{"status":"available","doknr":"OLD365068","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-11-17","aktenzeichen":"4 V 1652/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n4 V 1652/20\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Antragsteller –\n \ng e g e n\ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen\n– Antragsgegnerin –\n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch Richter \nStahnke, Richter Ziemann und Richter Grieff am 17. November 2020 beschlossen:\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 1.250,-\n Euro festgesetzt.\n\n2\nGründe\nI. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine \nVorspracheverpflichtung nach § 15a AufenthG.\nDer 1995 geborene Antragsteller ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und im Besitz \neines gültigen Nationalpasses. Er reiste nach einem früheren Aufenthalt in Hamburg nach \neigenen Angaben zuletzt am 15.02.2020 in das Bundesgebiet ein. \nMit Schreiben vom 16.06.2020 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die \nErteilung einer Duldung und nachfolgend einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären \nGründen. Er sei wegen erheblicher Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht \nreisefähig. Zum Beleg legte der Antragsteller ein Attest des Facharztes für Psychiatrie \nDr.\n vom 26.05.2020 vor.\nDie Antragsgegnerin hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 01.07.2020 zur \nbeabsichtigten Umverteilung an. Dieser legte mit Schreiben vom 13.07.2020 ein weiteres \nAttest des Facharztes für Psychiatrie Dr.\n vom 03.07.2020 vor. Auf die vorgelegten \nAtteste wird Bezug genommen.\nDas Migrationsamt verpflichtete den Antragsteller mit Bescheid vom 29.07.2020 sich zum \nZwecke der Prüfung einer Umverteilung unverzüglich zur Zentralen Aufnahmestelle für \nAsylbewerber und ausländische Flüchtlinge (im Folgenden: ZASt) zu begeben. Auf die \nBegründung des Bescheides wird Bezug genommen.\nDer Antragsteller hat am 10.08.2020 Klage gegen diese Vorspracheverpflichtung \n(4 K 1651/20) erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung \nführt er unter Bezugnahme auf die Atteste des Facharztes für Psychiatrie Dr.\n aus, dass \ner psychisch erkrankt und von einer Umverteilung daher abzusehen sei.\nDie Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten.\nII. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Das Interesse der Antragsgegnerin an der \nVollziehung der Vorspracheverpflichtung überwiegt das private Aussetzungsinteresse des \nAntragstellers. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist die \nVorspracheverpflichtung rechtmäßig.\n\n3\n1. Die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Vorspracheverpflichtung ist § 15a Abs. 2 \nSatz 1 AufenthG i. V. m. § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 \nAufenthG werden unerlaubt eingereiste (volljährige) Ausländer, die weder um Asyl \nnachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in \nAbschiebehaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden \nkönnen, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung \neines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Gemäß § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG können \ndie Ausländerbehörden unerlaubt eingereiste Ausländer verpflichten, sich zu der Behörde \nzu begeben, die die Verteilung veranlasst.\n2. Der Antragsteller ist unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 \nAufenthG ist die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet unerlaubt, wenn er den \nnach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Der Antragsteller bedurfte \nals sog. Positivstaater nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 des \neuropäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 zur Aufstellung der Liste der \nDrittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz \neines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von \ndieser Visumpflicht befreit sind (EU-Visum-Verordnung) i. V. m. Art. 20 Abs. 1 SDÜ als \nStaatsangehöriger Nordmazedoniens für das Überschreiten der Außengrenze der \nBundesrepublik für einen Aufenthalt, der insgesamt 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen \nnicht überschreitet, zwar grundsätzlich keines Visums. Eine visumfreie Einreise ist aber \nnur dann als erlaubt im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG anzusehen, wenn