{"status":"available","doknr":"OLD365069","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-11-11","aktenzeichen":"5 V 2472/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n5 V 2472/20\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n \n– Antragstellerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \ng e g e n\ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz, \nContrescarpe 72, 28195 Bremen\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richterin \nDr. Jörgensen, Richter Bogner und Richter Lange am 11. November 2020 beschlossen:\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n2\nGründe\nI. Die Antragstellerin begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Gestattung der \nFortführung \nihres \nKosmetikstudiobetriebes, \nder \ndurch \ndie \naktuell \ngeltende \nCoronaverordnung untersagt ist. \nSie betreibt in Bremen ein Kosmetikstudio, in dem auf einer Gesamtfläche von 88 \nQuadratmetern \nin \nsechs \nBehandlungsräumen \nHautanalysen, \nHauttherapien, \nKosmetikbehandlungen, Make-up Beratungen, Wellnessbehandlungen, Enthaarungen \nsowie Maniküre und Pediküre durchgeführt werden. Weitere 70 Quadratmeter werden als \nBüro, Aufenthaltsraum und Verkaufsraum genutzt. \nIn Umsetzung des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28.10.2020, ab dem \n02.11.2020 \nbundesweit \nzusätzliche \nMaßnahmen \nzur \nEindämmung \ndes \nInfektionsgeschehens \nzu \ntreffen, \nwurde \nam \n31.10.2020 \ndie \nNeunzehnte \nCoronaverordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 \nverkündet (Brem.GBl. S. 1237), die am 02.11.2020 in Kraft trat. Inzwischen findet die \nZwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-\n2 vom 10.11.2020 (nachfolgend: Zwanzigste Coronaverordnung) Anwendung, die bis zum \nAblauf des 30.11.2020 befristet ist (§ 25 Abs. 2). In § 4 Abs. 2 Zwanzigste \nCoronaverordnung heißt es:\n„Bis zum 30. November 2020 werden folgende Einrichtungen wie folgt geschlossen:\n[…]\n9. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der nichtmedizinischen Körperpflege wie \nKosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoostudios und Nagelstudios; ausgenommen \nsind Friseure, für die Erbringung von Dienstleistungen an Kunden,\n[…]“\nNach § 6 Zwanzigste Coronaverordnung ist das Erbringen von Dienstleistungen und \nHandwerksleistungen, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern von Mensch zu Mensch nicht \neingehalten werden kann, erlaubt, wenn Hygienemaßnahmen getroffen werden, die \ngeeignet erscheinen, die Gefahr der Infektion der Kundinnen und Kunden mit dem \nCoronavirus SARS-CoV-2 zu vermindern. \nUnter dem 02.11.2020 wandte sich die Antragstellerin mit einem „Widerspruch“ gegen § 4 \nAbs. 2 Nr. 9 der damals geltenden Coronaverordnung an die Stadtgemeinde Bremen, \nbeantragte die Gestattung des Betriebes ihres Kosmetikstudios und bat um Bestätigung, \n\n3\ndass ihr „Widerspruch gegen die Betriebsschließung“ aufschiebende Wirkung habe. Sie \nverwies auf ein von ihr erstelltes Sicherheitskonzept und auf in diesem Zusammenhang \ngetätigte \nInvestitionen. \nDie \nBetriebsschließung \nsei \nunverhältnismäßig \nund \ngleichheitswidrig. \nAm 02.11.2020 hat die Antragstellerin zudem um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. \nEs fehle bereits an einer Ermächtigungsgrundlage und es liege ein Verstoß gegen den \nParlamentsvorbehalt vor. Jedenfalls seien die Voraussetzungen aus § 32 i.V.m. § 28 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG nicht erfüllt. Die Vorschrift zur Betriebsschließung von Kosmetikstudios, \ndie keine Ausnahme zulasse, greife in unverhältnismäßiger Weise in ihre Grundrechte ein. \nSie habe seit dem letzten Lockdown im Frühjahr massive Investitionen in ein \nHygienekonzept getätigt und dieses in der Folge konsequent umgesetzt. Sie halte penibel \ndie Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu Hygienemaßnahmen im Rahmen der \nBehandlung und Pflege von Patienten mit einer Infektion durch SARS-CoV-2 vom \n09.09.2020 ein. So habe sie für insgesamt ca. 10.000,00 Euro für jeden Behandlungsraum \neinen Luftreiniger (HEPA-Filter), FFP2-Masken, Schutzwände und Desinfektionsmittel \nangeschafft. Ihre Rücklagen seien inzwischen nahezu aufgebraucht. Werde die \nFortführung des Betriebes nicht gestattet, müsse sie einen Insolvenzantrag stellen. Von \nihrem Betrieb gehe insbesondere im Vergleich zu Friseuren, zu Einzelhandelsläden und \nzum öffentlichen Personennahverkehr nach menschlichem Ermessen kein Infektionsrisiko \nfür die Mitarbeiter oder Kunden aus. Insbesondere im Vergleich zu Friseurbetrieben sei die \nUngleichbehandlung greifbar, da diese in der Regel weder über Lüftungsgeräte verfügten, \nnoch eine akribische Desinfektion sicherstellten. Ein sachlicher Grund für die \nDifferenzierung liege nicht vor. Auch Arztpraxen, Heilpraktiker, Tierarztpraxen, Logopäden \nund Orthopädiebetriebe dürften für den Publikumsverkehr öffnen, obwohl auch diese \nBetriebe voll auf den Kontakt mit den jeweiligen Kunden angewiesen seien. Anders als bei \nArztpraxen erhielten bei ihr – soweit dies für sie ersichtlich sei – ausschließlich gesunde \nMenschen einen Termin. \nDie Antragstellerin beantragt,\nihr zu gestatten, den Betrieb des von ihr betriebenen Kosmetikstudios mit 88 qm \nBehandlungsfläche, belegen\n, bis \nzum \n30.11.2020 \nunter \nBeibehaltung \ndes \nin \nder \nAnlage \ndargestellten \nSicherheitskonzeptes zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-\nCoV-2 fortzuführen.