{"status":"available","doknr":"OLD365065","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-12-01","aktenzeichen":"6 K 3860/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n6 K 3860/17\nIm Namen des Volkes!\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache\nHer\n \n– Kläger –\nProzessbevollmächtigter:\n \n \ng e g e n\nBundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat,\ndieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für\nMigration und Flüchtlinge, \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg\n \n– Beklagte –\nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen- 6. Kammer - durch Richterin \nKorrell, Richter Sieweke und Richterin Justus sowie die ehrenamtliche Richterin Schmidt \nund die ehrenamtliche Richterin Thiele aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n24.11.2020 am 01.12.2020 für Recht erkannt:\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \n\n2\nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\ngez. Korrell\ngez. Sieweke\ngez. Justus\nTatbestand\nDer Kläger, ein am\n in\n geborener Staatsangehöriger der Russischen \nFöderation mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit, wendet sich gegen den Widerruf der \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und begehrt hilfsweise die Zuerkennung \nsubsidiären Schutzes und Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes. \nMit seiner Mutter und weiteren Geschwistern reiste der Kläger im Alter von\n Jahren im \nJahre 2001 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Die Familie beantragte \nAsyl. Mit Urteil vom 21.03.2007 verpflichtete das Verwaltungsgericht Bremen (6 K \n2716/03.A) die Beklagte, die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft festzustellen \n(§ 60 Abs. 1 AufenthG a.F.). Der Kläger und seine Familie unterlagen nach Auffassung des \nGerichts einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ohne inländische Fluchtalternative. \nNach Rechtskraft des Urteils gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom \n.2009 Flüchtlingsschutz. Der Kläger erhielt daraufhin in der Folgezeit Aufenthaltstitel \nund einen Reiseausweis. Die Aufenthaltserlaubnis mündete am\n.2013 in eine \nNiederlassungserlaubnis.\nDer Kläger besuchte bis\n die Hauptschule. Eine Berufsausbildung hat er nicht \nabsolviert. Er ist sei\n nach islamischem Ritus „verheiratet“ und Vater von drei\n, \n geborenen Kindern, die im Bundesgebiet leben. Die zwei jüngeren Kinder \nbesitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. \nDer Kläger ist seit 2012 mehrfach verurteilt worden: wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis \n(Amtsgericht Bremen, Strafbefehl vom\n.2012), Verstoßes gegen das Waffengesetz \n(Amtsgericht Bremen, Strafbefehl vom\n2013), Fahrens ohne Fahrerlaubnis \n(Amtsgericht \nBremen, \nStrafbefehl \nvom\n.2015), \nleichtfertiger \nGeldwäsche \n(Amtsgericht Bremen-Blumenthal, Strafbefehl vom\n \n). \n\n3\nAm\n.2017 leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: \nBundesamt) ein Widerrufsverfahren ein, nachdem Erkenntnisse der Polizei Bremen \nvorlagen, nach denen der Kläger Mitglied der auf Seiten des IS in Syrien kämpfenden \nkaukasischen Miliz\n sein soll und im Internet auf einem Gruppenfoto von \nKämpfern dieser Miliz identifiziert wurde. Zudem lägen Erkenntnisse darüber vor, dass sich \nder Kläger mit einer Schussverletzung am linken Unterschenkel in ärztliche Behandlung \nbegeben habe. Er sei am\n.2014 in die Türkei eingereist und am\n2015 aus der \nTürkei ausgereist. \nDer Kläger wurde laut polizeilichem Vermerk vom\n2017 und einem Vermerk des \nLandesamtes für Verfassungsschutz als zurückkehrender IS-Kämpfer mit erheblicher \nKampferfahrung sowie vom Migrationsamt als Gefährder im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 \nAufenthG eingestuft (Vermerk vom 14.08.2017).\nMit Schreiben vom\n2017 hörte das Bundesamt den Kläger zum beabsichtigten \nWiderruf seiner asylrechtlichen Begünstigung an. Mit Schreiben vom 09.10.2017 bestritt \nder Kläger, in einer tschetschenischen Kampfeinheit in Syrien gekämpft zu haben. Eine \nAbschiebung nach Tschetschenien oder in die Russische Föderation würde er nicht \nüberleben.\nMit Bescheid vom\n2017 widerrief das Bundesamt die Zuerkennung des \nFlüchtlingsschutzes (Ziff. 1), lehnte die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab (Ziff. 2) und \nstellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen \n(Ziff. 3). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG \nzu widerrufen. Die Voraussetzungen lägen nicht mehr vor, da die Gewährung von \nFlüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 AsylG iVm. § 60 Abs. 8 Satz 1 1. Alt. \nAufenthG \nausgeschlossen \nsei. \nNach \nden \nErkenntnissen \nvon \nPolizei \nund \nStaatsanwaltschaft sei beim Kläger aus schwerwiegenden Gründen die Annahme \ngerechtfertigt, dass er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen \nzuwidergehandelt habe und dass er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für \ndie Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland iSd. § 60 Abs. 8 Satz 1 1. Alt. AufenthG \nanzusehen sei. Einer rechtskräftigen Verurteilung bedürfe es nicht. Konkrete \nAnhaltspunkte einer Distanzierung lägen nicht vor. Ebenso sei aus schwerwiegenden \nGründen die Annahme gerechtfertigt, dass er gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 AsylG eine Gefahr \nfür die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstelle. Er \nsei deshalb von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen. Schließlich lägen \nAbschiebungsverbote nicht vor. Es drohe dem Kläger bei Abschiebung in die Russische \nFöderation im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG keine Folter oder relevante unmenschliche \n\n4\noder erniedrigende Behandlung. Aufgrund der vor seiner Ersteinreise in der Russischen \nFöderation vorgelegenen Situation könne nicht mehr auf ein Interesse an seiner Person \ngeschlossen werden. Er könne sich in der Russischen Föderation auch außerhalb seiner \nHerkunftsregion niederlassen. Die humanitären Bedingungen führten nicht zu einer \nAnnahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Auch eine individuelle Gefahr für Leib oder \nLeben im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG drohe dem Kläger nicht. Der Bescheid wurde \nam 05.12.2017 als Einschreiben zur Post gegeben. \nAm\n.2017 erhob die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg Anklage gegen den Kläger \nwegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß §§ 129a, 129b \nStGB. \n \nAm 21.12.2017 hat der Kläger gegen den Bescheid vo\n.2017 die vorliegende Klage \nerhoben. Es sei nicht bewiesen, dass er ein zurückgekehrter IS-Kämpfer sei. Er bedürfe \nweiterhin eines Schutzstatus. Die innenpolitische Lage sei weiterhin von Staatsterror und \nUnterdrückung regimefeindlicher Oppositioneller geprägt. Es stehe zu befürchten, dass er \nunmittelbar nach seiner Rückkehr verhaftet und durch staatliche Stellen ermordet werde. \nWegen des parallel laufenden