{"status":"available","doknr":"OLD365064","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-12-02","aktenzeichen":"5 V 2748/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n5 V 2748/20\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n– Antragsteller –\nProzessbevollmächtigter:\n \n \ng e g e n\ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richterin \nDr. Jörgensen, Richter Bogner und Richter Lange am 2. Dezember 2020 beschlossen:\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 2.500 \nEuro festgesetzt.\n\n2\nGründe\nI. Der Antragsteller wendet sich gegen das Verbot einer für den 05.12.2020 angemeldeten \nVersammlung.\nAm 28.10.2020 meldete der Antragsteller für die Initiative Querdenken421 Bremen eine \nGroßdemonstration mit 5.000 Teilnehmern zunächst für sechs Stunden incl. Auf- und \nAbbauzeiten am Osterdeich in Bremen zu dem Thema „Bundesweites Fest für Frieden & \nFreiheit“ an. Am selben Tag informierte ihn das Ordnungsamt der Antragsgegnerin \ndarüber, dass die Kundgebungszeit aufgrund des derzeitigen Infektionsgeschehens auf \ndrei Stunden zu reduzieren sei. Aus organisatorischen Gründen erfolgte am 03.11.2020 \nein Wechsel des Kundgebungsortes zur Bürgerweide in Bremen. \nAm 09.11.2020 wurde eine weitere Versammlung für den 05.12.2020 von der Initiative \nKinderlachen zu dem Thema „Für eine gesunde Zukunft unserer Kinder“ in der Zeit von \n17.00 bis 21.00 Uhr auf dem Bremer Marktplatz, Domshof sowie dem Grasmarkt \nangemeldet. \nAm 24.11.2020 fand ein gemeinsames Kooperationsgespräch mit dem Antragsteller sowie \ndem Anmelder der ebenfalls für den 05.12.2020 geplanten Versammlung der Initiative \nKinderlachen statt. Im Rahmen dieses Gesprächs legte der Antragsteller ein \nHygienekonzept vor und führte aus, dass für die Kundgebung und gegebenenfalls \nausgeführte \nFußmärsche \nKerzen, \nLichter, \nLaternen, \nHandylichter, \nTrommeln, \nTrillerpfeifen, Plakate, Fahnen, Flaggen und Seifenblasen eingesetzt würden. Der \nebenfalls anwesende Versammlungsleiter teilte zudem mit, dass derzeit von einer \nrealistischen Teilnehmerzahl von 20.000 Menschen auszugehen sei. Dafür werde \nbundesweit aktiv in diversen sozialen Medien aufgerufen. Zu der Kundgebung hätten sie \neine Vielzahl an bekannten Personen aus ihrer Szene eingeladen, die in der Mehrheit \nbereits zugesagt hätten. Dadurch werde eine deutlich massivere Wirkung erzielt. Aufgrund \ndessen könne die Teilnehmerzahl nur bedingt vorausgesagt werden und falle \ngegebenenfalls höher aus. Der Anmelder der Versammlung der Initiative Kinderlachen \ninformierte das Ordnungsamt darüber, dass hinsichtlich der von ihm angemeldeten \nVersammlung mit einer Teilnehmerzahl von 10.000 Menschen zu rechnen sei. Die \nVersammlung der Initiative Kinderlachen stehe in keinem Bezug zu der Versammlung der \nQuerdenken-Bewegung. \nIm Kooperationsgespräch prognostizierten sowohl die Versammlungsbehörde als auch die \nPolizei unter den Teilnehmern beider Versammlungen große gemeinsame Schnittmengen. \n\n3\nEs sei davon auszugehen, dass sich eine Vielzahl der Teilnehmer der Querdenken-\nVersammlung der nachfolgenden Versammlung der Initiative Kinderlachen in der Bremer \nInnenstadt anschließe und dadurch der Entstehung einer aufzugähnlichen Situation \nVorschub geleistet werde. Um eine solche Situation zu vermeiden, wurde im Rahmen des \nKooperationsgesprächs vorgeschlagen, beide Versammlungen nacheinander als \nstationäre Kundgebung auf der Bremer Bürgerweide durchzuführen. Die den Anmeldern \nbeider Versammlungen hierzu eingeräumte Frist zur Stellungnahme von 48 Stunden ließen \ndiese jeweils ungenutzt. \nUnter dem 30.11.2020 untersagte das Ordnungsamt der Antragsgegnerin mit für sofort \nvollziehbar erklärtem Bescheid die vom Antragsteller angemeldete Versammlung. Zur \nBegründung führt es u.a. aus, dass bei der Durchführung der Versammlung die öffentliche \nOrdnung und Sicherheit gefährdet wäre. Querdenken421 Bremen sei ein lokaler Ableger \nder Initiative Querdenken und damit ein Teil der bundesweiten Querdenkenproteste. Bei \nbundesweiten Aufrufen der Querdenkenproteste seien die Teilnehmerzahlen in der \nVergangenheit sehr hoch gewesen. Bei vergleichbaren Versammlungen wie in Leipzig \n(07.11.2020) und in Berlin (29.08.2020) seien über 20.000 Menschen den Aufrufen gefolgt. \nVor allem bei diesen Großdemonstrationen sei es zu einer offenen Vermischung der \nAktivisten mit Neonazis, Reichsbürgern und Hooligans aus dem rechten Spektrum \ngekommen. Eine klare Abgrenzung finde bei den Organisatoren der Bewegung nicht statt. \nDer regionale Querdenkenprotest in Bremen könne zumindest als diffus bezeichnet \nwerden, auch wenn das Protestbild bisher nicht von offen auftretenden Rechten dominiert \ngewesen sei. Der Antragsteller habe sich am 15.09.2020 als direkter Ansprechpartner für \nzukünftige Versammlungsanliegen der Querdenken421-Bewegung erklärt. Bei den \nVersammlungen der Querdenken-Bewegung in Bremen am 10.10.2020, 07.11.2020 und \n18.11.2020 sei die Teilnehmerzahl teilweise gravierend von der von ihm angegebenen \nTeilnehmerzahl abgewichen. Ihm sei es damit erwiesenermaßen nicht möglich, eine \nzuverlässige Angabe zu den regionalen Versammlungen zu tätigen. Dieses \nproblematische und uneinsichtige Verhalten, welches bereits bei regionalen Vorhaben \naufgetreten sei, wiege bei einem bundesweit erfolgten Aufruf wesentlich schwerer und \nkomplexer. Er habe nach Anmeldung der Versammlung 26 Tage verstreichen lassen, um \nerst im Kooperationsgespräch ein Vielfaches mehr an Teilnehmern anzukündigen. Zudem \nsei die vereinbarte Stellungnahme zu einem Vorschlag der Versammlungsbehörde im \nRahmen des Kooperationsgesprächs nicht genutzt worden. \nDie Antragsgegnerin verweist zudem auf eine Stellungnahme und Gefährdungsbewertung \nder Polizei Bremen, der zu entnehmen sei, dass die aktuelle, dynamische und gefährliche \nInfektionslage die angemeldete Versammlung in der vorliegenden Form nicht zulasse. Der \n\n4\nAntragsteller habe sich die Versammlung vom 07.11.2020 in Leipzig zum Vorbild gemacht. \nDies sei im Kooperationsgespräch deutlich geworden. In einem Werbevideo für die \nvorliegende Versammlung werde explizit auf Leipzig Bezug genommen. Die eigene \nWebsite von Querdenken421 zeige deutlich, dass die Gruppierung die Maskenpflicht \ngrundlegend in Frage stelle und die Gefahren durch das Virus verleugne. Generell lasse \nsich anhand der bundesweiten Erfahrungen mit der Querdenken-Bewegung seit Ende \nAugust in Berlin prognostizieren, dass es bei so gut wie jeder Versammlung zu Verstößen \ngegen Schutzmaßnahmen, Versammlungsauflagen usw. gekommen sei; es hätten immer \nwieder Versammlungen aufgelöst werden müssen. Aufgrund der Erfahrungen aus der \nVergangenheit sei von einer kollektiven Missachtung von eigenen Schutz- und \nHygienekonzepten und von Auflagen auszugehen. Auch bei den in der Vergangenheit in \nBremen \ndurchgeführten \nQuerdenken-Demonstrationen \n(24.10.2020, \n07.11.2020, \n14.11.2020 und 18.11.2020) sei es zu Verstößen gegen das Ordnungswidrigkeiten- und \nVersammlungsgesetz gekommen. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sei mehrfach \nverweigert worden. Es sei zudem ein kollusives Zusammenwirken der Teilnehmer der vom \nAntragsteller angemeldeten Versammlung auf der Bürgerweide mit den Teilnehmern der \nVersammlung \nder \nInitiative \nKinderlachen \nzu \nbefürchten. \nIm \nRahmen \ndes \nKooperationsgesprächs sei ausdrücklich eingeräumt worden, dass ein Überwechseln der \nTeilnehmer der Versammlungen ausdrücklich beabsichtigt sei. Durch diesen offensichtlich \ngeplanten Zusammenschluss zu einer noch größeren Menschenmenge, die als Aufzug \ndurch die Stadt ziehen solle, werde eine weitere Gefahr gesetzt. Die Bewegung einer derart \ngroßen Menschenmasse mache die Infektionsgefahren noch unbeherrschbarer und die \nGefahr des kollektiven Ignorierens der Schutz- und Hygienemaßnahmen werde noch \nwahrscheinlicher. Es sei auch davon auszugehen, dass es aufgrund der sich bewegenden \nMenschengruppe zu einer Durchmischung mit Passanten und Besuchern der Bremer \nInnenstadt \nkomme. \nIn \nder \nGesamtschau \nsei \naufgrund \nder \nzu \nerwartenden \nZusammensetzung der Teilnehmer mit einer offen vorgetragenen Ablehnung der Corona-\nMaßnahmen, die wesentlicher Bestandteil von Versammlungsauflagen seien, in \nunmittelbarer Umgebung zur Corona-Ambulanz und zum in Kürze in Betrieb gehenden \nImpfzentrum mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass hierdurch ein \naggressives und provokatives Verhalten der Teilnehmenden folgen werde. Somit stelle \ndiese Versammlung als Teil der Querdenken-Bewegung insgesamt eine Gefahr für die \nöffentliche Ordnung aller Bürger sowie Besucher der Stadtgemeinde Bremen dar. \nDarüber hinaus gehe von der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung auch eine \nGefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Durch die geplante Kundgebung, den de facto \nbeabsichtigten und nicht angemeldeten Fußmarsch in die Bremer Innenstadt sowie den \nmit \nan \nSicherheit \ngrenzender \nWahrscheinlichkeit \ndessen \nNähe \nsuchenden \n\n5\nGegendemonstrationen und den damit verbundenen Gefahren der Auseinandersetzung \nzwischen verschiedenen Gruppierungen bestehe eine konkrete Gefahr für die Gesundheit \nder Bevölkerung. Die steigende Anzahl der Neuinfektionen in Bremen sowie der damit \nverbundene Anstieg des 7-Tage-Inzidenzwertes auf über 150 spiegele das in der Fläche \ngestiegene Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus wider. Mit Stand vom 25.11.2020 \nliege der 7-Tage-Inzidenzwert in der Stadt Bremen bei 137,6 Neuinfektionen je 100.000 \nEinwohner innerhalb von sieben Tagen. Angesichts des variierenden Krankheitsverlaufs \nsteige die Gefahr, dass unerkannt erkrankte Personen als sogenannte Superspreader das \nVirus an andere Personen weitergeben. Die derzeit in ganz Deutschland geltenden \nBeschränkungen für das öffentliche und private Leben sollten eine Überlastung des \nGesundheitssystems \nverhindern, \ndenn \nKrankenhäuser \nwürden \nvor \nallem \nauf \nIntensivstationen durch die steigenden Zahlen schwererkrankter Corona-Patienten an \nGrenzen stoßen. Es sei darüber hinaus mit einer großen Anzahl an Gegendemonstranten \nzu rechnen. In einer solchen Situation sei anzunehmen, dass es schwierig sein werde, die \nderzeit geltenden Kontaktbeschränkungen sicher einzuhalten. Aus infektiologischer Sicht \nmüsse sichergestellt sein, dass es nicht zu körperlichem Kontakt zwischen Personen \nkomme und der Mindestabstand von 1,5 Metern konsequent eingehalten werde. \nAusschreitungen und eine unübersichtliche Lage müssten aus infektionsschutzrechtlicher \nSicht ausgeschlossen werden. Eine unübersichtliche Lage liege jedoch zum einen durch \ndie kurzfristig massiv gesteigerte Teilnehmerzahl und zum anderen durch den \nbeabsichtigten Fußmarsch von tausenden Menschen durch die Bremer Innenstadt vor. \nNeben versammlungstypischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sei darüber hinaus \naufgrund der hohen Anzahl von Personen bei und im Umfeld der Versammlung mit \nVerstößen \ngegen \ndas \nInfektionsschutzgesetz \nbzw. \ndie \nderzeit \ngeltenden \nCoronaregelungen des Landes Bremen und der Stadtgemeinde Bremen zu rechnen. Die \nbundesweit beworbenen Querdenkenveranstaltungen in Leipzig und Berlin hätten dies in \nder Vergangenheit hinreichend deutlich gezeigt. \nAuch nach Einschätzung des Gesundheitsamtes sei die Versammlung in der \nbeschriebenen Art insgesamt aus fachlich-hygienischer Sicht höchst problematisch. Bei \neiner Demonstration aus dem beschriebenen Spektrum sei mit erheblichen Verstößen \ngegen die aktuellen Rechtsbestimmungen über die erforderlichen Hygienemaßnahmen zur \nEindämmung der Pandemie zu rechnen. Diese Verstöße könnten bei einer Teilnehmerzahl \nvon 20.000 zu einem Ausbruchsgeschehen führen, welches die Kapazitäten des \nGesundheitswesens zur Überlastung bringe. Eine Beschränkung der Teilnehmerzahl \nwerde daher als erforderlich angesehen. Bei Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 \nMetern könnten auf der Bremer Bürgerweide maximal 5.850 Personen, bei Gesängen und \nlautem Sprechen aufgrund einer Erhöhung des Mindestabstandes auf 2 Meter nur 3.440 \n\n6\nPersonen zugelassen werden. Bei dieser Berechnung werde von teilnehmenden Personen \nausgegangen, die sich an die entsprechenden Auflagen bezüglich des Abstandsgebotes \nund der Maskenpflicht hielten.\nDas Verbot der Versammlung sei auch verhältnismäßig. Es sei geeignet, die zuvor \naufgezeigten Gefahren für die öffentliche Ordnung und insbesondere die Gesundheit der \nBevölkerung abzuwehren. Das Verbot sei auch erforderlich. Es sei kein milderes Mittel \nersichtlich, welches genauso geeignet wäre, die vorliegenden Gefahren abzuwenden. Es \nseien Schritte eingeleitet und Anstrengungen unternommen worden, um die Versammlung \ngegebenenfalls in beschränkter Form zu ermöglichen. Die kurzfristige Aufstockung der \nTeilnehmerzahl auf 20.000 habe diese Vorbereitungsmaßnahmen in weiten Teilen \nkonterkariert. Der Vorschlag, die beiden Versammlungen zeitlich nachfolgend auf der \nBürgerweide abzuhalten, sei unkommentiert geblieben. Die Mobilisierung der Teilnehmer \nsei nicht gestoppt worden. Der Antragsteller habe in keiner Weise glaubhaft mitteilen \nkönnen, dass er eine Beschränkung für diese Versammlung in Erwägung ziehe. Eine \nZusammenkunft auf der Bürgerweide mit 20.000 Teilnehmern sei unter Wahrung des \nMindestabstandes nicht möglich. Bei einer Durchführung in beschränkter Form sei es sehr \nwahrscheinlich, dass dennoch eine deutlich größere Teilnehmerzahl zum Ort der \nKundgebung erscheine und anschließend an dem Fußmarsch in die Innenstadt teilnehme. \nVor diesem Hintergrund würden mildere Mittel zur Gefahrenabwehr in Form einer \nBeschränkung der Teilnehmerzahl oder Anordnung einer ortsfesten Kundgebung nicht in \nBetracht kommen, da sie nicht in gleicher Weise wirksam seien. Etwaige Auflagen würden \nbereits nicht denselben Schutz wie ein Verbot der Versammlung für die höherwertigen \nRechtsgüter wie Leben, Leib und Gesundheit der Bevölkerung bieten. Nur durch das \nkonkret verfügte Verbot könne daher wirksam der von der beabsichtigten Versammlung \nausgehenden Infektionsgefahr und der damit zusammenhängenden Gefahren für die \ngenannten Rechtsgüter insgesamt begegnet werden. Das Verbot sei auch angemessen. \nBei einer sachgerechten Abwägung der kollidierenden Interessen müsse vorliegend das \nInteresse des Antragstellers an der Durchführung der Versammlung hinter dem Interesse \nder Bevölkerung am Erhalt ihrer Gesundheit und der damit einhergehenden staatlichen \nSchutzpflicht zurücktreten. \nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verbotes erfolge gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4, \nAbs. 3 VwGO im besonderen öffentlichen Interesse. Nur durch die sofortige Wirksamkeit \ndes \nVerbotes \nwerde \ngewährleistet, \ndass \ndie \nmit \nan \nSicherheit \ngrenzender \nWahrscheinlichkeit eintretenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung \nabgewehrt werden könnten. \n\n7\nDaraufhin hat der Antragsteller am 02.12.2020 Klage erhoben und zugleich um vorläufigen \nRechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt er u.a. aus, dass von seiner \nVersammlung keine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgehe, denn von ihr gingen keine \ndas