{"status":"available","doknr":"OLD365067","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-11-18","aktenzeichen":"6 V 1982/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n6 V 1982/20\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Antragstellerin –\ng e g e n\ndie Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, \nHinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richter Sieweke und Richterin Justus am 18. November 2020 beschlossen:\nDer Eilantrag wird abgelehnt.\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\nDer Streitwert wird auf 39.903,54 Euro festgesetzt.\nGründe\nI.\nDie Antragstellerin wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen die Ablehnung ihres \nAntrages auf Hinausschieben ihres Eintritts in den Ruhestand über die Altersgrenze.\n\n2\nDie am\n.1955 geborene Antragstellerin ist Verwaltungsdirektorin (Besoldungsgruppe \nA 15 BremBesO) im Dienst der Antragsgegnerin und seit dem\n des \namtes. Sie tritt mit Ablauf des November 2020 wegen des Erreichens \nder Altersgrenze in den Ruhestand. \nDie Antragstellerin ist disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Im Jahr 2012 wurde \ngegen sie ein Disziplinarverfahren mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen die \nbeamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten eingeleitet. Ihr \nwurde vorgeworfen, einen Auszubildenden angestiftet zu haben, ihr interne Informationen \ndes\namtes zu beschaffen, die ihr nicht zugänglich waren, weil ihr die Informationen \nnach ihrer Auffassung dienlich sein könnten. Das Disziplinarverfahren ist mit Verhängung \neiner Geldbuße in Höhe von 700 Euro bestandskräftig abgeschlossen. Im Jahr 2015 wurde \ngegen die Antragsgegnerin erneut ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der \nÖffnung von an Mitarbeiter/innen des\namtes gerichtete private Post \neingeleitet. Ein gegen die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geführtes \nStrafverfahren führte zunächst zum Erlass eines Strafbefehls mit einer Geldstrafe in Höhe \nvon 9.100 Euro. Nach dem darauffolgenden Einspruch der Antragstellerin gegen den \nStrafbefehl wurde das Strafverfahren am 26.05.2020 gemäß § 153a StPO gegen Zahlung \neiner Geldauflage von 4.000 Euro vorläufig eingestellt. Das Disziplinarverfahren ist noch \nnicht abgeschlossen.\nMit Schreiben vom 29.05.2020 beantragte die Antragstellerin die Verlängerung ihrer \nLebensarbeitszeit \num \nein \nJahr. \nZur \nBegründung \nführte \nsie \naus, \ndas \namt befände sich seit Mai 2017 aufgrund eines fast vollständigen \nWechsels des Personalkörpers in einer Phase des gesamten Neuaufbaus. Die \nEinarbeitung der diesjährig neu hinzugekommenen\n gestalte sich \naufgrund der coronabedingten Umstände und Einschränkungen langwieriger. Es sei \neigeninitiativ der Wunsch des\nteams an sie herangetragen worden, einen längeren \nVerbleib im\namt in Erwägung zu ziehen, um\n \n allen\n die Möglichkeit einzuräumen, an ihrem \nlangjährigen Erfahrungswissen teilzuhaben. Eine Ausfertigung des Antragsschreibens \nübersandte die Antragstellerin per E-Mail am 03.06.2020 dem Personalamt der \nAntragsgegnerin mit der Mitteilung, das Originalschreiben sei am 29.05.2020 in ihrem \nAuftrag im Behördenbriefkasten am Haupteingang des Stadthauses 1 eingeworfen \nworden. Zudem übersandte sie mit der E-Mail ein von sechs Mitarbeiterinnen und \nMitarbeitern de\namtes unterzeichnetes Schreiben vom 03.06.2020, \nmit dem diese erklärten, den Antrag der Antragstellerin auf Dienstzeitverlängerung zu \nbefürworten und zu unterstützen.\n\n3\nMit Bescheid vom 24.06.2020 lehnte das Personalamt den Antrag ab. Der Verlängerung \nder Lebensarbeitszeit der Antragstellerin stünden dienstliche Interessen entgegen, da sich \nihr dienstliches Verhalten nachteilig auf den Dienstbetrieb auswirke. Dabei verwies das \nPersonalamt auf das abgeschlossene Disziplinarverfahren aus dem Jahr 2012 sowie auf \ndas laufende Disziplinarverfahren, welches insgesamt fünf Mal, zuletzt mit Verfügung vom \n18.02.2019 habe ausgedehnt werden müssen. Daneben bewertete das Personalamt das \nVerhalten der Antragstellerin aufgrund vier weiterer Sachverhalte aus den Jahren 2018 bis \n2020, welche