{"status":"available","doknr":"OLD365075","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-10-16","aktenzeichen":"5 V 2211/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n5 V 2211/20\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n \n– Antragstellerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \ng e g e n\ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richterin \nDr. Jörgensen, Richter Dr. Sieweke und Richter Lange am 16. Oktober 2020 beschlossen:\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\nDer Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.\n\n2\nGründe\nI. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Widerruf der Zulassung des „Freipaaks“ in \nBremen. \nDie \nAntragstellerin \nist \neine \nVeranstaltungsgesellschaft, \nderen \nGesellschafter \nSchaustellerunternehmen sind. Mit Bescheid des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin \nvom 23.09.2020 wurde der Antragstellerin die jederzeit widerrufliche „Zulassung“ erteilt, in \nder Zeit vom 02.10.2020 bis zum 01.11.2020 auf der Bürgerweide in Bremen einen \ntemporären Freizeitpark mit maximal 6.000 gleichzeitig auf dem Gelände anwesenden \nBesucherinnen und Besuchern durchzuführen. Bestandteil der Zulassung ist das von der \nAntragstellerin vorgelegte Schutz- und Hygienekonzept vom 21.09.2020 (Ziffer 3 des \nBescheids). Die Zulassung erging darüber hinaus unter verschiedenen Sicherheits- und \nHygieneauflagen zur Reduzierung des Infektionsrisikos durch das Coronavirus SARS-\nCoV-2. In Ziffer 10. des Bescheids behielt sich das Ordnungsamt den Widerruf der \nZulassung für den Fall vor, dass die Auflagen nicht wirksam umgesetzt werden oder die \nEntwicklung des Infektionsgeschehens einer Durchführung der Veranstaltung unter den \ngemäß § 2 Absatz 5 der 17. Coronaverordnung abweichend genehmigten Bedingungen \nentgegensteht. Mit weiterem Bescheid vom 01.10.2020 wurde die Zulassung vom \n23.09.2020 dahingehend widerrufen, dass nur noch die Anzahl von 3.000 gleichzeitig auf \ndem Gelände anwesenden Besucherinnen und Besuchern gestattet wird und die Anzahl \nvon 3.000 Besucherinnen und Besuchern zu keiner Zeit überschritten werden darf.\nMit Bescheid vom 06.10.2020 widerrief das Ordnungsamt die am 23.09.2020 erteilte \nZulassung und ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufs an. Der Widerruf ergehe \ngemäß § 49 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 BremVwVfG vor dem Hintergrund drastisch steigender \nInfektionszahlen in der Stadtgemeinde Bremen und insgesamt im Bundesgebiet. Seit dem \nZeitpunkt der Zulassung seien die Infektionszahlen in der Stadt Bremen im bundesweiten \nVergleich überdurchschnittlich schnell angestiegen. Die 7-Tagesinzidenz überschreite mit \n57 den Schwellenwert aus den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz. Der \nWiderruf stelle im Kontext der übrigen Maßnahmen zur Kontaktreduzierung ein wirksames \nund angemessenes Vorgehen dar, um das Ziel einer Entschleunigung und Unterbrechung \nder Infektionsketten zu erreichen. Angesichts des bekanntermaßen variierenden \nKrankheitsverlaufs, welcher auch bei erkrankten und mit dem Coronavirus belasteten \nPersonen nicht immer mit dem Auftreten von Krankheitssymptomen verbunden sei, steige \ndie Gefahr, dass unerkannt erkrankte Personen an solchen großen Veranstaltungen \nteilnähmen und dort als sogenannte Superspreader das Virus an andere Personen \nweitergäben, diese das Virus in der Folge auch abseits der Teilnahme als Besucher des \n\n3\n„Freipaaks\" verbreiteten und somit als Multiplikatoren wirkten. Der Widerruf sei erforderlich, \num den gestiegenen Infektionsgefahren wirksam zu begegnen. Er sei geeignet, da \naufgrund der exponentiell wieder ansteigenden Fallzahlen eine Großveranstaltung mit bis \nzu 3.000 Teilnehmenden auf dem Veranstaltungsgelände derzeit nicht mehr zu \nverantworten sei. Ein milderes Mittel existiere nicht, eine bloße weitere Reduzierung der \nmaximal zulässigen Teilnehmendenanzahl reiche nicht aus, um einer weiteren Ausbreitung \ndes Coronavirus auf dem Veranstaltungsgelände wirksam zu begegnen.