{"status":"available","doknr":"OLD365061","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-12-05","aktenzeichen":"5 V 2776/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n5 V 2776/20\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Antragsteller –\nProzessbevollmächtigter:\n \n \ng e g e n\ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richterin \nDr. Jörgensen, Richter Bogner und Richter Lange am 5. Dezember 2020 beschlossen:\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 2.500 \nEuro festgesetzt.\n\n2\nGründe\nI. Der Antrag,\nbezüglich der für den 05.12.2020 in der Zeit von 17:00 bis 21:00 Uhr zum Thema \n„Für die gesunde Zukunft unserer Kinder“ von dem Antragsteller in Bremen \nangemeldeten Versammlung die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen \nden Bescheid der Antragsgegnerin vom 30.11.2020 zum Aktenzeichen „057-10-TA: \nInitiative Kinderlachen am 05.12.2020“ wiederherzustellen,\nhat keinen Erfolg.\nHinsichtlich des Sachverhalts wird auf die Ausführungen der Kammer in dem Beschluss \nvom 02.12.2020 zum Verbot der von der Initiative Querdenken421 Bremen angemeldeten \nGroßdemonstration (Aktenzeichen 5 V 2748/20) verwiesen. \n1. Die Kammer hat bereits erhebliche Zweifel, ob dem Antragsteller vorliegend ein \nRechtsschutzbedürfnis zusteht. Die streitgegenständliche Verbotsverfügung ist dem \nAntragsteller am 30.11.2020 zugegangen. Ungeachtet dessen hat er erst heute, dem Tag \nder geplanten Versammlung, Klage erhoben und einen einstweiligen Rechtsschutzantrag \ngestellt. Indem er sich erst am heutigen Tag an das Gericht gewandt hat, hat er nicht alle \nMöglichkeiten ergriffen, um rechtzeitig einstweiligen Rechtsschutz zu erlangen. \nWenngleich ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines \nRechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht fristgebunden ist, hat er mit diesem aus Sicht \neines \nverständigen \nRechtsschutzsuchenden \nals \nnachlässig \neinzustufenden \nVerstreichenlassen vier voller Tage selbst zu erkennen gegeben, dass er es nicht eilig hat. \nNachvollziehbare Gründe für das späte Rechtsschutzgesuch sind nicht ersichtlich. \nVielmehr drängt sich der Kammer der Eindruck auf, dass der Antragsteller bewusst von \neiner vorherigen Antragstellung abgesehen und im Zuge eines kurzfristig gestellten \nEilantrages und einer dann gegebenenfalls nur noch möglichen Folgenabwägung eine für \nihn positive Entscheidung angestrebt hat.\n2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. \nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO von dem Gericht vorzunehmende \nInteressenabwägung (vgl. zu den Maßstäben: Beschluss vom 02.12.2020 – 5 V 2748/20) \ngeht zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung des Versammlungsverbots überwiegt das private Interesse des Antragstellers \nan der Durchführung der Versammlung, weil sich die Verbotsverfügung nach \nsummarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. \n\n3\nAuch im Hinblick auf die vom Antragsteller angemeldete Versammlung ist die Prognose \nder Versammlungsbehörde, dass es bei der Durchführung dieser Versammlung zu einer \nerheblichen Infektionsgefahr für die Versammlungsteilnehmer, Polizeibeamten und \nPassanten kommen würde, unter Berücksichtigung der konkreten Darlegungen in der \nangefochtenen Verbotsverfügung nicht zu beanstanden. Die Versammlungsbehörde ist \nohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass eine Versammlung in der angemeldeten \nGrößenordnung nur dann vertretbar ist, wenn sichergestellt ist, dass Mund-Nasen-\nBedeckungen konsequent getragen und der gebotene Mindestabstand eingehalten \nwerden, dass sich aber eine signifikante Anzahl der Versammlungsteilnehmer nicht an \ndiese Schutz- und Hygienemaßnahmen halten wird. Die Durchführung einer Versammlung \nmit 10.000 Teilnehmern und der zu erwartende Geschehensablauf stellt bei den auch in \nder Stadtgemeinde Bremen weiterhin hohen Infektionszahlen ein unkalkulierbares und \nnicht zu kontrollierendes Risiko für das Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit der \nVersammlungsteilnehmer, Polizeibeamten und Passanten dar (vgl. dazu bereits VG \nBremen, Beschl. v. 02.12.2020 – 5 V 2748/20 – sowie OVG Bremen, Beschl. v. 04.12.2020 \n– 1 B 385/20 – zur verbotenen Großdemonstration der Initiative Querdenken421 Bremen).\nDie Kammer verweist auf die Begründungen der zitierten Beschlüsse und führt ergänzend \naus: Es begegnet keinen Rechtsfehlern, dass die Versammlungsbehörde auch im Hinblick \nauf die vom Antragsteller angemeldete Versammlung die Erfahrungen anderer \nQuerdenken-Versammlungen in der jüngeren Vergangenheit bei der Gefahrenprognose \nberücksichtigt hat und aufgrund dessen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür angenommen \nhat, dass Polizeikräfte angesichts des geplanten Umfangs der angemeldeten \nVersammlung auch bei der Hinzuziehung weiterer Kräfte aus anderen Bundesländern nicht \ndurchgehend \nin \nder \nLage \nsein \nwerden, \nauf \ndie \nEinhaltung \netwaiger \ninfektionsschutzrechtlicher Auflagen hinzuwirken. Dem steht nicht entgegen, dass die \ndurch den Antragsteller vertretene Initiative Kinderlachen bemüht ist, sich formal betrachtet \nals nicht mit der Initiative Querdenken421 Bremen identische Organisation darzustellen, \nund