{"status":"available","doknr":"OLD365072","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-10-22","aktenzeichen":"5 V 2328/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n5 V 2328/20\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Antragsteller –\ng e g e n\ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen,\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richterin \nDr. Jörgensen, Richter Dr. Sieweke und Richterin Dr. Niemann am 22. Oktober 2020 \nbeschlossen:\nDie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die \nVerbotsverfügung des Ordnungsamts der Antragsgegnerin vom \n20.10.2020 wird mit folgenden Maßgaben wiederhergestellt:\n1.\nDie Versammlung findet ohne Aufzug längstens von 15:00 bis \n18:00 Uhr auf dem Domshof statt.\n2.\nDer Antragsteller hat mindestens 5 Ordner einzusetzen.\n3.\nDie Teilnehmer der Versammlung haben untereinander und zu \nanderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 Metern \neinzuhalten.\n4.\nDie Teilnehmer der Versammlung haben eine Mund-Nasen-\nBedeckung zu tragen. Diese darf in ihrer Art und Beschaffenheit \n\n2\nnicht darauf ausgerichtet sein, die Feststellung der Identität zu \nerschweren.\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. \nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\nGründe\nI. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ein \nVersammlungsverbot.\nEr meldete am 02.10.2020 als Versammlungsleiter für den 24.10.2020 in der Zeit von 14:00 \nbis 20:00 Uhr eine öffentliche Versammlung mit Umzug zu dem Thema „Kein Verbot für \nschwarz-weiß-rot“ an. Laut Anmeldung soll eine Auftaktkundgebung auf dem \nBahnhofsvorplatz stattfinden. Anschließend soll ein Aufzug über Bahnhofstraße, \nHerdentor, Schüsselkorb, Domshof, Am Markt, Obernstraße, Bürgermeister-Smidt-Straße, \nHugo-Schauinsland-Platz \nbis \nzum \nBahnhofsvorplatz \nführen, \nwo \neine \nAbschlusskundgebung die Versammlung beendet. Es wird von einer Teilnehmerzahl von \nca. \n100 \nTeilnehmern \nausgegangen. \nAls \nVersammlungshilfsmittel \nwerden \nein \nLautsprecherwagen mit aufmontierter Lautsprecheranlage sowie ein Handmegaphon, \nFahnen, Transparente und Trageschilder benannt. Es wird darauf hingewiesen, dass es \nsich nicht ausschließlich, aber überwiegend um Fahnen in den Farben schwarz-weiß-rot \nhandeln werde. Der Erlass des Senators für Inneres der Freien Hansestadt Bremen vom \n14.09.2020 sei dem Antragsteller bekannt, jedoch auf eine Demonstration nicht \nanwendbar, da insoweit allein das Versammlungsgesetz gelte. \nDer Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen weist mit dem genannten „Erlass \nzum Umgang mit dem öffentlichen Zeigen von Reichskriegsflaggen\" vom 14.09.2020 \ndarauf hin, dass die Reichskriegsflagge ein Symbol nationalsozialistischer Anschauungen \nund/oder von Ausländerfeindlichkeit sei. Die Verwendung in der Öffentlichkeit stelle eine \nnachhaltige Beeinträchtigung der Voraussetzungen für ein geordnetes staatsbürgerliches \nZusammenleben und damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Regelmäßig werde \ndadurch der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 118 Abs. 1 OWiG erfüllt, weshalb stets \nein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten sei. Als Anlagen zu diesem Erlass sind die \nKriegsflagge des Norddeutschen Bundes/Deutschen Reiches von 1867 bis 1921, die \nKriegsflagge des Deutschen Reiches von 1922 bis 1933, die Kriegsflagge des Deutschen \n\n3\nReiches von 1933 bis 1935 sowie die Reichsflagge ab 1892/Flagge des „Dritten Reichs\" \nvon 1933 bis 1935 beigefügt.\nMit Verfügung vom 20.10.2020 verbot das Ordnungsamt der Antragsgegnerin die \nVersammlung sowie alle Ersatzversammlungen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung \nwurde angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Versammlung unter \nfreiem Himmel gemäß § 15 Abs. 1 VersG verboten oder von bestimmten Auflagen \nabhängig gemacht werden könne, wenn nach den erkennbaren Umständen die öffentliche \nSicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar \ngefährdet sei. Beschränkungen, die ein aggressives und provokatives, die Bürger \neinschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer verhindern sollten, durch das \nein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt werde, \nseien unbedenklich. Gleiches gelte, wenn sich ein Aufzug durch sein Gesamtgepräge mit \nden Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziere und \ndurch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen \nRegimes andere Bürger einschüchtere. Diese Voraussetzungen lägen vor. Anlass für die \nVersammlung sei der Erlass des Senators für Inneres zum Umgang mit dem öffentlichen \nZeigen von Reichskriegsflaggen. Dem Erlass liege die Rechtsauffassung des Senats der \nFreien Hansestadt Bremen zugrunde, dass das öffentliche Zeigen der von ihm umfassten \nFlaggen regelmäßig eine nachhaltige Beeinträchtigung eines geordneten und friedlichen \nZusammenlebens und damit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle. \nReichsflaggen seien mittlerweile zu einem Erkennungssymbol von Gruppierungen mit \nrechtem und rechtsextremistischem Gedankengut geworden und dienten als Ersatz für \nverbotene Flaggen und Symbole des Nationalsozialismus. Reichsflaggen würden in letzter \nZeit vermehrt auch auf Demonstrationen eingesetzt, so auch auf der Versammlung in \nBerlin am 29.08.2020, bei der mehrere hundert Teilnehmer den Treppenbereich des \nReichstages besetzt und dort Reichsfahnen geschwenkt hätten. Der Antragsteller sei \neindeutig der rechtsextremistischen Szene zuzuordnen und dort als Führungsperson \nbekannt. Die Teilnehmer würden sich zu einem Großteil aus dem Umfeld der neonazistisch \ngeprägten Partei „Die Rechte“ zusammensetzen. „Die Rechte“ grenze sich nicht vom \ngewaltorientierten rechtsextremistischen Spektrum ab. Das praktische Vorgehen und \nAuftreten ihrer Mitglieder sei rechtsextrem, antisemitisch und fremdenfeindlich. Die direkte \nKonfrontation insbesondere mit linkseingestellten Bürgern werde in einer ausgeprägten Art \nund Weise gesucht. Ziel sei, das politische Feindbild unter Druck zu setzen. Zudem würden \nweitere Personen aus anderen rechten Gruppen und der rechtsextremistischen \nMischszene Bremens teilnehmen. Ein Großteil der Versammlungsteilnehmer reise von \naußerhalb an. Es gäbe bundesweite Aufrufe von diversen Landes- und Kreisverbänden \nder NPD und der Partei „Die Rechte“. Zudem seien Personen aus der Reichsbürgerszene \n\n4\nsowie dem Spektrum der Kritiker der Coronamaßnahmen aktivierbar, sodass eine \nTeilnahme von mehr als 100 Personen wahrscheinlich sei. In der Gesamtschau sei \naufgrund der zu erwartenden Zusammensetzung der Teilnehmer und der Tatsache, dass \nschwarz-weiß-rote Fahnen geschwenkt werden, mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem \naggressiven und provokativen, die Bürger einschüchternden Verhalten der Teilnehmer \nauszugehen, das die oben genannten, Beschränkungen rechtfertigenden, Wirkungen \nerzeuge. Ein Aufzug von ca. 100 Personen, die der rechtsextremistischen Szene \nzuzuordnen seien und dabei Reichsflaggen schwenkten, werde in der Bevölkerung gerade \nvor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse in Berlin