\nDagegen legte die Antragstellerin am 11.10.2020 Widerspruch ein. Der Widerruf sei \nunverhältnismäßig. Eine Anpassung des Hygienekonzepts komme als milderes Mittel in \nBetracht. In Parks, auf Spielplätzen, in Schulen, Einzelhandelsgeschäften und \ngastronomischen Einrichtungen befänden sich mehr Menschen auf kleinerem Raum. Der \nWiderruf verstoße auch gegen Art. 3 GG. Die Gastronomie, die die Nähe von Menschen \nzueinander besonders unter Alkoholkonsum durchaus fördere, dürfe weiterhin in großer \nZahl Gäste bewirten und Alkohol bis 23.00 Uhr ausschenken, wobei die Gäste keinen \nMund-Nasen-Schutz tragen müssten. Der Einzelhandel bleibe uneingeschränkt geöffnet, \nam 01.11.2020 solle sogar an dem verkaufsoffenen Sonntag festgehalten werden. Feiern \nseien weiterhin – bis 23.00 Uhr sogar mit Alkohol – möglich, ohne dass es Sicherheits- und\nHygienekonzepte oder eine kontrollierbare Beschränkung der Teilnehmer gäbe. Sie \nverfüge hingegen über ein einzigartiges Hygienekonzept. Eine Kontaktnachverfolgung sei \nbisher nicht erforderlich geworden. Der „Freipaak“ finde unter freiem Himmel statt, was \neine Infektion unwahrscheinlich mache. Angesichts der Größe der Fläche verteilten sich \ndie Besucher sehr gut. Das Veranstaltungsverbot in der Coronaverordnung verstoße \ngegen Art. 80 Abs. 2 GG und den Gesetzesvorbehalt. Ihre Gesellschafter hätten aufgrund \nder Einschränkungen durch die Corona-Pandemie weitgehend keine Einnahmen.\nDie Antragstellerin hat am 12.10.2020 beim Verwaltungsgericht um vorläufigen \nRechtsschutz \nnachgesucht. \nSie \nwiederholt \nihr \nVorbringen \naus \ndem \nWiderspruchsverfahren. Das Infektionsrisiko bei dem Besuch des „Freipaaks“ sei minimal. \nEs stehe ausreichend Platz zur Einhaltung der Abstandsregeln zur Verfügung. Die \nSchaustellerbetriebe hätten seit Monaten kein Einkommen und nunmehr Kosten durch die \nTeilnahme am „Freipaak“. Im Umland gelegene Freizeitparks dürften öffnen. Ein milderes \nMittel als der Widerruf, der allerdings auch gar nicht notwendig sei, sei nicht gesucht \nworden. Die hohen Infektionszahlen rührten von Großfeiern mit Alkohol her. Das \nVeranstaltungsverbot beruhe nicht auf einer verfassungsrechtlich tragbaren Grundlage \nund verstoße gegen das Wesentlichkeitsprinzip. Gerade auch die Festlegung eines \nInzidenzwertes fehle im Ermächtigungsgesetz. Der Widerruf greife daher rechtswidrig in \nihre Rechte aus Art. 12 und 14 GG ein. Ihr Gewerbebetrieb werde nicht nur beschränkt, \n\n4\nsondern stillgelegt. Zudem sei sie bereits keine Veranstaltung i.S.d. § 2 Achtzehnte \nCoronaverordnung, sondern ein Freizeitpark. Die Antragstellerin hat die Besucherzahlen \nbis zur Schließung des „Freipaaks“ vorgelegt. \nSie beantragt,\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 11.10.2020 gegen \nden zum Aktenzeichen 057-10-IFSG erlassenen Bescheid des \nOrdnungsamts vom 6.10.2020 zum Widerruf der Zulassung einer \nVeranstaltung zur Durchführung eines temporären Freizeitparks nach \nSchaustellerart („Freipaak“) wiederherzustellen. \nDie Antragsgegnerin beantragt,\nden Antrag abzulehnen.