Zusammenleben der Bürger konkret beeinträchtigenden Begleitumstände, wie etwa \nbei Aufmärschen mit paramilitärischen oder in vergleichbarer Weise aggressiven und \neinschüchternden Begleitumständen, aus. Seine Versammlung würde auch kein Klima der \nGewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugen. Die Antragsgegnerin \nlege keine erkennbaren und in Bezug auf die streitgegenständliche Versammlung \nrelevanten Tatsachen dar. Seiner Versammlung werde eine bestimmte Zielrichtung, die \nAblehnung der Coronabeschränkungen, unterstellt. Diese Zielrichtung dürfe jedoch gerade \nauch auf einer Versammlung zur Schau gestellt werden. Dies sei wegen der Eigenart des \nWillensbildungsprozesses im demokratischen Gemeinwesen erforderlich, damit die \nVersammlungsfreiheit ihre besondere Wirkungskraft entfalten könne. Soweit der \nQuerdenken421-Bewegung eine rechtsextremistische oder sonst verfassungsunwürdige \nZielrichtung unterstellt werde, werde auf die Homepage der Anmeldeorganisation \nQuerdenken421 verwiesen, der deutlich zu entnehmen sei, dass sie sich von Rechts- und \nLinksextremen, Faschisten und menschenverachtendem Gedankengut abgrenzt. Damit \nbewege sie sich gerade innerhalb des Schutzbereichs von Art. 8 GG. Das besondere an \nQuerdenken sei, dass die Menschen querdenken, d.h. sie ließen sich nicht in Schubladen \nstecken. Querdenken sei gerade Ausdruck einer ständigen geistigen Auseinandersetzung \nund des Kampfes der Meinungen als Lebenselement des demokratischen Staatswesens. \nDie von der Antragsgegnerin im Rahmen der Zulässigkeitsbewertung in Bezug \ngenommenen angeblich gravierenden Unterschiede zwischen dem angemeldeten \nVersammlungsumfang und der tatsächlichen Teilnehmerzahl könnten auch nicht zur \nRechtfertigung eines Versammlungsverbotes herangezogen werden. Es sei Aufgabe der \nPolizei, dafür Sorge zu tragen, dass ein ausreichendes Polizeiaufgebot zur Sicherung der \nöffentlichen Sicherheit und Ordnung zur Verfügung stehe. Den Anmelder treffe lediglich \neine \nKooperationsbereitschaft. \nSoweit \nsich \ndie \nAntragsgegnerin \nauf \nmassive \nAuflagenverstöße bei in der Vergangenheit durchgeführten Querdenken-Demonstrationen \nberufe, bleibe unklar, welche Verstöße, welche Vergangenheit und welche Feststellungen \nsie meine und wie sie daher auf ihre Erwartung für die hiesige Versammlung komme. Von \nder Versammlung gehe auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Die von der \nAntragsgegnerin beschriebenen potentiellen Gefahren für Leib und Leben Dritter erfüllten \nschon nicht den Tatbestand des § 15 VersG. Die Gefährdung der Gesundheit der \nBevölkerung werde unklar mit Nähe suchenden Gegendemonstrationen und damit \nverbundenen \nGefahren \nder \nAuseinandersetzungen \nzwischen \nverschiedenen \nGruppierungen begründet. Es werde nicht in Erwägung gezogen, dass die Polizei zunächst \ndiese Gegendemonstrationen fern zu halten habe, um gegebenenfalls gefährlichen \n\n8\nAuseinandersetzungen \nentgegenzuwirken. \nIm \nluftleeren \nRaum \nbehaupte \ndie \nAntragsgegnerin, es müsse aus infektionsepidemiologischer Sicht sichergestellt sein, dass \nes nicht zu körperlichem Kontakt zwischen Personen komme und der Mindestabstand von \n1,5 Metern konsequent eingehalten werde. Es bleibe unklar, aus welcher rechtlichen \nGrundlage die Antragsgegnerin die Geltung einer Mindestabstandsregelung herleite. Es \nbleibe vor allem unklar, weshalb aufgrund bisheriger Versammlungen und den Erfahrungen \nbei bundesweiten Querdenkenprotesten eine solche Missachtung von Regeln des \nMindestabstandes \nbefürchtet \nwerde. \nDass \neine \nInteraktion \nzwischen \nVersammlungsteilnehmern, Gegendemonstranten und der Polizei bei einer derart \nunübersichtlichen Versammlungslage die Übertragung von COVID-19 (Tröpfchen) von \nMensch zu Mensch zusätzlich begünstige, werde lediglich behauptet, aber nicht begründet. \nEs sei auch kein einziger Fall einer Infektion von COVID-19 infolge der Teilnahme an einer \nVersammlung bekannt. Die Antragsgegnerin stelle daher nur bloße Vermutungen an, \nwelche jedoch für eine Gefahrenprognose, aus der sich eine hinreichende \nWahrscheinlichkeit des Gefahreintritts ergeben solle, für sich alleine nicht ausreiche. Der \nStellungnahme des Gesundheitsamtes sei zu entnehmen, dass eine Versammlung unter \nstrikter Einhaltung der Auflage unter Reduzierung der Teilnehmerzahl möglich sei. Somit \nbedürfe es aus fachlich-hygienischer Sicht keines Versammlungsverbotes. Die \nAntragsgegnerin nehme schließlich auch keine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor. Die \nGeeignetheit des Verbotes zum Schutze der Gesundheit werde nicht begründet, sondern \nnur statuiert. Es bleibe unklar, inwiefern wichtige Gemeinschaftsgüter derart betroffen sein \nsollen, dass unter gebotener strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von \nvornherein zum letzten Mittel des Verbotes gegriffen werden dürfe. Erwägungen zu \nweniger einschneidenden Maßnahmen als einem Verbot seien dem Bescheid nicht zu \nentnehmen. So wäre etwa eine Vergrößerung der Abstandsfläche oder die Ausweisung \neiner anderen Versammlungsfläche in Betracht zu ziehen gewesen. Die Ausführungen der \nAntragsgegnerin ließen in ihrer Gesamtheit erkennen, dass sie den hohen Stellenwert des \nArt. 8 GG nicht erkannt habe.\nEr beantragt,\nbezüglich der für den 05.12.2020 in der Zeit von 13:00 bis 17:00 Uhr zum \nThema „Bundesweites Fest für Frieden & Freiheit“ von ihm in Bremen \nangemeldeten Versammlung die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs \ngegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.11.2020 zum \nAktenzeichen „057-10-TA: Querdenken421Bremen“ wiederherzustellen.\nDie Antragsgegnerin beantragt,\nden Antrag auf einstweilige Anordnung abzulehnen.\n\n9\nZur Begründung verweist sie auf ihren Bescheid und führt ergänzend aus, dass die \nUntersagung einer Versammlung möglich sei, um ein hohes Rechtsgut, welches gefährdet \nsei, zu schützen. Dies sei vorliegend der Fall. Es bestehe bei Durchführung der \nVersammlung eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit nicht nur der Teilnehmer, \nder die Versammlung sichernden Polizisten sowie Dritten in Bremen, sondern durch die \nVielzahl an zu erwartenden extern anreisenden Personen auch für Mitreisende und andere \nDritte in der ganzen Bundesrepublik. Die Tatsachengrundlage für diese Gefährdungslage \nergebe sich aus der Vielzahl an Verstößen, Ausschreitungen und Gefährdungslagen bei \nden bisher durchgeführten Massenveranstaltungen der sogenannten Querdenker. Für die \nGefahrenprognose hätten die Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen \nals Indizien herangezogen werden können, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, \ndes Datums sowie des Teilnehmer- und Organisationskreises Ähnlichkeiten zu der \ngeplanten Versammlung aufwiesen. Die vorliegend untersagte Versammlung weise ohne \nZweifel Ähnlichkeiten mit den in der Vergangenheit durchgeführten Versammlungen der \nQuerdenken-Bewegung auf. Der Veranstalter verfolge inhaltlich die gleichen Anliegen wie \ndie Veranstalter der Versammlungen an anderen Orten, nämlich im weitesten Sinne Kritik \nan den aktuellen Maßnahmen gegen das Coronavirus auszuüben. Anders als vom \nAntragsteller behauptet, seien etwaige mildere Mittel ausführlich abgewogen worden. \nDiese seien jedoch entweder nicht tauglich oder deren tatsächliches Vorhandensein in der \nRealität der Versammlung nicht realistisch. Insbesondere das durchgängige Einhalten von \nAbständen und Tragen von Masken sei von dem überwiegenden Teil der \nVersammlungsteilnehmer nicht zu erwarten. Auch sei nicht erkennbar, dass der \nAntragsteller eine Begrenzung der Teilnehmerzahl in Betracht gezogen habe.