als militanter Marsch \nwahrgenommen, der an paramilitärische Aufmärsche im Nationalsozialismus erinnere. Vor \ndem Hintergrund der historischen Erfahrungen des Einsatzes von Flaggen als Mittel, um \neinen militanten Effekt sowie Gemeinschaft nach innen und Abgrenzung nach außen zu \nerzielen, bestehe auch kein Zweifel daran, dass die Teilnehmer die Reichsflaggen in der \nAbsicht schwenkten, ihrer rechtsextremistischen Weltanschauung Ausdruck zu verleihen. \nRechtsextremistische Gruppen nutzten Flaggen u.a., um ihre aggressive Grundhaltung \nmithilfe der besonderen visuellen Wirkung des Schwenkens von Fahnen zu transportieren. \nEin weiteres Hinzukommen von bspw. Trommeln, Fackeln oder strafbewährten \nÄußerungen bedürfe es nicht, um einen militanten Charakter des Aufzugs anzunehmen. \nDurch diese Gestaltungsmittel sollten einprägsame Bilder geschaffen werden. Heute \ngelinge dieser Effekt im virtuellen Raum. Das Schwenken der Reichsflagge durch \nrechtsextremistische Gruppen, transportiert durch die sozialen Medien, genüge, um den \nbeabsichtigten visuellen Effekt zu erzielen und sei um ein Vielfaches wirkungsmächtiger. \nEs gehe dem Antragsteller und den Teilnehmern auch nicht primär darum, mit dem Aufzug \nKritik an dem Erlass des Innensenators zu üben und damit am demokratischen \nMeinungsaustausch hinsichtlich der Nutzung von Reichsflaggen teilzunehmen, sondern \nder Erlass werde zum Anlass genommen, rechtsextremistisches Gedankengut zu \ntransportieren. Er werde als Vehikel benutzt, mittels Aufzug rechtsextremistisches \nGedankengut zu inszenieren und die Reichsflagge als neues gemeinsames \nrechtsextremistisches Symbol zu verfestigen. Die Reichsflagge sei die Hakenkreuzflagge \n„in coming“. Die angemeldete Versammlung werde durch ihr Gesamtgepräge eindeutig mit \nden Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und \ngleichgesetzt. Der Einsatz der Reichsflagge als gemeinsamer Bezugspunkt und Symbol \neiner gemeinsamen Bewegung ziele auch darauf ab, den Zusammenschluss rechter \nGruppen herzustellen. Die Verwendung der Reichsflagge auf Aufzügen verweise auf eine \n„Bewegung“ rechtsextremistischer Gruppierungen und gewinne dadurch massiv an \nWirkungskraft. Die Symbolik verbinde sich in Innen- und Außenwirkung zu einer \nhomogenen Omnipräsenz im öffentlichen Raum deutschlandweit und über die Grenzen \nder Bundesrepublik hinaus. Die angemeldete Versammlung sei ebenfalls darauf \n\n5\nausgerichtet, eine Einschüchterung der Bevölkerung, Gewaltdemonstration und \nGeltendmachung eines territorialen Machtanspruchs durch bildhafte Symbolik zu \nbewirken. Sie sei Teil einer Strategie der Parte „Die Rechte“ und der rechtsextremistischen \nSzene, politische Gegner und aus ihrer Sicht als „fremd“ anzusehende Bürger zu \nprovozieren \nund \neinzuschüchtern. \nDer \nAufzug \nsolle \nverdeutlichen, \ndass \nrechtsextremistische Gruppen vor Ort aktiv seien und politischen Gegners sowie aus \nrassistischen Gründen als Gegner anzusehenden Bremer vor Augen zu führen, dass sie \nmit Bedrohungen und Gewalt zu rechnen hätten. \nDarüber hinaus gehe von der Versammlung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. \nIhr Verbot diene der Abwehr von Gefahren für elementare verfassungsrechtlich geschützte \nRechtsgüter. Der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung \n(Committee on the Elimination of Racial Discrimination) habe ausdrücklich kritisiert, dass \ndas Kriterium der „öffentlichen Ordnung“ die Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 1 lit d) UN-\nAntirassismuskonvention, der den Vertragsstaaten aufgebe, jede durch Personen, \nGruppen oder Organisationen ausgeübte Rassendiskriminierung mit allen geeigneten \nMitteln einschließlich legislativer Maßnahmen zu verbieten oder zu beenden, nicht \nangemessen umsetze. Das Versammlungsrecht bedürfe keiner weiteren legislativen \nMaßnahmen, um die Verbreitung von rassistischer Diskriminierung und einem Auftreten, \ndas darauf gerichtet sei, politische Gegner im Hinblick auf die Ausübung ihrer politischen \nund bürgerlichen Rechte einzuschüchtern, Grenzen zu setzen, wenn im Rahmen des \nKriteriums der „Öffentlichen Sicherheit“ die konkret und unmittelbar betroffenen \ngrundrechtlich geschützten Rechtspositionen Berücksichtigung fänden. Konkret gefährdet \nseien vorliegend die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und das Recht auf \nNichtdiskriminierung aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG. Diese Rechte setzten der Versammlung \nin ihrer objektiven Schutzfunktion Grenzen. Die Versammlung sei Teil der Strategie, \nAngsträume zu schaffen und politische Gegner in der Ausübung ihrer politischen und \nbürgerlichen Rechte einzuschränken. \nZudem \nbestehe \ndurch \nden \ngeplanten \nAufzug, \ndie \nebenfalls \nangemeldeten \nGegendemonstrationen und den erwarteten Auseinandersetzungen zwischen den \nverschiedenen Gruppierungen eine konkrete Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung \nim Hinblick auf die steigende Zahl von Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. \nAngesichts einer Teilnehmerzahl von 100 Personen und der Anwesenheit von \nGegendemonstrationen seien die geltenden Kontaktbeschränkungen nicht mehr sicher \neinzuhalten. \nAusschreitungen \nund \neine \nunübersichtliche \nLage \nmüssten \naus \ninfektionsschutzrechtlicher Sicht sicher ausgeschlossen werden. Eine unübersichtliche \nLage liege insbesondere bei der ausgewählten Aufzugsstrecke vor. Eine Interaktion \n\n6\nzwischen Demonstranten, Gegendemonstranten und Polizei sei zu erwarten und \nbegünstige die Übertragung des Coronavirus. Nach Einschätzung des Landesamtes für \nVerfassungsschutz sei es als nahezu sicher zu bewerten, dass sich fast die gesamte \ngewaltorientierte linksextremistische Szene an den Gegenprotesten beteiligen werde. Es \nsei mit 200 bis 300 gewaltorientierten Linksextremisten zu rechnen. Diese würden nahezu \nsicher auch unter Einsatz von Gewalt versuchen, die Demonstration zu verhindern. Zudem \ndürfte es zu einem nicht quantifizierbaren bürgerlichen Protest kommen. Es sei mit \nVerstößen gegen das Infektionsschutzgesetz und die derzeit geltende Coronaverordnung \nzu rechnen. Der mit körperlichen Auseinandersetzungen verbundene zusätzliche Eingriff \nder Polizei zur Trennung der unterschiedlichen Gruppen könne zu einer Vielzahl enger \nKontakte unter allen anwesenden Personen führen, bei welchen nicht mehr auf die \nHygienemaßnahmen oder die Einhaltung des Mindestabstandes geachtet werden könne.