\nSie trägt ergänzend zu den Gründen des Widerrufs vor, die Coronaverordnung finde in \n§ 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG eine hinreichende gesetzliche \nGrundlage. Gemäß § 2 Abs. 5 der 18. Coronaverordnung könnten Veranstaltungen, soweit \ndie Obergrenze für die Teilnahme von Personen nach Absatz 2 oder 3 überschritten \nwerden solle, von den Ortspolizeibehörden unabhängig von der Anzahl der Teilnehmenden \nzugelassen werden, soweit die Veranstalterin oder der Veranstalter ein geeignetes Schutz- \nund Hygienekonzept vorlegten. Die Zulassung sei mit dem Vorbehalt des Widerrufs in \nBezug auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens zu versehen. Sowohl die \nEntscheidung über die Zulassung als auch über den Widerruf der Zulassung stehe im \nErmessen des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin. Der angegriffene Widerruf trage dem \nUmstand Rechnung, dass das Infektionsgeschehen in der Stadtgemeinde Bremen seit \ndem Tag der Zulassung des „Freipaaks“ eine drastische Entwicklung genommen habe. Die \nNeuinfektionen stiegen wieder exponentiell an, sodass die Anzahl der Neuinfektionen den \nHöchststand seit Anbeginn der Pandemie überschritten habe. Mit der Zulassung des \n„Freipaaks“ gehe unvermeidlich die Bildung größerer Menschenansammlungen einher. \nInsbesondere bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass es aufgrund der \nAnziehungskraft bestimmter Attraktionen, beispielsweise bei Kindern, und der \nüberregionalen Attraktivität der Veranstaltung auch beim Einlass in den „Freipaak“ zu \ngrößeren Besucheransammlungen komme, die immer auch mit einer erhöhten \nInfektionsgefahr einhergingen. Dieser Infektionsgefahr könne angesichts der sehr hohen \nInfektionszahlen auch nicht durch das von der Antragstellerin vorgelegte Hygienekonzept \nbegegnet werden. Dieses basiere auf der Voraussetzung, dass der 7-Tage-Inzidenzwert \ninnerhalb der Stadtgemeinde Bremen stabil unter 50 liege. Bei einem Infektionsgeschehen, \ndas eine geringe Zahl an Neuinfektionen aufweise, die zudem bestimmten Risikobereichen \nzugeordnet und schnell isoliert werden könnten und damit eher beherrschbar seien, dürften \n\n5\ngeringere Anforderungen an ein Schutz- und Hygienekonzept gestellt werden als bei einem \nInfektionsgeschehen, das außer Kontrolle zu geraten drohe. In der Stadt Bremen herrsche \naktuell eine schwerwiegende infektiologische Lage mit stetig steigenden Fallzahlen und \neiner 7-Tage-Inzidenz von 82,8 Fällen pro 100.000 Einwohner (Stand: 13.10.2020, 0:00, \nQuelle: Robert Koch-Institut). Menschenansammlungen jeglicher Art seien aktuell zu \nvermeiden. Für die Eindämmung der Pandemie sei die Beschränkung der \nTeilnehmerzahlen bei entsprechenden Veranstaltungen die aktuell letzte Möglichkeit, eine \nVerbreitung von SARS-CoV-2 und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu \nvermeiden. Durch den Widerruf der Zulassung werde das Risiko von Ansteckungen und \ndamit die weitere Verbreitung des Virus verhindert. Soweit die Antragstellerin auf die \nÖffnungen von Freizeitparks in anderen Bundesländern verweise, sei je nach Bundesland \nein anderes Infektionsgeschehen zu beurteilen. Entgegen der 17. Coronaverordnung, auf \nderen Grundlage die seinerzeitige Ausnahme genehmigt worden sei, bestehe nunmehr \neine Verpflichtung („soll“) der Ortspolizeibehörden, bei Überschreitung des Inzidenzwertes \nvon 50 durch eine Allgemeinverfügung Veranstaltungen unter freiem Himmel mit mehr als \n100 Personen zu untersagen.\nII. \n1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom \n11.10.2020 gegen den Widerrufsbescheid vom 06.10.2020 wird dahingehend ausgelegt, \ndass es sich um einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO handelt. Der Widerruf der Zulassung \ndes „Freipaaks“, die gemäß § 2 Abs. 5 Siebzehnte Coronaverordnung vom 15.09.2020 \n(BremGBl. S. 925) als Ausnahme von dem in § 2 Abs. 3 und Abs. 4 Siebzehnte \nCoronaverordnung \nnormierten \nVerbot \nvon \nVeranstaltungen \nund \nsonstigen \nZusammenkünften unter freiem Himmel mit mehr als 400 gleichzeitig anwesenden \nPersonen und dem Verbot von Großveranstaltungen bis zum 31.12.2020 genehmigt \nworden ist, unterfällt als „actus contrarius“ zur Zulassung ebenfalls dem gesetzlichen \nAusschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach \n§ 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG. Mit