\nDie Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Die umfassende Schließung \nvieler Einrichtungen des öffentlichen Lebens diene dem Zweck, soziale Kontakte der \n\n4\nBevölkerung so weit wie möglich einzuschränken, eine ungehinderte Ausbreitung des \nCoronavirus zu verhindern, das Infektionsgeschehen einzudämmen und eine Überlastung \ndes Gesundheitssystems zu vermeiden. Die Entwicklung der Infektionszahlen seit Mai \n2020 habe gezeigt, dass die Maßnahmen in höchstem Maße geeignet seien. Wenngleich \nretrospektiv betrachtet einzelne Maßnahmen rechtswidrig gewesen sein mögen, habe der \nLockdown im Frühjahr 2020 und die sich anschließenden Maßnahmen dazu geführt, dass \ndie Infektionszahlen im Frühsommer nicht mehr derart stark gestiegen seien. Nur so sei es \nmöglich gewesen, sukzessive die Maßnahmen wieder zu lockern. Seit Ende September \nsei nun wieder eine deutliche Zunahme der Infektionszahlen zu verzeichnen. Der \nInzidenzwert in der Stadtgemeinde Bremen liege bei 235,6 Neuinfektionen auf 100.000 \nEinwohner (Stand 03.11.2020). Täglich kämen ca. 150 Neuinfektionen hinzu; es bestehe \nein exponentielles Wachstum. Einzelnen Ausbrüchen oder Clustern könnten die \nInfektionsgeschehen nicht mehr zugeordnet werden. Auch Kosmetikstudios seien dazu \nangetan, das Infektionsgeschehen weiter in die Höhe zu treiben. Insbesondere angesichts \nder Art der Dienstleistung sei das von der Antragstellerin entwickelte Hygienekonzept nicht \ngeeignet, Infektionen zu vermeiden. Es komme zur Begegnung zwischen zwei Menschen, \nbei der der Mindestabstand nicht eingehalten werden könne; insbesondere bei \nGesichtsbehandlungen müssten die Mitarbeiter sehr nah an die Kunden herantreten. Die \nBehandlung erstrecke sich regelmäßig auch über den problematischen Zeitrahmen von 15 \nMinuten, in denen grundsätzlich eine Infektion erfolge. Auch FFP2-Masken könnten nicht \nzu 100 % verhindern, dass Aerosole austreten. Zudem müsse die behandelte Person \naufgrund der Eigenart der Behandlung zwangsläufig maskenfrei bleiben, sodass sie \nungehemmt Aerosole im Raum verteilen könne. Die Antragstellerin könne auch nicht \nsicherstellen, dass lediglich gesunde Personen behandelt werden. Die zunächst bis zum \n30.11.2020 befristete Regelung sei auch erforderlich und angemessen. Der Staat stelle \nSoforthilfen für die betroffenen Gewerbetreibenden bereit. Da dem Verordnungsgeber eine \nhohe Einschätzungsprärogative zukomme, sei die Differenzierung im Hinblick auf \nFriseurbetriebe auch nicht gleichheitswidrig. Die Hygieneregeln seien dort zudem deutlich \nleichter einzuhalten als beim Besuch eines Kosmetikstudios. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte verwiesen.\nII. Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.\n1. Der Antrag ist zulässig.\n\n5\na) Er ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft, weil die Antragstellerin ihr Begehren in \nder Hauptsache im Wege der Feststellungsklage nach § 43 VwGO verfolgen kann.\nUnter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind \ndie rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt \naufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder \njuristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft \nderen einer der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder \nnicht zu tun braucht (BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 – 8 C 19/09 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Das \nBestehen eines solchen Rechtsverhältnisses steht vorliegend in Streit. Die Antragstellerin \nbegehrt bei verständiger Würdigung ihres Rechtsschutzbegehrens die Feststellung, zu \ndem durch § 4 Abs. 2 Nr. 9 Zwanzigste Coronaverordnung untersagten Handeln – der \nÖffnung ihres Kosmetikstudios für den Publikumsverkehr – weiterhin berechtigt zu sein.\nDer Statthaftigkeit einer Feststellungsklage in der Hauptsache steht nicht entgegen, dass \nim Land Bremen nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 BremAGVwGO die \nMöglichkeit besteht, im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens eine Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts über die Gültigkeit der untergesetzlichen Rechtsnorm \nherbeizuführen. Denn die Rechtsbehelfe haben unterschiedliche Zielrichtungen und \nunterschiedliche \nStreitgegenstände. \nWährend \nim \nRahmen \ndes \nobjektiven \nRechtsbeanstandungsverfahrens nach § 47 Abs. 1 VwGO (allein) die Gültigkeit einer \nuntergesetzlichen \nRechtsnorm \nGegenstand \ndes \nVerfahrens \nist \nund \ndas \nOberverwaltungsgericht im Falle des Erfolges mit erga omnes-Wirkung die Rechtsnorm für \nunwirksam erklärt (vgl. § 47 Abs. 5 VwGO), ist die Feststellungsklage nach § 43 VwGO auf \ndie Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet; die \nRechtskraft einer solchen Entscheidung erstreckt sich allein auf die an diesem Verfahren \nBeteiligten (vgl. § 121 VwGO). § 47 VwGO entfaltet gegenüber der Überprüfung der \nRechtmäßigkeit einer Rechtsverordnung im Wege der Feststellungsklage keine \nSperrwirkung. Kommt es für den Ausgang eines Rechtsstreits auf die Gültigkeit einer \nRechtsnorm an, so gehört es seit jeher zur richterlichen Prüfungskompetenz, ob diese \nNorm mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Eine Umgehung des § 47 VwGO liegt daher \nnur dann vor, wenn mit dem Feststellungsantrag lediglich die Klärung einer abstrakten \nRechtsfrage aufgrund eines nur erdachten oder eines solchen Sachverhalts erreicht \nwerden soll, dessen Eintritt noch ungewiss ist. Denn in einem solchen Fall würde der \nRechtsstreit nicht der Durchsetzung von konkreten Rechten der Beteiligten, sondern dazu \ndienen, Rechtsfragen gleichsam um ihrer selbst willen rechtstheoretisch zu lösen. Anders \nliegt es dagegen, wenn die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, in der \nWirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist, so dass die Rechtmäßigkeit der Norm \n\n6\nlediglich als – wenn auch streitentscheidende – Vorfrage aufgeworfen wird; die Prüfung \nder Gültigkeit der Norm erfolgt danach in inzidenter Weise (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. \nv. 12.09.2019 – 3 C 3/18 –, juris Rn. 20 ff.; BVerwG, Urt. v. 28.06.2000 – 11 C 13/99 –, \njuris Rn. 29; BVerfG, Beschl. v. 17.01.2006 – 1 BvR 541/02 –, juris Rn. 50; Happ, in: \nEyermann, 15. Aufl. 2019, VwGO § 43 Rn. 9; Sodan; in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, \nVwGO § 43 Rn. 58, 58a).