im Einzelnen im Bescheid dargestellt wurden, als für den Dienstbetrieb \nnachteilig. Die Antragstellerin habe nach Abschluss des ersten Disziplinarverfahrens \nerneut und mehrfach gegen ihre beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen und sich somit \nihre disziplinarrechtliche Vorbelastung nicht als Mahnung dienen lassen. Auch ihr \nsonstiges dienstliches Verhalten entspreche nicht den Erwartungen, die der Magistrat \nhinsichtlich der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben an seine\n stelle. Diese \nGründe würden die geltend gemachte notwendige Einarbeitung der Mitarbeiter/innen des \namtes durch die Antragstellerin überwiegen. Zudem erscheine eine \nVerlängerung ihrer Lebensarbeitszeit zur ordnungs- und sachgemäßen Einarbeitung der \nneuen \nMitarbeiter/innen \nnicht \nnotwendig \nin \nAnbetracht \ndessen, \ndass \nvier \nMitarbeiterinnen/Mitarbeiter bereits seit mehr als zwei Jahren und eine Mitarbeiterin seit 21 \nJahren als\ntätig seien und bis zum regulären Eintritt \nder Antragstellerin in den Ruhestand noch rund fünf Monate verblieben. Der Bescheid ist \nder Antragstellerin am 24.06.2020 zugestellt worden.\nMit unterschriebenem Schreiben vom 23.07.2020, das durch die Antragstellerin im PDF-\nFormat mit E-Mail vom 23.07.2020 an das Personalamt übersandt wurde, erhob die \nAntragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.06.2020. Mit Schreiben vom \nselben Tag, welches am 27.07.2020 beim Personalamt einging, begründete sie ihren \nWiderspruch. Sie führte im Wesentlichen aus, die Abwägung der Gründe, die angeblich in \nihrer Person lägen, sei in keiner Weise differenziert mit den dienstlichen Notwendigkeiten \nzur ordnungsgemäßen Weiterführung des Dienstbetriebes im\namt \nerfolgt. Es hätte mindestens der Dialog mit der Antragstellerin als\n und den \n geführt werden müssen, um sich Aufschluss über die \nSituation zu verschaffen. Zu den gegen sie angeführten Disziplinarverfahren trug die \nAntragstellerin vor, das Disziplinarverfahren aus dem Jahr 2012 habe einen isolierten \nVorgang betroffen, der sich aktuell nicht nachteilig auf den Dienstbetrieb auswirke. Auch \ndas im Jahr 2015 eingeleitete Disziplinarverfahren wirke sich nicht negativ auf den \nDienstbetrieb aus. Das Disziplinarverfahren sei aufgrund einer Strafanzeige von zwei \nMitarbeiterinnen des\namtes eingeleitet worden, mit denen es \nSchwierigkeiten gegeben habe. Mit Ausnahme einer Mitarbeiterin seien keine \n\n4\nMitarbeiter/innen aus dieser Zeit mehr im\namt tätig und das \nStrafverfahren inzwischen eingestellt. Schließlich äußerte sich die Antragstellerin zu den \nweiteren im Bescheid vom 24.06.2020 angeführten Sachverhalten, die gegen ein \ndienstliches Interesse an der Verlängerung der Lebensarbeitszeit angeführt wurden.\nMit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2020 lehnte das Personalamt den Widerspruch als \nunbegründet ab. Sie vertiefte und ergänzte die Begründung im Ausgangsbescheid in \ntatsächlicher Hinsicht bezüglich des der Antragstellerin zu Last gelegten dienstlichen \nVerhaltens und der personellen Situation im\namt. Hinsichtlich des \nVorwurfs der Verletzung des Briefgeheimnisses führte das Personalamt ergänzend aus, \ndass der Versuch der Antragstellerin, zwei ehemalige Mitarbeiterinnen für die Vorwürfe \nverantwortlich zu machen, lediglich ein Ablenkungsmanöver darstelle, da es einen DNA-\nBeweis für das Öffnen der Post durch die Antragstellerin gebe. Auch dieses Verhalten sei \nAusdruck der negativen Folgen des Handelns der Antragstellerin für den Dienstbetrieb. \nDaneben ordnete das Personalamt die sofortige Vollziehung ihrer Entscheidung gemäß \n§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an und begründete dies mit dem von ihr angeführten \nvielfältigen dienstlichen Fehlverhalten seit 2015 und dem Fehlen objektiver Anhaltspunkte, \ndass die Antragstellerin gewillt und in der Lage sei, dieses Verhalten zu ändern, sowie dem \nUmstand, dass ihr Verhalten erhebliche Arbeitskraft binde. Der Widerspruchsbescheid \nwurde ausweislich des der Behördenakte zu entnehmenden Vermerks und mehrerer \nLichtbilder am 20.08.2020 in den privaten Briefkasten der Antragstellerin eingeworfen.