{"status":"available","doknr":"OLD365059","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2020-12-07","aktenzeichen":"4 K 957/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen\n4 K 957/19\nIm Namen des Volkes\nUrteil\nIn der Verwaltungsrechtssache\n \n \n– Kläger –\n \n \ng e g e n\ndie Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, \nContrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen,\n– Beklagte –\n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – durch Richter \nStahnke, Richter Ziemann und Richter Grieff sowie die ehrenamtliche Richterin Kiele und \nden ehrenamtlichen Richter Korn aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember \n2020 für Recht erkannt:\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \ndarf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \n\n2\ndes aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\nDie Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.\nTatbestand\nDie im September 2018 in Bremen geborene Klägerin begehrt die Verpflichtung der \nBeklagten zu der Feststellung, dass sie deutsche Staatsangehörige ist.\nDie Eltern der Klägerin sind türkische Staatsangehörige. Die Mutter der Klägerin reiste im \nJuli 2018 erstmals in das Bundesgebiet ein. Der im September 1987 geborene Vater der \nKlägerin reiste im November 2001 zum Zwecke des Familiennachzugs in die \nBundesrepublik \nDeutschland \nein. \nNachdem \ner \nzunächst \nim \nBesitz \nvon \nAufenthaltsbefugnissen war, wurde ihm im Februar 2005 eine Aufenthaltserlaubnis nach \n§ 32 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der damals gültigen Fassung erteilt. Seit Juli 2007 ist er im \nBesitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG, die derzeit bis zum 15. Juni \n2021 befristet ist. Er ist seit dem 1. Mai 2010 geringfügig als Küchenhilfe und \nImbissverkäufer im Döner- und Pizzahaus seines Bruders beschäftigt. Ergänzend bezieht \ner Leistungen nach dem SGB II. \nDie Klägerin beantragte am 12. Dezember 2018 die Feststellung, dass sie die deutsche \nStaatsangehörigkeit mit Geburt gemäß § 4 Abs. 3 StAG erworben habe. Ihr Vater habe \nsich am Tag ihrer Geburt seit über acht Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. \nAm Tag ihrer Geburt habe ihr Vater zudem ein unbefristetes Aufenthaltsrecht nach Art. 6 \nAbs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 innegehabt.\nNach Anhörung der Klägerin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 2. April 2019, zugestellt \nam 9. April 2019, fest, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch \nGeburt erworben habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass \noffenbleiben könne, ob der Vater der Klägerin Rechte nach Art. 6 Abs. 1 dritter \nSpiegelstrich erworben habe, da Rechte nach dem ARB 1/80 kein unbefristetes \nAufenthaltsrecht im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG vermittelten. \nDie Klägerin hat am 9. Mai 2019 Klage erhoben. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem \nVerwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, dass es sich bei dem Aufenthaltsrecht \nnach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 um ein unbefristetes im Sinne von § 4 \nAbs. 3 StAG handele, folge aus Nr. 4.3.1.3 der vorläufigen Anwendungshinweise des \n\n3\nBundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung des \nZweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13. November \n2014. \nDie Klägerin beantragt,\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2019 zu verpflichten, \nihre deutsche Staatsangehörigkeit festzustellen.\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nSie ist der Auffassung, dass die Klägerin keinen Anspruch nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG \nauf die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit habe. Die Klägerin \nhabe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt nach § 4 Abs. 3 StAG erworben. \nZwar läge die Voraussetzung des achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthaltes \nim Inland in der Person des Vaters der Klägerin vor, jedoch verfüge der Vater der Klägerin \nnicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG. \nRechtsstellungen aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 vermittelten kein unbefristetes \nAufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG. Ein Aufenthaltsrecht aus Art. \n6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 bestehe nur so lange, wie der türkische \nStaatsangehörige als Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt angehöre. Verlasse der \ntürkische \nArbeitnehmer \nden \ndeutschen \nArbeitsmarkt \nendgültig, \nende \nder \nArbeitnehmerstatus und damit das Aufenthaltsrecht. \nDie Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung einer möglichen klägerseitigen \nEinlegung der Sprungrevision zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- \nund Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.