dem Widerruf der Zulassung erlangen die \nEinschränkungen von Veranstaltungen nach § 2 Abs. 1 bis 4 Siebzehnte \nCoronaverordnung als Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 IfSG wieder ihre \nGeltung. Dass in dem Widerrufsbescheid (offensichtlich vorsorglich) der Sofortvollzug \nangeordnet worden ist, ist insoweit unschädlich. \n2. Der so ausgelegte Antrag ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die im \nRahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende \nInteressenabwägung \nfällt \nzulasten \nder \nAntragstellerin \naus. \nDas \nöffentliche \n\n6\nVollzugsinteresse überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, vorläufig den \n„Freipaak“ weiterbetreiben zu dürfen. Der angegriffene Widerrufsbescheid vom 06.10.2020 \nerweist sich bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein \nmöglichen und gebotenen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig.\nDer Widerruf findet seine Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BremVwVfG i.V.m. \n§ 2 Abs. 5 Satz 3 Siebzehnte Coronaverordnung und dem in dem Zulassungsbescheid \nvom 23.09.2020 enthaltenen Widerrufsvorbehalt. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nBremVwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er \nunanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen \nwerden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt \nvorbehalten ist. „Rechtsvorschriften“ i.S.d. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BremVwVfG können \nauch Rechtsverordnungen sein (Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 49 \nRn. 43a). Die Coronaverordnung einschließlich ihrer Regelungen über die Zulassung von \nVeranstaltungen findet in §§ 32 Satz 1 und 2, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine hinreichende \ngesetzliche Grundlage. Die Verordnungsermächtigung ist mit höherrangigem Recht \nvereinbar, sie beachtet insbesondere die Vorgaben von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und des \nParlamentsvorbehalts (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 31.07.2020 – 1 B 200/20 –; HmbOVG, \nBeschl. v. 20.08.2020 – 5 Bs 114/20 –, juris Rn. 8).\nDie Zulassung des „Freipaaks“ vom 23.09.2020 war entsprechend der Regelung in § 2 \nAbs. 5 Satz 3 Siebzehnte Coronaverordnung mit einem Widerrufsvorbehalt versehen. § 2 \nAbs. 5 Satz 3 Siebzehnte Coronaverordnung bestimmt, dass eine Zulassung nach Satz 1 \n(Zulassung abweichend von den Obergrenzen für Teilnehmerzahlen und unabhängig von \nder Anzahl der Teilnehmenden bei Vorlage eines geeigneten Schutz- und \nHygienekonzepts) mit dem Vorbehalt des Widerrufs in Bezug auf die Entwicklung des \nInfektionsgeschehens versehen werden muss. Auch wenn einem Verwaltungsakt ein \nwirksamer Widerrufsvorbehalt beigefügt ist, kann er nicht ohne Weiteres und frei \nwiderrufen \nwerden. \nVielmehr \nmuss \nder \nWiderrufsvorbehalt \ndurch \nzulässige \ngesetzgeberische Ziele gerechtfertigt sein. Er muss sich im Rahmen der Zwecke der \ngesetzlichen Ermächtigung halten und von einem sachlichen Grund getragen sein \n(Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 49 Rn. 34; VG Hannover, Beschl. v. 08.04.2019 – 5 \nB 7642/18 –, juris Rn. 18). Enthält der Widerrufsvorbehalt keine besonderen \nVoraussetzungen, ist sein Inhalt durch Auslegung zu ermitteln (NK-VwVfG/Joachim \nSuerbaum, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 49 Rn. 78; Stelkens/Bonk/ Sachs/Sachs, VwVfG, 9. \nAufl. 2018, § 49 Rn. 42).