{"status":"available","doknr":"OLD365062","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-12-03","aktenzeichen":"5 K 420/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n5 K 420/19\nIm Namen des Volkes\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Kläger –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \ng e g e n\ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und \nEuropa, \nZweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen\n– Beklagte –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \nbeigeladen:\n \n \nProzessbevollmächtigte:\n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richterin \nDr. Jörgensen, Richter Bogner und Richter Lange sowie die ehrenamtliche Richterin \n\n2\n und den ehrenamtlichen Richter\n aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 3. Dezember 2020 für Recht erkannt:\nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren \neingestellt.\nDer Bescheid des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen vom \n25.01.2019 wird hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 aufgehoben. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen tragen der Kläger zu 11/12 und die \nBeklagte zu 1/12. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen \nKosten selbst. \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig \nvollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \naufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden \nBetrages leistet. \nTatbestand\nDer Kläger begehrt die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis.\nEr betreibt in der\n (im Folgenden: H.-Str.) in Bremen eine \nSpielhalle mit\n Geldspielgeräten. Für den Standort wurde erstmalig am 03.10.1997 \nein Spielhallenbetrieb angemeldet. Dem Vater des Klägers wurde mit Bescheid vom \n08.06.1998, ausgehändigt am 02.07.1998, eine Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle erteilt. \nDiese Erlaubnis erlosch aufgrund der im Jahr 2012 neugefassten Übergangsvorschrift des \n§ 11 Abs. 3 des Bremischen Spielhallengesetzes (im Folgenden: BremSpielhG) mit Ablauf \ndes 30.06.2017. \nDie Beigeladene betreibt seit dem 27.01.1986 in der\n (im Folgenden: P.-\nStr.) in einem Abstand von 46,89 Metern eine Spielhalle. Mit Bescheid vom 28.04.2017 \nwurde ihr eine bis zum 30.06.2022 befristete Erlaubnis zum (Weiter)betrieb der Spielhalle \nerteilt. \nMit Schreiben vom 17.05.2016 beantragte die\nund Sohn GbR, vertreten durch \nden Kläger und den Vater des Klägers, eine Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle in der \nH.-Str. nach Ablauf des 30.06.2017.\n\n3\nMit Schreiben vom 17.02.2017 hörte die Beklagte sie zur beabsichtigten Ablehnung des \nAntrages an. Es sei beabsichtigt, der Beigeladenen für den Standort P.-Str. eine \nSpielhallenerlaubnis zu erteilen. Der Abstand zu dieser Spielhalle betrage 46,89 Meter. \nDamit werde der nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 BremSpielhG geforderte Mindestabstand von 250 \nMetern Luftlinie zwischen zwei Spielhallen unterschritten. Die Voraussetzungen des § 11 \nAbs. 3a BremSpielhG für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis lägen nicht vor, da an \ndem Standort H.-Str. ausweislich eines Auszugs aus der Betriebekartei erst seit dem \n03.10.1997 eine Spielhalle betrieben werde. Es fehle an einer 20-jährigen \nStandortbetriebsdauer.\nIm Rahmen der Anhörung machte die\nund Sohn GbR geltend, dass die \nVoraussetzungen \neiner \n20-jährigen \nStandortbetriebsdauer \nund \n10-jährigen \nBetriebsinhaberschaft vorlägen. Die Beigeladene sei hingegen nicht als zuverlässig \neinzuschätzen. \nMit zwei Bescheiden vom 24.01.2019 wurden der Kläger sowie sein Vater als \nVerfahrensbeteiligte zu dem Erlaubniserteilungsverfahren für die Spielhalle der \nBeigeladenen am Standort P.-Str. hinzugezogen. Mit zwei weiteren Bescheiden vom \n25.01.2019, ebenfalls gesondert gerichtet an den Kläger und an seinen Vater, lehnte der \nSenator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum \nBetrieb einer Spielhalle in der H.