Strafverfahrens ist das vorliegende Klageverfahren \nausgesetzt worden. Im Strafverfahren wurde der Kläger mit Urteil des Hanseatischen \nOberlandesgerichts (OLG) Hamburg – Staatsschutzsenat – vom\n2018 \n \n zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten wegen \nmitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland unter \nEinbeziehung weiterer Straftaten eines Strafbefehls und eines Urteils des Amtsgerichts \nBremen und des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal und Auflösung einer Gesamtstrafe (§ \n129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 [a.F.], 55 StGB) verurteilt. Die die \nmitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland betreffende \nEinzelstrafe wurde mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren bemessen. Den Feststellungen \ndes Urteils zufolge reiste der Kläger am\n2014 zunächst in die Türkei und von dort \nnach Syrien, wo er sich bis zum\n2014 der sich selbst als „Islamischer Staat“ \nbezeichnenden ausländischen terroristischen Organisation „Islamischer Staat im Irak und \nGroßsyrien“ anschloss, indem er sich einer zum IS gehörenden und im Wesentlichen aus \ntschetschenischen Kämpfern bestehenden Kampfeinheit in der Nähe der nordsyrischen \nStadt\nanschloss und sich in deren Strukturen und Verbandsleben in Kenntnis der \nZiele der Vereinigung eingliederte. In der Zeit vom\n.2014 bis zum\n.2014 hielt er \nsich als Kämpfer zur Verfügung und brach am frühen Abend des\n.2014 gemeinsam \nmit weiteren Mitgliedern seiner Einheit von einem in der Nähe von\n gelegenen \nGelände aus zu einem Kampfeinsatz im Rahmen der IS-Offensive gegen die kurdische \n\n5\nStad\n auf. Während der Zeit seiner Mitgliedschaft beim IS verfügte er über ein \nSturmgewehr des Typs Kalaschnikow. Kurze Zeit nach dem Aufbruch zum Kampfeinsatz \nerlitt er eine Beinverletzung. Seine Verletzung wurde anschließend in der Türkei behandelt \nund am\n2015 kehrte der Kläger nach Deutschland zurück (s. OLG Hamburg, Urt. v. \n20.08.2018,\n). Auf die Urteilsgründe im Übrigen wird \nverwiesen. Das Strafurteil ist rechtskräftig. Die gegen das Urteil eingelegte Revision wies \nder Bundesgerichtshof mit Beschluss vom\n.2019 zurück.\nSeit dem\n2019 verbüßt der Kläger die aufgrund des Urteils des OLG Hamburg vom \n20.08.2018 verhängte Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA)\n.\nNach Ende der Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zu einer rechtskräftigen \nEntscheidung im Strafverfahren hat der Kläger vorgetragen, dass ihm in der Russischen \nFöderation eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Es sei davon auszugehen, \ndass die russischen Sicherheitsbehörden Kenntnis von dem Abschiebungsgrund haben \nund ihn sofort festsetzen. Es sei zu befürchten, dass er als sogenannter Gefährder den \nSicherheitsbehörden in der tschetschenischen Teilrepublik ausgeliefert werde. Es lägen \nkonkrete Hinweise vor, dass er in Tschetschenien festgehalten, gefoltert und ernsthaft um \nsein Leben fürchten müsse. Als Gefährder werde er nicht die Gelegenheit erhalten, sich \ngefahrlos in einen anderen Landesteil, außerhalb Tschetscheniens, zu reintegrieren. Durch \nMedienberichterstattung über den Kläger sei davon auszugehen, dass der Kläger bei \nEinreise als IS-Kämpfer identifiziert werde. Eine Zusicherung der russischen Stellen, den \nKläger nicht menschenrechtswidrig zu behandeln, sei erforderlich, aber nicht eingeholt \nworden. Im Übrigen habe der Kläger nicht die im Vollzugsplan angenommenen \nÄußerungen getätigt. Er entspreche nicht dem Klischee eines Islamisten. Vor seinem \nAufenthalt in Syrien sei sein Leben durch Alkohol und Drogen bestimmt gewesen. Er sei \nein Versager gewesen und verzweifelt. Jetzt lebe er dagegen in einem festen \nFamilienverband. Er sei hochgradig psychisch krank. \nDer Kläger beantragt, \n1. \niderruf der Flüchtlingsanerkennung (Ziffer 1 des Bescheides vom \n.2017) aufzuheben;\n2. hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides vom \n.2017 zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen;\n3. weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides \nvom\n2017 zu verpflichten, ein nationales Abschiebungsverbot \nfestzustellen. \nDie Beklagte beantragt\n\n6\ndie Klage abzuweisen.\nSie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK im \nFalle der Abschiebung sei nicht zu befürchten. Sie verweist auf die Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2017 – 1 VR 3.17 zur Verneinung eines \nAbschiebungsverbotes und das Vorliegen einer internen Ausweichalternative in der \nRussischen Föderation betreffend eine Abschiebungsanordnung gemäß § 58 a AufenthG \nim Falle eines aus Dagestan stammenden Gefährders. Außerdem bezieht sie sich auf eine \nStellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 16.03.20 und der Botschaft in Moskau vom \n02.08.2018. Auf diese Unterlagen wird Bezug genommen. Außerdem ergebe sich aus dem \nVollzugsplanbericht der JV\n vom 11.12.2019, dass die Prognose des Klägers als \nin hohem Maße ungünstig zu bezeichnen sei. Der Kläger sei danach keineswegs gewillt, \nsich an in der Bundesrepublik Deutschland geltende Normen und Regeln zu halten. Selbst \nwenn die russischen Stellen vom Hintergrund der Abschiebung erführen, so sei nicht von \neinem Interesse an dem Kläger auszugehen. Er sei kein hochrangiger IS-Kämpfer. \nDas erkennende Gericht hat eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes eingeholt. Auf \ndie Stellungnahme vom 09.07.2020 wird Bezug genommen.\nIn der mündlichen Verhandlung ist der Bruder des Klägers als Zeuge vernommen worden. \nInsoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die \nin das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.\n\n7\nEntscheidungsgründe\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Zu Recht hat das Bundesamt die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft widerrufen (I.). Der Kläger hat auch weder einen hilfsweise geltend \ngemachten Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes (II.) noch auf die \nhilfsweise geltend gemachte Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes (III.).\nI.\nGemäß § 73 Abs. 1 ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu \nwiderrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere \nder Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als \nAsylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht \nmehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen \nStaatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land \nzurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Satz 2 gilt nicht, wenn \nsich der Ausländer auf zwingende auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen \nkann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt \noder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. \nDie Voraussetzungen des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft sind gegeben. Die \nVoraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung liegen nicht mehr vor (1.) und eine \nSchutzbedürftigkeit besteht nicht fort (2.). \n1. § \n73 \nAbs. \n1 \nAsylG \nerfasst \nnicht \nnur \ndas \nnachträgliche \nEntfallen \nverfolgungsbegründender Umstände, sondern auch die nachträgliche Verwirklichung von \nAusschlussgründen. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist hiernach auch zu \nwiderrufen, wenn die Voraussetzungen für eine Zuerkennung deshalb nicht mehr \nvorliegen, weil der Ausländer hiernach den Tatbestand des § 60 Absatz 8 S. 1 oder 2 \nAufenthG verwirklicht hat (Fleuß in: BeckOK, § 73 AufenthG Rn. 18; BT-Drs. 16/5065, 214, \n219; BVerwG, Urt. v. 31.03.2011 - 10 C 2/10 -, juris Rn. 20 ff. und 44 ff.). Den \nAusschlussgründen liegt maßgeblich das Konzept der Asylunwürdigkeit zugrunde. Die \nNotwendigkeit des Ausschlusses asylunwürdiger Personen hängt nicht davon ab, zu \nwelchem Zeitpunkt sie die materiellen Ausschlussgründe verwirklichen und verstößt mithin \nnicht gegen die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), soweit es sich nicht um den - hier \nnicht einschlägigen - Ausschlussgrund der nichtpolitischen Straftaten handelt, die vor \nAufnahme als Flüchtling begangen wurden (Art. 1 F Buchst. b GFK; § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. \n2 AsylG; BVerwG, Urt. 31.03.2011 – 10 C 2/10 –, juris Rn. 22).\n\n8\nGemäß § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt. AufenthG findet § 60 Absatz 1 AufenthG keine \nAnwendung, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen \neines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer \nFreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt nach § 60 \nAbs. 8 Satz 2 AufenthG, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Satz 1 \nNr. 3 AsylVfG erfüllt. Hiernach ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Absatz 1, wenn \naus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er den Zielen und \nGrundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat. Das Gleiche gilt gemäß § 60 \nAbsatz 8 Satz 2 AufenthG, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des \nAsylG erfüllt. \nEs liegen sowohl die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alternative AufenthG \n(1.1.) als auch des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG (1.2.) vor. \n1.1.\nDurch die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen der \nmitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung erfüllt \nder Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt. AufenthG. Die Tat ist ein \nVerbrechen, da sie mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist; § 12 \nAbs. 1 StGB. Die im Rahmen der Gesamtstrafe bemessene Einzelstrafe beträgt für die \nmitgliedschaftliche Beteiligung vier Jahre und liegt damit über der von § 60 Abs. 8 Satz 1 \n2. Alt AufenthG geforderten Mindeststrafe von drei Jahren (zum Erfordernis der \nBetrachtung der Einzelstrafen BVerwG, NVwZ-RR 2013, 571; dazu Berlit, NVwZ-Extra \n12/2015, 10). \nDarüber hinaus liegt auch die von der Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 C \n6/00 -, NVwZ 2001, 442, 443 m.w.N.) zusätzlich geforderte ungünstige Prognose vor, \nwonach von dem Ausländer im Zeitpunkt der Entscheidung eine konkrete, ernsthaft \ndrohende Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne einer Wiederholungsgefahr ausgehen \nmuss. Weder im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung noch im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung liegen belastbare Umstände für die Annahme vor, von dem Kläger ginge \nkeine Gefahr mehr aus. Die hierzu von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung \nvorgebrachte Argumentation, der Kläger stelle nicht das Klischee eines religiösen \nFanatikers dar, vermag es bereits in dieser Pauschalität nicht, die durch die verurteilte Tat \nbestätigte Asylunwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Unter Berücksichtigung seines Verhaltens \nnach seiner Rückkehr aus Syrien sowie unter Heranziehung des von der Beklagten im \ngerichtlichen Verfahren vorgelegten und durch den Anstaltspsychologen erstellten \nVollzugs- und Eingliederungsplans vom\n.2019 ist vielmehr davon auszugehen, dass \n\n9\nvon dem Kläger weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Zu berücksichtigen \nist zunächst die Art der Straftat, nämlich die Beteiligung am Terrorismus, die ein \nbestimmtes Werteverständnis voraussetzt und stichhaltige Anhaltspunkte gebietet, um \neine Abkehr annehmen zu können. Eine solche Abkehr ist nicht anzunehmen. Er hat \nvielmehr seinen Syrienaufenthalt nicht von sich aus angezeigt, sondern verschwiegen und \nseine Beinverletzung – eine Schusswunde – zunächst als eine durch einen Autounfall \nwährend eines Türkeiurlaubs verursachte Verletzung darzustellen versucht. Nach seiner \nWiedereinreise ist er zudem weiter straffällig geworden. Zwar handelt es sich hierbei nicht \num Straftaten, die der Art und Schwere der Terrorismusbeteiligung gleichstehen, sondern \nzunächst nur – aber immerhin – seine grundsätzliche Einstellung zur geltenden \nRechtsordnung aufzeigen. Vor allem die Einschätzung seiner Persönlichkeit durch den \nAnstaltspsychologen im Vollzugsplan auf der Grundlage von Gesprächen mit dem Kläger \nspricht für eine bis heute bestehende Wiederholungsgefahr. Laut Vollzugsplan pflegt er \nweiterhin soziale Kontakte zu tschetschenischen Dschihadisten. In seinem Freundeskreis \nwürden auch radikale Ansichten vertreten. Untereinander herrsche Loyalität, was die \nGefahr erhöhe, aus Loyalitätspflicht gegenüber Freunden und Landsmännern erneut \nstrafbar zu werden. Weder hierzu erfolge ein kritisches Hinterfragen, noch sei eine kritische \nAuseinandersetzung mit seiner Glaubensauslegung möglich. Seine „Syrienreise“ sei im \nUmfeld der gescheiterten beruflichen und familiären Erlebnisse ein Erfolgserlebnis, auf das \ner stolz sei. Er verfüge über einen geringen Selbstwert und eine gesteigerte Sensibilität \nbezüglich vermeintlich respektlosem Verhalten ihm gegenüber. Dies habe in der \nVergangenheit schon zu etlichen gefährlichen Körperverletzungsdelikten geführt und \nerhalte besondere Brisanz durch seine besondere Affinität zu Waffen. Es bestehe ein \nnennenswertes Risiko, sich erneut an extremistischer Gewalt zu beteiligen. Er sei in seiner \nWeltanschauung gefestigt und eine Veränderungsbereitschaft sei nicht erkennbar. \nErgänzend zu den bestehenden Risikofaktoren sei festzustellen, dass er an einer \ndissozialen und narzistischen Persönlichkeitsakzentuierung leide und der Verdacht auf \neine psychische Störung und eine Verhaltensstörung durch Gebrauch von Suchtmitteln \nsowie auf Spielsucht bestehe. Gegen den Vollzugsplan, der als Bescheid erlassen wurde, \nhat der Kläger keinen Widerspruch eingelegt. Er hat ihn gegen sich gelten zu lassen. Das \nschlichte Bestreiten, die von dem Psychologen in seine Bewertung eingeflossenen \nÄußerungen getätigt zu haben, erschüttert die professionelle Bewertung deshalb nicht.\n1.2.\nDer Kläger hat durch seine Straftat zugleich den Zielen und Grundsätzen der \nVereinten Nationen zuwidergehandelt und damit die Voraussetzungen des Ausschlusses \nnach § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG iVm. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG erfüllt. Handlungen \n- auch nichtstaatlicher Akteure - des internationalen Terrorismus laufen unabhängig von \nder Beteiligung eines Staates den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider \n\n10\nund führen im Falle individueller Verantwortung zum Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft \n(offengelassen: BVerwG, Urt. 31.01.2011 – 10 C 2/10 –, juris Rn. 38; EuGH, Urt. v. \n09.11.2010 – Rs. C-57/09, (B) und Rs. C-101/09 (D)-). \n2. Die durch die seinerzeitige Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes angenommene \nSchutzbedürftigkeit des Klägers im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG besteht nicht fort. \nDie Vorschrift ist auf Fälle beschränkt, in denen einerseits trotz Vorverfolgung infolge \nzwischenzeitlich vorauszusehender hinreichender Sicherheit vor erneuter Verfolgung die \nGrundlagen der Erstentscheidung entfallen sind, in denen aber andererseits die Schwere \nder Vorverfolgung und die dabei verursachten Beeinträchtigungen trotz Änderung der \nVerhältnisse und Zeitablaufs eine Rückkehr unzumutbar erscheinen lassen. Unabhängig \nvon der - hier offen gelassenen - Frage, ob die fortbestehende Schutzbedürftigkeit bereits \nwegen der Bezugnahme auf den Wegfall der Verfolgungssituation in Fällen wie dem \nvorliegenden, in dem es nicht darum, sondern um die Verwirklichung eines nachträglichen \nAusschlussgrundes geht, überhaupt zu prüfen ist, liegen die Voraussetzungen des § 73 \nAbs. 1 Satz 3 AsylG nicht vor. Beruhte die Asylanerkennung - wie hier - ausschließlich auf \neiner Gruppenverfolgung und wurde eine individuelle Verfolgungsbetroffenheit nicht \nfestgestellt, \nkönnen \ndie \nTatbestandsvoraussetzungen \neiner \nfortbestehenden \nSchutzbedürftigkeit schon nicht vorliegen. In Betracht kommen ausschließlich Gründe, die \nihre Ursache in einer früheren Verfolgung haben. Damit soll der psychischen \nSondersituation Rechnung getragen werden, in der sich ein Asylberechtigter befindet, der \nein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten hat, und dem \nes deshalb selbst lange Jahre danach ungeachtet der veränderten Verhältnisse nicht \nzumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren.\nII. Der erste Hilfsantrag ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung \nder Beklagten auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. \nNach § 4 Abs. 1 AsylG ist subsidiär Schutzberechtigter, wer stichhaltige Gründe für die \nAnnahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden \ndroht. Gemäß § 4 Abs. 2 Nrn. 3, 4 AsylG ist die Zuerkennung subsidiären Schutzes aber \nausgeschlossen, wenn der Ausländer sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, \ndie den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den \nArtikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert \nsind, zuwiderlaufen oder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der \nBundesrepublik Deutschland darstellt.\n\n11\nWie bereits dargestellt, erfüllt der Kläger beide Varianten auch dieses Ausschlussgrundes.\nIII. Auch die weiter hilfsweise begehrte Verpflichtung der Beklagten auf Feststellung eines \nnationalen Abschiebungsverbotes bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 5 und 7 AufenthG liegen nicht vor. \n1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich \naus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. \nNach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe \noder Behandlung unterworfen werden. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) dann mit \nArt. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der \nBetroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Folter oder \nder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre \n(EGMR, Urt. v. 23.03.2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43.611/11, Rn. 110; EGMR, Urt. v. \n28.06.2011, Sufi und Elmi gegen Vereintes Königreich, Nr. 8319/17 u.a., Rn. 212). Der \nEGMR hat ausgeführt, die Vorschrift bilde einen der grundlegendsten Werte der \ndemokratischen Gesellschaft. Danach sei Folter oder unmenschliche oder erniedrigende \nBehandlung oder Strafe ungeachtet des Verhaltens des Opfers absolut verboten; das gelte \nselbst in Fällen terroristischer Gewalt (EGMR, Urt. v. 15.11.1996 – 70/1995/576/662 –, \nNVwZ 1997, 1093, Rn. 79). Art. 3 EMRK gilt gleichermaßen absolut in Abschiebungsfällen. \nWenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine Person im Falle ihrer \nÜberstellung an einen anderen Staat einem realen Risiko ausgesetzt ist, einer mit Art. 3 \nEMRK unvereinbaren Behandlung unterworfen zu werden, ist der Vertragsstaat \nverpflichtet, die Person gegen solche Behandlung zu schützen (EGMR, Urt. v. 15.11.1996 \n– 70/1995/576/662 –, NVwZ 1997, 1093, Rn. 80). Das gilt auch dann, wenn die \nAbschiebung in einen Vertragsstaat erfolgen soll (Meyer-Ladewig/Nettesheim/von \nRaumer, EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 3 Rn. 69 m.w.N.). Demzufolge ist in solchen Fällen eine \nAbschiebung ausgeschlossen. Droht der abzuschiebenden Person im Zielstaat, dass sie \ninhaftiert wird, sind die dortigen Haftbedingungen zu prüfen. Auch wenn Haftbedingungen \nnicht darauf abzielen, den Gefangenen zu demütigen oder zu erniedrigen, verstoßen sie \ngegen das Folterverbot in Art. 3 EMRK, wenn sie erhebliches psychisches oder physisches \nLeid verursachen, die Menschenwürde beeinträchtigen und Gefühle von Demütigung und \nErniedrigung erwecken (vgl. EGMR, Urt. v. 15.07.2002 – 47095/99 –, NVwZ 2005, 303, \nLeitsatz). Ob im Abschiebezielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 3 \nEMRK verstoßende Behandlung droht, hängt sowohl von der Menschenrechtslage in \ndiesem Staat als auch von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die das \n\n12\nRisikopotential erhöhen oder verringern können (BVerwG, Urt. v. 27.03.2018 – 1 A 5/17 –\n, juris Rn. 62).\n2. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in der Russischen Föderation \neine durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure verursachte Folter oder relevante \nunmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, liegen nicht vor. Es \nbesteht das Risiko der unmenschlichen Behandlung im Falle eines Bekanntwerdens der \nVerurteilung des Klägers im Hinblick auf eine präventive Folter bzw. einer unmenschlichen \nBehandlung während eines zu erwartenden gerichtlichen Verfahrens und im Hinblick auf \neine anschließende Haft in russischem Gefängnis wegen der dortigen Haftbedingung. \nDiese Gefahr besteht in Tschetschenien und in der übrigen Russischen Föderation (2.1.). \nEs ist aber nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich dieses Risiko für den Kläger \nverwirklicht. Es ist weder beachtlich wahrscheinlich, dass die russischen Behörden bereits \nKenntnis von seiner Verurteilung haben (2.2.), noch, dass sie im Falle der Abschiebung \ndes Klägers eine solche Kenntnis erlangen (2.3.).