\n\n7\nDie Antragsgegnerin hat den Widerruf auf sachliche, sich aus dem Zweck der \nCoronaverordnung ergebende Gründe gestützt. Der in § 2 Abs. 5 Satz 3 Siebzehnte \nCoronaverordnung zwingend vorgesehene Widerrufsvorbehalt („muss“) dient dazu, die \nausnahmsweise Zulassung von Veranstaltungen abweichend von den Obergrenzen für \nTeilnehmerzahlen von 250, 400 bzw. 1000 Teilnehmenden dann rückgängig zu machen, \nwenn sich das Infektionsgeschehen im Vergleich zu dem Zeitpunkt der Zulassung \nverändert bzw. verschlechtert. Damit wird der Antragsgegnerin ermöglicht, unverzüglich \nund ohne Zeitverlust auf Änderungen des Infektionsgeschehens zu reagieren. Dies hängt \nnicht davon ab, ob dem Hygienekonzept der Antragstellerin ein 7-Tages-Inzidenzwert von \nunter 50 immanent war oder nicht. Eine diesbezügliche Einschränkung lässt sich dem \nWiderrufsvorbehalt nicht entnehmen. Die genannten Grenzen der Widerrufsermächtigung \nhat die Antragsgegnerin bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigt. Sie hat auf die \nin der Stadtgemeinde Bremen exponentiell wachsenden Infektionszahlen und die \ninzwischen \nerfolgte \nÜberschreitung \ndes \ndurch \nden \nBeschluss \nder \nMinisterpräsidentenkonferenz festgelegten Schwellenwerts der 7-Tages-Inzidenz von 50 \nverwiesen, \nder \nweitere \nMaßnahmen \nzur \nKontaktreduzierung \nund \ndamit \nzur \nEntschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten erfordere. Die Differenz \nzwischen der 7-Tages-Inzidenz zum Zeitpunkt der Zulassung am 23.09.2020 und zum \nZeitpunkt des Widerrufs ist signifikant. Der 7-Tages-Inzidenzwert ist seitdem weiter \ngestiegen.\nDie Antragstellerin kann sich nunmehr auch nicht darauf berufen, dass der „Freizeitpaak“ \ngar keine „Veranstaltung“ sei. Die Coronaverordnung enthält keine Definition des Begriffs \nder Veranstaltung. Nach dem allgemeinen Begriffsverständnis handelt es sich bei einer \nVeranstaltung um das Organisieren eines zeitlich begrenzten Ereignisses, an welchem \neine Gruppe von Personen teilnimmt (VG Aachen, Beschl. v. 08.06.2020 – 7 L 366/20 –, \njuris Rn. 25). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird als Veranstaltung ein zeitlich \nbegrenztes und geplantes Ereignis mit einem definierten Zweck und einem Programm in \nder abgegrenzten Verantwortung einer Person oder Institution, an dem eine Gruppe von \nMenschen teilnimmt, verstanden (BayVGH, Beschl. v. 08.06.2020 – 20 NE 20.1316 –, juris \nRn. 24). Dass die Coronaverordnung im infektionsschutzrechtlichen Sinne von einem \nweiten Veranstaltungsbegriff ausgeht, ergibt sich daraus, dass sie neben Veranstaltungen \nauch „sonstige Zusammenkünfte“ benennt. Danach handelt es sich bei dem von \nvorneherein befristeten „Freipaak“ um eine Veranstaltung oder sonstige Zusammenkunft \ni.S.d. § 2 der Siebzehnten bzw. Achtzehnten Coronaverordnung. Als solche ist er auch \nausnahmsweise nach § 2 Abs. 5 Siebzehnte Coronaverordnung genehmigt worden. \n\n8\nDie Antragsgegnerin hat auch im Übrigen das ihr zustehende Widerrufsermessen fehlerfrei \nausgeübt. Die gerichtliche Kontrolle einer behördlichen Ermessensentscheidung \nbeschränkt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, anhand derjenigen Erwägungen, die \ndie Behörde tatsächlich angestellt hat, zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten \nErmessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die gesetzlichen Grenzen der \nErmessensbetätigung überschritten hat und ob sie die nach dem Zweck der \nErmessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer \nEntscheidung berücksichtigt hat. Zu den Erwägungen der Behörde zählen auch in Einklang \nmit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene Gründe (BVerwG, Urt. v. 11.05.2016 – 10 C 8/15 \n–, juris Rn. 13). Die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin tragen den angegriffenen \nWiderruf. \nDie Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass das Infektionsgeschehen in der Stadtgemeinde \nBremen seit dem Tag der Zulassungsentscheidung eine drastische Entwicklung \ngenommen habe und die Neuinfektionen wieder exponentiell anstiegen. Die 7-\nTagesinzidenz überschreite mit 57 den Schwellenwert aus den Beschlüssen der \nMinisterpräsidentenkonferenz. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass es zu \ngrößeren Besucheransammlungen kommen könne. Eine Gefahr gehe insbesondere von \nunerkannt erkrankten Personen aus. Der Widerruf stelle im Kontext der übrigen \nMaßnahmen zur Kontaktreduzierung ein wirksames und angemessenes Vorgehen dar, um \ndas Ziel einer Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten zu erreichen. Es \nseien weitreichende effektive Maßnahmen notwendig, um im Interesse der Bevölkerung \nund des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems \nin der Stadtgemeinde Bremen sicherzustellen. In der Antragserwiderung hat die \nAntragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die schwerwiegende infektiologische Lage mit \nstetig steigenden Fallzahlen und einer 7-Tage-Inzidenz von 82,8 Fällen pro 100.000 \nEinwohner anhalte, sodass Menschenansammlungen jeglicher Art aktuell zu vermeiden \nseien. Die Antragsgegnerin hat damit dem Schutz von Leib und Leben einer Vielzahl \nmöglicher Betroffener und der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems \nDeutschlands einen hohen Stellenwert eingeräumt. Dabei hat sie berücksichtigt, dass die \nZulassung als Ausnahmegenehmigung erteilt worden und mit einem Widerrufsvorbehalt \nversehen war. Damit hat sie dem Umstand Rechnung getragen, dass ein \nWiderrufsvorbehalt nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BremVwVfG schon das Entstehen von \nVertrauen auf Seiten des Adressaten des Verwaltungsakts verhindert (BVerwG, Urt. v. \n12.09.2019 – 8 C 7/18 –, juris Rn. 18).\nDie Ermessensausübung der Antragsgegnerin führt auch nicht zu einer nicht \ngerechtfertigten Ungleichbehandlung der Antragstellerin, insbesondere gegenüber \n\n9\nEinzelhandelsgeschäften und gastronomischen Einrichtungen. Unabhängig davon, dass \nsich die Situation der Antragstellerin bereits dadurch von Einzelhandelsgeschäften und \ngastronomischen Einrichtungen unterscheidet, dass sie die Zulassung zum „Freipaak“ nur \nunter einem das Entstehen von Vertrauen hindernden oder jedenfalls einschränkenden \nWiderrufsvorbehalt erhalten hat, ist eine Ungleichbehandlung auch grundsätzlich nicht zu \nerkennen. Angesichts der steigenden Infektionszahlen und eines inzwischen weit über den \nSchwellenwert liegenden Inzidenzwertes hat sich die Antragsgegnerin zu weitreichenden \nMaßnahmen entschieden. Es ist angesichts der immensen wirtschaftlichen Bedeutung des \nstationären Einzelhandels sachlich gerechtfertigt, wenn die Antragsgegnerin vor einer \nerneuten (flächendeckenden) Schließung von Einzelhandelsgeschäften zunächst \nVeranstaltungen, die durch die Zusammenkunft einer Vielzahl von Personen geprägt sind, \nin den Blick nimmt und beobachtet, ob die ergriffenen Maßnahmen Wirksamkeit entfalten \nund ein weiterer Anstieg der Infektionszahlen gestoppt wird. Es ist nicht zu beanstanden, \nwenn sie weiterhin bzw. erneut situationsabhängig ein abgestuftes Vorgehen wählt und \nden Einkaufs- und Versorgungsbedürfnissen der Bevölkerung gegenüber deren \nFreizeitbedürfnissen ein höheres Gewicht beimisst. Zu berücksichtigen sind ferner ggf. \npolitisch in Betracht zu ziehende wirtschaftliche Unterstützungsprogramme, die gegenüber \neinem begrenzten Kreis Betroffener leichter zu realisieren sein dürften. \nHinsichtlich der Gastronomie liegt eine Ungleichbehandlung bereits deshalb nicht vor, weil \nsich in der Regel nicht zeitgleich über 100 Gäste gleichzeitig im Restaurant aufhalten (vgl. \nOVG Bremen, Beschl. v. 10.10.2020 – 1 B 315/20 -) und sich im Falle des Bekanntwerdens \neiner Infektion allein aufgrund der geringeren Gästezahl Infektionsketten ungleich \neinfacher nachvollziehen lassen. Sollte hingegen nach dem Besuch des „Freipaaks“ ein \nInfektionsfall bekannt werden, beträfe die Kontaktnachverfolgung eine sehr hohe Zahl an \nPersonen und wegen Überschneidungen von gleichzeitigen Anwesenheitszeiten ggf. auch \nüber 3000 Personen. Nicht zuletzt sind auch gegenüber gastronomischen Betrieben \ndrastische einschränkende Maßnahmen ergriffen worden, die im Zusammenwirken mit den \nanderen Maßnahmen zur Unterbrechung der Infektionsketten beitragen sollen.