-Str. ab, forderte den jeweiligen Adressaten dazu auf, ab \nBestandskraft des Bescheides den Betrieb der Spielhalle einzustellen, und drohte für den \nFall, dass der Betrieb nicht innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheides \neingestellt werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € an. Es wurde eine Gebühr von \n1.662,38 € festgesetzt. In dem an den Kläger gerichteten Bescheid, der in der Begründung \ngleichlautend mit dem an seinen Vater gerichteten Bescheid ist, wird ausgeführt, dass dem \nKläger mit Bescheid vom 08.06.1998 eine Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle in der H.-\nStr. erteilt worden sei. In einer Entfernung von 46,89 Metern Luftlinie befinde sich eine \nweitere Spielhalle, die am 28.04.2017 eine Betriebserlaubnis erhalten habe. Zu dieser \nSpielhalle \nunterschreite \ndie \nbeantragte \nSpielhalle \nden \nMindestabstand. \nEin \nBestandsschutz gemäß § 11 Abs. 3a BremSpielhG sei nicht gegeben, da an dem Standort \nerstmalig am 03.10.1997 ein Spielhallenbetrieb angemeldet und am 01.03.1998 wieder \nabgemeldet worden sei. Die Spielhalle des Klägers sei am 01.07.1998 in Betrieb \ngenommen worden. Es fehle daher an der Standortbetriebsdauer von mindestens 20 \nJahren. Eine Erteilung der Spielhallenerlaubnis nach der Ausnahmevorschrift des § 11 \nAbs. 4 Satz 1 BremSpielhG scheide aus, da eine getroffene Vermögensdisposition nicht \ngeltend gemacht worden sei. Die Verwaltungsgebühr sei zur Hälfte zu tragen, da der \nAntrag durch die Rechtsform der GbR gestellt worden sei. \n\n4\nDer Kläger hat am 25.02.2019 Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer \nSpielhallenerlaubnis (4 K 420/19) und gegen die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis an \ndie Beigeladene (4 K 421/19) erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er genieße \nBestandsschutz und müsse dem Standort P.-Str. gleichgestellt werden. Die Vorschrift des \n§ 11 Abs. 3a BremSpielhG sei verfassungswidrig. Sie benachteilige Betreiber von \nSpielhallen, die bereits seit 2011 und früher eine Spielhalle anstandslos betrieben hätten. \nDie Standortbetriebsdauer von 20 Jahren und die Betriebsinhaberschaft von 10 Jahren \nkönnten nicht nachvollzogen werden. Darüber hinaus betrage die Standortbetriebsdauer \nder streitgegenständlichen Spielhalle 19 Jahre und 9 Monate, wobei er seit dem \n01.07.1998, also seit über 21 Jahren, die Spielhalle zuverlässig betreibe. Für die \nUmsetzung der Ziele des § 1 Glücksspielstaatsvertrag sei es jedenfalls nicht erforderlich, \nSpielhallenstandorte, welche über 20 Jahre bereits bestünden, gegenüber anderen \nStandorten zu schützen. Die Ablehnung des Antrages sei zudem ermessensfehlerhaft. Es \nhabe \nkeine \nordnungsgemäße \nInteressenabwägung \nzwischen \nden \nbeiden \nSpielhallenstandorten stattgefunden. \nNachdem der Kläger seine Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen erteilte \nSpielhallenerlaubnis in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, beantragt er \nnunmehr, \n1.\nden Bescheid der Beklagten vom 25.01.2019 aufzuheben und die Beklagte \nzu verpflichten, ihm eine Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 11 \nAbs. 3, 3a und 4 BremSpielhG für die Spielhalle in der \n \nin Bremen zu erteilen sowie\n2.\ndie Betriebsuntersagung mit Androhung von Zwangsgeld hinsichtlich der \nZiffern 2 und 3 aufzuheben.