das Motto der Versammlung die Sorge um die Gesundheit der Kinder zum Ausdruck \nbringen soll. Denn die Überschneidungen und Bezugspunkte zur Querdenken-Bewegung \nsind augenfällig. So ist es kein Zufall, dass die Initiative Querdenken421 Bremen im \nRahmen des Aufrufs zu einer eigenen „Advents Mega Demonstration“ am 05.12.2020, die \num 17.00 Uhr – dem geplanten Beginn der Kundgebung des Antragstellers – enden soll, \nexplizit auf die Versammlung der „Partnerinitiative“ hinweist und zur Teilnahme aufruft. In \nden Aufrufen wird – offenbar bewusst – nicht erkennbar zwischen der Versammlung der \nInitiative Querdenken421 Bremen einerseits und der des Antragstellers andererseits \ndifferenziert. Unklar bleibt, ob sich die Angabe der teilnehmenden Personen allein auf die \nVersammlung der Initiative Querdenken421 Bremen oder (auch) auf die des Antragstellers \n\n4\nbezieht. Es handelt sich danach nicht um zufälligerweise für den selben Tag geplante \nVersammlungen, bei denen eine kritische Auseinandersetzung mit den derzeit geltenden \nCoronamaßnahmen stattfinden soll. Angesichts der Gesamtumstände ist davon \nauszugehen, dass die für die Versammlung des Antragstellers erwarteten Teilnehmer \nbeabsichtigt hat, im weit überwiegenden Umfang zuvor bereits an der geplanten \nVersammlung der Initiative Querdenken421 Bremen teilzunehmen, und dies von den \njeweiligen Veranstaltern auch beabsichtigt ist. Für eine Verquickung beider Initiativen \nspricht neben dem Umstand, dass der Antragsteller bei zahlreichen Kundgebungen der \nInitiative Querdenken421 Bremen aufgetreten ist und dort Redebeiträge gehalten hat, \ninsbesondere die Übereinstimmung im inhaltlichen Anliegen. Hier wie dort geht es im Kern \num die Ablehnung der durch die Politik beschlossenen Maßnahmen gegen die weitere \nAusbreitung des Coronavirus, wenngleich die vom Antragsteller vertretene Initiative \nausgehend von der Namensgebung und dem Versammlungsmotto als Schwerpunkt die \nInteressen der Kinder vorgibt. \nAuch der Antragsteller hat sich weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen \nVerfahren erkennbar von den jüngsten Geschehnissen in Leipzig und Berlin distanziert. Er \nhat nichts dazu vorgetragen, wie er den mit einer Versammlung in der geplanten \nGrößenordnung einhergehenden Infektionsgefahren begegnen möchte. Dass der \nAntragsteller nicht willens ist, für die Einhaltung erforderlicher Schutz- und \nHygienemaßnahmen Sorge zu tragen, zeigt sich vielmehr in den Ausführungen in der \nAnmeldung. Darin wird darauf hingewiesen, dass Auflagen wie eine Maskenpflicht oder die \nEinhaltung eines Abstandes nicht ergriffen werden dürften bzw. müssten und eine \nDurchsetzung solcher Auflagen strafbar wäre. Damit bringt der Antragsteller aus Sicht der \nKammer nicht lediglich seine ablehnende Haltung gegenüber etwaiger Auflagen zum \nAusdruck, sondern offenbart, dass er eine Missachtung solcher Auflagen gutheißt. Ein \nerhöhtes Infektionsrisiko resultiert zudem daraus, dass die streitgegenständliche \nVersammlung \nzwar \nals \nstationäre \nKundgebung \nangemeldet \nwurde, \nin \nder \nGesamtbetrachtung aber zu erwarten ist, dass sie mit der ebenfalls für den 05.12.2020 \nangemeldeten, inzwischen rechtskräftig verbotenen Versammlung der Initiative \nQuerdenken421 Bremen in einen Aufzug münden würde. Auf die Ausführungen im \nBeschluss vom 02.12.2020 und die dort dargelegten konkreten Anhaltspunkte für diese \nEinschätzung \nwird \nverwiesen. \nAngesichts \nder \nfestzustellenden, \nfortwährenden \nMobilisierung in den sozialen Medien im Hinblick auf die Teilnahme an der verbotenen \nGroßdemonstration der Initiative Querdenken421 Bremen sowie der offenkundigen \nBestrebungen, dieses Verbot durch die kurzfristige Anmeldung einer Vielzahl kleinerer \nVersammlungen zu umgehen, ist die Gefahrenprognose auch weiterhin rechtlich nicht zu \nbeanstanden. \n\n5\nAufgrund der mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Missachtung notwendiger \nSchutz- und Hygienemaßnahmen wie die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 \nMetern sowie dem Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen sind auch keine im Vergleich \nzum Verbot milderen, gleich wirksamen Mittel ersichtlich. Auch insoweit wird auf den \nBeschluss vom 02.12.2020 verwiesen.\nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes resultiert aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 45.4 und 1.5 \nSatz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und berücksichtigt, \ndass die gerichtliche Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt; \neine Halbierung des Regelstreitwertes war daher nicht angezeigt.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\n\n6\nDr. Jörgensen\nBogner\nHerr Lange, der an der Entscheidung \nmitgewirkt \nhat, \nist \nan \nder \nUnterschriftsleistung gehindert\nDr. Jörgensen","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365061","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-12-05/5-v-2776-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365061","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365061","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-12-05/5-v-2776-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365061","retrieved":"2026-07-09 04:52:45.756278+00:00"}}