{"status":"available","doknr":"OLD365070","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-10-30","aktenzeichen":"5 V 2381/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n5 V 2381/20\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n1\n \n2\n \n \n \n \n– Antragsteller –\nProzessbevollmächtigte:\nzu 1-5\n \n \ng e g e n\ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n\n2\nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richterin \nDr. Jörgensen, Richter Dr. Sieweke und Richter Lange am 30. Oktober 2020 beschlossen:\nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs \nder \nAntragsteller \ngegen \nZiffer \n4 \nder \nAllgemeinverfügung zur Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 \nvom 16.10.2020 wird abgelehnt.\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\nDer Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt. \nGründe\nI. Die Antragsteller wenden sich gegen die Sperrzeitverlängerung für gastronomische \nBetriebe.\nSie betreiben Gaststätten i.S.d. § 1 Gaststättengesetz in der Stadtgemeinde Bremen. Bei \nden von ihnen betriebenen Gaststätten handelt es sich um Bars, Cocktailbars und eine \nKneipe, die teilweise auch über Nacht geöffnet sind. \nNach § 22a Abs. 3 Ziffer 5 der Achtzehnten Coronaverordnung, zuletzt geändert durch die \nDritte Änderungsverordnung vom 16.10.2020 (Brem.GBl. S. 1164), soll das Ordnungsamt \nder Antragsgegnerin, wenn in der Stadtgemeinde Bremen laut Veröffentlichungen des \nRobert Koch-Instituts eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS CoV-2 von \n50 pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Inzidenzwert) überschritten wird, \ndurch Allgemeinverfügung bestimmen, dass die Öffnung von gastronomischen Betrieben \nnur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr erlaubt ist.\nAm \n16.10.2020 \nerließ \ndas \nOrdnungsamt \nder \nAntragsgegnerin \ndaher \neine \n„Allgemeinverfügung zur Überschreitung des Inzidenzwertes von 50“. Diese regelt unter \nZiffer 4:\n„Die Öffnung von gastronomischen Betrieben ist nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis \n23.00 Uhr erlaubt.“\nUnter Ziffer 5 heißt es:\n„Der Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken ist nur in der Zeit von \n6.00 Uhr bis 23.00 Uhr erlaubt.“\n\n3\nDie Antragsteller erhoben Widerspruch gegen die bis zum Ablauf des 01.11.2020 geltende \nAllgemeinverfügung.\nAm 23.10.2020 haben sie beim Verwaltungsgericht Bremen vorläufigen Rechtsschutz \nbeantragt. \nSie \nmachen \ngeltend, \ndie \nSperrzeitverlängerung \nsei \nungeeignet. \nGastronomische Betriebe seien keine Treiber der Infektion und würden auch vom Robert \nKoch-Institut nicht als solche gesehen. Werde ihr Angebot in einem kontrollierten Umfeld \nunterbunden, bestehe die Gefahr ungeordneter Treffen im privaten Bereich, bei denen das \nInfektionsrisiko wesentlich höher sei. Es handele sich auch um eine willkürliche \nUngleichbehandlung zu Betreuungs- und Schuleinrichtungen, Pflegeheimen, öffentlichem \nStraßenverkehr, \nprivaten \nHaushalten, \nFitnessstudios, \nKinos \nund \nanderen \nFreizeiteinrichtungen, die das Infektionsgeschehen teilweise bestimmten bzw. deren \nInfektionsgefahren vergleichbar seien, gegen die aber keine Maßnahmen ergriffen würden. \nEs sei willkürlich eine Schließungsuhrzeit ausgewählt worden, ohne auf gesicherte \nErkenntnisse zurückzugreifen, ob es dadurch eine geringere Infektionsgefahr gebe. Die \nBehauptung, in den Nachtstunden würde die Bereitschaft zur Einhaltung der \nVerhaltensstandards abnehmen, sei ebenso wenig belegt wie die Behauptung, ein \nAusweichen auf mögliche Treffen im öffentlichen oder privaten Raum sei nicht zu erwarten. \nUnberücksichtigt bliebe, dass ihre Betriebe mitunter rund um die Uhr geöffnet seien und \nvon Personen mit unterschiedlichen Schlaf- und Lebensgewohnheiten aufgesucht würden. \nDie Maßnahme sei auch nicht erforderlich. Da sie sich nur gegen die Sperrzeitverlängerung \nwende, werde es in ihren Betrieben in den Nachtstunden keinen unbeschränkten \nAlkoholkonsum geben, in dessen Zusammenhang die Antragsgegnerin die Gefahren sehe. \nEs gebe auch keinen Grund für die Annahme, dass es in ihren Betrieben zu einer \nMissachtung der gängigen Hygieneregelungen kommen werde. Sie wirkten an den \nerforderlichen Maßnahmen zur Beschränkung der Coronakrise mit. Aus der