\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nSie trägt ergänzend zu den Gründen des angefochtenen Bescheids vor, am maßgeblichen \nStichtag 01.07.2017 sei an dem Standort nicht seit 20 Jahren eine Spielhalle betrieben \nworden. Der 01.07.2017 sei der richtige Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 11 Abs. 3a BremSpielhG, denn nur so könne nach Erlöschen der \nalten Erlaubnisse zum 30.06.2017 ein ungeregelter Zeitraum vermieden und eine gerechte \nAuswahlentscheidung \ngetroffen \nwerden. \n§ \n11 \nAbs. \n3a \nBremSpielhG \nsei \nverfassungskonform. Die Standortbetriebsdauer von 20 Jahren in Verbindung mit der \nInhaberkontinuität \nvon \n10 \nJahren \ndiene \nder \nBeurteilung \neines \nnachhaltigen \n\n5\nBetriebsstandorts. Zweck sei, den Betriebsstandort als wirtschaftlich tragfähig, demnach \nnachhaltig und ohne besondere Auffälligkeiten zu charakterisieren. Zudem würden mit der \nEinbeziehung der Standortbetriebsdauer die rechtlichen Anforderungen des § 2 Abs. 2 \nNr. 2 und 3 BremSpielhG berücksichtigt. Denn sofern es in der Vergangenheit zu nicht im \nSpielbetrieb \nliegenden \nProblemen \ngekommen \nwäre, \nkönnten \ndiese \nbei \nder \nAuswahlentscheidung berücksichtigt werden.\nMit Beschluss vom 18.05.2020 hat das Gericht die Verfahren 5 K 420/19 und 5 K 421/19 \nzur gemeinsamen Entscheidung verbunden. \nDas Gericht hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 09.10.2020 darauf \nhingewiesen, dass dem Vater des Klägers am 08.06.1998 eine Spielhallenerlaubnis erteilt \nworden sei, nicht jedoch dem Kläger.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\nEntscheidungsgründe\nSoweit die Anfechtungsklage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß \n§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.\nDie Verpflichtungsklage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg. Die Beklagte hat zu Recht den Antrag auf \nErteilung einer Spielhallenerlaubnis abgelehnt (I.). Die Schließungsanordnung sowie \nZwangsgeldandrohung im Bescheid vom 25.01.2019 sind hingegen rechtswidrig (II.).\nI. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle \nin der H.-Str. (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BremSpielhG bedarf \nderjenige, der ein Spielhallengewerbe ausüben will, der Erlaubnis. Liegen keine der in § 2 \nAbs. 2 BremSpielhG genannten Versagungsgründe vor, besteht ein Anspruch auf \nErlaubniserteilung. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 BremSpielhG ist die Erlaubnis zu versagen, \nwenn eine Spielhalle einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer (anderen) \nSpielhalle unterschreitet. \n1. Dieser Versagungsgrund liegt vor. Die Spielhalle in der H.-Str. unterschreitet den \nMindestabstand zu der von der Beigeladenen in einer Entfernung von 46,89 Metern \nLuftlinie betriebenen Spielhalle in der P.-Str. Das Mindestabstandsgebot ist formell und \nmateriell verfassungskonform und mit Unionsrecht vereinbar. Dies hat die Kammer in \n\n6\nmehreren Urteilen ausgeführt und darauf wird verwiesen (vgl. nur: VG Bremen, Urt. v. \n17.03.2020 – 5 K 2875/18 –, juris Rn. 48 ff. und Urt. v. 03.09.2020 – 5 K 2670/18 –, juris \nRn. 33 ff.). \nStehen nach dem Erlöschen der nach § 33i GewO erteilten Spielhallenerlaubnisse zwei \noder mehr Spielhallen aufgrund des Mindestabstandsgebots in räumlicher Konkurrenz \nzueinander, muss zwischen den konkurrierenden Spielhallen eine Auswahl getroffen \nwerden. Der Gesetzgeber hat in § 11 Abs. 3a BremSpielhG Kriterien für die \nAuswahlentscheidung festgelegt. Nach § 11 Abs. 3a Satz 1 BremSpielhG soll die \nAntragstellerin oder der Antragsteller nach Absatz 3 Satz 2 und 3 von der Voraussetzung \ndes § 2 Abs. 2 Nummer 4 befreit werden, wenn die beantragte Erlaubnis ausschließlich \nwegen Fehlens dieser Voraussetzung nicht mehr erteilt werden könnte (Nr. 1) und ein \nVergleich der den Mindestabstand unterschreitenden Spielhallen ergibt, dass die \nbetroffenen Betriebe eine Standortbetriebsdauer von mindestens 20 Jahren haben, in den \nletzten 10 Jahren durch den gleichen Inhaber geführt wurden und diese durch eine \nBescheinigung des für die betriebsbedingten Steuern zuständigen Finanzamtes ihre \nsteuerliche Zuverlässigkeit nachweisen (Nr. 2). Die Vorschrift enthält eine „echte“ \nBefreiungsregelung für den Fall, dass zwei Spielhallen aufeinandertreffen, die beide die \nVoraussetzungen des § 11 Abs. 3a Nr. 2 Satz 1 BremSpielhG erfüllen. Nur dann dürfen \ntrotz des Unterschreitens des Mindestabstands in § 2 Abs. 2 Nr. 