\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \nund des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.\nII. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag hat keinen Erfolg.\n1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag als Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO oder als Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO \nstatthaft ist. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf \nAntrag die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn die Klage gemäß § 80 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO aufgrund eines Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. \nNach § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG in der am 19.11.2020 in Kraft getretenen Fassung (vgl. \nDrittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler \nTragweite vom 18.11.2020 (BGBl. I Seite 2397)) können die Untersagung von oder \n\n10\nErteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, \nVersammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften notwendige \nSchutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der \nVerbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung \neiner epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 durch den \nDeutschen Bundestag sein. Nach §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und \nAnfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 bis 3 IfSG keine aufschiebende \nWirkung. Die Versammlungsbehörde hat das Versammlungsverbot nicht auf §§ 28 Abs. 1 \nSatz 1 und 2, 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG gestützt, sondern ausweislich des angefochtenen \nBescheides auf § 15 VersG und die sofortige Vollziehung des Verbots angeordnet.\nFür die Auslegung des vorliegenden Eilantrages kann dahinstehen, ob richtige \nRechtsgrundlage §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG oder § 15 Abs. 1 VersG \nist. Die aufschiebende Wirkung einer Klage ist ganz oder teilweise anzuordnen oder \nwiederherzustellen, wenn und soweit die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO von \ndem Gericht vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse an \nder Aussetzung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Maßnahme das gegenläufige \nöffentliche \nVollzugsinteresse \nüberwiegt. \nWesentliches \nElement \ndieser \nInteressenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der \nHauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (BVerwG, Beschl. v. \n19.12.2019 – 7 VR 6/19 –, juris Rn. 9). Bei der Abwägung fällt der Rechtsschutzanspruch \ndes Bürgers umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je \nmehr die Maßnahme der Exekutive Unabänderliches bewirkt (BVerfG, Kammerbeschluss \nvom 29.05.2015 – 2 BvR 869/15 –, juris Rn. 12). Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind \nnicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes einer gesetzlichen (vgl. \n§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2003 – 1 BvR \n2025/03 –, juris Rn. 19). Allerdings ist bei der Gewichtung der einander \ngegenüberstehenden Vollzugs- und Suspensivinteressen von Bedeutung, ob sich schon \nder Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden hat. Hat sich schon der Gesetzgeber \nfür den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der \nErfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im \nHinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und \ndie Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen \nGrundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (BVerfG, ebd., juris Rn. 22).\n\n11\nErweist sich der Verwaltungsakt nach summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig \nund besteht zudem ein überwiegendes öffentliches Vollziehungsinteresse, ist es jedoch für \ndas Ergebnis der Interessenabwägung ohne Belang, ob auch der Gesetzgeber selbst \neinen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat. \nDer vorliegende Fall zeigt allerdings, dass Anlass für die Behörde bestehen kann, \nvorsorglich die sofortige Vollziehung anzuordnen. Die §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a \nAbs. 1 Nr. 10 IfSG erlauben Beschränkungen einer Versammlung nur aus \ninfektionsschutzrechtlichen Gründen. Andererseits kann ein- und dieselbe Versammlung \nBeschränkungen sowohl aus infektionsschutzrechtlichen als auch aus sonstigen – nicht \ninfektionsschutzrechtlichen – Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erfordern. \nSogar einzelne Auflagen einer Versammlung können ihre Rechtsgrundlage entweder in \n§§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG oder § 15 VersG finden. Ohne Anordnung \ndes behördlichen Sofortvollzugs kann im Falle der Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht nur \nUnklarheit über den Eintritt oder die Reichweite der aufschiebenden Wirkung des \nRechtsbehelfs bestehen, es ist in diesen Fällen der Behörde auch nicht zuzumuten, \nabzuwarten, \nob \nsich \nin \neinem \netwaigen \ngerichtlichen \nVerfahren \ndie \ninfektionsschutzrechtlichen Gründe (auch oder allein) als tragfähig erweisen (vgl. zum \nVerhältnis von § 28 Abs. 1 IfSG zu § 15 VersG vor Einführung des § 28a IfSG: OVG NRW, \nBeschl. v. 23.09.2020 – 13 B 1422/20 –, juris Rn. 9 ff. mit ausführlicher Darstellung des \nStreitstandes).\nOrdnet die Behörde trotz gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs vorsorglich die sofortige \nVollziehung an, entfaltet die behördliche Vollziehungsanordnung keine über die gesetzliche \nVollziehungsanordnung hinausgehenden Wirkungen bzw. nur Wirkungen, soweit der \ngesetzlich angeordnete Sofortvollzug nicht greift. Darüber hinaus beseitigt eine gerichtliche \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung auch die Rechtsfolgen des behördlich \nangeordneten Sofortvollzugs.\n2. Die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO geht zu Lasten des Antragstellers \naus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Versammlungsverbots \nüberwiegt das private Interesse des Antragstellers an der Durchführung der Versammlung. \nNach §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG kann die zuständige Behörde \n(unter bestimmten weiteren Voraussetzungen, s. dazu unten) eine Versammlung \nuntersagen oder für die Durchführung der Versammlung Auflagen erteilen. Nach § 28a \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG ist die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne \nvon Art. 8 GG nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffener \n\n12\nanderer Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-\nKrankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre.\nNach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug \nverbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des \nErlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung \nbei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.\nArt. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer \ngemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten \nErörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven \nMeinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische \nStaatsordnung konstituierend. Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für \nVersammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes \nbeschränkt werden. Derartige Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden \nBedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind \nnur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der \nVerhältnismäßigkeit zulässig. Zu den prinzipiell gleichwertigen anderen Rechtsgütern, zu \nderen Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können, gehört \ninsbesondere das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß \nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Insoweit trifft den Staat eine grundrechtliche Schutzpflicht, in deren \nKontext auch zahlreiche zur Bekämpfung der gegenwärtig andauernden Covid-19-\nPandemie von Bund, Ländern und Gemeinden ergriffene Infektionsschutzmaßnahmen \nstehen. Versammlungsverbote als stärkster Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 \nGG dürfen allerdings nur verhängt werden, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen \nund soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Grundrechtseingriff auch in Ansehung der \ngrundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und \nfreiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu \nbekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr \nbeizutragen vermag (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 – 1 BvQ 94/20 –, juris Rn. 14 \nff. m.w.N. zur Rspr. des BVerfG). \nDie Rechtsgüter, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein \nkönnen, sind dann unmittelbar gefährdet, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit des \nSchadenseintritts \nbesteht. \nDie \nVersammlungsbehörde \nmuss \neine \ngesicherte \nGefahrenprognose erstellen und sich auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche \nAnhaltspunkte beziehen können; bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen \nnicht aus (OVG Bremen, Beschl. v. 23.10.2020 – OVG 1 B 331/20 –, juris Rn. 13).\n\n13\nDen spezifischen grundrechtlichen Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 GG ist nicht nur im \nRahmen des § 15 VersG, sondern auch im Rahmen der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a \nAbs. 1 Nr. 10 IfSG durch eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme \nsowie der Gefahrenprognose Rechnung zu tragen (OVG NRW, Beschl. v. 23.09.2020 – 13 \nB 1422/20 –, juris Rn. 18; VG Neustadt (Weinstraße), Beschl. v. 20.11.2020 – 5 L \n1030/20.NW –, juris Rn. 17). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der \nEinführung des § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG beabsichtigte, für die Beschränkung einer \nVersammlung weniger strenge Anforderungen zu stellen, als sie die Rechtsprechung im \nHinblick auf Art. 8 GG zu § 15 VersG entwickelt hat. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. \n19/23944, S. 33) heißt es, die Beschränkung von Versammlungen führe zu tiefgreifenden \nGrundrechtseingriffen. Bei Beschränkungen von Versammlungen müsse dem hohen \nSchutzgut der Versammlungsfreiheit Rechnung getragen werden. Eine zeitweise \nBeschränkung der Versammlungsfreiheit sei unter Berücksichtigung der derzeitigen \nInfektionslage in Abwägung mit dem Ziel einer Reduzierung von Infektionszahlen in einer \nvolatilen Pandemielage unter erhöhten Rechtfertigungsanforderungen zulässig, um den \nSchutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit angemessen gewährleisten zu können. \nAngemessene Schutz- und Hygienekonzepte hätten Vorrang vor Untersagungen, sofern \nderen Einhaltung erwartet werden könne. Sofern jedoch Anhaltspunkte für die \nNichteinhaltung vorlägen, kämen Verbote in Betracht. Zu den Beschlussempfehlungen des \n(14.) Ausschusses für Gesundheit (Drs. 19/24334, S. 81) wird ausgeführt, dass die \nRegelung, wonach die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen nach Absatz 1 \nSatz 1 Nummer 10 nur zulässig sei, soweit auch bei Berücksichtigung aller bis dahin \ngetroffener Maßnahmen ohne sie eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von \nCOVID-19 erheblich gefährdet wäre, dem besonderen verfassungsrechtlichen Gewicht der \nVersammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG Rechnung trage. Die Versammlungsfreiheit sei als \nFreiheit zur kollektiven Meinungskundgabe für eine freiheitlich demokratische \nStaatsordnung konstituierend. Diese grundlegende Bedeutung des Freiheitsrechts aus Art. \n8 GG sei vom Gesetzgeber beim Erlass grundrechtsbeschränkender Vorschriften sowie \nbei deren Auslegung und Anwendung durch Behörden und Gerichte zu beachten. Eingriffe \nin die Versammlungsfreiheit seien nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter \nunter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig. Zwar seien die Gesundheit sowie \ndie Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems als gleichgewichtige andere \nRechtsgüter anzusehen, ein Verbot der Versammlung komme aber nur als ultima ratio im \nEinzelfall in Betracht. § 28a Abs. 2 IfSG trägt der Bedeutung des Grundrechts der \nVersammlungsfreiheit \nund \nin \ndiesem \nZusammenhang \ndem \nGrundsatz \nder \nVerhältnismäßigkeit in einer schon bisher in der Rechtsprechung anerkannten Weise \n\n14\nRechnung (vgl. dazu BayVGH, Beschl. v. 20.11.2020 – 10 CS 20.2745 –, S. 10 f. des \nbislang nicht veröffentlichten Beschlusses).\nGemessen daran erweist sich die Verbotsverfügung vom 30.11.2020 nach der im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als \nrechtmäßig.\na) Rechtliche Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung \nbestehen nicht. Das Ordnungsamt war nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über die \nzuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11.09.2018 (Brem.GBl. \n2018, 425), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 \n(Brem.GBl. 2020, 1172), zuständige Behörde. Der Antragsteller wurde vor Erlass der \nangegriffenen \nVerbotsverfügung \nauch \nordnungsgemäß \nzum \nbeabsichtigten \nBescheiderlass angehört, § 28 Abs. 1 BremVwVfG.\nb) Das Verbot der angemeldeten Versammlung ist aller Voraussicht nach auch materiell \nrechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28a \nAbs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG, auf die im Hinblick auf die Gefährdung des \nSchutzgutes der Gesundheit der Bevölkerung aus infektiologischen Gründen abzustellen \nist, lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (siehe dazu BayVGH, \nBeschl. v. 20.11.2020 – 10 CS 20.2745 –, S. 8 f. m.w.N.) vor (aa). Das verfügte Verbot \nverstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (bb).\naa) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider \nfestgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder \nAusscheider war, so trifft die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 \nIfSG in der seit dem 19.11.2020 geltenden Fassung die notwendigen Schutzmaßnahmen, \ninsbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange \nes zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann \ninsbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur \nunter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche \nOrte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach § 28a Abs. 1 Nr. 10 \nIfSG können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler \nTragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere \nVersammlungen untersagt werden. Dies ist gemäß § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG jedoch \nnur dann zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffener anderer \nSchutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-\nKrankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre. \n\n15\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen aus § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind erfüllt, weil derzeit \nim ganzen Bundesgebiet und damit auch in der Freien Hansestadt Bremen nach der Ein-\nschätzung des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu \nvorrangig \nberufenen \nRobert \nKoch-Instituts \n(RKI) \nfortwährend \nKranke, \nKrankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider festgestellt werden (vgl. \nRKI, \nTäglicher \nLagebericht \nzur \nCoronavirus.Krankheit-2019 \nvom \n30.11.2020, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2\n020/2020-11-30-de.pdf?