\n2.1.\nDer russische Staat geht konsequent gegen islamistische Terroristen vor. Der IS \nwird in der Russischen Föderation und speziell im Nordkaukasus in den letzten Jahren als \nechte \nBedrohung \nwahrgenommen, \nauf \ndie \nseitens \nder \nSicherheits- \nund \nStrafverfolgungsbehörden vor allem im Nordkaukasus mit großer Härte reagiert wird. \nHintergrund sind die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und \nislamistischen Extremisten in Dagestan, Tschetschenien und Inguschetien (AA, \nLagebericht vom 16.12.2019, S. 11.). Dabei dürften sich die russischen und \ntschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung vor allem auch auf IS-\nKämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die \nSicherheitskräfte kämpfen (BFA, Länderinformationsblatt vom 21.07.20, S. 52 f.). \nZahlreichen Personen, nach denen seitens russischer Behörden gefahndet wird (z.B. \nFahndungen via Interpol), werden Delikte gemäß § 208 Z 2 1. (Teilnahme an einer illegalen \nbewaffneten Formation) oder gemäß § 208 Z 2 2. (Teilnahme an einer bewaffneten \nFormation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu \nZwecken, die den Interessen der Russischen Föderation widersprechen) des russischen \nStrafgesetzbuch zur Last gelegt1. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf \n1 Article 208. Organisation of an Illegal Armed Formation, or Participation in It\n1. Creation of an armed formation (unit, squad, or any other group) that is not envisaged by a federal \nlaw, and likewise operating of such a formation, or the financing thereof -\nshall be punishable by deprivation of liberty for a term of two to seven years with restriction of liberty \nfor a term of up to two years.\n2. Participation in an armed formation that is not provided for by a federal law\n\n13\nPersonen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf \nPersonen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den sog. Islamischen Staat zu kämpfen \n(BFA, a.a.O., S. 53). \nEin zunehmendes Sicherheitsrisiko stellt für Russland die mögliche Rückkehr \nterroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut \nINTERFAX warnte FSB-Leiter Bortnikov bei einem Treffen des Nationalen Anti-\nTerrorismus-Komitees am 12.12.2017 vor der Rückkehr militanter Kämpfer nach der \nterritorialen Niederlage des sog. IS in Syrien. Laut diversen staatlichen und nichtstaatlichen \nQuellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den \nKrisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasste. Eine Studie des \nrenommierten Soufan-Instituts nennt Russland noch vor Saudi-Arabien als das wichtigste \nHerkunftsland ausländischer Kämpfer: So sollen rund 3.500 von ihnen aus Russland \nstammen, wobei die Anzahl der Rückkehrer mit 400 beziffert wird. Anderen Analysen \nzufolge sollen bis zu 10% der IS-Kämpfer aus dem Kaukasus stammen, deren \nRadikalisierung teilweise auch in russischen Großstädten außerhalb ihrer Herkunftsregion \nerfolgte. Laut Präsident Putin sollen rund 9.000 Kämpfer aus dem postsowjetischen Raum \nstammen. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten zurückkehren, \nwird v.a. gerichtlich vorgegangen. Die Schwere der Strafe hängt davon ab, ob sich die \nsogenannten Foreign Fighters den Behörden stellen und kooperieren. Jene, die sich nicht \nstellen, laufen Gefahr, in sogenannten Spezialoperationen liquidiert zu werden. Laut einer \nMeldung vom Dezember 2019 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB \nkommuniziert, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen \nOrganisation angeschlossen und an Kriegshandlungen teilgenommen haben. Gegen über \n4.000 Personen wurde in diesem Zusammenhang in Russland eine Strafverfolgung \neingeleitet. Von 337 zurückgekehrten Kämpfern wurden 224 bereits verurteilt und 32 \nfestgenommen. Nachdem der sog. IS im Nahen Osten weitgehend bezwungen werden \nkonnte, ist zu vermuten, dass überlebende IS-Kämpfer nordkaukasischer Provenienz \nabgesehen von einer Rückkehr nach Russland entweder in andere Konfliktgebiete \nweiterziehen oder sich der Diaspora in Drittländern anschließen könnten. Laut dem \nunabhängigen Nachrichtenportal zum Kaukasus, Caucasian Knot, kehren nur sehr wenige \nshall be punishable by restriction of liberty for a term of up to three years, or by arrest for a term of \nup to six months, or by deprivation of liberty for a term of up to five years with restriction of liberty \nfor a term of up to one year.\nNote: A person who has ceased to take part in an illegal armed formation of his own free will, and \nhas handed in his weapons, shall be released from criminal liability unless his actions contain a \ndifferent corpus delicti.\n\n14\nIS-Anhänger nach Russland zurück. Bei einer Rückkehr aus Gebieten, die unter Kontrolle \ndes IS standen bzw. stehen, werden sie strafrechtlich verfolgt (BFA, a.a.O. Bl. 53).\nEinem grundsätzlichen Strafverfolgungsinteresse bezüglich eines IS-Kämpfers steht die \nAuskunft des Auswärtigen Amtes an das erkennende Gericht vom 09.07.2020 nicht \nentgegen. Dort ist wiedergegeben, dass, sofern die russischen Sicherheitsbehörden \nKenntnis von den begangenen Straftaten erlangen, nach Aussage von Mitarbeitern der \nrussischen NRO „Komitee zur Verhinderung von Folter“ gegenüber der Botschaft Moskau \nanzunehmen sei, dass aus Deutschland abgeschobene russische Staatsangehörige \ntschetschenischer Herkunft, die in Deutschland wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an \neiner terroristischen Vereinigung im Ausland verurteilt wurden, befragt und überwacht \nwürden. Es erscheine jedoch nahezu ausgeschlossen, dass solche Personen „präventiv“ \ngefoltert oder einer anderen den Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt werden \nwürden. Angesichts der vorstehenden Erkenntnisse erscheint diese Aussage zweifelhaft. \nDie Aussage von Mitarbeitern der russischen NRO „Komitee zur Verhinderung von Folter“ \nwird in mehreren Auskünften des Auswärtigen Amtes wiederholt, jedoch zum Teil in \nanderen Zusammenhängen. In dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \n(Beschl. v. 13.07.2017 – 1 VR 3/17 -, juris Rn. 96) zugrundeliegenden Fall einer \nAbschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG gegenüber einem Gefährder, der aus Sicht \nder russischen Behörden im Verdacht steht, einen islamistischen Fundamentalismus zu \npropagieren, hat das Auswärtige Amt fallbezogen geantwortet und auf dieselbe Aussage \ndes Komitees zur Verhinderung von Folter abgestellt, dass der dortige Antragsteller mit \nBefragung und Überwachung zu rechnen habe, aber eine präventive Folter nahezu \nausgeschlossen sei. Die Übertragung dieser Aussage und Einschätzung lässt sich aber \nnicht auf einen wegen der Mitgliedschaft in einer dem IS zugehörigen Vereinigung \nVerurteilten Straftäter ohne weiteres übertragen. \nAuch das grundrechtlich geschützte Verbot der Doppelbestrafung, welches nach der \nAuskunft des Auswärtigen Amtes vom 09.07.2020 auch in der Russischen Föderation \nbekannt und rechtlich verankert sei, steht