der \nbeabsichtigte Aufenthaltszweck nur auf einen Kurzaufenthalt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 \nEU-Visum-Verordnung gerichtet ist. Daher ist unter dem Aspekt der Aufenthaltsdauer für \ndie Frage, ob eine Befreiung von der Visumpflicht nach Art. 4 Abs. 1 EU-Visum-Verordnung \nbesteht, maßgeblich, welche Absichten bzw. Vorstellungen der Betreffende im Zeitpunkt \nder Einreise hat. Für die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift des Art. 4 Abs. 1 EU-\nVisum-Verordnung kommt es darauf an, ob der Ausländer schon bei der Einreise einen \nAufenthalt beabsichtigt, der wegen der Überschreitung des zeitlichen Rahmens eines \nVisums bedurft hätte. Folglich reist ein Staatsangehöriger eines der in Anhang II der EU-\nVisum-Verordnung genannten Staaten unerlaubt ein, wenn er bereits bei der Einreise die \nAbsicht hat, sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet oder im Gebiet der Anwenderstaaten \naufzuhalten (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschlüsse vom \n29.01.2014 – 1 B 302/13 –, Rn. 21 und vom 09.03.2020 – 2 B 318/19 –, Rn. 14 m. w. N., \njeweils juris). Vorliegend spricht der Umstand, dass der Antragsteller erst Ende 2019 nach \neinem langen Verwaltungsrechtsstreit, in dem seine Ausreisepflicht festgestellt wurde, aus \nder Bundesrepublik Deutschland ausgereist ist, dafür, dass er schon bei seiner \n\n4\nWiedereinreise am 15.02.2020 wieder einen längeren Aufenthalt in der Bundesrepublik \ngeplant hat.\n3. Der Verteilung des Antragstellers stehen keine zwingenden Gründe im Sinne von § 15a \nAbs. 1 Satz 6 AufenthG entgegen.\nIn diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es im Rahmen der Verteilung nach \n§ 15a Abs. 1 AufenthG allein um einen Aufenthaltswechsel innerhalb des Bundesgebiets \ngeht. Von der Zumutbarkeit eines solchen Aufenthaltswechsels geht der Gesetzgeber \ngrundsätzlich aus. Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob aus gesundheitlichen \nGründen ein Abschiebungsverbot besteht. Diese Entscheidung ist nach der Konzeption \ndes Gesetzes erst nach der Verteilung zu treffen (Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen, Beschluss vom 31.07.2014 – 1 B 177/14 –, Rn. 9, juris).\nDa \nin \nder \ngesamten \nBundesrepublik \nein \nfunktionierendes \nmedizinisches \nVersorgungssystem besteht, ist grundsätzlich anzunehmen, dass Erkrankungen – auch \npsychischer Art – im ganzen Bundesgebiet behandelt werden können. Erkrankungen \nkönnen daher nur in besonders gelagerten Einzelfällen einen zwingenden Grund \ndarstellen, \nder \neiner \nVerteilung \nin \nein \nanderes \nLand \nentgegensteht \n(Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 31.07.2014 –\n 1 B 177/14 – Rn. 8 f., juris.). Zu berücksichtigende Faktoren sind insbesondere die Art der \nerforderlichen Behandlung, wann die Behandlung am derzeitigen Aufenthaltsort begonnen \nwurde, wie viele Behandlungstermine bereits stattgefunden haben, ob die Verteilung in \neine seit längerem bestehende schützenswerte Arzt-Patienten- bzw. Therapeuten-\nPatienten-Beziehung eingreifen würde und wie schwer die bei einer Verteilung drohenden \ngesundheitlichen Folgen sind (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, \nBeschlüsse vom 31.07.2014 – 1 B 177/14 – Rn. 10 und vom 08.05.2014 – 1 B 84/14 – \nRn. 4, jeweils juris). Allein der Verlust eines günstigen familiären oder sonstigen sozialen \nUmfeldes stellt keinen zwingenden Grund dar (Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen, Beschlüsse vom 31.07.2014 – 1 B 177/14 – Rn. 10 sowie vom \n10.07.2019 – 2 B 316/18 –, Rn. 9, jeweils juris).\nIm Falle des Antragstellers ist eine solche Ausnahmesituation nicht dargelegt. Es ist nicht \nerkennbar, weshalb die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen – deren \nVorliegen bereits nicht hinreichend nachvollziehbar belegt ist – bei entsprechendem Bedarf \nnicht auch in einem anderen Land behandelbar sein sollten.\n\n5\na. Die Atteste des Facharztes für Psychiatrie Dr.\n lassen bereits nicht nachvollziehbar \nerkennen, auf welcher Grundlage er zu der Diagnose einer posttraumatischen \nBelastungsstörung gelangt ist und wie diese Krankheit sich im konkreten Fall auswirkt; die \nUnschärfen des Krankheitsbildes und seine vielfältige Symptomatik stellen insoweit \ngewisse Mindestanforderungen an die Substantiierung (vgl. Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 31.07.2014 – 1 B 177/14 –, Rn. 10, juris). Es \nist zunächst kritisch anzumerken, dass der Facharzt bereits nach dem ersten \nBehandlungstermin ein schwerwiegendes und umfangreiches körperliches und seelisches \nErkrankungsbild, \ninsbesondere \nauch \neine \nposttraumatische \nBelastungsstörung, \ndiagnostiziert hat, ohne die Methoden der Erhebung der einzelnen Diagnosen hinreichend \ndeutlich offenzulegen. Einer Nachvollziehbarkeit der Atteste steht nach Ansicht der \nKammer vorliegend zudem entgegen, dass die im Verfahren des Antragsstellers \nvorgelegten Atteste mit in einer Vielzahl anderer Verfahren vorgelegten Attesten desselben \nFacharztes hinsichtlich der Diagnosen und der psychiatrischen Beurteilung in wesentlichen \nPunkten identisch sind. Es liegt jenseits aller Lebenserfahrung, dass bei Personen, die sich \nim Alter, in der Lebensgeschichte und in der Aufenthaltszeit im Bundesgebiet deutlich \nunterscheiden, eine derart einheitliche psychiatrische Beurteilung erfolgen könnte. Dies \nstellt die Überzeugungskraft der vorgelegten Bescheinigungen durchgreifend in Frage \n(vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 28.02.2020 \n– 2 B 312/19 –, Rn. 12, juris).\nb. Die Kammer hegt überdies wegen der großen Ähnlichkeiten der Atteste inzwischen \nerhebliche Zweifel an deren genereller Glaubhaftigkeit und an der diesbezüglichen \nGlaubwürdigkeit des Facharztes für Psychiatrie Dr.\n. Bei einer Gesamtschau der in \neiner Vielzahl von ausländerrechtlichen Verfahren vorgelegten Atteste von Herrn Dr.\n \nerlangt die Kammer den Eindruck, dass die Gutachten ergebnisorientiert verfasst sind. Es \nwird aus der Parallelität der medizinischen Bewertung in sehr unterschiedlich gelagerten \nFällen deutlich, dass Herr Dr.\n den jeweiligen Klägern bzw. Antragstellern zielgerichtet \nein Bleiberecht in Bremen ermöglichen will (ähnlich schon Beschluss der Kammer vom \n09.04.2020 – 4 V 2491/19 –, Rn. 30, juris).\nc. Selbstständig tragend sind die vom Facharzt ausweislich seiner Anamnese zugrunde \ngelegten \nAnknüpfungstatsachen \nfür \ndie \nAnnahme \neiner \nposttraumatischen \nBelastungsstörung nicht glaubhaft gemacht worden.\nDie Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erfordert nicht nur eine \nspezifische Symptomatik, sondern auch ein traumatisches Lebensereignis als Auslöser für \ndie Symptomatik (ausführlich: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom \n\n6\n13.12.2018 – 13a ZB 18.33056 –, Rn. 9, juris). Der Nachweis eines solchen Ereignisses, \n„das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“ (vgl. die Beschreibung der \nposttraumatischen Belastungsstörung F43.1 in der ICD-10), ist nicht Gegenstand der \ngutachterlichen (fachärztlichen) Untersuchung einer posttraumatischen Belastungsstörung \n(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2012 – 9 ZB 10.30390 –, \nRn. 8; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.10.2006 – \nA 9 S 1157/06 –, Rn. 3, jeweils juris). Allein mit psychiatrisch-psychotherapeutischen \nMitteln kann nicht sicher darauf geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte \nein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, \nBeschluss vom 17.10.2012 – 9 ZB 10.30390 – Rn. 8, juris).\nDie Feststellung der Wahrheit von Angaben eines Klägers bzw. Antragstellers oder der \nGlaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen unterliegt als solche nicht dem \nSachverständigenbeweis; es ist daher ausschließlich Sache des Tatrichters, sich selbst die \nnach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit \ndes \nParteivortrags \nhinsichtlich \nder \neiner \nposttraumatischen \nBelastungsstörung \nzugrundeliegenden Ereignisse zu verschaffen (BVerwG, Beschluss vom 22.02.2005 – \n1 B 10/05 –, Rn. 2, juris). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung umfasst dabei sowohl \ndie Würdigung des Vorbringens der Partei im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren \neinschließlich der Beweisdurchführung als auch die Wertung und Bewertung vorliegender \närztlicher Atteste sowie die Überprüfung der darin getroffenen Feststellungen und \nSchlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit (Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13.12.2018 – 13a ZB 18.33056 –, Rn. 10, juris). \nIm Kontext der posttraumatischen Belastungsstörung gilt demnach, dass vom Betroffenen \nausschließlich gegenüber dem Tatrichter – und nicht gegenüber einem ärztlichen \nGutachter – nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden muss, dass ein \nbehauptetes traumatisierendes Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, wobei seine \nAngaben hierzu der uneingeschränkten Beweis- und Tatsachenwürdigung des Gerichts \nnach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen. Insoweit ist es Sache des Betroffenen, dem \nGericht \ndie \nbehaupteten \nGeschehnisse, \ndie \nbei \nihm \neine \nposttraumatische \nBelastungsstörung zum Entstehen gebracht haben sollen, jedenfalls in Grundzügen unter \nAngabe von Einzelheiten schlüssig und widerspruchsfrei zu schildern. Der Umstand, dass \nbei Opfern von Traumatisierungen Aussagediskrepanzen aufgrund von Konzentrations- \nund Gedächtnisstörungen sowie komplexe Verdrängungsvorgänge vorliegen können, \nändert nichts an der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO maßgeblichen freien \nÜberzeugungsbildung \ndes \nGerichts \n(vgl. \nzum \nGanzen: \nBayerischer \n\n7\nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13.12.2018 – 13a ZB 18.33056 –, Rn. 11 m. w. N., \njuris).\nGemessen hieran steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die von dem \nAntragsteller gegenüber Dr.\n geschilderten, angeblich seine posttraumatische \nBelastungsstörung auslösenden Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben. Es fehlt \nbereits an einer Schilderung der in den Anamnesen behaupteten Geschehnisse gegenüber \ndem Gericht. Die in allen Attesten gleichlautende Aussage des Facharztes Dr.\n, die \nAngaben des Patienten seien „detailliert, nachvollziehbar, in sich schlüssig, glaubhaft und \nstimmen mit den erhobenen Befunden sowie mit dem klinischen Bild überein“ ist aufgrund \nder vorgenannten Erwägungen unbeachtlich. Daher vermag das Gericht auch nicht der \ndaraus geschlussfolgerten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. der \nSuizidgefahr im Falle einer Umverteilung zu folgen.\nd. Unabhängig davon ist nicht erkennbar, weshalb eine Behandlung nicht auch in einem \nanderen Land durchgeführt werden könnte. Das Attest enthält keine konkreten und \nschlüssigen Angaben dazu, aufgrund welcher Umstände der Antragsteller im Falle einer \nUmverteilung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Wiederholung bzw. erneutes \nErleben eines psychischen, seelischen oder mentalen Traumas zu befürchten hätte. Die \npsychotherapeutische Behandlung durch den Facharzt für Psychiatrie Dr.\n ist erst vor \nkurzem aufgenommen worden, in eine seit längerem bestehende therapeutische \nBeziehung greift die Verteilung nach dem Maßstab der bereits angeführten \nobergerichtlichen Rechtsprechung nicht ein. Hinsichtlich der behaupteten Wartezeiten \nandernorts ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine (ggf. stationäre) psychiatrische \nNotfallversorgung im gesamten Bundesgebiet gewährleistet ist.\ne. Die Beteiligten hatten – auch hinsichtlich der Ähnlichkeiten der Atteste mit den in \nanderen Verfahren vorgelegten desselben Facharztes – Gelegenheit zur Stellungnahme. \nDie Kammer sieht nach dem Vorstehenden keine Veranlassung für die Beauftragung einer \namtsärztlichen Begutachtung des Antragstellers. Nicht zuletzt enthält die zum \nmehrjährigen Voraufenthalt in \n geführte Ausländerakte, die als Altakte zur \nhiesigen Behördenakte genommen worden ist, keinerlei Hinweise auf eine psychiatrische \nErkrankung des Antragstellers.\n4. Einer über die Prüfung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 6 AufenthG \nhinausgehenden Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde bedurfte es nicht (vgl. \nBVerwG, Beschluss vom 22.08.2016 – 1 B 44/16 –, Oberverwaltungsgericht der Freien \nHansestadt Bremen, Beschluss vom 06.04.2018 – 1 B 33/18 –, jeweils juris).\n\n8\n5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes \nberuht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\nStahnke\nZiemann\nGrieff","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365068","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-11-17/4-v-1652-20","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365068","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365068","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-11-17/4-v-1652-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365068","retrieved":"2026-07-09 04:52:47.017013+00:00"}}