\nEin milderes Mittel als das Versammlungsverbot sei nicht ersichtlich. Ein Verzicht auf das \nMitführen der Reichsflaggen komme für den Antragsteller offensichtlich nicht in Betracht. \nAufgrund der Unterdeckung wäre die Polizei zudem allenfalls in der Lage, eine \nKundgebung zu schützen. Allerdings wären die Auswirkungen der infektiologischen \nGefahren auch bei einem Wechsel der Aufzugsstrecke oder der Durchführung als \nstationäre Kundgebung identisch. Aus diesem Grund habe die Versammlungsbehörde \ndarauf verzichtet, ein Kooperationsgespräch zu führen und mildere Maßnahmen \nvorzuschlagen. Ein vermindertes Infektionsrisiko sei auch dann nicht gegeben, wenn alle \nam Protest beteiligten Personen und alle Einsatzkräfte eine Mund-Nasen-Bedeckung \ntragen würden. Bei Auseinandersetzungen drohten diese zu verrutschen und bei \nEinsatzkräften müssten sie unter dem Helm abgelegt werden. Das Versammlungsverbot \nsei verhältnismäßig, auch mit Blick auf Art. 17 EMRK. Die Versammlungsfreiheit schütze \nnicht den Missbrauch des Rechts auf Protest. Art. 17 EMRK sehe vor, dass die EMRK nicht \nso auszulegen sei, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das \nRecht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abziele, die \nin der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker \neinzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen sei. Das rechtsextremistische \nWeltbild des Antragstellers und der erwarteten Teilnehmer sowie das Schwenken der \nReichsflagge seien zweifelsfrei in höchstem Maße antidemokratisch und damit vom \nAnwendungsbereich des Art. 17 EMRK erfasst. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nsei geboten, um die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretenden \nGefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren.\nDer Antragsteller hat am 21.10.2020 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und \nzugleich Klage gegen die Verbotsverfügung erhoben. Die Einordnung der Reichsflaggen \n\n7\nsei für die streitgegenständliche Demonstration unmaßgeblich. Die Ausführungen zu der \nDemonstration in Berlin hätten mit der angemeldeten Demonstration nichts zu tun. Soweit \nihm die Antragsgegnerin vorwerfe, er sei ein politisch motivierter Straftäter, handele es sich \num Straftaten bis 1987. Seit Sommer 2000 sei er als Anmelder, Veranstalter und Leiter von \ndeutlich über hundert öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel mit Aufzug aktiv, \nvon denen keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgegangen sei. \nKonfrontationen würden in aller Regel von linksgerichteten Bürgern gesucht, wenn politisch \nradikal rechte Kräfte öffentlich auftreten. Von der Existenz verschiedener von der \nVersammlungsbehörde genannter rechter Gruppen habe er erstmals durch die \nVerbotsverfügung erfahren. Es sei auch nicht ersichtlich, dass Personen dieser \nGruppierungen an der Versammlung teilnehmen werden. Es sei ihm nicht bekannt, dass \nNPD-Verbände zur Teilnahme an der streitgegenständlichen Versammlung aufrufen \nwürden. Auch seien am 01.05.2020 aus dem Umfeld von „Die Rechte“ nicht 60 bis 80, \nsondern lediglich 30 bis 40 Personen von außen mobilisiert worden. Es reiche nicht aus, \ndass „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und \nOrdnung auszugehen sei, sondern diese müsse unmittelbar bevorstehen. Dafür seien \nTatsachen oder Erkenntnisse erforderlich und keine Vermutungen. Nicht nachvollziehbar \nsei die Behauptung, rechtsextremistische Gruppen nutzten Flaggen, um der Homogenität \nder Gruppe Ausdruck zu verleihen. Ginge es um die Homogenität, würden die Mitglieder \nder Partei „Die Rechte“ massenhaft Parteifahnen verwenden. Eine einschüchternde \nWirkung gehe von der Versammlung nicht aus. Bei der Kundgebung der NPD am \n17.10.2020 in Bremerhaven sei die einschüchternde Wirkung eher von den 700 \nGegendemonstranten ausgegangen. Wieso das Verwenden schwarz-weiß-roter Fahnen \nDiskriminierung oder Rassismus sein solle, sei nicht dargelegt. Soweit die Antragsgegnerin \nauf (Infektions-)gefahren durch unübersichtliche Interaktionen zwischen Demonstranten, \nGegendemonstranten und Polizeibeamten verweise, sei es ihre Aufgabe die \nGegendemonstrationen soweit räumlich von der originären Demonstration anzusiedeln, \ndass solche Gefahren nicht entstehen. Zwar hätten Meinungsgegner nach der \nRechtsprechung ein Recht darauf, ihre gegensätzliche Meinung in Hör- und Sichtweite der \noriginären Demonstration auszudrücken, aufgrund der Sondergesetzregelung hätten diese \nInteressen aber zurückzutreten. Wenn es zu engeren Kontakten zwischen Polizeibeamten \nund Gegendemonstranten komme, sei es nicht ihm anzulasten. Im Übrigen sei darauf \nhinzuweisen, dass die von dem Virus SARS-2-CoV ausgehenden Gefahren offenbar \ndrastisch überschätzt werden. Er verweise auf eine neue Studie von Prof. John Ioannidis. \nDie Anwendung milderer Mittel, die nach dem Versammlungsgesetz zwingend erwogen \nwerden müsse, sei nicht geprüft worden. Der Grundsatz, dass in erster Linie gegen \nvermutliche Störer vorzugehen sei, werde durchgängig missachtet.\n\n8\nEr beantragt,\ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verbotsverfügung \nvom 20.10.2020 wiederherzustellen.\nDie Antragsgegnerin beantragt,\nden Antrag abzulehnen.\nSie beruft sich auf die Gründe des angegriffenen Bescheids.\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. \nII. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zulässige Antrag ist in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang erfolgreich. \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige \nVollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung \neines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine \neigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat dabei abzuwägen zwischen dem von \nder Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides \nund dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines \nRechtsbehelfs. Im Rahmen dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des \nRechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Erweist sich der angefochtene \nVerwaltungsakt bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und \ngebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt regelmäßig \ndas private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollzugsinteresse. Stellt \nsich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, tritt das Interesse des \nAntragstellers regelmäßig zurück; es bedarf in den Fällen der behördlichen \nVollzugsanordnung grundsätzlich aber eines besonderen Interesses an der sofortigen \nVollziehung. \nIm \nRahmen \nder \nvorzunehmenden \nInteressenabwägung \nüberwiegt \ndas \nAussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse, soweit die \ngeplante Versammlung in Gänze verboten worden ist. Seine in der Hauptsache erhobene \nKlage wird insoweit voraussichtlich Erfolg haben, da das mit ihr angegriffene Verbot der \nVersammlung nach summarischer Prüfung rechtswidrig ist (1). Jedoch erweist sich die \nDurchführung des Aufzuges wie vom Antragsteller geplant aus infektionsschutzrechtlichen \n\n9\nGesichtspunkten als nicht vertretbar, weshalb anstelle des unverhältnismäßigen Verbotes \nAuflagen angezeigt sind (2).