{"status":"available","doknr":"OLD365060","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-12-05","aktenzeichen":"5 V 2777/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n5 V 2777/20\nBeschluss\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n– Antragsteller –\nProzessbevollmächtigter:\n \n \ng e g e n\ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen\n– Antragsgegnerin –\nProzessbevollmächtigte:\n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richterin \nDr. Jörgensen, Richter Bogner und Richter Lange am 5. Dezember 2020 beschlossen:\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\nDer Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 2.500 \nEuro festgesetzt.\n\n2\nGründe\nI. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen das \nVerbot einer Versammlung. \nEr meldete am 03.12.2020 beim Ordnungsamt Bremen eine Versammlung zu dem Thema\n„Wir knacken das System an seiner Sollbruchstelle. Mindestens der Wahlkreis 75 \nBerlin Mitte gehört nach der nächsten Bundestagswahl uns. Wir wählen 598 ehrliche, \nanständige, \nzuverlässige, \ngemeinwohlorientierte \nund \nparteiunabhängige \nAbgeordnete in den nächsten Deutschen Bundestag“\nan. Die Versammlung wurde für die Zeit von 13.00 bis 17.00 Uhr und für die Rasenfläche \nvor dem Überseemuseum angemeldet. Als erwartete Teilnehmerzahl wurden 598 \nPersonen angegeben. Der Einsatz von Ordnern sei nicht geplant. Zur Erläuterung wurde \nangegeben, dass im Idealfall aus jedem der 299 Bundestagswahlkreise mindestens zwei \nPersonen an der Versammlung teilnehmen. \nMit E-Mail vom 03.12.2020 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Fläche vor dem \nÜberseemuseum bereits durch eine andere Anmeldung belegt sei und nicht zur Verfügung \nstehe. Die Anmeldung werde als Ersatzveranstaltung für die verbotene Versammlung von \nQuerdenken421 Bremen bewertet. Der Antragsteller bat daraufhin um Mitteilung, welche \nanderen Flächen in der Innenstadt zur Verfügung stünden. \nAm 28.10.2020 war für die Initiative Querdenken421 Bremen eine Großdemonstration für \nden 05.12.2020 in der Zeit von 13.00 bis 17.00 Uhr in Bremen mit zunächst 5.000 \nTeilnehmern angemeldet worden. In einem Kooperationsgespräch äußerte der \nVersammlungsleiter, dass derzeit von einer realistischen Teilnehmerzahl von 20.000 \nMenschen auszugehen sei. Mit Verfügung vom 30.11.2020 untersagte das Ordnungsamt \nder Antragsgegnerin die Versammlung sowie jegliche Ersatzversammlungen und ordnete \ndie sofortige Vollziehung an. Einen dagegen gerichteten Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verbotsversammlung lehnte das \nVerwaltungsgericht \nmit \nBeschluss \nvom \n02.12.2020 \n(5 \nV \n2748/20) \nab. \nDas \nOberverwaltungsgericht Bremen wies die Beschwerde gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts am 04.12.2020 zurück (1 B 385/20). Am 09.11.2020 wurde eine \nweitere Versammlung für den 05.12.2020 von der Initiative Kinderlachen zu dem Thema \n„Für eine gesunde Zukunft unserer Kinder“ in der Zeit von 17.00 bis 21.00 Uhr auf dem \n\n3\nBremer Marktplatz, Domshof sowie dem Grasmarkt angemeldet. Die Versammlung wurde \nebenfalls verboten. \nMit Verfügung vom 04.12.2020 verbot das Ordnungsamt Bremen auch die von dem \nAntragsteller \nam \n03.12.2020 \nangemeldete \nVersammlung \nsowie \njegliche \nErsatzversammlungen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Es bestehe ein konkreter \nBezug zu der verbotenen Kundgebung von Querdenken421. Es sei offenkundig, dass \nversucht werde, Verbote und Gerichtsentscheidungen zu umgehen. Es handele sich um \neine Ersatzveranstaltung, um dem Querdenkenprotest eine alternative Mitteilungsfläche zu \nbieten. Es sei davon