist, hatte die Antragstellerin \nunmittelbare Nachteile durch einen Sofortvollzug der zuständigen Behörden zu befürchten \n(Fall der sog. faktischen Vollziehung; siehe dazu Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, 38. \n\n18\nEL Januar 2020, VwGO § 80 Rn. 352 ff.). Der Antrag war bis zum Eintritt des erledigenden \nEreignisses in Gestalt der nachträglichen Anordnung des Sofortvollzuges auch begründet. \nDies ergibt sich bereits aufgrund des Verstoßes gegen § 80 Abs. 1 VwGO. Die am \n13.10.2020 erhobene Anfechtungsklage gegen Ziffer I. Nr. 7 und Nr. 10 der \nstreitgegenständlichen Verfügung entfaltete aufschiebende Wirkung. \nIm Grundsatz haben Widersprüche und Anfechtungsklagen nach § 80 Abs. 1 VwGO \naufschiebende Wirkung. Abweichend davon entfällt die aufschiebende Wirkung nach § 80 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO insbesondere dann, wenn dies durch Bundes- oder Landesrecht \nausdrücklich vorgeschrieben ist (Nr. 3) oder die zuständige Behörde die sofortige \nVollziehung besonders angeordnet hat (Nr. 4). Diese Voraussetzungen lagen bis zum \nergänzenden Schreiben vom 14.10.2020 nicht vor. \nEin Sofortvollzug der angegriffenen Auflagen ergab sich weder aus Bundes- noch aus \nLandesrecht. Insbesondere entfiel die aufschiebende Wirkung nicht nach §§ 28 Abs. 3, 16 \nAbs. 8 IfSG. Nach diesen Vorschriften haben Widersprüche und Anfechtungsklagen gegen \nSchutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Allein die auf das \nInfektionsschutzrecht gestützten Auflagen dürften demnach kraft Gesetzes sofort \nvollziehbar sein, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Vorliegend handelt es sich bei den von \nder Antragstellerin angegriffenen Auflagen aber nicht um Schutzmaßnahmen im Sinne des \n§ 28 Abs. 1 IfSG, sondern um Maßnahmen, die – wie die Versammlungsbehörde eingangs \nder Verfügung vom 12.10.2020 auch zutreffend angibt – auf § 15 Abs. 1 VersG gestützt \nwurden. Anders als den Auflagen unter Ziffer I. Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 8 fehlt es \nbei den hier streitgegenständlichen Auflagen an einem Bezugspunkt zur Bekämpfung des \nCoronavirus. Die Versammlungsbehörde hatte den Sofortvollzug der angegriffenen \nAuflagen zunächst auch nicht ordnungsgemäß, d.h. hinreichend deutlich nach § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer III. der \nVerfügung vom 12.10.2020 beschränkt sich ausweislich des eindeutigen Wortlautes in der \nTenorierung und des dritten Absatzes der Rechtsbehelfsbelehrung allein auf die \nAndrohung des Zwangsmittels in Ziffer II. der Verfügung. Dass in der Begründung der \nZiffern II. und III. auf ein „ggf. eingelegtes Rechtsmittel gegen die unter Ziffer I. getroffenen \nAnordnungen“ sowie die „beschränkenden Auflagen“ eingegangen wird, ändert daran \nnichts. Denn auch der zweite Absatz der Rechtsbehelfsbelehrung offenbart, dass die \nVersammlungsbehörde unzutreffend von einem kraft Gesetzes bestehenden Sofortvollzug \nausgegangen ist. Ein objektiver Empfänger der Verfügung vom 12.10.2020 konnte in der \nGesamtschau die Regelungen nur so verstehen, dass die sofortige Vollziehung allein für \nZiffer II. der Verfügung angeordnet wurde. Der Erklärungsinhalt einer behördlichen \nVerfügung ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu \n\n19\nermitteln; verbleiben danach Unklarheiten, geht dies zulasten der Verwaltung (vgl. VG \nBremen, Beschl. v. 15.09.2020 – 5 V 1544/20 – m.w.N.). \n4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und \nberücksichtigt Ziff. 45.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. \nAufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache hatte eine Reduzierung nach Ziff. 1.5 Satz 1 \nzu unterbleiben. \nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\nDr. Jörgensen\nDr. Sieweke\nLange","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365076","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-10-15/5-v-2212-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":11},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365076","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365076","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-10-15/5-v-2212-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365076","retrieved":"2026-07-09 04:52:47.289990+00:00"}}