4 BremSpielhG beide \nweiter betrieben werden. In den Fällen, in denen nicht beide Spielhallen die \nVoraussetzungen des § 11 Abs. 3a Nr. 2 Satz 1 BremSpielhG erfüllen, sondern nur eine \nvon beiden, ist gesetzlich vorgegeben, welcher der beiden Spielhallen eine Erlaubnis erteilt \nwird. Erfüllt eine im Vergleich stehende einzelne Spielhalle die genannten \nVoraussetzungen nicht, kann die Antragstellerin oder der Antragsteller nur nach Maßgabe \ndes § 11 Abs. 4 eine Erlaubnis erhalten (VG Bremen, Urt. v. 17.03.2020 – 5 K 2875/18 –, \njuris Rn. 55 ff.). Auch § 11 Abs. 3a BremSpielhG ist verfassungs- und unionsrechtlich nicht \nzu beanstanden (VG Bremen, Urt. v. 17.03.2020 – 5 K 2875/18 –, juris Rn. 65 ff. und Urt. \nv. 07.05.2020 – 5 K 204/19 –, juris Rn. 32 ff.).\nDanach war zwingend der Beigeladenen eine Spielhallenerlaubnis zu erteilen, weil die \nSpielhalle der Beigeladenen in der P.-Str. die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3a Nr. 2 \nSatz 1 BremSpielhG erfüllte. Unabhängig davon, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die \nBeurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer \nSpielhallenerlaubnis der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist (VG Bremen, Urt. v. \n17.03.2020 – 5 K 2875/18 –, juris Rn. 32), kommt es für die Beurteilung der Frage, ob die \nVoraussetzungen des § 11 Abs. 3a Nr. 2 Satz 1 BremSpielhG vorliegen, auf den Zeitpunkt \ndes 30.06.2017 an. Dies ergibt sich sowohl aus dem gesetzgeberischen Willen als auch \n\n7\naus dem Wortlaut des § 11 Abs. 3a BremSpielhG, der auf § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 \nBremSpielhG und damit letztlich auf den Ablauf der Übergangsfrist Bezug nimmt \n(ausführlich: VG Bremen, Urt. v. 07.05.2020 – 5 K 2291/17 –, juris Rn. 40). Die Beigeladene \nbetreibt ausweislich des Auszugs aus der Betriebekartei die Spielhalle in der P.-Str. seit \ndem 27.01.1986 und damit zum maßgeblichen Zeitpunkt des 30.06.2017 über 20 Jahre \nam selben Standort. Sie war am 30.06.2017 weder gewerberechtlich noch i.S.d. § 11 Abs. \n3a Nr. 2 Satz 1 BremSpielhG steuerrechtlich unzuverlässig. Dies hat die Kammer bereits \nin einem anderen Verfahren, zu dem die Beigeladene im Hinblick auf eine andere \nSpielhalle beigeladen war, festgestellt (VG Bremen, Urt. v. 14.05.2020 – 5 K 2317/17 –, \njuris Rn. 34 ff. und 43 ff.). Darauf wird verwiesen.\nDie Spielhalle des Klägers erfüllte hingegen nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3a \nSatz \n1 \nBremSpielhG. \nDabei \nkann \ndahinstehen, \nob \ndas \nKriterium \neiner \nStandortbetriebsdauer von 20 Jahren ein sachgerechtes Kriterium zur Auflösung einer sog. \n„echten“ Konkurrenzsituation ist, wenn es zum alleinigen Auswahlkriterium wird, weil alle \nkonkurrierenden \nSpielhallenbetreiber \njedenfalls \ndie \nKriterien \nder \n10-jährigen \nInhaberkontinuität und der steuerlichen Zuverlässigkeit erfüllen. Es weist keinen Bezug zu \nZuverlässigkeitsaspekten auf. Vorliegend fehlt es aber nicht nur an der 20-jährigen \nStandortbetriebsdauer, sondern auch an der 10-jährigen Inhaberkontinuität. Der Kläger \nselbst ist zu keinem Zeitpunkt Inhaber einer Erlaubnis für den Betrieb der \nstreitgegenständlichen Spielhalle gewesen. Inhaber der Spielhallenerlaubnis war sein \nVater, dem diese mit Bescheid vom 08.06.1998 erteilt worden ist. Soweit der Kläger in der \nmündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass er bereits zum Zeitpunkt der \nInbetriebnahme der Spielhalle in der H.