\n1. Das mangels Anhörung bereits formell fehlerhafte Versammlungsverbot vom 20.10.2020 \nist auch materiell rechtswidrig. \nNach § 15 Abs. 1 Alt. 1 VersG kann die zuständige Behörde einen Aufzug verbieten, wenn \nnach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche \nSicherheit oder Ordnung bei Durchführung des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Die von \n§ 15 Abs. 1 VersG erfassten Schutzgüter sind dann unmittelbar gefährdet, wenn eine hohe \nWahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besteht. Die Versammlungsbehörde muss eine \ngesicherte Gefahrenprognose erstellen und sich auf konkrete und nachvollziehbare \ntatsächliche Anhaltspunkte beziehen können; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen \nreichen nicht aus (Kniesel, in: Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 17. Aufl. \n2016, § 15 Rn. 27). Das Verbot einer Versammlung setzt als ultima ratio neben der \nunmittelbaren Gefährdung des öffentlichen Schutzguts voraus, dass eine Güterabwägung \nunter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit und unter Wahrung des \nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergibt, dass dieses Mittel zum Schutz anderer \ngleichwertiger Rechtsgüter bzw. Gemeinschaftsgüter notwendig ist (Dürig-Friedl, in: Dürig-\nFriedl/Enders, Versammlungsrecht, 1. Aufl. 2016, § 15 Rn. 112, 113). \nGemessen daran liegen die Voraussetzungen für ein Verbot des angemeldeten Aufzuges \nhier nicht vor. Weder das beabsichtigte Zeigen sogenannter Reichs(kriegs)flaggen durch \nPersonen, die dem politisch rechten Spektrum zuzuordnen sind (a), noch eine Gefährdung \nder Gesundheit der Bevölkerung (b) rechtfertigen das Verbot der geplanten Versammlung. \na) Dass die Teilnehmer des geplanten Aufzuges u.a. die als Versammlungshilfsmittel \nangemeldeten Flaggen in den Farben schwarz-weiß-rot mit sich führen und zeigen wollen, \nstellt nach summarischer Prüfung keinen ausreichenden Grund für ein Verbot des \nAufzuges nach § 15 Abs. 1 Alt. 1 VersG dar. Das Zeigen dieser oder anderer im Erlass \nvom 14.09.2020 aufgeführten Flaggen stellt weder einen Verstoß gegen die öffentliche \nSicherheit (aa) noch gegen die öffentliche Ordnung (bb) dar.\naa) Das Zeigen der vorgenannten Flaggen begründet keine unmittelbare Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit. \nDas Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst – wie im allgemeinen Polizei- und \nOrdnungsrecht – die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und \n\n10\nRechtsgüter des einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder \nsonstiger Träger der Hoheitsgewalt (vgl. § 2 Nr. 2 BremPolG; Kniesel, a.a.O. Rn. 31, 34). \nEs ist zu berücksichtigen, dass das Zeigen der Fahnen vorliegend grundsätzlich von der \nMeinungsfreiheit nach Art. 5 GG gedeckt ist und Beschränkungen von Versammlungen, \ndie sich auf den Inhalt von Versammlungen beziehen, nicht allein am Maßstab des Art. 8 \nGG, sondern vor allem am Maßstab des Art. 5 GG zu messen sind. Dies hat zur Folge, \ndass eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen vorbehaltlich von \nMaßnahmen zum Zwecke des Schutzes der Jugend oder des Rechts der persönlichen \nEhre nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht \nkommt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 16.10.2020 – 1 B 323/20 –, m.w.N.). \nEin Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit läge danach insbesondere vor, wenn das \nZeigen der Reichs(kriegs)flaggen gegen Strafgesetze verstoßen würde. Bereits mit \nBeschluss vom 15.10.2020 hat die Kammer ausgeführt, dass das Mitführen und Zeigen \nder angemeldeten Flaggen in den Farben schwarz-weiß-rot ohne das Hinzutreten weiterer \nUmstände nicht strafbar ist (VG Bremen, Beschl. v. 15.10.2020 – 5 V 2212/20 –). Es ist \nauch vorliegend weder etwas dafür vorgetragen worden noch ersichtlich, dass aufgrund \nweiterer Umstände die Straftatbestände aus § 130 StGB oder § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB \nerfüllt werden. Auch der Erlass vom 14.09.2020 stellt kein allgemeines Gesetz im Sinne \ndes Art. 5 Abs. 2 GG dar. Es fehlt bereits an der Qualität eines Gesetzes, da er lediglich \neine verwaltungsinterne Anweisung zur Auslegung des § 118 OWiG und zur Vornahme \npolizeilicher Maßnahmen darstellt. Auch die Versammlungsbehörde weist in ihrer \nVerfügung vom 20.10.2020 zutreffend darauf hin, dass der Erlass lediglich die \nRechtsauffassung des Senats der Freien Hansestadt Bremen im Hinblick auf eine Gefahr \nfür die öffentliche Ordnung widerspiegele. Der in der öffentlichen Diskussion verwendete \nBegriff des „Reichskriegsflaggenverbotes“ ist insoweit irreführend und im Hinblick auf die \nrechtliche Verbindlichkeit dieses Erlasses unzutreffend. \nDrohende Verstöße gegen § 118 Abs. 1 OWiG – die Vorschrift stellt auf eine \nBeeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ab – können hier keine Gefahr für die öffentliche \nSicherheit begründen. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist \nanerkannt, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung als Grundlage beschränkender \nVerfügungen ausscheidet, soweit die Gefahr im Inhalt einer Meinungsäußerung gesehen \nwird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04 –, juris Rn. 26). In diesen Fällen \nkann § 118 Abs. 1 OWiG von vornherein nicht als Schranke der Meinungsfreiheit \nherangezogen werden (OVG Bremen, a.a.O. m.w.N.). Wenngleich eine genaue \nAbgrenzung zwischen der Anknüpfung an den Inhalt einerseits und an die Art und Weise \n\n11\nder Meinungsäußerung andererseits in Fällen wie dem vorliegenden mitunter schwierig ist, \nist vorliegend in erster Linie der Inhalt der Meinungsäußerung berührt. Das Zeigen der \nschwarz-weiß-roten Flaggen ist wesentlicher Bestandteil des Aufzuges und nicht bloßes \nBeiwerk. \nSoweit die Versammlungsbehörde die öffentliche Sicherheit dadurch unmittelbar gefährdet \nsieht, dass durch die Versammlung die Meinungsfreiheit anderer und das Recht auf \nNichtdiskriminierung gefährdet werde, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist bereits nicht \ndavon auszugehen, dass das Grundrecht Dritter aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und das \nDiskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 1 und 3 GG vorliegend beeinträchtigt werden. Die \nKammer verkennt dabei nicht, dass das politische Programm der Partei, der der \nAntragsteller angehört, sowie die Haltung ihrer Anhänger den Verdacht nahelegen, dass \ndiese eine Diskriminierung anders Denkender, Lebender oder Liebender grundsätzlich \nbefürworten. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen \nwerden, dass es im Rahmen der geplanten Versammlung zu diskriminierenden \nÄußerungen kommen kann. Konkrete (und damit in der Gesamtschau möglicherweise ein \nVerbot der Versammlung rechtfertigende) Anhaltspunkte dafür liegen indes nicht vor. Auch \ndie freie Meinungsbildung und -äußerung Dritter wird nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit \nderart beeinträchtigt, dass aufgrund einer staatlichen Schutzpflicht ein Verbot der \nVersammlung ergehen durfte. Die geplante Versammlung wird voraussichtlich keine Macht \noder Stärke demonstrieren, die geeignet ist, politisch Andersdenkende derart \neinzuschüchtern, aus Angst ihre Meinung nicht zu äußern. Dies wird bereits durch die \nTeilnehmerzahlen deutlich. Der Antragsteller rechnet lediglich mit einer Teilnehmerzahl \nvon ungefähr 100 Personen. Dem werden nach Einschätzung der Antragsgegnerin allein \n200 gewaltorientierte Personen aus dem linken politischen Spektrum gegenüberstehen. \nDarüber hinaus sind bereits zwei Gegendemonstrationen förmlich angemeldet worden. Die \nZahl der Gegendemonstranten wird die Teilnehmerzahl der Versammlung des \nAntragstellers daher um ein Vielfaches übersteigen.\nbb) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lässt sich das Versammlungsverbot \nauch nicht auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung stützen.