__blob=publicationFile, aufgerufen am 02.12.2020). Der Deutsche \nBundestag hat zudem in seiner Sitzung am 18.11.2020 (vgl. BT-PlPr 19/191, 24109) den \nFortbestand der epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt, § 28a Abs. 1 \nIfSG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Kann die zuständige Behörde danach als \nSchutzmaßnahme grundsätzlich auch eine angemeldete Versammlung untersagen (§ 28a \nAbs. 1 Nr. 10 IfSG), hat sie – wie dargelegt – die besondere Bedeutung des Grundrechts \naus Art. 8 Abs. 1 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in den Blick zu nehmen. \nEs bedarf auch bei einem Abstellen auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 10, \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG als Rechtsgrundlage für ein Versammlungsverbot einer \nunmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Dies ist vorliegend der Fall.\nDer Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst neben der Unverletzlichkeit der \nRechtsordnung und der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger \nTräger der Hoheitsgewalt auch die Unverletzlichkeit der subjektiven Rechte und \nRechtsgüter des Einzelnen (vgl. § 2 Nr. 2 BremPolG). Da den Staat insoweit eine \ngrundrechtliche Schutzpflicht trifft, können insbesondere das Grundrecht Dritter auf Leben \nund körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Eingriffe in die \nVersammlungsfreiheit rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund ist die Prognose der \nVersammlungsbehörde, dass es bei der Durchführung der angemeldeten Versammlung zu \neiner erheblichen Infektionsgefahr für die Versammlungsteilnehmer, Polizeibeamten und \nPassanten kommen würde, unter Berücksichtigung der konkreten Darlegungen in der \nangefochtenen Verbotsverfügung sowie der Antragserwiderung nicht zu beanstanden. Die \nVersammlungsbehörde ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass eine \nVersammlung in der angemeldeten Größenordnung nur dann vertretbar ist, wenn \nsichergestellt ist, dass Mund-Nasen-Bedeckungen konsequent getragen und der gebotene \nMindestabstand eingehalten wird, dass sich aber eine signifikante Anzahl der \nVersammlungsteilnehmer nicht an diese Schutz- und Hygienemaßnahmen halten wird. Die \nDurchführung einer Versammlung mit 20.000 Teilnehmern und der zu erwartende \nGeschehensablauf stellt bei den auch in der Stadtgemeinde Bremen weiterhin hohen \n\n16\nInfektionszahlen ein unkalkulierbares und nicht zu kontrollierendes Risiko für das \nSchutzgut der körperlichen Unversehrtheit der Versammlungsteilnehmer, Polizeibeamten \nund Passanten dar. \nDie Erfahrungen anderer Querdenken-Versammlungen in der jüngeren Vergangenheit \nrechtfertigen die Prognose, dass die Polizeikräfte angesichts des geplanten Umfangs der \nangemeldeten Versammlung auch bei der Hinzuziehung weiterer Kräfte aus anderen \nBundesländern nicht durchgehend in der Lage sein werden, auf die Einhaltung etwaiger \ninfektionsschutzrechtlicher Auflagen hinzuwirken. Die Kammer geht dabei mit der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung davon aus, dass es im Rahmen der vorzunehmenden \nGefahrenprognose \nzulässig \nist, \nEreignisse \nim \nZusammenhang \nmit \nfrüheren \nVersammlungen als Indizien heranzuziehen, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, \ndes Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der \ngeplanten Versammlung aufweisen (BVerfG, Ablehnung einer einstweiligen Anordnung v. \n30.08.2020 – 1 BvQ 94/20 –, juris Rn. 17; Beschl. v. 12.05.2010 – 1 BvR 2636/04 –, juris \nRn. 17). Erforderlich ist danach, dass konkrete Anhaltspunkte für entsprechende \nÄhnlichkeiten bestehen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 20.11.2020 – 10 CS 20.2745 –, S. 8, \nBeschl. v. 01.11.2020 – 10 CS 20.2449 –, juris Rn. 20).\nVorliegend sind konkrete Anhaltspunkte für derartige Ähnlichkeiten zu Versammlungen \ngegeben, bei denen es zu teils massiven Verstößen gegen Abstands- und \nHygienemaßnahmen kam. Die Versammlungsbehörde hat in der angegriffenen \nVerbotsverfügung im Einzelnen detailliert dargelegt, dass nicht nur bei den in der \nVergangenheit gering frequentierten Versammlungen der Initiative Querdenken421 \nBremen, sondern auch (und insbesondere) bei den Anti-Corona-Demonstrationen am \n29.08.2020 in Berlin, am 07.11.2020 in Leipzig sowie am 18.11.2020 erneut in Berlin mit \nmehreren tausend Teilnehmern diverse Auflagenverstöße festgestellt wurden und es in \nBerlin und Leipzig zu Auseinandersetzungen mit der Polizei kam. Der Antragsteller tritt als \ndirekter Ansprechpartner der Initiative Querdenken421 Bremen, die wiederum \ninsbesondere in den sozialen Medien zur Teilnahme an der als Großdemonstration \ngeplanten Versammlung aufruft, auf. Die Initiative Querdenken421 Bremen weist nicht nur \nim Hinblick auf die Namensgebung eine unverkennbare Nähe zu den Organisatoren \nvergleichbarer Anti-Corona-Demonstrationen in der jüngeren Vergangenheit auf, sondern \nverfolgt auch inhaltlich im Wesentlichen die gleichen Anliegen wie die Organisatoren der \nvergleichend herangezogenen Versammlungen. Sie eint die Kritik an den durch die Politik \nbeschlossenen Maßnahmen gegen die weitere Ausbreitung des Coronavirus, wobei eine \ngenaue \nZuordnung \nder \nteilnehmenden \nPersonen \nzu \neinem \npolitischen \noder \nweltanschaulichen Spektrum mitunter Schwierigkeiten bereitet. Die Ähnlichkeit zu anderen \n\n17\nVersammlungen der Querdenken-Bewegung aus der jüngeren Vergangenheit, bei denen \nes zu massiven Ausschreitungen kam, manifestiert sich in der konkreten Art und Weise \nder geplanten Durchführung der angemeldeten Versammlung. Im Unterschied zu \nvergangenen Versammlungen des Antragstellers in Bremen mit weit weniger Teilnehmern \ngehen die Versammlungsbehörde und der Antragsteller übereinstimmend davon aus, dass \nmit 20.000 Teilnehmern zu rechnen sei; auch sollen im Rahmen der angemeldeten \nVersammlung in der Querdenken-Bewegung bekannte Personen Redebeiträge halten. Die \nVersammlung, zu deren Teilnahme die Initiative Querdenken421 Bremen ausweislich des \nFlyers nicht nur in Bremen und Deutschland, sondern in ganz Europa aufruft, wird als \n„Advents Mega Demonstration“ beworben. Insbesondere vor dem Hintergrund des \ngeringen Zulaufs der in der Vergangenheit vom Antragsteller angemeldeten \nVersammlungen in Bremen und der erwarteten Teilnehmerzahl von 20.000 Personen \ndrängt sich auf, dass diese Personen überwiegend aus den restlichen Teilen des \nBundesgebietes anreisen würden; es ist zu erwarten, dass jedenfalls ein signifikanter Anteil \nder erwarteten Teilnehmer auch an bisherigen Großdemonstrationen der Querdenken-\nBewegung teilgenommen hat. \nEin erhöhtes Infektionsrisiko resultiert zudem daraus, dass die streitgegenständliche \nVersammlung \nzwar \nals \nstationäre \nKundgebung \nangemeldet \nwurde, \nin \nder \nGesamtbetrachtung aber zu erwarten ist, dass sie mit der ebenfalls für den 05.12.2020 \nangemeldeten Versammlung der Initiative Kinderlachen in einen Aufzug münden wird. Die \nOrganisatoren \nder \nvom \nAntragsteller \nangemeldeten \nVersammlung \nrufen \nöffentlichkeitswirksam in den sozialen Medien dazu auf, im Anschluss an die für die Zeit \nvon 13.00 bis 17.00 Uhr geplante Kundgebung auf der Bürgerweide auch an der \nVersammlung der „Partnerinitiative“ Kinderlachen teilzunehmen, deren Beginn für 17.00 \nUhr geplant ist. Die Versammlungsbehörde hat daher rechtsfehlerfrei in die \nGefahrenprognose eingestellt, dass aus diesem Grund eine Verlagerung mehrerer tausend \nPersonen von dem