{"status":"available","doknr":"OLD365073","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-10-21","aktenzeichen":"7 K 1190/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n7 K 1190/17\nIm Namen des Volkes!\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache\n1\n \n2\n \nKläger –\nProzessbevollmächtigte:\nzu 1-2\n \n \ng e g e n\ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch Performa Nord, Eigenbetrieb des Landes \nBremen, \nSchillerstraße 1, 28195 Bremen\n– Beklagte –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \nSchillerstraße 1, 28195 Bremen\nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 7. Kammer – durch Richterin \nDr. Koch, Richter Bogner und Richterin Buns sowie die ehrenamtlichen Richter Leinert und \nWilhelm ohne mündliche Verhandlung am 21. Oktober 2020 für Recht erkannt:\nDie Klagen werden abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.\n\n2\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nKläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe \nvon 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet.\nDie Berufung wird zugelassen.\nTatbestand\nDie Kläger begehren die Gewährung unverminderter Versorgungsbezüge über den \n31.12.2016 hinaus. \nDie am\n geborene Klägerin zu 1. und der a\n geborene Kläger zu 2. \nstanden jeweils als Richter\n im Dienste der Beklagten. \nDie Klägerin zu 1. erhielt zuletzt eine R2-Besoldung der Stufe 12 und trat am\n \nin den Ruhestand, der Kläger zu 2. erhielt eine R1-Besoldung in der Stufe 12 und trat am \n in den Ruhestand.\nMit den jeweiligen Bezügemitteilungen für den Monat März 2017 teilte die Performa Nord \nden Klägern mit, dass ihre ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aufgrund des Artikels 4 des \nGesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts in der Freien Hansestadt Bremen vom \n20.12.2016 gekürzt würden. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Klägerin zu 1. \nwurden\n gekürzt, die des Klägers zu 2. \n.\nHiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 02.03.2017 jeweils Widerspruch bei der \nPerforma Nord. Die Neuregelung greife in die ihnen zugesagte Versorgung und damit in \nihren Besitzstand ein, auch wenn die Kürzung nicht erheblich sei und sich das Land \nBremen in einer Haushaltsnotlage befinde. Sie könne nicht den hergebrachten \nGrundsätzen des Beamtenrechts entsprechen und sei nicht verfassungsgemäß.\nDie Performa Nord wies die Widersprüche jeweils mit Widerspruchsbescheid vom \n11.04.2017 zurück. Zur Begründung führte sie an, die Versorgungszahlstelle habe mit der \nVerminderung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ausschließlich die gesetzlichen \nVorgaben umgesetzt. Hier gelte der Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung und \nVersorgung als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG. \n\n3\nDanach dürfe dem Beamten bzw. Versorgungsempfänger nur die nach dem Gesetz zu \nbestimmende Besoldung bzw. Beamtenversorgung gewährt werden.\nDaraufhin haben die Kläger, anwaltlich vertreten, am 11.05.2017 Klage erhoben. Sie \ntragen hierin vor, dass die streitige Kürzungsregelung mit Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 \nAbs. 1 GG unvereinbar sei. Zur Klarstellung des Klageantrags führen sie auf Nachfrage \ndes Gerichts aus, allein die Kürzung der Versorgungsbezüge aufgrund von § 5 Abs. 1 \nBremBeamtVG sei Streitgegenstand, nicht hingegen die Frage, ob die Gesamthöhe ihrer \nAlimentation verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei. Die Klägerin zu 1. hat ihre \nBezügemitteilungen der Jahre 2013 bis 2017 vorgelegt.\n \nDie Kläger beantragen schriftsätzlich,\n1.\ndie Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Performa Nord \nvom 11.04.2017 zu verurteilen, der Klägerin zu 1. über den 31.12.2016 hinaus \neine Versorgung ohne Anwendung der Anpassungsregelung nach § 5 \nAbs. 1 Satz 1 BremBeamtVG in der Fassung von Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes \nzur Neuregelung des Besoldungsrechts in der Freien Hansestadt Bremen vom \n20.12.2016 (Brem. GBl., Seite 924 ff.) zu zahlen,\n2.\ndie Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Performa Nord \nvom 11.04.2017 zu verurteilen, dem Kläger zu 2. über den 31.12.2016 hinaus \neine Versorgung ohne Anwendung der Anpassungsregelung nach § 5 \nAbs. 1 Satz 1 BremBeamtVG in der Fassung von Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes \nzur Neuregelung des Besoldungsrechts in der Freien Hansestadt Bremen vom \n20.12.2016 (Brem. GBl., Seite 924 ff.) zu zahlen.\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\ndie Klage abzuweisen.\nSie verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Die \nBeklagte sei bezüglich der streitgegenständlichen Kürzungsregelung und der sich daraus \nergebenden Folge einer geringeren Erhöhung der Versorgungsbezüge um 0,4 % \ngebunden. Ein Ermessen sei ihr nicht eingeräumt. Ergänzend hat die Beklagte auf \ngerichtliche Anforderung Übersichten der Verdienstbescheinigungen der Kläger für die \nJahre 2014 bis 2018 vorgelegt.\nDie Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche \nVerhandlung zuletzt mit Schriftsätzen vom 22.09.2020 und vom 25.09.2020 zugestimmt.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\n\n4\nEntscheidungsgründe\nI.\nDie Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).\nII. \nDie Klagen haben keinen Erfolg. Sie sind zulässig (1.), aber unbegründet (2.).\n1. \nDie schriftsätzlich mit Leistungsanträgen erhobenen Klagen werden gem. § 88 VwGO \nsachdienlich als Feststellungsklagen nach § 43 Abs. 1 VwGO ausgelegt. \nStatthafte Klageart für das Begehren, unverminderte Versorgungsbezüge zu erhalten, ist \ndie Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO. Aufgrund des besoldungs- und \nversorgungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des \nGesetzgebers können Beamten bzw. Richtern auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit \nihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungs- und Versorgungsleistungen \nzugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Zu den hergebrachten \nGrundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) \ngehört der Grundsatz, dass Besoldung und Versorgung nur nach Maßgabe eines Gesetzes \ngewährt werden dürfen; „Gesetz“ in diesem Sinne ist nicht schon die allgemeine \nRechtsordnung einschließlich des Verfassungsrechts, sondern die besondere beamten-, \nbesoldungs- und versorgungsrechtliche Gesetzgebung. Der Gesetzesvorbehalt erfasst \nauch die auf der Ebene des Verordnungsrechts geschaffenen besoldungs- und \nversorgungsrechtlichen Regelungen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 08.03.2016 – 4 S 758/15, \njuris Rn. 30; BVerfG, Beschl. v. 28.03.2007 – 2 BvR 1304/05 und BVerwG, Urt. v. \n07.04.2005 – 2 C 5.04, jeweils juris). Der hergebrachte Grundsatz der Gesetzesbindung \nder Beamtenbesoldung und -versorgung verwehrt es deshalb den Gerichten, einem \nBeamten über das durch die maßgebenden Gesetze Gewährte hinaus im Einzelfall Gehalt \noder Ruhegehalt zuzuerkennen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 08.03.2016 – 4 S 758/15, \njuris Rn. 23 ff.). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für begehrte Leistungen, die das Gesetz \nnicht vorsieht, sondern auch bei gesetzlich vorgesehenen Leistungskürzungen, die der \nKläger beanstandet, solange die Beklagte die Versorgungsbezüge in Einklang mit den \nnormativen Vorgaben festsetzt. Eine Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Anspruch \nnur bei Annahme der Verfassungswidrigkeit einer Norm besteht, kann daher nicht im Wege \nder allgemeinen Leistungsklage erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2008 – 2 C 49.07 und \nUrt. v. 21.09.2017 – 2 C 30.16; BayVGH, Urt. v. 23.10.2018 – 3 BV 16.382; OVG Münster, \n\n5\nUrt. v. 16.05.2018 – 3 A 1714/16; VG Ansbach, Urt. v. 25.07.2019 – AN 16 K 17.01151; \nalle juris). \nIn den schriftsätzlichen Klaganträgen, die Beklagte zu verurteilen, den Klägern über den \n31.12.2016 hinaus eine Versorgung ohne Anwendung der Anpassungsregelung nach § 5 \nAbs. 1 Satz 1 BremBeamtVG zu zahlen, ist als „Minus“ der Antrag enthalten, festzustellen, \ndass die Versorgungsbezüge der Kläger in Höhe des Verminderungsbetrags \nverfassungswidrig zu niedrig festgesetzt worden sind (vgl. zur Auslegung: OVG Bremen, \nUrt. v. 11.09.2019 – 2 LC 9/18, juris Rn. 27). Nachdem das Gericht die Kläger hierauf \nhingewiesen hat, haben diese zu erkennen gegeben, nicht mehr an ihren ursprünglich \nerhobenen Leistungsanträgen festhalten zu wollen.\nFerner haben die Kläger auf gerichtliche Nachfrage ausdrücklich schriftsätzlich klargestellt, \ndass vorliegend allein die Kürzung der Versorgungsbezüge aufgrund von § 5 Abs. 1 Satz 1 \nBremBeamtVG Streitgegenstand ist. Eine Feststellung dergestalt, dass die Gesamthöhe \nihrer Alimentation verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, ist hierin nicht enthalten (vgl. \nauch BVerwG, Urt. v. 21.02.2019 – 2 C 50.16, juris Rn. 22 sowie Beschl. v. 27.04.2020 – \n2 B 48.19, juris Rn. 16). Eine solche isolierte Betrachtung ist auch möglich. Zwar kann die \nVerfassungsmäßigkeit der Gesamtalimentation der Kläger nicht ohne Betrachtung der \nvorliegenden Kürzung bei den Versorgungsbezügen beurteilt werden; umgekehrt lässt sich \naber die streitgegenständliche Kürzung isoliert prüfen, ohne die Verfassungsmäßigkeit der \nGesamtalimentation der Kläger zu betrachten.\nDie so verstandenen Klagen sind auch im Übrigen zulässig. Das gemäß § 54 Abs. 2 \nBeamtenstatusgesetz \n(BeamtStG) \ni. V. m. § 71 \nDeutsches \nRichtergesetz \n(DRiG) \nerforderliche Vorverfahren haben die Kläger jeweils durchgeführt. Es liegt ein berechtigtes \nFeststellungsinteresse vor. Obwohl die Kläger durch die streitgegenständliche Norm keiner \nneuen Belastung ausgesetzt sind, da sie bereits zuvor von der verminderten Erhöhung der \nVersorgungsbezüge betroffen waren, kann ihnen angesichts der Tatsache, dass die \nstreitgegenständliche Kürzung auf einer Neuregelung beruht, das Rechtschutzbedürfnis \nnicht abgesprochen werden.\nDie von den Klägern gebildete einfache Streitgenossenschaft ist nach § 64 VwGO \ni. V. m. § 60 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. Den Gegenstand des Rechtsstreits \nbilden gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und \nrechtlichen Grund beruhende Ansprüche und Verpflichtungen. Beide Kläger wenden sich \ngegen \ndie \nAnwendbarkeit \nderselben \nKürzungsregelung. \nAufgrund \nder \n\n6\nStreitgenossenschaft liegt zugleich eine objektive Klagehäufung nach § 44 VwGO analog \nvor, deren Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind.\n2.\nDie Klagen haben in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch \nauf die begehrte Feststellung. Die Beklagte hat die Versorgungsbezüge der Kläger zurecht \nunter Anwendung der streitgegenständlichen Kürzungsregelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 des \nGesetzes über die Versorgung der bremischen Beamtinnen und Beamten, Richterinnen \nund Richter - Bremisches Beamtenversorgungsgesetz (BremBeamtVG) vom 04.11.2014 \n(Brem.GBl. S. 458) in der Fassung des Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des \nBesoldungsrechts in der Freien Hansestadt Bremen vom 20.12.2016 (Brem.GBl. S. 924) \nfestgesetzt. Diese ist mit Verfassungsrecht vereinbar.\nDie Einführung des Kürzungsfaktors von 0,99606 in § 5 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG stellt \nsich als Folgeregelung einer 2014 eingeführten verminderten Erhöhung der \nVersorgungsbezüge der damals vorhandenen Versorgungsempfänger durch das Gesetz \nzur Neuregelung der Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge \n2013/2014 in der Freien Hansestadt Bremen vom 25.11.2014 (BremBBVAnpG 2013/2014) \ndar. \nNach \n§ 4 \nAbs. 5 \nBremBBVAnpG \n2013/2014 \nwurde \ndie \nErhöhung \nder \nruhegehaltfähigen Dienstbezüge infolge von zwei Anpassungsschritten bei den am 01.05. \nbzw. 01.09.2013 und am 01.05. bzw. 01.09.2014 vorhandenen Versorgungsempfänger um \njeweils 0,2 % vermindert. Diese verminderte Erhöhung betraf ausweislich der vorgelegten \nBezügemitteilungen auch die Kläger.\nAusweislich der Begründung des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts in der \nFreien Hansestadt Bremen vom 20.12.2016 (Drucksache 19/352, S. 81) sollte die \nEinführung der Kürzungsregelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG bewirken, dass \nnunmehr sämtliche Versorgungsempfänger – und nicht lediglich diejenigen, die zu den \noben genannten Stichtagen bereits Versorgungsbezüge erhielten – von der Verminderung \nerfasst werden. § 4 Abs. 5 BremBBVAnpG 2013/2014 wurde gestrichen und § 5 \nAbs. 1 Satz 1 BremBeamtVG erhielt folgende Fassung:\n(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind die in den Besoldungsgruppen A 3 bis A \n10 um den Faktor 0,99611 und in den übrigen Besoldungsgruppen der \nBesoldungsordnungen A, B, C, R und W um den Faktor 0,99606 verminderten \nfolgenden Bezügebestandteile: \n1. das Grundgehalt,\n2. der Familienzuschlag (§ 57 Absatz 1) der Stufe 1, \n\n7\n3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet \nsind,\n4. Leistungsbezüge nach § 3a des Bremischen Besoldungsgesetzes, soweit sie \nnach § 3b des Bremischen Besoldungsgesetzesruhegehaltfähig sind, \ndie der Beamtin oder dem Beamten in den Fällen der Nummer 1 und 3 zuletzt \nzugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht \nzustehen würden. […]\nHiernach berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Versorgungsempfänger \ndurch die Multiplikation der jeweiligen Bezügebestandteile mit dem für ihre jeweilige \nBesoldungsgruppe geltenden Faktor und werden dadurch vermindert. Im Ergebnis führt \ndies bei dem für die Besoldungsgruppe der Kläger (R) geltenden Faktor 0,99606 zu einer \nVerminderung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um knapp 0,4%. Die Kürzung der \nruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Kläger belief sich ausweislich der vorgelegten \nBezügemitteilungen aus April 2017 auf\n bei der Klägerin zu 1. bzw\n \nbei dem Kläger zu 2.