{"status":"available","doknr":"OLD365071","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-10-27","aktenzeichen":"5 V 2329/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n5 V 2329/20\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n \n \n– Antragstellerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \ng e g e n\ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nBahnhofsplatz 29, 28195 Bremen,\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richterin \nDr. Jörgensen, Richter Dr. Sieweke und Richterin Dr. Niemann am 27. Oktober 2020 \nbeschlossen:\nDie \nAntragsgegnerin \nwird \nverpflichtet, \nden \nAntrag \nder \nAntragstellerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach \nZiffer 12 der „Allgemeinverfügung zur Überschreitung des \nInzidenzwertes von 50“ vom 16.10.2020 unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. \n\n2\nDarüber hinaus wird die Antragsgegnerin verpflichtet, der \nAntragstellerin \nbis \neinschließlich \ndes \nfünften \nTages \nnach \nNeubescheidung \ndes \nAntrags \nauf \nErteilung \neiner \nAusnahmegenehmigung zu gestatten, im\n \n \nTheatervorstellungen \nmit \ngastronomischem \nAngebot \nmit \nbis \nzu \n152 \nBesuchern \ndurchzuführen, \n-\nauf \nder \nGrundlage \ndes \nvorgelegten \nSchutz- \nund \nHygienekonzepts vom 14.10.2020,\n-\nmit der Maßgabe, dass auf dem Balkon höchstens 52 und im \nParkett höchstens 100 Teilnehmer erlaubt sind und die \nBesuchergruppen \nmit \ngetrennter \nWegführung \nein- und \nausgelassen werden. \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin zu ¾ und die \nAntragstellerin zu ¼.\nDer Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. \nGründe\nI. \nDie \nAntragstellerin \nbegehrt \nim \nWege \nder \neinstweiligen \nAnordnung \neine \nAusnahmegenehmigung, um Veranstaltungen in ihrem Varieté-Theater mit bis zu 190 \nBesuchern durchführen zu können. \nDie Antragstellerin betreibt in Bremen ein Varieté-Theater. Sie bietet jeweils eine 90-\nminütige Show mit gastronomischem Angebot an. Die Gäste sitzen dabei wie in \nRestaurants an Tischen. Ihr Varieté-Theate\nwar in Folge der Corona-Pandemie \nab dem\n geschlossen und öffnete am\n wieder.\nNachdem im Land Bremen am 08.10.2020 die 7-Tage-Inzidenz mit einem Wert von 58 den \nSchwellenwert von 50 überschritten hatte, erließ das Ordnungsamt der Antragsgegnerin \nam 08.10.2020 eine Allgemeinverfügung. Diese sah in ihrer Nummer 2 Buchstabe a. vor, \ndass sonstige Veranstaltungen in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel \nabweichend von § 2 Absatz 2 und 3 Coronaverordnung bis zum Ablauf des 30. Oktober \n2020 nur mit höchstens 100 teilnehmenden Personen erlaubt sind. Nach Ziffer 4 der \nAllgemeinverfügung kann das Gesundheitsamt Bremen auf Antrag u.a. Ausnahmen von \nNummer 2 Buchstabe a. zulassen, soweit ein geeignetes Schutz- und Hygienekonzept \nvorgelegt wird.\n\n3\nDen von der Antragstellerin gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung \nnach Ziffer 4 lehnte die Antragsgegnerin am 09.10.2020 ab.\nAm selben Tag beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Bremen die \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen die Allgemeinverfügung \nerhobenen Widerspruchs und hilfsweise eine vorläufige Ausnahme von der Beschränkung \nauf 100 teilnehmende Personen an ihren Veranstaltungen. Mit Beschluss vom selben Tag \n(Az.:\n) lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung ab. Es verpflichtete die Antragsgegnerin, der Antragstellerin am \n09.10.2020 die Durchführung einer Veranstaltung mit gastronomischem Angebot mit 161 \nBesuchern auf der Grundlage des vorgelegten Hygienekonzepts ohne den Ausschank \nalkoholischer Getränke zu gestatten, ferner spätestens zum 13.10.2020, 12:00 Uhr, erneut \nüber den Ausnahmeantrag der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts zu entscheiden. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts wies das Oberverwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom \n10.10.2020 \n) zurück.\nUnter dem 13.10.2020 ergänzte die Antragstellerin ihren Antrag auf Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung. Mit E-Mail vom 13.10.2020 lehnte das Gesundheitsamt der \nAntragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ab. Zur \nBegründung führte es aus, dass es sich bei dem vorgelegten Schutz- und Hygienekonzept \nnicht um ein solches im Sinne der Allgemeinverfügung handele. \nNach Aktualisierung ihres Schutz- und Hygienekonzepts stellte die Antragstellerin am \n15.10.2020 erneut einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung. \nMit Bescheid vom 16.10.2020 gab das Gesundheitsamt dem Antrag teilweise statt und \nerteilte der Antragstellerin eine Ausnahmegenehmigung, Veranstaltungen mit bis zu 100 \nGästen durchzuführen. \nAm 21.10.2020 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die am 16.10.2020 erlassene \nAllgemeinverfügung, über den noch nicht entschieden worden ist.\nEbenfalls am 21.10.2020 ersuchte die Antragstellerin das Verwaltungsgericht um \neinstweiligen Rechtsschutz. Sie habe einen Anspruch auf Ausnahmegenehmigung nach \nZiffer 12 der Allgemeinverfügung vom 16.10.2020 (vormals Ziffer 4 der Allgemeinverfügung \nvom 08.10.2020). Sie habe ein im Sinne des § 7 Abs. 1 der Achtzehnten Coronaverordnung \ngeeignetes Schutz- und Hygienekonzept vorgelegt. Die ihr erteilte Ausnahmegenehmigung \n\n4\ngenüge nicht den Anforderungen des § 40 BremVwVfG, denn die Antragsgegnerin habe \nkein Ermessen ausgeübt. Dies zeige sich bereits daran, dass sie Veranstaltungen mit 100 \nGästen im Wege der Ausnahmegenehmigung zugelassen habe, Veranstaltungen mit 100 \nGästen aber bereits nach der Allgemeinverfügung vom 08.10.2020 und 16.10.2020 \nzulässig seien. Selbst wenn man nicht von einem Ermessensnichtgebrauch ausgehe, sei \ndie Entscheidung ermessensfehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe nicht alle relevanten \nUmstände erhoben, um die nach den Zwecken der Ermächtigung für die \nErmessensentscheidung in tatsächlicher Hinsicht relevanten Gesichtspunkte abwägen zu \nkönnen.\nSie beantragt,\n1.\nihr im Wege der einstweiligen Anordnung ausnahmsweise zu gestatten, im \n, unter Einhaltung der \nMaßgaben ihres Schutz- und Hygiene-Konzepts vom 14.10.2020 bis zu 190 \nteilnehmende Personen zu ihren Veranstaltungen zuzulassen.\n2.\nhilfsweise: Die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis spätesten\n \n Uhr, erneut über ihren Antrag auf Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung nach Ziffer 12 der „Allgemeinverfügung zur \nÜberschreitung des Inzidenzwertes von 50“ vom 17.10.2020 unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.\nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nAufgrund des exponentiellen Wachstums der Anzahl der Infizierten in der Stadtgemeinde \nBremen und in ganz Deutschland könne dies in letzter Konsequenz dazu führen, dass das \nErmessen des Gesundheitsamtes im Rahmen der Entscheidung über eine Ausnahme von \nder Begrenzung der Teilnehmerzahl auf Null reduziert sei. Dergestalt verhalte es sich \nderzeit in der Stadtgemeinde Bremen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte verwiesen.