einem grundsätzlichen Verfolgungsinteresse \nnicht entgegen. Das Doppelbestrafungsverbot in Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur \nEMRK vom 22. November 1984 bezieht sich nur auf Strafverfahren desselben Staates. \nArt. 54 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) verbietet jedem Schengener \nVertragsstaat und Art. 50 Grundrechte-Charta (GRCh) jedem Mitglied der Europäischen \nUnion die erneute Verfolgung und Bestrafung, wenn wegen derselben Tat bereits in einem \nder Vertragsstaaten ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Die Russische Föderation ist \naber weder Vertragsstaat des SDÜ noch Mitgliedstaat der Europäischen Union und \ndeshalb selbst nicht an Art. 54 SDÜ und Art. 50 GRCh gebunden. Schließlich ist eine dem \n\n15\nGrundsatz \"ne bis in idem\" entsprechende allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne \ndes Art. 25 Satz 1 GG nicht feststellbar. Vielmehr sehen Staaten gerade die Ausgestaltung \nund Ausübung ihrer Strafgewalt als wesentliches souveränes Recht an. Eine \nDoppelbestrafung an sich stellt auch im Übrigen grundsätzlich keine unmenschliche \nBehandlung i.S.d. Art. 3 EMRK dar (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 04.03.2020 – 33L 89/20 -; \nVG Aachen, Beschl. v. 21.01.2020 – 6 L 1332/19.A –, juris Rn. 21 ff.). \nEs dürfte für die russischen Behörden einen Unterschied machen, ob jemand im Verdacht \nsteht einen islamistischen Islam zu propagieren und von ihm die Gefahr ausgeht \nentsprechende Taten gegen die Sicherheit der Allgemein zu verüben oder ob sich jemand \nbereits erwiesenermaßen aktiv einer fundamentalistischen terroristischen Vereinigung \nangeschlossen hat und für diese gekämpft hat. \nDass insoweit den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnissen keine speziellen \nReferenzfälle hinsichtlich des Vorgehens der russischen Behörden gegen Rückkehrer, die \nim Ausland wegen der Beteiligung am Terrorismus bereits verurteilt wurden und ihre Strafe \nverbüßt \nhaben, \nzur \nKenntnis \ngelangt \nsind \n(vgl. \nauch \nausdrücklich \nBFA \nAnfragebeantwortung vom 03.09.2020), stellt die Annahme eines grundsätzlichen \nInteresses des russischen Staates - speziell des für die Bekämpfung des Terrorismus \nzuständigen FSB - an Personen wie dem Kläger nicht in Frage. Das Fehlen konkreter \nErkenntnisse über Referenzfälle kann verschiedene Ursachen haben. Ein grundsätzliches \nDesinteresse des russischen Staates an solchen Straftaten hält das Gericht angesichts der \nAuskunftslage im Übrigen für unwahrscheinlich. Die dem Gericht zur Verfügung stehenden \nErkenntnisse geben Aufschluss zum Vorgehen gegen terroristische Straftäter oder \nVerdächtige, die ihre Tätigkeiten in der russischen Föderation entfaltet haben oder zu \nRückkehrern direkt aus Kriegsgebieten wie Syrien und dem Irak, die im Verdacht stehen, \nfür den IS gekämpft zu haben. Danach ist auch davon auszugehen, dass ein gerichtliches \nVorgehen zu erwarten wäre, wenn bereits eine Verurteilung im Ausland wegen \nTerrorismusstraftaten bekannt würde. Zwar haben sich die IS-Kämpfer nicht unmittelbar \ngegen Einrichtungen des russischen Staates oder gegen russische Staatsangehörige \ngerichtet. Die Bekämpfung des radikalen Fundamentalismus ist jedoch landesweit und es \nspricht einiges dafür, dass die Betätigung im Sinne des radikalen Fundamentalismus \nallgemein als Handlung gegen die Interessen des russischen Staates gewertet wird. Die \nStrafverfolgung erstreckt sich auch auf Personen, die sich im Ausland dem IS \nangeschlossen haben. Allgemein wird gegen zurückkehrende IS-Kämpfer gerichtlich \nvorgegangen. Angesichts des Ziels der Bekämpfung des Terrorismus wäre eine \nNichtverfolgung der Personen, die bereits erwiesenermaßen terroristische Straftaten \nbegangen haben, geradezu widersprüchlich. \n\n16\nDas russische Strafgesetzbuch sieht für terroristische Handlungen Geldstrafe und \nFreiheitsstrafe vor. Droht Freiheitsstrafe, dann ist von unmenschlichen Bedingungen \nauszugehen. \nIn russischen Haftanstalten sind Folter und Misshandlungen nach wie vor an der \nTagesordnung (AI, Report Russland 2019 vom 16.04.2020). Der EGMR hat die \nHaftbedingungen in der Russischen Föderation mehrfach beanstandet. In einer \nEntscheidung aus dem Jahr 2012 heißt es, der Gerichtshof habe inzwischen in mehr als \n80 Fällen gegen Russland einen Verstoß gegen Art. 3 und 13 EMRK festgestellt, etwa 250 \nauf den ersten Blick begründete weitere Fälle warteten auf Bearbeitung. Offensichtlich \nhandele es sich um ein strukturelles Problem (vgl. EGMR, Urt. v. 10.01.2012 – 42525/07 \nund 60800/08 –, NVwZ-RR 2013, 284, Rn. 184). Dass sich die allgemeinen \nHaftbedingungen in der Russischen Föderation seitdem erheblich verbessert haben, kann \nauf Grundlage der dem Gericht vorliegenden Informationen nicht angenommen werden. \nDas Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berichtet, dass es 2017 im gesamten Land \nMeldungen \nüber \nFolter \nund \nandere \nMisshandlungen \nin \nGefängnissen \nund \nHafteinrichtungen gegeben hat (BFA, Länderinformationsblatt vom 21.07.2020, S. 29). Im \nJuli 2018 tauchten im Internet Videos von der Folterung eines Häftlings durch \nGefängnispersonal in einem Gefängnis in Jaroslawl auf. Grund für die Folterung war, dass \nder betroffene Häftling, der sich wegen eines Diebstahls im Gefängnis befand, sich \nwiederholt über die Haftbedingungen beschwert hatte (Welt, Foltern für die Statistik, \n27.07.2018). Die Veröffentlichung des Videos führte zu Berichten von mindestens 50 \nweiteren Folterfällen, teilweise mit Todesfolge (AA, Lagebericht vom 16.12.2019, S. 16). \nDas \nAuswärtige \nAmt \nerwartet \ndadurch \nkeine \nwesentliche \nVerbesserung \nder \nHaftbedingungen, denn das Interesse der Bevölkerung an dem Thema sei schnell wieder \nabgeflaut und nach wie vor akzeptiere ein deutlicher Anteil der Bevölkerung die \nAnwendung von Folter unter bestimmten Umständen (AA, Lagebericht vom 16.12.2019, S. \n16; im Ergebnis ebenso Welt, Foltern für die Statistik, 27.07.2018). Unter Berücksichtigung \ndessen kann zwar nicht angenommen werden, dass die Haftbedingungen in der \nRussischen Föderation in jedem Fall mit Art. 3 EMRK unvereinbar sind. Allerdings besteht \ngenerell ein beachtliches Risiko dafür (VG Bremen, Urt. v. 02.04.2019 - 6 K 452/18 -).\n2.2.