\nEntscheidungsgründe\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2. April 2019 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen \nAnspruch auf Verpflichtung der Beklagten, nach § 30 Abs. 1 StAG festzustellen, dass sie \ndeutsche Staatsangehörige ist, da sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt \nnach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG erworben hat.\n\n4\nNach § 4 Abs. 3 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG – in der zum Zeitpunkt der \nGeburt der Klägerin im September 2018 maßgeblichen Fassung (vgl. BVerwG, Urteil vom \n26. April 2016 – 1 C 9/15 –, Rn. 9, juris) des Gesetzes zum Ausbau der Hilfen für \nSchwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt vom 28. August 2013 (BGBl. I \nS. 3458) erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt im Inland die deutsche \nStaatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil (1.) seit acht Jahren rechtmäßig seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und (2.) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als \nStaatsangehöriger \nder \nSchweiz \noder \ndessen \nFamilienangehöriger \neine \nAufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der \nEuropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen \nEidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.\n1. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass die Klägerin im Inland geboren wurde, \nvon ausländischen Eltern abstammt und als Anknüpfungspunkt für den Erwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit nur die Aufenthaltsposition ihres Vaters in Betracht kommt. \na. Zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin wurden die Voraussetzungen von § 4 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 1 StAG durch den Vater der Klägerin erfüllt, da dieser während eines Zeitraums \nvon acht Jahren bis zur Geburt der Klägerin rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt \nim Inland hatte. Der Vater der Klägerin war seit Juli 2007 im Besitz einer kontinuierlich \nverlängerten Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG. Nach § 12b Abs. 3 StAG \n(vgl. zu dessen Anwendbarkeit auf den Erwerbstatbestand des § 4 Abs. 3 StAG BVerwG, \nUrteil vom 26. April 2016 – 1 C 9/15 –, Rn. 26 ff., juris) bleibt insoweit außer Betracht, dass \nder Vater der Klägerin im Juli 2011 und im Juli 2012 die Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis erst fünf bzw. 13 Tage nach deren Ablauf beantragte. Zudem hielt \nsich der Vater der Klägerin in den acht Jahren vor ihrer Geburt durchgehend ohne \nwesentliche Unterbrechungen im Inland auf. \nDarüber hinaus war der Vater der Klägerin bei deren Geburt im Besitz eines \nassoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80, \nda er seit dem 1. Mai 2010 für denselben Arbeitgeber tätig war. In der Rechtsprechung ist \ngeklärt, dass einem türkischen Arbeitnehmer, der nach vier Jahren ordnungsgemäßer \nBeschäftigung \neinen \nAnspruch \nauf \nfreien \nZugang \nzum \nArbeitsmarkt \ndes \nAufnahmemitgliedstaates nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erworben hat, \nauch ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht zusteht (st. Rspr. des EuGH, vgl. etwa \nUrteil vom 23.01.1997 – C-171/95 –, Rn. 24, juris m. w. N.). Da dieses Aufenthaltsrecht \nunmittelbar aus dem Assoziationsrecht folgt, ist es ohne Belang, dass der Vater der \nKlägerin im Zeitpunkt ihrer Geburt nicht im Besitz einer (deklaratorischen) \n\n5\nAufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG in der damals gültigen Fassung des \nGesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur \nArbeitsmigration vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1106) gewesen ist.\nb. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG waren im Falle des Vaters der \nKlägerin im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin nicht erfüllt. Da der Vater kein \nStaatsangehöriger der Schweiz oder Familienangehöriger eines solchen ist, müsste er im \nZeitpunkt der Geburt der Klägerin ein unbefristetes Aufenthaltsrecht gemäß § 4 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 2 StAG besessen haben. Ein solches Recht besaß er jedoch nicht.