\nDie dargestellte Kürzung um den Faktor 0,99606 in § 5 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG \nverstößt weder gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (a.) noch gegen \nArt. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) (b.). Auch hat der Gesetzgeber die Grenzen des \nVertrauensschutzes nicht überschritten (c.). \na.\nDie Kürzung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um den Faktor 0,99606 in \n§ 5 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des \nBerufsbeamtentums.\nGemäß Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung \nder hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. \nZu den vom Bundesverfassungsgericht anerkannten hergebrachten Grundsätzen zählt \nunter anderem das Alimentationsprinzip (vgl. Battis, in: Sachs, Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, \nArt. 33 Rn. 72 f. m. w. N.). Danach muss der Gesetzgeber sicherstellen, dass die \nBesoldung dem Beamten einen amtsangemessenen Lebensunterhalt (Alimentation) \ngewährleistet, der dem Dienstrang, der Verantwortung des Amtes, der Bedeutung des \nBerufsbeamtentums, den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen \nsowie dem allgemeinen Lebensstandard entspricht. Der Beamte muss über ein \nNettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und \nUnabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus \n\n8\nein Minimum an Lebenskomfort ermöglicht. Hierbei hat der Besoldungsgesetzgeber auch \ndie Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das \nAnsehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte \nAusbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Die Sicherung eines \nangemessenen Lebensunterhalts – zu der auch die Versorgung des Beamten nach seinem \nAusscheiden aus dem aktiven Dienst zählt – ist deshalb ein besonders wesentlicher \nGrundsatz, zu dessen Beachtung der Gesetzgeber verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Urt. v. \n27.09.2005 – 2 BvR 1387/02, juris Rn. 112 f. m. w. N. sowie jüngst Beschl. v. 04.05.2020 \n– 2 BvL 4/18, juris Rn. 22 ff. m. w. N.).\nArt. 33 Abs. 5 GG lässt dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung der Verpflichtung zur \nangemessenen Alimentierung der Beamten jedoch einen weiten Gestaltungsspielraum. \nEntgegen der Auffassung der Kläger besteht zunächst kein von Art. 33 Abs. 5 GG \numfasster Grundsatz der Wahrung des Besitzstandes eines Beamten in dem Sinne, dass \ndessen „wohlerworbene Rechte“ nicht angetastet werden dürften (BVerfG, Beschl. v. \n19.10.2012 – 2 B 18/12, juris Rn. 6 m. w. N.). Art. 33 Abs. 5 GG gewährt somit keinen \nAnspruch auf unveränderte Beibehaltung der Struktur der Besoldungsordnungen und des \nBeamtengehalts. Der Gesetzgeber kann vielmehr Struktur der Besoldungsordnung, die \nStruktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich pro futuro \nändern (vgl. zu alldem: BVerfG, Beschl. v. 14.12.2000 – 2 BvR 1457/96, juris Rn. 5 f. \nm. w. N.). Diese Grundsätze gelten auch für die Kürzung von Versorgungsbezügen: Der \nBeamte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Bemessung der \nBezüge \nmaßgeblichen \nRegelungen, \nunter \ndenen \ner \nin \ndas \nBeamten- \nund \nRuhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Art. 33 Abs. 5 GG \ngarantiert vor allem nicht die unverminderte Höhe der Versorgungsbezüge (BVerfG, Urt. v. \n24.09.2007 – 2 BvR 1673/03, juris Rn. 40 m. w. N.). Dies gilt nicht nur für Fälle der \nverminderten Erhöhung der Bezüge (vgl. etwa BVerfG, Urt. v. 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02, \njuris Rn. 117), sondern auch für echte Kürzungen (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 30.09.1987 \n– 2 BvR 933/82, juris Rn. 107).\nBei den Entscheidungen über die Besoldung und Versorgung hat der Gesetzgeber jedoch \ndas Alimentationsprinzip zu beachten, das nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze \nseiner Gestaltungsfreiheit ist; insoweit wird sein Entscheidungsspielraum eingeengt. Dem \nBeamten steht zum einen, wenn auch nicht hinsichtlich der Höhe und der sonstigen \nModalitäten, \nso \ndoch \nhinsichtlich \ndes \nKernbestands \nseines \nAnspruchs \nauf \nstandesgemäßen Unterhalt ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu, das durch \nArt. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 14 GG (BVerfG, Urt. \nv. 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02, juris Rn. 115 m. w. N.). Das Alimentationsprinzip verbietet \n\n9\ninsbesondere eine Unteralimentation, also ein Unterschreiten der gerade noch \nangemessenen Gesamtalimentation (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 BvL 17/09). \nZum anderen verbietet es auch die Kürzung von Bezügen ohne einen sachlichen Grund \n(BVerfG, Urt. v. 24.09.2007 – 2 BvR 1673/03, juris Rn. 41 f. m. w. N.).\nGemessen an diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben verstößt die Einführung des \nKürzungsfaktors 0,99606 in § 5 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG nicht gegen Art. 33 Abs. 5 \nGG. Es gibt zunächst keinen solchen Grundsatz, der die Kürzung von Bezügen generell \noder eine Kürzung (nur) der Versorgungsbezüge verbietet (aa.). Die Kürzungsregelung \nbewirkt für sich genommen auch keinen Eingriff in den Kernbestand der gebotenen \nMindestalimentation (bb.); die Kürzung ist sachlich gerechtfertigt (cc). Schließlich wurden \ndie vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Prozeduralisierungspflichten beachtet \n(dd.).\naa.\nDie Einführung des bisher nicht geregelten Kürzungsfaktors von 0,99606 zur Berechnung \nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge verstößt für sich genommen nicht gegen einen \nhergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums. Zu diesen zählen nur wesentliche \nGrundsätze der Alimentierung, etwa die Berechnung anhand des vom Beamten zuletzt \nbekleideten Amts, die Berechnung nach aktiver Dienstzeit o.