-Str. im Jahre 1998 zusammen mit seinem Vater \nmittels einer GbR das Spielhallengeschäft betrieben habe und ihm damals mündlich eine \nSpielhallenerlaubnis erteilt worden sei, finden sich dafür in der Behördenakte keinerlei \nAnhaltspunkte. Der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen dem Kläger und seinem \nVater, sollte sie damals schon existiert haben, konnte eine Spielhallenerlaubnis nicht erteilt \nwerden, denn eine Personengesellschaft kann – soweit keine anderweitigen speziellen \nRegelungen bestehen – nicht selbst Gewerbetreibender sein, sondern nur ihre \nGesellschafter (BVerwG, Urt. v. 24.11.1992 – 1 C 9/91 –, BVerwGE 91, 186-192, juris \nRn. 21; NdsOVG, Beschl. v. 12.05.2015 – 7 ME 1/15 –, juris Rn. 12; VGH BW, Beschl. v. \n21.10.2013 – 10 S 1201/13 –, juris Rn. 7; neuerdings offengelassen: BVerwG, Urt. v. \n01.10.2015 – 7 C 8/14 –, BVerwGE 153, 99-109, juris Rn. 29). Es sind aber weder der \nKläger noch die GbR bei der Beantragung der im Jahre 1998 erteilten Spielhallenerlaubnis \n– anders als im Jahr 2016 – überhaupt in Erscheinung getreten. Ausweislich der \nBehördenakte hat der Vater des Klägers unter seinem Namen am 10.03.1998 die \nBetriebserlaubnis für die streitgegenständliche Spielhalle beantragt. Die von der Beklagten \n\n8\nzur Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit eingeholten steuerlichen und \ngewerberechtlichen Auskünfte sowie das Führungszeugnis und die Abfragen aus dem \nSchuldnerverzeichnis und hinsichtlich von Konkurs- oder Vergleichsverfahren betreffen \nausschließlich den Vater des Klägers. Die Räumlichkeiten, in denen die Spielhalle \nbetrieben wird, wurden von einer GmbH, deren Geschäftsführer der Vater des Klägers war, \nmit einem Untermietvertrag an den Vater vermietet. Die Erlaubnis wurde dem Vater des \nKlägers erteilt. Zwar ist der Kammer aus anderen Verfahren bekannt, dass zumindest in \nden Jahren 2008 bis 2011 Spielhallenerlaubnisse zunächst auch mündlich erteilt worden \nsind. Dies wurde aber jedenfalls durch einen Aktenvermerk festgehalten und die \nSpielhallenerlaubnisse wurden nachträglich schriftlich bestätigt. Hier fehlt es hingegen an \njeglichem Hinweis auf eine mündlich erteilte Spielhallenerlaubnis.\n2. Der Kläger ist nicht als Rechtsnachfolger in die gewerberechtliche Rechtsstellung seines \nVaters als Inhaber der Spielhallenerlaubnis eingetreten. Die Erlaubnis nach § 33i GewO \nist persönlicher und sachlicher Natur. Es handelt sich um eine an eine bestimmte Person, \nan bestimmte Räume, in denen das Gewerbe ausgeübt werden soll, und an eine bestimmte \nBetriebsart gebundene Erlaubnis, die den Inhaber berechtigt, in den Räumen, auf die sie \nsich bezieht, eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen zu betreiben. Sie bleibt nur \nso lange wirksam, wie keine dieser Bezugsgrößen geändert wird. Die Erlaubnis erlischt mit \nder Aufgabe des Betriebs oder dem Wegfall der Person, der die Erlaubnis erteilt worden \nist (BVerwG, Beschl. v. 25.01.2016 – 8 B 12/15 –, juris Rn. 7; Urt. v. 23.11.2005 – 6 C \n8/05 –, juris Rn. 33; OVG NRW, Beschl. v. 25.05.2016 – 4 B 162/16 –, juris Rn. 7 f.; Marcks, \nin: Landmann/Rohmer, GewO, Stand: Februar 2020, GewO § 33i Rn. 20), es sei denn, es \nliegt ein Fall des § 46 GewO vor.\nDagegen spricht nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die \nÜbergangsregelung des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV spielhallen- und nicht betreiberbezogen \nauszulegen ist (BVerwG, Urt. v. 05.04.2017 – 8 C 16/16 –, juris, Rn. 42 ff.; so auch \nNdsOVG, Beschl. v. 18.1.2017 – 7 ME 3/17 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Diese Auslegung beruht \ndarauf, dass die fünfjährige Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV dem Schutz der \nwirtschaftlichen Vertrauensbetätigung dient und dem Interesse der Betreiber, eine \nAmortisierung der im Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage in die Spielhallen \ngetätigten Investitionen zu erreichen und dabei einen angemessenen Gewinn zu \nerwirtschaften, Rechnung trägt. Dieser Investitionsschutz soll bei einem Betreiberwechsel \nwährend des Übergangszeitraums nicht entfallen, weil dies zu einer weitgehenden \nEntwertung der getätigten Investitionen führt (BVerwG, Urt. v. 05.04.2017 – 8 C 16/16 –, \njuris Rn. 48). \n\n9\nDiese Rechtsprechung hat jedoch nicht zur Folge, dass auch nach Ablauf der \nÜbergangsfrist ein Betreiberwechsel rechtlich unbeachtlich bleibt (vgl. NdsOVG, Beschl. v. \n17.11.2017 – 11 ME 461/17 –, juris Rn. 27; OVG NRW, Beschl. v. 10.01.2019 – 4 B \n1332/18 –, juris Rn. 36). Die Privilegierung des § 11 Abs. 3a Nr. 2 Satz 1 BremSpielhG \nverlangt (unter anderem), dass die Spielhalle „in den letzten 10 Jahren durch den gleichen \nInhaber geführt wurde“. Der Gesetzgeber knüpft damit für das Auswahlverfahren bei einer \nKonkurrenzsituation an die konkrete Person des Spielhallenbetreibers an. Das Kriterium \nder 10-jährigen Betriebsinhaberschaft geht davon aus, dass bei langjährig durch den \ngleichen Inhaber betriebenen Spielhallen eine besondere Gewähr für eine auch in Zukunft \nzu erwartende zuverlässige Betriebsführung angenommen werden kann (VG Bremen, Urt. \nv. 17.03.2020 – 5 K 2875/18 –, juris Rn. 73). In der Sache handelt es sich nicht um einen \nFortsetzungsantrag nach § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 BremSpielhG, sondern um einen \nNeuantrag, \nder \ndie \nBeklagte \nzur \nuneingeschränkten \nPrüfung \nder \nErlaubnisvoraussetzungen berechtigt. \n3. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass bei einem Betreiberwechsel nach \nAblauf der Übergangsfrist dem neuen Betreiber die Privilegierung des § 11 Abs. 3a Nr. 2 \nSatz 1 BremSpielhG nicht zugutekommt. Der Gesetzgeber durfte dem Ziel, zur \nVerhinderung und Bekämpfung von Spielsucht eine Begrenzung der Spielhallendichte und \ndamit eine Beschränkung des Gesamtangebots an Spielhallen zu erreichen, den Vorrang \ngegenüber dem Interesse der Spielhallenbetreiber einräumen, eine Spielhalle unter \nInanspruchnahme von in der eigenen Person erworbenen Privilegien an einen Dritten zu \nübergeben. Dem Interesse des Betroffenen am Schutz getätigter Investitionen ist mit der \nÜbergangsregelung hinreichend Rechnung getragen. Einem gleichwohl bestehenden \nBedürfnis, im Einzelfall eine Spielhalle aus gesundheitlichen Gründen oder einem \nerbfallbedingten Wechsel zu übergeben, kann im Rahmen einer Härtefallregelung \nbegegnet werden (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 05.04.2017 – 8 C 16/16 –, juris Rn. 48). Eine \nAusnahmebefreiung sieht das BremSpielhG in § 11 Abs. 4 für begründete Einzelfälle vor, \nwenn die beantragte Erlaubnis ausschließlich wegen Fehlens der Voraussetzung des § 2 \nAbs. 2 Nr. 4 BremSpielhG nicht mehr erteilt werden könnte und die Betreiberin oder der \nBetreiber auf den Bestand der ursprünglichen Erlaubnis vertraut hat und dieses Vertrauen \nunter \nAbwägung \nmit \ndem \nöffentlichen \nInteresse \nund \nder \nZiele \ndes \nGlücksspielstaatsvertrags schutzwürdig ist. Dabei kommt es auf ein schutzwürdiges \nVertrauen des Vaters des Klägers an, denn der Kläger selbst war zu keinem Zeitpunkt im \nBesitz einer vertrauensbegründenden Erlaubnis nach § 33i GewO (VG Stuttgart, Urt. v. \n12.12.2019 – 4 K 5340/18 –, juris Rn. 28).\n\n10\nInsoweit scheidet vorliegend die Annahme eines begründeten Einzelfalls allerdings bereits \ndeswegen aus, weil der Vater des Klägers die an ihn gerichtete Ablehnung der Erteilung \neiner Spielhallenerlaubnis nicht mit Rechtsmitteln angegriffen, sondern sie hat \nbestandskräftig werden lassen. Damit hat er sich aktiv des durch § 11 Abs. 4 BremSpielhG \nvermittelten Vertrauensschutzes begeben (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020 – 18 K \n10575/18 –, juris Rn. 54 ff.). Ob dies in Unkenntnis der Rechtslage geschah, spielt für das \nVorliegen der gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen für eine Erlaubniserteilung \nkeine Rolle. Es begründet auch keinen Vertrauensschutz, dass die Beklagte selbst \nzunächst nicht zwischen dem Kläger und seinem Vater unterschieden hat und noch im an \nden Kläger adressierten Bescheid ausführt, dass diesem am 08.06.1998 die \nSpielhallenerlaubnis für die H.