\nEin unbefristetes Aufenthaltsrecht aufgrund eines nach nationalem Recht erteilten \nAufenthaltstitels stand dem Vater nicht zu, denn die zuletzt am 19. Dezember 2016 \nverlängerte Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG ist bis zum 15. Juni 2021 \nbefristet.\nAuch seine Rechtsstellung als türkischer Arbeitnehmer aus Art. 6 Abs. 1 dritter \nSpiegelstrich ARB 1/80 verlieh dem Vater kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des \n§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG.\nDer Begriff des unbefristeten Aufenthaltsrechts ist im Staatsangehörigkeitsrecht nicht \nnäher definiert. Ob es sich bei dem aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 \nfolgenden Aufenthaltsrecht um ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne von § 4 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 2 StAG handelt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Zwar spricht der Wortlaut eher \nfür die Annahme, dass das Recht aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 ein \nunbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG ist (aa.), jedoch \nsprechen systematische (bb.), historische (cc.) und teleologische (dd.) Argumente gegen \ndiese Annahme. Das insoweit durch Auslegung ermittelte Ergebnis ist auch nicht aus \nverfassungsrechtlichen Gründen zu korrigieren (ee.).\naa. In seiner wörtlichen Bedeutung ist ein unbefristetes Aufenthaltsrecht ein \nAufenthaltsrecht, das nicht befristet, also nicht zeitlich begrenzt ist. Im Zivilrecht liegt eine \nBefristung vor, wenn die Rechtswirkungen eines Geschäfts mit einem zukünftigen, aber \ngewissen Ereignis beginnen oder enden sollen (Mansel in: Jauernig, BGB, 18. Aufl. 2021, \n§ 163 Rn. 1). Die Befristung ist von der Bedingung, bei der eine Rechtsfolge von einem \nungewissen Ereignis abhängig gemacht wird (Mansel, a. a. O. Rn. 2), abzugrenzen.\nIm Arbeitsrecht wird bei der Befristung unterschieden zwischen Zeitbefristung und \nZweckbefristung. Bei Ersterer wird ein kalendermäßig bestimmtes oder bestimmbares \n\n6\nDatum angegeben, während Letztere das Arbeitsverhältnis durch den Eintritt eines \nbestimmten Ereignisses beenden soll. Von der arbeitsrechtlich zulässigen Zweckbefristung \nunterscheidet sich die auflösende Bedingung durch den Grad der Ungewissheit, ob das als \nBeendigungstatbestand \nvereinbarte \nEreignis \nwährend \ndes \nBestehens \ndes \nArbeitsverhältnisses eintreten wird (Landesarbeitsgericht Brandenburg, Urteil vom 13. \nOktober 2000 – 5 Sa 711/99 –, Rn. 29, juris). Nach der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung \nist eine Zweckbefristung dann nicht zulässig, wenn der Wegfall des Zwecks ungewiss ist \n(BAG, Urteil vom 04. Dezember 2013 – 7 AZR 277/12 –, Rn. 16, juris, bzw. BAG, Urteil \nvom 13. Juni 2007 – 7 AZR 747/05 –, Rn. 14, juris).\nAuch im Verwaltungsrecht wird grundsätzlich nach diesen Maßstäben zwischen Befristung \nund Bedingung unterschieden. Bei der Befristung muss das einen Zeitpunkt \nkonkretisierende Ereignis, wenn schon nicht durch das Datum bestimmt, so doch \nbestimmbar sein und dessen Eintritt muss hinreichend gewiss sein (BVerwG, Urteil vom \n10. Juli 1980 – 3 C 136/79 –, Rn. 54, juris).\nLegte man allein diese Maßstäbe an, deutete mehr darauf hin, dass das Aufenthaltsrecht \nnach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 ein unbefristetes Aufenthaltsrecht \ndarstellt. Das Aufenthaltsrecht nach dem dritten Spiegelstrich der Regelung wird nach vier \nJahren ordnungsgemäßer Beschäftigung erworben und gewährleistet dem türkischen \nArbeitnehmer den freien Zugang zu jeder Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. \nEs fällt erst weg, wenn der türkische Arbeitnehmer den Arbeitsmarkt des \nAufnahmemitgliedstaats endgültig verlassen hat, etwa, weil er altersbedingt die \nErwerbstätigkeit einstellt oder einen Arbeitsunfall erlitten hat, der zu seiner vollständigen \nund dauernden Unfähigkeit geführt hat, weiterhin eine Beschäftigung im Lohn- oder \nGehaltsverhältnis auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 10.02.2000 – C-340/97 – Rn. 37, \njuris). Das Aufenthaltsrecht fällt demnach zwar bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses \nweg, dieses Ereignis ist jedoch in der Regel nicht datumsmäßig bestimmt und – mit \nAusnahme der oben genannten arbeitsrechtlich anerkannten Fälle der Zweckbefristung – \nauch nicht bestimmbar. Dass allein der spätestmögliche Zeitpunkt des Eintritts des \nEreignisses – etwa durch Eintritt des Arbeitnehmers ins Rentenalter – bestimmbar ist, \ngenügt nicht, um den Zeitpunkt des tatsächlichen Eintritts des Ereignisses hinreichend \nbestimmen zu können (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil \nvom 08. Dezember 2015 – 1 LC 18/14 –, Rn. 29, juris).