\nDie Antragstellerin hat am 21.09.2020, einem Montag, Klage erhoben. Zugleich hat sie das \nGericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. \nSie trägt zur Begründung ihres Eilantrages im Wesentlichen vor, die Ablehnung ihres \nAntrages sei nahezu ausschließlich auf ihre angeblichen disziplinarischen Verfehlungen \nund auf die Bewertung ihrer persönlichen Geeignetheit zur Fortsetzung des \nBeamtenverhältnisses gestützt worden. Die gegen sie erhobenen Vorhaltungen seien \nstrittig bzw. belegbar unrichtig. Die Beweislage zum Disziplinarverfahren hierzu stehe noch \naus. Gegen die Einsetzung der Leiterin des Personalamtes zur Ermittlungsführerin in dem \ngegen sie laufenden Disziplinarverfahren habe sie Beschwerde eingelegt, da die Besorgnis \nder Befangenheit der Ermittlungsführerin bestehe. Aufgrund diverser mehrjähriger \nVorkommnisse könne die Kommunikation zwischen ihnen als extrem gestört eingestuft \nwerden. Da die Leiterin der Personalabteilung auch ihren Antrag auf Verlängerung der \nLebensarbeitszeit bearbeitet habe, bestehe die Besorgnis, dass eine nicht sachgerechte \nEntscheidung getroffen worden sei. Zudem trägt sie ergänzend zu der personellen \n\n5\nSituation \nim\namt \nsowie \nden \nEinschränkungen \nQualifizierungsmaßnahmen und –möglichkeiten während der Corona-Pandemie vor.\nDie Antragstellerin beantragt,\neine \nsachlich \nausgerichtete \nNeuentscheidung \nüber \nden \nAntrag \nauf \nHinausschieben \nder \nAltersgrenze; \ndie \nFunktionalität \ndes \namtes ist sicherzustellen und den Bescheid vom 9.08.2020 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben; sowie\ndie mit dem Widerspruchsbescheid angeordnete sofortige Vollziehung der \nEntscheidung aufzuheben, um die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen; \nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihren \nEintritt in den Ruhestand vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des \nKlageverfahrens in der Hauptsache – längstens bis zum 30.11.2021 \nhinauszuschieben, und\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand.\nDie Antragsgegnerin stellt sich dem Eilantrag entgegen.\nEs liege kein Anordnungsanspruch für das Hinausschieben des Eintritts der Antragstellerin \nin den Ruhestand über den 01.12.2020 hinaus vor. Das Hinausschieben des Eintritts in \nden Ruhestand liege nicht im dienstlichen Interesse. Auch wenn der Dienstherr über das \nVorliegen der dienstlichen Gründe ohne Beurteilungsspielraum befinde, bleibe zu \nbeachten, \ndass \nder \nBegriff \nder \ndienstlichen \nGründe \nmaßgebend \ndurch \nverwaltungspolitische Entscheidungen des Dienstherrn (vor-)geprägt werde. Bei den \npersonalwirtschaftlichen Entscheidungen komme dem Dienstherrn eine entsprechende \nEinschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche \nKontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt sei, ob die gesetzlichen \nGrenzen des Organisationsermessens überschritten seien oder von diesem in \nunsachgemäßer Weise Gebrauch gemacht worden sei. Dies sei beides nicht der Fall. Da \ndie Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BremBG bereits nicht erfüllt \nseien, komme es auf die Frage der Ermessenausübung nicht mehr an. \n\n6\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den \nbeigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin sowie die beigezogene \nPersonalakte der Antragstellerin verwiesen.\nII.\nDer Eilantrag wird gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO als einheitlicher Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausgelegt. Das \nBegehren der Antragstellerin richtet sich bei verständiger Würdigung ihres Antrages \ndarauf, mit dem Ablauf des 30.11.2020 vorerst nicht in den Ruhestand einzutreten, bis über \nihren Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in der Hauptsache \nentschieden wurde. Dieses Rechtsschutzziel kann die Antragstellerin lediglich mit dem \nErlass einer Regelungsanordnung erreichen. Ein Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ablehnung ihres Antrags nach § 80 Abs. 5 \nSatz 1 Alt. 1 VwGO ist aufgrund der Verpflichtungssituation eines Antrags nach § 35 Abs. \n4 Satz 1 Nr. 2 BremBG nicht gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorrangig und vermag der \nAntragstellerin auch deshalb keinen Vorteil zu verschaffen, weil der Eintritt den Ruhestand \nwegen Erreichens der Altersgrenze gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BremBG kraft Gesetzes \nerfolgt. \nDer dahingehend verstandene Antrag ist zulässig (hierzu 1.), jedoch unbegründet (hierzu \n2.).