auszugehen, dass die tatsächliche Teilnehmerzahl im Bereich der \nverbotenen Querdenken-Bewegung liegen werde, für die weiterhin mobilisiert werde. Von \nder Versammlung gehe aufgrund der derzeitigen Infektionslage und der erwarteten \nMissachtung coronabedingter Auflagen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. \nDer Antragsteller hat am 05.12.2020 Klage erhoben und den vorliegenden Eilantrag, mit \ndem er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage begehrt, gestellt. Er \nträgt vor, die Antragsgegnerin habe ihm keinen alternativen Versammlungsstandort \nmitgeteilt. Bspw. hätte eine bedingte Bestätigung für den Fall, dass das Verbot für die \nVersammlung des Herrn\n vom Verwaltungsgericht bestätigt werde oder \ndieser ihm eine Fläche abtrete, erteilt werden können. Auch hinsichtlich der Anzahl der \nOrdner hätte die Antragsgegnerin ihre Erwartungen formulieren können. Der Antragsteller \nhätte jedenfalls alle Auflagen umgesetzt. Es handele sich bei der angemeldeten \nVersammlung nicht um eine Ersatzversammlung. So sei schon am 27.08.2020 in Berlin \nversucht worden, eine Querdenker-Versammlung mit Argumenten zu verbieten, die für \nQuerdenken zutreffen könnten. Der Antragsteller legt im Einzelnen dar, warum sich seiner \nAuffassung nach die Querdenker-Bewegung und die Querdenken-Bewegung hinsichtlich \nGruppierung, Ziele und Themen unterscheiden. Die Marke Querdenker werde zudem \nbereits \nseit \nvielen \nJahren \nvom \nVorsitzenden \ndes \nAntragstellers \nbetrieben. \nVerhaltensweisen aus der Querdenken-Bewegung könnten ihm nicht zugerechnet werden. \nAlle Versammlungen, an denen er als Redner, Anmelder oder Versammlungsleiter \nteilgenommen habe, seien beanstandungsfrei verlaufen. Die Antragsgegnerin halte sich \nauch nicht an die Wahrheit, soweit sie zu einem Anstieg der Infektionszahlen ausführe. \nWegen der weiteren Begründung wird auf den angefochtenen Verwaltungsakt verwiesen. \nII. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die im Rahmen \ndes § 80 Abs. 5 VwGO von dem Gericht vorzunehmende Interessenabwägung (vgl. zu den \nMaßstäben: Beschluss vom 02.12.2020 – 5 V 2748/20) geht zu Lasten des Antragstellers \n\n4\naus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Versammlungsverbots \nüberwiegt das private Interesse des Antragstellers an der Durchführung der Versammlung, \nweil sich die Verbotsverfügung nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig \nerweist. \nDas Gericht folgt der Begründung des angefochtenen Versammlungsverbots und sieht –\n mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – von einer weiteren Darstellung \nder Entscheidungsgründe gemäß § 117 Abs. 5 VwGO, der entsprechend auch auf \nBeschlüsse anwendbar ist, ab.\nDie Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der vom \nAntragsteller angemeldeten Versammlung um eine Ersatzveranstaltung für die mit \nVerfügung vom 30.11.2020 verbotene Großdemonstration zum Thema „Bundesweites \nFest für Frieden & Freiheit“ handelt.\n1. Das Bundesverfassungsgericht stellt hohe Anforderungen an die Annahme einer Ersatz- \noder Tarnveranstaltung für eine verbotene Versammlung. Danach ist für die Bestimmung \nvon Inhalt und Gegenstand einer Versammlung zunächst vom Selbstbestimmungsrecht \ndes Veranstalters über Art und Inhalt der Versammlung auszugehen. Nur wenn \ntatsächliche Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass der Veranstalter in Wahrheit eine \nVersammlung mit einem anderen Inhalt plant oder eine solche Veranstaltung, die aus \nGründen der unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verboten ist, \nersetzen will, darf die Versammlungsbehörde zur Grundlage ihrer Beurteilung von