\nbb. Der systematische Zusammenhang spricht indes dafür, das Recht nach Art. 6 Abs. 1 \ndritter Spiegelstrich ARB 1/80 nicht als ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG zu verstehen.\n\n7\nDas Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 verleiht nach der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes keinen Anspruch auf Erteilung eines \nnach nationalem Recht unbefristeten Aufenthaltstitels. Der EuGH spricht im Hinblick auf \ndie aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen einer auf Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB \n1/80 beruhenden Rechtsposition immer nur von einem Anspruch des Arbeitnehmers auf \ndie Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Aufnahmemitgliedstaat (EuGH, Urteil vom \n16. Dezember 1992 – C-237/91 –, juris; EuGH, Urteil vom 10. Februar 2000 – C-340/97 –\n, juris; EuGH, Urteil vom 19. November 2002 – C-188/00 –, juris). Dass damit eine zeitlich \nunbeschränkte Verlängerung gemeint sein könnte, ist nicht ersichtlich. In seinem Urteil vom \n23. Januar 1997 (C-171/95 –, juris) führt der EuGH ausdrücklich aus, dass ein türkischer \nArbeitnehmer während eines „angemessenen Zeitraums“ ein Aufenthaltsrecht besitzt, um \ndort eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu suchen, sofern er \nweiterhin dem regulären Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats angehört und es \nSache \ndes \nbetreffenden \nMitgliedstaats \nund \nbeim \nFehlen \nentsprechender \nRechtsvorschriften die des angerufenen nationalen Gerichts sei, einen solchen \nangemessenen Zeitraum festzulegen, der jedoch lang genug sein müsse, um die \ntatsächlichen Chancen des Betroffenen, eine neue Beschäftigung zu finden, nicht zu \nbeeinträchtigen. Da sich demnach aus dem assoziationsrechtlich gewährten Recht keine \nAnsprüche auf Erteilung unbefristeter Aufenthaltstitel nach nationalem Recht ergeben, \nkann daraus abgeleitet werden, dass das assoziationsrechtliche Recht ebenfalls kein \nunbefristetes Recht darstellt. Mehr als ein Aufenthaltsrecht und den Zugang zu \nErwerbstätigkeiten kann ein türkischer Staatsangehöriger nach dem Assoziationsrecht \nnicht fordern (Maor in: BeckOK AuslR, § 4 AufenthG Rn. 34). Im Übrigen ist nicht \nersichtlich, dass die Praxis der Ausländerbehörden, die – deklaratorischen –\nAufenthaltserlaubnisse nach § 4 Abs. 2 AufenthG nur befristet auszustellen, bisher vom \nEuGH beanstandet wurde. Selbst in den Fällen eines Daueraufenthaltsrechts nach Art. 7 \nSatz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 \nAufenthG für eine Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren (BVerwG, Urteil vom 22. \nMai 2012 – 1 C 6/11 –, juris), jedoch nicht unbefristet zu erteilen. Aus dem der \nassoziationsrechtlich gewährten Rechtsstellung innewohnenden Zweck der Integration \ntürkischer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Mitgliedsstaates ergibt sich deshalb kein \nzwingender Grund, deren Wirkungen den Rechtswirkungen eines unbefristeten nationalen \nAufenthaltstitels gleichzustellen.\nDem entsprechen die Wertungen des nationalen Aufenthaltsrechts, wonach sich \nAufenthaltsrechte, die auf unbefristeten Aufenthaltstiteln beruhen, von den aus der \nErteilung befristeter Aufenthaltstitel herrührenden Aufenthaltsrechten grundsätzlich \n\n8\ndadurch unterscheiden, dass deren Fortgeltung nicht vom Fortbestand des der Erteilung \nzugrundeliegenden Aufenthaltszwecks abhängig ist. Dass ausnahmsweise in den Fällen \ndes § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG bei einem unbefristeten Aufenthaltstitel im Hinblick \nauf den Wegfall des Aufenthaltszwecks eine Widerrufsmöglichkeit besteht (§ 52 AufenthG \ni. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AufenthG), steht dieser grundsätzlichen Wertung nicht \nentgegen. Auch Aufenthaltszwecke, die in der Regel auf Dauer angelegt sind, wie etwa der \nEhegatten- \noder \nFamiliennachzug \nzu \nDeutschen \noder \nzu \nAusländern \nmit \nDaueraufenthaltsrecht, \nbewirken \nzunächst \ngrundsätzlich \nkein \nunbefristetes \nAufenthaltsrecht, vielmehr ist die Verlängerung des das Aufenthaltsrecht begründenden \nAufenthaltstitels vom Fortbestand der anspruchsbegründenden Voraussetzungen \nabhängig. Erst bei Hinzutreten weiterer Integrationsmerkmale (vgl. §§ 9 Abs. 2, 9a Abs. 2 \nAufenthG) kann sich das Aufenthaltsrecht vom ursprünglichen Aufenthaltszweck lösen und \nzu einem Daueraufenthaltsrecht werden (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt \nBremen, Urteil vom 8. Dezember 2015 – 1 LC 18/14 –, Rn. 32, juris). Gerade wegen der \nnicht vollständigen Erfüllung dieser weiteren Integrationsmerkmale konnte dem Vater der \nKlägerin bisher kein Daueraufenthaltsrecht gewährt werden.