Gastronomie \nheraus \nsei \nein \numfangreiches \nHygienekonzept \nentwickelt \nworden. \nDas \nAlkoholausschankverbot sei als milderes Mittel ausreichend. Auch sei nicht geprüft \nworden, ob die Außengastronomie von der Sperrzeitverlängerung ausgenommen werden \nkönne. Die Auswirkungen auf ihre Betriebe seien massiv. Die Sperrzeitverlängerung führe \nzu gravierenden bis existenzgefährdenden Umsatzeinbußen. Ihre Betriebe hätten auch \neine wichtige Funktion für die Beschäftigten und Gäste. Die Gastronomen würden als \nNichtstörer herangezogen, Symbolpolitik sei aber keine Rechtfertigung für einen \nGrundrechtseingriff. Die Maßnahme sei unverhältnismäßig, weil ihnen im Gegensatz zu \nStörern existenzgefährdende Eingriffe entschädigungslos zugemutet würden. \nDie Antragsteller beantragen,\n\n4\ndie \naufschiebende \nWirkung \nihres \nWiderspruchs \ngegen \nZiffer \n4 \nder \nAllgemeinverfügung zur Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 der \nAntragsgegnerin vom 16.10.2020 anzuordnen.\nDie Antragsgegnerin beantragt,\nden Antrag abzulehnen.\nDie Sperrstunde sei geboten, um den sich rasch ausbreitenden Covid-19-Erkrankungen \nEinhalt zu gebieten und damit die Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens \nsicherzustellen. Werde eine 7-Tage-Inzidenz von über 50 festgestellt, drohe die \nWeiterverbreitung des Virus wegen fehlender Nachverfolgungsmöglichkeiten außer \nKontrolle zu geraten. Dieser Wert beschreibe die in den Lockerungsplänen von Bund und \nLändern vereinbarte Obergrenze, bis zu der die öffentliche Gesundheitsverwaltung in \nDeutschland sich zu einer Rückverfolgung der Infektionsketten maximal in der Lage sehe. \nDer Inzidenzwert in der Stadtgemeinde Bremen sei am 28.10.2020 auf 143,0 gestiegen. \nBereits die bloße Verkürzung der Öffnungszeiten von Gaststätten vermindere die Zahl der \nKontakte gerade zwischen unbekannten Personen oder solchen aus verschiedenen \nHaushalten und damit das Ansteckungsrisiko. Es handele sich bei den Antragstellern nicht \num klassische Speisegastronomie, sondern um Bars, deren Zweck hauptsächlich darin \nbestehe, ausgelassen zu feiern, zu reden und unbeschwert Zeit zu verbringen. Die \nBereitschaft, sich an Hygiene- und Verhaltensvorschriften zu halten, nehme in den \nNachtstunden ab. Es seien intensive gesamtgesellschaftliche Maßnahmen erforderlich, um \ndie Folgen der SARS-CoV-2-Pandemie zu minimieren; dem trage die Vorverlegung der \nSperrzeit neben vielen anderen Regelungen Rechnung. Ein Ausweichen auf mögliche \nTreffen im öffentlichen oder privaten Raum sei nicht in nennenswertem Umfang zu \nerwarten, denn diese Möglichkeiten seien ebenfalls stark eingeschränkt. Hygienekonzepte \nund das Alkoholausschankverbot seien nicht in gleichem Maße geeignet, eine \nAnsteckungswahrscheinlichkeit zu vermindern, denn ein Konsum alkoholischer Getränke \nsei auch vor der Sperrzeit möglich. Bei Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios und Kinos \nstehe nicht das gesellige Beisammensein und der Austausch im Vordergrund, auch hätten \nsie andere Öffnungszeiten. Der Verzicht auf die Sperrstunde unter gleichzeitiger \nAufrechterhaltung des Alkoholverkaufsverbots stelle kein gleich geeignetes, milderes Mittel \ndar, denn mit der Sperrstunde werde das eigenständige legitime Ziel verfolgt, soziale \nKontakte zeitlich zu limitieren bzw. ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht neu entstehen zu \nlassen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte verwiesen.\n\n5\nII. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 AIt. 1 VwGO statthaft. Der \nWiderspruch der Antragsteller gegen Ziffer 4 der „Allgemeinverfügung zur Überschreitung \ndes Inzidenzwertes von 50“ des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin vom 16.10.2020 hat \ngemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist \nauch im Übrigen zulässig. Den Antragstellern ist trotz der Befristung der angegriffenen \nRegelung bis zum 01.11.2020 das Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen. Sie sind \nauch in den verbleibenden wenigen Tagen durch die Sperrzeitverlängerung voraussichtlich \nvon einem Umsatzrückgang betroffen. \nIhr Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der \nHauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende \nWirkung ganz oder teilweise anordnen, wobei es eine eigene Abwägungsentscheidung \ntrifft. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nSperrzeitverlängerung gegen das Interesse der Antragsteller, bis zu einer Entscheidung in \nder Hauptsache, ihre Gaststätten über 23.00 Uhr hinaus zu öffnen, abzuwägen. \nMaßgebliches Kriterium bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene \nVerwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und \ngebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich \ndas private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollziehungsinteresse. \nStellt sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, ist in den Fällen des § 80 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zu beachten, dass der Gesetzgeber einen grundsätzlichen \nVorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände \nbedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (BVerfG, \nNichtannahmebeschluss vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris Rn. 21). Lässt sich bei \nsummarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es \nentscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden \nInteressen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der \nVollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf andererseits an (BVerfG, \nKammerbeschluss vom 29.05.2015 - 2 BvR 869/15 -, juris Rn. 12).\nDie vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragsteller aus. Zwar \nsprechen nach Auffassung der Kammer nicht unerhebliche Gründe für die Rechtmäßigkeit \nder \nSperrzeitverlängerung, \nnach \nder \nim \nRahmen \ndieses \nVerfahrens \nallein \nvorzunehmenden summarischen Prüfung kann jedoch nicht mit der auch im Eilverfahren \nerforderlichen Richtigkeitsgewissheit festgestellt werden, dass sie offensichtlich \nrechtmäßig oder rechtswidrig ist. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Sperrzeitverlängerung \n\n6\nim Zuge der SARS-CoV-2-Pandemie wird in der Rechtsprechung uneinheitlich \nbeantwortet. Während dagegen gerichtete Rechtsbehelfe zum Teil Erfolg hatten (siehe \ndazu NdsOVG, Beschl. v. 29.10.2020 – 13 MN 393/20 –, n.v.; HessVGH, Beschl. v. \n23.10.2020 – 6 B 2551/20 –, juris Rn. 25 ff.; OVG SL, Beschl. v. 28.10.2020 – 2 B 296/20 \n–, n.v.; VG Berlin, Beschl. v. 15.10.2020 – 14 L 422/20 –, juris Rn. 11 ff.; VG Osnabrück, \nBeschl. v. 23.10.2020 – 3 B 75/20 –, n.v.; VG Gießen, Beschl. v. 22.10.2020 – 8 L \n3610/20.GI –, n.v.; VG Aachen, Beschl. v. 22.10.2020 – 7 L 758/20 –, juris Rn. 2 zur \nSperrzeitverlängerung bei öffentlichen Vergnügungsstätten), blieb ihnen zum Teil auch der \nErfolg versagt (siehe dazu OVG NRW, Beschl. v. 26.10.2020 – 13 B 1581/20.NE –, juris \nRn. 31 ff.; BayVGH, Beschl. v. 29.10.2020 – 20 NE 20.2360 –, n.v.; VG Karlsruhe, Beschl. \nv. 23.10.2020 – 1 K 4274/20 –, juris Rn. 9 ff.; VG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 26.10.2020 \n– 5 K 3359/20 und 5 K 3361/20 –, n.v.).\nBei einer von den Erfolgsaussichten unabhängigen Folgenabwägung überwiegt das \nInteresse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der Sperrzeitverlängerung. \nDie Sperrzeitverlängerung in Ziffer 4 der Allgemeinverfügung gilt bis zum Ablauf des \n01.11.2020, also bis nächsten Sonntag 24.00 Uhr. Nach den von den Antragstellern \nvorgelegten Unterlagen hat der Antragsteller zu 4. nach Einführung der Sperrstunde für die \nbeiden Tage Freitag und Samstag einen Umsatzrückgang von 1.686,30 Euro zu \nverzeichnen. Nach dem weiteren Vortrag der Antragsteller hat der Antragsteller zu 3. in der \nZeit von 22.00 Uhr bis 2.00 Uhr morgens 25,61% seines Umsatzes erzielt. Durch die \nSperrzeitverlängerung entstünden ihm entsprechende Umsatzeinbußen, da die Gäste bei \neiner Schließung um 23.00 Uhr bereits vorher keine Bestellungen mehr aufgeben würden. \nUnabhängig davon, dass das behauptete Bestellverhalten in der Stunde von 22.00 Uhr bis \n23.00 Uhr nicht durch Umsatzzahlen belegt ist und die Kammer ein Verhalten der Gäste \ndahingehend, vor 23.00 Uhr noch besonders viel zu bestellen, für ebenfalls wahrscheinlich \nhält, legt die Kammer für ihre Folgenabwägung die Zahlen der Antragsteller zugrunde, auf \ndie auch für die anderen Antragsteller verwiesen wird. \nDie angeführten tatsächlichen Auswirkungen der Sperrzeitverlängerung führen angesichts \ndes nur noch begrenzten entscheidungserheblichen Zeitraums bis 01.11.2020 