\nSchutzgut der öffentlichen Ordnung ist die Gesamtheit der im Rahmen der \nverfassungsgemäßen Ordnung liegenden ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des \nEinzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden \nAuffassungen \nunerlässliche \nVoraussetzung \neines \ngeordneten \nstaatsbürgerlichen \nZusammenlebens ist (Kniesel, a.a.O. Rn. 88 m.w.N.). Das Oberverwaltungsgericht Bremen \n\n12\nhat zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von beschränkenden Verfügungen zum Schutz \nder öffentlichen Ordnung zuletzt ausgeführt (Beschl. v. 16.10.2020, – 1 B 323/20 –):\n„Beschränkende Verfügungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung sind nur \ninsoweit verfassungsrechtlich unbedenklich, als sich die Gefahr für dieses Rechtsgut \nnicht aus dem Inhalt der Äußerung, sondern aus der Art und Weise der Durchführung \nder Versammlung ergibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04, juris \nRn. 30 f. m.w.N.). Beschränkungen einer öffentlichen Versammlung sind zulässig, \nwenn von der Art der gemeinschaftlichen Kundgabe eine Gefahr für die öffentliche \nOrdnung auszugehen droht, die nicht auf der bloßen Äußerung der Inhalte beruht, \nsondern auf besonderen, beispielsweise provokativen oder aggressiven, das \nZusammenleben der Bürger konkret beeinträchtigenden Begleitumständen. Denn \ndie \nVersammlungsfreiheit \nschützt \nAufzüge, \nnicht \naber \nAufmärsche \nmit \nparamilitärischen oder sonstwie einschüchternden Begleitumständen (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 24.03.2001 – 1 BvQ 13/01, juris Rn. 30). Eine solche Gefahr für die \nöffentliche Ordnung infolge der Art und Weise der Durchführung einer Versammlung \nkann beispielsweise bei einem die Bürger einschüchternden Verhalten der \nVersammlungsteilnehmer bestehen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration \nund potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 \n– 1 BvR 2793/04, juris Rn. 31).“\n \nAusgehend davon liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Art und Weise der \nDurchführung des angemeldeten Aufzuges eine provokative oder aggressive, das \nZusammenleben der Bürger konkret beeinträchtigende Wirkung beizumessen ist. Weder \ndas bloße Mitführen und Zeigen der schwarz-weiß-roten Flaggen noch eine Gesamtschau \nder im konkreten Einzelfall maßgeblichen Umstände lässt auf ein einschüchterndes \nVerhalten \nder \nVersammlungsteilnehmer \nschließen, \ndurch \ndas \nein \nKlima \nder \nGewaltdemonstration und der potentiellen Gewaltbereitschaft erzeugt wird. Nach den \nvorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass ca. 100 Personen, die dem \npolitisch rechten Spektrum zuzuordnen sind, durch die Bremer Innenstadt ziehen und \ndabei u.a. schwarz-weiß-rote Flaggen schwenken werden. Vor und nach dem Aufzug sind \njeweils Kundgebungen geplant, in denen angesichts des Versammlungsmottos aller \nVoraussicht nach Kritik an dem Erlass vom 14.09.2020 geäußert werden wird. Die \nVersammlungsbehörde hat es nicht vermocht, nachvollziehbar darzulegen, weshalb vor \ndem Hintergrund des sogenannten „Sturms auf den Reichstag“ im August 2020 im konkret \nzu \nbeurteilenden \nSachverhalt \nder \nEindruck \neines \nmilitanten \nMarsches \nder \nVersammlungsteilnehmer anzunehmen ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass \nes im Rahmen des Aufzuges, der auch an der Bremischen Bürgerschaft vorbeiführen soll, \nzu vergleichbaren Szenen kommen wird. Es kommt danach nicht darauf an, ob ein etwaiger \n„Sturm auf die Bürgerschaft“ überhaupt geeignet wäre, eine vergleichbare einschüchternde \nWirkung zu erzeugen, oder ob dem entgegensteht, dass dem Gebäude des \nLandesparlamentes im Vergleich zum Reichstagsgebäude eine geringere historische \n\n13\nBedeutung beizumessen ist mit der Folge, dass einem etwaigen Sturm der Treppen der \nBürgerschaft eine geringere symbolische Wirkung zukommen dürfte. \nZuzustimmen ist der Versammlungsbehörde insoweit, als dass von einer im Vergleich zur \nNPD-Kundgebung am 17.10.2020 in Bremerhaven größeren Personenanzahl sowie dem \nUmstand, dass diese sich über mehrere Stunden durch das Stadtgebiet bewegen wird, \neine verstärkte Wirkung ausgehen wird. Ungeachtet dessen fehlt es aber an weiteren \nUmständen, die dem Aufzug ein militantes Gepräge verleihen. Anders als die \nAntragsgegnerin meint, ist das Hinzutreten weiterer Gestaltungsmittel (wie beispielsweise \nFackeln oder Trommeln) oder Umstände (wie beispielsweise symbolträchtige Daten oder \nOrte) auch im Jahre 2020 zu fordern, wenn die Einschüchterungswirkung einer \nVersammlung zu beurteilen ist. Ist die öffentliche Ordnung insbesondere beim Wachrufen \nder Schrecken des vergangenen totalitären, unmenschlichen, nationalsozialistischen \nRegimes beeinträchtigt, bedarf es gerade einer heraufbeschworenen Assoziation mit \nderartigen Aufmärschen. Auch die Versammlungsbehörde verweist insoweit auf eine \nErinnerung an paramilitärische Aufmärsche der Nationalsozialisten. Bei diesen \nBegleitumständen \nmuss \nes \nsich \nnicht \nzwingend \num \nalthergebrachte \nVersammlungshilfsmittel wie Fackeln oder Trommeln handeln. Zu fordern sind aber \nandere, zusätzliche Umstände, die über das von Reichs(kriegs)flaggen begleitete \nAufziehen von Personen hinausgehend einen bedrohlichen Eindruck von Uniformität, \nMacht und Gewaltbereitschaft vermittelt. Daran fehlt es hier. Die sich über mehrere Seiten \nerstreckende Darlegung der Erwägungen für den Erlass vom 14.09.2020, die sich \nüberwiegend in Allgemeinplätzen erschöpft, entbindet die Versammlungsbehörde nicht, \nanhand der konkreten Umstände des zu beurteilenden Einzelfalles – hier der Versammlung \ndes Antragstellers – zu prüfen, woraus sich ganz konkret eine Gefahr für die öffentliche \nOrdnung ergeben soll. Soweit in der Verbotsverfügung darauf abgestellt wird, in der \nheutigen Realität werde die beabsichtigte einschüchternde Wirkung (visuell) in den \nsozialen Medien erzielt, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beurteilung einer etwaigen \nEinschüchterungswirkung hat anhand der konkret stattfindenden Versammlung zu \nerfolgen. Ob im Anschluss daran in den sozialen Medien Bilder und Videos der \nVersammlung verbreitet werden, spielt insoweit keine Rolle. Entsprechendes gilt für \nvorherige Aufrufe zur Teilnahme sowie einer Verbreitung visueller Eindrücke der \nVersammlung in Echtzeit in den sozialen Medien. Denn durch diese digitalen Aktivitäten \nwird überwiegend die Aufmerksamkeit bereits interessierter Sympathisanten und \nAnhänger geweckt, nicht jedoch derer, die sich durch eine Versammlung wie der \nvorliegenden eingeschüchtert fühlen könnten. Die Versammlungsbehörde verkennt \ninsoweit den Wirkungskreis solcher Aufrufe und Berichte. \n\n14\nSoweit die Versammlungsbehörde in der angegriffenen Verfügung darauf abstellt, dass die \nschwarz-weiß-roten Flaggen Ersatz für verbotene Flaggen und Symbole seien, die als \nErkennungssymbol von Gruppierungen mit rechtem und rechtsextremistischem \nGedankengut dienten, ist zu berücksichtigen, dass allein die äußerliche Kenntlichmachung \nder Zugehörigkeit zur rechtsextremen Szene die öffentliche Ordnung nicht verletzt. Die \ngeplante Verwendung der Flaggen kann im konkreten Einzelfall auch nicht als Ausdruck \neiner besonderen Aggressivität der Teilnehmer der Veranstaltung angesehen werden. \nDenn sie steht gerade in einem unmittelbaren Bezug zum Versammlungsmotto und ist \nmaßgeblicher Bestandteil des Aufzuges. Die Flaggen werden nicht dazu eingesetzt, um \neine in einem anderen Motto zum Ausdruck kommende Drohkulisse aufzubauen oder zu \nverstärken, sondern um einen Beitrag zum öffentlichen Diskurs und zur kritischen \nAuseinandersetzung mit der Einschätzung des Innenressorts zu leisten (vgl. dazu bereits \nVG Bremen, Beschl. v. 15.10.2020 – 5 V 2212/20 –).