\nHinzu tritt, dass das Assoziationsrecht und das mitgliedstaatliche Aufenthaltsrecht im \nAusgangspunkt getrennte Rechtskreise darstellen, die teilweise unterschiedliche Ziele \nverfolgen: Während das Assoziationsabkommen ausschließlich wirtschaftlichen Zwecken \ndient und sich deshalb auf die schrittweise Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit \nbeschränkt (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – C-371/08 – Rn. 68, juris), verfolgt \ndas innerstaatliche Aufenthaltsrecht weiter gefasste Ziele, insbesondere die Steuerung der \nZuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit (§ 1 Abs. 1 \nAufenthG). Aus diesem Grund lässt sich aus dem Assoziationsrecht kein Anspruch auf \neine Niederlassungserlaubnis ableiten. Denn diese ist als rechtliche Bestätigung einer \nerfolgreichen wirtschaftlichen Integration konstruiert und sie kann deshalb regelmäßig nur \nderjenige erhalten, der wirtschaftlich von der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (vgl. § 2 \nAbs. 3 AufenthG) unabhängig ist. Die mit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis \nbeabsichtigte und verbundene aufenthaltsrechtliche Verfestigung hängt von anderen \nVoraussetzungen ab als das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht, weil das \nAssoziationsrecht einen ausschließlich wirtschaftlichen Zweck verfolgt (EuGH, Urteil vom \n8. Dezember 2011, a.a.O. Rn. 63 ff.; BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2012 – 1 C 6/11 –, Rn. \n17, juris).\ncc. Auch die Gesetzgebungsgeschichte spricht gegen die Annahme, dass die sich aus \nArt. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ergebende Rechtsstellung vom Regelungsbereich des § 4 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 2 StAG umfasst sein sollte:\n\n9\nDurch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I \nS. 1618) wurde mit § 4 Abs. 3 StAG erstmals zum Teil das Geburtsortsprinzip (ius soli) \neingeführt. Diese Urfassung des § 4 Abs. 3 verlangte von einem ausländischen Elternteil \nneben einem mindestens achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt den \nBesitz entweder einer Aufenthaltsberechtigung oder den mindestens dreijährigen Besitz \neiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Dr. 14/533, \nS. 14) sollte damit ein verfestigter Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland belegt \nsein. Die Aufenthaltsdauer von mindestens 8 Jahren sollte zusammen mit dem Besitz eines \nunbefristeten Aufenthaltsrechts im Zeitpunkt der Geburt die Grundlage für die \nIntegrationsprognose des Kindes bilden (Kau in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, \nStaatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 4 StAG Rn. 81; vgl. auch BVerwG, Urteil vom \n26. April 2016 – 1 C 9/15 –, Rn. 22 ff., juris).\nIm Zuge des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1950) wurde § 4 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 2 StAG, gültig ab dem 1. Januar 2005, neu gefasst. Die Vorschrift hatte \nfolgenden Wortlaut: „2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter \nStaatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine \nNiederlassungserlaubnis besitzt.“ Nach der Gesetzesbegründung sollte die Funktion der \nSicherstellung eines verfestigten Aufenthalts nunmehr durch die Niederlassungserlaubnis \nübernommen werden. Ferner wurden die Regelungen für Unionsbürger und ihre \nFamilienangehörigen sowie nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU gleichgestellte Personen \nberücksichtigt (BT-Drs. 15/420, S. 116). Ab diesem Zeitpunkt wurde bei Unionsbürgern und \nEWR-Staatern \nder \nBesitz \neines \nformellen \nTitels \nnicht \nmehr \nvorausgesetzt. \nAssoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige waren und sind den Unionsbürgern \nnicht gleichgestellt (Kau in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, \n6. Aufl. 2017, § 4 StAG Rn. 83). \nDie der aktuellen Fassung vorangegangene, durch Art. 6 Nr. 9 des Gesetzes vom 14. März \n2005 (BGBl. I S. 721) geänderte Fassung enthielt eine Änderung nur im Hinblick auf die \nStaatsangehörigen der Schweiz und hatte damit auf die Rechtsstellung der Kinder von \nassoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen keine Auswirkung. Bei der durch \ndas Gesetz vom 19. August 2007 vollzogenen Neufassung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 \nStAG sollte es sich nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/5065, S. 227) nur um \nredaktionelle Änderungen handeln. Dort heißt es: „[I]n Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird zur \nbesseren Lesbarkeit der Vorschrift auf ein bestehendes unbefristetes Aufenthaltsrecht (das \nauch \ndie \nNiederlassungserlaubnis \nsowie \nz. \nB. \ndie \nAufenthaltskarte \nfür \nfreizügigkeitsberechtigte Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, einschließt) \n\n10\nabgestellt \nund, \nabgesehen \nvon \nder \nvertragsrechtlichen \nRegelung \nfür \ndie \nfreizügigkeitsberechtigten Schweizer, auf die bisher vorgesehene Aufzählung von \nAufenthaltsstatus und -titeln verzichtet, zumal nach europarechtlichen Vorgaben ein Recht \nnicht vom Vorhandensein einer lediglich deklaratorischen Bescheinigung (wie z. B. \nAufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte) abhängig gemacht werden darf.“\nDiese Begründung liefert keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber \nmit der Verwendung des Begriffs „unbefristetes Aufenthaltsrecht“ den Kreis der \nBerechtigten auf die nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 Berechtigten, im Vergleich zur \nvorhergehenden Gesetzesfassung, deren Wortlaut diese Fälle eindeutig nicht erfasste, \nerweitern wollte. Lediglich für Familienangehörige von Unionsbürgern sollte die Änderung \ndes Wortlauts eine Klarstellung bedeuten. Vielmehr ergibt sich aus der Begründung nur, \ndass der Gesetzgeber ein durch Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels erworbenes \nAufenthaltsrecht oder das Aufenthaltsrecht der freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger \nund das Aufenthaltsrecht der diesen gleichgestellten Staatsangehörigen eines EWR-\nStaates als unbefristetes Aufenthaltsrecht ansieht.\nDer gegenteiligen Auffassung, wonach das Gesetz vom 19. August 2007 (auch) \nhinsichtlich der Assoziationsberechtigten nicht nur eine redaktionelle Änderung, sondern \neine materiell bedeutsame Neuerung erbracht habe (so Oberhäuser in: Hofmann, \nAusländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 4 StAG Rn. 19; im Ergebnis ebenso Marx in: GK-StAR, \n§ 4 Rn. 328 sowie Berlit in: Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. \n2020, § 2 Rn. 26), ist nicht zu folgen. Das auf die Gesetzesbegründung Bezug nehmende \nArgument, wonach auch das Aufenthaltsrecht der Assoziationsberechtigten von der \nAusstellung einer entsprechenden Bescheinigung unabhängig sei (Oberhäuser, a. a. O. \nRn. 18), überzeugt nicht, denn allein dieser Umstand zwingt nicht zu einer über den \nWortlaut des Gesetzes und dessen Begründung hinausgehenden Gleichstellung von \nAssoziationsberechtigten einerseits und EU-Bürgern und deren Familienangehörigen \nandererseits. Zwar gehen die Bundesregierung und auch einige Länder ausweislich ihrer \nvorläufigen Anwendungshinweise zum Gesetz vom 19.8.2007 bzw. zum Beschluss \nNr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei davon aus, dass ein unbefristetes \nAufenthaltsrecht im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG auch bei einem \nAufenthaltsrecht nach Art. 6 und Art. 7 ARB 1/80 vorliege (Vorl. Anwendungshinweise BMI \n4.3.1.3 bei GK-StAR VII-3, vgl. auch AAH-ARB 1/80 vom 26. November 2013, S. 18; Erlass \nBaWü bei GK-StAR VII-2-B-vor § 1 ; Erlass Hessen bei GK-StAR VII-2-H-vor § 1 \n); diese Rechtsauffassung wird auch durch die Antwort der Bundesregierung vom \n4. Juni 2010 (BT.-Drs. 17/1927, S. 5,) auf eine kleine parlamentarische Anfrage von \nAbgeordneten der Linken bestätigt. Die Kammer ist an diese Anwendungshinweise jedoch \n\n11\nnicht gebunden (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 8. \nDezember 2015 – 1 LC 18/14 –, Rn. 33 ff., juris). \nDa es sich – wie gezeigt – weder nach dem Unionsrecht noch nach dem nationalen \nAufenthaltsrecht bei dem Recht aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 um ein \nunbefristetes Aufenthaltsrecht handelt, hätte der Gesetzgeber für den Fall, dass er Kindern \ntürkischer Arbeitnehmer, die Assoziationsrechte erworben haben, die Einbürgerung nach \n§ 4 Abs. 3 Satz 1 StAG hätte ermöglichen wollen, den Assoziationsratsbeschluss 1/80 in \n§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG – wie das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der \nEuropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen \nEidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit – aufgenommen (vgl. Weber in: \n(BeckOK AuslR, § 4 StAG Rn. 41.3). \ndd. Auch aus Sinn und Zweck der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG ergibt sich \nkein zwingender Grund für die Einbeziehung der Kinder von Eltern, die eine Rechtsstellung \nnach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 innehaben. Die Grundlage für die positive \nIntegrationsprognose des Kindes ist durch den mindestens achtjährigen rechtmäßigen \ngewöhnlichen Inlandsaufenthalt eines Elternteils (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG) gelegt. Die \nQualität des dem Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt zustehenden Aufenthaltsrechts (§ 4 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG) soll diese positive Prognose verstärken. Dabei bestätigen die \nnationalen unbefristeten Aufenthaltstitel in der Regel eine erfolgreiche Integration in die \nLebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland (vgl. für die Niederlassungserlaubnis \nBVerwG, Urteil vom 28. April 2015 – 1 C 21/14 –, juris). Im Hinblick auf die wirtschaftliche \nund soziale Integration des Elternteils gelten dabei strengere Anforderungen als für die \nAufenthaltsrechte nach europäischem Recht, für die in der Regel auch eine für die \nBestreitung des Lebensunterhalts nicht auskömmliche Beteiligung am Erwerbsleben \nunabhängig \nvon \nden \nvorhandenen \nSprachkenntnissen \nausreicht. \nDas \nAssoziationsratsabkommen dient dagegen ausschließlich wirtschaftlichen Zwecken und \nbeschränkt sich deshalb auf die schrittweise Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit \n(vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011, a. a. O. Rn. 72; BVerwG, Urteil vom 28. April \n2015 – 1 C 21/14 –, a. a. O.). Die Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich \nARB 1/80 allein kann den Integrationserfolg noch nicht belegen. Eine Gleichstellung der \nKinder \nvon \nAssoziationsberechtigten \nmit \nden \nKindern \nvon \nInhabern \neiner \nNiederlassungserlaubnis sowie Unionsbürgern und deren Familienangehörigen im Hinblick \nauf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist daher nicht geboten \n(Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 8. Dezember 2015 – \n1 LC 18/14 –, Rn. 43, juris; vgl. ausführlich – insbesondere zu den Unterschieden zwischen \n\n12\nUnionsbürgern und assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen – Weber in: \nBeckOK AuslR, § 4 StAG Rn. 41.3).\nee. Das gefundene Auslegungsergebnis ist schließlich nicht aus verfassungsrechtlichen \nGründen zu korrigieren. Zwar mag die Einführung des Geburtsortsprinzips in das deutsche \nStaatsangehörigkeitsrecht möglicherweise verfassungsrechtlich geboten gewesen sein, \num eine größere Kongruenz von Staatsvolk und der im Staatsgebiet lebenden Bevölkerung \nzu erhalten, jedoch lässt sich nicht feststellen, dass zur Erreichung dieses Ziels aufgrund \nverfassungsrechtlicher Vorgaben zwingend Kindern von assoziationsberechtigten \ntürkischen Staatsangehörigen der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ermöglicht \nwerden müsste, ohne dass weitere Integrationsleistungen bei dem die deutsche \nStaatsangehörigkeit vermittelnden Elternteil vorliegen. Bei der konkreten Ausgestaltung \ndes Staatsangehörigkeitsrechts steht dem Gesetzgeber von Verfassung wegen ein breiter \nErmessensspielraum zu (vgl. Hailbronner, NVwZ 1999, 1273 (1276); Giegerich in: \nMaunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand 91. EL April 2020, Art. 16 Abs. 1, Rn. \n112). Dieser ist vorliegend nicht verletzt.\nNichts anderes lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nentnehmen. In seinem Urteil zum Ausländerwahlrecht bei Gemeinde- und Kreiswahlen in \nSchleswig-Holstein vom 31. Oktober 1990 (2 BvF 2, 6/89, BVerfGE 83, 37 (51 f.)) hat es \nausgeführt: „[…] Ist also die Eigenschaft als Deutscher nach der Konzeption des \nGrundgesetzes der Anknüpfungspunkt für die Zugehörigkeit zum Volk als dem Träger der \nStaatsgewalt, so wird auch für das Wahlrecht, durch dessen Ausübung das Volk in erster \nLinie die ihm zukommende Staatsgewalt wahrnimmt, diese Eigenschaft vorausgesetzt. \nDas bedeutet keineswegs, daß dem Gesetzgeber jede Einwirkung auf die \nZusammensetzung des Volkes im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verwehrt wäre. So \nüberläßt das Grundgesetz, wie Art. 73 Nr. 2 und Art. 116 belegen, die Regelung der \nVoraussetzungen für Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit und damit auch der \nKriterien, nach denen sich die Zugehörigkeit zum Staatsvolk des näheren bestimmt, dem \nGesetzgeber. Das Staatsangehörigkeitsrecht ist daher auch der Ort, an dem der \nGesetzgeber Veränderungen in der Zusammensetzung der Einwohnerschaft der \nBundesrepublik Deutschland im Blick auf die Ausübung politischer Rechte Rechnung \ntragen kann. Es trifft nicht zu, daß wegen der erheblichen Zunahme des Anteils der \nAusländer an der Gesamtbevölkerung des Bundesgebietes der verfassungsrechtliche \nBegriff des Volkes einen Bedeutungswandel erfahren habe. Hinter dieser Auffassung steht \nersichtlich die Vorstellung, es entspreche der demokratischen Idee, insbesondere dem in \nihr \nenthaltenen \nFreiheitsgedanken, \neine \nKongruenz \nzwischen \nden \nInhabern \ndemokratischer politischer Rechte und den dauerhaft einer bestimmten staatlichen \n\n13\nHerrschaft Unterworfenen herzustellen. Das ist im Ausgangspunkt zutreffend, kann jedoch \nnicht zu einer Auflösung des Junktims zwischen der Eigenschaft als Deutscher und der \nZugehörigkeit zum Staatsvolk als dem Inhaber der Staatsgewalt führen. Ein solcher Weg \nist durch das Grundgesetz versperrt. Es bleibt unter diesen Umständen nach geltendem \nVerfassungsrecht nur die Möglichkeit, auf eine derartige Lage mit entsprechenden \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen zu reagieren, etwa dadurch, daß denjenigen \nAusländern, die sich auf Dauer in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen haben, \nsich hier rechtens aufhalten und deutscher Staatsgewalt mithin in einer den Deutschen \nvergleichbaren Weise unterworfen sind, der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit \nerleichtert wird.“\nDem Rechnung tragend hat der Gesetzgeber das Geburtsortprinzip in das \nStaatsangehörigkeitsgesetz eingeführt, ohne dass er dabei das ihm von Verfassung wegen \nzustehende weite Ermessen der konkreten Ausgestaltung des Staatsangehörigkeitsrechts \nin verfassungswidriger Weise unterschritten hätte. \n2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.\n4. Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 \nVwGO. Die Zulassung der Sprungrevision beruht auf §§ 134 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, \n132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtsfrage, ob es sich bei dem Aufenthaltsrecht nach Art. 6 \nAbs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 um ein unbefristetes im Sinne von § 4 Abs. 3 StAG \nhandelt, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist für eine Vielzahl von Fällen von \nRelevanz und bislang weder in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch in der des \nBundesverwaltungsgerichts geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg \n(Urteil vom 07. Oktober 2003 – 13 S 887/03 –, juris) geht ohne weitere Begründung davon \naus, dass das Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 ein \nunbefristetes im Sinne von § 4 Abs. 3 StAG sei. \nRechtsmittelbelehrung\nGegen dieses Urteil sind die Berufung und die Sprungrevision zulässig.\nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\n\n14\neinzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Berufung zu begründen. \nDie Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei \ndem \nOberverwaltungsgericht \nder \nFreien \nHansestadt \nBremen, \nAm \nWall \n198, \n28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die \nim Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten.\nGegen dieses Urteil ist zudem die Sprungrevision zulässig.\nDie Sprungrevision ist binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim\nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)\neinzulegen. Die Sprungrevision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Sprungrevision zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der \nSprungrevision erfolgt, bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, \neinzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die verletzte \nRechtsnorm angeben.\nVor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die \nBeteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 \nSätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten \nlassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung bzw. der Sprungrevision.\nStahnke\nZiemann\nGrieff","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365059","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-12-07/4-k-957-19","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":32},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 12b","ref_norm":"12b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/365059","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/365059","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2020-12-07/4-k-957-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/365059","retrieved":"2026-07-09 04:52:45.699813+00:00"}}