Ä. Wie eingangs dargelegt, \ngarantiert Art. 33 Abs. 5 GG jedoch nicht einen unantastbaren Besitzstand des Beamten \noder die unverminderte Höhe der Versorgungsbezüge. Das Alimentationsprinzip gebietet \nauch nicht, dass sämtliche Berechnungsgrundlagen an dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG \nteilhaben (BVerfG, Urt. v. 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02, juris Rn. 107 f.). So hat das \nBundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu § 69e BeamtVG ausgeführt, dass es \nkeinen \nhergebrachten \nGrundsatz \ndes \nBerufsbeamtentums \ngebe, \nwonach \nder \nHöchstversorgungssatz mindestens 75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge \nbetragen müsse (BVerfG, Urt. v. 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02, juris Rn. 109). Der \nRuhegehaltssatz sei nur ein Berechnungsfaktor, dessen Absenkung nicht zwangsläufig \nEinfluss auf den dem Beamten ausgezahlten Betrag habe. Eine Verminderung des \nRuhegehaltssatzes könne beispielsweise durch eine geringere Besteuerung oder dadurch \nausgeglichen werden, dass Zulagen verstärkt ruhegehaltfähig gestellt werden (BVerfG, \nUrt. v. 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02, juris Rn. 99). \nÄhnlich liegt es hier. Der Faktor in § 5 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG ist ebenfalls ein \nBerechnungsfaktor. Zwar führt dieser unmittelbar zu einer Absenkung der ruhehaltfähigen \nDienstbezüge. Auch dies hat aber nicht zwangsläufig Einfluss auf den dem Beamten \nausgezahlten Betrag und weist damit keinen zwingenden Bezug zur Amtsangemessenheit \n\n10\nder Alimentation auf. Für diese sind vielmehr die Nettobezüge maßgeblich (vgl. BVerfG, \nUrt. v. 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02, juris Rn. 109). \nDass die Kürzung allein Versorgungsempfänger betrifft – und nicht Beamte und Richter im \naktiven Dienst – verstößt für sich genommen nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Denn es \nexistiert kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass sich Besoldung und \nVersorgung gleich entwickeln müssen (BVerfG, Urt. v. 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02, \njuris Rn. 95 m. w. N.). So hat das Bundesverfassungsgericht die schrittweise Absenkung \ndes Ruhegehaltshöchstsatzes von 75 v. H. auf 71,75 v. H., die durch § 69e BeamtVG \nbewirkt wurde, als verfassungskonform angesehen, auch wenn diese Regelung allein die \nVersorgungsempfänger betraf. Zur Begründung führte es aus, dass schon die \ngeschichtliche Entwicklung von Besoldung und Versorgung seit der Weimarer Zeit zeige, \ndass eine strikte Parallelität von Besoldung und Versorgung nie bestand und daher auch \nkein verfassungsrechtlich garantiertes Strukturprinzip der Alimentation darstellen könne \n(ausführlich: BVerfG, Urt. v. 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02, juris. Rn. 96 ff.).\nbb. \nDer Kürzungsfaktor von 0,99606 in § 5 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG greift für sich \ngenommen \nnicht \nin \nden \nKernbestand \nder \nverfassungsrechtlich \ngebotenen \nMindestalimentation ein. \nDabei sind allein die konkreten Auswirkungen der streitgegenständlichen Kürzung in den \nBlick zu nehmen. Eine solche isolierte Betrachtung ist nach Auffassung der Kammer \nzulässig. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das Bundesverfassungsgericht \nhaben in ihrer Rechtsprechung zu § 14a BBesG, durch den schrittweise eine \nAnpassungsminderung um insgesamt 0,6 v. H. bewirkt wurde, eine solche isolierte \nBetrachtung vorgenommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.09.2007 – 2 BvR 1673/03, \njuris 51 f.). So stellte das Bundesverfassungsgericht fest, es sei nicht erkennbar, dass die \nAbsenkung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge um insgesamt 0,6 % bei isolierter \nBetrachtungsweise zu einer Unterschreitung der verfassungsrechtlich garantierten \nUntergrenze geführt hätte. Zuvor hatte bereits das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, \ndass schon angesichts der Geringfügigkeit dieses Wertes nicht von einer spürbaren \nAbsenkung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus die Rede sein könne (vgl. BVerwG, \nUrt. v. 19.12.2002 – 2 C 34.01, juris Rn. 19). Auch hiernach stellte das \nBundesverfassungsgericht fest, dass die Einschnitte im Bereich des Versorgungsrechts \ndurch § 14a Abs. 1 Satz 2 BBesG und die Kürzung des Ruhegehalts von 75 v. H. auf \nhöchstens 71,75 v. H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge „isoliert betrachtet jeweils als \nverfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft“ worden seien (BVerfG, Beschl. v. \n\n11\n17.11.2015 – 2 BvL 19/09, juris Rn. 134). Dem steht nicht entgegen, dass solche für sich \ngenommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschnitte in ihrer Gesamtheit \ndurchaus \ndazu \nführen \nkönnen, \ndass \ndie \nverfassungsrechtlich \ngebotene \nMindestalimentation im Ergebnis unterschritten wird (BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015 – 2 \nBvL 19/09, ebenda, sowie zu beihilferechtlichen Kürzungen BVerfG, Urt. v. 05.05.2015 – 2 \nBvL 17/09, juris Rn. 122 sowie Beschl. v. 17.11.2015 – 2 BvL 19/09, Rn. 105). Dies aber \nwäre im Rahmen der Frage zu prüfen, ob die Alimentation der Kläger insgesamt \nverfassungswidrig zu niedrig bemessen ist, die im vorliegenden Verfahren aber gerade \nnicht streitgegenständlich ist. \nDie durch § 5 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG bewirkte Absenkung der ruhegehaltfähigen \nDienstbezüge um ca. 0,4 v. H. ist indes so gering, dass hierdurch nicht die Grenze des \nKernbestands der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation unterschritten \nwird. Isoliert betrachtet kann die vorliegende Kürzung nicht dazu führen, dass die \nVersorgungsbezüge der Kläger evident unzureichend sind (vgl. zur Evidenzkontrolle \nBVerfG, Beschl. v. 04.05.2020 – 2 BvL 4/18, juris Rn. 27 m. w. N.).\nDamit ist nicht gesagt, dass die Kläger derzeit eine amtsangemessene Alimentation \nerhalten. Vielmehr ist es durchaus denkbar, dass das Versorgungsniveau insgesamt \nverfassungswidrig zu niedrig bemessen ist (zur Richterbesoldung ausführlich: VG Bremen, \nBeschl. v. 17.03.2016 – 6 K 83/14, juris). Aufgrund der geringen Höhe der Absenkung ist \naber davon auszugehen, dass eine solche verfassungswidrige Unteralimentation nicht \nspezifisch auf der Kürzung der Versorgungsbezüge durch den in § 5 Abs. 1 Satz 1 \nBremBeamtVG eingeführten Kürzungsfaktor beruht. Auch das Hinwegdenken des \nKürzungsfaktors hätte damit nicht unmittelbar eine amtsangemessene Versorgung der \nKläger zur Folge.\ncc.\nDie streitgegenständliche Kürzungsvorschrift erweist sich als sachlich gerechtfertigt.