\nAuch der Verweis auf die Person des Antragstellers sowie die erwarteten \nVersammlungsteilnehmer führt in der Gesamtschau nicht dazu, vorliegend von einem \nAufzug mit paramilitärischem Gepräge auszugehen. Sogar die Antragsgegnerin weist \ndarauf hin, dass eine Versammlung nicht allein aufgrund einer rechtsextremistischen \nZielrichtung oder der Zurechnung der Teilnehmer zum rechtsextremistischen politischen \nSpektrum verboten werden kann (vgl. BVerfG, Entsch. v. 07.04.2001 – 1 BvQ 17/01 –, juris \nRn. 34). Es fehlt an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass der Antragsteller, \nteilnehmende Parteimitglieder oder sich anschließende Personen aus anderen rechten \nGruppen Bremens und der rechtsextremistischen „Mischszene“ Bremens allein durch ihre \n(mögliche) Teilnahme an dem Aufzug diesem eine derart einschüchternde Wirkungskraft \nverleihen, dass durch sie die von der Versammlungsbehörde dargelegte Gefahrenlage \nbegründet wird. Das Wissen um die Teilnahme von unter Umständen in der Vergangenheit \nbereits mit Gewaltdelikten in Erscheinung getretener Anhänger des rechten Spektrums \ndürfte – anders als bei den Ordnungs- und Sicherheitsbehörden – in weiten Teilen der \nZivilbevölkerung kaum vorhanden sein. Zudem kommt es für die Beurteilung, ob von einer \nVersammlung eine Einschüchterungswirkung ausgeht, maßgeblich auf die konkrete \nVersammlung und die Begleitumstände, nicht jedoch auf den Veranstalter an (vgl. dazu \nOVG Bremen, a.a.O.). \nb) Auch in Bezug auf die von der Antragsgegnerin angeführte Gefährdung der Gesundheit \nder Bevölkerung durch das Coronavirus liegen die Voraussetzungen für ein Verbot der \nangemeldeten Versammlung nicht vor. Zwar dürfte nach summarischer Prüfung \ndiesbezüglich eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit anzunehmen sein, \nwelche in dem konkreten Einzelfall auch ein Einschreiten gegen den Antragsteller \n\n15\nermöglicht (aa). Das von der Antragsgegnerin ausgesprochene Versammlungsverbot \nerweist sich aber als unverhältnismäßig (bb). \naa) Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen würde die Durchführung der von \ndem \nAntragsteller \nangemeldeten \nVersammlung \nhöchstwahrscheinlich \nzu \neiner \nunmittelbaren Gefährdung für das Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG) der Versammlungsteilnehmer, Gegendemonstranten, Passanten und \nbeteiligten \nPolizeibeamten \nsowie \nfür \ndie \nFunktionsfähigkeit \ndes \nöffentlichen \nGesundheitswesens in Deutschland führen (so auch VGH BW, Beschl. v. 23.05.2020 – 1 \nS 1586/20 –, juris Rn. 13). \nDer Kammer liegen zwar keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass sich solche \nGefahren aus der Versammlung selbst ergeben könnten, diese mithin einen unfriedlichen \nVerlauf nehmen könnte oder Verstöße gegen die derzeit gültigen Kontaktbeschränkungen \nzu erwarten wären. Die Gefahr ist vielmehr darin begründet, dass mit großer \nWahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass sich eine erhebliche Anzahl linker \nGegendemonstranten in der Bremer Innenstadt einfinden und versuchen wird, die \nVersammlung des Antragstellers zu stören und es dadurch zu Kontakten zwischen den \nEinsatzkräften der Polizei und den Gegendemonstranten kommen wird.\nDie Antragsgegnerin hat Erkenntnisse der Polizei Bremen zu unterschiedlichen \nVersammlungen des rechten Spektrums vorgetragen. Daraus ergibt sich, dass es in der \nVergangenheit regelmäßig zur Störungen durch Personen des linksgerichteten Spektrums \ngekommen ist. Es werden neun Vorfälle aus den letzten zehn Jahren von der \nAntragsgegnerin angeführt. Bei der Mehrheit dieser Vorfälle war der Einsatz von Polizisten \nerforderlich, um die Angehörigen der linksextremistischen Szene von denen der \nrechtsextremen Szene zu trennen. An den Gegendemonstrationen nahmen in der \nVergangenheit zwischen 50 und 700 Personen teil. Hinsichtlich der streitgegenständlichen \nVersammlung haben sich zum Zeitpunkt 20.10.2020 bereits zwei Gegenversammlungen \nangemeldet. Einer Einschätzung des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 13.10.2020 \nist zu entnehmen, dass es nahezu sicher sei, dass sich fast die gesamte \nlinksextremistische Szene an den Protesten beteiligen werde. Zwar seien bisher noch \nkaum konkrete linksextremistische Mobilisierungen feststellbar, was aber durch die \nzunächst im Fokus stehende Demonstration der NPD in Bremerhaven am 17.10.2020 und \nden zeitlichen Vorlauf der streitgegenständlichen Versammlung zu erklären sei. Eine \nkonkrete öffentliche Mobilisierung von Linksextremisten beginne in der Regel erst ca. eine \nWoche vor Beginn der Veranstaltung. Gleichwohl werde die Versammlung und ein \nmöglicher Gegenprotest bereits von Linksextremisten thematisiert. Nach der derzeitigen \n\n16\nErkenntnislage könnten sich nach Einschätzung des Landesamtes für Verfassungsschutz \nBremen etwa 200 – 300 gewaltorientierte Linksextremisten an den Protesten gegen die \nVersammlung von der Partei „Die Rechte“ beteiligen. Aufgrund dieser Erkenntnisse und \nder Erfahrungen aus der Vergangenheit geht die Kammer davon aus, dass es zu einer \nerheblichen Mobilisierung von Personen aus der linksextremen Szene kommen wird, wobei \nzu erwarten ist, dass es nicht bei verbalen Protesten unter Einhaltung der Abstandsregeln \nbleibt. Dabei ist ein nicht unerhebliches Maß an körperlichen Kontakten insbesondere \nzwischen den linken Gegendemonstranten und den Einsatzkräften der Polizei zu erwarten. \nDiese führen zu einem nicht unerheblichen Infektionsrisiko aller daran beteiligten Personen \nsowie ggf. in der Folge auch zu weiteren Kontaktpersonen. \nDennoch kommt vorliegend kein auf § 15 Abs. 1 Alt. 1 VersG gestütztes \nVersammlungsverbot in Betracht, denn die vom Antragsteller angemeldete Versammlung \nist nicht als Störer im polizeirechtlichen Sinne zu verstehen. Es fehlt an belastbaren \nAnhaltspunkten dafür, dass die vom Antragsteller angemeldete Versammlung unfriedlich \nverlaufen könnte oder sich die Versammlungsteilnehmer nicht an die geltenden \nKontaktbeschränkungen halten werden.\nAuch \ndie \nVoraussetzungen \neines \npolizeilichen \nNotstandes \nzum \nSchutz \nder \nVersammlungsteilnehmer sind nicht gegeben. Die Annahme eines polizeilichen \nNotstandes, der ggf. auch Maßnahmen gegen Nichtstörer rechtfertigt, setzt voraus, dass \ndie Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt und die Störung auf andere Weise nicht \nbeseitigt werden kann und die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene, \neventuell durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte, Mittel und Kräfte verfügt, um die \ngefährdeten Rechtsgüter wirksam zu schützen. Liegt ein polizeilicher Notstand nicht vor, \nsind behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten, um die Durchführung der \nVersammlung zu gewährleisten (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 11.09.2015 – 1 BvR \n2211/15 –, juris Rn. 3, v. 