\nEs ist aber nicht davon auszugehen, dass die russischen Behörden bereits in \nKenntnis der mitgliedschaftlichen Beteiligung des Klägers am IS sind. \nGegen eine positive Kenntnis sprechen die Ausführungen im Antwortschreiben des \nAuswärtigen Amtes an das erkennende Gericht vom 09.07.2020. Danach übermittelt das \n\n17\nAuswärtige Amt keine Daten über begangene Straftaten eines Rückzuführenden und es \nbestehe \nauch \nkeine \ndiesbezügliche \nzwischenstaatliche \nInformationspflicht \noder \nanderweitige Unterrichtungspflicht seitens deutscher Behörden. Ferner sei nach \nErkenntnissen des Auswärtigen Amtes und unter Berücksichtigung von Informationen aus \nder Online-Datenbank des Innenministeriums der Russischen Föderation eine Person mit \nden Personalien des Klägers nicht zur nationalen Fahndung ausgeschrieben. \nDie Aussagen des als Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 24.11.2020 \nvernommenen Bruders des Klägers vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. \nDer Zeuge konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass die russischen Behörden \n(bereits) Kenntnis oder ein besonderes Interesse an den Umständen der Abschiebung des \nKlägers haben. \nDie Zeugenaussage ist zunächst verwertbar. Zwar ist es versäumt worden, den Zeugen \nexplizit über sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 98 VwGO, § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO \nzu belehren. Dieser Verfahrensmangel ist indes geheilt, da die Voraussetzungen eines \nVerlusts des Rügerechts nach § 173 VwGO i.V.m. § 195 Abs. 1 ZPO vorliegen. Keiner der \nBeteiligten, die jeweils in der mündlichen Verhandlung sachkundig vertreten waren, hat \nden Mangel gerügt. Auf die Befolgung der Bestimmung über die Belehrung über ein \nZeugnisverweigerungsrecht \nkönnen \ndie \nBeteiligten \ndes \nverwaltungsgerichtlichen \nVerfahrens im Sinne von § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 2 verzichten (BVerwG, Beschl. v. \n18.07.2019 – 2 B 7/19 -, juris Rn. 13).\nDas Gericht hält zwar die vom Zeugen geschilderte Rahmenhandlung für glaubhaft, die \ndarin besteht, dass der Zeuge und ein (weiterer) Bruder gemeinsam mit der Mutter im \nDezember 2019 zu der Trauerfeier ihrer verstorbenen\n nach Tschetschenien \ngereist sind. Es erscheint auch glaubhaft, dass er dort mit einer Halbschwester gesprochen \nhat. \nDie Geschichte, die diese Halbschwester dem Zeugen berichtet haben soll, dass sich der \nim Ort ansässige FSB-Mitarbeiter etwa zwei Wochen zuvor bei ihr danach erkundigt habe, \nob ihr Bruder in Deutschland lebe und in Syrien gekämpft habe, glaubt das Gericht \ndagegen nicht. \nAbgesehen von dem von vorneherein geringeren Beweiswert einer Aussage, die sich auf \neinen Geschehensablauf vom Hörensagen bezieht, bestehen objektive Anhaltspunkte \ndafür, dass die Geschichte nicht wahr ist. Nicht nachvollziehbar ist, dass die \nHalbschwester, die vor der Trauerfeier von einem FSB-Mitarbeiter aufgesucht worden sein \n\n18\nsoll, den Zeugen und dessen Bruder als direkte Geschwister des Klägers nicht vor einer \nReise nach Tschetschenien zur Trauerfeier gewarnt hat. Immerhin ist das Verhören und \nUnterdrucksetzen von Familienangehörigen eine bekannte Vorgehensweise in der \nRussischen Föderation bzw. in Tschetschenien. Die russischen und tschetschenischen \nBehörden gehen rigoros gegen Personen vor, die des Terrorismus verdächtig sind. Wenn \nein Verdacht auf eine IS-Mitgliedschaft bestanden haben soll, erschließt sich ebenfalls \nnicht, weshalb dann anlässlich der Trauerfeier der Zeuge bzw. sein Bruder nicht selbst \neiner Befragung durch den FSB oder tschetschenische Geheimdienstmitarbeiter \nunterzogen worden sind und überhaupt problemlos in die Russische Föderation bzw. nach \nTschetschenien einreisen konnten. Der Zeuge besitzt nach eigenen Angaben neben der \ndeutschen auch die russische Staatsangehörigkeit. Insofern wäre es naheliegend, dass \nman auch ihn verhört hätte. Nach Auffassung des Gerichts spricht dies bereits gegen die \nAnnahme, dass im Falle des Klägers Kenntnis von seiner Verurteilung und bereits ein \nbesonderes Interesse an seiner Person besteht. \nDie Wiedergabe des Gesprächs zwischen dem Zeugen und der Halbschwester blieb \nzudem wenig detailliert. Erklärt hat der Zeuge es damit, dass man im Freien darüber nicht \nsprechen konnte. Angesichts der mit einem Aufsuchen durch den Geheimdienst \nverbundenen Risiken erscheint diese Erklärung wenig aussagekräftig. Der Zeuge hat \nweder über dadurch hervorgerufene eigene Gefühle oder sonst berichtet, wie es ihm \npersönlich ging, als seine Halbschwester ihm davon berichtet hatte. Befragt nach seiner \nReaktion auf den Bericht seiner Halbschwester, widersprach er sich zudem. Er gab \nzunächst an, er habe zu ihr gesagt, dass sie „das“ niemandem erzählen solle, was \nimpliziert, dass er die Syrienreise des Klägers bejahte. Später gab er an – und blieb bei \nder Version -, dass er seiner Schwester absichtlich nicht die Wahrheit erzählt habe, um sie \nzu schützen. Er habe ihr vielmehr nur davon berichtet, dass der Kläger in Deutschland lebe \nund dort arbeite und Familie habe. Insgesamt wirkte der Vortrag des Zeugen, als habe er \ndie Geschichte im Detail erst im Laufe der Befragung entwickelt bzw. dass er seine \nAntworten an die Fragen des Gerichts angepasst hat. Der Kern, nämlich, dass der FSB \nbereits im Bilde ist über den Kläger und dessen Taten und dies gegenüber der Familie \nauch kundtun wollte, konnte der Zeuge aber letztlich nicht überzeugend vermitteln. Auffällig \nwar, dass der Zeuge konkrete Nachfragen mit allgemeinen Angaben beantwortete und \ntendenziell eher und ausführlicher über allgemeine Geschehnisse berichtete, die nicht \nkonkret mit dem eigentlichen Beweisthema zu tun hatten, als über das konkret erlebte \nGeschehen während seines Aufenthalts in Tschetschenien im Dezember 2019. \nNicht glaubhaft ist auch, dass die Halbschwester, die nach der Angabe des Zeugen später \nmit einem Onkel zur Hauptstelle des FSB geladen worden sein soll, dort die \n\n19\nTelefonnummer seiner Eltern weitergegeben haben soll. Nachdem mehrfach unbekannte \nTelefonnummern mit russischer Vorwahl bei den Eltern des Zeugen angerufen haben \nsollen, und diese nicht darauf eingegangen seien, sei es aber nicht zu weiteren \nAnrufversuchen gekommen. Es ist bereits nicht belegt, dass der russische Geheimdienst \nbei den Eltern angerufen hat, da sie die Gespräche gar nicht erst entgegengenommen \nhaben. Dass ein Geheimdienst, um Druck auszuüben, im Ausland anruft bzw. davon \nwieder ablässt, wenn niemand reagiert, erscheint angesichts der anzunehmenden \nProfessionalität eines Geheimdienstes unwahrscheinlich. \nZweifel ergeben sich auch aus dem Zeitpunkt der Ansprache der Halbschwester durch den \nFSB sowie aus der Einführung des Zeugenbeweises in das gerichtliche Verfahren. Diese \nAnsprache der Halbschwester soll kurze Zeit vor der Trauerfeier – mithin im Dezember \n2019 - gewesen sein. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bereits seit mehr als einem \nhalben Jahr rechtskräftig in Deutschland verurteilt. Von dem Zeugen berichtete der Kläger \nschriftsätzlich erstmals im Juli 2020, und zwar kurz nach dem Übersenden des \nAntwortschreibens des Auswärtigen Amtes vom 09.07.2020. Es drängt sich der Eindruck \nauf, dass angesichts des Schreibens des Auswärtigen Amtes die Hörensagen-Geschichte \num die tatsächlich stattgefundene Reise zur Trauerfeier im Dezember 2019 entwickelt \nwurde. Andernfalls hätte es nahegelegen, die Geschichte unmittelbar nach dem \nbehaupteten Geschehen im Verfahren mitzuteilen. \n2.3.\nEs ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die russischen Behörden durch \ndie Abschiebung des Klägers von seiner Verurteilung in Deutschland erfahren.