\nNach den oben dargestellten Grundsätzen des Alimentationsprinzips ist eine \nsachgrundlose Kürzung von Bezügen unzulässig. Die Anforderungen an den sachlichen \nGrund hat das Bundesverfassungsgericht insoweit konkretisiert, als es ein Abstellen allein \nauf finanzielle Erwägungen für unzulässig erachtet. Die vom Dienstherrn geschuldete \nAlimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach \nden \nwirtschaftlichen \nMöglichkeiten \nder \nöffentlichen \nHand, \nnach \npolitischen \nDringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der Bemühungen um die \nVerwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt. Zu den finanziellen \n\n12\nErwägungen müssen deshalb in aller Regel weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich \ndes Systems der Altersversorgung liegen und die Kürzung von Versorgungsbezügen als \nsachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (BVerfG, Urt. v. 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02, \njuris. Rn. 122). Auf Grundlage dieser Maßstäbe hat das Bundesverfassungsgericht etwa \ndie durch § 69e BeamtVG bewirkte Absenkung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und \ndes Ruhegehaltssatzes gebilligt, da es die Kürzung als Anpassung an die Entwicklung der \nAlterseinkommen nach der Rentenreform 2001 als gerechtfertigt angesehen hat (BVerfG, \nUrt. v. 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02, juris. Rn. 126 ff.).\nGemessen an diesen Anforderungen ist die streitgegenständliche Kürzungsvorschrift \nsachlich gerechtfertigt. \nDer Gesetzgeber kann sich als sachlichen Grund zwar nicht auf die Bildung einer \nVersorgungsrücklage stützen (vgl. Bremische Bürgerschaft, Drucksachen 19/352, S. 7, \n18/1598, S. 13), da dies nicht zur Rechtfertigung einer Kürzung (allein) des \nVersorgungsniveaus \ndienen \nkann. \nNach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverfassungsgerichts \nzu \n§ 69e \nBeamtVG \nkönnen \ndie \nMehrkosten \nfür \nVersorgungsaufwendungen (etwa aufgrund des Anstiegs der Lebenserwartung, der hohen \nZahl \nder \nFrühpensionierungen \netc.) \nnicht \ndie \nInanspruchnahme \nallein \nder \nVersorgungsempfänger rechtfertigen, da jeder Beamte in die Situation einer vorzeitigen \nPensionierung kommen könne und außerdem davon profitiere, dass der Gesetzgeber auf \ndie längere Lebenserwartung nicht durch eine Anhebung der Altersgrenze reagiert. Weil \ndiese Gesichtspunkte somit die Beamtenschaft insgesamt betreffen, weisen sie keinen \nspezifischen Bezug zum System der Altersversorgung auf (BVerfG, Urt. v. 27.09.2005 – \n2 BvR 1387/02, juris Rn. 125 sowie Beschl. v. 24.09.2007 – 2 BvR 1673/03, juris Rn. 43). \nAusgehend von der Gesetzesbegründung (Drucksache18/1598, S. 13) hat der Bremische \nGesetzgeber die Verminderung der Versorgungsbezüge allerdings nicht maßgeblich mit \nder Bildung einer Versorgungsrücklage begründet, sondern hierauf lediglich ergänzend \nabgestellt. Zugleich handelte es sich um eine Klarstellung der Mittelverwendung. \nDie Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst und das Ziel, die \nbei den bereits 2013 und 2014 vorhandenen Versorgungsempfängern vorgenommenen \nKürzungen der Versorgungsbezüge auf alle Versorgungsempfänger auszuweiten, stellt \nhingegen einen ausreichenden sachlichen Grund für die vorgenommene Kürzung dar.\nDas Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Änderungen in der gesetzlichen \nRentenversicherung und die diesen zugrundeliegenden Entwicklungen Anlass bieten \nkönnen, sie in der Beamtenversorgung „systemkonform nachzuführen“ (BVerfG, Urt. v. \n\n13\n27.09.2005 \n– \n2 \nBvR \n1387/02, \njuris. Rn. 126). \nDie \nOrientierung \nan \nden \nEinkommensverhältnissen der Rentenempfänger liege in der Konsequenz der Fortsetzung \nder \nBedeutung \nder \nEinkommen \nder \nAngestellten \nfür \ndie \nBeurteilung \nder \nAmtsangemessenheit der Alimentation (BVerfG, Urt. v. 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02, \njuris Rn. 130). Das System der gesetzlichen Rentenversicherung und dessen \nVeränderungen könnten allerdings nur insofern zur Bestimmung der Amtsangemessenheit \nder Versorgungsbezüge und zur Rechtfertigung von deren Absenkung herangezogen \nwerden, als dies mit den strukturellen Unterschieden der Versorgungssysteme vereinbar \nsei. Ein wesentlicher Unterschied der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber der \nbeamtenrechtlichen \nAltersversorgung \nbestehe \ndarin, \ndass \ndie \nSozialrente \nals \nGrundversorgung durch Zusatzleistungen ergänzt werde. Die Beamtenversorgung \numfasse hingegen als Vollversorgung sowohl die Grund- als auch die Zusatzversorgung, \nwie sie durch die betriebliche Altersversorgung erfolge. Das Versorgungsniveau von \nMitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung bilde daher nur dann einen tauglichen \nVergleichsmaßstab, wenn dabei neben der Rente auch Einkünfte aus einer betrieblichen \nZusatzversorgung berücksichtigt werden (BVerfG, Urt. v. 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02, \njuris. Rn. 132). Im Ergebnis entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die (damals \nlediglich prognostizierbaren) Auswirkungen der Rentenreform auf die Beamtenversorgung \ndurch Absenkung des Ruhegehaltshöchstsatzes von 75 v. H. auf 71,75 v. H. übertragen \nwerden durften; hierbei berücksichtigte das Bundesverfassungsgericht besonders die mit \nder anzustellenden Prognose zwangsläufig verbundenen Ungenauigkeiten (BVerfG, Urt. \nv. 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02, juris Rn. 139).\nDer Bremische Gesetzgeber verweist in seiner Begründung zur streitgegenständlichen \nKürzungsvorschrift (Drucksache 19/352, S. 81) weitgehend auf die Begründung des \nBremBBVAnpG 2013/2014, durch das der Anstieg der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge \nder zu bestimmten Stichtagen vorhandenen Versorgungsempfänger in zwei Schritten \njeweils um ca. 0,2 Prozentpunkte vermindert worden war. Diese verminderte Anpassung \nder Versorgungsbezüge begründete Bremische Gesetzgeber in der in Bezug \ngenommenen Gesetzesbegründung (Drucksache 18/1598, S. 13) mit einem Vergleich der \nEntwicklung des Versorgungsniveaus im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Das \nSystem der Altersversorgung der Beamtinnen und Beamten sei eine Vollversorgung und \nbilde deshalb sowohl die gesetzliche Rentenversicherung als auch eine betriebliche \nAltersversorgung ab. Bei einem Vergleich der Entwicklung der Versorgungsniveaus sei \ndeshalb nicht nur auf die Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung abzustellen, \nsondern auch auf den Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Es entspreche dem \nGebot der sozialen Symmetrie, dass auch Änderungen bei der betrieblichen \nAltersversorgung in der Beamtenversorgung abgebildet werden. Dabei sei insbesondere \n\n14\nauf die betriebliche Altersversorgung im Bereich des öffentlichen Dienstes abzustellen, \nnamentlich auf das Versorgungssystem der Versorgungsanstalt des Bundes und der \nLänder (VBL). Im Versorgungsystem der VBL sei 2001 ein Wechsel vom bisherigen \nGesamtversorgungssystem \nzu \neinem \nBetriebsrentensystem \n(Punktemodell) \nvorgenommen worden. Der Übergang der Bestandsrenten und der vorhandenen \nAnwartschaften sei nach Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung erst durch den 5. \nÄnderungstarifvertrag vom 31. Mai 2011 abschließend geregelt worden. Im Ergebnis \ndieses Gesamtprozesses sei das Versorgungsniveau moderat abgesenkt worden, \ngleichzeitig seien die Beschäftigten an der Finanzierung der Umlage beteiligt worden.