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 –, juris Rn. 17; BVerwG, Beschl. v. \n05.03.2020 – 6 B 1.20 –, juris Rn. 9 f.). Die besonderen, eng auszulegenden \nVoraussetzungen des polizeilichen Notstands liegen nicht vor. Es fehlt an hinreichendem \nTatsachenmaterial dafür, dass die Polizei nicht in der Lage sein könnte, die Konfliktparteien \nvoneinander \nfern \nzu \nhalten \nund \ndie \nVersammlung \ngegen \nAngriffe \nlinker \nGegendemonstranten zu schützen. Auch hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt, dass sie \ndie Möglichkeiten der Amts- und Vollzugshilfe ausgeschöpft hat. \nDie Kammer hält aber aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel dennoch \nein Einschreiten gegen die vom Antragsteller angemeldete Versammlung vor dem \nHintergrund der Corona-Pandemie und der erheblichen Infektionsgefahren für geboten. \n\n17\n§ 28 Abs. 1 InfSG, der im vorliegenden Fall jedenfalls auch als Rechtsgrundlage \nherangezogen werden kann, ermächtigt nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck \nund dem Willen des Gesetzgebers auch zu einem Einschreiten gegenüber Nichtstörern \n(vgl. VGH BW, Beschl. v. 23.05.2020 – 1 S 1586/20 –, juris Rn. 29 m.w.N.). Um die \nVersammlung des Antragstellers vor Gegendemonstrationen zu schützen, sind enge \nkörperliche Kontakte linksradikalisierter Gegendemonstranten mit Polizeibeamten in \ngrößerer Zahl zu erwarten. Dies gilt insbesondere aufgrund des vom Antragsteller \nbeantragten Aufzugs durch die Bremer Innenstadt. Ein solcher Aufzug wird von den \nEinsatzkräften der Polizei nur unter dem Einsatz einer hohen Anzahl von Sicherheitskräften \ngeschützt werden können, da an unterschiedlichen Orten der Aufzugstrecke ein \nAufeinandertreffen mit Personen aus der linksextremen Szene zu verhindern ist. \nAuseinandersetzungen solcher Art würden zu einem erheblichen Infektionsrisiko aller \ndaran beteiligten Personen führen, sowohl der Polizeibeamten als auch der \nGegendemonstranten. Sie würden über die Gefährdung dieser Personen hinaus auch den \nMaßnahmen, die gegen die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus getroffen wurden, \nentgegenstehen. Nach wie vor und unter Verschärfung der Regelungen in den letzten \nWochen aufgrund des massiven Anstieges von Infektionen nicht nur im Land Bremen ist \ndie Einhaltung des Mindestabstandes im öffentlichen Raum zwingend erforderlich. Eine \nZulassung der Versammlung in der Form, wie sie der Antragsteller beantragt hat, trägt die \nGefahr in sich, dass es wegen Nichtbeachtung von Mindestabständen zu einer Infizierung \nweiterer Personen kommt sowie das Risiko der Ansteckung für eine große Anzahl der \nEinsatzkräfte der Polizei. Solche Infektionen könnten sich insbesondere deshalb auf das \nweitere Infektionsgeschehen negativ auswirken, weil Infektionsketten nicht nachvollzogen \nwerden könnten (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 30.04.2020 – 5 V 763/20 –, juris Rn. 9). \nbb) Ein komplettes Versammlungsverbot aus infektionsschutzrechtlichen Gründen erweist \nsich aber als unverhältnismäßig. \nDie gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung hat die besondere Bedeutung der in Art. 8 \nAbs. 1 GG geschützten Versammlungsfreiheit zu beachten, die als Freiheit zur kollektiven \nMeinungskundgabe, \ndie \nauch \nund \nvor \nallem \nandersdenkenden \nMinderheiten \nzugutekommt, für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend ist und \ninsbesondere das Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als \nAufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der \nVersammlung umfasst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris). Es \nsteht im Grundsatz außer Zweifel, dass zu den prinzipiell gleichwertigen anderen \nRechtsgütern, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein \nkönnen, insbesondere das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit \n\n18\ngemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehört. Insoweit trifft den Staat überdies eine \ngrundrechtliche Schutzpflicht, in deren Kontext auch zahlreiche zur Bekämpfung der \ngegenwärtig andauernden Corona-Pandemie von Bund, Ländern und Gemeinden \nergriffene Infektionsschutzmaßnahmen stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.05.2020 – \n1 BvQ \n63/20 –, juris \nRn. \n7). \nUnter \nstrikter \nWahrung \ndes \nGrundsatzes \nder \nVerhältnismäßigkeit, der insbesondere die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls \neinschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen \nInfektionsgeschehens erforderlich macht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.06.2020 – 1 BvQ \n66/20 –, Rn. 5), können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch \nversammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden. Dazu gehören grundsätzlich \nauch Versammlungsverbote, die allerdings nur verhängt werden dürfen, wenn mildere \nMittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff \nin das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung \nder Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen \ninsgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem \nBeitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag. In Betracht kommen \nnamentlich Auflagen mit der Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Mindestabstände, \naber auch Beschränkungen der Teilnehmerzahl, um eine Unterschreitung notwendiger \nMindestabstände zu verhindern, zu der es aufgrund der Dynamiken in einer großen \nMenschenmenge oder des Zuschnitts und Charakters einer Versammlung im Einzelfall \nselbst dann kommen kann, wenn bezogen auf die erwartete Teilnehmerzahl eine rein \nrechnerisch hinreichend groß bemessene Versammlungsfläche zur Verfügung steht. \nDemgemäß werden lediglich pauschale Erwägungen, die jeder Versammlung aus Gründen \ndes Infektionsschutzes entgegengehalten werden könnten, dem durch den Normgeber \neröffneten Entscheidungsspielraum, von dem die Verwaltung unter Berücksichtigung des \nIndividualgrundrechts aus Art. 8 GG Gebrauch zu machen hat, nicht gerecht (OVG NRW, \nBeschl. v. 26.05.2020 – 15 B 773/20 –, juris Rn. 20). Dass sich der Zweck der Verhinderung \nder weiteren Ausbreitung einer Virus-Erkrankung durch Nichtzulassung der Versammlung \nerreichen lässt, ließe sich letztlich gegen jede Versammlung abhängig von der \nTeilnehmerzahl anführen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.04.2020 – 1 BvR 828/20 –, juris \nRn. 14). \nEin \nVerbot \nder \nVersammlung \nscheidet \nnach \ndem \nGrundsatz \nder \nVerhältnismäßigkeit daher aus, solange das mildere Mittel der Erteilung von Auflagen nicht \nausgeschöpft ist. Reichen Auflagen zur Gefahrenabwehr nicht aus, kommt ein Verbot in \nBetracht, wenn es unter Berücksichtigung des Art. 8 GG zum Schutz elementarer \nRechtsgüter angemessen ist (VG Berlin, Beschl. v. 28.08.2020 – 1 L 301/20 –, juris