\nEine Feststellungsklage ist damit nicht nur dann statthaft, wenn die Feststellung begehrt \nwird, dass die beabsichtigte Tätigkeit von einer Regelung in der Rechtsverordnung bereits \nnicht erfasst ist. Sie ist auch dann statthaft, wenn dies nicht in Abrede gestellt wird, wegen \nZweifeln an der Vereinbarkeit der untergesetzlichen Norm mit höherrangigem Recht aber \nvon dem Nichtbestehen eines durch die Regelung der Rechtsverordnung begründeten \nRechtsverhältnisses ausgegangen wird (so bereits VG Bremen, Beschl. v. 27.08.2020 –\n 5 V 1672/20 –, juris Rn. 26). Maßgeblich ist daher neben der konkreten Antragstellung \nauch, welche Feststellung der Betroffene begehrt: Geht es ihm um die Feststellung der \nNichtigkeit der angegriffenen Norm, kann eine solche gerichtliche Feststellung nur im \nNormenkontrollverfahren \nnach \n§ \n47 \nVwGO \ngetroffen \nwerden. \nEine \nNormverwerfungskompetenz steht dem Verwaltungsgericht nicht zu. Begehrt der \nBetroffene dagegen die Feststellung, dass wegen Ungültigkeit oder Unanwendbarkeit einer \nRechtsnorm kein Rechtsverhältnis zu dem anderen Beteiligten begründet ist, kann dieses \nBegehren im Wege des § 43 Abs. 1 VwGO verfolgt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. \n23.08.2007 – 7 C 2/07 –, juris Rn. 20; BayVGH, Urt. v. 26.03.2001 – 9 B 96.1129 –, juris \nRn. 30). Auch dann, wenn landesrechtlich die Möglichkeit eines Normenkontrollantrages \nnach § 47 Abs. 1 VwGO eröffnet ist, kann über einen Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 1 \nVwGO vor dem Verwaltungsgericht eine Entscheidung über das Feststellungsbegehren \nherbeigeführt werden, zu dem durch eine Rechtsverordnung untersagten Handeln \nweiterhin berechtigt zu sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.1967 – IV C 74/66 –, juris Rn. 16; \nso wohl auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 31.03.2020 – 1 BvR 712/20 –, juris \nRn. 15). So liegt es auch hier.\nDie Antragstellerin hat aufgrund des gerichtlichen Schreibens vom 03.11.2020, in dem auf \ndie unterschiedlichen Rechtsschutzmöglichkeiten vor dem Verwaltungsgericht einerseits \nund dem Oberverwaltungsgericht andererseits sowie die fehlende Statthaftigkeit eines \nWiderspruchs gegen die Coronaverordnung hingewiesen wurde, unter Bezugnahme auf \n§ 123 VwGO klargestellt, dass sie Rechtsschutz durch das Verwaltungsgericht begehrt. \nAus ihrer Antragsschrift ergibt sich zudem hinreichend deutlich, dass sie nicht die \nvorläufige Außervollzugsetzung von § 4 Abs. 2 Nr. 9 Zwanzigste Coronaverordnung mit \nerga omnes-Wirkung begehrt. \n\n7\nb) Die Antragstellerin ist auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt (vgl. \nWahl/Schütz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 37. EL Juli 2019, § 42 Abs. 2 \nRn. 23 ff. zur Anwendbarkeit des § 42 Abs. 2 VwGO auf Feststellungsbegehren im Sinne \ndes § 43 Abs. 1 VwGO). Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sie die begehrte \nFeststellung beanspruchen kann, da eine Verletzung in ihren Grundrechten aus Art. 12 \nAbs. 1 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG, die ihren Wesen nach auf sie anwendbar sind (Art. 19 \nAbs. 3 GG), zumindest möglich erscheint.\nc) Der Antrag richtet sich in zulässiger Weise gegen die Antragsgegnerin als Normgeberin.\nDer Eilantrag ist bei Feststellungsbegehren gegen den Rechtsträger zu richten, \ndemgegenüber das (Nicht-)Bestehen des Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll, \nsodass regelmäßig der Normanwender, d.h. der Träger der Vollzugsbehörde, \nAntragsgegner ist (vgl. Happ, in: Eyermann, 15. Aufl. 2019, VwGO § 43 Rn. 44). \nMaßgeblich ist insoweit, zwischen wem das streitige Rechtsverhältnis besteht. In Fällen, in \ndenen inzident die Gültigkeit bzw. Anwendbarkeit einer Rechtsverordnung zu prüfen ist, \nderen Regelung keines Vollzugsaktes bedarf (sog. self-executing-Norm), wird einerseits \nvertreten, der Rechtsbehelf sei gegen den Normgeber zu richten, wenn die \nRechtsverordnung unmittelbar Rechte und Pflichten der Betroffenen begründet, ohne dass \neine Konkretisierung oder Individualisierung durch Maßnahmen des Verwaltungsvollzuges \nvorgesehen oder möglich ist (so u.a. BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 – 8 C 19/09 –, juris Rn. 30 \nzur Postmindestlohnverordnung). Andererseits wird darauf verwiesen, dass das \nRechtsverhältnis im Regelfall nicht zwischen dem Normadressaten und dem Normgeber \nbestehe, da Letzterer – auch in Fällen sog. self-executing-Normen – an der Umsetzung \nder Norm gegenüber dem Adressaten nicht beteiligt sei (so u.a. BVerwG, Urt. v. 23.08.2007 \n– \n7 \nC \n13/06 \n–, \njuris \nRn. \n22 \nzur \nRücknahme- \nund \nPfandpflicht \nfür \nEinweggetränkeverpackungen nach der Verpackungsverordnung; so auch VG Gießen, \nBeschl. v. 04.05.2020 – 4 L 1608/20.GI –, juris Rn. 5).\nVorliegend steht aus Sicht der Kammer das (Nicht-)Bestehen eines Rechtsverhältnisses \nder Antragstellerin zum Land Bremen als Normgeberin und nicht zum Rechtsträger des \nOrdnungsamtes Bremen in Streit. Die Kammer hat bereits entschieden, dass es dem \nRechtsschutzsuchenden dem Grunde nach freisteht, selbst zu entscheiden, wem \ngegenüber er das (Nicht-)Bestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt wissen möchte \n(VG Bremen, Beschl. v. 27.08.2020 – 5 V 1672/20 –, juris Rn. 32). Mit Schriftsatz vom \n06.11.2020 hat die Antragstellerin klargestellt, dass sich der Eilantrag gegen das Land \nBremen richten soll.\n\n8\nDurch § 4 Abs. 2 Nr. 9 Zwanzigste Coronaverordnung werden unmittelbar Pflichten \nbegründet, ohne dass es einer vorherigen Konkretisierung oder Individualisierung durch \nMaßnahmen des Verwaltungsvollzuges bedarf. Die unter den Anwendungsbereich der \nNorm fallenden Dienstleistungsbetriebe werden bis zum 30.11.2020 geschlossen; ein \nvorher durchzuführendes Genehmigungs- oder Ausnahmeerteilungsverfahren, an dessen \nEnde eine Untersagung oder eine Erlaubnis zum Fortbetrieb stehen kann, ist nicht \nvorgesehen. Weder das Ordnungsamt Bremen noch andere Behörden im Land Bremen \nsind befugt, Betreiber von Kosmetikstudios im Anwendungsbereich der Norm von der \nSchließung zu befreien (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.09.2019 – 3 C 3/18 –, juris Rn. 15 f. zur \nKlage gegen die Normgeberin der Arzneimittelverschreibungsverordnung). Umsetzungs- \nbzw. Vollzugsakte sieht § 4 Abs. 2 Zwanzigste Coronaverordnung nicht vor. Im Rahmen \neiner Feststellungsklage kann damit streitig sein, ob der Normgeber befugt war, die \nstreitige \nRegelung \nin \neiner \nRechtsverordnung \nzu \nerlassen \nund \nob \nder \nRechtsschutzsuchende nach wie vor berechtigt ist, abweichend davon zu handeln (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 28.01.2010 – 8 C 19/09 –, juris Rn. 26).\n2. Der Antrag ist unbegründet.