dem \nvom \nVeranstalter \nangezeigten \nVeranstaltungsthema \nabweichend \neine \neigene \nEinschätzung des Versammlungsinhaltes vornehmen; dieser Eindruck muss sich auch bei \ngrundrechtskonformer \nDeutung \ndes \nVorhabens \naufdrängen. \nDie \nzuständige \nVersammlungsbehörde hat dabei die konkreten Anhaltspunkte in den Blick zu nehmen und \nneben \nden \nfür \neine \nsolche \nEinschätzung \nsprechenden \nIndizien \nauch \ndie \ndagegensprechenden Indizien zu berücksichtigen. Lediglich plausible Anhaltspunkte für \ndie Annahme einer Ersatz- oder Tarnveranstaltung genügen dabei nicht. Es ist eine \nGesamtschau vorzunehmen, bei der u.a. das äußere Erscheinungsbild der Versammlung, \ndas zeitliche Moment, eine Identität der verantwortlichen Personen und Teilnehmer sowie \neine etwaige Distanzierung von der verbotenen Versammlung in den Blick zu nehmen sind. \nDie Beweislast für die Tarnung bzw. den Ersatz eines das Verbot rechtfertigenden Inhalts \nund damit eine täuschende Anmeldung liegt bei der Verwaltung (zum Ganzen siehe: \nBVerfG, Einstweilige Anordnung vom 18.08.2000 – 1 BvQ 23/00 –, juris Rn. 29 ff.; \nEinstweilige Anordnung vom 11.04.2002 – 1 BvQ 12/02 –, juris Rn. 4; vgl. auch VG \nAugsburg, Beschl. v. 28.04.2009 – Au 1 S 09.525 –, juris Rn. 24 ff.). \n\n5\n2. Gemessen daran drängt sich nach einer Gesamtschau vorliegend der Eindruck auf, dass \nes \nsich \nbei \nder \nvom \nAntragsteller \nangemeldeten \nVersammlung \num \neine \nErsatzveranstaltung im o.g. Sinne handelt. \nDer Vorsitzende des Antragstellers und Versammlungsleiter weist zunächst eine große \npersönliche Nähe zur Querdenken-Bewegung, aber auch konkret zu der mit Verfügung \nvom 30.11.2020 verbotenen Großdemonstration auf. Bereits in einer früheren Fassung des \nFlyers, mit dem die verbotene Großdemonstration bundes- und europaweit beworben \nwurde, wurde er namentlich als Redner angekündigt. Auch in einer aktualisierten Fassung \ndieses Flyers, in der auf eine „erweiterte Rednerliste“ hingewiesen wird, wird er – nun \nweiter oben – als Redner genannt. Zudem hat er noch am 03.12.2020 um 9.45 Uhr in dem \nsozialen Netzwerk Facebook den Flyer der verbotenen Großdemonstration geteilt \n(https://m.facebook.com/groups/querdenkerforum/, aufgerufen am 05.12.2020); dies zu \neinem Zeitpunkt, als die Kammer bereits über den gegen die Verbotsverfügung gerichteten \neinstweiligen Rechtsschutzantrag entschieden hatte und darüber medial berichtet wurde. \nDer Vorsitzende des Antragstellers beabsichtigt, die für die verbotene Großdemonstration \ngeplante Rede nunmehr auf der von ihm angemeldeten Versammlung zu halten. In den \nsozialen Netzwerken kündigte er am frühen Morgen des 04.12.2020 an, dass er am Tag \nder von ihm angemeldeten Versammlung einen Vortrag zu dem Thema des \nVersammlungsmottos halten werde (https://m.facebook.com/groups/querdenkerforum/, \naufgerufen am 05.12.2020). Dass es sich dabei nicht um eine losgelöst von der verbotenen \nGroßdemonstration zu betrachtende Versammlung handelt, ergibt sich auch daraus, dass \ndie vom Antragsteller angemeldete Versammlung von 13.00 bis 17.00 Uhr und damit \ngenau in der Zeit stattfinden soll, in der die verbotene Großdemonstration stattfinden sollte. \nZwar weicht der angemeldete Versammlungsort (Rasenfläche vor dem Überseemuseum) \nvon dem der verbotenen Versammlung ab und könnte insoweit gegen die Annahme einer \nErsatzveranstaltung sprechen. Die Abweichung dürfte jedoch damit zu erklären sein, dass \nzum Zeitpunkt der Anmeldung noch eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts \nBremen zum Verbot der Großdemonstration im Beschwerdeverfahren ausstand und dieser \nPlatz damit von vorneherein nicht