\nII. Der zulässige Antrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, \nwenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung \ndrohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt gemäß § 123 \n\n5\nAbs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass die Antragstellerin einen \nAnordnungsanspruch in der Form eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf das begehrte \nVerwaltungshandeln und einen Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit einer \nEntscheidung glaubhaft macht. Ist der Antrag – wie hier – auf die Vorwegnahme der \nHauptsache gerichtet, sind an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte \nAnforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann \ngrundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bei summarischer \nPrüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und der Antragstellerin ohne den \nErlass einer einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei \neinem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. \nHmbOVG, Beschl. v. 06.07.2018 – 3 Bs 97/18 –, juris Rn. 35 m.w.N.). \n1. Unter Anwendung dieses Maßstabes hat die Antragstellerin die Eilbedürftigkeit einer \ngerichtlichen Entscheidung und damit einen Anordnungsgrund glaubhaft machen können, \nda die nächsten Veranstaltungen der Antragstellerin in Kürze beginnen und mit einer \nEntscheidung über ihren Widerspruch zeitnah nicht gerechnet werden kann. \n2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. \na. Allerdings hat sie nicht glaubhaft machen können, dass sie einen Anspruch auf Erteilung \neiner Ausnahmegenehmigung für die Durchführung von Theatervorstellungen im\n \n mit bis zu 190 Besuchern hat. \nNach Ziffer 12 Satz 1 der „Allgemeinverfügung zur Überschreitung des Inzidenzwertes von \n50“ vom 16.10.2020 kann das Gesundheitsamt auf Antrag Ausnahmen von Nummer 2 \nzulassen, soweit ein geeignetes Schutz- und Hygienekonzept nach § 7 Abs. 2 \nCoronaverordnung vorgelegt wird. Es obliegt demgemäß dem Gesundheitsamt, \nermessensfehlerfrei über den Ausnahmeantrag zu entscheiden.\nDer Antragstellerin kann nicht darin gefolgt werden, das Ermessen der Behörde sei bei der \nErteilung der Ausnahmegenehmigung deswegen auf Null reduziert, weil sie ein geeignetes \nSchutz- und Hygienekonzept vorgelegt habe, ihr ein grundrechtlicher Abwehranspruch aus \nArt. 12 Abs. 1 GG zustehe und die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin fehlerhaft \nsei. Die weitere Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen kombiniert mit der \nMöglichkeit, auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung eine Ausnahme zu erhalten, \nstellt unter der gegenwärtigen Entwicklung des Infektionsgeschehens in Bremen und \ndeutschlandweit \njedenfalls \nbei \nsummarischer \nPrüfung \neine \nverhältnismäßige \nBeschränkung der Berufsausübungsfreiheit dar. Im Rahmen der erforderlichen \n\n6\nErmessensentscheidung ist keinesfalls zwingend der Berufsausübungsfreiheit vor dem \nSchutz von Leben und Gesundheit der Vorrang einzuräumen (vgl. OVG Bremen, Beschl. \nv. 10.10.2020 – 1 B 315/20 –). Die Kammer hat bereits in ihrem Beschluss vom 09.10.2020 \nausgeführt, dass eine Ermessensreduktion auf Null nicht angenommen werden könne, da \nsich das Infektionsgeschehen in der Stadt Bremen so darstelle, dass mit einem weiter \nsteigenden Inzidenzwert, nicht jedoch mit einer Abflachung zu rechnen sei (– 5 V 2166/20 \n–). An dieser Auffassung hält die Kammer fest, zumal die Zahl der Infizierten auch nach \nder Entscheidung der Kammer vom 09.10.2020 weiter stetig angestiegen ist. Ausweislich \nder vom Robert-Koch-Institut gemeldeten Zahl liegt die 7-Tage-Inzidenz in Bremen am \n27.10.2020 bei 126,8 (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fa\nllzahlen.html). \nb. Die Antragstellerin hat aber einen (erneuten) Anspruch auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung glaubhaft \ngemacht. Nach summarischer Prüfung erweist sich auch der Bescheid des \nGesundheitsamtes vom 16.10.2020 als ermessensfehlerhaft. Ein Verpflichtungsantrag \nenthält regemäßig als rechtliches „Minus“ – und so auch hier – einen Antrag auf \nVerpflichtung zur Neubescheidung. Des von der Antragstellerin gesondert gestellten \nHilfsantrages hätte es nicht bedurft (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.06.1996 – 4 C 15/95 –, juris). \nNach Ziffer 12 der „Allgemeinverfügung zur Überschreitung des Inzidenzwertes von 50“ ist \ndie Vorlage eines geeigneten Schutz- und Hygienekonzepts Voraussetzung, um das \nErmessen des Gesundheitsamtes zu eröffnen. Bei dem von der Antragstellerin aktualisiert \nvorgelegten Schutz- und Hygienekonzept vom 14.10.2020 handelt es sich um ein den \nAnforderungen des § 7 Abs. 1 der Achtzehnten Coronaverordnung entsprechendes \nSchutz- und Hygienekonzept. Dies zweifelt auch die Antragsgegnerin nicht an. \nDementsprechend ist das Ermessen der Antragsgegnerin eröffnet gewesen.\nDie von dem Gesundheitsamt der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16.10.2020 \ngetroffene Entscheidung ist bereits deswegen ermessensfehlerhaft, weil sie der \nAntragstellerin eine Ausnahmegenehmigung für etwas erteilt hat, für das es keiner \nErlaubnis bedurft hätte. Veranstaltungen mit bis zu 100 teilnehmenden Personen sind nach \nder Allgemeinverfügung vom 16.10.2020 ausdrücklich zugelassen, ohne dass es dafür \neiner Ausnahmegenehmigung bedarf. \nDie Kammer teilt die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin nicht, dass die in Ziffer 2 der \nAllgemeinverfügung verwendete Formulierung „Veranstaltungen in geschlossenen \nRäumen und unter freiem Himmel sind abweichend von § 2 Abs. 2 und 3 \n\n7\nCoronaverordnung nur mit höchstens 100 teilnehmenden Personen erlaubt“, so zu \nverstehen sei, dass bei den zugelassenen 100 Personen bereits das Personal mit \neinzubeziehen sei. Die Regelung der Ziffer 2 der Allgemeinverfügung ist nach Auffassung \nder Kammer vielmehr dergestalt zu verstehen, dass mit den 100 teilzunehmenden \nPersonen die Gäste einer Veranstaltung und nicht auch das vor Ort anwesende Personal \ngemeint ist. Das vor Ort anwesende Personal bzw. im vorliegenden Fall auch die \ndarbietenden Artisten sind nicht als teilnehmende Personen an der jeweiligen \nVeranstaltung zu betrachten. \nDer Inhalt eines Verwaltungsaktes ist nach den für Willenserklärungen allgemein geltenden \nGrundsätzen entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der \nerklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger von seinem Standpunkt aus bei \nobjektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven \nErklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten und erkennbaren Umstände \nheranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsaktes. Die \nBegründung bestimmt den Inhalt der getroffenen Regelung mit, sodass sie in aller \nRegelung ein unverzichtbares Auslegungskriterium ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 – \n8 C 21.12 –, juris Rn. 14 m.w.N.; hierzu auch VG Bremen, Urt. v. 23.07.2020 – 5 K 241/19 \n–, juris Rn. 22). Bei objektiver Würdigung ist die Formulierung „100 teilnehmende \nPersonen“ so zu verstehen, dass damit ausschließlich eine