\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, \nwenn diese Regelung notwendig erscheint, insbesondere auch, um wesentliche Nachteile \nabzuwenden. Erforderlich ist danach ein Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit der \nSache, sowie ein Anordnungsanspruch, d.h. ein Anspruch auf die begehrte Maßnahme. \nNach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind die einen Anordnungsanspruch \nund einen Anordnungsgrund begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Da die von \nder Antragstellerin begehrte Feststellung in Anbetracht der vorerst lediglich bis zum \n30.11.2020 befristet geltenden Regelung in § 4 Abs. 2 Nr. 9 Zwanzigste Coronaverordnung \nzu \neiner \nendgültigen \nVorwegnahme \nder \nHauptsache \nführt, \ndas \neinstweilige \nRechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aber nur der vorläufigen \nRegelung eines Rechtsverhältnisses dient, bedarf es einer hohen Erfolgsaussicht des \n(noch zu erhebenden) Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Es bedarf mithin einer weit \nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit des Erfolges und schwere und unzumutbare, \nnachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle eines Abwartens in der \nHauptsache, um dem Eilantrag stattzugeben (vgl. HmbOVG, Beschl. v. 06.07.2018 – 3 Bs \n97/18 –, juris Rn. 35 m.w.N.). Wenngleich eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren \nanders als Eilanträge im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO – wie \ndargelegt – unmittelbar nur das Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der \n\n9\nAntragsgegnerin betrifft, könnten im Falle eines Erfolges des vorliegenden Eilantrages \nandere Betreiber von Kosmetikstudios auf Gleichbehandlung drängen und so faktisch eine \nAußerkraftsetzung der beanstandeten Vorschrift herbeiführen. Dieser Umstand \nunterstreicht das Erfordernis sehr hoher Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren (vgl. \nHmbOVG, Beschl. v. 20.05.2020 – 5 Bs 77/20 –, juris Rn. 18).\nDie vorgenannten Voraussetzungen liegen hier nicht vor. \nDer Antragstellerin ist es nicht gelungen, das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs \nglaubhaft zu machen. Ihr stünde im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens aller Voraussicht \nnach kein Anspruch auf Feststellung zu, dass der Betrieb ihres Kosmetikstudios nicht nach \n§ 4 Abs. 2 Nr. 9 Zwanzigste Coronaverordnung untersagt ist. Ein Anspruch auf Fortführung \ndes Betriebes des Kosmetikstudios ergibt sich nicht aus § 6 Zwanzigste Coronaverordnung \n(a). Die in § 4 Abs. 2 Nr. 9 Zwanzigste Coronaverordnung geregelte Schließung von \nKosmetikstudios bis zum 30.11.2020 erweist sich zudem nach der im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als voraussichtlich \nrechtmäßig (b).\na) Die Fortführung des Betriebes des Kosmetikstudios ist der Antragstellerin nicht nach § 6 \nZwanzigste Coronaverordnung gestattet. \nZwar erbringt auch die Antragstellerin Dienstleistungen im Sinne des § 6 Zwanzigste \nCoronaverordnung, bei deren Erbringung ein Abstand von 1,5 Metern zwischen dem \nMitarbeiter und der behandelten Person nicht eingehalten werden kann. Zudem hat sie ein \nSchutz- und Hygienekonzept vorgelegt, das geeignet sein dürfte, die Gefahr einer Infektion \nder Kunden jedenfalls zu vermindern. § 6 Zwanzigste Coronaverordnung findet auf den \nBetrieb der Antragstellerin jedoch keine Anwendung. Die Vorschrift ist im Kontext mit den \nvorangegangenen Regelungen und damit insbesondere mit Blick auf § 4 Abs. 1 und 2, § 5 \nZwanzigste Coronaverordnung zu sehen. Sie bezieht sich erkennbar lediglich auf die \nDienstleistungs- und Handwerksbetriebe, die nicht nach § 4 Abs. 1 und 2 Zwanzigste \nCoronaverordnung vorübergehend nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen. \nDies ergibt sich auch aus der Zusammenschau mit § 5 Zwanzigste Coronaverordnung, der \nallgemeine Anforderungen an Einrichtungen formuliert, die nicht in § 4 Abs. 1 und 2 \nZwanzigste Coronaverordnung genannt sind; an diese Regelung knüpft § 6 Zwanzigste \nCoronaverordnung inhaltlich an. Ein anderes Verständnis hätte zur Folge, dass die \nRegelungen in § 4 Abs. 1 und 2 Zwanzigste Coronaverordnung weitestgehend leerliefen. \nEs liegt auf der Hand, dass dies nicht dem Willen des Verordnungsgebers entspricht. \n\n10\nb) Ein Anspruch auf Fortführung des Kosmetikstudiobetriebes ergibt sich auch nicht aus \nder geltend gemachten Rechtswidrigkeit von § 4 Abs. 2 Nr. 9 Zwanzigste \nCoronaverordnung \nund \ndem \ndamit \neinhergehenden \nNichtbestehen \neines \nRechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Es bestehen bei summarischer \nPrüfung \nkeine \ndurchgreifenden \nBedenken \ngegen \ndie \nEntscheidung \ndes \nVerordnungsgebers, \nbis \nzum \n30.11.2020 \n(auch) \nKosmetikstudios \nfür \nden \nPublikumsverkehr zu schließen.\naa) Die Regelung dürfte mit § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auf eine \nhinreichende gesetzliche Grundlage gestützt worden sein. \nDurch § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den \nVoraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch \ndurch Rechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung \nübertragbarer Krankheiten zu erlassen. Nach Satz 2 der Vorschrift können sie die \nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Von der Möglichkeit \ndes § 32 Satz 2 IfSG hat die bremische Landesregierung in § 6 Satz 1 der Verordnung \nüber die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11.09.2018 \n(Brem.GBl. 2018, S. 425), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.05.2020 (Brem.GBl. \n2020, S. 292) Gebrauch gemacht und die Senatorin für Gesundheit, Frauen und \nVerbraucherschutz zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt \n(vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 22.04.2020 – 1 B 111/20 –, juris Rn. 33). \nNach § 28 Abs. 1 IfSG trifft die zuständige Behörde dann, wenn Kranke, \nKrankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden \noder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, \ndie notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, \nsoweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten \nerforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich \nbefinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr \nbestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu \nbetreten (Satz 1). Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde \nVeranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder \nverbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder \nTeile davon schließen (Satz 2). \nDas Oberverwaltungsgericht Bremen hat in zwei jüngeren Entscheidungen ausführlich \ndargelegt, \ndass \njedenfalls \nderzeit \nnoch \nnicht \nvon \neinem \nVerstoß \nder \n\n11\nVerordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 und 2 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gegen \nhöherrangiges Recht, insbesondere gegen das Bestimmheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 \nSatz 2 GG, gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip oder gegen \ndas Zitiergebot auszugehen ist (Beschlüsse vom 09.11.2020, Aktenzeichen 1 B 339/20 \nund 1 B 342/20; abrufbar über die Homepage des Oberverwaltungsgerichts Bremen). \nDieser Auffassung schließt sich die Kammer jedenfalls im Rahmen der vorliegend allein \nmöglichen summarischen Prüfung an. \nbb) Zu Unrecht geht die Antragstellerin davon aus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen \ndes § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG nicht vorlägen. \nWeiterhin werden nach der Einschätzung des Robert Koch-Instituts im ganzen \nBundesgebiet und damit auch im Land Bremen Kranke, Krankheitsverdächtige, \nAnsteckungsverdächtige und Ausscheider festgestellt (vgl. RKI, Täglicher Lagebericht vom \n09.11.2020, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2\n020/2020-11-09-de.pdf?__blob=publicationFile), sodass die zuständige Behörde, an deren \nStelle hier nach § 32 IfSG der Verordnungsgeber tritt, die notwendigen Schutzmaßnahmen \nzu treffen hat, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer \nKrankheiten erforderlich ist. Dabei können auch sogenannte Nichtstörer in Anspruch \ngenommen werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.04.2020 – 1 B 97/20 –, juris Rn. 43). \nHinsichtlich der Art und des Umfangs des Eingreifens ist dem vorliegend handelnden \nVerordnungsgeber Ermessen eingeräumt.\ncc) Nach summarischer Prüfung ist die Entscheidung des Verordnungsgebers, \nKosmetikstudios bis zum 30.11.2020 für den Publikumsverkehr zu schließen, nicht \nermessensfehlerhaft. \nDas der zuständigen Infektionsschutzbehörde oder dem an deren Stelle handelnden \nVerordnungsgeber eingeräumte Ermessen wird dadurch beschränkt, dass die getroffenen \nSchutzmaßnahmen „notwendig“, d.h. zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der \nKrankheit geboten sein müssen; die Befugnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG steht damit \nsowohl inhaltlich („soweit“) als auch zeitlich („solange“) unter einem strengen \nVerhältnismäßigkeitsvorbehalt, an den der Verordnungsgeber gebunden ist (OVG Bremen, \nBeschl. v. 09.04.2020 – 1 B 97/20 –, juris Rn. 46). Dieser Verhältnismäßigkeitsvorbehalt \nist vorliegend gewahrt. Die mit § 4 Abs. 2 Nr. 9 Zwanzigste Coronaverordnung verordnete \nUntersagung des Betriebes von Kosmetikstudios ist geeignet, den mit der Regelung \nverfolgten legitimen Zweck jedenfalls zu fördern. Sie ist zudem erforderlich und \n\n12\nangemessen; insbesondere liegt aus Sicht der Kammer die von der Antragstellerin gerügte \ngleichheitswidrige Ungleichbehandlung mit Friseurbetrieben und weiteren Einrichtungen, \ndie nicht geschlossen werden müssen, nicht vor.\n(1) § 4 Abs. 2 Nr. 9 Zwanzigste Coronaverordnung verfolgt einen legitimen Zweck.\nDie Schließung der in § 4 Abs. 2 Nr. 9 Zwanzigste Coronaverordnung genannten \nEinrichtungen \nbeabsichtigt, \nKontakte \nzwischen \nPersonen \nin \ndiesen \nDienstleistungsbetrieben in Gänze zu unterbinden, um eine weitere Verbreitung des \nhochansteckenden Coronavirus zu verhindern, das Infektionsgeschehen einzudämmen \nund damit einer Überlastung des Gesundheitssystems gegenzusteuern. Dies entspricht \ndem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten, \nder frühzeitigen Erkennung von Infektionen und der Verhinderung ihrer weiteren \nVerbreitung. Der Verordnungsgeber verfolgt damit den Zweck, der ihn aus Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG treffenden Schutzpflicht, d.h. dem Schutz der \nüberragend wichtigen Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit der Bevölkerung \ngerecht zu werden. Die verordnete Schließung von Dienstleistungsbetrieben im Bereich \nder nichtmedizinischen Körperpflege stellt sich als Reaktion auf die zuletzt insbesondere \nim Land Bremen, aber auch bundesweit stark angestiegenen Infektionszahlen dar. Am \n31.10.2020, dem Tag der Verkündigung der Neunzehnten Coronaverordnung, lag der \nInzidenzwert für das Land Bremen nach Angaben des Robert Koch-Instituts bei 175,7 \nNeuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen (vgl. RKI, Täglicher \nLagebericht \nvom \n31.10.2020 \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2\n020/2020-10-31-de.pdf?__blob=publicationFile); er ist inzwischen auf 202,2 angestiegen \n(vgl. \nRKI, \nTäglicher \nLagebericht \nvom \n09.11.2020 \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2\n020/2020-11-09-de.pdf?__blob=publicationFile). \n(2) Die verordnete Schließung von Kosmetikstudios ist auch geeignet, da durch sie der \nverfolgte Zweck jedenfalls gefördert werden kann. \nAus dem Beschluss des Bundes und der Länder vom 28.10.2020 ergibt sich, dass durch \neine Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung der derzeit exponentiellen Dynamik des \nInfektionsgeschehens Einhalt geboten werden soll. Da nach den derzeitigen \nwissenschaftlichen Erkenntnissen das Coronavirus in erster Linie durch beim Atmen, \nSprechen, Singen, Husten und Niesen abgegebene Tröpfchen sowie Aerosole von Mensch \nzu Mensch leicht übertragbar ist und dabei innerhalb von Menschenansammlungen sowie \n\n13\nin geschlossenen Räumen und bei körperlicher Anstrengung generell eine erhöhte \nInfektionsgefahr besteht, ist die verordnete Schließung von Kosmetikstudios zur \nZweckerreichung geeignet. Der Besuch eines Kosmetikstudios bringt es mit sich, dass es \nauch dort – trotz möglicherweise zuvor erfolgter telefonischer Absprache über die \nvorzunehmende Behandlung – zu einer verbalen Kommunikation zwischen den \nMitarbeitern und den Kunden in geschlossenen Räumen und damit zu einer Gefahr der \nInfektion mit dem Coronavirus kommt. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin \nin ein umfangreiches Schutz- und Hygienekonzept investiert hat, das u.a. die Ausstattung \naller Behandlungsräume mit Luftreinigern mit sogenannten HEPA-Filtern und das Tragen \nvon FFP2-Masken durch die Mitarbeiter vorsieht. Denn zutreffend weist die \nAntragsgegnerin darauf hin, dass insbesondere die von der Antragstellerin angebotenen \nGesichtsbehandlungen zwangsläufig zur Folge haben, dass der Kunde keine Mund-\nNasen-Bedeckung trägt und der Mitarbeiter sich in unmittelbarer Nähe zur Emissionsquelle \nvon Aerosolen und Tröpfchen befindet. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich \nin den ca. 15 Quadratmeter großen Behandlungsräumen der Antragstellerin regelmäßig \nlediglich zwei Personen aufhalten dürften und nicht von einem gesteigerten Atemverhalten \nauszugehen \nist. \nEs \ngenügt \ninsoweit, \ndass \ndie \nverordnete \nSchließung \nvon \nDienstleistungsbetrieben im Bereich der nichtmedizinischen Körperpflege einen Baustein \nim vom Verordnungsgeber verabschiedeten Gesamtkonzept darstellt und so jedenfalls \neinen – wenn auch nur geringfügigen – Beitrag leistet. \n \n(3) Die Entscheidung des Verordnungsgebers, Kosmetikstudios bis zum 30.11.2020 für \nden Publikumsverkehr zu schließen, ist auch erforderlich.\nWeniger belastende, aber gleich geeignete Mittel zur Reduzierung der sozialen Kontakte \nin der Bevölkerung liegen aktuell nicht vor. Die Antragstellerin kann sich insoweit nicht auf \ndas von ihr entwickelte Schutz- und Hygienekonzept berufen. Zwar hat die Kammer keine \nZweifel an der tatsächlichen Umsetzung und Einhaltung dieser selbst auferlegten \nSchutzmaßnahmen; es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kontrolle der Umsetzung und \nEinhaltung durch die zuständigen Behörden nicht möglich wäre. In der aktuellen Situation, \nin der das Infektionsgeschehen bereits so weit außer Kontrolle geraten ist, dass eine \nKontaktnachverfolgung von den Gesundheitsämtern nicht mehr geleistet werden kann, \nkann von Schutz- und Hygienekonzepten aber kein hinreichender Beitrag zur \nInfektionseindämmung mehr geleistet werden. Es bedarf dazu einer Absenkung der Zahl \nder Neuinfektionen in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen \npro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen (OVG Bremen, Beschl. v. 09.11.2020 \n– 1 B 339/20 –). Diese Größenordnung übersteigt das Land Bremen – wie dargelegt – \nderzeit um das Vierfache. Die Wirksamkeit der von der Antragstellerin selbst auferlegten \n\n14\nSchutzmaßnahmen reicht nicht an die Unterbindung von Kontakten und damit die sichere \nVerhinderung einer Infektion heran (vgl. OVG BlnBdg, Beschl. v. 06.11.2020 – OVG 11 S \n98/20 –, juris Rn. 44).\n(4) Die Regelung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie erweist sich zudem \nvoraussichtlich nicht als gleichheitswidrig. \n(a) Die verordnete Schließung von Kosmetikstudios und die damit einhergehenden \nBelastungen der betroffenen Gewerbetreibenden stehen voraussichtlich nicht außer \nVerhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck. \nDie Schließung des Kosmetikstudios der Antragstellerin, von der sie (vorerst) bis zum \n30.11.2020 betroffen ist, wird voraussichtlich nicht unerhebliche wirtschaftliche Einbußen \nund damit eine Beeinträchtigung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zur Folge haben. \nNach eigenem Vorbringen beträgt ihr monatlicher Umsatz üblicherweise rund 30.000,00 \nEuro. Sie hat im gerichtlichen Verfahren an Eides statt versichert, dass mittlerweile \nsämtliche Rücklagen des Unternehmens, aber auch die persönlichen Rücklagen der \nGeschäftsführerin ihrer Komplementärin aufgebraucht seien. Es ist auch zu \nberücksichtigen, dass Kosmetikstudios bereits während des ersten sogenannten Corona-\nLockdowns über mehrere Wochen den Betrieb vorübergehend einstellen mussten und sie \nim weiteren Verlauf nicht unerhebliche Ausgaben für die Erarbeitung und Umsetzung von \nSchutz- und Hygienekonzepten zu verzeichnen hatten. So hat auch die Antragstellerin \nangegeben, bislang ca. 10.000,00 Euro u.a. für Luftreiniger, Schutzwände und FFP2-\nMasken ausgegeben zu haben. Wie bereits dargelegt dient die Regelung in § 4 Abs. 2 \nNr. 9 Zwanzigste Coronaverordnung jedoch dem überragend wichtigen Schutz der \nRechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit des Einzelnen sowie dem Erhalt der \nFunktionsfähigkeit des Gesundheitswesens. \nDiese Rechtsgüter höchsten Verfassungsrangs kollidieren vorliegend mit dem Grundrecht \nder Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG, ihren Gewerbebetrieb unter Einhaltung der \ndargelegten Schutzmaßnahmen fortzuführen. Dabei hat das Interesse der Antragstellerin \nan der Fortführung ihres Gewerbes im November 2020 hinter dem Gesundheitsschutz \nzurückzustehen. Der Berufsfreiheit der Antragstellerin vorliegend den Vorrang zu \ngewähren, kann irreparable Folgen für die überragend wichtigen Rechtsgüter des Lebens \nund der körperlichen Unversehrtheit der Kunden, aber auch der Mitarbeiter der \nAntragstellerin zur Folge haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den Statistiken \ndes Robert Koch-Instituts eine Rückverfolgung von Infektionsketten den dafür zuständigen \nGesundheitsämtern mittlerweile in 75 bis 95 % der Fälle gar nicht mehr möglich ist und \n\n15\nnicht ausgeschlossen werden kann, dass es auch in dem Kosmetikstudio der \nAntragstellerin zu Virusübertragungen kommen wird (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n09.11.2020 – 1 B 339/20 –). Demgegenüber steht die ebenfalls schwerwiegende mögliche \nExistenzvernichtung der Antragstellerin. Insoweit ist jedoch zu konstatieren, dass die \nverordnete Schließung von Kosmetikstudios bislang bis zum 30.11.2020 befristet ist und \nder Verordnungsgeber nach § 25 Abs. 3 Zwanzigste Coronaverordnung fortlaufend \nevaluieren wird, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der mit der Zwanzigsten \nCoronaverordnung verbundenen Grundrechtsbeschränkungen weiter vorliegen. Es ist \ndavon auszugehen, dass der Verordnungsgeber dieser Evaluierungspflicht – wie auch in \nder Vergangenheit – auch tatsächlich nachkommen wird und gegebenenfalls die getroffene \nEntscheidung wieder rückgängig macht. So hat er weiter im Blick zu behalten, ob sich der \nzuletzt zu verzeichnende leichte Rückgang der Neuinfektionen von 225,0 pro 100.000 \nEinwohner in einer Woche am 08.11.2020 (vgl. RKI, Täglicher Lagebericht vom 08.11.2020 \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2\n020/2020-11-08-de.pdf?__blob=publicationFile) auf aktuell 202,0 Neuinfektionen pro \n100.000 \nEinwohner \n(vgl. \nRKI, \nTäglicher \nLagebericht \nvom \n09.11.2020, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2\n020/2020-11-09-de.pdf?