\n1.\nDer Antragstellerin fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 123 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO aufgrund eines unzulässigen Hauptsacherechtsbehelfs.\nUnabhängig davon, ob die Erhebung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom \n24.06.2020 durch Übersendung eines unterschriebenen Dokuments als PDF-Dokument \nper E-Mail am 23.07.2020 das Schriftformerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO \ngewahrt hat oder eine dem Formerfordernis genügende Widerspruchserhebung erst in \ndem am 27.07.2020 beim Personalamt eingegangen Schreiben zu sehen ist, steht der \nZulässigkeit der Klage der Antragstellerin das Versäumen der Widerspruchsfrist jedenfalls \nnicht entgegen, da sich die Antragsgegnerin auf den Widerspruch mit einer \nSachentscheidung eingelassen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.01.1964 – VIII C 72.62 –, \nBeckRS 1964, 31326078). Sie hat den Widerspruch als unbegründet abgewiesen.\nDa die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ebenfalls eingehalten wurde, ist die \nbeantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erforderlich.\n\n7\n2. \nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige \nAnordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, \nVerhinderung drohender Gefahren oder aus anderen Gründen nötig erscheint. \nVoraussetzung ist, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft \ngemacht werden (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).\nDie Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch auf Hinausschieben des Eintritts in \nden Ruhestand über die Altersgrenze glaubhaft gemacht. \nGemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BremBG kann die oberste Dienstbehörde den Eintritt in \nden Ruhestand um bis zu drei Jahre über die Altersgrenze hinausschieben, wenn dies im \ndienstlichen Interesse liegt und die Beamtin oder der Beamte dies beantragt. Gemäß \nSatz 3 Halbsatz 1 ist der Antrag nach Satz 1 Nr. 2 spätestens sechs Monate vor dem Eintritt \nin den Ruhestand zu stellen. \na.\nEs kann dahinstehen, ob die Antragstellerin überhaupt die formellen Voraussetzungen \neines Anspruchs nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BremBG erfüllt. Der der Behördenakte zu \nentnehmende Antrag ist dem Personalamt der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 03.06.2020 \nund damit nicht mehr spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand am \n01.12.2020 zugegangen. Zwar hat die Antragstellerin in der E-Mail behauptet, das \nAntragsschreiben vom 29.05.2020 bereits am 29.05.2020 in den Behördenbriefkasten am \nHaupteingang des Stadthauses 1 eingeworfen zu haben. Ein entsprechender Eingang ist \nder Behördenakte jedoch nicht zu entnehmen, jedoch von Seiten der Antragsgegnerin \nauch nicht bestritten worden.\nb.\nEs liegen jedenfalls die materiellen Voraussetzungen für ein Hinausschieben des Eintritts \nin den Ruhestand über die Altersgrenze nicht vor.\nDabei kann offenbleiben, ob die Antragstellerin ein subjektives Recht auf Entscheidung \nüber ihren Antrag nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BremBG hat (vgl.: bejaht: OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 24.07.2019 – OVG 4 S 26.19 –, juris Rn. 14; OVG Rheinland-\nPfalz, Beschl. v. 17.07.2017 – 2 B 11273/17 –, juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, \nBeschl. v. 28.03.2014 – 6 B 215/14 –, juris Rn. 8; verneint: VGH Bayern, Beschl. v. \n\n8\n26.01.1993 – 3 CE 93.79 –, juris Rn. 16; offengelassen: VGH Baden-Württemberg, Beschl. \nv. 27.04.2020 – 4 S 1042/20 –, juris Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.03.2008 – \n1 M 17/08 –, juris Rn. 2 und Beschl. v. 26.02.2015 – 1 M 42/15 –, juris Rn. 4).