-Str. erteilt worden sei. Es handelt sich um eine \noffensichtliche Unrichtigkeit, die auch für den Kläger und seinen Vater aufgrund des \ndargelegten aktenkundigen Sachverhalts erkennbar war. Jedenfalls musste sich ihnen \nspätestens mit der Bekanntgabe von zwei eigenständigen, jeweils an sie gerichteten \nBescheiden aufdrängen, dass sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit für Kläger und \nVater wegen des personalen Bezuges der Spielhallenerlaubnis und des Auswahlkriteriums \ndes § 11 Abs. 3a Nr. 2 Satz 1 BremSpielhG unterschiedlich stellen kann. \nUnabhängig davon ist auch nicht geltend gemacht worden, dass mit der Versagung, die \nSpielhalle unter „fiktiver“ Annahme einer 10-jährigen Inhaberkontinuität durch den Kläger \nfortzusetzen, eine nicht hinnehmbare Härte verbunden ist, der andere Betriebe, die nach \nfünf Jahren schließen müssen, nicht ausgesetzt sind. Auch im Übrigen ist für die Annahme \neines begründeten Ausnahmefalls nichts vorgetragen worden. Er ergibt sich nicht aus dem \nabgeschlossenen Mietvertrag. Ausweislich des in der Akte befindlichen Mietvertrags hat \ndas Mietverhältnis am 01.03.1998 begonnen und endete am 28.02.2008 mit einer \nanschließenden 5-Jahres-Option. Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht eine \nder Parteien spätestens sechs Monate vor Ablauf der Mietzeit kündigt. Danach hätte der \nVater des Klägers das Mietverhältnis jährlich spätestens sechs Monate vor Ablauf der \nMietzeit kündigen können. Auf Vertrauensschutz kann sich nicht berufen, wer im Hinblick \nauf das Erlöschen der Spielhallenerlaubnis zum 30.06.2017 von der Möglichkeit der \nKündigung keinen Gebrauch macht. \n4. Liegen bereits weder die Voraussetzungen eines begründeten Einzelfalles noch eines \nschutzwürdigen Vertrauens vor, bedarf es keiner Ermessensentscheidung der Beklagten. \nFür eine Entscheidung auf Neubescheidung des Erlaubnisantrages unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts besteht daher kein Raum.\n\n11\nII. Die Schließungsverfügung in Ziffer 2 sowie die Androhung eines Zwangsgeldes in \nZiffer 3 des angegriffenen Bescheides sind hingegen rechtswidrig und verletzen den Kläger \nin seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n1. Die Schließungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO. \nDanach kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert \nwerden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne \ndiese Zulassung betrieben wird. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO räumt der Behörde ein Ermessen \nein, \nob \nsie \nbei \nVorliegen \nder \ntatbestandlichen \nVoraussetzungen \neingreift \n(Entschließungsermessen) und – wenn sie sich für ein Einschreiten entscheidet – wie sie \neinschreitet (Auswahlermessen). Sowohl beim Entschließungs- als auch beim \nAuswahlermessen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Behörde \nhat daher ggf. über eine zu gewährende Übergangsfrist zu entscheiden (Marcks, in: \nLandmann/Rohmer, GewO, 83. EL Dezember 2019, § 15 Rn. 23; siehe auch OVG NRW, \nBeschl. v. 18.07.2018 – 4 B 179/18 –, juris Rn. 52). In Fällen der materiellen \nRechtswidrigkeit, \nd.h. \nwenn \neine \nErlaubniserteilung \nwegen \nFehlens \neiner \nGenehmigungsvoraussetzung ausgeschlossen ist, ist grundsätzlich von einem intendierten \nErmessen auszugehen (Winkler, in: Ennuschat/Wank/Winkler, 9. Aufl. 2020, GewO § 15 \nRn. 25; OVG SL, Urt. v. 27.04.2016 – 1 A 3/15 –, juris Rn. 93). \nVorliegend ist zwar wegen der materiellen Rechtswidrigkeit das Entschließungsermessen \nintendiert, dies gilt jedoch nicht für das Auswahlermessen. Die hier gegebene formelle und \nmaterielle Rechtswidrigkeit ist nicht mit dem Regelfall vergleichbar, auf den § 15 Abs. 2 \nGewO zugeschnitten ist, in dem nämlich ein gewerblicher Betrieb ohne die erforderliche \nErlaubnis begonnen worden ist. Vielmehr resultieren die formelle und materielle \nRechtswidrigkeit daraus, dass aufgrund einer Gesetzesänderung eine vor mehreren \nJahren unbefristet erteilte spielhallenrechtliche Erlaubnis erlosch und der Erteilung einer \nneuen Spielhallenerlaubnis ein durch die Novellierung des BremSpielhG eingeführter \nVersagungsgrund