Beschränkung der \nBesucherzahl einer Veranstaltung auf 100 Gäste gemeint ist. Als an einer Veranstaltung \nteilnehmende Personen wird nach allgemeinem Verständnis kein Personal wie \nbeispielsweise Bedienungspersonal, Personen, welche den Einlass kontrollieren oder \nsolche, die Darstellungen bei einer Veranstaltung bieten, verstanden. Die Begründung der \nAllgemeinverfügung lässt insofern keine andere Interpretation zu. Auch die Systematik der \nAchtzehnten Coronaverordnung spricht für eine solche Auslegung. § 2 Abs. 2 der \nAchtzehnten \nCoronaverordnung \nerlaubt, \ndass \nVeranstaltungen \nund \nsonstige \nZusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 gleichzeitig anwesenden \nPersonen erlaubt sind, soweit zwischen den Besucherinnen und Besuchern ein Abstand \nvon mindestens 1,5 Metern eingehalten wird. § 22a Abs. 3 Nr. 2a) der Achtzehnten \nCoronaverordnung spricht im Gegensatz dazu, wie auch Ziffer 2 der Allgemeinverfügung, \nvon 100 teilnehmenden Personen. Ein Vergleich dieser Formulierungen macht deutlich, \ndass mit an einer Veranstaltung teilnehmenden Personen gerade nicht gleichzeitig \nanwesende Personen gemeint ist. Diese Interpretation steht auch nicht dem Sinn und \nZweck der in Ziffer 2 der Allgemeinverfügung getroffenen Regelung entgegen, da im \nVergleich mit den in § 2 Abs. 2 der Achtzehnten Coronaverordnung 250 gleichzeitig \nanwesenden Personen eine deutliche Reduzierung der gleichzeitig in geschlossenen \nRäumlichkeiten anwesenden Personen erreicht wird. \n\n8\nAuch im Übrigen ist die Entscheidung des Gesundheitsamtes vom 16.10.2020 \nermessensfehlerhaft. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat in seiner Entscheidung \nvom 10.10.2020 ausgeführt, dass das Gesundheitsamt seine Ermessensentscheidung \nunter Berücksichtigung der Eignung des Schutz- und Hygienekonzepts zur Reduzierung \ndes Ausbreitungsrisikos, der wirtschaftlichen Folgen für den betroffenen Betrieb sowie des \naktuell regionalen und überregionalen Infektionsgeschehens treffen muss. Bei der Frage, \ninwieweit das Schutz- und Hygienekonzept geeignet ist, das Ausbreitungsrisiko zu \nreduzieren und ob diese Reduzierung unter Berücksichtigung des aktuellen \nInfektionsgeschehens auch ausreichend ist, ist auch die Art der Veranstaltung in den Blick \nzu nehmen. Das Gesundheitsamt muss insbesondere prüfen, ob das Schutz- und \nHygienekonzept der Antragstellerin einschließlich der Belüftung der Räumlichkeiten diesen \nBesonderheiten der Veranstaltung hinreichend Rechnung trägt (– 1 B 315/20 –). \nDiesen Anforderungen ist die ablehnende Entscheidung des Gesundheitsamtes der \nAntragsgegnerin vom 16.10.2020 nicht gerecht geworden. Der Bescheid enthält weder \nAusführungen zu dem von der Antragstellerin nachgebesserten Schutz- und \nHygienekonzept, zur Belüftung der Räumlichkeiten, noch zu den Besonderheiten der \nVeranstaltung. Der Bescheid stellt vielmehr allein maßgeblich auf das derzeitige \nInfektionsgeschehen ab, ohne dabei den konkreten Einzelfall in den Blick zu nehmen. Nach \naktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen sei das Ausbreitungsrisiko bei einem \nAufenthalt einer größeren Anzahl von haushaltsfremden Personen in geschlossenen \nRäumen erheblich erhöht. In Verbindung mit Tätigkeiten, die eine intensive Atmung \nbedingten, wie es bei Gesang und lautem Sprechen der Fall sei, sei bei Anwesenheit von \nmehr als 100 Zuschauern eine Gefährdung nicht mehr auszuschließen. Aerosole könnten \nauch über längere Zeit in der Luft verbleiben und sich somit insbesondere bei schlechter \nBelüftung in geschlossenen Räumen