__blob=publicationFile) weiter fortsetzt oder dies lediglich der \nDatenübermittlungspraxis der Gesundheitsämter am Wochenende geschuldet ist. \nHinzu kommt, dass den Unternehmen, die – wie die Antragstellerin – von den \nbeschlossenen Betriebsschließungen betroffen sind, umfangreiche Ausgleichszahlungen \nin Aussicht gestellt wurden, die über die bereits bestehenden Unterstützungsprogramme \nhinausgehen sollen. So soll Gewerbetreibenden mit bis zu 50 Mitarbeitern nach dem Bund-\nLänder-Beschluss vom 28.10.2020 eine außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes in \nHöhe von 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats bzw. des \ndurchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 unbürokratisch ausgezahlt \nwerden. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass diese Unterstützungsleistungen \nentgegen dieser Vereinbarung nicht ausgezahlt werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass \nKunden der Antragstellerin auch im Falle der gestatteten Öffnung ihres Kosmetikstudios –\n die den Wegfall der Anspruchsberechtigung im Hinblick auf die genannte außerordentliche \nWirtschaftshilfe zur Folge haben würde – zwecks Vermeidung eines vermeidbaren \nInfektionsrisikos womöglich von einem Besuch absehen würden und es auch ohne die \nverordnete Betriebsschließung zu Umsatzeinbußen kommt (vgl. OVG BlnBdg, Beschl. v. \n06.11.2020 – OVG 11 S 98/20 –, juris Rn. 50; so auch bereits VG Bremen, Beschl. v. \n30.10.2020 – 5 V 2381/20 –, n.v. zur gastronomischen Sperrstunde). Vor diesem \nHintergrund begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Zwanzigste \n\n16\nCoronaverordnung keine Möglichkeit der ausnahmsweisen Gestattung der Fortführung \nvon Kosmetikstudios und anderen körpernahen Dienstleistungsbetrieben vorsieht.\n(b) Auch der von der Antragstellerin angenommene Verstoß gegen den allgemeinen \nGleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich nicht feststellen. \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich \nGleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es sind nicht jegliche \nDifferenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, \ndie dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. \nJe nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für \ndie Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an \nVerhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt \nund Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen \nunterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lässt (OVG Bremen, Beschl. \nv. 15.06.2020 – 1 B 176/20 –, juris Rn. 45 m.w.N.).\nDie verordnete Schließung von Kosmetikstudios erweist sich nicht als ungerechtfertigte \nUngleichbehandlung im Vergleich zu den von der Antragstellerin genannten Einrichtungen. \nZwar stellen Friseurbetriebe einerseits und Kosmetikstudios andererseits wesentlich \nGleiches im Sinne des Gleichheitssatzes dar. Den Kunden werden jeweils \nDienstleistungen angeboten, die der nichtmedizinischen Körperpflege zuzuordnen sind \nund einer Optimierung des optischen Erscheinungsbildes dienen. Es handelt sich jeweils \num sogenannte körpernahe Dienstleistungen, da die feilgebotene Dienstleistung eine Nähe \ndes Dienstleisters zum Kunden voraussetzt und in geschlossenen Räumen erbracht wird; \ndie Dauer der Dienstleistungserbringung dürfte im Durchschnitt betrachtet nicht erheblich \nvoneinander abweichen. Auch der Verordnungsgeber geht ersichtlich von wesentlich \nGleichem aus, indem er für Friseurbetriebe in § 4 Abs. 2 Nr. 9 Halbsatz 2 Zwanzigste \nCoronaverordnung eine Ausnahme vom Öffnungsverbot normiert hat. Friseurbetriebe und \nKosmetikstudios werden aufgrund der Privilegierung von Friseurbetrieben vom \nVerordnungsgeber auch ungleich behandelt. \nDiese Ungleichbehandlung ist nach summarischer Prüfung jedoch sachlich gerechtfertigt. \nDie sachliche Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen im Zusammenhang mit \neinschränkenden Maßnahmen während der Corona-Pandemie ist nicht allein anhand des \ninfektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Es \nkann somit dahinstehen, ob dem Betrieb eines Friseursalons ein geringeres \n\n17\ninfektionsschutzrechtlich \nrelevantes Ansteckungsrisiko als einem Kosmetikstudio \nbeizumessen ist, da bei ersterem während der Erbringung der Dienstleistung durchgehend \neine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Denn es sind auch alle sonstigen relevanten \nBelange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die \nbetroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der \nuneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten. Auch die \nÜberprüfbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann berücksichtigt werden \n(NdsOVG, Beschl. v. 17.07.2020 – 13 MN 261/20 –, juris Rn. 26 m.w.N.; OVG Bremen, \nBeschl. v. 30.07.2020 – 1 B 221/20 –, juris Rn. 35; so auch zuletzt OVG Bremen, Beschl. \nv. 09.11.2020 – 1 B 339/20 –). Gemessen daran ist die vorgenommene Differenzierung \nsachlich gerechtfertigt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber \nauf der ersten Stufe zwischen Einrichtungen des Einzelhandels, die der Versorgung der \nBevölkerung mit Gütern des täglichen Lebens dienen, sowie Bildungseinrichtungen \neinerseits \nund \nEinrichtungen, \ndie \nim \nweitesten \nSinne \nDienstleistungen \nder \nnichtmedizinischen Körperpflege anbieten, andererseits differenziert und letzteren dem \nGrunde nach ein gesteigertes öffentliches Interesse an der uneingeschränkten \nAufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes abspricht; so ist es keinesfalls rechtlich \nzwingend, dass Friseurbetriebe privilegiert werden. Dies hindert den Verordnungsgeber \nnach summarischer Prüfung aus Rechtsgründen jedoch nicht, auf der zweiten Stufe eine \nBinnendifferenzierung innerhalb der einzelnen Gruppe von Einrichtungen – hier der der \nnichtmedizinischen Körperpflege – vorzunehmen, soweit die Erwägungen des \nVerordnungsgebers \nzum \nöffentlichen \nInteresse \nan \nder \nuneingeschränkten \nAufrechterhaltung nicht evident unzutreffend und nicht mehr nachvollziehbar sind. So liegt \nes hier. \nAnders \nals \nKosmetikstudios \ndienen \nFriseurbetriebe \nschwerpunktmäßig \nder \nGrundversorgung des überwiegenden Anteils der Bevölkerung, da ein in