{"status":"available","doknr":"OLD365063","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-12-03","aktenzeichen":"4 V 1991/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n4 V 1991/20\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n \n– Antragstellerinnen –\n \n \ng e g e n\ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen\n– Antragsgegnerin –\n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch Richter \nStahnke, Richter Ziemann und Richter Grieff am 3. Dezember 2020 beschlossen:\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen.\nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 2.500,- \nEuro festgesetzt.\n\n2\nGründe\nI. Die Antragstellerinnen begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Verfügung nach \n§ 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG.\nDie Antragstellerin zu 1., ghanaische Staatsangehörige, reiste nach eigenen Angaben am \n08.07.2019 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 16.09.2019 beim Migrationsamt \nder Antragsgegnerin eine Duldung, wobei sie angab, ledig und auf der Suche nach dem \nVater ihres ungeborenen Kindes zu sein. Der Vater heiße „\n, \ni“. Weiter gab sie \nan, sich von Dezember 2018 bis Februar 2019 in Köln aufgehalten zu haben und nicht im \nBesitz eines Passes zu sein. Im Rahmen polizeilicher Ermittlungen ergab sich, dass der \nAntragstellerin zu 1. von der deutschen Botschaft in Accra/Ghana im Jahr 2018 zwei \nSchengen-Visa für einen touristischen Kurzaufenthalt erteilt worden waren und dass sie \nanlässlich der Beantragung jeweils angegeben hatte, verheiratet zu sein.\nAm\n2019 wurde die Antragstellerin zu 2. geboren. Daraufhin beabsichtigte der in \nTroisdorf wohnhafte deutsche Staatsangehörige „\n, \n \n“ am 24.10.2019 \nvor dem Jugendamt Bremen-Nord die Vaterschaft für die Antragstellerin zu 2. \nanzuerkennen. Das Jugendamt setzte wegen des Verdachts einer missbräuchlichen \nVaterschaftsanerkennung nach § 1597a BGB das Anerkennungsverfahren aus und legte \nden Vorgang nach § 85a AufenthG dem Migrationsamt der Antragsgegnerin vor. Am \n29.11.2019 erkannte Herr \n vor einem Notar in Bremen die Vaterschaft für die \nAntragstellerin zu 2. an. Die Antragstellerin zu 1. hat zudem im Verwaltungsverfahren eine \nScheidungsurkunde eines ghanaischen Gerichts vorgelegt, der zufolge sie am 21.01.2019 \nvon ihrem bisherigen Ehemann geschieden worden ist. \nNachdem das Migrationsamt die Antragstellerin zu 1. unter dem 01.04.2020 zur \nbeabsichtigten Vorspracheverpflichtung angehört hatte, erließ es am 31.08.2020 die hier \nstreitgegenständliche Verfügung, mit welcher es die Antragstellerinnen verpflichtete, sich \nzum Zwecke der Prüfung einer Umverteilung zur Zentralen Aufnahmestelle für \nAsylbewerber und Flüchtlinge (ZASt) zu begeben. Wegen der Begründung wird auf die \nVerfügung Bezug genommen. \nMit \nVerfügung \nvom \n10.09.2020 \nwies \ndie \nZASt \ndie \nAntragstellerinnen \nder \nAufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen in \n zu und verpflichtete sie \nunter Androhung unmittelbaren Zwangs, sich dorthin zu begeben. Die Antragstellerinnen \nhaben gegen diese Verfügung Klage (4 K 1953/20) erhoben und um Eilrechtsschutz (4 V \n1954/20) nachgesucht.\n\n3\nAm 23.09.2020 haben die Antragstellerinnen gegen die Verfügung des Migrationsamts \nvom 31.08.2020 Klage (4 K 1190/20) erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Die \nAntragstellerin zu 2. habe durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Daher \nkomme eine Umverteilung nicht in Betracht.\nDie Antragsgegnerin ist im Antrag entgegengetreten.\nII.1. Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zum \nAktenzeichen 4 K 1990/20 gegen den Bescheid des Migrationsamtes der Antragsgegnerin \nvom 31.08.2020 ist unbegründet. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung des \nBescheids überwiegt das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen. Nach der \nim Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an \nder Rechtmäßigkeit des Bescheids.