verteilen. Dadurch steigere sich das Risiko einer \nVirusübertragung auch bei der Einhaltung eines Mindestabstandes von mindestens 1,5 \nMetern und mehr. Diese Gefährdung könne in erster Linie durch eine ausreichende Lüftung \nder Räume verringert werden (Verdünnungseffekt). Diese Ausführungen verdeutlichen, \ndass sich das Gesundheitsamt nicht mit dem Schutz- und Hygienekonzept und \ninsbesondere \ndem \nBelüftungssystem \nder \nRäumlichkeiten \nder \nAntragstellerin \nauseinandergesetzt hat. Dem von der Antragstellerin vorgelegten Schutz- und \nHygienekonzept sind detaillierte Ausführungen zu ihrer Lüftungsanlage bzw. zu einem \nRaumluftaustausch zu entnehmen. Die Raumluft werde komplett nach außen abgeführt. \nSie werde nicht der Zuluft wieder beigefügt. Die Zufuhr der gefilterten Frischluft liege bei \n30.000 Kubikmetern pro Stunde. Bei 190 Gästen, dem Verbrauch der Künstler und des \nPersonals ergebe sich eine überschüssige Menge an Frischluft von 24.380 Kubikmetern \n\n9\npro Stunde. Die gezielte Zuführung von gefilterter Außenluft, der hohe Überschuss an \nFrischluft und die Abfuhr der belasteten Raumluft hätten massive Verdünnungseffekte. Die \npotentielle Virenlast werde stärker verdünnt als diese im Freien der Fall wäre. Weshalb die \nAntragsgegnerin in ihrem Bescheid dennoch auf eine schlechte Belüftung verweist, \nerschließt sich der Kammer nicht. \nEntgegen der von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Ansicht \nist aufgrund des derzeitigen Infektionsgeschehens im Land Bremen auch nicht bereits von \neiner Ermessensreduktion auf Null zu Lasten der Antragstellerin bei der Frage, ob die \nErteilung einer Ausnahmegenehmigung in Betracht kommt, auszugehen. Die Kammer \nstimmt der Antragsgegnerin zwar insofern zu, dass die Anforderungen an die Geeignetheit \neines Schutz- und Hygienekonzepts zwangsläufig steigen müssen, je mehr Neuinfektionen \nzu verzeichnen sind. Dies entbindet die Antragsgegnerin aber nicht von ihrer in Ziffer 12 \nder Allgemeinverfügung obliegenden Pflicht zur Prüfung des jeweiligen Einzelfalles. \nc. Der Anspruch der Antragstellerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ist gemäß \n§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch eine vorläufige Regelung zu sichern, weil andernfalls \neine Rechtsschutzlücke entstünde, die mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach \nArt. 19 Abs. 4 GG im vorliegenden Einzelfall nicht mehr vereinbar wäre. Das dem Gericht \nnach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eingeräumte Ermessen übt das Gericht dahin aus, dass \ndie Antragsgegnerin verpflichtet wird, der Antragstellerin bis einschließlich zum fünften Tag \nnach der Neubescheidung des Antrags der Antragstellerin auf Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung vorläufig die Durchführung von Veranstaltungen mit bis zu 152 \nBesuchern unter den im Tenor genannten Maßgaben zu gestatten. Dabei hat sich das \nGericht von folgenden Erwägungen leiten lassen: Weil die vorläufige Gestattung der \nDurchführung der Veranstaltung mit mehr als 100 Teilnehmern eine Vorwegnahme der \nHauptsache bedeutet, kommt der Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung \ngrundsätzlich nur in Betracht, wenn die Antragstellerin unzumutbare Nachteile sowie einen \nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden Anordnungsanspruch glaubhaft macht \n(vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 24.10.2019 – 2 B 282/19 –, juris Rn. 1; HmbOVG, Beschl v. \n20.05.2020 – 5 Bs 77/20 –, juris Rn. 17). Ist nur das Bestehen eines Anspruchs auf \nNeubescheidung glaubhaft gemacht, ist – auch im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes – die Verpflichtung zur (vorläufigen) Neubescheidung auszusprechen \n(OVG NRW, Beschl. v. 28.01.2019 – 15 B 624/18 –, juris Rn. 66 ff.; a.A. BayVGH, Beschl. \nv. 03.06.2002 – 7 CE 02.637 –, juris Rn. 22; zum Streitstand: Schoch, in: \nSchoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. EL, Januar 2020, § 123 Rn. 162 ff.). Die Regelung zur \nSicherung \ndes \nmateriellrechtlichen \nAnspruchs \nder \nAntragstellerin \nauf \neine \nermessensfehlerfreie Entscheidung begegnet der Gefahr, dass ihr Anspruch auf \n\n10\nNeubescheidung ins Leere läuft. Die Antragsgegnerin hat nunmehr zwei Mal - mit \nBescheiden \nvom \n09.10.2020 \nund \n16.10.2020 - ermessensfehlerhaft \nüber \nden \nAusnahmeantrag der Antragstellerin entschieden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine \nbloße Neubescheidungsverpflichtung der Antragstellerin aus Gründen des effektiven \nRechtsschutzes nicht mehr zumutbar. Im Rahmen einer auch insoweit vorzunehmenden \nFolgenabwägung erscheint es der Kammer sachgerecht, um eine praktische Konkordanz \nzwischen den beteiligten Rechtsgütern herzustellen, vorläufig 152 Teilnehmer pro \nVeranstaltung zuzulassen. Diese Zahl ist nicht willkürlich gegriffen. Die Antragstellerin hat \nnachvollziehbar dargelegt, dass bei dieser Anzahl der Besucher eine Aufteilung in zwei \nBesuchergruppen erfolgen kann. Eine Besuchergruppe kann ausweislich des vorgelegten \nLageplans den Balkon und die andere das Parkett nutzen. Durch eine getrennte \nWegführung der beiden Besuchergruppen ist es möglich, dass die jeweiligen \nBesuchergruppen dadurch nicht in Kontakt miteinander treten. Die Antragsgegnerin hat \nsich zu dieser Möglichkeit sowie einer Reduzierung der Gefahren bei Einhaltung dieser \nAnforderungen bisher nicht geäußert. Die Kammer ist sich bewusst, dass eine \nUnterbrechung der Infektionsketten insbesondere durch Kontaktbegrenzungen und mithin \nauch durch die Begrenzung von Teilnehmerzahlen erreicht werden kann. Sie hält es \ndennoch bei Trennung der Besuchergruppen im Rahmen der Folgenabwägung für \nvertretbar, die Durchführung der Veranstaltung bei Einhaltung dieser Anforderungen \nvorläufig zu gestatten. Die der Antragstellerin eingeräumte Frist bis einschließlich zum \nfünften Tag nach der Neubescheidung Veranstaltungen mit der oben genannten \nBesucherzahl durchführen zu können, erachtet die Kammer für geboten. Auf diese Weise \nwird für die Antragstellerin gewährleistet, dass ihr keine unzumutbaren Nachteile \nentstehen, sofern es zu einer erneuten ermessensfehlerhaften Entscheidung kommt und \nsie deswegen erneut gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen muss.\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. \nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach \nBekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\n\n11\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.\nDr. Sieweke, der an der Entscheidung\nmitgewirkt hat, ist wegen Teilzeitbesch-\nschäftigung an der Unterschriftsleistung\ngehindert.\nDr. Jörgensen\nDr. Jörgensen\nDr. Niemann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365071","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-10-27/5-v-2329-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365071","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365071","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-10-27/5-v-2329-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365071","retrieved":"2026-07-09 04:52:47.106516+00:00"}}