kürzeren \nZeitabständen wiederkehrender und einen großen Personenkreis betreffender Bedarf an \neinem Haarschnitt besteht. Dass der bremische Verordnungsgeber – anders als \nbeispielsweise \nder \nVerordnungsgeber \nSachsen-Anhalts \n– \neinen \ngleichwertigen \nGrundbedarf der Bevölkerung bezogen auf die Dienstleistungen eines Kosmetikstudios \nnicht angenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG BlnBdg, Beschl. v. \n06.11.2020 – OVG 11 S 98/20 –, juris Rn. 53; so laut Pressemitteilung vom 10.11.2020 \nauch das NdsOVG, Beschl. v. 10.11.2020 – 13 MN 409/20 u.a. –). Wenngleich das \nBedürfnis nach Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege naturgemäß ein subjektives \nist und sich nicht dergestalt verallgemeinern lässt, dass ausnahmslos, d.h. bei jedem \nBürger von einem größeren Bedürfnis an einem Haarschnitt im Vergleich zu \nDienstleistungen eines Kosmetikstudios ausgegangen werden kann, hält sich die \n\n18\nEntscheidung des Verordnungsgebers in dem ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum. \nDieser umfasst notwendigerweise auch Pauschalierungen, Verallgemeinerungen und \nGeneralisierungen (OVG Bremen, Beschl. v. 15.06.2020 – 1 B 176/20 –, juris Rn. 38). Der \nVerordnungsgeber durfte danach in rechtlich nicht zu beanstandender Weise annehmen, \ndass der überwiegende Anteil der Bevölkerung im Land Bremen nicht auf einen \nHaarschnitt, aber auf Dienstleistungen eines Kosmetikstudios verzichten kann. Der \nprozentuale Anteil derjenigen, die regelmäßig die Dienstleistungen eines Friseurs in \nAnspruch nehmen, dürfte im Vergleich zum Anteil derjenigen, die regelmäßig ein \nKosmetikstudio besuchen, signifikant höher sein. Dies dürfte auch darauf zurückzuführen \nsein, dass Kosmetikstudios – trotz fortschreitendem und sich gesellschaftlich gewandeltem \nBewusstsein auch des männlichen Geschlechts für Dienstleistungen der Körper- und \nHautpflege – weiterhin überwiegend von Frauen besucht werden. Bestimmte Maßnahmen \nund Behandlungen, die in einem Kosmetikstudio angeboten und auch aufgrund einer damit \nverbundenen Entspannung vor Ort in Anspruch genommen werden, können zur \nAufrechterhaltung des eigenen Körperpflegeideals zum Teil auch selbst und zuhause \nvorgenommen werden. Dies unterscheidet sie von einem Haarschnitt, der üblicherweise \nbesonders prägnant in Erscheinung tritt und nur in den seltensten Fällen (besonders kurze \nund/oder wenig pflegebedürftige Haarpracht) eigenständig vorgenommen wird. Ein \nHaarschnitt stellt im Hinblick auf das gesellschaftliche Miteinander im privaten und \nberuflichen Umfeld ein Erkennungsmerkmal dar, bei dem eine ausgebliebene Pflege \npräsenter erscheint und in der Regel ungleich schwerer zu kaschieren ist als nicht in \nAnspruch genommene Dienstleistungen eines Kosmetikstudios. \nSoweit die Antragstellerin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu \nArztpraxen, Heilpraktikern, Tierarztpraxen, Logopäden und Orthopädiebetrieben rügt, fehlt \nes bereits an der Vergleichbarkeit dieser Einrichtungen, da es sich bei den genannten \nEinrichtungen ersichtlich um (tier)medizinische Betriebe handelt, während die \nAntragstellerin eine Einrichtung der nichtmedizinischen Körperpflege betreibt. Insoweit \nverfängt auch ihr Einwand, anders als bei den genannten Einrichtungen erhielten bei ihr \nkeine erkrankten Personen einen Termin, nicht. Dass die Schließung von Einrichtungen, \ndie medizinisch notwendige Maßnahmen zur Behandlung von erkrankten Personen \nanbieten, auch in Zeiten steigender Infektionszahlen nicht ernsthaft zur Debatte stehen \nkann, bedarf keiner weitergehenden Begründung. \nAufgrund der zulässigen Differenzierung nach dem öffentlichen Interesse an der \nuneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten liegt \nauch \nkein \nGleichheitsverstoß \nim \nHinblick \nauf \ndie \nerlaubte \nÖffnung \nvon \nEinzelhandelsgeschäften vor. Es besteht insoweit ein Grundbedürfnis der Bevölkerung, bei \n\n19\nweitgehender Einschränkung des öffentlichen Lebens Einzelhandelsläden aufsuchen und \nWaren des täglichen Bedarfs erwerben zu können. Es begegnet angesichts der immensen \nwirtschaftlichen Bedeutung des stationären Einzelhandels keinen Rechtsfehlern, dass sich \nder Verordnungsgeber entschlossen hat, vor einer (erneuten) flächendeckenden \nSchließung von Einzelhandelsgeschäften zunächst andere Lebensbereiche in den Blick zu \nnehmen, und beobachtet, ob die ergriffenen Maßnahmen Wirksamkeit entfalten und ein \nweiterer Anstieg der Infektionszahlen gestoppt wird. Im Rahmen dieses gestuften \nVorgehens den Einkaufs- und Versorgungsbedürfnissen der Bevölkerung gegenüber den \nBedürfnissen an Dienstleistungen eines Kosmetikstudios ein höheres Gewicht \nbeizumessen, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 16.10.2020 – \n5 V 2211/20 –, abrufbar über die Homepage des Verwaltungsgerichts Bremen, zur \nDurchführung eines temporären Freizeitparks). Dass der öffentliche Personennahverkehr \nzwecks Aufrechterhaltung des Arbeits-, Ausbildungs- und Schullebens nicht eingestellt \nwird und die Bevölkerung zwingend auf eine entsprechende Mobilität angewiesen ist, liegt \nauf der Hand. Dem öffentlichen Personennahverkehr wird eine evident größere Bedeutung \nfür die Bevölkerung als körpernahe Dienstleistungen zuteil; es fehlt bereits an einem \nvergleichbaren Sachverhalt. \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs.2, 52 Abs. 1 GKG. Von einer Halbierung des Streitwertes nach Ziffer 1.5 \nSatz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 war vorliegend \naufgrund der mit der Entscheidung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache \nabzusehen, Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges 2013.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.\n\n20\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\nDr. Jörgensen\nBogner\nLange","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365069","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-11-11/5-v-2472-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":8},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365069","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365069","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-11-11/5-v-2472-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365069","retrieved":"2026-07-09 04:52:47.044806+00:00"}}