einen zum anderen Versammlungsort zu erwarten ist. Der zu \nerwartende Aufzug würde über eine Distanz von ca. 1,5 km quer durch die Bremer \nInnenstadt führen, in der an einem Adventssamstag trotz der coronabedingten \nEinschränkungen auch des Einzelhandels ein erhebliches Besucheraufkommen zu \nerwarten ist und dies – auch ohne zu befürchtende Zusammenstöße mit \nGegendemonstranten – zu einem unvertretbaren Infektionsrisiko führen würde. \nDer Antragsteller hat sich weder vor Erlass der angegriffenen Verbotsverfügung noch im \nRahmen des gerichtlichen Verfahrens bemüht, sich von den Geschehnissen in Leipzig und \nBerlin, bei denen in großem Umfang Auflagen missachtet wurden, zu distanzieren. Der \nKammer drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass sich der Antragsteller insbesondere \n\n18\ndie Versammlung am 07.11.2020 in Leipzig zum Vorbild nimmt und es – dem inhaltlichen \nAnliegen folgend – gutheißt, wenn Mund-Nasen-Bedeckungen nicht getragen und \nAbstände von 1,5 Metern zum nächsten Teilnehmer nicht eingehalten werden. Lässt der \nPassus im Aufruf zur Teilnahme an der Versammlung am 05.12.2020 („Ihr wisst wie das \ngeht“ mit einem Pfeil auf das Wort „Leipzig“) noch weitere Deutungen zu, ist das \nunwidersprochen gebliebene Bekunden im Rahmen des Kooperationsgesprächs, es \nwürden Dimensionen und Zustände wie am 07.11.2020 in Leipzig angestrebt werden, ein \neindeutiges Indiz dafür, dass der Antragsteller nicht willens ist, etwaigen Zuständen wie \nam 29.08.2020 und 18.11.2020 in Berlin sowie am 07.11.2020 in Leipzig vorzubeugen. Der \nAntragsteller hat auch nicht dargelegt, dass er, die Versammlungsleiter, die Redner oder \ndie Ordner beabsichtigten, die Teilnehmer auf die Einhaltung der gebotenen Schutz- und \nHygienemaßnahmen wie das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen und die Beachtung \neines Mindestabstandes von 1,5 Metern hinzuweisen und entsprechende Vorkehrungen \nzu treffen. Er hat auch durch das Verstreichenlassen der von der Versammlungsbehörde \ngesetzten 48-Stunden-Frist zum im Rahmen des Kooperationsgespräches geäußerten \nVorschlag \nzu \nerkennen \ngegeben, \ndass \ner \nnicht \nbeabsichtigt, \nmit \nder \nVersammlungsbehörde zu kooperieren. \nWenngleich die einleitenden Ausführungen der Versammlungsbehörde zu einer von ihr \nangenommenen Gefahr für die öffentliche Ordnung zunächst den Eindruck erwecken \nkönnten, das Versammlungsverbot werde (allein) aufgrund einer bestimmten politischen \noder weltanschaulichen Einstellung der Versammlungsteilnehmer und einer daraus \nresultierenden einschüchternden Wirkung auf Teile der Bevölkerung erlassen, machen die \nweiteren Ausführungen im angegriffenen Bescheid deutlich, dass das Verbot (auch) mit \neiner Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung begründet wird. Zutreffend weist der \nAntragsteller insoweit darauf hin, dass eine bestimmte Zielrichtung – und zwar auch eine \nvon der Versammlungsbehörde unterstellte Ablehnung von Coronabeschränkungen – auf \nVersammlungen zur Schau gestellt werden dürfe. Die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 \nAbs. 1 GG schützt auch die öffentliche Kundgabe einer fehlenden Akzeptanz für den von \nder Politik eingeschlagenen Weg zur Bekämpfung des Coronavirus und den öffentlichen \nDiskurs \nüber \ndie \nSinnhaftigkeit \nder \nvorgenommenen \nMaßnahmen. \nIst \nder \nGrundrechtsträger der Auffassung, die Corona-Pandemie sei ein von den „Eliten“ \ngesteuertes und bewusst eingesetztes Instrumentarium zur Ausbeutung und Kontrolle der \nBevölkerung, so ist eine solche Meinungsäußerung auch von den Grundrechten aus Art. 5 \nAbs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG gedeckt, solange die verfassungsrechtlichen Schranken \ngewahrt werden. Diese Ausübung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit wird durch \nden angegriffenen Bescheid jedoch nicht mit einem Verbot belegt, sondern die zu \nerwartenden Begleitumstände dieser Grundrechtsausübung. Dass die Teilnehmer einer \n\n19\nQuerdenken-Versammlung die Schutzmaßnahmen ablehnen, die ihnen durch die aktuelle \nRechtslage auferlegt werden, entbindet sie nicht von der Einhaltung jedweder \ninfektionsschutzrechtlicher Restriktionen; das Versammlungsrecht schwebt damit nicht im \nluftleeren Raum und ist nicht losgelöst von Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der \nCorona-Pandemie zu betrachten (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschl. v. 20.11.2020 –\n 5 L 1030/20.NW –, juris Rn. 36). \nbb) Der zuständigen Behörde ist nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG hinsichtlich der Art und des \nUmfangs der Gefahrenabwehrmaßnahme Ermessen eingeräumt, dem durch den Verweis \nauf die Notwendigkeit der Maßnahme sowie durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz \nGrenzen gesetzt sind. Die Entscheidung der Versammlungsbehörde, die Versammlung zur \nAbwendung einer konkreten Gefahr für ein öffentliches Schutzgut zu verbieten, ist geboten \nund verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ermessensfehler \nsind nicht ersichtlich, § 114 Satz 1 VwGO.\nDa das Verbot einer Versammlung – wie dargelegt – als stärkster Eingriff in das Grundrecht \naus Art. 8 Abs. 1 GG bei einer konkreten Gefahr für ein öffentliches Schutzgut nur dann \nverfügt werden kann, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und der dadurch \nbewirkte Grundrechtseingriff insgesamt nicht außer Verhältnis zum verfolgten Ziel steht \n(vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 – 1 BvQ 94/20 –, juris Rn. 16), sind an die \nEinhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erhöhte Anforderungen zu stellen.\nGemessen daran sind keine milderen, aber gleich geeigneten Mittel als das angegriffene \nVersammlungsverbot ersichtlich. Es genügt nicht, dass mit Auflagen, wie der Verpflichtung \nzum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und/oder zur Einhaltung eines von der \nVersammlungsbehörde vorgegebenen Mindestabstandes zwischen den Teilnehmern, \nmildere Mittel denkbar sind, die den Antragsteller im Vergleich zu einem Verbot der \nVersammlung weniger beeinträchtigten (siehe dazu BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 – 1 BvQ \n94/20 –, juris Rn. 16). Es muss nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen auch \ndavon ausgegangen werden können, dass sich die Mehrheit der Teilnehmer an derartige \nAuflagen halten wird und diese Mittel aus diesem Grund nicht nur milder, sondern auch \ngleich wirksam sind. Daran fehlt es hier. Die Versammlungsbehörde ist nach \nVorstehendem zu Recht davon ausgegangen, dass es bei der angemeldeten \nVersammlung des Antragstellers zu erheblichen Verstößen gegen etwaige Auflagen \nkommen wird. Es ist auch nicht zu erwarten, dass der Antragsteller etwaige \ninfektionsschutzrechtliche \nBeschränkungen \nan \ndie \nTeilnehmer \nangemessen \nkommunizieren und deren Einhaltung durch entsprechende Anweisungen an die Ordner \nüberwachen bzw. gewährleisten wird. Da konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es \n\n20\nnicht nur vereinzelt, sondern in erheblichem und nicht mehr kontrollierbarem Umfang zu \netwaigen Auflagenverstößen kommen wird, darf die Versammlungsbehörde die \nVersammlung ausnahmsweise präventiv verbieten. Denn eine effektive Abwehr der \nInfektions- und damit Gesundheitsgefahren (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist durch eine \nAuflösung nicht in gleicher Weise geeignet, da es in diesem Fall bereits zu einer \ngegebenenfalls \nirreparablen \nVerwirklichung \nder \nGefahrensituation \nfür \nVersammlungsteilnehmer, Polizeibeamte und Passanten gekommen wäre (vgl. BayVGH, \nBeschl. v. 19.09.2020 – 