\nZunächst ist auch hier auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 09.07.2020 \nabzustellen, wonach keine Information – auch nicht durch die Bundespolizei erfolgt.\nDas Gericht geht nicht von einer beachtlich wahrscheinlichen Identifizierung des Klägers \nbei Abschiebung aus. Die vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung aufgezeigte \nBerichterstattung über den Kläger führt nach Auffassung des Gerichts nicht zu einer \nanzunehmenden \nIdentifizierung \ndes \nKlägers \nals \nIS-Kämpfer. \nEinen \nsolchen \nBekanntheitsgrad hat der Kläger nicht erlangt. Der Kläger wird in den Medienberichten mit \nseinem Vornamen genannt. Sein Nachname wird mit dem Anfangsbuchstaben abgekürzt. \nDie Medienberichterstattung über die Anklage bzw. seine Verurteilung ist nicht sehr \numfangreich und bereits zwei bis drei Jahre alt. Es wird von einem IS-Kämpfer berichtet, \ndessen ungefähres Alter und seine Wohngegend in Deutschland genannt. In einem \nYouTube-Bericht ist sein Gesicht verzerrt dargestellt. Unter seinem vollständigen Namen \nist er in der Suchmaschine Google dagegen nicht zu finden. Der Kläger hatte auch keine \n\n20\nbesondere Führungsrolle in der kaukasischen IS-Miliz eingenommen. Er war einer von \nvielen jungen Männern, die sich dem Kampf in Syrien angeschlossen haben. Einen \nbesonderen Bekanntheitswert hat er nicht in der Russischen Föderation. \nBei der konkreten Abschiebung, in der der Kläger zudem gerade nicht direkt aus einem der \nKriegsgebiete oder indirekt über die übliche Route Türkei einreist, sondern aus dem \nwestlichen Ausland, wird der Kläger sich in einer normalen Abschieberückkehrsituation \nbefinden. Damit ist der Kläger von den Rückkehrbedingungen betroffen, die \nTschetschenen allgemein betreffen. Danach besteht ein erheblicher Kontrolldruck \ngegenüber kaukasisch aussehenden Personen aus Angst vor Terroranschlägen (AA \nLagebericht vom 16.12.2019). Russische Menschenrechtsorganisationen berichteten von \nhäufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen \nZugehörigkeit. Sie ständen unter einer Art Generalverdacht. Solange die Konflikte im \nNordkaukasus nicht endgültig gelöst sind, ist nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes \ndavon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit \ndurch russische Behörden erfahren. Das gilt insbesondere für Personen, die im Verdacht \nstehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren (AA, Lagebericht vom \n16.12.2019).\nDieses allgemeine Risiko rechtfertigt aber nicht bereits die Annahme, dass dem Kläger mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende \nBehandlung oder Bestrafung droht. In diesen Fällen droht keine präventive Folter, insoweit \nwird auf die Einschätzung des vom Auswärtigen Amt mehrfach zitierten Komitees zur \nVerhinderung von Folter abgestellt. \n3. Im Hinblick auf den vom Kläger vorgetragenen Gesundheitszustand folgt weder ein \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 noch nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Aus dem Vortrag \ndes Klägers ist nicht ersichtlich, dass ihm eine Erkrankung oder deren Verschlimmerung \ndroht, die in die Verantwortung des Abschiebungszielstaates fällt, noch, dass ihm dort eine \nkonkrete Gefahr für Leib und Leben droht. Der Kläger hat auf seinen Alkohol-, Drogen- und \nSpielabusus hingewiesen und vorgetragen, er sei hochgradig psychisch krank. Im \nVollzugsplan der JVA Bremen ist neben der Suchtproblematik die Rede von einer \nnarzistischen Persönlichkeitsakzentuierung. Ärztliche Atteste hat der Kläger nicht \nvorgelegt. \nGrundsätzlich gilt: Russische Bürger haben ein Anrecht auf eine kostenfreie medizinische \nGrundversorgung. Diese wird durch die obligatorische Krankenversicherung (OMS) \nbereitgestellt. Voraussetzung für die Aufnahme in die OMS sind ein kostenfreier Antrag \n\n21\nund Unterlagen wie ein gültiger Pass und die Geburtsurkunde für Kinder unter 14 Jahren \n(vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 21.07.2020, S. 105; Accord, Anfragebeantwortung \nzur Russischen Föderation vom 13.05.2016; SFH, Tschetschenien, Gesundheitswesen \nund Behandlung psychischer Erkrankungen und Störungen, 08.09.2015, S. 3 f.). \nAllerdings ist die Medikamentenversorgung nur teilweise kostenfrei (AA, Lagebericht vom \n16.12.2019, S. 21; BFA, a. a. O., S. 105; Accord, a. a. O.). Kostenfrei sind zum einen \nMedikamente für bestimmte Erkrankungen. Teilweise wird ausgeführt, bei psychischen \nErkrankungen bestehe Anspruch auf eine kostenfreie Medikamentenversorgung (SFH, \na. a. O., S. 5); allerdings wird gleichzeitig darauf hingewiesen, dass das Antragsverfahren \nfür die Kostenübernahme langwierig sei und kostenfreie Medikamente nicht immer im \nausreichendem Maß zur Verfügung ständen (SFH, a. a. O., S. 15 f.). \n4. Im Übrigen dürfte es zwar schwer aber nicht derart unmöglich sein, in der Russischen \nFöderation wieder Fuß zu fassen, dass dies durch den Kläger nicht unter Aufwendung der \nerforderlichen Eigeninitiative und ggf. unter Zuhilfenahme erreichbarer Hilfe zu schaffen \nwäre. Der Kläger ist im Alter\n nach Deutschland gekommen. Seine Familie lebt in \nDeutschland. Er wird es bei seiner bisherigen Erwerbsbiographie nicht leicht haben, eine \nArbeit zu finden. Diese Schwierigkeiten begründen indes allein kein Abschiebungsverbot \nnach § 60 Abs. 7 AufenthG. Der Kläger ist\nJahre und wird in der Lage sein, allein oder \ngemeinsam mit seiner Frau in der Russischen Föderation ein Existenzminimum \naufzubauen. Der Großteil seiner Familie lebt überdies in Tschetschenien. Die Gefahr einer \nVerelendung ist nicht gegeben.\nIV. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nberuht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711, 709 Satz 2 ZPO.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen \ndieses \nUrteil \nist \ndie \nBerufung \nnur \nstatthaft, \nwenn \nsie \nvon \ndem \nOberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \nzugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung \ndieses Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\nzu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist. Der Antrag \n\n22\nmuss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung \nberechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.\nKorrell\nSieweke\nJustus","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365065","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-12-01/6-k-3860-17","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":11},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":11},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58a","ref_norm":"58a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129b","ref_norm":"129b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365065","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365065","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-12-01/6-k-3860-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365065","retrieved":"2026-07-09 04:52:45.898912+00:00"}}