\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen, \nder die Kammer folgt, steht es der Antragsgegnerin frei, ob sie durch einen Bescheid \nfeststellt, dass Gründe, die nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG einer Verteilung \nentgegenstehen \nkönnten, \nnicht \nvorliegen \noder \n– \nwie \nvorliegend \n– \neine \nVorspracheverpflichtung erlässt (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 28.11.2017 – 1 B \n181/17 –, Rn. 11, juris). \nNach \nsummarischer \nPrüfung \nliegen \ndie \nVoraussetzungen \nzum \nErlass \neiner \nVorspracheverpflichtung vor. \nZunächst \nfallen \nbeide \nAntragstellerinnen \nin \nden \nAnwendungsbereich \ndes \nAufenthaltsgesetzes (vgl. § 1 f. AufenthG). Die Antragstellerin zu 2. hat durch die am \n29.11.2019 vor einem Notar erfolgte Vaterschaftsanerkennung eines deutschen \nStaatsangehörigen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt, da zuvor das \nJugendamt Bremen-Nord das Anerkennungsverfahren ausgesetzt hatte (vgl. § 1597a Abs. \n3 Satz 1 BGB).\nDie Antragstellerin zu 1. ist unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist. Gemäß \n§ 14 Abs. 1 AufenthG ist die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet unerlaubt, \nwenn er einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG nicht \nbesitzt (Nr. 1) oder den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt \n(Nr. 2). Die Antragstellerin zu 1. ist nach ihren eigenen Angaben bei Einreise nicht im Besitz \neines Passes gewesen.\n\n4\nDer Verteilung der Antragstellerinnen stehen auch keine zwingenden Gründe i.S.v. § 15a \nAbs. 1 Satz 6 AufenthG entgegen. Weist der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung \nnach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren \nminderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an \neinem bestimmten Ort entgegenstehen, so ist dem gemäß § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG \nbei \nder \nVerteilung \nRechnung \nzu \ntragen. \nInsbesondere \nliegt \nhier \nkeine \nHaushaltsgemeinschaft mit dem vermeintlichen Vater der Antragstellerin zu 2. vor, da \ndieser nicht in Bremen, sondern in \n wohnhaft ist.\nDer Umverteilung steht auch nicht das laufende Verfahren nach § 85a AufenthG entgegen. \nSelbst wenn man auf diesen Fall die Vorschrift des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG \nentsprechend anwenden wollte, stünde diese Regelung der Umverteilung nicht entgegen. \nOb aufgrund dieser Vorschrift eine Duldung zu erteilen ist, fällt aufgrund des Vorliegens \nder Voraussetzungen für eine Umverteilung nach § 15a AufenthG nicht in die \nPrüfungskompetenz \ndes \nMigrationsamts, \nsondern \nin \ndie \nZuständigkeit \nder \nAusländerbehörde, die am Ort der Zuweisung für die Antragsteller zuständig ist. Nach der \ngesetzlichen Konzeption hat die Umverteilung unerlaubt eingereister Ausländer, die keinen \nAsylantrag stellen, nach § 15a AufenthG allen anderen ausländerrechtlichen Entscheidung \nvorzugehen. Zudem sieht § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG lediglich vor, dass der Aufenthalt \nwährend des Verfahrens nach § 85a AufenthG zu dulden ist, enthält jedoch keine Regelung \ndarüber, wo dies stattzufinden hat.\nSchließlich steht der Umverteilung nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin die \nVorspracheverpflichtung nicht unverzüglich nach der Einreise der Antragstellerin zu 1. \nerlassen hat. § 15a AufenthG sieht zum einen keine Frist für die nach dieser Vorschrift zu \ntreffenden Entscheidungen vor und die Antragsgegnerin hat den Antragstellerinnen keine \nVeranlassung gegeben, darauf zu vertrauen, dass keine Umverteilung nach § 15a \nAufenthG \nstattfinden \nwerde. \nZudem \nwürde \nnach \nder \nRechtsprechung \ndes \nOberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen, der die Kammer folgt, selbst eine \n„faktische“ Duldung nicht zur ausländerrechtlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin \nführen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 07.06.2018 – 1 B 92/18 –, Rn. 13, juris).\n2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts \nberuht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 3 GKG.\n\n5\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\nStahnke\nZiemann\nGrieff","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365063","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-12-03/4-v-1991-20","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 85a","ref_norm":"85a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1597a","ref_norm":"1597a","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365063","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365063","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-12-03/4-v-1991-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365063","retrieved":"2026-07-09 04:52:45.819384+00:00"}}