\nDie Absenkung des Versorgungsniveaus in der betrieblichen Altersversorgung des \nöffentlichen Dienstes im Versorgungssystem der VBL stellt einen ausreichenden \nsachlichen Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Verminderung der \nVersorgungsbezüge dar. Die Finanzierung der Zusatzversorgung der Angestellten im \nöffentlichen Dienst erfolgte bis 2001 ausschließlich durch Umlagen der Arbeitgeber im \nRahmen eines Gesamtversorgungssystems. Dieses System konnte durch die \ndemographische Entwicklung nicht mehr aufrechterhalten werden und wurde zum \n31.12.2001 geschlossen und durch ein neues Versorgungspunktemodell ersetzt (vgl. zur \nVereinbarkeit der Umstellung mit höherrangigem Recht: BGH, Urt. v. 14.11.2007 – IV ZR \n74/06, juris). Erfolgte die Finanzierung der Zusatzversorgung bis 1998 ausschließlich durch \nden Arbeitgeber, wurden seit dem 01.01.1999 auch die Arbeitnehmer an der Umlage \nbeteiligt. Der reguläre Arbeitnehmeranteil wurde seither mehrfach erhöht und durch einen \nzusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zur Vermeidung einer Finanzierungslücke infolge der \nNiedrigzinsphase ergänzt. \nDurch die Umstellung auf das Punktesystem verlangsamte sich der Anstieg der Ausgaben \nfür Versorgungsleistungen bei der VBL in den darauffolgenden Jahren. Sowohl im Vierten \nals auch im Fünften Versorgungsbericht der Bundesregierung wird ausgeführt, dass es \ndurch die Reform der Zusatzversorgung bereits mittelfristig zu einer Verringerung des \ndurchschnittlichen Versorgungsniveaus gekommen sei; der verlangsamte Anstieg der \nVersorgungsausgaben hänge hiernach unmittelbar mit dieser Reform zusammen (vgl. \nVierten Versorgungsbericht der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 16/12660, \n21.04.2009, S. 48 \nf. \nsowie \nFünfter \nVersorgungsbericht \nder \nBundesregierung, \nBundestagsdrucksache 17/13590, Mai 2013, S. 15). \nDass der Bremische Gesetzgeber auf die Entwicklung des Versorgungsniveaus der \nTarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst abgestellt hat, ist nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02, juris. Rn. 132), \n\n15\nnicht zu beanstanden. Der Bundesgesetzgeber hatte sich in seiner Gesetzesbegründung \nzu § 69e BeamtVG (Drucksache 14/7064, S. 33) allein auf die Folgen der Rentenreform \nbezogen, welche 2001 verabschiedet worden war. Die Reform der VBL wurde \ndemgegenüber zwar noch im Altersvorsorgeplan 2001 vom 13.11.2001 in Grundzügen \nvorgezeichnet, aber erst durch den Tarifvertrag Altersversorgung am 01.03.2002 \nbeschlossen. \ndd.\nSchließlich genügt die Gesetzesbegründung hinsichtlich der streitgegenständlichen \nVorschrift \nnoch \nden \nvom \nBundesverfassungsgericht \naufgestellten \nProzeduralisierungspflichten.\n(1)\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber bei \ngesetzlichen \nNeuregelungen \nim \nBesoldungsbereich \nbesondere \nprozedurale \nAnforderungen zu beachten. Die Prozeduralisierungspflichten stehen als „zweite Säule“ \nneben den materiellen Maßstäben; ein Verstoß gegen sie kann schon für sich genommen \nzur Verfassungswidrigkeit einer Norm führen (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 04.05.2020 – 2 \nBvL 4/18, juris Rn. 96 m. w. N.).\nDiese Anforderungen gelten insbesondere dann, wenn die Frage der verfassungswidrigen \nUnteralimentation aufgeworfen ist. Da das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer \namtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten \nBesoldungshöhe \nliefere, \nbedürfe \nes \nprozeduraler \nSicherungen, \ndamit \ndie \nverfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich \neingehalten werde. Die prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber kompensierten \ndabei die Schwierigkeit, das verfassungsrechtlich gebotene Besoldungsniveau anhand \nmaterieller Kriterien zu bestimmen (BVerfG, Urt. v. 14.02.2012 – 2 BvL 4/10, juris Rn. 164). \nDie Anforderungen an den Gesetzgeber sollen diesem bei Ausübung seines Ermessens \nauch „durch eine Art Selbstvergewisserung“ (BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018 – 2 BvL 2/17, \njuris Rn. 38) Grenzen setzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \ngelten diese Pflichten schon bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe \nin Gestalt von regelmäßigen Besoldungsanpassungen, „umso mehr“ aber bei strukturellen \nNeuausrichtungen in Gestalt von Systemwechseln (BVerfG, Beschl. vom 16.10.2018 – 2 \nBvL 2/17, juris Rn. 21 f.).\nDie besonderen Prozeduralisierungserfordernisse gelten zur Überzeugung der Kammer \nauch für den hier vorliegenden Fall einer Versorgungskürzung. Sowohl Besoldung als auch \n\n16\nVersorgung sind an dem Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG zu messen (vgl. etwa BVerfG, \nUrt. v. 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02); beides ist eng dadurch verknüpft, dass eine \nverfassungswidrige Höhe der Besoldung auch eine nicht mehr amtsangemessene Höhe \nder Versorgung bewirken könnte (OVG Lüneburg, Urt. v. 25.04.2017 – 5 LC 227/15, \njuris Rn. 66). Zudem sind auch für die Höhe der Versorgung die vorgenannten Zwecke der \nProzeduralisierungspflichten – die Schwierigkeiten der Bestimmung einer materiellen \nAngemessenheit der Versorgung sowie die Selbstvergewisserung des Gesetzgebers vor \netwaigen Einschnitten – einschlägig. Auch im Fall einer Versorgungskürzung schuldet der \nGesetzgeber mithin nicht nur ein im Ergebnis verfassungsmäßiges Gesetz; die \nGesetzesbegründung \nmuss \nvielmehr \nkonkrete \nErwägungen \ninsbesondere \nzur \nAusgestaltung der besoldungsmindernden Regelung sowie dazu enthalten, welche \nwirtschaftliche Bedeutung die Norm für sich genommen und im Zusammenspiel mit \nweiteren Vorschriften für die betroffenen Beamten hat (BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018 – 2 \nBvL 2/17, juris Rn. 36 f.). Eine bloße Begründbarkeit genügt den verfassungsrechtlichen \nAnforderungen der Prozeduralisierung nicht (BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018 – 2 BvL 2/17, \njuris Rn. 21). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Gesetzgeber für jede Detailfrage \nrechtfertigungspflichtig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018 – 2 BvL 2/17, juris Rn. 31).\nAus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich nach Auffassung der \nKammer, dass die Anforderungen an die Begründung umso höher sind, je gravierender die \nwirtschaftlichen Auswirkungen für die Betroffenen durch die jeweils streitgegenständlichen \nKürzungen oder vorangegangene Kürzungen sind (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. \n16.10.2018 – 2 BvL 2/17, juris Rn. 37, in welchem auf die „deutlich spürbaren \nAuswirkungen“ einer vorherigen Gesetzesänderung abgestellt wird, sowie BVerfG, Urt. v. \n05.05.2015 – 2 BvL 17/09, juris Rn. 178, das im Zusammenhang mit der \nBegründungspflicht auf den „überschaubaren Umfang“ von Besoldungskürzungen \nverweist). An die Begründungstiefe einer verhältnismäßig geringfügigen Kürzung müssen \ndaher geringere Anforderungen zu stellen sein als an die Begründung „spürbarer“ \nEinschnitte. \n(2)\nAusgehend von diesen Grundsätzen genügt die Begründung der streitgegenständlichen \nVorschrift noch den durch die Rechtsprechung festgelegten Vorgaben. Der durch die \nstreitgegenständliche Kürzungsvorschrift neu eingeführte Kürzungsfaktor begründet keine \nstrukturelle Neuausrichtung im Sinne eines Systemwechsels. Er bewirkt eine so geringe \nKürzung, dass – wie oben dargelegt – eine allein hierdurch bedingte Unterschreitung der \nverfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation ausscheidet. Demgemäß stellt auch \n\n17\nder Bremische Gesetzgeber fest, dass kein Eingriff in den Kernbestand des \nAlimentationsprinzips vorliegt (vgl. Drucksache 18/1598, S. 13). \nDie vom Gesetzgeber in Bezug genommene Begründung des BremBBVAnpG 2013/2014 \nsetzt sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Regelung des \n§ 69e Abs. 3 BeamtVG auseinander und nimmt Bezug auf die Veränderungen in der \nbetrieblichen Altersversorgung des öffentlichen Dienstes, um die vorgenommen Kürzung \nzu rechtfertigen (Drucksache 18/1598, S. 13). Die Gesetzesbegründung erkannte damit \ndie Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts und nahm in knappem, aber in der Sache \nnoch angemessenen Umfang zu der Rechtfertigung der vorgenommen Kürzung Stellung, \nauch wenn es an einer detaillierten Abwägung zu den wirtschaftlichen Auswirkungen – \ninsbesondere unter Einbeziehung der Auswirkungen der vorangegangenen Kürzungen – \nfehlt. \nAuch die Tatsache, dass der Bremische Gesetzgeber für die Begründung der \nstreitgegenständlichen Kürzungsregelung auf eine frühere Gesetzesbegründung Bezug \nnimmt, ist nach Auffassung der Kammer zulässig. Dem Gesetzgeber ging es bei der \nstreitgegenständlichen Regelung insbesondere darum, eine kurz zuvor erfolgte Kürzung, \ndie nur einen Teil der Versorgungsempfänger betraf, auf alle Versorgungsempfänger \nauszuweiten (Drucksache 19/352, S. 81); er durfte deshalb zur Begründung der Kürzung \nselbst auf die vorherige Gesetzesbegründung verweisen. Dagegen kann auch nicht \neingewandt werden, dass das BremBBVAnpG 2013/2014 eine in zwei Schritten um je 0,2% \nverminderte Erhöhung der Versorgungsbezüge vorsah – also zu keinem Zeitpunkt zu \neinem tatsächlichen Absenken der Bruttobezüge geführt hat – während die \nstreitgegenständliche Kürzungsvorschrift für die zuvor nicht betroffenen Beamten und \nRichter eine „echte“ Kürzung darstellt. Die Kürzung hält sich jedoch in einem so geringen \nUmfang, dass es für die hieran zu stellenden Begründungsanforderungen im Ergebnis \nkeinen Unterschied macht, ob eine in zwei Schritten um je ca. 0,2% verminderte Erhöhung \nder Versorgungsbezüge erfolgt oder die Versorgungsbezüge zunächst unvermindert \nerhöht und in einem nächsten Schritt um ca. 0,4% vermindert werden. Da die \nKürzungsregelung noch in unmittelbarem Zusammenhang mit den Bezügeerhöhungen \n2015/2016 in Kraft trat, ergab sich für die Betroffenen hieraus kein gesondert \nabzuwägender Nachteil. \nDiese Einschätzung steht nicht im Widerspruch zu der Einschätzung der 6. Kammer des \nVerwaltungsgerichts, die in ihren Vorlagebeschlüssen vom 17.03.2016 zu dem Ergebnis \ngekommen ist, dass das Prozeduralisierungsgebot bei der Begründung des Gesetzes zur \nAnpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2013/2014 nicht \n\n18\neingehalten wurde (vgl. etwa VG Bremen, Beschl. v. 17.03.2016 – 6 K 280/14, juris u. a.). \nAnders als die erkennende Kammer hatte die 6. Kammer keine punktuelle \nKürzungsregelung, \nsondern \ndas \nGesamtalimentationsniveau \nfür \nverschiedene \nBesoldungsgruppen in den Jahren 2013/2014 zu beurteilen. Hiervon ausgehend waren in \ndiesen Verfahren andere Prozeduralisierungserfordernisse zu beachten als in dem \nvorliegenden.\nb.\n§ 5 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.\nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es dem Gesetzgeber, \nwesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er ist \nverletzt, wenn ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie \nsachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung \nsich nicht finden lässt, sodass die Bestimmung als objektiv willkürlich bezeichnet werden \nmuss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1998 – 1 BvR 1554/89, juris Rn. 63).\nEs existiert jedoch schon kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den \nGesetzgeber verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität der \nBesoldungs- und Versorgungsentwicklung zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Urt. v. \n27.09.2005 – 2 BvR 1387/02, juris Rn. 95 und Beschl. vom 02.06.2001 – 2 BvR 571/00, \njuris Rn. 5). Für die Anwendung des Gleichheitssatzes gelten dabei die gleichen Maßstäbe \nwie bei der Überprüfung anhand des Kriteriums der amtsangemessenen Alimentation und \nder hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.09.2005 – \n2 BvR 1387/02, juris Rn. 148). Die Übertragung der Entwicklungen in der betrieblichen \nAltersversorgung im öffentlichen Dienst rechtfertigt deshalb auch im Lichte des Art. 3 \nAbs. 1 GG die Ungleichbehandlung der aktiven und sich im Ruhestand befindlichen \nBeamten. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber im Rahmen einer \ntypisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen darf, dass der finanzielle Bedarf der \nRuhestandsbeamten \ngeringer \nist \nals \nderjenige \nder \naktiven \nBeamten \n(vgl. \nVerfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 01.07.2014 – 21/13, \njuris Rn. 74).\nEin Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich auch nicht daraus, dass die \nruhegehaltsfähigen Dienstbezüge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 10 um den Faktor \n0,99611 und in den übrigen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A, B, C, R und \nW um den Faktor 0,99606 vermindert werden. Die geringfügig stärkere Belastung der \nhöheren Besoldungsgruppen ist jedenfalls sachlich gerechtfertigt. Verschiedene \n\n19\nBesoldungsgruppen können ungleich behandelt werden, wenn es hierfür einen sachlichen \nGrund gibt (BVerfG, Urt. v. 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02, juris Rn. 145 sowie Beschl. v. \n02.06.2001 – 2 BvR 571/00, juris Rn. 5 f. m. w. N.). Auch das Bundesverwaltungsgericht \nhat \nentschieden, \ndass \ndie \nunterschiedlichen \nEinkommensverhältnisse \nder \nBesoldungsgruppen eine Ungleichbehandlung bei Fürsorgeleistungen rechtfertigen \nkönnen (BVerwG, Urt. v. 03.07.2003 – 2 C 36.02, juris Rn. 23). Letztlich ist die Möglichkeit \ndes Gesetzgebers, anhand der finanziellen Leistungsfähigkeit unterschiedlicher \nBesoldungsgruppen zu differenzieren, Ausfluss des weiten Gestaltungsspielraums des \nGesetzgebers in Fragen der Alimentation (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.06.2001– 2 BvR \n571/00, juris Rn. 5 m. w. N.). Im vorliegenden Fall sollen die unterschiedlichen Faktoren \noffensichtlich die finanziell schwächeren Besoldungsgruppen von der Kürzung in geringem \nUmfang entlastet werden. Da der Unterschied der Belastung der unterschiedlichen \nBesoldungsgruppen ohnehin im Promillebereich liegt, war der Gesetzgeber auch nicht \ngehalten, weitere Staffelungen vorzunehmen (vgl. hierzu etwa VerfGH NRW, Urt. v. \n01.07.2014 – 21/13, juris Rn. 87 ff.).\nc.\n§ 5 Abs. 1 Satz 1 BremBeamtVG verstößt auch weder gegen das Rückwirkungsverbot \nnoch gegen den Vertrauensschutz.\nMit der streitgegenständlichen Kürzungsnorm ist keine (echte) Rückwirkung in Form einer \nRückbewirkung von Rechtsfolgen verbunden. Eine solche läge nur vor, wenn der Beginn \ndes zeitlichen Anwendungsbereichs dieser Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen auf \neinen Zeitpunkt festgelegt sind, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm gültig geworden; \ndenn in diesem Falle würde der Gesetzgeber nachträglich in einen abgeschlossenen \nSachverhalt ändernd eingreifen (BVerfG, Beschl. v. 03.12.1997 – 2 BvR 882/97, \njuris Rn. 40 sowie Urt. v. 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02, juris Rn. 151). Dies ist nicht der \nFall, \nda durch \ndie \nstreitgegenständliche Kürzungsnorm \ndie \nruhegehaltfähigen \nDienstbezüge erst für die Zeit nach Inkrafttreten der Norm abgesenkt werden. Überdies \nsteht das Ruhegehalt der Beamten von vornherein unter dem Vorbehalt seiner \nAbänderbarkeit (BVerfG, Urt. v. 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02, juris Rn. 151).\nDie Regelung wirkt auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für \ndie Zukunft in einer Weise ein, dass die Rechtsposition des Betroffenen verschlechtert \nwird. Es handelt sich daher um einen Fall der tatbestandlichen Rückanknüpfung (vgl. \nBVerfG, Urt. v. 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02, juris Rn. 153). Abzuwägen sind demnach die \nInteressen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des \nEinzelnen auf die Fortgeltung der bestehenden Rechtslage. \n\n20\nGerade der geringe Umfang der Absenkung des Versorgungsniveaus lässt erwarten, dass \ndie Kläger in der Lage sein werden, sich den veränderten Umständen anzupassen. \nDarüber hinaus dient die aus den oben dargelegten sachlichen Gründen gerechtfertigte \nstreitgegenständliche Kürzungsvorschrift – wie bereits die Einführung des § 69e BeamtVG \n– auch dazu, durch die Senkung der Ausgaben für die Altersversorgung das System der \nBeamtenversorgung langfristig zu sichern. Auch wenn dieser Grund für sich genommen \nnicht geeignet ist, eine Absenkung der Versorgungsbezüge zu rechtfertigen (vgl. oben), \nkann dieses Ziel im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Abwägung durchaus \nBerücksichtigung finden (vgl. BVerfG Urt. v. 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02, juris Rn. 157). \nInsgesamt geht die Kammer daher davon aus, dass die Interessen der Allgemeinheit, die \nmit der Regelung verfolgt werden, das schützenswerte Vertrauen der Kläger in den \nFortbestand der für die Berechnung ihrer Versorgungsbezüge maßgeblichen Faktoren \nüberwiegen. \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 VwGO i. V. m. § 100 \nAbs. 1 ZPO. Trotz unterschiedlicher Werte der einzelnen Klagen der Klägerin zu 1. und \ndes Klägers zu 2. liegt keine erhebliche Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit \ni. S. d. § 100 Abs. 2 ZPO vor, die es rechtfertigen würde, die Kläger als einfache \nStreitgenossen nicht nach Kopfteilen, sondern nach ihrer Beteiligung für die Kosten haften \nzu \nlassen \n(vgl. \nGierl \nin: \nSaenger, \nZivilprozessordnung \n8. \nAufl. 2019, \n§ 100 Rn. 6 ff. m. w. N.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.\nIV. \nDie Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, \nda die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist (vgl. zu den Anforderungen der \nBerufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung etwa Seibert in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 126 ff.).\nRechtsmittelbelehrung\nGegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig.\nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\n\n21\neinzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Berufung zu begründen. \nDie Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die \nim Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten.\nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der \nBerufung.\nDr. Koch\nBogner\nBuns","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365073","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-10-21/7-k-1190-17","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":14},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69e","ref_norm":"69e","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 14a","ref_norm":"14a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365073","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365073","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-10-21/7-k-1190-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365073","retrieved":"2026-07-09 04:52:47.178348+00:00"}}