{"status":"available","doknr":"OLD365066","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-11-23","aktenzeichen":"4 V 2625/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n4 V 2625/20\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Antragsteller –\n \n \ng e g e n\ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen\n– Antragsgegnerin –\n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch Richter \nStahnke, Richter Ziemann und Richter Grieff am 23. November 2020 beschlossen:\nDie Anträge werden abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 2.500,00 \nEuro festgesetzt.\n\n2\nGründe\n1. Der Antrag ist (nach wie vor) unzulässig, soweit der Antragsteller die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung seiner gegen die mit Bescheid vom 04.02.2020 verfügte \nAusweisung erhobenen Klage begehrt. Insoweit wird auf die Ausführungen der Kammer \n(Beschluss vom 24. April 2020 – 4 V 300/20 –, Rn. 38 ff., juris) und des \nOberverwaltungsgerichts Bremen (Beschluss vom 30. Juni 2020 – 2 B 147/20 –, Rn. 9 ff., \njuris) im ursprünglichen Eilverfahren verwiesen. Im Übrigen haben weder der nach § 123 \nVwGO i.V.m. § 80 Abs. 7 VwGO analog statthafte Antrag, die Antragsgegnerin unter \nÄnderung des Beschlusses vom 24.04.2020 zu verpflichten, den Antragsteller bis zur \nEntscheidung \nüber \nseine \nKlage \nauf \nErteilung \neiner \nAufenthaltserlaubnis \nverfahrensbezogen zu dulden (a.) noch der nach § 80 Abs. 7 VwGO statthafte Antrag auf \nAbänderung des Beschlusses vom 24.04.2020 und Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung der gegen die Abschiebungsandrohung in der Verfügung vom 04.02.2020 \nerhobenen Klage (b.) Erfolg.\na. Für die Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kommt es darauf an, \ndass veränderte Umstände vorliegen oder im ursprünglichen Eilverfahren ohne \nVerschulden nicht geltend gemachte Umstände gegeben sind, die im Ergebnis zu einer \nvom früheren Aussetzungsverfahren abweichenden Beurteilung der Sach- oder \nRechtslage führen. Eine Veränderung der Umstände kann z. B. in einer nachträglich \ngeänderten Rechtslage oder in der Änderung der tatsächlichen Situation liegen. Im \nAbänderungsverfahren wird allein die Fortdauer der im ursprünglichen Eilverfahren \ngetroffenen Entscheidung geprüft, nicht deren ursprüngliche Richtigkeit (BeckOK \nVwGO/Gersdorf, 55. Ed. 1.10.2019, VwGO § 80 Rn. 198, 200 m.w.N.).\nIm Hinblick auf diesen Maßstab kann der Antrag keinen Erfolg haben, sofern er sich in \nweiten Teilen darin erschöpft, die Eilentscheidung der Kammer vom 26.04.2020, welche \nvom Oberverwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 30.06.2020 bestätigt wurde, bzw. \ndie darin vorgenommene Abwägung zu kritisieren. Es kann dahinstehen, ob die psychische \nBelastung bzw. Erkrankung der Lebensgefährtin des Antragstellers, die nunmehr erstmalig \nvorgetragen wurde, nicht bereits im ursprünglichen Eilverfahren hätten geltend gemacht \nwerden können. Denn dieser Umstand führt jedenfalls nicht zum Vorliegen eines \natypischen Falles, aufgrund dessen von der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung \ndes § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen und dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis \nnach § 28 AufenthG zu erteilen wäre. Die Kammer hat bereits in der ursprünglichen \nEntscheidung vom 24.04.2020 den erheblichen Eingriff in die Rechte der deutschen Kinder \ndes Antragstellers sowie seiner Lebensgefährtin berücksichtigt. Zudem ist der Kammer \n\n3\nbewusst, dass die zwangsweise Aufenthaltsbeendigung eines Familienmitglieds die \nübrigen Mitglieder der Kernfamilie, namentlich die Kinder und den Partner, schwer \ntatsächlich und emotional bzw. psychisch belastet. Diese gravierenden Belastungen \nvermögen jedoch nichts daran zu ändern, dass sich vorliegend das öffentliche Interesse \nan einer Aufenthaltsbeendigung des Antragtellers, von dem – wie im Beschluss vom \n24.04.2020 ausgeführt – eine gravierende Wiederholungsgefahr ausgeht, gegenüber den \nInteressen des Antragstellers und seiner Familie an einer ungestörten Fortführung des \nFamilienlebens im Bundegebiet durchsetzt. Der Antragsteller kann gegen die Annahme \nder Wiederholungsgefahr nicht mit Erfolg einwenden, die Antragsgegnerin habe ihm eine \nTherapie durch die geplante Aufenthaltsbeendigung unmöglich gemacht. Selbst wenn dem \nso sein sollte, änderte dies vorliegend nichts, da es im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 \nAufenthG um (objektive) Gefahrenabwehr geht und nicht um (subjektives) Verschulden \nbzw. Vertretenmüssen.\nAufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zudem weder die Ermessensentscheidung der \nAntragsgegnerin gem. § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nachträglich rechtswidrig geworden \nnoch \nhat \nder \nAntragsteller \nmittlerweile \neinen \nAnspruch \nauf \nErteilung \neiner \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. \nDer Abschiebung des Antragstellers stehen schließlich weder sein psychischer Zustand \nnoch die Covid-19-Pandemie entgegen. Die Behauptung einer schwerwiegenden \npsychischen Erkrankung deckt sich nicht mit den im aktualisierten Behördenvorgang \nbefindlichen ärztlichen Berichten über seine Behandlung in der Justizvollzugsanstalt, auf \ndie Bezug genommen wird. Im Übrigen würde diese kein Abschiebungshindernis \nbegründen, sondern wäre von der Antragsgegnerin im Rahmen der Abschiebung zu \nberücksichtigen (ärztl. Begleitung, Planung der Übernahme des Antragstellers in \nNordmazedonien etc.). Schließlich begründet die Covid-19-Pandemie auch für Angehörige \nder Volksgruppe der Sinti und Roma kein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder 7 \nSatz 1 AufenthG hinsichtlich Nordmazedoniens, sodass es nicht darauf ankommt, ob der \nAntragsteller sich hierauf gegenüber der Antragsgegnerin berufen könnte oder dieses \ngegenüber dem Bundesamt geltend mach müsste. \nb. Auch die Abschiebungsandrohung erweist sich – nach wie vor – bei summarischer \nPrüfung als rechtmäßig, da der Antragsteller nach § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise \nverpflichtet und die Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 \nAufenthG vollziehbar ist.\n\n4\n2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\nStahnke\nZiemann\nGrieff","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365066","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-11-23/4-v-2625-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365066","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365066","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-11-23/4-v-2625-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365066","retrieved":"2026-07-09 04:52:46.949737+00:00"}}