Rn. 13). \nGemessen an diesen Maßstäben erweist sich das von der Antragsgegnerin verfügte \nuneingeschränkte Verbot der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung als \n\n19\nunverhältnismäßig. Denn den bei der Durchführung der Versammlung bestehenden \nGefahren kann durch die aus dem Tenor des vorliegenden Kammerbeschlusses \nersichtlichen Auflagen in einem Umfang Rechnung getragen werden, dass bei deren \nBeachtung ein vollständiges Verbot der Versammlung unverhältnismäßig im engeren \nSinne (unangemessen) wäre. \nDie Kammer ist sich bewusst, dass auch bei der Durchführung der Versammlung des \nAntragstellers in dem aus dem Tenor ersichtlichen Rahmen Infektionsgefahren \ninsbesondere für Polizeibeamte, wenn auch mit Reduzierungsmöglichkeiten wie das \nTragen von Helmen, Schutzkleidung und Mund-Nasen-Bedeckungen, verbleiben, wie auch \nfür Teilnehmer potenzieller Gegendemonstrationen, sofern diese nicht bereit sind, die \nderzeit geltenden Abstandsgebote des § 1 der Achtzehnten Coronaverordnung im Land \nBremen einzuhalten oder gar zu gewalttätigen Maßnahmen greifen (vgl. VGH BW, Beschl. \nv. 23.05.2020 – 1 S 1586/20 –, juris Rn. 19). Diese Gefahren schätzt die Kammer aber bei \nDurchführung einer stationären Versammlung als beachtlich geringer ein als bei \nDurchführung eines Aufzuges. Die bei Beschränkung der Versammlung verbleibenden \nRisiken müssen angesichts der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit \nvon Art. 8 Abs. 1 GG in einem demokratischen Rechtsstaat (vgl. BVerfG, Urt. v. \n27.02.2018 \n– \n2 \nBvE \n1/16 –, BVerfGE \n148, \n11) \nderzeit \nhingenommen \nwerden. Insbesondere hinsichtlich der Infektionsgefahr für die Einsatzkräfte der Polizei ist \nzu beachten, dass der polizeilichen Tätigkeit schon berufsbedingt ein erhöhtes Risiko \nimmanent ist. Die Kammer berücksichtigt zudem, dass es anderenfalls zu Rechtsverstößen \nbereite Personen auf nicht absehbare Zeit – unter Umständen bis zum Bereitstellen eines \nImpfstoffes gegen das Coronavirus – in der Hand hätten, durch Ankündigung von \nrechtswidrigem Verhalten per se rechtmäßige Versammlungen vollständig unmöglich zu \nmachen. Ein solches Ereignis wäre aus staatlichen Gesichtspunkten nicht hinnehmbar, \nweshalb ein vollständiges Versammlungsverbot nicht in Betracht kommt, wenn \nverbleibende Infektionsgefahren durch (strikte) Auflagen auf ein solches Maß reduziert \nwerden können, dass diese zur Gewährleistung der praktischen Konkordanz von Art. 2 \nAbs. 2 Satz 1 GG und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens auf der einen Seite \nund Art. 8 GG auf der anderen Seite hinzunehmen sind (vgl. VGH BW, Beschl. v. \n23.05.2020 – 1 S 1586/20 –, juris Rn. 19). \nDie \nAntragsgegnerin \nerwägt \nlediglich \nrudimentär \nAlternativen \nzu \neinem \nVersammlungsverbot. Ein Kooperationsgespräch, in dem mildere Maßnahmen hätten \nerörtert und vorgeschlagen werden können, hat die Antragsgegnerin erst gar nicht geführt. \nDa die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass ein Verbot der Versammlung alternativlos \nsei, fehlt es auch an etwaigen Überlegungen zu Möglichkeiten der Minimierung von \n\n20\nInfektionsrisiken. Die Verantwortung dafür trifft aber nicht allein den Anmelder der \nVersammlung. Vor Erlass einer Beschränkung der Versammlungsfreiheit muss sich die \nBehörde \num \neine \nkooperative, \neinvernehmliche \nLösung \nmit \ndem \nVersammlungsveranstalter bemühen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.04.2020 – 1 BvQ 37/20 –\n, juris Rn. 25). Die Auffassung, dass mildere Maßnahmen von vornherein nicht in Betracht \nkamen, teilt die Kammer nicht. \n2. Die sich aus dem Tenor ergebenden Beschränkungen der Versammlung sind nach \nAuffassung der Kammer erforderlich, um eine Gefährdung der Versammlungsteilnehmer, \naber insbesondere der Polizisten, der Gegendemonstranten sowie von Dritten in \ngesundheitlicher Hinsicht zu vermeiden. Rechtsgrundlage für die Auflagenverfügung ist \n§ 15 Abs. 1 VersG i.V.m. der Achtzehnten Coronaverordnung Bremen. \nDie Auflage, die Versammlung nicht wie geplant als Aufzug durch die Bremer Innenstadt, \nsondern auf dem Bremer Domshof stattfinden zu lassen, beruht auf der Erwägung, dass \nbei einer stationären Kundgebung erheblich weniger körperliche Kontakte zwischen \nPolizeibeamten und Gegendemonstranten zu erwarten sind. Anders als bei dem geplanten \nAufzug ist die stationäre Kundgebung leichter zu schützen. Dadurch wird das Risiko von \ngewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Einsatzkräften der Polizei und Personen \naus der linksextremen Szene zahlenmäßig verringert. Auch das Risiko der (ungewollten) \nBeteiligung von Passanten an solchen Auseinandersetzungen wird durch den räumlich \nabgegrenzten Bereich reduziert. Auf den Domshof als Kundgebungsort stellt die Kammer \ndeswegen ab, da durch diesen Ort einerseits dem Interesse des Antragstellers, \nAufmerksamkeit für sein Anliegen zu erhalten, ausreichend Rechnung getragen wird, \nandererseits der Platz räumlich eingrenzbar ist und auf diesem Ort, anders als \nbeispielsweise auf dem Bahnhofsvorplatz, kein vollkommen unkontrollierbarer Zustrom \nvon unbeteiligten Passanten zu erwarten ist.\nDie Verkürzung der Dauer der Versammlung hält die Kammer zur Verringerung des \nInfektionsrisikos für erforderlich. Bei einer kürzeren Kundgebung dürfte sich auch das \nRisiko von möglichen Zusammenstößen von Demonstranten und Gegendemonstranten \nbzw. Gegendemonstranten und Polizisten verringern. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der \nAntragsteller bei einer Versammlung im zeitlichen Umfang von drei Stunden seinem \nAnliegen nicht ausreichend Raum verschaffen könnte. \nDie Kammer erachtet den Einsatz von mindestens fünf Ordnern bei der geplanten \nVersammlung mit ca. 100 Teilnehmern für erforderlich, um die Einhaltung der \n\n21\nMindestabstände auch zwischen den Versammlungsteilnehmern sicherzustellen (so auch \nVGH BW, Beschl. v. 23.05.2020 – 1 S 1586/20 –, juris). \nDie Auflage, dass unter den Teilnehmern stets ein Mindestabstand von 1,5 Metern \neinzuhalten ist, beruht auf § 1 Abs. 1 der Achtzehnten Coronaverordnung, die Pflicht zum \nTragen einer Mund-Nasen-Bedeckung findet ihre Grundlage in § 3 der Achtzehnten \nCoronaverordnung. \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die \nFestsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 \nAbs. 1 und 2 GKG und berücksichtigt, dass die gerichtliche Entscheidung in dem gegen \neine versammlungsrechtliche Verfügung gerichteten vorläufigen Rechtsschutzverfahren \ndie \nHauptsache \nregelmäßig \n(faktisch) \nvorwegnimmt. \nEine \nHalbierung \ndes \nRegelstreitwertes erscheint nicht als angezeigt. \nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\n\n22\nDr. Jörgensen\nDr. Sieweke\nDr. Niemann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365072","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-10-22/5-v-2328-20","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365072","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365072","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-10-22/5-v-2328-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365072","retrieved":"2026-07-09 04:52:47.137139+00:00"}}