nicht zu \neiner derart schwerwiegenden Beeinträchtigung der Antragsteller, dass das öffentliche \nInteresse an dem Sofortvollzug der Sperrstundenregelung zurücktreten müsste. Sollte sich \nZiffer 4 der Allgemeinverfügung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen, gingen \nden Antragstellern die genannten Umsätze unwiederbringlich verloren. Allerdings lässt sich \ndie Entwicklung der Umsatzzahlen der Antragsteller ohnehin nicht vorhersagen. \nAngesichts der dramatisch steigenden Infektionszahlen und der bevorstehenden weiteren \ndrastischen Maßnahmen kann es auch ohne Sperrzeitverlängerung zu Umsatzeinbußen \n\n7\nkommen, weil Gäste womöglich bereits jetzt aus Vorsicht von einem Besuch von Bars und \nKneipen absehen. Hinzutritt, dass der Reiz, in den Abend- und Nachtstunden eine Bar \naufzusuchen, womöglich geringer ist, wenn dort kein Alkohol ausgeschenkt wird. Das \nAlkoholausschankverbot greifen die Antragsteller nicht an. Andererseits ist aber auch ein \nSzenario denkbar, in dem bei Außervollzugsetzung der Sperrzeitverlängerung \nBesucherinnen und Besucher die restlichen Tage bis zum Eintritt der weiteren zu \nerwartenden drastischen Maßnahmen exzessiv zum Ausgehen und Zusammenkommen \nnutzen. Den Umsatzverlusten steht das schwerwiegende öffentliche Interesse an einer \nmöglichst schnellen Eindämmung des Infektionsgeschehens, das bei einer 7-Tage-\nInzidenz von über 50 wegen fehlender Nachverfolgungsmöglichkeiten außer Kontrolle zu \ngeraten droht und zu einer Überlastung des Gesundheitssystems führen kann (OVG NRW, \nBeschl. v. 26.10.2020 – 13 B 1581/20.NE –, juris), gegenüber. Dieses Interesse gewichtet \ndie Kammer höher als den nicht unbedeutenden, aber vorliegend dennoch \nüberschaubaren Umsatzverlust. Insbesondere ist angesichts der gegenwärtigen \nInfektionslage auch ein Geschehen exzessiven Feierns (vor dem teilweisen Lockdown) zu \nvermeiden. Da strengere Maßnahme für die Zeit ab dem 02.11.2020 angekündigt sind, die \nggf. einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen sind, betrachtet die Kammer explizit nur \ndie verbleibenden Tage. \nZu keiner anderen Beurteilung führt auch der Vortrag der Antragsteller, die Gastronomie \ntrage nicht zur Entwicklung des Infektionsgeschehens bei. Das Ausbruchsgeschehen ist \nderzeit diffus und ein nicht unerheblicher Teil der gemeldeten Covid-19-Erkrankungen kann \nkeinem Ausbruch zugeordnet werden. Dass eine Vielzahl von Ansteckungen im privaten \nBereich nachgewiesen werden kann, erklärt sich dadurch, dass die Ansteckungsgefahr \ninsbesondere im Kernbereich der Familie, aber auch sonst aufgrund der Nähe der \nPersonen als hoch anzusehen ist und die Nachverfolgung im privaten Bereich im \nGegensatz bspw. zu Gaststätten unschwer möglich ist. Daher ist es nicht auszuschließen, \ndass die Gaststätten und andere Bereiche bei den – absolut und anteilig an der Gesamtheit \naller Erkrankungen steigenden – nicht zuordenbaren Erkrankungen eine größere Rolle \nspielen als der private Bereich. Hinzu kommt, dass auch im privaten Bereich die \nErkrankung zunächst von außen in die Familie getragen wird. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Streitwert folgt \naus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (Auffangstreit pro Antragsteller). Das Gericht sieht \nvon einer Herabsetzung des für das Hauptsacheverfahren geltenden Streitwerts nach Ziffer \n1.5 \ndes \nStreitwertkatalogs \n2013 \nab. \nEine \nEntscheidung \nim \nvorläufigen \nRechtsschutzverfahren kommt einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich. Die \nAllgemeinverfügung hat bei einer Entscheidung über den Widerspruch der Antragsteller \n\n8\noder den Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens keine Geltung mehr (vgl. VG Bremen, \nBeschl. v. 02.04.2020 – 5 V 596/20 –, juris Rn. 62).\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\nDr. Jörgensen\nDr. Sieweke\nLange","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365070","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-10-30/5-v-2381-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365070","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365070","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-10-30/5-v-2381-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365070","retrieved":"2026-07-09 04:52:47.080795+00:00"}}