\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin sind auch Feiern nicht unbegrenzt möglich \nund (derzeit) in öffentlichen und angemieteten Räumen nur mit höchstens 25 \nteilnehmenden Personen erlaubt (vgl. Ziffer 1. der Allgemeinverfügung zur Beschränkung \nprivater Feierlichkeiten und sonstiger Veranstaltungen vom 08.10.2020). \nDer Widerruf ist auch nicht unverhältnismäßig. Wie jede andere Einschränkung der \nBerufsfreiheit darf er nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das \n\n10\nÜbermaßverbot verstoßen (BVerwG, Urt. v. 16.09.1975 – I C 44.74 –, BVerwGE 49, 160-\n169, juris Rn. 22). \nDie Schließung des „Freipaaks“ und die dadurch bewirkte Unterbindung der physischen \nKontakte \nzwischen \nMenschen \nist \nim \nZusammenwirken \nmit \nden \nweiteren \nSchutzmaßnahmen \nder \nAntragsgegnerin \ngeeignet, \ndie \nEntschleunigung \nund \nUnterbrechung von Infektionsketten zu fördern. Soweit die Antragstellerin vorträgt, das \nInfektionsrisiko bei dem Besuch des „Freipaaks“ sei minimal, stellt das die Geeignetheit \ndes Widerrufs nicht in Frage. Richtig ist, dass es bundesweit zu Ausbruchsgeschehen \nkommt, die nach der Einschätzung des Robert Koch Instituts insbesondere im \nZusammenhang \nmit \nFeiern \nim \nFamilien- \nund \nFreundeskreis \nund \nbei \nGruppenveranstaltungen stehen und auch vermehrt wieder in Alten- und Pflegeheimen \nvorkommen. Jedoch lassen sich die Infektionszahlen nicht in ihrer Gesamtheit auf \nbestimmte Ausbruchssituationen zurückführen, es bleibt ein bedeutender Teil nicht \neindeutig zuordnungsbarer Infektionen. Bei größeren Menschenansammlungen besteht \nauch im Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko, wenn der Mindestabstand von 1,5 m ohne \nMund-Nasen-Bedeckung \nunterschritten \nwird \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risi-kobewertung.html). \nDie Nichteinhaltung der Abstandsregeln kann angesichts Besucherzahlen von bis zu 3000 \ngleichzeitig anwesenden Personen auf dem Gelände nicht ausgeschlossen werden. Auch \nist nicht wahrscheinlich, dass eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-\nBedeckung durchgängig durchgesetzt werden kann. Der „Freipaak“ richtet sich \ninsbesondere auch an Familien mit Kindern. Gerade diesen fehlen häufig die von der \nAntragstellerin angesprochenen Tugenden der Besonnenheit und Mäßigung. Dabei ist zu \nberücksichtigen, dass mit Covid-19 infizierte Kinder nicht selten ohne Krankheitssymptome \nsind. Ebenso wenig kann ausgeschlossen werden, dass bei einer Beschränkung des \nZutritts von Personengruppen auf bis zu höchstens 5 Personen, Gruppen gleichzeitig den \n„Freipaak“ aufsuchen, die sich untereinander kennen und sich später auf dem Freipaak \nunbemerkt durchmischen. Darüber hinaus zieht der „Freipaak“ nicht unerhebliche \nBesucherströme aus den umliegenden Gemeinden an, die zum Teil von noch weit höheren \nInfektionszahlen als die Stadtgemeinde Bremen betroffen sind. Auch das Ausbleiben \ndieser Besucherströme trägt zur Eindämmung des Infektionsgeschehens bei. \nDer Widerruf ist auch erforderlich. Ein gleich wirksames, die Antragstellerin nicht oder \nweniger stark einschränkendes Mittel ist nicht erkennbar. Eine Ersetzung des Widerrufs \ndurch eine Anpassung des Hygienekonzepts stellt sich aller Wahrscheinlichkeit nach nicht \nals ebenso effektiv dar wie die komplette Schließung des „Freipaaks“.\n\n11\nDer Widerruf steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihm verursachten \nEingriff in die Berufsfreiheit. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Eingriff für die \nAntragstellerin und die in ihr vereinigten Schaustellerunternehmen außerordentlich schwer \nwiegt. Die Schaustellerunternehmen sind seit Beginn der Corona-Pandemie aufgrund von \nVeranstaltungsverboten in ihren wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten hochgradig \nbeschränkt. Gegenüber dem Zweck, einen weiteren Anstieg der Infektionszahlen \nschnellstmöglich zu verhindern und den Inzidenzwert wieder auf einen Wert unterhalb des \nSchwellenwerts zurückzuführen, stehen die mit dem Widerruf einhergehenden \nBelastungen jedoch nicht außer Verhältnis. Dabei misst die Kammer angesichts des \nexponentiellen Anstiegs der Neuinfektionen in der Stadtgemeinde Bremen und des \nAnstiegs der mit Covid-19 erkrankten Personen, die stationär behandelt werden müssen, \nden von der Antragsgegnerin verfolgten Eingriffszwecken ein sehr hohes Gewicht bei. Das \nRobert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in \nDeutschland weiterhin als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch ein. Seit Ende August \nwürden vermehrt Übertragungen in Deutschland beobachtet. Aktuell sei ein kontinuierlicher \nAnstieg der Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten. Die \nDynamik \nnehme \nin \nfast \nallen \nRegionen \nzu \n(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risi-kobewertung.html). \nIm Hinblick auf die nicht eindeutige Zuordnung einer bedeutenden Anzahl von Infektionen \nauf bestimmte Ausbruchssituationen und der Notwendigkeit eines schnellen Einschreitens \nerweist sich der Widerruf gegenwärtig als verhältnismäßig. Angesichts der drastisch \ngestiegenen Infektionszahlen reicht es aus, wenn durch die Schließung des „Freipaaks“ \nein Beitrag zur Eindämmung des Infektionsgeschehen geleistet wird. Dabei ist die \nSchließung im Zusammenhang mit den weiteren von der Antragsgegnerin ergriffenen \nMaßnahmen zu sehen. Dem steht nicht entgegen, dass nicht exakt bestimmt werden kann, \nin welchem Umfang die Schließung des „Freipaaks“ zur Eindämmung der Infektionszahlen \nbeiträgt. \nEs kommt auch nicht darauf an, ob, wie die Antragsgegnerin vorträgt, das grundsätzlich \neröffnete Ermessen in Bezug auf eine Ausnahmegenehmigung im Hinblick auf die \nNeuregelungen in der Allgemeinverfügung und der Coronaverordnung auf null reduziert \nist. Es ist jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin trotz des \ngrundsätzlichen Fortbestehens der Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung angesichts \ndes tagesaktuellen Infektionsgeschehens einen „ermessensreduzierten“ Anspruch auf \neine solche Ausnahmegenehmigung hat und bereits deshalb der Widerruf entsprechend \ndem Rechtsgedanken des § 49 Abs. 1 BremVwVfG, nachdem ein Widerruf unzulässig ist, \nwenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste, rechtswidrig ist. \n\n12\nOb der Widerruf rechtlich zutreffend auch auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 5 BremVwVfG \ngestützt werden kann, bedarf keiner Entscheidung.\n3. Die Kostenentscheidung resultiert aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Von einer Halbierung des Streitwertes \nnach Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 war \nvorliegend aufgrund der mit der Entscheidung verbundenen Vorwegnahme der \nHauptsache abzusehen, Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges 2013.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\nDr. Jörgensen\nDr. Sieweke\nLange","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365075","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-10-16/5-v-2211-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365075","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365075","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-10-16/5-v-2211-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365075","retrieved":"2026-07-09 04:52:47.250989+00:00"}}