10 CS 20.2103 –, juris Rn. 10). Die Erfahrungen der zuletzt \ndurchgeführten Großdemonstrationen der Querdenken-Bewegung haben zudem gezeigt, \ndass sich verfügte Auflösungen bei mehreren tausend Anhängern dieser Bewegung nicht \neffektiv durchsetzen lassen, sondern nach diesen Auflösungen massenhaft Verstöße \ngegen Abstandsregeln festgestellt wurden und Ausschreitungen mit Polizeikräften zu \nerwarten sind. \nHinzu kommt, dass der vom Antragsteller ausgewählte Ort für die Versammlung erkennbar \nnicht genügend Platz für 20.000 Teilnehmer bereithält, ohne eine Missachtung des \ngebotenen Mindestabstandes von 1,5 Metern in Kauf nehmen zu müssen. Das \nGesundheitsamt hat zur Bürgerweide als ausgewählten Versammlungsort nachvollziehbar \ndargelegt, dass dieser Ort bei Einhaltung des Mindestabstandes die Durchführung einer \nVersammlung mit 5.850 (ohne Gesang und lautem Sprechen) bzw. 3.440 Personen (mit \nGesang und lautem Sprechen) grundsätzlich ermöglicht. Damit scheidet eine \nDurchführung der Versammlung mit der geplanten Teilnehmerzahl an dem ausgewählten \nVersammlungsort ohne Hervorrufen einer ernsthaften Infektionsgefahr aus. Da die \nVersammlungsbehörde – wie dargelegt – zu Recht davon ausgegangen ist, dass sich das \nGros der Versammlungsteilnehmer nicht an etwaige Auflagen zum Tragen einer Mund-\nNasen-Bedeckung und zur Einhaltung eines Mindestabstandes halten wird, kommt es nicht \nentscheidungserheblich darauf an, dass Orte, an denen eine Versammlung unter \nEinhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern bei der erwarteten Teilnehmerzahl \ndurchgeführt werden könnte, nicht ersichtlich sind.\nAuch von der Beschränkung der Teilnehmerzahl als grundsätzlich milderes Mittel (siehe \ndazu BVerfG, Beschl. v. 30.08.2020 – 1 BvQ 94/20 –, juris Rn. 16) hat die \nVersammlungsbehörde rechtsfehlerfrei abgesehen. Zum einen ist – wie dargelegt – nicht \nzu erwarten, dass sich die zugelassenen Teilnehmer an entsprechende Vorgaben zum \nTragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und an einen Mindestabstand halten werden. \nAusgehend \nvon \ndieser \nrechtlich \nnicht \nzu \nbeanstandenden \nPrognose \nder \nVersammlungsbehörde macht die Anzahl der Teilnehmer keinen Unterschied, da jedenfalls \nein ganz erhebliches Infektionsrisiko besteht (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschl. v. \n\n21\n20.11.2020 – 5 L 1030/20.NW –, juris Rn. 39). Zum anderen ist mit Blick auf die \nGesamtumstände des Einzelfalls nicht davon auszugehen, dass eine wenige Tage bzw. \nStunden vor der geplanten Versammlung angeordnete Beschränkung der Teilnehmerzahl \ntatsächlich zu einem geringeren Zulauf führen würde und in der Praxis wirksam \ndurchgesetzt werden könnte (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 20.11.2020 – 15 B 1834/20 –, juris \nRn. 15). Der Antragsteller geht nach eigenen Angaben von 20.000, mindestens aber \n10.000 Teilnehmern aus, nachdem er im Rahmen der Anmeldung von zunächst 5.000 \nTeilnehmern ausgegangen ist. Allem Anschein nach besteht in der Querdenken-Bewegung \nein reges Interesse an der Teilnahme an der Versammlung des Antragstellers am \n05.12.2020, an dem – soweit ersichtlich – deutschlandweit keine vergleichbaren \nGroßdemonstrationen \nstattfinden \nwerden. \nWenngleich \neine \nBeschränkung \nder \nTeilnehmerzahl innerhalb kürzester Zeit über die sozialen Medien kommuniziert werden \nkönnte, ist zweifelhaft, dass der Antragsteller sicherstellen würde, dass tatsächlich nur die \nzugelassene Anzahl an Personen an der Versammlung teilnimmt und welche Personen \nnicht teilnehmen dürfen. Ist das Interesse an der Teilnahme – wie es vorliegend offenbar \nder Fall ist – erst geweckt, ist die Annahme, Interessierte nehmen im Hinblick auf die \nBeschränkung der Teilnehmerzahl selbstregulierend Abstand von einer Teilnahme, \nlebensfremd. Vielmehr ist zu erwarten, dass je nach vorgenommener Beschränkung der \nEinzelne in dem Glauben, andere Interessierte sehen von einer Teilnahme ab, zur \nangemeldeten Versammlung anreist. Auch eine Zugangskontrolle zum Versammlungsort, \ndurch die eine Beschränkung der Teilnehmerzahl am konkreten Versammlungsort \ndurchgesetzt werden könnte, birgt die Gefahr, dass es an den Zugangspunkten zu \nerheblichen Menschenansammlungen kommt (so auch OVG NRW, Beschl. v. 20.11.2020 \n– 15 B 1834/20 –, juris Rn. 15). Der Antragsteller hat im Rahmen des \nKooperationsgesprächs zudem keinerlei Bereitschaft signalisiert, die Teilnehmerzahl zu \nreduzieren. Auch im gerichtlichen Verfahren hat er lediglich pauschal gerügt, die \nVersammlungsbehörde habe rechtsfehlerhaft von einer Reduzierung der Teilnehmerzahl \nals milderes Mittel abgesehen, ohne konkret eine eigene Bereitschaft aufzuzeigen, daran \nmitzuwirken. \n \nEs ist unschädlich, dass die Versammlungsbehörde das Versammlungsverbot ausweislich \nder Einleitung im Bescheid allein auf § 15 Abs. 1 VersG und nicht auf § 28 Abs. 1 Satz 1 \nIfSG i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG gestützt hat. Die Rechtsgrundlage \nkonnte im Hinblick auf die infektionsschutzrechtlichen Gefahren insoweit ausgetauscht \nwerden, da dies zu keiner Wesensveränderung des Bescheides führt (zum Austausch der \nRechtsgrundlage allgemein: BVerwG, Urt. v. 27.01.1982 – 8 C 12/81 –, juris Rn. 12). Durch \nein Abstellen auf § 15 Abs. 1 VersG werden die strengen Anforderungen, die §§ 28, 28a \nIfSG im Hinblick auf eine infektiologisch begründete Gefahrenlage aufstellt, nicht \n\n22\numgangen. So scheidet beispielsweise ein Versammlungsverbot, das ausschließlich mit \ninfektionsschutzrechtlichen Erwägungen im Hinblick auf die aktuelle Corona-Pandemie \nbegründet wird, auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 VersG aus, wenn der Deutsche \nBundestag das Bestehen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG nicht festgestellt hat. Auch im Hinblick auf die Anforderungen an eine \nverfassungsrechtliche Rechtfertigung eines Eingriffs in die Versammlungsfreiheit \nunterscheiden sich die beiden Rechtsgrundlagen – wie dargelegt – nicht. Zudem räumt \nsowohl die Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 VersG als auch die des IfSG der handelnden \nBehörde auf Rechtsfolgenseite Ermessen ein.\ncc) Es kann danach dahinstehen, ob aufgrund der erwarteten Teilnehmerzahl und der Art \nund Weise der Durchführung der Versammlung zugleich eine konkrete Gefahr für die \nöffentliche Ordnung anzunehmen ist. Die von der Versammlungsbehörde dargelegten \nErwägungen dürften die Annahme einer Gefahr für dieses Schutzgut, die ausschließlich im \nRahmen des § 15 Abs. 1 VersG Berücksichtigung finden könnten, nicht rechtfertigen. \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes resultiert aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 45.4 und 1.5 \nSatz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und berücksichtigt, \ndass die gerichtliche Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt; \neine Halbierung des Regelstreitwertes war daher nicht angezeigt.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.\n\n23\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\nDr. Jörgensen\nBogner\nLange","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365064","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-12-02/5-v-2748-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":15},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":15},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365064","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365064","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-12-02/5-v-2748-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365064","retrieved":"2026-07-09 04:52:45.847654+00:00"}}