entgegensteht (vgl. VG Bremen, Urt. v. 18.06.2020 – 5 K 202/19 –, juris \nRn. 37). Diese Besonderheiten erfordern es, dass die Behörde eine Übergangszeit zur \nSchließung des Betriebes jedenfalls in Erwägung zu ziehen hatte, wenngleich die \ngrundlegende Entscheidung des Gesetzgebers, die mit den Neuregelungen verfolgten \nZiele möglichst schnell zu verwirklichen, für eine kurz bemessene Frist zur Einstellung des \nSpielhallenbetriebes sprechen dürfte (vgl. dazu bereits VG Bremen, Urt. v. 07.05.2020 –\n 5 K 204/19 –, juris Rn. 58). Aus Sicht der Kammer liegt in diesen Fällen ein \nErmessensfehler vor, wenn Angaben zum Auswahlermessen fehlen (vgl. VG Bremen, Urt. \nv. 07.05.2020 – 5 K 204/19 –, juris Rn. 58 sowie Urt. v. 18.06.2020 – 5 K 202/19 –, juris \nRn. 37). Es besteht kein Anlass, vorliegend von diesen Grundsätzen abzuweichen. Auch \n\n12\nhier beruht die formelle und materielle Rechtswidrigkeit auf der Einführung des \nMindestabstandsgebots und dem gesetzlich angeordneten Erlöschen der früher erteilten \nErlaubnis und nicht auf der Betriebsaufgabe durch den Vater, die zeitlich – durch die \nNichtanfechtung des Ablehnungsbescheids – erst nach Erlass der Schließungsverfügung \nerfolgt ist. Die Begründung zu Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides beschränkt sich auf \ndie Nennung der Rechtsgrundlage sowie die Angabe deren Inhalts. Es fehlt aber an \nAngaben dazu, dass und warum die Beklagte dem Kläger keine über die Bestandskraft \ndes Bescheides hinausgehende Übergangsfrist zur Schließung des Betriebes eingeräumt \nhat und an Anhaltspunkten, die darauf schließen lassen, dass die Beklagte ihr \nAuswahlermessen erkannt, aber von entsprechenden Ausführungen abgesehen hat.\n2. Da die Ziffer 2 des Bescheids aufzuheben war, kann auch die Zwangsgeldandrohung in \nZiffer 3 einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Es fehlt an einem wirksamen und \nvollstreckbaren Verwaltungsakt i.S.d. §§ 11 Abs. 1, 17 Abs. 2 BremVwVG. Angesichts der \nAufhebung der Schließungsverfügung in Ziffer 2 liegt kein vollstreckbarer Verwaltungsakt \nmehr vor, für dessen Nichtbeachtung das Zwangsgeld angedroht worden ist.\n3. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühr in Ziffer 4 des Bescheides vom 25.01.2019 ist \nvom Kläger nicht angegriffen worden. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung \nausdrücklich erklärt.\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 und 2, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. \nDas Gericht orientiert sich für die Kostenverteilung an dem Verhältnis der Einzelstreitwerte \nder jeweiligen Streitgegenstände (7.500 € für die Anfechtungsklage und 15.000 € für die \nVerpflichtungsklage) in Bezug auf den Gesamtstreitwert der Klage nach der Verbindung. \nDie Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheids vom 25.01.2019 bemisst das Gericht mit \n1/12 der Kosten. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt hat und \ndamit kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.\nDer Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim \n\n13\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit \ndem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.\nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.\nDie sich auf den durch Klagerücknahme beendeten Verfahrensteil beziehende \nKostenentscheidung ist gemäß §§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.\nDr. Jörgensen\nBogner\nLange","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365062","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-12-03/5-k-420-19","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33i","ref_norm":"33i","n":3},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365062","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365062","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-12-03/5-k-420-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365062","retrieved":"2026-07-09 04:52:45.781420+00:00"}}