\nDenn jedenfalls liegt das Hinausschieben des Ruhestandseintritts der Antragstellerin nicht \nim dienstlichen Interesse. \nEin dienstliches Interesse liegt vor, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts aus \nkonkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung \nsinnvoll oder notwendig erscheint. Dies setzt regelmäßig einen Personalbedarf der \nVerwaltung sowie die persönliche Geeignetheit der Beamtin bzw. des Beamten zur \nFortsetzung des Beamtenverhältnisses voraus (Bremische Bürgerschaft Drs. 20/447, zu \nNr. 7 (§ 35 Abs. 4)). Zur sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung gehören etwa \ndie Aufrechterhaltung der Kontinuität in der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, \nSchwierigkeiten bei der Wiederbesetzung freiwerdender Stellen, das Interesse an einer \nbestimmten Altersstruktur sowie andere personalplanerische Belange (vgl. VGH Baden-\nWürttemberg, Beschl. v. 27.04.2020 – 4 S 1042/20 –, juris Rn. 5; OVG Niedersachsen, \nBeschl. v. 17.9.2019 – 5 ME 155/19 –, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. \n09.10.2019 – 1 B 1058/19 –, juris Rn. 12; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.07.2017 – 2 \nB 11273/17 –, juris Rn. 13; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.01.2018 – 2 MB 35/17 \n–, juris Rn 6).\nDer Begriff des dienstlichen Interesses unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen \ngerichtlichen Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum steht dem Dienstherrn insoweit nicht \nzu. Jedoch kommt ihm hinsichtlich der für die dienstlichen Interessen maßgeblich (vor-) \nprägenden \nverwaltungspolitischen \nEntscheidungen \nüber \ndie \nzur \neffektiven \nAufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen \nPersonals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu \nmit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. \nDie gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen ist daher auf die Prüfung beschränkt, ob \ndie gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von \ndiesem in unsachgemäßer Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. VGH Baden-\nWürttemberg, Beschl. v. 27.04.2020 – 4 S 1042/20 –, juris Rn. 4; OVG Niedersachsen, \nBeschl. v. 17.09.2019 – 5 ME 155/19 –, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. \n09.10.2019 – 1 B 1058/19 –, juris Rn. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.07.2017 – 2 \nB 11273/17 –, juris Rn. 11; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 24.01.2018 – 2 MB 35/17 \n–, juris Rn. 4)).\n\n9\nDass ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts der Antragstellerin zur sachgemäßen \nund reibungslosen Aufgabenerfüllung des\namtes notwendig oder \nsinnvoll erscheint, kann bereits aufgrund des gegen sie laufenden Disziplinarverfahrens \nnicht festgestellt werden. \nIm Gegensatz zu der bis zum 31.07.2020 geltenden Fassung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 \nBremBG muss das dienstliche Interesse nunmehr positiv festgestellt werden. Es genügt \nnicht mehr, dass dienstliche Interessen dem Hinausschieben nicht entgegenstehen \n(Bremische Bürgerschaft Drs. 20/447, zu Nr. 7 (§ 35 Abs. 4)). Der Verbleib der \nAntragstellerin im\namt vermag lediglich dann zur sachgemäßen und \nreibungslosen Aufgabenerfüllung des\namtes notwendig oder sinnvoll \nerscheinen, \nwenn \nauch \nihre \npersönliche \nGeeignetheit \nzur \nFortsetzung \ndes \nDienstverhältnisses feststeht. Dies ist aufgrund des noch laufenden Disziplinarverfahrens \nnicht der Fall. Ein Disziplinarverfahren wird gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BremDG eingeleitet, \nwenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines \nDienstvergehens rechtfertigen. Mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens gibt es mithin \nAnlass, an der Erfüllung der beamtenrechtlichen Pflichten durch die Antragstellerin zu \nzweifeln, und den Verdacht, sie müsse mit disziplinarischen Mitteln zur Erfüllung ihrer \nDienstpflichten angehalten werden. Dem steht auch nicht die im Disziplinarrecht geltende \nUnschuldsvermutung zugunsten der Antragstellerin entgegen, wonach jeder Beamte und \njede Beamtin bis zum verfahrensmäßigen Abschluss eines Disziplinarverfahrens \ngrundsätzlich als unschuldig anzusehen ist. Denn die Unschuldsvermutung verbietet nicht \nvon vornherein, Umstände, die Gegenstand eines laufenden Disziplinarverfahrens sind, \nauch in anderem Zusammenhang zu würdigen (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. \n15.07.2015 – VGH B 19/15 – NVwZ-RR 2016, 204, 205). Dies wird beispielsweise daran \ndeutlich, dass Beamtinnen und Beamte während eines laufenden Disziplinarverfahrens bei \nBeförderungen für die Dauer des Disziplinarverfahrens zurückgestellt werden dürfen (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 13.05.1987 – 6 C 32/85 –, juris Rn. 12). Mit der Würdigung des laufenden \nDisziplinarverfahrens im Rahmen der Prüfung, ob ein dienstliches Interesse für ein \nHinausschieben \ndes \nRuhestandseintritts \nder \nAntragstellerin \nvorliegt, \nwird \ndie \nAntragstellerin nicht für eines Dienstvergehens schuldig angesehen. Vielmehr wird \nlediglich \nberücksichtigt, \ndass \nderzeit \naufgrund \ndes \nVorwurfs \nim \nlaufenden \nDisziplinarverfahrens Zweifel an der Geeignetheit der Antragstellerin zur Fortsetzung des \nDienstverhältnisses bestehen. \nEs ist auch nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen für die Einleitung des \nDisziplinarverfahrens offensichtlich nicht vorgelegen haben oder die Antragsgegnerin das \nDisziplinarverfahren in missbräuchlicher Weise eingeleitet hat, so dass das laufende \n\n10\nDisziplinarverfahren vorliegend ausnahmsweise nicht berücksichtigt werden dürfte. \nJedenfalls hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des Briefgeheimnisses wurden gegen \ndie Antragstellerin strafrechtliche Ermittlungen durchgeführt, welche zunächst zum Erlass \neines Strafbefehls durch das Amtsgericht Bremerhaven geführt haben. Der Erlass eines \nStrafbefehls setzt gemäß § 408 Abs. 2 Satz 1 StPO mindestens einen hinreichenden \nTatverdacht voraus, d.h. eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Beweises solcher \ntatsächlichen Umstände, die eine Strafbarkeit nach der im Strafbefehlsantrag \nvorgenommenen rechtlichen Würdigung begründen und die beantragte Rechtsfolge \nrechtfertigen (Temming, in: BeckOK StPO, 37. Edition, Stand: 01.07.2020, § 408 StPO Rn. \n4). Die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO führt nach Erfüllung der Auflage \nlediglich zu einem Verfahrenshindernis (§ 153a Abs. 1 Satz 5 StPO) und beinhaltet keine \nEntscheidung darüber, ob die der Antragstellerin vorgeworfene Tat tatsächlich von ihr \nbegangen wurde oder nicht.\nDarauf, ob die Antragsgegnerin bei der Einschätzung, dass der vorhandene \nPersonalkörper im\namt auch ohne die Antragstellerin arbeitsfähig sei, \ndie gesetzlichen Grenzen ihres Organisationsermessens überschritten oder von diesem in \nunsachgemäßer Weise Gebrauch gemacht hat, kommt es mithin nicht an.\nDa bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Hinausschieben des Ruhestands über \ndie Altersgrenze nicht vorliegen, bedarf es keiner ordnungsgemäßen Ermessensausübung \ndurch die Antragsgegnerin.\n3. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\nDer Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG. \nDabei wird der sich daraus ergebende Betrag nicht aufgrund der Entscheidung im \nEilverfahren halbiert, da mit der Entscheidung im Eilverfahren eine Vorwegnahme der \nHauptsache verbunden ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 31.08.2020 – 2 B \n10821/20 –, juris Rn. 29; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.10.2019 – 1 B 1058/19 \n–, juris Rn. 39). \nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\n\n11\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\nKorrell\nSieweke\nJustus","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365067","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-11-18/6-v-1982-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 408","ref_norm":"408","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365067","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365067","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-11-18/6-v-1982-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365067","retrieved":"2026-07-09 04:52:46.978514+00:00"}}