zur Verfügung stand. \nAuch der Zeitpunkt der Anmeldung der Versammlung ist im Rahmen der Gesamtschau in \nden Blick zu nehmen. Der Antragsteller meldete die Versammlung am 03.12.2020, dem \nTag nach der ablehnenden Entscheidung der Kammer zur verbotenen Großdemonstration, \nan. Eine plausible Erklärung dafür, eine Versammlung mit einem Motto mit Bezug zur \nBundestagswahl im Herbst 2021 erst zwei Tage vor der geplanten Durchführung \nanzumelden, ist nicht ersichtlich, zumal ein kurzfristig eingetretener, dieses Vorgehen \n\n6\nerklärender Umstand – abgesehen von dem Verbot der Großdemonstration – nicht vorliegt. \nVielmehr drängt sich der Kammer der Eindruck auf, dass das in der Anmeldung genannte \nVersammlungsmotto vorgeschoben wird, um zu versuchen, den Anschein einer hier \nangenommenen Ersatzveranstaltung zu verhindern. Wenngleich der Beitrag der Nutzerin \n“ vom 03.12.2020 im Telegram-Kanal Querdenken (40) dem Antragsteller nicht \nunmittelbar zuzurechnen ist, sind die Bestrebungen der Querdenken-Bewegung, das \nVerbot der Großdemonstration durch die Anmeldungen vieler kleinerer Versammlungen zu \numgehen, im Rahmen der Gesamtschau zu berücksichtigen. So dürfte es kein Zufall sein, \ndass sich die vom Antragsteller angekündigte Teilnehmerzahl in dem im Aufruf der \nNutzerin \n“ genannten Umfang (500 bis 1.000 Teilnehmer) hält und auch der \nVersammlungsort mit den dort genannten Ortsangaben übereinstimmt. Bezüglich der \nTeilnehmerzahl mag als Gegenindiz zwar angeführt werden, dass sich die erwartete \nTeilnehmerzahl in dem Versammlungsmotto der Antragsteller widerspiegelt. In der \nGesamtbetrachtung überwiegt jedoch der Eindruck, dass es sich dabei um den bloßen \nVersuch handelt, durch die Herstellung eines vermeintlichen Anknüpfungspunkts zum \nVersammlungsmotto eine in Wahrheit beabsichtigte ersatzweise Durchführung der \nverbotenen Großdemonstration zu verschleiern. Dasselbe gilt für die angekündigte \nTeilnehmerzahl von exakt 598 Personen, die sich laut Anmeldung idealerweise aus jeweils \nmindestens zwei Personen aus den 299 Wahlkreisen zusammensetzen sollen. Es ist nichts \ndafür dargetan, dass sich der Teilnehmerkreis tatsächlich aus diesen Personen \nzusammensetzt. \nDer Antragsteller hat sich weder im Rahmen der Anmeldung der Versammlung noch im \ngerichtlichen Verfahren bemüht, sich von der verbotenen Großdemonstration zu \ndistanzieren. Die in der Antragsschrift dargelegten Unterschiede zwischen der \nQuerdenker- \nund \nder \nQuerdenken-Bewegung \nstehen \nder \nEinordnung \nder \nVersammlungsbehörde als Ersatzveranstaltung nicht entgegen. Denn es kommt nicht \ndarauf an, ob die vom Vorsitzenden des Antragstellers schon vor mehreren Jahren ins \nLeben gerufene Querdenker-Bewegung Vorbild für die Querdenken-Bewegung war. Dass \ndie \nVersammlungsbehörde \ndie \nvom \nAntragsteller \nangemeldete \nVersammlung \nrechtsfehlerfrei als Teil eines kollusiven Umgehens des Verbotes der Großdemonstration \nbewertet hat, ergibt sich auch daraus, dass der Antragsteller in der Antragsschrift zu \nerkennen gegeben hat, dass er über die Anmeldung der ebenfalls verbotenen \nVersammlung des Herrn\n umfassend informiert ist. Diese ist mit 1.000 \nTeilnehmern und damit ebenfalls in der von der Nutzerin \n“ vorgegebenen \nGrößenordnung angemeldet worden, was ein Indiz für eine Absprache zwischen den \nVersammlungsanmeldern darstellt. Geht man von einer Ersatzveranstaltung aus, liegen \nauch keine anderen Anhaltspunkte für eine von der Großdemonstration abweichende \n\n7\nGefahrenprognose vor. Zudem führt der Antragsteller in der Versammlungsanmeldung \naus, dass bei einer erwarteten Teilnehmerzahl von 598 Personen der Einsatz von Ordnern \n„derzeit nicht geplant“ sei. Damit hat er seinerseits bereits nichts dafür dargetan, wie er der \naufgrund der begrenzt zur Verfügung stehenden Fläche vor dem Überseemuseum \nbestehenden unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit effektiv begegnen will. \nEs fehlt insbesondere an einem Schutz- und Hygienekonzept als ein milderes Mittel zur \nUntersagung der Versammlung. Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat überzeugend \ndargelegt, dass es bei einer stationären Kundgebung auf dem vergleichbar großen \nDomshof aufgrund der aktuellen Gefährdungslage durch das Coronavirus angezeigt sei, \ndie Teilnehmerzahl auf 100 Personen zu begrenzen, und eine unbegrenzte Zulassung ein \nunkalkulierbares Risiko darstelle (OVG Bremen, Beschl. v. 23.10.2020 – 1 B 331/20 –, juris \nRn. 10). Der Einwand des Antragstellers, die Angabe zu den Ordnern sei bei „kooperativer \nAuslegung“ dahingehend zu verstehen gewesen, dass um Mitteilung der aus Sicht der \nVersammlungsbehörde erforderlichen Anzahl an Ordnern gebeten werde, verfängt nicht. \nZum einen ist es – insbesondere bei einer derart kurzfristigen Anmeldung – Aufgabe des \nVersammlungsanmelders, \nentsprechende \nVorkehrungen \nzu \ntreffen \nund \nder \nVersammlungsbehörde anzuzeigen, wie viele Ordner eingesetzt werden sollen. Die vom \nAntragsteller \ngerügte \nfehlende \nKooperationsbereitschaft \nauf \nSeiten \nder \nVersammlungsbehörde lässt sich bei ihm mangels entsprechender Angaben selbst \nfeststellen. Zum anderen handelt es sich bei dem Vorbringen nach Auffassung der Kammer \num ein prozesstaktisches Verhalten des Antragstellers. So bleibt unklar, weshalb der \nAntragsteller das in der Antragsschrift formulierte Verständnis seiner Angabe in der \nVersammlungsanmeldung nicht bereits in der Versammlungsanmeldung erkennbar zum \nAusdruck gebracht hat. Auch die Einwände zur fehlenden Kooperationsbereitschaft der \nVersammlungsbehörde bezüglich des Versammlungsortes greifen nicht durch, da das \nVerbot nicht tragend auf die nicht zur Verfügung stehende Fläche, sondern auf die \nBewertung als Ersatzveranstaltung gestützt wurde. \n \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes resultiert aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 45.4 und 1.5 \nSatz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und berücksichtigt, \ndass die gerichtliche Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt; \neine Halbierung des Regelstreitwertes war daher nicht angezeigt.\n\n8\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach \n§ 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.\nDie Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, \ndie Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und \nsich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.\nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 \nEuro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die \nBeschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in \nder Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, \nbei dem\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen.\nDr. Jörgensen\nBogner\nHerr Lange, der an der Entscheidung \nmitgewirkt \nhat, \nist \nan \nder \nUnterschriftsleistung gehindert\nDr. Jörgensen","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365060","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-12-05/5-v-2777-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365060","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365060","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-12-05/5-v-2777-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365060","retrieved":"2026-07-09 04:52:45.732895+00:00"}}